Rede von
Dr.
Carl
Hesberg
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf, der mit der Drucksache 159 vorgelegt worden ist, enthält die Zustimmungserklärung zu der vor Jahresfrist, nämlich am 25. Februar 1953, getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Schweizerfranken-Grundschulden mit der Wirkung, daß sie mit der Annahme innerstaatliches Recht wird.
Die Vereinbarung, mit der sich der Ausschuß für Geld und Kredit am 4. Februar dieses Jahres befaßt hat, stellt ein ergänzendes Abkommen zu dem sogenannten Londoner Schuldenabkommen dar. Sie betrifft Realkreditverpflichtungen deutscher Grundeigentümer aus der Zeit vor dem ersten Weltkrieg,
ehemalige Goldhypotheken, die nach Aufhebung der Goldklausel, nämlich 1914, durch Abkommen in den Jahren 1920 und 1923 in Franken-Grundschulden umgewandelt, mithin Valutagrundschulden geworden sind.
Die lange Laufzeit dieser Anlagen in Höhe von 85 Millionen Schweizerfranken, davon etwa die Hälfte in Berlin, die nach den getroffenen Vereinbarungen in den Jahren 1958 bis 1970 zu tilgen sind — so daß die Laufzeit über 50 Jahre beträgt —, beinhaltet Verzichte und Sorgen sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner. Letztere sind schon vor dem zweiten Weltkriege von der rückläufigen Wertentwicklung der Altbauten getroffen gewesen. Die dadurch verschobene Relation zwischen Belastung und Wert wurde noch nachteilig beeinflußt durch das Umrechnungsverhältnis des Schweizerfranken zur D-Mark seit 1948. Rund
50 v. H. der belasteten Objekte sind kriegsbetroffen, zum größten Teil zerstört. Deswegen beläuft sich auch die derzeitige Belastung auf das Dreifache der Steuerwerte dieser Grundstücke. Über 50 v. H. der Grundstücke haben Ertragsausfälle von mehr als 50 %, ein Drittel sogar über 90% Ertragsminderung zu verzeichnen. Die in der sogenannten Hauszinssteuerära vereinbarungsgemäß gebildeten Tilgungsfonds zwecks Rückzahlung der Schweizerfranken sind der Währungsreform anheimgefallen, und Schuldenabstriche, die R-Mark-Schuldnern bei der Hypothekengewinnabgabe gegeben wurden, sind in diesem Umfang hier nicht gegeben. Doch haben die Gläubiger gegenüber der normalen Regelung im Londoner Schuldenabkommen bei der Tilgung dieser Belastungen Schuldenabstriche gegenüber den Wertverhältnissen zugestanden. Dies hat
der Ausschuß ebenso gewürdigt, wie die bisherigen langjährigen und weiter anhaltenden Ertragsverzichte seitens der Gläubiger.
Der Ausschuß ist daher zu dem Schluß gekommen, die Zustimmung zu dem Gesetzentwurf zu empfehlen. Dabei ist er sich bewußt gewesen, daß die weitere Durchführung zu gegebener Zeit Bundesregierung und Bundestag wird beschäftigen müssen.
Meine Damen und Herren! Dem Bericht der Drucksache 238 habe ich hinzuzufügen, daß Art. III des Gesetzentwurfs nicht der von den zuständigen Bundesressorts inzwischen vereinbarten Formulierung der Berlin-Klausel in Ratifizierungsgesetzen entspricht. Die Bundesregierung hat daher auch der vom Bundesrat beschlossenen Änderung des Art. III zugestimmt. Demgemäß darf ich Ihnen namens des Ausschusses empfehlen, dem Gesetzentwurf mit der Maßgabe zuzustimmen, daß Art. III folgende Fassung erhält:
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Der Tag, an dem die Vereinbarung gemäß den Artikeln 19, 24 und 35 des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden im Land Berlin in Kraft tritt, ist der 5. Oktober 1953.