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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 17. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Februar 1954 551 17. Sitzung Bonn, Freitag, den 26. Februar 1954. Geschäftliche Mitteilungen 552 A, 607 C Zweite und dritte Beratung der von den Fraktionen der CDU/CSU, GB/BHE, DP und von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwürfe eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Drucksachen 124, 125, 171); Erster Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 275) 552 A Dr. von Merkatz (DP), Berichterstatter 552 B, 565 A D. Dr. Gerstenmaier (CDU/CSU) . . 556 A Erler (SPD) 558 B Dr. Arndt (SPD) 565 B, 578 D Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) 565 D Dr. Czermak (GB/BHE) 568 B Dr. Jaeger (CDU/CSU) 569 B Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . . 572 A Neumayer, Bundesminister der Justiz 575 B Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . . 577 C Hoogen (CDU/CSU) 581 B Dr. von Brentano (CDU/CSU) (zur Geschäftsordnung) 583 A Abstimmungen 583 A Namentliche Schlußabstimmung . . 583 A, 584 C, 610 Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. Nachwahl eines Mitgliedes des Wahlprüfungsausschusses (Druck- sache 266) 583 B Beschlußfassung 583 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Even (Drucksache 237) 583 C, 584 D Höcker (SPD), Berichterstatter . . . 584 D Beschlußfassung 585 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Rinke (Drucksache 240) 583 C Dr. von Merkatz (DP), Berichterstatter 583 D Beschlußfassung 584 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Metzger (Drucksache 243) 584 A Dr. von Merkatz (DP): als Berichterstatter 584 A Schriftlicher Bericht 608 Beschlußfassung 584 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Henn (Drucksache 242) 585 A Dr. Klötzer (GB/BHE), Berichterstatter 585 B Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) 585 C Beschlußfassung 585 C Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts (Drucksache 271) 585 C Abstimmungen 585 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Vereinbarung vom 23. Februar 1953 über die Regelung der Schweizerfranken-Grundschulden (Drucksache 159); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Drucksache 238) 586 A Dr. Hesberg (CDU/CSU), Berichterstatter 586 A Beschlußfassung 586 C Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Verkündung des Gesetzes über Straffreiheit (Drucksache 226) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksache 215) und mit der Ersten Beratung des von den Abg. Höcherl, Strauß, Stücklen u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksache 248) 586 D Neumayer, Bundesminister der Justiz 586 D, 594 B Dr. Greve (SPD), Anfragender 588 D, 606 C Höcherl (CDU/CSU), Antragsteller . . 595 C Dr. Stammberger (FDP) 598 C Dr. Czermak (GB/BHE) 599 D Frau Dr. Ilk (FDP) 601 A Dr. Furler (CDU/CSU) 601 B Dr. Dehler (FDP) 604 A Überweisung der Gesetzentwürfe Drucksachen 215 und 248 an den Rechtsausschuß 607 C Nächste Sitzung 607 C Anlage: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Metzger 608 Zusammenstellung der namentlichen Schlußabstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Drucksache 275) 610 Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage zum Stenographischen Bericht der 17. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität (1. Ausschuß) betreffend Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Metzger (Drucksache 243) Berichterstatter : Abgeordneter Dr. von Merkatz A Verfahrensvoraussetzungen: 1. Die Privatklage ist fristgerecht eingegangen. 2. Der Ausschuß für Wahlprüfung und Immunität muß sich mit dem Ersuchen um Aufhebung der Immunität befassen. Zwar ist der Antrag auf Genehmigung zur Untersuchung und eventuellen Strafverfolgung vom Amtsgericht Wiesbaden unmittelbar an den Präsidenten des Bundestages eingereicht worden und nicht, wie das sonst notwendig ist, über das Landes- bzw. Bundesjustizministerium. Dieser Umstand ist aber unbeachtlich, da es sich um eine Privatklage handelt und das Amtsgericht hier nur als Vermittler des Privatklägers tätig geworden ist. Privatkläger aber können sich direkt an den Bundestag wenden (§ 114 der Geschäftsordnung des Bundestages, Grundsatz über die Behandlung von Immunitätsangelegenheiten). B Materielle Beurteilung: 1. Von dem Beschuldigten wird behauptet, daß er in der Wandelhalle des Landtages in bezug auf den Privatkläger erklärt habe, er halte den im Plenum des Landtages gemachten Vorwurf des „unsauberen Journalismus" gegenüber dem Privatkläger aufrecht. 2. Damit ist zu fragen, ob der gegenüber dem Privatkläger erhobene Vorwurf des „unsauberen Journalismus" vom persönlichen Straf ausschließungsgrund des Art. 46 Abs. 1 GG gedeckt wird oder nicht. a) Die Äußerung stellt eine Motivierung des Antrages des Beschuldigten dar auf Ausschluß des Privatklägers aus dem Plenarsaal des Landtages. Sie ist in der Wandelhalle, also weder im Plenum noch in einem Ausschuß noch in einer Fraktionssitzung gefallen, sondern lediglich im Gebäude des Landtages. b) Als Motivierung aber eines im Plenum des Landtages gestellten Antrages steht diese Äußerung in einem inneren Zusammenhang mit einer Äußerung, die im Plenum des Landtages gefallen ist. Sie ist daher meines Erachtens als im Plenum des Landtages gefallen zu betrachten. c) Hierauf sind auch bei einem Verfahren auf Aufhebung der Immunität im Bundestag die Grundsätze der hessischen Verfassung anzuwenden. Es ist zu fragen, ob Art. 95 der hessischen Verfassung dem Beschuldigten einen persönlichen Strafausschließungsgrund gewährt. Art. 95 ist dem Art. 36 der Weimarer Reichsverfassung nachgebildet worden. Er kennt nicht die Einschränkung des Art. 46 GG, der den persönlichen Strafausschließungsgrund für verleumderische Beleidigungen nicht gewährt. Wenn die Äußerung auch im Plenum des hessischen Landtages gefallen ist, so muß doch hier angenommen werden, daß sie als Motivierung des vom hessischen Landtag beschlossenen und vom Beschuldigten eingebrachten Antrages in Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit in der Wandelhalle des Landtages getan worden ist. Damit wäre auch für den Bundestag eine Aufhebung der Immunität mit Rücksicht auf Art. 95 der hessischen Verfassung nicht möglich. d) Selbst wenn man diese Rechtsauffassung nicht teilen wollte und den Tatbestand als außerhalb des hessischen Landtages vollendet ansehen und allein nach den Immunitätsgrundsätzen des Bundesrechtes behandeln wollte, ergibt sich keine Möglichkeit zur Aufhebung. Es handelt sich bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Äußerung nicht um eine verleumderische Beleidigung im Sinne des § 187 StGB, auch nicht, wie der Privatkläger behauptet, um eine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB, sondern (Dr. von Merkatz) möglicherweise um eine einfache Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. e) Die Äußerung „unsauberer Journalismus" ist ein tadelndes Werturteil und keine Tatsachenbehauptung. Sie ist ein Werturteil, das letzthin logisch einem Beweise nicht zugänglich ist, da durch den Ausdruck „unsauberer Journalismus" auch reine Fragen des Geschmacks, des Stils oder der Stoffwahl getroffen werden können. Allerdings steht hier dieses tadelnde Werturteil mit einer Reihe von Tatsachen, die dem Beweis zugänglich sind, in logischem Zusammenhang. Dabei überwiegt aber der Charakter des Werturteils bei weitem die in ihm eingeschlossene Bezugnahme auf eine Unterstellung von Tatsachen. f) Wenn man dieser Folgerung nach den Tatumständen beitritt, würde es sich möglicherweise um eine einfache Beleidigung handeln, deren politischer Charakter — aus den Umständen zu folgern — nicht zu bestreiten ist. Beleidigungen politischen Charakters sollen aber nach den Grundsätzen des Bundestages in der Regel nicht zur Aufhebung der Immunität führen. Eine einfache Beleidigung, die im Parlament erfolgt ist, kann nicht verfolgt werden. Auch wenn diese Beleidigung außerhalb des Parlaments geschehen ist, soll sie nicht verfolgt werden, wenn sie nicht zugleich eine Verleumdung im Sinne des § 187 StGB darstellt. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 187 StGB behauptet aber selbst der 1 Privatkläger nicht. g) Angesichts dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob etwa die Strafbarkeit gemäß § 193 StGB ausgeschlossen ist. h) Selbst wenn der Ausschuß zu der Aufhebung der Immunität des Bundestages hinsichtlich des Beschuldigten gelangen sollte, könnte das Privatklageverfahren gegen den Beschuldigten nicht durchgeführt werden, da es dazu zusätzlich der Aufhebung der Immunität seitens des hessischen Landtages bedürfte, eine Frage, die nur nach den Grundsätzen der hessischen Verfassung entschieden werden könnte. Diese Feststellung rechtfertigt zusätzlich, daß für die Beurteilung, ob eine Aufhebung der Immunität durch den Bundestag erfolgen kann, auch das Immunitätsrecht des betreffenden Landtages herangezogen werden muß, wenn es sich um die Aufhebung der Immunität eines Bundestagsabgeordneten handelt, der zugleich Mitglied eines Landtages ist. Ich komme daher zu dem Ergebnis: Der Bundestag wolle beschließen: die Immunität des Abgeordneten Ludwig Metzger wird nicht aufgehoben. Bonn, den 26. Februar 1954. Dr. von Merkatz Berichterstatter Namentliche Abstimmung über den Antrag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) (Drucksache 275) über die von den Fraktionen der CDU/CSU, GB/BHE, DP und FDP eingebrachten Entwürfe eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Schlußabstimmung) Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Ja Fuchs Ja Dr. Adenauer Ja Funk Ja Albers Ja Dr. Furler Ja Arndgen Ja Gedat Ja Barlage . . . . . . . Ja Geiger (München) . . . Ja Dr. Bartram Ja Frau Geisendörfer . . Ja Bauer (Wasserburg) . Ja Gengler . Ja Bauereisen Ja Gerns Ja Bauknecht Ja D. Dr. Gerstenmaier . Ja Bausch . . . . . Ja Gibbert Ja Becker (Pirmasens) . . . Ja Giencke. Ja Berendsen Ja Dr. Glasmeyer Ja Dr. Bergmeyer Ja Dr. Gleissner (München) Ja Fürst von Bismarck . ,Ja Glüsing Ja Blank (Dortmund) . Ja Gockeln Ja Frau Dr. Bleyler Dr. Götz Ja (Freiburg) . . . Ja Goldhagen Ja Bock ,Ja Gontrum. . . . . . Ja von Bodelschwingh . . . Ja Dr. Graf Ja Dr. Böhm (Frankfurt) . Ja Griem Ja Brand (Remscheid) . . . Ja Günther Ja Frau Brauksiepe . . . Ja Gumrum Ja Dr. von Brentano . . . . Ja Häussler Ja Brese Ja Hahn Ja Frau Dr. Brökelschen . . Ja Harnischfeger Ja Dr. Brönner . . . . . . Ja von Hassel Ja Brookmann (Kiel) . Ja Heix Ja Brück Ja Dr. Hellwig Ja Dr. Bucerius Ja Dr. Graf Henckel . . Ja Dr. von Buchka Ja Dr. Hesberg Ja Dr. Bürkel Ja Heye Ja Burgemeister Ja Hilbert Ja Caspers Ja Höcherl Ja Cillien Ja Dr. Höck Ja Dr. Conring Ja Höfler Ja Dr. Czaja Ja Holla Ja Demmelmeier Ja Hoogen Ja Diedrichsen Ja Dr. Horlacher. . Ja Frau Dietz Ja Horn Ja Dr. Dittrich Ja Huth Ja Dr. Dollinger Ja Illerhaus Ja Donhauser Ja Dr. Jaeger Ja Dr. Dresbach Ja Jahn (Stuttgart) . . . . Ja Eckstein Ja Frau Dr. Jochmus . . Ja D. Dr. Ehlers . Ja Josten Ja Ehren Ja Kahn Ja Engelbrecht-Greve .. Ja Kaiser Ja Dr. Dr. h. c. Erhard . Ja Karpf Ja Etzenbach Ja Dr. Kather Ja Even Ja Kemmer (Bamberg) Ja Feldmann Ja Kemper (Trier) . .. Ja Finckh Ja Kiesinger Ja Dr. Franz Ja Dr. Kihn (Würzburg) . Ja Franzen Ja Kirchhoff Ja Friese Ja Klausner Ja Name Abstimmung Name Abstimmung Dr. Kleindinst . . . Ja Frau Dr. Rehling . . . . Ja Dr. Kliesing Ja Richarts Ja Knapp Ja Frhr. Riederer von Paar Ja Knobloch Ja Dr. Rinke Ja Dr. Köhler Ja Frau Rösch Ja Koops Ja Rümmele Ja Dr. Kopf Ja Ruf Ja Kortmann .. . . . Ja Sabaß Ja Kramel Ja Sabel Ja Krammig Ja Schäffer Ja Kroll Ja Scharnberg Ja Frau Dr. Kuchtner Ja Scheppmann Ja Kühlthau Ja Schill (Freiburg) . . . . Ja Kuntscher . . . . Ja Schlick Ja Kunze (Bethel) Ja Schmidt-Wittmack . . . Ja Lang (München) . . . . Ja Schmücker Ja Leibfried Ja Schneider (Hamburg) . . Ja Dr. Leiske Ja Schrader Ja Lenz (Brühl) Ja Dr. Schröder (Düsseldorf) Ja Dr. Lenz (Godesberg) . Ja Dr.-Ing. E. h. Schuberth Ja Lenze (Attendorn) . . . Ja Schüttler Ja Leonhard Ja Schütz Ja Lermer Ja Schuler Ja Leukert Ja Schulze-Pellengahr . . . Ja. Dr. Leverkuehn. . . Ja Schwarz Ja Dr. Lindenberg . Ja Frau Dr. Schwarzhaupt Ja Dr. Lindrath Ja Dr. Seffrin Ja Dr. Löhr Ja Seidl (Dorfen) Ja Dr. h. c. Lübke Ja Dr. Serres Ja Lücke Ja Siebel Ja Lücker (München) Ja Dr. Siemer Ja Lulay Ja Solke Ja Maier (Mannheim) . Ja Spies (Brücken) . . . . Ja Majonica Ja Spies (Emmenhausen) . Ja Dr. Baron Manteuffel- Spörl Ja Szoege Ja Graf von Spreti . . . Ja Massoth Ja Stauch Ja Maucher Ja Frau Dr. Steinbiß . . . Ja Mayer (Birkenfeld) . Ja Stiller Ja Menke Ja Storch Ja Mensing Ja Dr. Storm Ja Meyer (Oppertshofen) Ja Strauß Ja Miller Ja Struve Ja Dr. Moerchel Ja Stücklen Ja Morgenthaler Ja Teriete Ja Muckermann . . . . . Ja Unertl Ja Mühlenberg Ja Varelmann Ja Dr. Dr. h. c. Milner ler (Bonn) Ja Frau Vietje Ja Müller-Hermann . . . . Ja Dr. Vogel Ja Müser Ja Voß Ja Naegel Ja Wacher (Hof) Ja Nellen Ja Wacker (Buchen) . . . . Ja Neuburger Ja Dr. Wahl Ja Niederalt Ja Walz Ja Frau Niggemeyer . . . Ja Frau Dr. Weber (Aachen) Ja Dr. Oesterle Ja Dr. Weber (Koblenz) . . Ja Oetzel Ja Wehking Ja Dr. Orth Ja Dr. Welskop Ja Pelster Ja Frau Welter (Aachen) Ja Dr. Pferdmenges . . . . Ja Dr. Werber Ja Frau Pitz Ja Wiedeck Ja Platner Ja Wieninger Ja Dr. Pohle (Düsseldorf) . Ja Dr. Willeke Ja Frau Praetorius . . . . Ja Winkelheide Ja Frau Dr. Probst . . . . Ja Wittmann Ja Dr. Dr. h. c. Pünder . Ja Wolf (Stuttgart) • • Ja Raestrup Ja Dr. Wuermeling . . . . Ja Rasner Ja Wullenhaupt Ja Name Abstimmung Name Abstimmung SPD Frau Albertz Nein Keuning Nein Frau Albrecht Nein Kinat Nein Altmaier Nein Frau Kipp-Kaule . . . Nein Dr. Arndt Nein Könen (Düsseldorf) . . . Nein Arnholz Nein Koenen (Lippstadt) . . Nein Dr. Baade Nein Frau Korspeter . . . . Nein Dr. Bärsch Nein Dr. Kreyssig Bals Nein Kriedemann Nein Banse Nein Kühn (Köln) Nein Bauer (Würzburg) . . . Nein Kurlbaum Nein Baur (Augsburg) . . . . Nein Ladebeck Nein Bazille Nein Lange (Essen) Nein Behrisch Nein Frau Lockmann . . . Nein Frau Bennemann Nein Ludwig Nein Bergmann Nein Dr. Lütkens Nein Berlin Nein Maier (Freiburg) . . . Nein Bettgenhäuser Nein Marx Nein Frau Beyer (Frankfurt) Nein Matzner Nein Birkelbach Nein Meitmann Nein Blachstein krank Mellies Nein Dr. Bleiß Nein Dr. Menzel Nein Böhm (Düsseldorf) . . . Nein Merten Nein Bruse Nein Metzger entschuld. Corterier Nein Frau Meyer (Dortmund) Nein Dannebom Nein Meyer (Wanne-Eickel) . Nein Daum Nein Frau Meyer-Laule . . . Nein Dr. Deist Nein Moll Nein Dewald Nein Dr. Mommer Nein Diekmann Nein Müller (Erbendorf) Nein Diel Nein Müller (Worms) . . . . Nein Frau Döhring Nein Frau Nadig Nein Erler Nein Odenthal Nein Eschmann Nein Ohlig Nein Faller Nein 011enhauer Nein Franke Nein Op den Orth Nein Frehsee Nein Paul Nein Freidhof Nein Peters Nein Frenzel Nein Pöhler Nein Gefeller Nein Pohle (Eckernförde) . . Nein Geiger (Aalen) Nein Dr. Preller Nein Geritzmann Nein Priebe Nein Gleisner (Unna) . . . . Nein Pusch Nein Dr. Greve Nein Putzig Nein Dr. Gülich Nein Rasch Nein Hansen (Köln) Nein Regling Nein Hansing (Bremen) . . . Nein Rehs entschuld. Hauffe Nein Reitz Nein Heide Nein Reitzner Nein Heiland Nein Frau Renger Nein Heinrich Nein Richter Nein Hellenbrock Nein Ritzel Nein Hermsdorf . . . . . . Nein Frau Rudoll Nein Herold Nein Ruhnke Nein Höcker Nein Runge Nein Höhne Nein Sassnick Nein Hörauf Nein Frau Schanzenbach . . Nein Frau Dr. Hubert . . . . Nein Scheuren Nein Hufnagel Nein Dr. Schmid (Tübingen) . Nein Jacobi Nein Dr. Schmidt (Gellersen) . Nein Jacobs Nein Schmidt (Hamburg) . . Nein Jahn (Frankfurt) • . • • Nein Schmitt (Vockenhausen) . Nein Jaksch Nein Dr. Schöne Nein Kahn-Ackermann . • . entschuld. Schoettle Nein Kalbitzer Nein Seidel (Fürth) Nein Frau Keilhack Nein Seither Nein Frau Kettig krank Seuffert . . Nein Name Abstimmung Name Abstimmung Stierle Nein Dr. Stammberger . . . Ja Sträter Nein Dr. Starke Ja Frau Strobel Nein Dr. Wellhausen . . . . Ja Tenhagen Nein Weyer Ja Thieme Nein Wirths Ja Traub Nein Trittelvitz Nein Wagner (Deggenau) . Nein Wagner (Ludwigshafen) Nein Wehner Nein GB/BHE Wehr Nein Welke Nein Bender Ja Weltner (Rinteln) . . . Nein Dr. Czermak Ja Lic. Dr. Wenzel . . . . Nein Dr. Eckhardt Ja Wienand Nein Elsner Ja Winter krank Engell Ja Wittrock Nein Feller Ja Ziegler Nein Gräfin Finckenstein . . Ja Zühlke Nein Frau Finselberger . . Ja Gemein Ja Dr. Gille Ja Haasler Ja Dr. Keller Ja FDP Dr. Klötzer Ja Körner Ja Dr. Atzenroth Ja Kraft Ja Dr. Becker (Hersfeld) . . Ja Kunz (Schwalbach) . . Ja Dr. Blank (Oberhausen) . Ja Kutschera Ja Blücher Ja Meyer-Ronnenberg . . . Ja Dr. Bucher Ja Dr. Mocker Ja Dannemann Ja Dr. Oberländer . . . . Ja Dr. Dehler Ja Petersen Ja Dr.-Ing. Drechsel . . . . Ja Dr. Reichstein Ja Eberhard Ja Samwer Ja Euler Ja Seiboth Ja Fassbender Ja Dr. Sornik Ja Frau Friese-Korn . . . Ja Srock Ja Frühwald Ja Dr. Strosche Ja Gaul Ja Dr. Hammer Ja Hepp Ja Dr. Hoffmann Ja Frau Dr. Ilk Ja DP Dr. Jentzsch Ja Kühn (Bonn) Ja Becker (Hamburg) . . . Ja Lahr Ja Dr. Brühler Ja Lenz (Trossingen) . . . Ja Eickhoff Ja Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö- Dr. Elbrächter Ja wenstein Ja Hellwege Ja Dr. Maier (Stuttgart) . . Ja Matthes Ja von Manteuffel (Neuß) . Ja Dr. von Merkatz . . . . Ja Margulies Ja Müller (Wehdel) . . . . Ja Mauk Ja Dr. Schild (Düsseldorf) . Ja Dr. Mende Ja Schneider (Bremerhaven) Ja Dr.Middelhauve . . . Ja Dr. Schranz Ja Dr. Miessner krank Dr.-Ing. Seebohm . . . Ja Neumayer Ja Walter Ja Onnen Ja Wittenburg Ja Dr. Pfleiderer Ja Dr. Zimmermann . . . Ja Dr. Preiß Ja Dr. Preusker Ja Rademacher entschuld. Dr. Schäfer Ja Scheel Ja Fraktionslos Schloß Ja Dr. Schneider (Lollar) Ja Brockmann (Rinkerode) Ja Schwann Ja Rösing Ja Stahl Ja Stegner Ja Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung Abgegebene Stimmen 478 Davon : Ja 334 Nein 144 Stimmenthaltung . — Zusammen wie oben . . 478 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Mattick Nein Neubauer Nein Dr. Friedensburg . . . . Ja Neumann Nein Dr. Krone Ja Dr. Schellenberg . . . . Nein Lemmer Ja Frau Schroeder (Berlin) . Nein Frau Dr. Maxsein . . . Ja Schröter (Wilmersdorf) . Nein Stingl Ja Frau Wolff (Berlin) Nein Dr. Tillmanns Ja FDP SPD Dr. Henn Ja Brandt (Berlin) . . . . Nein Hübner Ja Frau Heise Nein Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Ja Klingelhöfer Nein Dr. Reif Ja Dr. Königswarter . . . Nein Dr. Will Ja Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen . 22 Davon : Ja . . . . . . 11 Nein . . . . . . 11 Stimmenthaltung . — Zusammen wie oben . . 22
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Fritz Neumayer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bevor ich auf die Große Anfrage eingehe, möchte ich auf die Ausführungen des Herrn Kollegen Dr. Greve ganz kurz in zwei Punkten folgendes erwidern.
    Herr Kollege Greve beklagt sich darüber, daß die Verkehrsdelikte ausgenommen seien. Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen: soweit es sich um Übertretungen handelt, sind die Verkehrsdelikte von dem Entwurf genau so wie die übrigen Übertretungen erfaßt. Der Grund, Herr Kollege Greve, warum die Verkehrsdelikte nicht einbezogen worden sind, läßt sich doch aus dem, was ich vorhin mir vorzutragen erlaubte, ohne weiteres ableiten. Sie stehen eben nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Kriegs- und Nachkriegsverhältnissen. Gerade die Delikte, die infolge dieser Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse begangen worden sind, sollen amnestiert werden. Das ist der Grundsatz und der Leitgedanke für die ganze Amnestie.

    (Abg. Dr. Greve: Vielleicht können Sie die Verkehrsdelikte beim politischen Meinungsstreit unterbringen, Herr Kollege Neumayer!)

    — Ich habe vorhin schon gesagt, Herr Kollege Greve: der Rechtsausschuß wird sich mit allen diesen Fragen befassen; er kann sich auch damit befassen.
    Nun etwas anderes. Die Darstellung, die Herr Kollege Greve von dem § 8 des Entwurfs gegeben hat, entspricht nicht dem Inhalt des Entwurfs. Herr Kollege Greve hat die Sache so dargestellt, als ob jeder, der in den damaligen turbulenten Zeiten die schwersten Delikte begangen hat, ohne weiteres unter die Amnestie falle. So ist das ja nicht. In § 8 wird ausdrücklich das Kriterium des Befehlsnotstandes herausgestellt, der Gewissenskonflikt, in dem sich jemand befunden hat. Ich glaube, es läßt sich rechtfertigen, daß heute, acht Jahre nach dem Zusammenbruch, für diese im Befehlsnotstand, in einem wirklichen Gewissenskonflikt begangenen Delikte eine Amnestie gewährt wird.

    (Abg. Arnholz: Und Kesselring ist dann Sachverständiger?)

    Hier soll keine Generalamnestie für alle Straftaten, die mit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zusammenhängen, vorgeschlagen werden. Auch sollen nicht solche Taten amnestiert werden, die als niederträchtige Verbrechen oder Vergehen Auswüchse eines erbarmungslosen und blindwütigen Terrors gewesen sind, sondern nur Taten, die aus einer ausweglosen Konfliktlage entstanden sind.

    (Abg. Dr. Greve: Wer soll das entscheiden?)

    — Über das Vorliegen eines Befehlsnotstandes zu entscheiden, Herr Kollege Greve, dazu sind ja die Gerichte da.

    (Abg. Dr. Greve: Wer soll heute, nach acht oder neun Jahren, entscheiden, ob damals ein Befehlsnotstand vorgelegen hat? Dann hat Herr Kollege Arnholz recht: Herr Kesselring wird darüber als Sachverständiger gehört!)

    — Herr Kollege Greve, Sie rufen ja bei allem das Gericht an. Ich weiß nicht, warum das Gericht nicht auch in solchen Fällen soll entscheiden können. Ich glaube, daß die Fragen, die von Ihnen vorgelegt werden, schwieriger sind. Haben Sie doch Vertrauen zu den Gerichten!

    (Abg. Dr. Greve: Die werden überfordert! — Weitere Zurufe von der SPD.)

    Es kommt noch folgendes hinzu. Einer der wesentlichsten Vorwürfe, die von der deutschen Öffentlichkeit gegen die Rechtsprechung der alliierten Militärgerichte erhoben werden, geht dahin, daß sie den genannten Konfliktlagen, in die deutsche Soldaten und Zivilpersonen während des Krieges geraten sind, kein Verständnis entgegengebracht haben. In langdauernden und schwierigen Verhandlungen ist es der Bundesregierung gelungen, die Alliierten schrittweise zu einer Bereinigung im Gnadenwege zu veranlassen. Ich glaube, auch im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt erscheint es angebracht, daß nunmehr in den der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfenen Fällen ebenfalls ein entscheidender Schritt gewagt und ein Schlußstrich unter die offensichtlich amnestiewürdigen Taten gezogen wird. Ich betone noch einmal: notwendig ist


    (Bundesjustizminister Neumayer)

    ein echter Konflikt, eine echte Konfliktslage. Nur wenn es infolge einer solchen Konfliktslage in den damaligen verworrenen Verhältnissen dem Täter besonders schwer gefallen ist, die rechtlich gebotene Entscheidung zu finden und entsprechend zu handeln, kann eine Amnestie eintreten.
    Ich darf nun die Stellungnahme der Bundesregierung zu der Großen Anfrage bekanntgeben. Gegen den Entwurf des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit, den der 1. Deutsche Bundestag am 29. Juli 1953 beschlossen hat — es handelt sich um die sogenannte Platow-Amnestie —, waren verfassungsrechtliche Bedenken entstanden. Der Bundesminister der Justiz hatte schon während der parlamentarischen Behandlung der Gesetzesvorlage mit eindringlichem Ernst seine Auffassung dahin vorgetragen, daß er eine Überschreitung der Gesetzesbefugnisse des Bundes und wohl auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung für gegeben halte. Er hat sich deshalb als verantwortlicher Fachminister für nicht berechtigt gehalten, das Gesetz gegenzuzeichnen und an den Herrn Bundespräsidenten weiterzuleiten. Die jetzige Bundesregierung, die den Ernst der erhobenen Bedenken anerkennt, hat die Frage der Verkündung eingehend geprüft. Sie ist sich darüber klar, daß es eine verfassungsrechtliche Streitfrage ist, ob ein Minister die Befugnis hat, verfassungsmäßige Bedenken gegen einen Gesetzesbeschluß durch Verweigerung der Unterschrift und der Weiterleitung geltend zu machen.. Sie weiß auch, daß nur das Bundesverfassungsgericht diese Frage letzten Endes mit verbindlicher Wirkung entscheiden kann. Um unnötige Verzögerungen und etwaige Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, hat die Bundesregierung deshalb nach einem für alle Teile annehmbaren Ausweg gesucht. Sie glaubt, einen solchen Ausweg gefunden zu haben, indem sie Ihnen heute dieses Straffreiheitsgesetz vorlegt. Mit Rücksicht auf die geschilderte Sachlage hat die Bundesregierung es für vertretbar gehalten, die Verkündung des Gesetzesbeschlusses vom 29. Juli 1953 einstweilen zurückzustellen.
    Die Ihnen vorgeschlagene Lösung hat folgendes Gesicht. In § 7 des neuen Amnestiegesetzentwurfs ist unter dem Stichwort „Nachrichtentätigkeit" eine Regelung vorgesehen, die den Grundgedanken der sogenannten Platow-Amnestie aufgenommen hat und ihn so verwirklichen will, daß verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen. Die Regelung im einzelnen brauche ich nicht vorzutragen; ein Abdruck des Gesetzentwurfs befindet sich in Ihren Händen. Ich möchte nur darauf hinweisen, daß § 7 gegenüber dem früheren Gesetzentwurf insbesondere einen neuen und späteren Stichtag festgesetzt hat und den Rahmen des zu erfassenden Personenkreises ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufszweig, lediglich nach der Art der begangenen Straftaten neu gesteckt hat. Dadurch wird erreicht, daß der Kreis der Begünstigten auf eine unbestimmte Zahl erweitert wird.
    Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß der Entwurf des Gesetzes in der nunmehr vorgelegten Form auch einer strengen verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten wird. Sie bittet, ihr Bemühen um einen befriedigenden Ausgleich nicht zu verkennen. Wenn der Bundestag den neuen Entwurf eines Straffreiheitsgesetzes annimmt, ist der Gesetzesbeschluß vom 29. Juli 1953 in seinem Kerngehalt überholt und kaum noch für eine Verkündung geeignet. In diesem Falle wird noch zu erwägen sein, ob es nicht geboten oder doch zweckmäßig ist, den früheren Gesetzesbeschluß in dem neuen Amnestiegesetz durch eine besondere Bestimmung formell aufzuheben. Sollte aber der Bundestag der neuen Gesetzesvorlage seine Zustimmung versagen, dann würde die Bundesregierung gezwungen sein, in eine erneute Prüfung der verfassungsrechtlichen Erfordernisse einzutreten. Ich darf Ihnen hiermit die Versicherung abgeben, daß in diesem Fall die Prüfung unverzüglich erfolgen wird.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Ich erteile weiter das Wort dem Herrn Abgeordneten Höcherl zur Begründung des von seiner Gruppe vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit.
Höcherl (CDU/CSU), Antragsteller: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich freue mich sehr über die Erklärung des Herrn Kollegen Greve, daß er unserem bayerischen Entwurf zustimmen will. So wäre es nach dieser zweitägigen heftigen Debatte schließlich noch gelungen, wenigstens in einem ganz kleinen Fall die Gnade der SPD zu finden. Man muß eben Geduld haben.
Die Beratung der Gesetzesvorlagen auf Drucksachen 215 und 248 mußte hinter die großen Themen, die das Hohe Haus in den letzten Wochen und Monaten beschäftigt haben, zurücktreten. Dadurch ist das große Anliegen, das in diesen beiden Anträgen liegt, zeitlich nur noch dringlicher geworden. Sie wissen, daß durch etwas ungereimte Umstände Anfang September 1953 in der Öffentlichkeit bekanntgeworden ist, die Bundesregierung werde ein Amnestiegesetz vorlegen. Die Gerichte haben genau so wie die ganze Öffentlichkeit diese Meldung sofort aufgegriffen, ohne die Gesetzesabsichten der Bundesregierung, die eine ganz bestimmte Richtung einhielten, genau zu kennen. Die Gerichte haben daraufhin, da sie notorisch überlastet sind, sofort eine Generalamnestie in der üblichen Form vermutet und haben in allen Ländern, wie zweifelsfrei feststeht, die Bearbeitung der Fälle, die nach ihrer Meinung unter die Amnestie fallen könnten, eingestellt, so daß sich heute Hunderte und Tausende von unerledigten und unbearbeiteten Akten sowohl bei den Staatsanwaltschaften wie auch bei den Gerichten befinden.
Sie mögen diese Zustände aus folgenden Beispielen ersehen. So schreibt ein Mitglied des Bayerischen Obersten Landesgerichts:
Seit August
— der Herr Vertreter des Obersten Landesgerichts nimmt sogar den Monat August des vergangenen Jahres
. . . wird immer wieder von der Aussicht auf Erlaß einer Amnestie gesprochen, und zuletzt las man von einem diesbezüglichen Initiativantrag der CSU im Bundestag; aber es rührt sich einfach gar nichts. . . . Aber dieses Amnestie-Gerücht (nun schon ein Neun-MonateKind, aber immer noch nicht ausgetragen) hat uns infolge zahlloser „vorsorglicher" Revisionseinlegungen (die Rechtsmittel verdoppelten sich) so mit Arbeit überschüttet, daß man endlich wenigstens klar sehen sollte . . .


(Höcherl)

Eine ähnliche Zuschrift liegt mir von dem Vorsitzenden einer kleinen Strafkammer aus Niederbayern vor, der folgendes schreibt:
Ich habe im Augenblick hier zwar nur einen Punkt im Auge: die Amnestiefrage. Was sich auf diesem Gebiete seit 7. September 1953 getan hat, kann mit Fug und Recht wohl nur als . . . Theater bezeichnet werden.
— So drückt sich dieser Richter aus. Er hat sogar
einen noch schärferen Ausdruck gewählt, den ich
zur Schonung Ihrer Nerven nicht zitieren will.

(Zuruf e.)

Die Rückwirkungen auf den kleinen Mann der Straße, der zufällig den Angeklagten spielen muß, bzw. auf den kleinen Mann am Gericht, der seit 7. 9. nicht weiß, wie er den Forderungen der Strafrechtspflege gerecht werden soll, können Sie sich wohl selbst ausmalen.
Diese beiden Beispiele und Zitate sollten die Notwendigkeit erkennen lassen, endlich diese Belastung von der Justiz zu nehmen. Wir haben jetzt nicht mehr die Möglichkeit, zu den Müttern hinunterzusteigen und in großen rechtspolitischen Ausführungen zu schwelgen, wir müssen vielmehr so schnell wie möglich einen Ausweg aus dieser Sackgasse suchen, damit unsere Rechtspflege von dieser Belastung befreit wird.
Auch wir haben uns bei unserem Gesetzentwurf natürlich die Frage vorgelegt, ob es jetzt schon an der Zeit ist, wieder ein Straffreiheitsgesetz zu erlassen, nachdem zahlreiche Länderamnestien in den Jahren 1947 und 1948 vorausgegangen sind und nachdem wir am 31. Dezember 1949 eine große Bundesamnestie gehabt haben. Wir haben uns diese Überlegungen vor allem mit Rücksicht auf die unbescholtenen Leute gemacht; denn der weit überwiegende Teil unserer Bevölkerung, der sich jahraus jahrein gesetzestreu hält und anständig dahinlebt, muß jede Amnestie mit Recht als einen gewissen Affront empfinden.
Wenn wir uns trotzdem entschlossen haben, unter Zurückstellung aller rechts- und kriminalpolitischen Bedenken einem neuen Straffreiheitsgesetz zuzustimmen, so geschah das in erster Linie aus den Erwägungen, die auch die Bundesregierung leiten. Es läßt sich nicht leugnen, daß das alte Straffreiheitsgesetz vorn 31. Dezember 1949 schon aus besatzungsrechtlichen Gründen nicht die wünschenswerte und notwendige Generalbereinigung einer außerordentlichen Zeit bringen konnte. Eine ganze Reihe von Straftaten, die ihrem Charakter nach ganz und gar in den Kreis der amnestiewürdigen Handlungen gehören, wie sie das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 umschrieben hatte, mußte aus besatzungsrechtlichen Gründen ausgenommen werden, so z. B. das gesamte Devisenstrafrecht. Wir sind deshalb der Meinung, man muß noch einmal einem Straffreiheitsgesetz als einem Akt einer nachholenden Gerechtigkeit seine Zustimmung geben.
Es läßt sich nicht leugnen, daß auch nach dem Stichtag des letzten Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949, nämlich dem 15. September 1949, die wirtschaftlichen und soziologischen Verhältnisse noch längere Zeit angedauert haben, die dem damaligen Straffreiheitsgesetz die innere Rechtfertigung gegeben haben. Die eigentliche Zäsur ist erst später als Ergebnis der schwierigen Aufbauarbeit unserer Regierung eingetreten. Das Problem der Ostflüchtlinge und der Spätheimkehrer hat ebenso wie die Korea-Krise auf wirtschaftlichem Gebiet neue, echte amnestiewürdige Handlungen zur Folge gehabt. Aus diesen Gründen haben wir uns, wie gesagt, trotz starker Bedenken noch einmal zu einem Amnestiegesetz bekannt und uns für seinen Erlaß ausgesprochen.
Daß wir zu diesem Regierungsentwurf mit einem eigenen Entwurf hervorgetreten sind, hat mehrere Gründe. In erster Linie konnten und wollten wir das Votum des Bundesrates nicht übersehen, der den Regierungsentwurf abgelehnt hat. Dann aber waren wir auch in der Sache selbst in entscheidenden Punkten anderer Meinung. Die Differenzen erschienen uns so gravierend, daß wir unsere abweichende Meinung nicht dem etwas labilen Schicksal von Änderungsanträgen ausliefern wollten.
Schon der Stichtag des amtlichen Entwurfs, der 1. Oktober 1953, kann nicht unsere Zustimmung finden, da nach der herrschenden Meinung die Öffentlichkeit bereits am 9. September des vergangenen Jahres von der Absicht, ein Straffreiheitsgesetz zu erlassen, Kenntnis erhielt. Mit einem Stichtag vom 1. Oktober 1953 kämen die zahlreichen Hellhörigen aus dem Kreis der Betroffenen in den Genuß einer Straffreiheit auf Vorschuß. Eine unmögliche Erscheinung!
Die ungeziemend frühe Publizität hatte weiter zur Folge, daß auch die Gerichte und Staatsanwaltschaften, wie ich bereits ausgeführt habe, vorzeitig das Schwert der Gerechtigkeit in die Scheide steckten und die in den Kreis der Erwartungen einbezogenen Fälle unbearbeitet auf Halde legten. Bei allen bereits im Prozeßgang stehenden Verfahren wurde von den überreichen Rechtsmittelinstanzen in subversivem Sinne Gebrauch gemacht. Wir stehen also der Tatsache gegenüber, daß sich an allen Gerichten Hunderte und Tausende solcher Akten befinden, die der Erledigung harren. Eine Reihe von Verfahren dürfte nach meinen Beobachtungen bereits der Verjährung zum Opfer gefallen sein.
Diese bedauerliche Entwicklung war für uns der äußere Anlaß, uns den § 2 des amtlichen Entwurfs noch einmal zu überlegen. Sosehr die Anknüpfung an die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse der strengen Systematik des amtlichen Entwurfs entsprechen mag, sowenig kann sie nach unserer Überzeugung den praktischen Anforderungen unserer überlasteten Justizbehörden oder dem nun einmal erreichten Stand der Dinge genügen. Vor allem stört uns an dieser Fassung die mangelhafte Bestimmtheit, die bereits von Herrn Kollegen Greve bemängelt worden ist, und die Dehnbarkeit. Derartige Gummi- und Kautschukparagraphen lassen erfahrungsgemäß sehr schwer zu lösende Auslegungsfragen entstehen, die mit all den Gefahren für eine gerechte und gleichmäßige Behandlung der Fälle verbunden sind. Diese Bedenken gewinnen noch ein besonderes Gewicht, wenn man bedenkt, daß die meisten Aktenstücke noch gar nicht so weit aufgearbeitet sind, daß eine derartige Entscheidung nach Lage der Akten möglich wäre.
Deshalb sieht § 2 unseres Entwurfs eine allgemeine Amnestie im Rahmen der Dreimonatsgrenze des amtlichen Entwurfs vor. Das notwendige Regulativ bietet hier wie auch in den Sondertatbeständen, die wir in geringerer Zahl aufzuweisen haben, die Einschränkung, daß Gewinnsucht und gemeine Gesinnung des Täters genau so wie Vorstrafen über einen Monat Freiheitsstrafe hinaus


(Höcherl)

amnestieunwürdig machen. Aus den zahlreichen Sondertatbeständen, die der amtliche Entwurf seiner ganzen Anlage nach aufweisen muß, halten wir eine ganze Reihe für überflüssig. Demgegenüber scheint uns, daß eine Reihe von Sonderfällen darin nicht enthalten sind, die nach der Situation nicht fehlen sollten. Wir sind deshalb auf der einen Seite etwas chirurgisch vorgegangen und haben auf der anderen Seite Ergänzungen vorgenommen.
Beseitigt haben wir in dem amtlichen Entwurf einmal die Bestimmung des § 3 für Straftaten infolge wirtschaftlicher Notlage auf Grund von Kriegs- und Nachkriegsereignissen, da wir diesen Gesichtspunkt aus gesetzestechnischen Gründen verwerfen müssen und die amnestiewürdigen Fälle in vertretbarem Ausmaß in unserer allgemeinen Bestimmung untergebracht haben. Wenn Gerichte schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bei anerkannter unverschuldeter, durch Kriegs- oder Nachkriegsereignisse bedingter Notlage greifen, handelt es sich um kriminalpolitisch ernste und bedenkliche Fälle, die nicht in einer solchen Generalamnestie bereinigt werden können.
Die Bestimmung des § 6 des amtlichen Entwurfs über Beleidigungen im politischen Meinungsstreit haben wir ebenfalls ausgeklammert, und zwar einmal aus rein menschlichen Gründen. Wir sind der Meinung, daß die beachtlichen Fälle auf diesem Gebiete durch unsere Generalamnestie mit der Dreimonatsgrenze durchaus gedeckt sind. Was darüber hinausgeht, soll meiner Ansicht nach einer strafrechtlichen Sühne zugeführt werden. Das kann für die Bereinigung unseres politischen öffentlichen Lebens nur tunlich und gut sein.
Den Platow-Komplex haben wir ebenfalls nicht in unseren Entwurf aufgenommen, und zwar aus rein verfassungsrechtlichen Überlegungen. Wir sind der Meinung, daß der einmal beschrittene Weg durchaus zu Ende gegangen werden kann und zu Ende gegangen werden sollte.
Hinsichtlich der Taten während des staatlichen Zusammenbruchs sind wir der Meinung, daß schon im Interesse der Gleichbehandlung mit den zahlreichen bereits abgeurteilten Fällen eine amnestiemäßige Behandlung nicht möglich ist. Das größte Hindernis auf diesem Gebiet, das in dem Fehlen der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand, ist beseitigt worden. Wir haben eine ausgeprägte und wohlfundierte höchstrichterliche Rechtsprechung auf diesem Gebiet, und wir halten auch den Gesichtspunkt der angeblichen Pflichtenkollision gesetzestechnisch nicht für annehmbar. Wenn diese Merkmale beweisbar vorliegen, ist der einzig richtige Weg der der individuellen Verhandlung. Solche Dinge lassen sich aktenmäßig gar nicht entscheiden, sondern die innere Tatseite bedarf immer einer verhandlungsmäßigen Aufklärung. Härten sind wie in allen übrigen Fällen nach unserer Überzeugung am besten auf dem Gnadenwege auszugleichen.
Wir konnten uns auch nicht entschließen, nach dem Beispiel des § 10 des amtlichen Vorschlages die Verkehrszuwiderhandlungen generell aus dem Gesetz auszunehmen. Einen Teil der Gründe hat der Herr Kollege Greve schon vorweggenommen. Niemand wird die Bedeutung des Strafrechts im Kampf gegen den Verkehrsunfall unterschätzen wollen. Trotzdem halten wir es für unmöglich, vorsätzliche Taten, z. B. einen Diebstahl oder einen Betrug, straffrei zu lassen und eine fahrlässige Verkehrsübertretung, wie auch das von Herrn Greve schon erwähnte verbotene Parken, zu bestrafen. Bei ernsten Verkehrsdelikten besteht die Sicherung durch die Dreimonatsgrenze. Allenfalls kann man auch auf die Gesinnung des Täters abstellen. Die Strafzumessungspraxis unserer Gerichte hat gerade in Verkehrsstrafsachen einen so engen Kontakt mit den modernen Verkehrsnotwendigkeiten und -bedürfnissen gehalten, daß nach meiner Überzeugung kein Fall von Bedeutung durch die Maschen des Gesetzes fallen dürfte.
Wir halten überhaupt diesen ganzen Ausnahmekatalog für überflüssig, weil wir das Regulativ der gemeinen Gesinnung usw. eingebaut haben, das eine gerechte Beurteilung zuläßt.
Andererseits vermissen wir im amtlichen Entwurf verschiedenes, insbesondere eine Bestimmung über verbotene Interzonenhandelsgeschäfte aus der Zeit vor dem 1. April 1951. Ich bitte, das Datum besonders im Auge zu halten. Sie wissen, daß durch die unglückselige Zerreißung unseres Vaterlandes viele Betriebe eine West- und eine Ostausgabe haben. Selbstverständlich haben dieser Riß und dieser Eiserne Vorhang das Gefühl der Zusammengehörigkeit in keiner Weise tangieren und beeinträchtigen können. Über die wirtschaftlichen Beziehungen dieser beiden Seiten ist nun ein dichtes und undurchsichtiges Netz von Rechtsvorschriften und Verboten alliierter Herkunft usw. gezogen worden, das vor allem für unsere Landsleute gilt, aber für andere Herrschaften, die sich an diesen Geschäften sehr maßgeblich und einträglich beteiligt haben, keine Geltung hat, selbst wenn die Verletzung sich auf strategisch wichtige Güter bezieht. Es ist vorgekommen, daß eine Reihe von durchaus achtbaren hervorragenden Kaufleuten und Geschäftsleuten sich aus dem Gefühl der früheren Zusammengehörigkeit haben verleiten lassen, derartige Interzonenhandelsgeschäfte durchzuführen, einmal, um die alten Betriebe — die gemeinsamen Betriebe — durchzuhalten, auf der anderen Seite, um den Betriebsangehörigen die Gelegenheit zu geben, die hohen Normen und Solls zu erfüllen. Das hatte zur Folge, daß im Verlaufe einiger gerichtlicher Verfahren erhebliche Strafen ausgesprochen wurden. Ich weise noch einmal darauf hin, daß in erster Linie unsere Landsleute davon betroffen worden sind, während alle übrigen — ich will diese Frage nicht vertiefen — straffrei ausgegangen sind. Außerdem steht fest, daß diese gesetzlichen Bestimmungen derart undurchsichtig waren, daß sich selbst die amtlichen Stellen nicht mehr zurechtfanden. Ich habe hier die Mitteilung eines Anwalts, der in einem derartigen Prozeß verteidigt hat und der mir folgendes schreibt:
In verschiedenen bisherigen derartigen Prozessen sagte der Magistratsangestellte von Berlin, der als Zeuge oder Sachverständiger vernommen wurde, aus, daß sie oft selbst nicht gewußt hätten, was sie eigentlich tun sollten.
Also nicht einmal die amtlichen Stellen waren damals — wenigstens bis zum 1. April 1951 — in der Lage, die Rechtslage einwandfrei anzusprechen. Um so weniger war es natürlich den Kaufleuten und deren Angestellten möglich. Wir sind der Meinung, daß in dieser Beziehung — und wir befinden uns durchaus in Übereinstimmung mit unseren Berliner Freunden, die wohl die kompetentesten Sachkenner auf diesem Gebiet sind — mit der betonten zeitlichen Beschränkung auf den 1. April 1951 als Stichtag eine Straffreiheit für Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren vorgesehen werden sollte. Selbstverständlich ist uns bekannt, daß sich in diesem Per-


(Höcherl)

sonenkreis — vom Inland her gesehen — Leute und Typen befinden, die durchaus nicht amnestiewürdig sind und die an diesen Geschäften aus ganz eigensüchtigen Gründen teilgenommen haben. Dafür haben wir aber die Generalklausel. Viele von diesen Persönlichkeiten oder Personen, muß man besser sagen, werden schon durch die Vorstrafenklausel, die anderen — der Rest — bestimmt durch die Klausel „gemeine Gesinnung und Gewinnsucht" von einer Straffreiheit ausgeschlossen.
Bei der Regelung der Straffreiheit für Ordnungswidrigkeiten, die durch die erfolgreiche Wirtschaftspolitik der Bundesregierung besonders obsolet geworden sind, hielten wir es für notwendig, die Abführung des Mehrerlöses in den Bereich der Straffreiheit einzubeziehen. Bei diesen Straftaten handelt es sich um Rudimente aus der letzten Zeit der Bewirtschaftung. Als typisches Beispiel möchte ich vor allem den landwirtschaftlich interessierten Kollegen sagen, daß es sich um die Holzpreisregelung und die Getreidepreisregelung handelt und daß die Täter vor allem auf dem Gebiet der Landwirtschaft zu suchen waren. Ich weiß aus der eigenen Praxis, daß hier mehr der Unverstand und die Unvernunft gesündigt haben als der böse Wille. Die wirkliche Strafe war dann nicht die Buße, die ausgesprochen wurde, sondern die Abführung des Mehrerlöses, der übrigens noch betriebswirtschaftlich ganz unhaltbar errechnet werden mußte, nämlich ganz abstrakt. Ich bin recht dankbar für die Gelegenheit, die ich heute habe — nachdem ich in der Praxis solche Dinge mitmachen mußte —, Ihnen vorzuschlagen, die Härten auf diesem Sektor bei dem vorliegenden Straffreiheitsgesetz zu beseitigen.
Außerdem haben wir die Gelegenheit noch benützt, ein weiteres und wirklich echtes Anliegen unserer kleinen, im ganzen Land verstreuten Obstbrennereien zu lösen. Nach einer Verordnung des Reichsfinanzministers vom 22. Dezember 1944 — ich wiederhole das Datum, vom 22. Dezember 1944 — verlieren diese kleinen Obstbrenner auch schon bei leichten Verstößen gegen das Branntweinmonopolgesetz — also nicht nur bei Hinterziehungen, wie man vielleicht meinen möchte — das Brennrecht. Diese Verordnung, die in ihren Bestimmungen einschneidenden Gesetzescharakter hat, widerspricht dem Grundgesetz, und ihre Durchführung kommt einer Enteignung gleich. Trotzdem wird sie immer noch praktiziert. Ich glaube, wir sollten die Gelegenheit wahrnehmen, die Beseitigung dieses offenen Unrechts — auch wenn der Kreis der Betroffenen klein und bescheiden ist — mit in das Straffreiheitsgesetz einzubeziehen. Wir haben deshalb die einschlägigen Vorschriften unseres Entwurfs auf diese Möglichkeiten hin erweitert. Manchen von Ihnen mag vielleicht diese Bestimmung kleinlich erscheinen; wir stehen aber auf dem Standpunkt, daß es sich hier um die Existenz dieser Obstbauern handelt. Auch die Rechtsästheten müßten meiner Ansicht nach ihre Liebe zur Systematik zurückstellen, wenn es darum geht, etwas mehr an Gerechtigkeit zu erhalten.
Zum Schluß möchte ich zunächst formell den Antrag stellen, unseren Entwurf dem Rechtsausschuß zu überweisen. Ich darf Sie wegen der bereits mehrfach festgestellten Dringlichkeit bitten, die Sache beschleunigt zu behandeln, damit wir endlich von unserer Rechtspflege und von unserer Justiz dieses Odium nehmen, das seit Monaten auf ihr lastet.

(Beifall bei der CSU.)


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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Meine Damen und Herren, wir treten nunmehr in die Aussprache zu Punkt 2 der heutigen Tagesordnung ein, wobei ich unterstelle, daß das Haus eine Aussprache über die Große Anfrage wünscht.
    Ich erteile das Wort dem Herrn Abgeordneten Dr. Stammberger.