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ID0201705700

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    1104. Ausschuß: 1
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    1106. Verfassungsrecht: 1
    1107. überweisen,: 1
    1108. einfachen: 1
    1109. Aufgabe: 1
    1110. wird.\n: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 17. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Februar 1954 551 17. Sitzung Bonn, Freitag, den 26. Februar 1954. Geschäftliche Mitteilungen 552 A, 607 C Zweite und dritte Beratung der von den Fraktionen der CDU/CSU, GB/BHE, DP und von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwürfe eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Drucksachen 124, 125, 171); Erster Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 275) 552 A Dr. von Merkatz (DP), Berichterstatter 552 B, 565 A D. Dr. Gerstenmaier (CDU/CSU) . . 556 A Erler (SPD) 558 B Dr. Arndt (SPD) 565 B, 578 D Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) 565 D Dr. Czermak (GB/BHE) 568 B Dr. Jaeger (CDU/CSU) 569 B Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . . 572 A Neumayer, Bundesminister der Justiz 575 B Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . . 577 C Hoogen (CDU/CSU) 581 B Dr. von Brentano (CDU/CSU) (zur Geschäftsordnung) 583 A Abstimmungen 583 A Namentliche Schlußabstimmung . . 583 A, 584 C, 610 Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. Nachwahl eines Mitgliedes des Wahlprüfungsausschusses (Druck- sache 266) 583 B Beschlußfassung 583 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Even (Drucksache 237) 583 C, 584 D Höcker (SPD), Berichterstatter . . . 584 D Beschlußfassung 585 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Rinke (Drucksache 240) 583 C Dr. von Merkatz (DP), Berichterstatter 583 D Beschlußfassung 584 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Metzger (Drucksache 243) 584 A Dr. von Merkatz (DP): als Berichterstatter 584 A Schriftlicher Bericht 608 Beschlußfassung 584 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Henn (Drucksache 242) 585 A Dr. Klötzer (GB/BHE), Berichterstatter 585 B Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) 585 C Beschlußfassung 585 C Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts (Drucksache 271) 585 C Abstimmungen 585 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Vereinbarung vom 23. Februar 1953 über die Regelung der Schweizerfranken-Grundschulden (Drucksache 159); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Drucksache 238) 586 A Dr. Hesberg (CDU/CSU), Berichterstatter 586 A Beschlußfassung 586 C Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Verkündung des Gesetzes über Straffreiheit (Drucksache 226) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksache 215) und mit der Ersten Beratung des von den Abg. Höcherl, Strauß, Stücklen u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksache 248) 586 D Neumayer, Bundesminister der Justiz 586 D, 594 B Dr. Greve (SPD), Anfragender 588 D, 606 C Höcherl (CDU/CSU), Antragsteller . . 595 C Dr. Stammberger (FDP) 598 C Dr. Czermak (GB/BHE) 599 D Frau Dr. Ilk (FDP) 601 A Dr. Furler (CDU/CSU) 601 B Dr. Dehler (FDP) 604 A Überweisung der Gesetzentwürfe Drucksachen 215 und 248 an den Rechtsausschuß 607 C Nächste Sitzung 607 C Anlage: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Metzger 608 Zusammenstellung der namentlichen Schlußabstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Drucksache 275) 610 Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage zum Stenographischen Bericht der 17. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität (1. Ausschuß) betreffend Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Metzger (Drucksache 243) Berichterstatter : Abgeordneter Dr. von Merkatz A Verfahrensvoraussetzungen: 1. Die Privatklage ist fristgerecht eingegangen. 2. Der Ausschuß für Wahlprüfung und Immunität muß sich mit dem Ersuchen um Aufhebung der Immunität befassen. Zwar ist der Antrag auf Genehmigung zur Untersuchung und eventuellen Strafverfolgung vom Amtsgericht Wiesbaden unmittelbar an den Präsidenten des Bundestages eingereicht worden und nicht, wie das sonst notwendig ist, über das Landes- bzw. Bundesjustizministerium. Dieser Umstand ist aber unbeachtlich, da es sich um eine Privatklage handelt und das Amtsgericht hier nur als Vermittler des Privatklägers tätig geworden ist. Privatkläger aber können sich direkt an den Bundestag wenden (§ 114 der Geschäftsordnung des Bundestages, Grundsatz über die Behandlung von Immunitätsangelegenheiten). B Materielle Beurteilung: 1. Von dem Beschuldigten wird behauptet, daß er in der Wandelhalle des Landtages in bezug auf den Privatkläger erklärt habe, er halte den im Plenum des Landtages gemachten Vorwurf des „unsauberen Journalismus" gegenüber dem Privatkläger aufrecht. 2. Damit ist zu fragen, ob der gegenüber dem Privatkläger erhobene Vorwurf des „unsauberen Journalismus" vom persönlichen Straf ausschließungsgrund des Art. 46 Abs. 1 GG gedeckt wird oder nicht. a) Die Äußerung stellt eine Motivierung des Antrages des Beschuldigten dar auf Ausschluß des Privatklägers aus dem Plenarsaal des Landtages. Sie ist in der Wandelhalle, also weder im Plenum noch in einem Ausschuß noch in einer Fraktionssitzung gefallen, sondern lediglich im Gebäude des Landtages. b) Als Motivierung aber eines im Plenum des Landtages gestellten Antrages steht diese Äußerung in einem inneren Zusammenhang mit einer Äußerung, die im Plenum des Landtages gefallen ist. Sie ist daher meines Erachtens als im Plenum des Landtages gefallen zu betrachten. c) Hierauf sind auch bei einem Verfahren auf Aufhebung der Immunität im Bundestag die Grundsätze der hessischen Verfassung anzuwenden. Es ist zu fragen, ob Art. 95 der hessischen Verfassung dem Beschuldigten einen persönlichen Strafausschließungsgrund gewährt. Art. 95 ist dem Art. 36 der Weimarer Reichsverfassung nachgebildet worden. Er kennt nicht die Einschränkung des Art. 46 GG, der den persönlichen Strafausschließungsgrund für verleumderische Beleidigungen nicht gewährt. Wenn die Äußerung auch im Plenum des hessischen Landtages gefallen ist, so muß doch hier angenommen werden, daß sie als Motivierung des vom hessischen Landtag beschlossenen und vom Beschuldigten eingebrachten Antrages in Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit in der Wandelhalle des Landtages getan worden ist. Damit wäre auch für den Bundestag eine Aufhebung der Immunität mit Rücksicht auf Art. 95 der hessischen Verfassung nicht möglich. d) Selbst wenn man diese Rechtsauffassung nicht teilen wollte und den Tatbestand als außerhalb des hessischen Landtages vollendet ansehen und allein nach den Immunitätsgrundsätzen des Bundesrechtes behandeln wollte, ergibt sich keine Möglichkeit zur Aufhebung. Es handelt sich bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Äußerung nicht um eine verleumderische Beleidigung im Sinne des § 187 StGB, auch nicht, wie der Privatkläger behauptet, um eine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB, sondern (Dr. von Merkatz) möglicherweise um eine einfache Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. e) Die Äußerung „unsauberer Journalismus" ist ein tadelndes Werturteil und keine Tatsachenbehauptung. Sie ist ein Werturteil, das letzthin logisch einem Beweise nicht zugänglich ist, da durch den Ausdruck „unsauberer Journalismus" auch reine Fragen des Geschmacks, des Stils oder der Stoffwahl getroffen werden können. Allerdings steht hier dieses tadelnde Werturteil mit einer Reihe von Tatsachen, die dem Beweis zugänglich sind, in logischem Zusammenhang. Dabei überwiegt aber der Charakter des Werturteils bei weitem die in ihm eingeschlossene Bezugnahme auf eine Unterstellung von Tatsachen. f) Wenn man dieser Folgerung nach den Tatumständen beitritt, würde es sich möglicherweise um eine einfache Beleidigung handeln, deren politischer Charakter — aus den Umständen zu folgern — nicht zu bestreiten ist. Beleidigungen politischen Charakters sollen aber nach den Grundsätzen des Bundestages in der Regel nicht zur Aufhebung der Immunität führen. Eine einfache Beleidigung, die im Parlament erfolgt ist, kann nicht verfolgt werden. Auch wenn diese Beleidigung außerhalb des Parlaments geschehen ist, soll sie nicht verfolgt werden, wenn sie nicht zugleich eine Verleumdung im Sinne des § 187 StGB darstellt. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 187 StGB behauptet aber selbst der 1 Privatkläger nicht. g) Angesichts dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob etwa die Strafbarkeit gemäß § 193 StGB ausgeschlossen ist. h) Selbst wenn der Ausschuß zu der Aufhebung der Immunität des Bundestages hinsichtlich des Beschuldigten gelangen sollte, könnte das Privatklageverfahren gegen den Beschuldigten nicht durchgeführt werden, da es dazu zusätzlich der Aufhebung der Immunität seitens des hessischen Landtages bedürfte, eine Frage, die nur nach den Grundsätzen der hessischen Verfassung entschieden werden könnte. Diese Feststellung rechtfertigt zusätzlich, daß für die Beurteilung, ob eine Aufhebung der Immunität durch den Bundestag erfolgen kann, auch das Immunitätsrecht des betreffenden Landtages herangezogen werden muß, wenn es sich um die Aufhebung der Immunität eines Bundestagsabgeordneten handelt, der zugleich Mitglied eines Landtages ist. Ich komme daher zu dem Ergebnis: Der Bundestag wolle beschließen: die Immunität des Abgeordneten Ludwig Metzger wird nicht aufgehoben. Bonn, den 26. Februar 1954. Dr. von Merkatz Berichterstatter Namentliche Abstimmung über den Antrag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) (Drucksache 275) über die von den Fraktionen der CDU/CSU, GB/BHE, DP und FDP eingebrachten Entwürfe eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Schlußabstimmung) Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Ja Fuchs Ja Dr. Adenauer Ja Funk Ja Albers Ja Dr. Furler Ja Arndgen Ja Gedat Ja Barlage . . . . . . . Ja Geiger (München) . . . Ja Dr. Bartram Ja Frau Geisendörfer . . Ja Bauer (Wasserburg) . Ja Gengler . Ja Bauereisen Ja Gerns Ja Bauknecht Ja D. Dr. Gerstenmaier . Ja Bausch . . . . . Ja Gibbert Ja Becker (Pirmasens) . . . Ja Giencke. Ja Berendsen Ja Dr. Glasmeyer Ja Dr. Bergmeyer Ja Dr. Gleissner (München) Ja Fürst von Bismarck . ,Ja Glüsing Ja Blank (Dortmund) . Ja Gockeln Ja Frau Dr. Bleyler Dr. Götz Ja (Freiburg) . . . Ja Goldhagen Ja Bock ,Ja Gontrum. . . . . . Ja von Bodelschwingh . . . Ja Dr. Graf Ja Dr. Böhm (Frankfurt) . Ja Griem Ja Brand (Remscheid) . . . Ja Günther Ja Frau Brauksiepe . . . Ja Gumrum Ja Dr. von Brentano . . . . Ja Häussler Ja Brese Ja Hahn Ja Frau Dr. Brökelschen . . Ja Harnischfeger Ja Dr. Brönner . . . . . . Ja von Hassel Ja Brookmann (Kiel) . Ja Heix Ja Brück Ja Dr. Hellwig Ja Dr. Bucerius Ja Dr. Graf Henckel . . Ja Dr. von Buchka Ja Dr. Hesberg Ja Dr. Bürkel Ja Heye Ja Burgemeister Ja Hilbert Ja Caspers Ja Höcherl Ja Cillien Ja Dr. Höck Ja Dr. Conring Ja Höfler Ja Dr. Czaja Ja Holla Ja Demmelmeier Ja Hoogen Ja Diedrichsen Ja Dr. Horlacher. . Ja Frau Dietz Ja Horn Ja Dr. Dittrich Ja Huth Ja Dr. Dollinger Ja Illerhaus Ja Donhauser Ja Dr. Jaeger Ja Dr. Dresbach Ja Jahn (Stuttgart) . . . . Ja Eckstein Ja Frau Dr. Jochmus . . Ja D. Dr. Ehlers . Ja Josten Ja Ehren Ja Kahn Ja Engelbrecht-Greve .. Ja Kaiser Ja Dr. Dr. h. c. Erhard . Ja Karpf Ja Etzenbach Ja Dr. Kather Ja Even Ja Kemmer (Bamberg) Ja Feldmann Ja Kemper (Trier) . .. Ja Finckh Ja Kiesinger Ja Dr. Franz Ja Dr. Kihn (Würzburg) . Ja Franzen Ja Kirchhoff Ja Friese Ja Klausner Ja Name Abstimmung Name Abstimmung Dr. Kleindinst . . . Ja Frau Dr. Rehling . . . . Ja Dr. Kliesing Ja Richarts Ja Knapp Ja Frhr. Riederer von Paar Ja Knobloch Ja Dr. Rinke Ja Dr. Köhler Ja Frau Rösch Ja Koops Ja Rümmele Ja Dr. Kopf Ja Ruf Ja Kortmann .. . . . Ja Sabaß Ja Kramel Ja Sabel Ja Krammig Ja Schäffer Ja Kroll Ja Scharnberg Ja Frau Dr. Kuchtner Ja Scheppmann Ja Kühlthau Ja Schill (Freiburg) . . . . Ja Kuntscher . . . . Ja Schlick Ja Kunze (Bethel) Ja Schmidt-Wittmack . . . Ja Lang (München) . . . . Ja Schmücker Ja Leibfried Ja Schneider (Hamburg) . . Ja Dr. Leiske Ja Schrader Ja Lenz (Brühl) Ja Dr. Schröder (Düsseldorf) Ja Dr. Lenz (Godesberg) . Ja Dr.-Ing. E. h. Schuberth Ja Lenze (Attendorn) . . . Ja Schüttler Ja Leonhard Ja Schütz Ja Lermer Ja Schuler Ja Leukert Ja Schulze-Pellengahr . . . Ja. Dr. Leverkuehn. . . Ja Schwarz Ja Dr. Lindenberg . Ja Frau Dr. Schwarzhaupt Ja Dr. Lindrath Ja Dr. Seffrin Ja Dr. Löhr Ja Seidl (Dorfen) Ja Dr. h. c. Lübke Ja Dr. Serres Ja Lücke Ja Siebel Ja Lücker (München) Ja Dr. Siemer Ja Lulay Ja Solke Ja Maier (Mannheim) . Ja Spies (Brücken) . . . . Ja Majonica Ja Spies (Emmenhausen) . Ja Dr. Baron Manteuffel- Spörl Ja Szoege Ja Graf von Spreti . . . Ja Massoth Ja Stauch Ja Maucher Ja Frau Dr. Steinbiß . . . Ja Mayer (Birkenfeld) . Ja Stiller Ja Menke Ja Storch Ja Mensing Ja Dr. Storm Ja Meyer (Oppertshofen) Ja Strauß Ja Miller Ja Struve Ja Dr. Moerchel Ja Stücklen Ja Morgenthaler Ja Teriete Ja Muckermann . . . . . Ja Unertl Ja Mühlenberg Ja Varelmann Ja Dr. Dr. h. c. Milner ler (Bonn) Ja Frau Vietje Ja Müller-Hermann . . . . Ja Dr. Vogel Ja Müser Ja Voß Ja Naegel Ja Wacher (Hof) Ja Nellen Ja Wacker (Buchen) . . . . Ja Neuburger Ja Dr. Wahl Ja Niederalt Ja Walz Ja Frau Niggemeyer . . . Ja Frau Dr. Weber (Aachen) Ja Dr. Oesterle Ja Dr. Weber (Koblenz) . . Ja Oetzel Ja Wehking Ja Dr. Orth Ja Dr. Welskop Ja Pelster Ja Frau Welter (Aachen) Ja Dr. Pferdmenges . . . . Ja Dr. Werber Ja Frau Pitz Ja Wiedeck Ja Platner Ja Wieninger Ja Dr. Pohle (Düsseldorf) . Ja Dr. Willeke Ja Frau Praetorius . . . . Ja Winkelheide Ja Frau Dr. Probst . . . . Ja Wittmann Ja Dr. Dr. h. c. Pünder . Ja Wolf (Stuttgart) • • Ja Raestrup Ja Dr. Wuermeling . . . . Ja Rasner Ja Wullenhaupt Ja Name Abstimmung Name Abstimmung SPD Frau Albertz Nein Keuning Nein Frau Albrecht Nein Kinat Nein Altmaier Nein Frau Kipp-Kaule . . . Nein Dr. Arndt Nein Könen (Düsseldorf) . . . Nein Arnholz Nein Koenen (Lippstadt) . . Nein Dr. Baade Nein Frau Korspeter . . . . Nein Dr. Bärsch Nein Dr. Kreyssig Bals Nein Kriedemann Nein Banse Nein Kühn (Köln) Nein Bauer (Würzburg) . . . Nein Kurlbaum Nein Baur (Augsburg) . . . . Nein Ladebeck Nein Bazille Nein Lange (Essen) Nein Behrisch Nein Frau Lockmann . . . Nein Frau Bennemann Nein Ludwig Nein Bergmann Nein Dr. Lütkens Nein Berlin Nein Maier (Freiburg) . . . Nein Bettgenhäuser Nein Marx Nein Frau Beyer (Frankfurt) Nein Matzner Nein Birkelbach Nein Meitmann Nein Blachstein krank Mellies Nein Dr. Bleiß Nein Dr. Menzel Nein Böhm (Düsseldorf) . . . Nein Merten Nein Bruse Nein Metzger entschuld. Corterier Nein Frau Meyer (Dortmund) Nein Dannebom Nein Meyer (Wanne-Eickel) . Nein Daum Nein Frau Meyer-Laule . . . Nein Dr. Deist Nein Moll Nein Dewald Nein Dr. Mommer Nein Diekmann Nein Müller (Erbendorf) Nein Diel Nein Müller (Worms) . . . . Nein Frau Döhring Nein Frau Nadig Nein Erler Nein Odenthal Nein Eschmann Nein Ohlig Nein Faller Nein 011enhauer Nein Franke Nein Op den Orth Nein Frehsee Nein Paul Nein Freidhof Nein Peters Nein Frenzel Nein Pöhler Nein Gefeller Nein Pohle (Eckernförde) . . Nein Geiger (Aalen) Nein Dr. Preller Nein Geritzmann Nein Priebe Nein Gleisner (Unna) . . . . Nein Pusch Nein Dr. Greve Nein Putzig Nein Dr. Gülich Nein Rasch Nein Hansen (Köln) Nein Regling Nein Hansing (Bremen) . . . Nein Rehs entschuld. Hauffe Nein Reitz Nein Heide Nein Reitzner Nein Heiland Nein Frau Renger Nein Heinrich Nein Richter Nein Hellenbrock Nein Ritzel Nein Hermsdorf . . . . . . Nein Frau Rudoll Nein Herold Nein Ruhnke Nein Höcker Nein Runge Nein Höhne Nein Sassnick Nein Hörauf Nein Frau Schanzenbach . . Nein Frau Dr. Hubert . . . . Nein Scheuren Nein Hufnagel Nein Dr. Schmid (Tübingen) . Nein Jacobi Nein Dr. Schmidt (Gellersen) . Nein Jacobs Nein Schmidt (Hamburg) . . Nein Jahn (Frankfurt) • . • • Nein Schmitt (Vockenhausen) . Nein Jaksch Nein Dr. Schöne Nein Kahn-Ackermann . • . entschuld. Schoettle Nein Kalbitzer Nein Seidel (Fürth) Nein Frau Keilhack Nein Seither Nein Frau Kettig krank Seuffert . . Nein Name Abstimmung Name Abstimmung Stierle Nein Dr. Stammberger . . . Ja Sträter Nein Dr. Starke Ja Frau Strobel Nein Dr. Wellhausen . . . . Ja Tenhagen Nein Weyer Ja Thieme Nein Wirths Ja Traub Nein Trittelvitz Nein Wagner (Deggenau) . Nein Wagner (Ludwigshafen) Nein Wehner Nein GB/BHE Wehr Nein Welke Nein Bender Ja Weltner (Rinteln) . . . Nein Dr. Czermak Ja Lic. Dr. Wenzel . . . . Nein Dr. Eckhardt Ja Wienand Nein Elsner Ja Winter krank Engell Ja Wittrock Nein Feller Ja Ziegler Nein Gräfin Finckenstein . . Ja Zühlke Nein Frau Finselberger . . Ja Gemein Ja Dr. Gille Ja Haasler Ja Dr. Keller Ja FDP Dr. Klötzer Ja Körner Ja Dr. Atzenroth Ja Kraft Ja Dr. Becker (Hersfeld) . . Ja Kunz (Schwalbach) . . Ja Dr. Blank (Oberhausen) . Ja Kutschera Ja Blücher Ja Meyer-Ronnenberg . . . Ja Dr. Bucher Ja Dr. Mocker Ja Dannemann Ja Dr. Oberländer . . . . Ja Dr. Dehler Ja Petersen Ja Dr.-Ing. Drechsel . . . . Ja Dr. Reichstein Ja Eberhard Ja Samwer Ja Euler Ja Seiboth Ja Fassbender Ja Dr. Sornik Ja Frau Friese-Korn . . . Ja Srock Ja Frühwald Ja Dr. Strosche Ja Gaul Ja Dr. Hammer Ja Hepp Ja Dr. Hoffmann Ja Frau Dr. Ilk Ja DP Dr. Jentzsch Ja Kühn (Bonn) Ja Becker (Hamburg) . . . Ja Lahr Ja Dr. Brühler Ja Lenz (Trossingen) . . . Ja Eickhoff Ja Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö- Dr. Elbrächter Ja wenstein Ja Hellwege Ja Dr. Maier (Stuttgart) . . Ja Matthes Ja von Manteuffel (Neuß) . Ja Dr. von Merkatz . . . . Ja Margulies Ja Müller (Wehdel) . . . . Ja Mauk Ja Dr. Schild (Düsseldorf) . Ja Dr. Mende Ja Schneider (Bremerhaven) Ja Dr.Middelhauve . . . Ja Dr. Schranz Ja Dr. Miessner krank Dr.-Ing. Seebohm . . . Ja Neumayer Ja Walter Ja Onnen Ja Wittenburg Ja Dr. Pfleiderer Ja Dr. Zimmermann . . . Ja Dr. Preiß Ja Dr. Preusker Ja Rademacher entschuld. Dr. Schäfer Ja Scheel Ja Fraktionslos Schloß Ja Dr. Schneider (Lollar) Ja Brockmann (Rinkerode) Ja Schwann Ja Rösing Ja Stahl Ja Stegner Ja Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung Abgegebene Stimmen 478 Davon : Ja 334 Nein 144 Stimmenthaltung . — Zusammen wie oben . . 478 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Mattick Nein Neubauer Nein Dr. Friedensburg . . . . Ja Neumann Nein Dr. Krone Ja Dr. Schellenberg . . . . Nein Lemmer Ja Frau Schroeder (Berlin) . Nein Frau Dr. Maxsein . . . Ja Schröter (Wilmersdorf) . Nein Stingl Ja Frau Wolff (Berlin) Nein Dr. Tillmanns Ja FDP SPD Dr. Henn Ja Brandt (Berlin) . . . . Nein Hübner Ja Frau Heise Nein Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Ja Klingelhöfer Nein Dr. Reif Ja Dr. Königswarter . . . Nein Dr. Will Ja Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen . 22 Davon : Ja . . . . . . 11 Nein . . . . . . 11 Stimmenthaltung . — Zusammen wie oben . . 22
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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Furler.


Rede von Dr. Hans Furler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Bundesjustizminister hat vorhin ganz kurz die Geschichte der PlatowAmnestie skizziert und auch die Gründe dargelegt, die die Bundesregierung veranlaßt haben, das vom Bundestag und vom Bundesrat Ende Juli 1953 beschlossene, also zustandegekommene Gesetz nicht gegenzuzeichnen und dem Herrn Bundespräsidenten nicht zur Verkündung weiterzuleiten. Diesen Ausführungen war, ich darf das wohl sagen, zu entnehmen, daß auch die Bundesregierung die entstandene Lage nicht für erwünscht hält, und sie hat jedenfalls ihre rechtlichen Bedenken nach dieser Richtung zum Ausdruck gebracht.
Die gegenwärtige, gewiß nicht ganz erfreuliche Situation ist entscheidend darauf zurückzuführen, daß der frühere Herr Bundesjustizminister geradezu leidenschaftlich, und zwar unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, gegen dieses Gesetz gekämpft hat Man muß Verständnis für diese Haltung haben. Aber es ist immerhin bemerkenswert, daß es dem damaligen Minister nicht gelungen ist, die Mehrheit des Rechtsausschusses oder die Mehrheit des Plenums von der Richtigkeit seiner verfassungsrechtlichen Einwendungen zu überzeugen. Denn das Gesetz wurde trotz all der Argumente, die vorgebracht wurden, mit erheblicher Mehrheit angenommen. Ja, ich halte es sogar auch für bemerkenswert, daß es damals dem Herrn Justizminister nicht einmal gelungen ist, Herrn Kollegen
Dr. Arndt zu überzeugen, der doch gewiß nicht im Rufe steht, gegenüber dem Grundgesetz besonders großzügig zu sein oder zu einer gewissen Skrupellosigkeit zu neigen, wenn verfassungsrechtliche Bedenken auftauchen.
Nachdem nun das Gesetz zustandegekommen war, durfte eigentlich über die Frage der Gegenzeichnung ein Rechtsstreit nicht entstehen.

(Abg. Dr. Greve: Sehr richtig!)

Es stellt sich die Frage, ob dem zuständigen Bundesminister das Recht zusteht oder gar die Pflicht obliegt, bei einem ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetz die Gegenzeichnung deshalb zu, verweigern, weil er dieses Gesetz für im Widerspruch mit den Bestimmungen der Verfassung stehend hält.
Ich bin der Auffasung, daß das Grundgesetz zum mindesten in diesem Stadium des Gesetzgebungsverfahrens ein solches Recht nicht verleiht. Es gewährt nicht das Recht, einen verfassungsmäßig vorgeschriebenen Akt, den der Gegenzeichnung, mit der Begründung zu verweigern, das Gesetz sei verfassungswidrig. Zum mindesten muß das Gesetz dem Herrn Bundespräsidenten vorgelegt werden, dem allerdings die überwiegende Meinung ein weitgehendes Prüfungsrecht zuspricht.
Die Verweigerung der Gegenzeichnung war also verfassungsrechtlich wohl nicht begründet. Es entstand ein politischer Konflikt. Es wurde schon darauf hingewiesen, daß der frühere Herr Justizminister das heute auch ausdrücklich zugibt. Er sagte, er sei in eine politische Kampfsituation geraten, aus der er dann die notwendigen Folgerungen gezogen habe.
Wenn die Bundesregierung nunmehr versucht, diese schwierige Situation zu bereinigen, so will meine Fraktion dem selbstverständlich nicht im Wege stehen, schon deshalb nicht, weil die PlatowAmnestie wohl weder ein guter noch ein würdiger Anlaß ist, zwischen Regierung und Parlament eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage auszutragen. Wegen dieser angebahnten Vermittlungsaktion, wegen der Entwicklung, die hier von der Regierung angedeutet wurde, und wegen der Erklärung, die sie abgegeben hat, sehe ich davon ab, zu den grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Problemen noch näher Stellung zu nehmen.
Nun zum .geplanten Straffreiheitsgesetz. Uns liegen zwei Entwürfe vor, die sich wahrscheinlich nicht so sehr unterscheiden, wie es zunächst den Anschein hat. Meine Fraktion ist dem Gedanken eines Zweiten Straffreiheitsgesetzes nicht gern und nicht ohne starke Hemmungen nähergetreten. Seit der ersten Amnestie der Bundesrepublik sind nur knapp vier Jahre vergangen. Wir sind uns sehr wohl darüber im klaren, daß jede Amnestie mit Fragwürdigkeiten belastet und vor allem dem Vorwurf ausgesetzt ist, die Autorität des Strafrechts zu untergraben und zu Ungerechtigkeiten zu führen. Besonders bedenklich wäre es aber wohl, wenn eine Art Gewöhnung an Amnestien oder eine Hoffnung auf periodische Straffreiheiten aufkommen würde. Wir können uns daher für eine allgemeine und weitgehende Amnestie, wie sie von manchen Kreisen — ich entnehme das aus Zuschriften — gefordert wird, nicht entschließen.
Eine derart weite und allgemeine Amnestie fordert der Entwurf unserer bayerischen Freunde nicht. Er geht wohl etwas weiter :als der Regierungs- entwurf, aber seine Amnestie unterscheidet sich


(Dr. Furler)

deutlich von einer allgemeinen, weiten Amnestie, da auch er nur eine Bereinigung der Verhältnisse will. Über den Stichtag der letzten Amnestie, den 15. September 1949 hinaus waren diese Verhältnisse doch noch so, daß man sagen kann: Es liegen Gründe vor, die dafür sprechen, eine Endbereinigung durchzuführen, also eine einmalige Bereinigung und nicht eine periodische Amnestierung. Wer die. Protokolle der Beratungen über die PlatowAmnestie durchliest, wird erkennen, daß schon damals von allen Seiten gesagt wurde, es wäre wohl notwendig, eine weitere, abschließende Amnestie zu bringen und sich nicht auf den PlatowKomplex zu beschränken. Man denke nur daran, daß hoch nach dem September 1949 eine Reihe von Notständen nicht behoben waren. Man denke an die neuen Ostflüchtlinge, man denke an die Vorgänge um Berlin, man denke an die spät zurückgekommenen Kriegsgefangenen, und man denke vor allem an die Menschen, denen es erst später gelungen ist, wieder in geordnete Lebensverhältnisse zu kommen. Wir dürfen auch nicht vergessen, daß wir heute von manchen Dingen doch weiter weg sind und in vielen Fragen ruhiger und deshalb auch sachlicher und wohl auch richtiger denken als vor Jahren noch.
Ich will nun nicht in Einzelheiten der beiden Entwürfe hineinsteigen, sondern möchte nur zu ein paar grundsätzlichen Fragen .Stellung nehmen.
Der Regierungsentwurf, so sehr er hier kritisiert und angegriffen wurde, hat die richtige Grundtendenz, nämlich deutlich zu machen: es soll keine zweite, gewissermaßen periodische, nach vier Jahren eintretende Straffreiheit gewährt werden. Deshalb differenziert der Regierungsentwurf. Er will überhaupt nur Straftaten unter die Amnestie fallen lassen, die entweder ,im Zusammenhang mit den außergewöhnlichen Kriegs- und Nachkriegsverhältnissen stehen oder aus einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage entstanden sind. Ich glaube, ein Großteil der Kritik an diesem Entwurf — und auch diejenige der. CSU — hängt mit den etwas schwierigen, detaillierten Formulierungen zusammen. Bei einer Amnestie ist es eigentlich erwünscht, daß ganz klare Richtlinien gegeben werden, damit der Richter nichts weiter zu tun hat, als die Amnestie zu vollziehen.
Nach dem Regierungsentwurf kann natürlich der Gedanke auftauchen, daß der Richter in jedem einzelnen Fall gezwungen ist, schwierige Erwägungen anzustellen, vielleicht auch noch Beweise zu erheben, um sich darüber klarzuwerden, ob im Einzelfall ein solcher Zusammenhang mit außergewöhnlichen Verhältnissen oder einer persönlichen wirtschaftlichen Notlage besteht. Ich glaube aber, der Regierungsentwurf ist in diesem Punkt nicht so schlecht, wie es nach der heutigen Debatte aussehen könnte, denn er hat ein großes Regulativ. Er stellt nämlich eine Art Beweisvermutungstatbestand auf, indem er in § 2 sagt, daß die Amnestie für Straftaten gewährt wird, bei denen ein Zusammenhang mit den außergewöhnlichen Verhältnissen nicht auszuschließen ist. In dieser sehr weit- gehenden Bestimmung kommt die Tendenz zum Ausdruck, den Gerichten nahezulegen, nicht kleinlich zu sein, sondern nur dann nicht zu amnestieren, wenn es offensichtlich ist, daß die Tat mit den turbulenten Verhältnissen nichts zu tun hat.
In der heutigen Aussprache ist allgemein anerkannt worden, daß es mit dem ersten Straffreiheitsgesetz nicht gelungen ist,. das Problem der
Straftaten der Untergetauchten zu bereinigen. Dieser Komplex als einziger hat sogar beim Bundesrat Gnade gefunden. Auch der Bundesrat wäre bereit gewesen, für die Untergetauchten eine neue Möglichkeit der Amnestie und vor allem eine neue Möglichkeit freiwilliger Bereinigung zu geben.
Nun aber zu etwas Wichtigem: Meine politischen Freunde und ich bejahen auch die Tendenz, die Straffreiheit in ein Gebiet hineinzutragen, das wie kein anderes unter dem Einfluß der entsetzlichen Verwirrung der Begriffe und der Umwälzungen der letzten Kriegszeiten und des Zusammenbruchs gestanden hat. Ich meine die Bestimmung, die in dem Regierungsentwurf mit „Taten während des staatlichen Zusammenbruchs" überschrieben ist. Man wird auch bei einer die Mentalität dieser Täter ablehnenden Einstellung schon deshalb einen Schritt tun müssen, weil es unser aller Bemühen ist, unsere früheren Kriegsgegner und auch neutrale Staaten dazu zu bewegen, die Deutschen zu begnadigen, die sich — im Zusammenhang mit dem Krieg -- noch in ihren Gefängnissen befinden.

(Zustimmung in der Mitte.)

Ich möchte hier vor allem zu dem Stellung nehmen, was Kollege Greve hier gesagt hat. Er hat einen Beschluß des , Bundesverfassungsgerichts zitiert, in dem davon die Rede ist, daß sich die Auffassung von der Amnestie gewandelt hat und daß man heute im Volksbewußtsein unter Amnestie weniger einen Gnadenakt als eine Korrektur des Rechts versteht. Man würde aber die Bedeutung dieser Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts verkennen, wenn man unter einem solchen Gesichtspunkt einzelne der Amnestie wohl würdige Taten von der Amnestie ausnähme. Denn eines ist ja wohl sicher: die Amnestie macht Unrecht nicht zu Recht. Auch wenn Sie eine Generalamnestie erlassen, wird niemand behaupten wollen, in Zukunft seien der Diebstahloder der Betrug oder die Untreue als zu Recht geschehen anzusehen. Ebenso werden wir doch niemals annehmen, daß die Taten, die wir nun aus Gründen der Menschlichkeit unter die Amnestie bringen wollen, weil sie in Zeiten einer urigeheueren Verwirrung geschehen sind, Rechtens sind. Sie sollen nur aus politischen, menschlichen und allgemeinen Gründen — aus dem Rahmen der Strafbarkeit herausgenommen werden. Deshalb dürfte das genannte Argument wohl nicht entscheidend dagegen sprechen.
Der Regierungsentwurf hat auch in dieser Beziehung sehr starke Grenzen gezogen. Einmal zeitlich, indem er nur Taten berücksichtigt, die in der Zeit vorn 1. Oktober 1944 bis zum 31. Juli 1945 begangen worden sind. Es wird eine Reihe von Voraussetzungen aufgestellt, es werden Strafgrenzen bis zu drei Jahren gegeben. Vor allem sagt der Regierungsentwurf, daß Straftaten nicht amnestiert werden, wenn bei ihnen gewissenlos über die höhere Rechtspflicht hinweggegangen wurde. Selbstverständlich erhebt sich beim Juristen, wenn er eine solche Klausel liest, der Ein- wand mangelnder Bestimmtheit; selbstverständlich sucht der Jurist hier nach einer präziseren Formulierung Aber ich glaube, wenn man schon dem Gedanken folgt, die menschlich wirklich nicht mehr verständlichen und nicht mehr- zu billigenden Taten auszunehmen, kommt man um eine nicht einfache Formulierung nicht herum, weil die Verhältnisse und die Menschen eben zu verschieden und zu komplex sind.


(Dr. Furler)

Schwierig ist das Problem, ob Steuer- und Monopolvergehen amnestiert werden sollen. Wir müssen uns darüber einmal grundsätzlich klarwerden. Das erste Straffreiheitsgesetz schloß Steuervergehen grundsätzlich von seinem Anwendungsbereich aus. Die Entwürfe machen praktisch fast das gleiche, weil sie nur gewisse Ordnungswidrigkeiten unter die Amnestie fallen lassen. Vor allem ist überall da die Amnestie ausgeschlossen, wo im Steuerrecht eine tätige Reue möglich ist. Aber ich bitte, zu bedenken, ob es, wenn man schon einen Schlußstrich unter turbulente und vergangene Zeiten ziehen will. gerechtfertigt ist, hier so begrenzt vorzugehen. Zum mindesten könnte man daran denken, die Steuerdelikte aus der Reichsmarkzeit, die immer noch eine gewisse Rolle spielen, unter die Amnestie fallen zu lassen. Ich bitte, auch zu berücksichtigen, daß die Möglichkeit tätiger Reue sicherlich einen Unterschied zum normalen Strafrecht schafft. Jeder, der in der Praxis mit diesen Dingen zu tun hat, weiß aber, daß die tätige Reue mit einem so erheblichen Verlust an Ansehen verbunden ist und psychologisch so belastend ist, daß es nicht ohne weiteres gerechtfertigt ist, hier alles auszuschließen, wenn wir nicht eine allgemeine Amnestie, sondern eine Bereinigung der Vergangenheit wollen. Mindestens bitte ich zu erwägen, ob es, wenn wir uns nicht zu Weiterem entschließen können, nicht besser ist, auch die Steuerübertretungen und Ordnungswidrigkeiten wegzulassen, um dem Herrn Bundesfinanzminister vielleicht den Weg freizumachen, alte Sünder in Zusammenhang mit der erwarteten großen Steuerreform, mit der sich ja so viele Hoffnungen verbinden, zu amnestieren.
Ls bedarf wohl keiner besonderen Begründung, daß Wirtschaftsdelikte besonders stark mit den außergewöhnlichen Verhältnissen der Kriegs- und Nachkriegszeit in Zusammenhang standen. Es ist daher wohl zu überlegen, ob man bei Wirtschaftsdelikten nicht auf diesen Zusammenhang mit der Notlage verzichten und genereller vorgehen könnte. In den Zusammenhang der Wirtschaftsdelikte gehören auch die berühmt gewordenen Ost-West-Geschäfte, die durch gerichtliche Nachspiele Aufsehen erregt haben. Wir verstehen es, daß der Entwurf der CSU die Amnestie in begrenztem Umfang auch auf diese Geschäfte ausdehnen will.
Gegenstand sehr lebhafter Kritik war der Ausschluß einer Reihe von Gruppen von Delikten aus dem Regierungsentwurf. Die Regierung will schwere Vergehen nicht amnestieren. Ich glaube, sachlich sind wir da alle einig. Strittig war nur die Frage der Verkehrsvergehen. Ich möchte hier nur auf einige Gesichtspunkte hinweisen. Es war nicht willkürlich, wenn man sich sagte, die Verkehrsvergehen werden ausgeschlossen. Sicher ist, daß die Verkehrsvergehen heute keinen grundsätzlichen Zusammenhang mehr mit den Zuständen haben, die wir nun strafrechtlich bereinigen wollen. Es ist wohl auch verständlich, daß man die Verkehrssünder nicht frei ausgehen lassen kann in einer Zeit, wo sich alle Anstrengungen darauf richten, diese Leute, die so großes Unheil anrichten, durch Strafen zu erziehen. Eine Amnestie würde tatsächlich den Kampf gegen die Verkehrssünder zu schwächen geeignet sein. Wir müssen aber entweder die Verkehrssünder herauslassen oder sie mit begrenztem Strafrahmen völlig der Amnestie unterstellen. Wir dürfen es auf keinen Fall darauf ankommen lassen, daß man die Verkehrssünder viel-
leicht im Zusammenhang mit diesen außergewöhnlichen Verhältnissen der Nachkriegszeit amnestiert; denn dadurch würde, sagen wir, dialektischen Versuchen und Mißbräuchen der Amnestie Tür und Tor geöffnet. Sie haben bei den Debatten über den Haushalt und über das Verkehrsproblem ja betrübliche Feststellungen über den Zustand unserer Straßen anhören müssen. Es wäre wohl von Verteidigerseite kein besonderes Kunststück, nun in jedem Unfallprozeß zu behaupten, der Unfall in den zurückliegenden Jahren hänge noch mit den schlechten Straßen zusammen, sei begründet in den Verhältnissen der Nachkriegszeit; denn hätte der Straßenbau eine friedensmäßige Entwicklung genommen, dann wäre eine solche Brücke, eine solch enge Fahrbahn oder ein solch bedenklicher Zustand nicht entstanden. Wir würden dann erleben, daß in jedem Fall versucht würde, über diesen Vermutungstatbestand von einer Strafe wegzukommen, die wir vielleicht für richtig hielten.
Nun zurück zum Ausgangspunkt, nämlich zur Platow-Amnestie. Der Regierungsentwurf enthält im Gegensatz zum CSU-Entwurf eine Norm, die diese Dinge doch noch bereinigen will, die also versuchen will, dem Wunsche des 1. Bundestages zu entsprechen. Ob nun diese Norm. die die Regierung entwickelt hat, in dieser Form erwünscht ist, ob sie ausreicht und ob sie vor allem gegen die früher erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gesichert ist, muß einer eingehenden und auch sehr speziellen Prüfung vorbehalten bleiben. Wir können im Augenblick nur erklären, zu einer endgültigen Erledigung dieses wenig erfreulichen Sachverhalts und der aus ihm hervorgegangenen Schwierigkeiten beitragen zu wollen. Wir tun das vor allem schon deshalb, weil inzwischen — ich bitte Sie, das zu beachten — zwei verfassungsrechtliche Streitkomplexe sich in diesem Fall übereinandergelagert haben und weil wir nichts unversucht lassen wollen, Auseinandersetzungen vor dem Bundesverfassungsgericht von vornherein zu vermeiden.
Nun enthalten beide Entwürfe natürlich auch eine Reihe von Bestimmungen, die zum Teil kritisierbar, zum Teil billigenswert sind. Sicher ist es gut, daß man einmal -die Möglichkeit gibt, auch Strafregistereinträge zu bereinigen und zu streichen, wenn es sich um Wirtschaftsdelikte handelt. Sicherlich wäre es auch erfreulich, wenn einige kleine Abfindungsbrenner, die unter die Räder des Branntweinmonopolgesetzes geraten sind, im Rahmen dieser Amnestie wieder zu ihrem Recht kommen könnten, wie es der CSU-Entwurf vorsieht. Wir würden dadurch nicht nur diesen kleinen Leuten helfen, sondern auch manchem süddeutschen Abgeordneten einen Herzenswunsch erfüllen.

(Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

Abschließend möchte ich folgendes sagen. Die Geschichte dieses kommenden Straffreiheitsgesetzes, das wurde schon einmal betont, ist jetzt schon ebenso lang wie voller Schwierigkeiten und Tükken. Sie wissen, der Bundesrat hat den Entwurf der Regierung einstimmig abgelehnt. Die CSU hat einen zweiten Entwurf eingebracht. Wir haben hier im Plenum eine noch völlig unübersehbare Situation. Alle diejenigen, die der Meinung sind, man solle in der Tat auch im Strafrecht einen Schlußstrich unter die Vergangenheit ziehen, müssen hoffen, daß wir noch eine Lösung finden, die die hier typischen und vor allem die sehr verzwickten verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten


(Dr. Furler)

ausschaltet, berechtigte Wünsche erfüllt und vor allem nicht zu den Schäden führt, die die Gegner der großen Amnestie befürchten.
Ich beantrage im Namen meiner Fraktion, alle drei Vorlagen, also die beiden Entwürfe und die Anfrage über die Verkündung der Platow-Amnestie, dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zu überweisen, der hier sicherlich vor einer nicht einfachen Aufgabe stehen wird.

(Beifall bei der CDU/CSU. — Zuruf von der Mitte: Anfragen kann man nicht überweisen!)


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    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Dehler.