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    2. Deutscher Bundestag — 17. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Februar 1954 551 17. Sitzung Bonn, Freitag, den 26. Februar 1954. Geschäftliche Mitteilungen 552 A, 607 C Zweite und dritte Beratung der von den Fraktionen der CDU/CSU, GB/BHE, DP und von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwürfe eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Drucksachen 124, 125, 171); Erster Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 275) 552 A Dr. von Merkatz (DP), Berichterstatter 552 B, 565 A D. Dr. Gerstenmaier (CDU/CSU) . . 556 A Erler (SPD) 558 B Dr. Arndt (SPD) 565 B, 578 D Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) 565 D Dr. Czermak (GB/BHE) 568 B Dr. Jaeger (CDU/CSU) 569 B Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . . 572 A Neumayer, Bundesminister der Justiz 575 B Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . . 577 C Hoogen (CDU/CSU) 581 B Dr. von Brentano (CDU/CSU) (zur Geschäftsordnung) 583 A Abstimmungen 583 A Namentliche Schlußabstimmung . . 583 A, 584 C, 610 Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. Nachwahl eines Mitgliedes des Wahlprüfungsausschusses (Druck- sache 266) 583 B Beschlußfassung 583 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Even (Drucksache 237) 583 C, 584 D Höcker (SPD), Berichterstatter . . . 584 D Beschlußfassung 585 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Rinke (Drucksache 240) 583 C Dr. von Merkatz (DP), Berichterstatter 583 D Beschlußfassung 584 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Metzger (Drucksache 243) 584 A Dr. von Merkatz (DP): als Berichterstatter 584 A Schriftlicher Bericht 608 Beschlußfassung 584 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Henn (Drucksache 242) 585 A Dr. Klötzer (GB/BHE), Berichterstatter 585 B Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) 585 C Beschlußfassung 585 C Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts (Drucksache 271) 585 C Abstimmungen 585 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Vereinbarung vom 23. Februar 1953 über die Regelung der Schweizerfranken-Grundschulden (Drucksache 159); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Drucksache 238) 586 A Dr. Hesberg (CDU/CSU), Berichterstatter 586 A Beschlußfassung 586 C Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Verkündung des Gesetzes über Straffreiheit (Drucksache 226) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksache 215) und mit der Ersten Beratung des von den Abg. Höcherl, Strauß, Stücklen u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksache 248) 586 D Neumayer, Bundesminister der Justiz 586 D, 594 B Dr. Greve (SPD), Anfragender 588 D, 606 C Höcherl (CDU/CSU), Antragsteller . . 595 C Dr. Stammberger (FDP) 598 C Dr. Czermak (GB/BHE) 599 D Frau Dr. Ilk (FDP) 601 A Dr. Furler (CDU/CSU) 601 B Dr. Dehler (FDP) 604 A Überweisung der Gesetzentwürfe Drucksachen 215 und 248 an den Rechtsausschuß 607 C Nächste Sitzung 607 C Anlage: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Metzger 608 Zusammenstellung der namentlichen Schlußabstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Drucksache 275) 610 Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage zum Stenographischen Bericht der 17. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität (1. Ausschuß) betreffend Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Metzger (Drucksache 243) Berichterstatter : Abgeordneter Dr. von Merkatz A Verfahrensvoraussetzungen: 1. Die Privatklage ist fristgerecht eingegangen. 2. Der Ausschuß für Wahlprüfung und Immunität muß sich mit dem Ersuchen um Aufhebung der Immunität befassen. Zwar ist der Antrag auf Genehmigung zur Untersuchung und eventuellen Strafverfolgung vom Amtsgericht Wiesbaden unmittelbar an den Präsidenten des Bundestages eingereicht worden und nicht, wie das sonst notwendig ist, über das Landes- bzw. Bundesjustizministerium. Dieser Umstand ist aber unbeachtlich, da es sich um eine Privatklage handelt und das Amtsgericht hier nur als Vermittler des Privatklägers tätig geworden ist. Privatkläger aber können sich direkt an den Bundestag wenden (§ 114 der Geschäftsordnung des Bundestages, Grundsatz über die Behandlung von Immunitätsangelegenheiten). B Materielle Beurteilung: 1. Von dem Beschuldigten wird behauptet, daß er in der Wandelhalle des Landtages in bezug auf den Privatkläger erklärt habe, er halte den im Plenum des Landtages gemachten Vorwurf des „unsauberen Journalismus" gegenüber dem Privatkläger aufrecht. 2. Damit ist zu fragen, ob der gegenüber dem Privatkläger erhobene Vorwurf des „unsauberen Journalismus" vom persönlichen Straf ausschließungsgrund des Art. 46 Abs. 1 GG gedeckt wird oder nicht. a) Die Äußerung stellt eine Motivierung des Antrages des Beschuldigten dar auf Ausschluß des Privatklägers aus dem Plenarsaal des Landtages. Sie ist in der Wandelhalle, also weder im Plenum noch in einem Ausschuß noch in einer Fraktionssitzung gefallen, sondern lediglich im Gebäude des Landtages. b) Als Motivierung aber eines im Plenum des Landtages gestellten Antrages steht diese Äußerung in einem inneren Zusammenhang mit einer Äußerung, die im Plenum des Landtages gefallen ist. Sie ist daher meines Erachtens als im Plenum des Landtages gefallen zu betrachten. c) Hierauf sind auch bei einem Verfahren auf Aufhebung der Immunität im Bundestag die Grundsätze der hessischen Verfassung anzuwenden. Es ist zu fragen, ob Art. 95 der hessischen Verfassung dem Beschuldigten einen persönlichen Strafausschließungsgrund gewährt. Art. 95 ist dem Art. 36 der Weimarer Reichsverfassung nachgebildet worden. Er kennt nicht die Einschränkung des Art. 46 GG, der den persönlichen Strafausschließungsgrund für verleumderische Beleidigungen nicht gewährt. Wenn die Äußerung auch im Plenum des hessischen Landtages gefallen ist, so muß doch hier angenommen werden, daß sie als Motivierung des vom hessischen Landtag beschlossenen und vom Beschuldigten eingebrachten Antrages in Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit in der Wandelhalle des Landtages getan worden ist. Damit wäre auch für den Bundestag eine Aufhebung der Immunität mit Rücksicht auf Art. 95 der hessischen Verfassung nicht möglich. d) Selbst wenn man diese Rechtsauffassung nicht teilen wollte und den Tatbestand als außerhalb des hessischen Landtages vollendet ansehen und allein nach den Immunitätsgrundsätzen des Bundesrechtes behandeln wollte, ergibt sich keine Möglichkeit zur Aufhebung. Es handelt sich bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Äußerung nicht um eine verleumderische Beleidigung im Sinne des § 187 StGB, auch nicht, wie der Privatkläger behauptet, um eine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB, sondern (Dr. von Merkatz) möglicherweise um eine einfache Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. e) Die Äußerung „unsauberer Journalismus" ist ein tadelndes Werturteil und keine Tatsachenbehauptung. Sie ist ein Werturteil, das letzthin logisch einem Beweise nicht zugänglich ist, da durch den Ausdruck „unsauberer Journalismus" auch reine Fragen des Geschmacks, des Stils oder der Stoffwahl getroffen werden können. Allerdings steht hier dieses tadelnde Werturteil mit einer Reihe von Tatsachen, die dem Beweis zugänglich sind, in logischem Zusammenhang. Dabei überwiegt aber der Charakter des Werturteils bei weitem die in ihm eingeschlossene Bezugnahme auf eine Unterstellung von Tatsachen. f) Wenn man dieser Folgerung nach den Tatumständen beitritt, würde es sich möglicherweise um eine einfache Beleidigung handeln, deren politischer Charakter — aus den Umständen zu folgern — nicht zu bestreiten ist. Beleidigungen politischen Charakters sollen aber nach den Grundsätzen des Bundestages in der Regel nicht zur Aufhebung der Immunität führen. Eine einfache Beleidigung, die im Parlament erfolgt ist, kann nicht verfolgt werden. Auch wenn diese Beleidigung außerhalb des Parlaments geschehen ist, soll sie nicht verfolgt werden, wenn sie nicht zugleich eine Verleumdung im Sinne des § 187 StGB darstellt. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 187 StGB behauptet aber selbst der 1 Privatkläger nicht. g) Angesichts dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob etwa die Strafbarkeit gemäß § 193 StGB ausgeschlossen ist. h) Selbst wenn der Ausschuß zu der Aufhebung der Immunität des Bundestages hinsichtlich des Beschuldigten gelangen sollte, könnte das Privatklageverfahren gegen den Beschuldigten nicht durchgeführt werden, da es dazu zusätzlich der Aufhebung der Immunität seitens des hessischen Landtages bedürfte, eine Frage, die nur nach den Grundsätzen der hessischen Verfassung entschieden werden könnte. Diese Feststellung rechtfertigt zusätzlich, daß für die Beurteilung, ob eine Aufhebung der Immunität durch den Bundestag erfolgen kann, auch das Immunitätsrecht des betreffenden Landtages herangezogen werden muß, wenn es sich um die Aufhebung der Immunität eines Bundestagsabgeordneten handelt, der zugleich Mitglied eines Landtages ist. Ich komme daher zu dem Ergebnis: Der Bundestag wolle beschließen: die Immunität des Abgeordneten Ludwig Metzger wird nicht aufgehoben. Bonn, den 26. Februar 1954. Dr. von Merkatz Berichterstatter Namentliche Abstimmung über den Antrag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) (Drucksache 275) über die von den Fraktionen der CDU/CSU, GB/BHE, DP und FDP eingebrachten Entwürfe eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Schlußabstimmung) Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Ja Fuchs Ja Dr. Adenauer Ja Funk Ja Albers Ja Dr. Furler Ja Arndgen Ja Gedat Ja Barlage . . . . . . . Ja Geiger (München) . . . Ja Dr. Bartram Ja Frau Geisendörfer . . Ja Bauer (Wasserburg) . Ja Gengler . Ja Bauereisen Ja Gerns Ja Bauknecht Ja D. Dr. Gerstenmaier . Ja Bausch . . . . . Ja Gibbert Ja Becker (Pirmasens) . . . Ja Giencke. Ja Berendsen Ja Dr. Glasmeyer Ja Dr. Bergmeyer Ja Dr. Gleissner (München) Ja Fürst von Bismarck . ,Ja Glüsing Ja Blank (Dortmund) . Ja Gockeln Ja Frau Dr. Bleyler Dr. Götz Ja (Freiburg) . . . Ja Goldhagen Ja Bock ,Ja Gontrum. . . . . . Ja von Bodelschwingh . . . Ja Dr. Graf Ja Dr. Böhm (Frankfurt) . Ja Griem Ja Brand (Remscheid) . . . Ja Günther Ja Frau Brauksiepe . . . Ja Gumrum Ja Dr. von Brentano . . . . Ja Häussler Ja Brese Ja Hahn Ja Frau Dr. Brökelschen . . Ja Harnischfeger Ja Dr. Brönner . . . . . . Ja von Hassel Ja Brookmann (Kiel) . Ja Heix Ja Brück Ja Dr. Hellwig Ja Dr. Bucerius Ja Dr. Graf Henckel . . Ja Dr. von Buchka Ja Dr. Hesberg Ja Dr. Bürkel Ja Heye Ja Burgemeister Ja Hilbert Ja Caspers Ja Höcherl Ja Cillien Ja Dr. Höck Ja Dr. Conring Ja Höfler Ja Dr. Czaja Ja Holla Ja Demmelmeier Ja Hoogen Ja Diedrichsen Ja Dr. Horlacher. . Ja Frau Dietz Ja Horn Ja Dr. Dittrich Ja Huth Ja Dr. Dollinger Ja Illerhaus Ja Donhauser Ja Dr. Jaeger Ja Dr. Dresbach Ja Jahn (Stuttgart) . . . . Ja Eckstein Ja Frau Dr. Jochmus . . Ja D. Dr. Ehlers . Ja Josten Ja Ehren Ja Kahn Ja Engelbrecht-Greve .. Ja Kaiser Ja Dr. Dr. h. c. Erhard . Ja Karpf Ja Etzenbach Ja Dr. Kather Ja Even Ja Kemmer (Bamberg) Ja Feldmann Ja Kemper (Trier) . .. Ja Finckh Ja Kiesinger Ja Dr. Franz Ja Dr. Kihn (Würzburg) . Ja Franzen Ja Kirchhoff Ja Friese Ja Klausner Ja Name Abstimmung Name Abstimmung Dr. Kleindinst . . . Ja Frau Dr. Rehling . . . . Ja Dr. Kliesing Ja Richarts Ja Knapp Ja Frhr. Riederer von Paar Ja Knobloch Ja Dr. Rinke Ja Dr. Köhler Ja Frau Rösch Ja Koops Ja Rümmele Ja Dr. Kopf Ja Ruf Ja Kortmann .. . . . Ja Sabaß Ja Kramel Ja Sabel Ja Krammig Ja Schäffer Ja Kroll Ja Scharnberg Ja Frau Dr. Kuchtner Ja Scheppmann Ja Kühlthau Ja Schill (Freiburg) . . . . Ja Kuntscher . . . . Ja Schlick Ja Kunze (Bethel) Ja Schmidt-Wittmack . . . Ja Lang (München) . . . . Ja Schmücker Ja Leibfried Ja Schneider (Hamburg) . . Ja Dr. Leiske Ja Schrader Ja Lenz (Brühl) Ja Dr. Schröder (Düsseldorf) Ja Dr. Lenz (Godesberg) . Ja Dr.-Ing. E. h. Schuberth Ja Lenze (Attendorn) . . . Ja Schüttler Ja Leonhard Ja Schütz Ja Lermer Ja Schuler Ja Leukert Ja Schulze-Pellengahr . . . Ja. Dr. Leverkuehn. . . Ja Schwarz Ja Dr. Lindenberg . Ja Frau Dr. Schwarzhaupt Ja Dr. Lindrath Ja Dr. Seffrin Ja Dr. Löhr Ja Seidl (Dorfen) Ja Dr. h. c. Lübke Ja Dr. Serres Ja Lücke Ja Siebel Ja Lücker (München) Ja Dr. Siemer Ja Lulay Ja Solke Ja Maier (Mannheim) . Ja Spies (Brücken) . . . . Ja Majonica Ja Spies (Emmenhausen) . Ja Dr. Baron Manteuffel- Spörl Ja Szoege Ja Graf von Spreti . . . Ja Massoth Ja Stauch Ja Maucher Ja Frau Dr. Steinbiß . . . Ja Mayer (Birkenfeld) . Ja Stiller Ja Menke Ja Storch Ja Mensing Ja Dr. Storm Ja Meyer (Oppertshofen) Ja Strauß Ja Miller Ja Struve Ja Dr. Moerchel Ja Stücklen Ja Morgenthaler Ja Teriete Ja Muckermann . . . . . Ja Unertl Ja Mühlenberg Ja Varelmann Ja Dr. Dr. h. c. Milner ler (Bonn) Ja Frau Vietje Ja Müller-Hermann . . . . Ja Dr. Vogel Ja Müser Ja Voß Ja Naegel Ja Wacher (Hof) Ja Nellen Ja Wacker (Buchen) . . . . Ja Neuburger Ja Dr. Wahl Ja Niederalt Ja Walz Ja Frau Niggemeyer . . . Ja Frau Dr. Weber (Aachen) Ja Dr. Oesterle Ja Dr. Weber (Koblenz) . . Ja Oetzel Ja Wehking Ja Dr. Orth Ja Dr. Welskop Ja Pelster Ja Frau Welter (Aachen) Ja Dr. Pferdmenges . . . . Ja Dr. Werber Ja Frau Pitz Ja Wiedeck Ja Platner Ja Wieninger Ja Dr. Pohle (Düsseldorf) . Ja Dr. Willeke Ja Frau Praetorius . . . . Ja Winkelheide Ja Frau Dr. Probst . . . . Ja Wittmann Ja Dr. Dr. h. c. Pünder . Ja Wolf (Stuttgart) • • Ja Raestrup Ja Dr. Wuermeling . . . . Ja Rasner Ja Wullenhaupt Ja Name Abstimmung Name Abstimmung SPD Frau Albertz Nein Keuning Nein Frau Albrecht Nein Kinat Nein Altmaier Nein Frau Kipp-Kaule . . . Nein Dr. Arndt Nein Könen (Düsseldorf) . . . Nein Arnholz Nein Koenen (Lippstadt) . . Nein Dr. Baade Nein Frau Korspeter . . . . Nein Dr. Bärsch Nein Dr. Kreyssig Bals Nein Kriedemann Nein Banse Nein Kühn (Köln) Nein Bauer (Würzburg) . . . Nein Kurlbaum Nein Baur (Augsburg) . . . . Nein Ladebeck Nein Bazille Nein Lange (Essen) Nein Behrisch Nein Frau Lockmann . . . Nein Frau Bennemann Nein Ludwig Nein Bergmann Nein Dr. Lütkens Nein Berlin Nein Maier (Freiburg) . . . Nein Bettgenhäuser Nein Marx Nein Frau Beyer (Frankfurt) Nein Matzner Nein Birkelbach Nein Meitmann Nein Blachstein krank Mellies Nein Dr. Bleiß Nein Dr. Menzel Nein Böhm (Düsseldorf) . . . Nein Merten Nein Bruse Nein Metzger entschuld. Corterier Nein Frau Meyer (Dortmund) Nein Dannebom Nein Meyer (Wanne-Eickel) . Nein Daum Nein Frau Meyer-Laule . . . Nein Dr. Deist Nein Moll Nein Dewald Nein Dr. Mommer Nein Diekmann Nein Müller (Erbendorf) Nein Diel Nein Müller (Worms) . . . . Nein Frau Döhring Nein Frau Nadig Nein Erler Nein Odenthal Nein Eschmann Nein Ohlig Nein Faller Nein 011enhauer Nein Franke Nein Op den Orth Nein Frehsee Nein Paul Nein Freidhof Nein Peters Nein Frenzel Nein Pöhler Nein Gefeller Nein Pohle (Eckernförde) . . Nein Geiger (Aalen) Nein Dr. Preller Nein Geritzmann Nein Priebe Nein Gleisner (Unna) . . . . Nein Pusch Nein Dr. Greve Nein Putzig Nein Dr. Gülich Nein Rasch Nein Hansen (Köln) Nein Regling Nein Hansing (Bremen) . . . Nein Rehs entschuld. Hauffe Nein Reitz Nein Heide Nein Reitzner Nein Heiland Nein Frau Renger Nein Heinrich Nein Richter Nein Hellenbrock Nein Ritzel Nein Hermsdorf . . . . . . Nein Frau Rudoll Nein Herold Nein Ruhnke Nein Höcker Nein Runge Nein Höhne Nein Sassnick Nein Hörauf Nein Frau Schanzenbach . . Nein Frau Dr. Hubert . . . . Nein Scheuren Nein Hufnagel Nein Dr. Schmid (Tübingen) . Nein Jacobi Nein Dr. Schmidt (Gellersen) . Nein Jacobs Nein Schmidt (Hamburg) . . Nein Jahn (Frankfurt) • . • • Nein Schmitt (Vockenhausen) . Nein Jaksch Nein Dr. Schöne Nein Kahn-Ackermann . • . entschuld. Schoettle Nein Kalbitzer Nein Seidel (Fürth) Nein Frau Keilhack Nein Seither Nein Frau Kettig krank Seuffert . . Nein Name Abstimmung Name Abstimmung Stierle Nein Dr. Stammberger . . . Ja Sträter Nein Dr. Starke Ja Frau Strobel Nein Dr. Wellhausen . . . . Ja Tenhagen Nein Weyer Ja Thieme Nein Wirths Ja Traub Nein Trittelvitz Nein Wagner (Deggenau) . Nein Wagner (Ludwigshafen) Nein Wehner Nein GB/BHE Wehr Nein Welke Nein Bender Ja Weltner (Rinteln) . . . Nein Dr. Czermak Ja Lic. Dr. Wenzel . . . . Nein Dr. Eckhardt Ja Wienand Nein Elsner Ja Winter krank Engell Ja Wittrock Nein Feller Ja Ziegler Nein Gräfin Finckenstein . . Ja Zühlke Nein Frau Finselberger . . Ja Gemein Ja Dr. Gille Ja Haasler Ja Dr. Keller Ja FDP Dr. Klötzer Ja Körner Ja Dr. Atzenroth Ja Kraft Ja Dr. Becker (Hersfeld) . . Ja Kunz (Schwalbach) . . Ja Dr. Blank (Oberhausen) . Ja Kutschera Ja Blücher Ja Meyer-Ronnenberg . . . Ja Dr. Bucher Ja Dr. Mocker Ja Dannemann Ja Dr. Oberländer . . . . Ja Dr. Dehler Ja Petersen Ja Dr.-Ing. Drechsel . . . . Ja Dr. Reichstein Ja Eberhard Ja Samwer Ja Euler Ja Seiboth Ja Fassbender Ja Dr. Sornik Ja Frau Friese-Korn . . . Ja Srock Ja Frühwald Ja Dr. Strosche Ja Gaul Ja Dr. Hammer Ja Hepp Ja Dr. Hoffmann Ja Frau Dr. Ilk Ja DP Dr. Jentzsch Ja Kühn (Bonn) Ja Becker (Hamburg) . . . Ja Lahr Ja Dr. Brühler Ja Lenz (Trossingen) . . . Ja Eickhoff Ja Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö- Dr. Elbrächter Ja wenstein Ja Hellwege Ja Dr. Maier (Stuttgart) . . Ja Matthes Ja von Manteuffel (Neuß) . Ja Dr. von Merkatz . . . . Ja Margulies Ja Müller (Wehdel) . . . . Ja Mauk Ja Dr. Schild (Düsseldorf) . Ja Dr. Mende Ja Schneider (Bremerhaven) Ja Dr.Middelhauve . . . Ja Dr. Schranz Ja Dr. Miessner krank Dr.-Ing. Seebohm . . . Ja Neumayer Ja Walter Ja Onnen Ja Wittenburg Ja Dr. Pfleiderer Ja Dr. Zimmermann . . . Ja Dr. Preiß Ja Dr. Preusker Ja Rademacher entschuld. Dr. Schäfer Ja Scheel Ja Fraktionslos Schloß Ja Dr. Schneider (Lollar) Ja Brockmann (Rinkerode) Ja Schwann Ja Rösing Ja Stahl Ja Stegner Ja Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung Abgegebene Stimmen 478 Davon : Ja 334 Nein 144 Stimmenthaltung . — Zusammen wie oben . . 478 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Mattick Nein Neubauer Nein Dr. Friedensburg . . . . Ja Neumann Nein Dr. Krone Ja Dr. Schellenberg . . . . Nein Lemmer Ja Frau Schroeder (Berlin) . Nein Frau Dr. Maxsein . . . Ja Schröter (Wilmersdorf) . Nein Stingl Ja Frau Wolff (Berlin) Nein Dr. Tillmanns Ja FDP SPD Dr. Henn Ja Brandt (Berlin) . . . . Nein Hübner Ja Frau Heise Nein Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Ja Klingelhöfer Nein Dr. Reif Ja Dr. Königswarter . . . Nein Dr. Will Ja Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen . 22 Davon : Ja . . . . . . 11 Nein . . . . . . 11 Stimmenthaltung . — Zusammen wie oben . . 22
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    Rede von Dr. Karl Weber


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Befürchten Sie nicht, daß ich Ihnen ein weiteres verfassungsrechtliches Kolleg halten werde.

    (Beifall in der Mitte. — Zuruf von der SPD: Sehr nett!)

    Wenn ich mich zum Wort gemeldet habe, so nur deshalb, weil ich einigen Behauptungen, die in der Debatte aufgetreten sind, nochmals ausdrücklich widersprechen wollte. So ist das böse Wort vom Ermächtigungsgesetz gefallen.

    (Abg. Dr. von Brentano: Sehr gut!)

    Herr Professor Schmid hat es eben bereits expressis verbis zurückgenommen und hat klargestellt, daß hier ein Ermächtigungsgesetz nicht geschaffen wird.

    (Zustimmung in der Mitte.)

    Herr Kollege Becker hat das bereits ausgesprochen. Es ist eine bewußte Vergiftung der öffentlichen Atmosphäre und der öffentlichen Meinung, wenn etwas Derartiges behauptet wird.

    (Lebhafter Beifall bei den Regierungsparteien. — Erregte Zurufe von der SPD. — Unruhe.)

    Ein ebenso böses Wort hat eben der Herr Professor Schmid gebraucht, als er vom „kalten Staatsstreich" gesprochen hat.

    (Zuruf von der SPD: Der Kanzler ist zuständig! — Abg. Marx: S i e vergiften fortgesetzt die Atmosphäre! — Weitere lebhafte Zurufe von der SPD. — Glocke des Präsidenten.)

    Wir widersprechen dem, und ich protestiere nachdrücklich gegen eine solche falsche Unterstellung und bewußte Vergiftung der öffentlichen Meinung.

    (Lebhafter Beifall bei den Regierungsparteien. — Fortgesetzte lebhafte Zurufe von der SPD. — Große Unruhe.)

    Wir behaupten, daß wir uns mit unserer heutigen Vorlage im Rahmen des Grundgesetzes halten. Das ist im einzelnen dargelegt worden. Wir könnten noch solange reden, wir werden darüber nie zu einer Einigung kommen.

    (Erneute Zurufe von der SPD.)

    Die Verhandlungen im Rechtsausschuß gingen sehr schnell zu Ende, als der grundsätzliche Standpunkt von Ihrer Seite durch die Äußerung Ihres maßgebenden Sprechers klargelegt wurde: „Wir können dem Inkrafttreten des EVG-Vertrages niemals und unter keinen Umständen zustimmen. Da mag der Himmel einfallen, dem EVG-Vertrag wird die Sozialdemokratische Partei und Fraktion niemals zustimmen."

    (Lebhafte Rufe von den Regierungsparteien: Hört! Hört! — Weitere Zurufe von der Mitte.)



    (Dr. Weber [Koblenz])

    Nun, der Himmel wird darüber nicht einfallen, wenn der EVG-Vertrag in Kraft tritt,

    (Zuruf von der SPD: Auch nicht, wenn er nicht in Kraft tritt! — Weitere Zurufe von der SPD.)

    sondern er wird uns vielleicht davor bewahren, daß Dinge bei uns eintreten, die sonst beim Einfallen des Himmels geschehen würden.

    (Lebhafte Zustimmung in der Mitte.)

    Wenn nämlich der Himmel einfällt, sind alle Spatzen gefangen.
    Der EVG-Vertrag soll uns die Sicherheit bringen. Ich bin dem Herrn Professor Schmid dankbar, daß er sich heute ganz konkret zu dem Problem der kollektiven Sicherheit geäußert und gesagt hat: Wir sind auch von seiten der Bundesrepublik bereit, in ein System der kollektiven Sicherheit einzutreten, wenn uns damit gewährt wäre: erstens echte Sicherheit, zweitens keine Gefährdung der Wiedervereinigung und drittens volle Gleichberechtigung. Wenn Sie, meine Damen und Herren von der SPD, in den vergangenen zwei Jahren unter diesen Gesichtspunkten an die Verträge herangetreten wären, wäre es, glaube ich, eher zu einer Verständigung gekommen.

    (Beifall in der Mitte. — Lebhafte Zurufe von der SPD.)

    Wir behaupten, daß diese Forderungen in den Verträgen —

    (Abg. Ollenhauer: Sie behaupten es!)

    — Wir behaupten es.

    (Abg. Ollenhauer: Das ist Ihre Behauptung!)

    — Wir unterstellen es der Nachprüfung des Gerichts, wenn Sie das Spiel weiter treiben wollen,

    (Zuruf von der SPD: Wieso „Spiel", — Weiterer Zuruf von der SPD: Wer spielt denn hier falsch?)

    Genau so wenig wollen wir heute etwa Verfassungsgrundsätze beseitigen, wie das hier im Zusammenhang mit dem bösen Wort vom kalten Staatsstreich, das gefallen ist, gesagt worden ist. Es wird an den unverbrüchlichen Teil des Art. 79
    — den Abs. 3 — in keiner Weise gerührt. Insbesondere verstoßen auch die Verträge — das möchte ich hier ausdrücklich feststellen — in keiner ihrer Bestimmungen gegen diesen Teil, gegen den unabänderlichen Abs. 3 des Art. 79 des Grundgesetzes. Was wir aber nicht anerkennen, das ist, daß der Abs. 1 nicht abänderbar sei bzw. nicht ergänzt werden könne. Der Abs. 1 hat diesen Schutz nicht und gehört auch nicht zum sogenannten Verfassungskern. Es könnte darin — darüber war sich die Mehrheit im Ausschuß einig, wie sie es auch hier ist — wiederum bestimmt werden, daß eine Verfassungsdurchbrechung zulässig sei.
    Nun wird eingewandt, daß, wenn wir das in dieser allgemeinen Form machten, die Verfassung nicht mehr aus sich selbst heraus ausgelegt werden könne; das werde im Grundgesetz nicht verlautbart. Gerade um diese Schwierigkeit zu vermeiden, wollen wir dem Art. 79 Abs. 1 den Satz 2 hinzufügen. damit, und zwar jeweils — das wird in der Diskussion so gern übersehen —, mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossen werden kann, ob ein völkerrechtlicher Vertrag — darauf lege ich allerdings ganz entscheidenden Wert — dem Grundgesetz widerspricht oder nicht. Wir
    haben doch schon eine Verfassungsdurchbrechung dieser Art im Grundgesetz. Im Art. 25 ist bestimmt, das die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts unseren Gesetzen vorgehen. Infolgedessen steht im Grundgesetz bereits, was wir heute mit der Verfassungsergänzung klarstellen.

    (Beifall in der Mitte.)

    Wir verwahren uns also nachdrücklich dagegen, daß hier ein „Ermächtigungsgesetz" beschlossen, daß hier ein kalter Staatsstreich vorgenommen werde. Wir sind vor unserem Gewissen der festen und guten Überzeugung, daß wir uns mit dem, was wir hier tun, im Rahmen der Verfassung halten.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren! Der Herr Kollege Erler hat bei mir seinem Erstaunen darüber Ausdruck gegeben, daß ich den Ausdruck von der „bewußten Vergiftung der öffentlichen Meinung", den der Kollege Weber gebraucht hat, nicht mit einem Ordnungsruf belegt habe. Ich habe dazu folgendes zu sagen. Es mag streitig sein, ob ein solcher Ausdruck im vollen Umfang parlamentarisch ist. Ich habe heute bei der notwendigerweise scharfen Auseinandersetzung verschiedener Meinungen nicht geglaubt, die Situation durch unnötige Ordnungsrufe verschärfen zu sollen, und habe darum auch über einige andere Zwischenrufe, den „billigen Jakob" und einiges andere, bewußt hinweggehört. Ich darf annehmen, daß das Haus mit diesem Verfahren einverstanden ist.

(Beifall bei den Regierungsparteien.) Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Arndt.


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Adolf Arndt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Kollege Weber befindet sich im Irrtum mit seiner Annahme, mein Parteikollege Carlo Schmid habe das von meinem Parteikollegen Erler gesprochene Wort vom Ermächtigungsgesetz zurückgenommen. Das trifft nicht zu. Herr Kollege Carlo Schmid hat nur sehr deutlich erklärt, daß niemand von uns Ihnen eine Gesinnung oder eine Absicht unterstelle, wie sie in dem Ermächtigungsgesetz vom März 1933 enthalten sei,

    (Zuruf des Abg. Dr. Weber [Koblenz])

    und das bestätige auch ich hier noch einmal. Aber daß diese Vorlage ein Ermächtigungsgesetz ist, das ist unser aller Überzeugung.

    (Lebhafter Beifall bei der SPD.)

    Herr Kollege Weber, man kann Ermächtigungen

    (Abg. Dr. Weber [Koblenz]: Unerhört! Der ganze Art. 73 enthält ja dann nur „Ermächtigungen"!)

    j a nicht nur an die Exekutive, an eine Regierung geben, sondern man kann sie auch an ein Parlament und an ein Gesetzgebungsorgan geben, und hier wird in der Frage der Wehrverfassung dem Bundestag sogar eine Blankettermächtigung erteilt,

    (Abg. Dr. Weber [Koblenz]: Der Gesetzgebung!)

    mit der alles geregelt werden kann, da nunmehr lediglich die Frage der allgemeinen Wehrpflicht in das Grundgesetz eingefügt werden soll.


    (Dr. Arndt)

    Zweitens - wenn ich mich noch weiter mit Herrn Kollegen Weber auseinandersetzen darf — Herr Weber: Sie haben hier wiederum betont, aber ohne dafür eine Begründung zu geben, daß nach ihrer Meinung die Verträge von Bonn und Paris mit dem unantastbaren Verfassungskern des Bonner Grundgesetzes nicht in Widerspruch stünden. Nun, warum scheuen Sie dann eine Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht, die einzige Stelle, die diese Rechtsfrage unbefangen und für uns alle verbindlich entscheiden kann?

    (Lebhafte Zustimmung bei der SPD.)

    Diese Frage hätte ich gern einmal von Ihnen beantwortet.

    (Abg. Dr. Weber [Koblenz]: Sie tun mir leid!)

    — Ja, sehen Sie, mit dem „leid tun" ist folgendes. Sie haben hier das scharfe Wort von der „bewußten Vergiftung der öffentlichen Meinung" hineingebracht, obgleich wohl niemand in Abrede stellen kann, daß meine Freunde Fritz Erler und Carlo Schmid hier nach bestem Wissen und Gewissen ihre Überzeugung kundgetan haben. Da sprechen Sie von der „bewußten Vergiftung" der öffentlichen Meinung! Ich glaube, wir brauchen in dieser Frage nicht pathetisch zu werden. Wir können es der öffentlichen Meinung selbst überlassen,

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU)

    ob sie sich dadurch vergiftet glaubt, daß Männer von der Gewissenhaftigkeit und der Ehrbarkeit wie Carlo Schmid und Erler hier von der Tribüne des Bundestages aus ihrer rechtlichen und politischen Meinung Ausdruck geben, oder ob ein solcher Vorwurf berechtigt ist aus den Kreisen, die eine Verantwortung dafür tragen, daß sich während des Bundestagswahlkampfes die Fälle Schroth und Scharley ereignet haben.

    (Anhaltender starker Beifall bei der SPD. — Abg. Meitmann: So kommen Mehrheiten zustande!)

    Meine Damen und Herren! Ich darf mich jetzt den Ausführungen des Herrn Bundesministers der Justiz zuwenden. Der Herr Bundesminister der Justiz hat sich hier zum Gedanken des Rechtsstaats bekannt, und, ich glaube, Herr Bundesminister, darin treffen wir uns alle in unserem Bemühen. Sie haben sich aber gegen den Gedanken eines Justizstaates ausgesprochen, ohne uns klar zu sagen, was man unter einem Justizstaat verstehen soll. Wir haben ja diese Frage insofern nicht zu entscheiden, als das Bonner Grundgesetz eine Vorentscheidung getroffen hat und verfassungsmäßig klarstellt, wann ein Parlament und wann ein Gericht zur Entscheidung berufen ist. Sie dürfen diese Frage hier nicht so vereinfachen, daß Sie sagen, es sei eine rein politische Frage, ob man die Verträge abschließt oder nicht, ob man sie über das Grundgesetz stellt oder nicht.
    Gewiß sind die Verträge auch eine politische Frage, eine sehr wesentliche politische Entscheidung. Aber in unserer rechtsstaatlichen parlamentarischen Demokratie haben sich nach dem Grundgesetz alle politischen Entscheidungen auf der Grundlage des Rechts abzuspielen.

    (Beifall bei der SPD.)

    Das steht im Grundgesetz, und darum ist von der Frage, ob der Abschluß und das Inkraftsetzen der Verträge politisch richtig ist — diese Frage haben wir hier im Hause zu entscheiden —, die
    Rechtsfrage zu trennen, ob sie nach dem Grundgesetz z u 1 ä s s i g sind oder ob nicht zuvor erst die Verfassung verändert und erweitert werden muß. Ich darf Sie immerhin darauf aufmerksam machen, daß das Bundesverfassungsgericht durch seinen berühmten Beschluß vom 8./9. November des Jahres 1952 mit der bekanntgegebenen Mehrheit von 20 gegen 2 Stimmen mit überzeugender Begründung ausgesprochen hat, daß diese Frage eine Rechtsfrage, und zwar eine sehr schwierige Rechtsfrage sei. Ich kann nicht annehmen, daß Sie als Bundesminister der Justiz sich da in einen so offenen Widerspruch mit dem Plenum des Bundesverfassungsgerichts zu setzen wünschen. Also mit dem Schlagwort: „Wir wollen keinen Justizstaat!" ist der Ernst dieser Frage nicht abzutun.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Nun ein weiterer Punkt aus Ihren Ausführungen. Sie haben sich auch des so beliebt gewordenen Wortes von der authentischen Interpretation bedient. Ich möchte einmal in ein schlichtes Deutsch übersetzen, was das in diesem Falle heißt. Das Fremdwort „authentische Interpretation" heißt nichts anderes als: Urteilen in eigener Sache.

    (Beifall bei der SPD.) Das ist es, was damit gemeint ist.

    Von den Staatsrechtlern, die Sie angeführt haben, sind die Meinungen, die Sie zitieren, geäußert worden auf der Grundlage einer vollkommen anderen Verfassungsordnung der Weimarer und der Vorweimarer Zeit.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Für das Bonner Grundgesetz gibt es keinen einzigen Lehrer des Rechts, der je bisher behauptet hätte, daß nach dem Grundgesetz der Bundestag, auch mit verfassungändernder Mehrheit, befugt sei, in eigener Sache zu urteilen — was Sie „authentische Interpretation" zu nennen belieben.
    Ich habe mit Erschrecken gehört, daß Sie gesagt haben, die Normenkontrolle könne auch durch eine Verfassungsänderung beseitigt werden. Ja, meine Damen und Herren, wo stehen wir denn, wenn der Bundesminister der Justiz uns etwas Derartiges sagt?

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Es ist richtig, Herr Bundesminister, daß die Art der Ausprägung, die besondere Form, die man im Bonner Grundgesetz dieser richterlichen Prüfung gegeben hat, abänderbar ist. Aber ich darf auch hier wieder einmal dieses Fremdwort „Normenkontrolle" in die deutsche Sprache übersetzen; dann heißt es: richterliche Prüfungsbefugnis, und als solche ist die richterliche Prüfungsbefugnis im Artikel 20 in Verbindung mit Artikel 79, letzter Absatz, für unantastbar erklärt. Es wird dort ausdrücklich als unabänderlich gefordert, daß die richterliche Nachprüfung, ob ein Akt, sei es des Gesetzgebers, sei es der Verwaltung, mit der Verfassung und dem Recht im Einklang steht, von einem Organ vorgenommen werden muß, das weder gesetzgeberisch noch verwaltungsmäßig zuständig ist. Infolgedessen ist das richterliche Prüfungsrecht nach dem Grundgesetz unabschaffbar und unantastbar.
    Sie aber wollen hier folgendes machen: Sie wollen gesetzgebende und rechtsprechende Gewalt in einer Hand vereinen.

    (Zuruf: Keineswegs!)



    (Dr. Arndt)

    — Jawohl — indem Sie hier sagen: Diese Frage, ob die Verträge von Bonn und Paris mit dem Grundgesetz vereinbar sind, die entscheiden wir selbst in sogenannter authentischer Interpretation.
    Mit einem Wort darf ich nun noch auf den Herrn Kollegen Weber in diesem Zusammenhang zurückkommen. Man sagt, es sei ja nicht nur das, sondern es handle sich überdies auch um eine nochmalige politische Bestätigung des Gesetzgebungsbeschlusses. Herr Kollege Weber, das trifft nicht zu. Die über 500 Mitglieder dieses Hohen Hauses haben die Verträge von Bonn und Paris bei der Verabschiedung dieses Gesetzes hier nicht beraten. Es ist deshalb nicht der Gegenstand dieses Beschlusses, überhaupt nicht verhandelte Verträge durch diese Abstimmung irgendwie erneut zu bestätigen.
    Ich komme jetzt auf das zurück, was ich über die Vereinigung von rechtsprechender und gesetzgebender Gewalt in einer Hand sagte, wobei ich erklärte, daß das auch der verfassungändernden, der Zweidrittelmehrheit nicht erlaubt ist. Herr Bundesminister der Justiz, das Bonner Grundgesetz spricht nicht bloß davon, daß man das Grundgesetz nur mit einer Zweidrittelmehrheit ändern oder ergänzen dürfe. So war es einmal, jedenfalls in der Praxis der Weimarer Zeit. Der Art. 79 sagt sehr viel mehr. Er sagt, im Gegensatz zu Ihrer Auffassung, Herr Weber, in seiner Ganzheit unabänderlich, sonst hätte er ja gar keinen vernünftigen Sinn, daß das Grundgesetz nur durch eine Vervollständigung seines Wortlautes geändert oder ergänzt werden kann und außerdem lediglich in den Grenzen, die durch das demokratische Prinzip. das rechtsstaatliche Prinzip und die Unantastbarkeit der menschlichen Grundrechte gesetzt sind. Das bitte ich dabei doch nicht zu vergessen.
    Gerade hier entsteht auch die Frage, die das Bundesverfassungsgericht angeht. Es ist schlecht, Herr Jaeger, wenn Sie meinen, von einem verfassungsmäßigen Recht Gebrauch zu machen und den höchsten ' Richter anzurufen, das sei irgendwie etwas, was die Würde der Verfassung antaste. Ich darf dazu die Worte eines Landsmannes von Ihnen zitieren, der neulich hier gesagt hat:
    Es ist ein ganz falscher Schluß, wenn man glaubt, in dem Umstand, daß wir zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten ein Bundesverfassungsgericht berufen haben und daß dort auch tatsächlich Fragen entschieden werden, einen Beweis für ein schlechtes Funktionieren unseres Staates zu sehen. Das Gegenteil ist richtig. Hier öffnet sich ein Ventil. In anderen Staaten, die diese Verfassungsgerichtsbarkeit nicht kennen, werden die Spannungen politisch ausgetragen, im Zweifel durch Mehrheitsabstimmung. Es ist doch nicht so, daß die Politik eine Rechenaufgabe ist, die immer aufgeht. Das Gegenteil ist der Fall, und die Frage ist nur, w i e die Spannungen ausgetragen werden.
    Das geschieht bei uns in Deutschland bei Spannungen in Rechtsfragen durch eine höchstrichterliche, eine verfassungsgerichtliche Entscheidung. Ich habe eben die Worte zitiert, die Ihr Landsmann, der Herr Kollege Dr. Dehler, am 4. Februar von dieser Stelle aus gesprochen hat.

    (Heiterkeit und Beifall bei der SPD.)

    Die verfassungsändernde Mehrheit kann also nach
    dem Bonner Grundgesetz keineswegs alles, sondern sie ist an Voraussetzungen und bestimmte Formen gebunden.
    Nun darf ich einmal die Frage aufdecken: Warum wählt man trotzdem diese merkwürdige Art der Verfassungsdurchbrechung? Doch aus zwei Gründen. Einmal will man, und zwar im Gegensatz zu dem Prinzip des Art. 79, unsichtbar lassen, wie sehr das Bonner Grundgesetz durch die Verträge von Bonn und Paris durchlöchert wird. Man will unsichtbar lassen, wie sehr die Rechte des Bürgers dadurch eingeengt und wie außerordentlich die Befugnisse seiner Obrigkeit ausgeweitet werden. Das können Sie sofort feststellen, wenn sie sich einmal die Mühe machen — wir haben es im Rechtsausschuß nur ganz kurz und andeutungsweise besprochen —, jetzt bei jedem Artikel im Grundgesetz dazuzuschreiben, inwieweit er durch die Verträge aufgehoben, eingeengt oder abgeändert wird. Dann werden Sie sehen, daß aus unserer Verfassung — entschuldigen Sie den etwas anrüchigen Vergleich — eine Art von Schweizer Käse geworden ist, so viel Löcher werden durch die Verträge hineingebracht, nach einem Wort von Friedrich von Logau—ich verdanke es Herrn von Merkatz—, das er vom Westfälischen Frieden gesagt hat: „Reißt viel Verfassung ein." Sie scheuen sich, so wie es Art. 79 verlangt, Punkt für Punkt klarzumachen: Bürger, paß auf, hier ist in deiner Verfassung etwas abgeändert!
    Das zweite, was Sie mit dieser merkwürdigen Art der Gesetzgebung bezwecken, ist das, zu verdecken, daß die Verträge auch mit dem unantastbaren Kern des Bonner Grundgesetzes nicht vereinbar sind, und diese Frage nach Möglichkeit auch einer verfassungsgerichtlichen Nachprüfung zu entziehen. Das ist der Hintergrund, aus dem sich Ihr Verfahren erklärt. Das können Sie auch mit einer Zweidrittelmehrheit nicht erreichen.
    Ich komme jetzt zum letzten, was ich zu sagen habe. Herr Bundesminister der Justiz, Sie halten sich — und ich bin mir bei Ihnen dessen bewußt, vertraue auf Ihr Wort— für verpflichtet, gerade das Grundgesetz und die Verfassung zu wahren. Aber hören Sie bitte noch einmal, was der Berichterstatter Herr von Merkatz als Mehrheitsmeinung des Rechtsausschusses hier vorgetragen hat, und zwar in Übereinstimmung mit Ausführungen, die einer der Herren Ihres Ministeriums im Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht gemacht hat. Ich zitiere jetzt wörtlich aus dem Bericht des Herrn Berichterstatters von Merkatz:
    Diese Schranken,
    — nämlich die Schranken, die der Verfassunggeber in Art. 79 auch für Verfassungsänderungen gesetzt hat —
    die der Verfassungsgesetzgeber selbst der späteren Verfassungsänderung gezogen hat, sind nach Auffassung der Mehrheit für die Verfassungsänderung selbst nicht unüberschreitbar. Diese Schranken, die der Verfassungsgesetzgeber selbst seinem Nachfolger in der Verfassungsänderung setzen will, können durch eine Verfassungsänderung überspielt werden, sie können . . . . formal beseitigt werden.
    Schon das Wort „überspielt" läßt doch hier außerordentlich aufhorchen.

    (Zuruf des Abg. Dr. von Merkatz.)



    (Dr. Arndt)

    — Ich habe hier ganz wortwörtlich nach Ihrem Manuskript, Herr von Merkatz, zitiert.

    (Ahg. Dr. von Merkatz: Bis auf den unveränderlichen Kern der Verfassung!)

    — Das steht hier nicht drin.

    (Abg. Dr. von Merkatz: Das habe ich heute morgen noch hinzugesetzt!)

    — Als unveränderlichen Kern der Verfassung — das haben Sie heute morgen noch hinzugesetzt — wollen Sie aber auch nur die Menschenrechte anerkennen. Aber auch Sie haben im Ausschuß der Auffassung Ausdruck gegeben, daß der Art. 79 über die Voraussetzungen und Formen der Verfassungsänderung oder -ergänzung oder die Einschränkung durch den Art. 79 Abs. 3 vom verfassungsändernden Gesetzgeber selber wieder geändert werden könne. Meine Damen und Herren und Herr Bundesminister der Justiz, damit wird doch klar gesagt: Zwar hat das Bonner Grundgesetz erklärt, es will diese Schranken setzen, auch für die verfassungsändernde Mehrheit, aber wir, die verfassungsändernde Mehrheit, brauchen uns in diesem Falle an das Grundgesetz und an den Verfassunggeber nicht zu halten; denn wir sind selber so viel wie er. Wenn Sie das einmal in seiner letzten Tiefe bedenken, so heißt das nichts anderes, als daß sich hier die Zweidrittelmehrheit vom Grundgesetz lossagen und über das Grundgesetz stellen will.

    (Widerspruch in der Mitte.)

    Ein sehr ernstes Wort dazu als Abschluß. Der Streit um die Verträge wird vorübergehen, die Welt und Deutschland werden vielleicht schon in wenigen Jahren anders aussehen. Es wird dann der Geschichte angehören, ob man die Verteidigung in dieser oder jener Form, nach dem EVG-Vertrag und durch den Generalvertrag machen sollte oder hätte machen sollen. Auch Sie wollen ja, daß der Generalvertrag keineswegs ewig besteht, sondern recht bald verschwindet. Hier ist es also eine Frage der Tagespolitik, die vorübergeht. Bedenken Sie gut, ob Sie deshalb die Verfassungsordnung in einem ihrer tragenden Grundsätze durchstoßen wollen. Denn wenn die Verträge auch vorübergehen, so wünschen wir uns alle doch eins — Sie bestimmt nicht weniger als wir —: daß die freiheitliche Verfassung bleibt. Aber dann können Sie ein solches Gesetz nicht machen!

    (Anhaltender lebhafter Beifall bei der SPD.)