Rede von
Dr.
Hans-Joachim
von
Merkatz
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(DP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Auch im Falle der geforderten Aufhebung der Immunität des Abgeordneten Metzger schlägt Ihnen der Ausschuß für Wahlprüfung und Immunität vor, die Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Metzger nicht zu erteilen. Ich darf mich hier in der mündlichen Berichterstattung auf eine ganz kurze Darstellung des Sachverhalts beschränken, möchte aber, da es sich um einen grundsätzlichen Fall handelt, die näheren Ausführungen schriftlich zu Protokoll geben.*)
Hinsichtlich der Berichterstattung heute ist folgendes zu sagen. Von dem Beschuldigten, dem Abgeordneten Metzger, wird behauptet, daß er in der Wandelhalle des Landtags in Hessen in bezug auf den Privatkläger erklärt habe, er halte den im Plenum des Landtags gemachten Vorwurf des unsauberen Journalismus gegenüber dem Privatkläger aufrecht. Die Äußerung „unsauberer Journalismus" ist ein tadelndes Werturteil und keine Tatsachenbehauptung. Sie ist ein Werturteil, das letzthin logisch einem Beweise nicht zugänglich ist, da durch den Ausdruck „unsauberer Journalismus" auch reine Fragen des Geschmacks, des Stils oder der Stoffwahl getroffen werden können. Allerdings steht hier dieses tadelnde Werturteil mit einer Reihe von Tatsachen, die dem Beweise zugänglich sind, in logischem Zusammenhang. Dabei überwiegt aber der Charakter des Werturteils bei weitem die in ihm eingeschlossene Bezugnahme auf eine Unterstellung von Tatsachen. Wenn man dieser Folgerung nach den Tatumständen beitritt, würde es sich möglicherweise um eine einfache Beleidigung handeln, deren politischer Charakter, aus den Umständen zu folgern, nicht zu bestreiten ist. Beleidigungen politischen Charakters sollen aber nach den Grundsätzen des Bundestages in der Regel nicht zur Aufhebung der Immunität führen. Eine einfache Beleidigung, die im Parlament erfolgt ist, kann nicht verfolgt werden. Auch wenn diese Beleidigung außerhalb des Parlaments geschehen ist, darf sie nicht verfolgt werden, wenn sie nicht zugleich eine Verleumdung im Sinne des § 187 StGB darstellt. Die Erfüllung des Tatbestandes des
187 StGB behauptet aber selbst der Privatkläger nicht.
Der Ausschuß ist somit zu dem Ergebnis gekommen, dem Hohen Hause zu empfehlen, die Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Metzger nicht zu erteilen.
*) Siehe Anlage Seite 608