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ID0201700400

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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 17. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Februar 1954 551 17. Sitzung Bonn, Freitag, den 26. Februar 1954. Geschäftliche Mitteilungen 552 A, 607 C Zweite und dritte Beratung der von den Fraktionen der CDU/CSU, GB/BHE, DP und von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwürfe eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Drucksachen 124, 125, 171); Erster Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 275) 552 A Dr. von Merkatz (DP), Berichterstatter 552 B, 565 A D. Dr. Gerstenmaier (CDU/CSU) . . 556 A Erler (SPD) 558 B Dr. Arndt (SPD) 565 B, 578 D Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) 565 D Dr. Czermak (GB/BHE) 568 B Dr. Jaeger (CDU/CSU) 569 B Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . . 572 A Neumayer, Bundesminister der Justiz 575 B Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . . 577 C Hoogen (CDU/CSU) 581 B Dr. von Brentano (CDU/CSU) (zur Geschäftsordnung) 583 A Abstimmungen 583 A Namentliche Schlußabstimmung . . 583 A, 584 C, 610 Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. Nachwahl eines Mitgliedes des Wahlprüfungsausschusses (Druck- sache 266) 583 B Beschlußfassung 583 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Even (Drucksache 237) 583 C, 584 D Höcker (SPD), Berichterstatter . . . 584 D Beschlußfassung 585 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Rinke (Drucksache 240) 583 C Dr. von Merkatz (DP), Berichterstatter 583 D Beschlußfassung 584 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Metzger (Drucksache 243) 584 A Dr. von Merkatz (DP): als Berichterstatter 584 A Schriftlicher Bericht 608 Beschlußfassung 584 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Henn (Drucksache 242) 585 A Dr. Klötzer (GB/BHE), Berichterstatter 585 B Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) 585 C Beschlußfassung 585 C Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts (Drucksache 271) 585 C Abstimmungen 585 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Vereinbarung vom 23. Februar 1953 über die Regelung der Schweizerfranken-Grundschulden (Drucksache 159); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Drucksache 238) 586 A Dr. Hesberg (CDU/CSU), Berichterstatter 586 A Beschlußfassung 586 C Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Verkündung des Gesetzes über Straffreiheit (Drucksache 226) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksache 215) und mit der Ersten Beratung des von den Abg. Höcherl, Strauß, Stücklen u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksache 248) 586 D Neumayer, Bundesminister der Justiz 586 D, 594 B Dr. Greve (SPD), Anfragender 588 D, 606 C Höcherl (CDU/CSU), Antragsteller . . 595 C Dr. Stammberger (FDP) 598 C Dr. Czermak (GB/BHE) 599 D Frau Dr. Ilk (FDP) 601 A Dr. Furler (CDU/CSU) 601 B Dr. Dehler (FDP) 604 A Überweisung der Gesetzentwürfe Drucksachen 215 und 248 an den Rechtsausschuß 607 C Nächste Sitzung 607 C Anlage: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Metzger 608 Zusammenstellung der namentlichen Schlußabstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Drucksache 275) 610 Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage zum Stenographischen Bericht der 17. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität (1. Ausschuß) betreffend Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Metzger (Drucksache 243) Berichterstatter : Abgeordneter Dr. von Merkatz A Verfahrensvoraussetzungen: 1. Die Privatklage ist fristgerecht eingegangen. 2. Der Ausschuß für Wahlprüfung und Immunität muß sich mit dem Ersuchen um Aufhebung der Immunität befassen. Zwar ist der Antrag auf Genehmigung zur Untersuchung und eventuellen Strafverfolgung vom Amtsgericht Wiesbaden unmittelbar an den Präsidenten des Bundestages eingereicht worden und nicht, wie das sonst notwendig ist, über das Landes- bzw. Bundesjustizministerium. Dieser Umstand ist aber unbeachtlich, da es sich um eine Privatklage handelt und das Amtsgericht hier nur als Vermittler des Privatklägers tätig geworden ist. Privatkläger aber können sich direkt an den Bundestag wenden (§ 114 der Geschäftsordnung des Bundestages, Grundsatz über die Behandlung von Immunitätsangelegenheiten). B Materielle Beurteilung: 1. Von dem Beschuldigten wird behauptet, daß er in der Wandelhalle des Landtages in bezug auf den Privatkläger erklärt habe, er halte den im Plenum des Landtages gemachten Vorwurf des „unsauberen Journalismus" gegenüber dem Privatkläger aufrecht. 2. Damit ist zu fragen, ob der gegenüber dem Privatkläger erhobene Vorwurf des „unsauberen Journalismus" vom persönlichen Straf ausschließungsgrund des Art. 46 Abs. 1 GG gedeckt wird oder nicht. a) Die Äußerung stellt eine Motivierung des Antrages des Beschuldigten dar auf Ausschluß des Privatklägers aus dem Plenarsaal des Landtages. Sie ist in der Wandelhalle, also weder im Plenum noch in einem Ausschuß noch in einer Fraktionssitzung gefallen, sondern lediglich im Gebäude des Landtages. b) Als Motivierung aber eines im Plenum des Landtages gestellten Antrages steht diese Äußerung in einem inneren Zusammenhang mit einer Äußerung, die im Plenum des Landtages gefallen ist. Sie ist daher meines Erachtens als im Plenum des Landtages gefallen zu betrachten. c) Hierauf sind auch bei einem Verfahren auf Aufhebung der Immunität im Bundestag die Grundsätze der hessischen Verfassung anzuwenden. Es ist zu fragen, ob Art. 95 der hessischen Verfassung dem Beschuldigten einen persönlichen Strafausschließungsgrund gewährt. Art. 95 ist dem Art. 36 der Weimarer Reichsverfassung nachgebildet worden. Er kennt nicht die Einschränkung des Art. 46 GG, der den persönlichen Strafausschließungsgrund für verleumderische Beleidigungen nicht gewährt. Wenn die Äußerung auch im Plenum des hessischen Landtages gefallen ist, so muß doch hier angenommen werden, daß sie als Motivierung des vom hessischen Landtag beschlossenen und vom Beschuldigten eingebrachten Antrages in Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit in der Wandelhalle des Landtages getan worden ist. Damit wäre auch für den Bundestag eine Aufhebung der Immunität mit Rücksicht auf Art. 95 der hessischen Verfassung nicht möglich. d) Selbst wenn man diese Rechtsauffassung nicht teilen wollte und den Tatbestand als außerhalb des hessischen Landtages vollendet ansehen und allein nach den Immunitätsgrundsätzen des Bundesrechtes behandeln wollte, ergibt sich keine Möglichkeit zur Aufhebung. Es handelt sich bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Äußerung nicht um eine verleumderische Beleidigung im Sinne des § 187 StGB, auch nicht, wie der Privatkläger behauptet, um eine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB, sondern (Dr. von Merkatz) möglicherweise um eine einfache Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. e) Die Äußerung „unsauberer Journalismus" ist ein tadelndes Werturteil und keine Tatsachenbehauptung. Sie ist ein Werturteil, das letzthin logisch einem Beweise nicht zugänglich ist, da durch den Ausdruck „unsauberer Journalismus" auch reine Fragen des Geschmacks, des Stils oder der Stoffwahl getroffen werden können. Allerdings steht hier dieses tadelnde Werturteil mit einer Reihe von Tatsachen, die dem Beweis zugänglich sind, in logischem Zusammenhang. Dabei überwiegt aber der Charakter des Werturteils bei weitem die in ihm eingeschlossene Bezugnahme auf eine Unterstellung von Tatsachen. f) Wenn man dieser Folgerung nach den Tatumständen beitritt, würde es sich möglicherweise um eine einfache Beleidigung handeln, deren politischer Charakter — aus den Umständen zu folgern — nicht zu bestreiten ist. Beleidigungen politischen Charakters sollen aber nach den Grundsätzen des Bundestages in der Regel nicht zur Aufhebung der Immunität führen. Eine einfache Beleidigung, die im Parlament erfolgt ist, kann nicht verfolgt werden. Auch wenn diese Beleidigung außerhalb des Parlaments geschehen ist, soll sie nicht verfolgt werden, wenn sie nicht zugleich eine Verleumdung im Sinne des § 187 StGB darstellt. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 187 StGB behauptet aber selbst der 1 Privatkläger nicht. g) Angesichts dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob etwa die Strafbarkeit gemäß § 193 StGB ausgeschlossen ist. h) Selbst wenn der Ausschuß zu der Aufhebung der Immunität des Bundestages hinsichtlich des Beschuldigten gelangen sollte, könnte das Privatklageverfahren gegen den Beschuldigten nicht durchgeführt werden, da es dazu zusätzlich der Aufhebung der Immunität seitens des hessischen Landtages bedürfte, eine Frage, die nur nach den Grundsätzen der hessischen Verfassung entschieden werden könnte. Diese Feststellung rechtfertigt zusätzlich, daß für die Beurteilung, ob eine Aufhebung der Immunität durch den Bundestag erfolgen kann, auch das Immunitätsrecht des betreffenden Landtages herangezogen werden muß, wenn es sich um die Aufhebung der Immunität eines Bundestagsabgeordneten handelt, der zugleich Mitglied eines Landtages ist. Ich komme daher zu dem Ergebnis: Der Bundestag wolle beschließen: die Immunität des Abgeordneten Ludwig Metzger wird nicht aufgehoben. Bonn, den 26. Februar 1954. Dr. von Merkatz Berichterstatter Namentliche Abstimmung über den Antrag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) (Drucksache 275) über die von den Fraktionen der CDU/CSU, GB/BHE, DP und FDP eingebrachten Entwürfe eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Schlußabstimmung) Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Ja Fuchs Ja Dr. Adenauer Ja Funk Ja Albers Ja Dr. Furler Ja Arndgen Ja Gedat Ja Barlage . . . . . . . Ja Geiger (München) . . . Ja Dr. Bartram Ja Frau Geisendörfer . . Ja Bauer (Wasserburg) . Ja Gengler . Ja Bauereisen Ja Gerns Ja Bauknecht Ja D. Dr. Gerstenmaier . Ja Bausch . . . . . Ja Gibbert Ja Becker (Pirmasens) . . . Ja Giencke. Ja Berendsen Ja Dr. Glasmeyer Ja Dr. Bergmeyer Ja Dr. Gleissner (München) Ja Fürst von Bismarck . ,Ja Glüsing Ja Blank (Dortmund) . Ja Gockeln Ja Frau Dr. Bleyler Dr. Götz Ja (Freiburg) . . . Ja Goldhagen Ja Bock ,Ja Gontrum. . . . . . Ja von Bodelschwingh . . . Ja Dr. Graf Ja Dr. Böhm (Frankfurt) . Ja Griem Ja Brand (Remscheid) . . . Ja Günther Ja Frau Brauksiepe . . . Ja Gumrum Ja Dr. von Brentano . . . . Ja Häussler Ja Brese Ja Hahn Ja Frau Dr. Brökelschen . . Ja Harnischfeger Ja Dr. Brönner . . . . . . Ja von Hassel Ja Brookmann (Kiel) . Ja Heix Ja Brück Ja Dr. Hellwig Ja Dr. Bucerius Ja Dr. Graf Henckel . . Ja Dr. von Buchka Ja Dr. Hesberg Ja Dr. Bürkel Ja Heye Ja Burgemeister Ja Hilbert Ja Caspers Ja Höcherl Ja Cillien Ja Dr. Höck Ja Dr. Conring Ja Höfler Ja Dr. Czaja Ja Holla Ja Demmelmeier Ja Hoogen Ja Diedrichsen Ja Dr. Horlacher. . Ja Frau Dietz Ja Horn Ja Dr. Dittrich Ja Huth Ja Dr. Dollinger Ja Illerhaus Ja Donhauser Ja Dr. Jaeger Ja Dr. Dresbach Ja Jahn (Stuttgart) . . . . Ja Eckstein Ja Frau Dr. Jochmus . . Ja D. Dr. Ehlers . Ja Josten Ja Ehren Ja Kahn Ja Engelbrecht-Greve .. Ja Kaiser Ja Dr. Dr. h. c. Erhard . Ja Karpf Ja Etzenbach Ja Dr. Kather Ja Even Ja Kemmer (Bamberg) Ja Feldmann Ja Kemper (Trier) . .. Ja Finckh Ja Kiesinger Ja Dr. Franz Ja Dr. Kihn (Würzburg) . Ja Franzen Ja Kirchhoff Ja Friese Ja Klausner Ja Name Abstimmung Name Abstimmung Dr. Kleindinst . . . Ja Frau Dr. Rehling . . . . Ja Dr. Kliesing Ja Richarts Ja Knapp Ja Frhr. Riederer von Paar Ja Knobloch Ja Dr. Rinke Ja Dr. Köhler Ja Frau Rösch Ja Koops Ja Rümmele Ja Dr. Kopf Ja Ruf Ja Kortmann .. . . . Ja Sabaß Ja Kramel Ja Sabel Ja Krammig Ja Schäffer Ja Kroll Ja Scharnberg Ja Frau Dr. Kuchtner Ja Scheppmann Ja Kühlthau Ja Schill (Freiburg) . . . . Ja Kuntscher . . . . Ja Schlick Ja Kunze (Bethel) Ja Schmidt-Wittmack . . . Ja Lang (München) . . . . Ja Schmücker Ja Leibfried Ja Schneider (Hamburg) . . Ja Dr. Leiske Ja Schrader Ja Lenz (Brühl) Ja Dr. Schröder (Düsseldorf) Ja Dr. Lenz (Godesberg) . Ja Dr.-Ing. E. h. Schuberth Ja Lenze (Attendorn) . . . Ja Schüttler Ja Leonhard Ja Schütz Ja Lermer Ja Schuler Ja Leukert Ja Schulze-Pellengahr . . . Ja. Dr. Leverkuehn. . . Ja Schwarz Ja Dr. Lindenberg . Ja Frau Dr. Schwarzhaupt Ja Dr. Lindrath Ja Dr. Seffrin Ja Dr. Löhr Ja Seidl (Dorfen) Ja Dr. h. c. Lübke Ja Dr. Serres Ja Lücke Ja Siebel Ja Lücker (München) Ja Dr. Siemer Ja Lulay Ja Solke Ja Maier (Mannheim) . Ja Spies (Brücken) . . . . Ja Majonica Ja Spies (Emmenhausen) . Ja Dr. Baron Manteuffel- Spörl Ja Szoege Ja Graf von Spreti . . . Ja Massoth Ja Stauch Ja Maucher Ja Frau Dr. Steinbiß . . . Ja Mayer (Birkenfeld) . Ja Stiller Ja Menke Ja Storch Ja Mensing Ja Dr. Storm Ja Meyer (Oppertshofen) Ja Strauß Ja Miller Ja Struve Ja Dr. Moerchel Ja Stücklen Ja Morgenthaler Ja Teriete Ja Muckermann . . . . . Ja Unertl Ja Mühlenberg Ja Varelmann Ja Dr. Dr. h. c. Milner ler (Bonn) Ja Frau Vietje Ja Müller-Hermann . . . . Ja Dr. Vogel Ja Müser Ja Voß Ja Naegel Ja Wacher (Hof) Ja Nellen Ja Wacker (Buchen) . . . . Ja Neuburger Ja Dr. Wahl Ja Niederalt Ja Walz Ja Frau Niggemeyer . . . Ja Frau Dr. Weber (Aachen) Ja Dr. Oesterle Ja Dr. Weber (Koblenz) . . Ja Oetzel Ja Wehking Ja Dr. Orth Ja Dr. Welskop Ja Pelster Ja Frau Welter (Aachen) Ja Dr. Pferdmenges . . . . Ja Dr. Werber Ja Frau Pitz Ja Wiedeck Ja Platner Ja Wieninger Ja Dr. Pohle (Düsseldorf) . Ja Dr. Willeke Ja Frau Praetorius . . . . Ja Winkelheide Ja Frau Dr. Probst . . . . Ja Wittmann Ja Dr. Dr. h. c. Pünder . Ja Wolf (Stuttgart) • • Ja Raestrup Ja Dr. Wuermeling . . . . Ja Rasner Ja Wullenhaupt Ja Name Abstimmung Name Abstimmung SPD Frau Albertz Nein Keuning Nein Frau Albrecht Nein Kinat Nein Altmaier Nein Frau Kipp-Kaule . . . Nein Dr. Arndt Nein Könen (Düsseldorf) . . . Nein Arnholz Nein Koenen (Lippstadt) . . Nein Dr. Baade Nein Frau Korspeter . . . . Nein Dr. Bärsch Nein Dr. Kreyssig Bals Nein Kriedemann Nein Banse Nein Kühn (Köln) Nein Bauer (Würzburg) . . . Nein Kurlbaum Nein Baur (Augsburg) . . . . Nein Ladebeck Nein Bazille Nein Lange (Essen) Nein Behrisch Nein Frau Lockmann . . . Nein Frau Bennemann Nein Ludwig Nein Bergmann Nein Dr. Lütkens Nein Berlin Nein Maier (Freiburg) . . . Nein Bettgenhäuser Nein Marx Nein Frau Beyer (Frankfurt) Nein Matzner Nein Birkelbach Nein Meitmann Nein Blachstein krank Mellies Nein Dr. Bleiß Nein Dr. Menzel Nein Böhm (Düsseldorf) . . . Nein Merten Nein Bruse Nein Metzger entschuld. Corterier Nein Frau Meyer (Dortmund) Nein Dannebom Nein Meyer (Wanne-Eickel) . Nein Daum Nein Frau Meyer-Laule . . . Nein Dr. Deist Nein Moll Nein Dewald Nein Dr. Mommer Nein Diekmann Nein Müller (Erbendorf) Nein Diel Nein Müller (Worms) . . . . Nein Frau Döhring Nein Frau Nadig Nein Erler Nein Odenthal Nein Eschmann Nein Ohlig Nein Faller Nein 011enhauer Nein Franke Nein Op den Orth Nein Frehsee Nein Paul Nein Freidhof Nein Peters Nein Frenzel Nein Pöhler Nein Gefeller Nein Pohle (Eckernförde) . . Nein Geiger (Aalen) Nein Dr. Preller Nein Geritzmann Nein Priebe Nein Gleisner (Unna) . . . . Nein Pusch Nein Dr. Greve Nein Putzig Nein Dr. Gülich Nein Rasch Nein Hansen (Köln) Nein Regling Nein Hansing (Bremen) . . . Nein Rehs entschuld. Hauffe Nein Reitz Nein Heide Nein Reitzner Nein Heiland Nein Frau Renger Nein Heinrich Nein Richter Nein Hellenbrock Nein Ritzel Nein Hermsdorf . . . . . . Nein Frau Rudoll Nein Herold Nein Ruhnke Nein Höcker Nein Runge Nein Höhne Nein Sassnick Nein Hörauf Nein Frau Schanzenbach . . Nein Frau Dr. Hubert . . . . Nein Scheuren Nein Hufnagel Nein Dr. Schmid (Tübingen) . Nein Jacobi Nein Dr. Schmidt (Gellersen) . Nein Jacobs Nein Schmidt (Hamburg) . . Nein Jahn (Frankfurt) • . • • Nein Schmitt (Vockenhausen) . Nein Jaksch Nein Dr. Schöne Nein Kahn-Ackermann . • . entschuld. Schoettle Nein Kalbitzer Nein Seidel (Fürth) Nein Frau Keilhack Nein Seither Nein Frau Kettig krank Seuffert . . Nein Name Abstimmung Name Abstimmung Stierle Nein Dr. Stammberger . . . Ja Sträter Nein Dr. Starke Ja Frau Strobel Nein Dr. Wellhausen . . . . Ja Tenhagen Nein Weyer Ja Thieme Nein Wirths Ja Traub Nein Trittelvitz Nein Wagner (Deggenau) . Nein Wagner (Ludwigshafen) Nein Wehner Nein GB/BHE Wehr Nein Welke Nein Bender Ja Weltner (Rinteln) . . . Nein Dr. Czermak Ja Lic. Dr. Wenzel . . . . Nein Dr. Eckhardt Ja Wienand Nein Elsner Ja Winter krank Engell Ja Wittrock Nein Feller Ja Ziegler Nein Gräfin Finckenstein . . Ja Zühlke Nein Frau Finselberger . . Ja Gemein Ja Dr. Gille Ja Haasler Ja Dr. Keller Ja FDP Dr. Klötzer Ja Körner Ja Dr. Atzenroth Ja Kraft Ja Dr. Becker (Hersfeld) . . Ja Kunz (Schwalbach) . . Ja Dr. Blank (Oberhausen) . Ja Kutschera Ja Blücher Ja Meyer-Ronnenberg . . . Ja Dr. Bucher Ja Dr. Mocker Ja Dannemann Ja Dr. Oberländer . . . . Ja Dr. Dehler Ja Petersen Ja Dr.-Ing. Drechsel . . . . Ja Dr. Reichstein Ja Eberhard Ja Samwer Ja Euler Ja Seiboth Ja Fassbender Ja Dr. Sornik Ja Frau Friese-Korn . . . Ja Srock Ja Frühwald Ja Dr. Strosche Ja Gaul Ja Dr. Hammer Ja Hepp Ja Dr. Hoffmann Ja Frau Dr. Ilk Ja DP Dr. Jentzsch Ja Kühn (Bonn) Ja Becker (Hamburg) . . . Ja Lahr Ja Dr. Brühler Ja Lenz (Trossingen) . . . Ja Eickhoff Ja Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö- Dr. Elbrächter Ja wenstein Ja Hellwege Ja Dr. Maier (Stuttgart) . . Ja Matthes Ja von Manteuffel (Neuß) . Ja Dr. von Merkatz . . . . Ja Margulies Ja Müller (Wehdel) . . . . Ja Mauk Ja Dr. Schild (Düsseldorf) . Ja Dr. Mende Ja Schneider (Bremerhaven) Ja Dr.Middelhauve . . . Ja Dr. Schranz Ja Dr. Miessner krank Dr.-Ing. Seebohm . . . Ja Neumayer Ja Walter Ja Onnen Ja Wittenburg Ja Dr. Pfleiderer Ja Dr. Zimmermann . . . Ja Dr. Preiß Ja Dr. Preusker Ja Rademacher entschuld. Dr. Schäfer Ja Scheel Ja Fraktionslos Schloß Ja Dr. Schneider (Lollar) Ja Brockmann (Rinkerode) Ja Schwann Ja Rösing Ja Stahl Ja Stegner Ja Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung Abgegebene Stimmen 478 Davon : Ja 334 Nein 144 Stimmenthaltung . — Zusammen wie oben . . 478 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Mattick Nein Neubauer Nein Dr. Friedensburg . . . . Ja Neumann Nein Dr. Krone Ja Dr. Schellenberg . . . . Nein Lemmer Ja Frau Schroeder (Berlin) . Nein Frau Dr. Maxsein . . . Ja Schröter (Wilmersdorf) . Nein Stingl Ja Frau Wolff (Berlin) Nein Dr. Tillmanns Ja FDP SPD Dr. Henn Ja Brandt (Berlin) . . . . Nein Hübner Ja Frau Heise Nein Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Ja Klingelhöfer Nein Dr. Reif Ja Dr. Königswarter . . . Nein Dr. Will Ja Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen . 22 Davon : Ja . . . . . . 11 Nein . . . . . . 11 Stimmenthaltung . — Zusammen wie oben . . 22
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hans-Joachim von Merkatz


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ich danke vielmals, Herr Präsident; aber ich weiß, daß es eine gewisse Zumutung ist, juristisch-technische Begriffe während einer ganzen halben Stunde über sich ergehen zu lassen. Ich nehme es deshalb keineswegs übel, wenn man sich in dieser Zeit mit etwas anderem beschäftigt.

    (Heiterkeit.)

    Aber das, was nun zu sagen ist, muß, glaube ich,
    dem Hause besondere Aufmerksamkeit abnötigen.
    Ich möchte an dieser Stelle ausdrücklich eine die Koalitionsparteien bindende Erklärung zum Protokoll der heutigen Sitzung abgeben. Die Koalitionsparteien, d. h. die Mehrheit auch des Ausschusses, sind sich darüber einig, daß folgende drei Problemkreise bei der Schaffung einer später auszuarbeitenden Wehrverfassung einer ausdrücklichen Regelung in der Verfassung bedürfen. Die Koalitionsparteien stimmen darin überein, daß die künftige Wehrverfassung eindeutig klarstellen muß, daß die Wehrverwaltung eine Bundesverwaltung sein muß, daß ferner die erforderliche Regelung des Oberbefehls gemäß der deutschen Verfassungstradition ausdrücklich im Grundgesetz erfolgen muß und daß außerdem die in der Drucksache 124 unter Ziffer 1 angesprochene Frage der landsmannschaftlichen Gliederung im Rahmen der Wehrverfassung eine verfassungsrechtliche Entscheidung finden muß. Unter landsmannschaftlicher Gliederung verstehen die Koalitionsparteien nicht etwa eine partikulare Zersplitterung der Wehrgewalt, sondern das Prinzip, daß einheitliche Verbände soweit möglich einheitlich nach Heimat und Stammeszugehörigkeit rekrutiert und geführt werden sollen, ohne daß hierbei an eine regionale Organisation gedacht ist,

    (Abg. Dr. Menzel: Das gehört doch nicht zur Berichterstattung!)

    die unbedingt mit den Landesgrenzen zusammenfällt.

    (Abg. Dr. Menzel: Das ist doch keine Berichterstattung!)

    — Das ist eine Berichterstattung, denn diese Feststellung

    (Abg. Dr. Menzel: Das ist im Ausschuß überhaupt nicht besprochen worden!)

    ist im Ausschuß auch getroffen worden.

    (Abg. Dr. Arndt: Nein!)

    — Jawohl!

    (Abg. Dr. Arndt: Das ist im Ausschuß gar nicht verhandelt worden!)

    Diese Feststellungen sind wesentlich, — —

    (Erneute Zurufe von der SPD. — Glocke des Präsidenten.)

    Diese Feststellungen sind wesentlich, um das, was im Ausschuß beschlossen worden ist, in seiner tatsächlichen Tragweite zu verstehen.

    (Abg. Dr. Menzel: Das ist gestern abend unter den Regierungsparteien erst beschlossen worden! — Weitere Zurufe links.)

    — Wenn Sie dagegen protestieren wollen, bitte ich, das nachher im Rahmen einer Erwiderung zu machen. Sie können mich tadeln. Ich fühle mich jedenfalls verpflichtet, diesen Willen der Mehrheit, der auch in den Beratungen des Ausschusses zum Ausdruck gekommen ist, hier dem Hause mitzuteilen, weil unsere Kollegen das wissen müssen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Hinsichtlich der Fragen, die mit einer nach Ländern gegliederten Auftragsverwaltung zusammenfallen, bleiben Entscheidungen des Gesetzgebers vorbehalten. Auf keinen Fall kann darunter verstanden werden, daß die Wehrgewalt unter Befehlshaber im Rahmen der Landesgrenzen aufgeteilt werden sollte.
    Diese Bemerkungen gelten gewissermaßen im Vorgriff auf den zu den Fragen der Organisation der Wehrgewalt noch zu erstattenden Bericht. Gegenstand meines heutigen Berichts ist nicht die noch anhängige und noch zu beschließende vollständige Wehrverfassung, sondern sind ausschließlich die Bestimmungen, die außer Zweifel stellen, daß im Grundgesetz als einer vollständigen Verfassung selbstverständlich die Wehrhoheit des Bundes eingeschlossen ist und daher die in Art. 1 Ziffer 9 -- betreffend Art. 142 a des Grundgesetzes — des Entwurfs erwähnten Verträge in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz von den gesetzgebenden Körperschaften angenommen werden konnten.
    Die Beratungen des Rechtsausschusses begannen mit eingehenden Referaten der Berichterstatter, in denen der gesamte Komplex, der zur Debatte steht, noch einmal dargestellt wurde. Ich darf es mir versagen, auf alle die Fragen noch einmal einzugehen, die bereits in den Diskussionen um die Vertragsgesetze im letzten Bundestag rechtlich gewürdigt worden sind, und mich in meinem Bericht auf die hier vorgeschlagenen drei Artikel beschränken.
    Im Verlauf der Beratungen wurden in eingehenden grundsätzlichen Erörterungen die Begriffe „Verfassungsänderung", „Verfassungsergänzung" und „Verfassungsdurchbrechung" gegeneinander abgegrenzt. Dabei vertrat die Minderheit den Standpunkt, daß der ursprüngliche Verfassungsgeber andere Rechte habe als der heutige Verfassungsgeber, Art. 79 des Grundgesetzes — auch in Verbindung mit Art. 146 — gebe dem Bundestag und dem Bundesrat nur eine beschränkte verfassungsändernde Gewalt. Die Minderheit sieht den Sinn des Art. 79 darin, daß der Verfassungsgeber unbeschadet des nach Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes überhaupt unantastbaren Verfassungskerns zwar ausdrücklich die Befugnis habe, im Grundgesetz etwas zu ändern oder das Grundgesetz zu ergänzen; der Verfassungsgeber habe aber nicht die Befugnis, das Grundgesetz zu durchbrechen. Gerade


    (Dr. von Merkatz)

    Durchbrechungen sollten durch Art. 79 Abs. 1 ausgeschlossen werden. Es wurde weiter behauptet, daß Art. 79 Abs. 1 nicht nur ein formales Prinzip sei, wonach Änderungen zugleich Verfassungstextänderungen sein müßten; denn in diesem formalen Prinzip offenbare sich zugleich der materielle Gedanke, daß die zulässigen Änderungen keine Durchbrechungen sein dürften.
    Demgegenüber vertrat die Mehrheit den Standpunkt, daß auch der verfassungsändernde Gesetzgeber nach Art. 79 Abs. 2 echtes Verfassungsrecht von der gleichen Dignität schaffe wie das Verfassungsrecht, das der ursprüngliche Verfassungsgesetzgeber gesetzt hat. Sie ist der Auffassung, daß auch der verfassungsändernde Gesetzgeber ebenso allgemeine Verfassungsgrundsätze im Wege einer Verfassungsänderung schaffen, abändern oder aufheben könne wie der ursprüngliche Verfassungsgeber. Nach dieser Auffassung kann der Verfassungsgesetzgeber Recht von der gleichen politischen Tragweite wie das ursprüngliche Verfassungsrecht schaffen. Dieses von ihm geschaffene Verfassungsrecht kann alle Teilgebiete der verfassungsmäßigen Ordnung erfassen: die Grundrechte und die Grundpflichten, die politischen Rechte und Pflichten des Bürgers, das Verhältnis von Bund und Ländern usw., das Verhältnis der Staatsorgane zueinander und vor allem auch das Verhältnis der Verfassungsrechtsordnung zu den untergeordneten und nebengeordneten Rechtskreisen, zum einfachen Gesetzesrecht wie zum Völkerrecht. Auch der verfassungsändernde Gesetzgeber kann genau so wie der ursprüngliche Verfassungsgeber Entscheidungen über den Fortbestand eines Rechtes treffen, das der Verfassung etwa widerspricht oder dessen Übereinstimmung mit der Verfassung zweifelhaft oder wenigstens zwischen den streitenden politischen Gruppen kontrovers ist. Auch der verfassungändernde Gesetzgeber sollte befugt sein, künftiges einfaches Gesetzesrecht zuzulassen, das die Verfassungsgrundsätze näher interpretieren soll oder das etwa verfassungsmäßige Rechte einschränken darf, wie es beispielsweise im Grundgesetz bei den gesetzlichen Einschränkungsmöglichkeiten für die Grundrechte geschehen ist.
    Die Mehrheit war weiterhin der Auffassung, daß auch der verfassungändernde Gesetzgeber ebenso wie der ursprüngliche Verfassungsgeber zur authentischen Interpretation seiner Vorschriften befugt ist. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat in der Wahl seiner Formulierungen die gleiche Freiheit wie der ursprüngliche Verfassungsgesetzgeber.

    (Abg. Dr. Schmid [Tübingen]: Vor Tische las man's anders!)

    Er steht also rangmäßig und im Gewicht und im Umfang seiner Kompetenz nicht unter, sondern neben, zeitlich gesehen natürlich hinter dem ursprünglichen Verfassungsgesetzgeber.

    (Abg. Dr. Schmid [Tübingen]: Einst hielten Sie sehr viel vom überpositiven Recht!)

    — Herr Kollege, ich habe wiederzugeben, was der Ausschuß gesagt hat. Ich bitte aber, nicht gegen den Berichterstatter zu polemisieren, sondern die Aussprache nachher stattfinden zu lassen. — Selbstverständlich soll seine Kompetenz nicht unbeschränkt sein. Er unterliegt denselben Schranken wie der ursprüngliche Verfassungsgesetzgeber.
    Dem verfassungändernden Gesetzgeber haben aber auch häufig die Verfassungen selbst Schranken gezogen. Zunächst ergeben sich schon daraus Schranken, daß die Verfassungsänderung an erschwerte Bedingungen gebunden ist, im Grundgesetz z. B. an die Erschwerung des Art. 79 Abs. 2 Schließlich hat der ursprüngliche Verfassungsgesetzgeber dem verfassungändernden Gesetzgeber eine Schranke durch die Bestimmung eines gegen Verfassungsänderung gefeiten Verfassungskerns gesetzt.
    Diese Schranken, die der Verfassungsgesetzgeber der späteren Verfassungsänderung gezogen hat, sind nach Auffassung der Mehrheit für die Verfassungsänderung nicht unüberschreitbar. Diese Schranken, die der Verfassungsgesetzgeber seinem Nachfolger in der Verfassungsänderung setzen will, können durch eine Verfassungsänderung überspielt werden, sie können — bis auf den unveränderlichen Kern der Verfassung — formal beseitigt werden. Durch die Formulierung des Art. 79 Abs. 1 des Grundgesetzes, der vom Parlamentarischen Rat seine jetzige Fassung aus den schlechten Erfahrungen, die man in der Weimarer Zeit mit der Praxis der verfassungdurchbrechenden Gesetze gemacht hat, erhalten hat, hat man die Möglichkeit ausschalten wollen, verfassungskräftige Nebengesetze zu erlassen. Aber die Bestimmung des Art. 79 Abs. 1, die das ganze Verfassungsrecht in der Verfassungsurkunde monopolisieren und zusammenfassen will, gehört nicht zu dem unantastbaren Minimum des Art. 79 Abs. 3. Der verfassungsändernde Gesetzgeber kann den Art. 79 Abs. 1 ändern. Er könnte aussprechen, daß Verfassungsdurchbrechung wieder zulässig sei; er könnte aussprechen, daß man auch verfassungskräftige Nebengesetze erlassen kann. Zulässig wäre eine Beseitigung der Bestimmung des Art. 79 Abs. 1; zulässig ist erst recht eine Modifizierung in den Fällen, wo sich die Bestimmung des Art. 79 Abs. 1 etwa als zu starr oder unpraktikabel erweist.
    Weiterhin bedeutet Art. 79 Abs. 1 nach Auffassung der Mehrheit nicht — wie die Minderheit vorgetragen hat —, daß man, wenn es sich um ein umfangreiches Gesetzgebungswerk handelt, ausdrücklich bei jeder einzelnen Verfassungsbestimmung einen Vorbehalt oder eine Einschränkung vornehmen muß. Ob man eine derartige detaillierte Einschränkung bei einer Vielzahl von Bestimmungen vornimmt oder mit einem Generalvorbehalt zugunsten eines bestimmten Gesetzes eine Einschränkung festlegt, steht völlig im Ermessen des verfassungändernden Gesetzgebers.
    Ehe ich nun zu den einzelnen Vorschriften komme, darf ich vorab eine gesetzestechnische Bemerkung machen. Die Ziffern in der rechten Spalte der Zusammenstellung werden nach der dritten Lesung natürlich in fortlaufende Ziffern 1 bis 3 umgewandelt. Das entspricht der Gesetzestechnik, wie wir sie im Haus immer angewandt haben.
    Die Präambel erhielt vom Ausschuß eine etwas andere Fassung, um Sinn und Zweck dieser Grundgesetzänderung eindeutig klarzustellen. Ich darf mich hier auf meine Ausführungen zu Anfang meines Referates beziehen.
    Mit der Fassung des Art. 73 Nr. 1, wie Sie Ihnen der Ausschuß vorschlägt, soll die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Verteidigung einschließlich der Wehrpflicht begründet werden. Nach Auffassung der Mehrheit des Ausschusses bleibt dabei die Frage der künftigen Gestaltung der Wehrverfassung offen; sie war der Ansicht,


    (Dr. von Merkatz)

    daß, wenn der Bundestag zur Beratung der Wehrverfassung kommt, im einzelnen zu prüfen sein wird, wie die dann notwendigen Einzelregelungen mit den Bestimmungen der Verfassung in Einklang zu bringen sind. Diese Frage jetzt schon zu entscheiden, hielt die Mehrheit nicht für ausgereift genug. Die Minderheit vertrat demgegenüber die Auffassung, daß die Begründung der Gesetzgebungskompetenz notwendigerweise auch eine Einzelregelung der damit zusammenhängenden Fragen schon jetzt erforderlich mache.
    Nach Ziffer 3 hat Art. 1 in der Fassung des Ausschusses gegenüber der Vorlage den Zusatz erhalten: „die Verteidigung einschließlich der Wehrpflicht für Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an", weil darin eine eindeutige Klarstellung dahin erfolgen sollte, daß eine Wehrpflicht für Frauen nicht in Frage kommt. Der Ausschuß hat damit Einwendungen Rechnung getragen, die bei der Debatte über den Art. 32 a, der vorher vom Ausschuß beraten worden war, von der Minderheit vorgebracht worden waren.

    (Anhaltende große Unruhe.)

    Man war sich weiterhin darüber klar, daß der Begriff „Verteidigung" umfassend sei und alles decke, was zu einer Verteidigung notwendig sei. Daher wurde der im Entwurf vorgeschlagene Begriff „militärische Verteidigung" fallengelassen.
    Nun zu Ziffer 4! In dem neu formulierten Satz 2, der dem Abs. 1 des Art. 79 angefügt werden soll, sieht die Mehrheit des Ausschusses eine Verfassungsverdeutlichung dahingehend, daß für den speziellen Fall von Vertragsgesetzen bestimmter Art wie Friedensverträgen, Vorfriedensverträgen, Besatzungsabbauverträgen, Verteidigungsverträgen ausgesprochen wird, daß die Bestimmungen solcher Gesetze mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
    Unter Bezugnahme auf meine vorhin gemachten Ausführungen zu Art. 79 darf ich noch einmal betonen, daß die Mehrheit des Ausschusses diesen Satz 2 für verfassungsrechtlich zulässig hält, weil er nur das ausspricht, was bei vernünftiger Interpretation ohnedies dem Artikel zu entnehmen ist: daß dieser Satz gleichzeitig eine Sicherung des neu einzufügenden Art. 142 a bedeutet.
    Ich komme jetzt zu Ziffer 5, bisher Ziffer 9. Gegen die Einfügung des Art. 142 a bestanden bei der Minderheit des Ausschusses erhebliche Bedenken; von ihr wurde geltend gemacht, daß mit der Einfügung dieses Artikels einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung vorgegriffen und damit gesetzgeberisch etwas entschieden werde, was erst einmal vom Bundesverfassungsgericht zu klären sei. Die Bestimmung erhalte damit den Charakter eines Urteils und sei damit nichts anderes als eine Einkleidung eines Richterspruchs in den Schein eines Gesetzes. Damit verstoße der Artikel gegen Art. 20 des Grundgesetzes, der durch Art. 79 Abs. 3 für unabänderbar erklärt worden sei. Bundestag und Bundesrat könnten sich weder mit einfacher noch mit Zweidrittelmehrheit zu Gerichten aufwerfen oder sich selbst als Gerichte einsetzen und rechtlich die Frage entscheiden, ob Verträge mit dem Grundgesetz vereinbar seien.
    Darüber hinaus sei aber auch Art. 142 a formal nicht zulässig, weil Art. 79 Abs. 1 entgegenstehe. Dieser schreibe vor, daß Änderungen oder Ergänzungen des Grundgesetzes nur in der Weise zulässig seien, daß eine echte Änderung des Wortlauts vorgenommen werde, und zwar auch bei 1 einer Abänderung allgemeiner Art. Aber nicht nur formal, sondern auch materiell sei Art. 142 a unzulässig, weil er die Vertragsgesetze verfassungsmäßig machen wolle, die in vielen Einzelbestimmungen gegen den unabänderlichen Verfassungskern des Art. 79 Abs. 3 verstießen.
    Demgegenüber wurde von der Mehrheit als Ziel des neu einzufügenden Art. 142 a bezeichnet, einen Verfassungsstreit, der das Verfassungsleben der Bundesrepublik auf das schwerste bedroht hat, dadurch zu beenden, daß er eine authentische Verfassungsinterpretation gibt. Die authentische Verfassungsinterpretation sei die legitime Aufgabe des Verfassungsgesetzgebers und des verfassungändernden Gesetzgebers. Das Grundgesetz habe mit dieser Aufgabe für den normalen Verlauf der Dinge das Bundesverfassungsgericht betraut, indem es die Entscheidung über die abstrakte Normenkontrolle, die ja im wesentlichen Verfassungsinterpretation enthält, dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen habe. Das Bundesverfassungsgericht sei aber der Legatar einer höheren Macht, nämlich des verfassungändernden Gesetzgebers selbst, der die Aufgabe der Verfassungsinterpretation jederzeit wieder an sich ziehen könne, indem er selbst darüber befinde, ob ein Gesetz, dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz streitig sei, als mit diesem vereinbar anzusehen sei oder nicht. Theoretisch könnte die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts auf diesem Gebiet durch den verfassungändernden Gesetzgeber abgeschafft werden. Vor allem aber könne der verfassungändernde Gesetzgeber jederzeit selbst darüber entscheiden, ob er ein bestimmtes Gesetz als mit der Verfassung vereinbar anerkennen wolle oder nicht. Das sei die typische Aufgabe der authentischen Verfassungsinterpretation. Damit würde zugleich der frühere Gesetzgebungsakt des Bundestages, über dessen Verfassungsmäßigkeit Streit war, als rechtsgültig anerkannt und für den Fall, daß ihm Mängel angehaftet hätten, geheilt.
    Die Mehrheit war weiterhin der Auffassung, daß neben dem Sonderfall der Vertragsgesetze, wo es sich um ein werdendes, noch nicht publiziertes, noch nicht ratifiziertes Vertragswerk handle, noch ein drittes Element in dem Art. 142 a liegt, nämlich die Ermächtigung an die zur Publikation und Ratifikation zuständige Stelle, diese Publikation und Ratifikation vorzunehmen. In einer authentischen Verfassungsinterpretation liegt zugegebenermaßen ein rückwirkendes Element, und zwar der Natur der Verfassungsinterpretation nach. Aus diesem Grunde könne .auf den ausdrücklichen Ausspruch der Rückwirkung in Art. 2 verzichtet werden, da sie unabdingbar mit dieser Aufgabe der Verfassungsinterpretation verbunden sei.
    In diesem Zusammenhang wurde von der Mehrheit des Ausschusses ausdrücklich zur Klarstellung betont: Das Bundesverfassungsgericht ist ein höchstes Verfassungsorgan des Bundes. Es steht aber nicht völlig unabhängig dem verfassungändernden Gesetzgeber gegenüber. Der verfassungändernde Gesetzgeber kann vielmehr jederzeit in legitimer Weise — wie er es im vorliegenden Fall tut — diese Aufgabe an sich ziehen, und ein solches Verfahren sei vom rechtsstaatlichen Standpunkt aus durchaus in Ordnung.
    Damit habe ich meinen Bericht beendet. Namens des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht habe ich die Ehre, Sie um Zustimmung zu


    (Dr. von Merkatz)

    dem Entwurf eines Gesetzes zur Erläuterung des Grundgesetzes in der Fassung des Rechtsausschusses zu bitten.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren, Sie haben die Berichterstattung gehört. Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Ich schlage Ihnen vor, daß wir im Unterschied von dem üblichen Verfahren die allgemeine Aussprache heute mit der zweiten Beratung verbinden. Das entspricht der Auffassung des Hauses.
Das Wort zur allgemeinen Aussprache der zweiten Beratung hat zunächst der Abgeordnete Dr. Gerstenmaier.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Als in Deutschland 17 Jahre nach ihrer Aufhebung die allgemeine Wehrpflicht wiedereingeführt wurde, da geschah es in Verbindung mit der bald darauf stattfindenden Ratifizierung des Austritts Deutschlands aus dem Völkerbund. Der Völkerbund war damals die einzige, bescheidene Vorstufe einer Integrationsform der Nationalstaaten. Die Wiedereinführung der Wehrpflicht durch Hitler erfolgte im Zeichen der nationalen Souveränität als eines obersten und letzten Wertes der Nation. Damit wurde der letzte Abschnitt des Weges eröffnet, auf den das deutsche Volk gegen seine tiefsten Empfindungen gezwungen worden war. Am Ende dieses Weges stand die nationale Katastrophe. Aber am Ende dieses Weges, meine Damen und Herren, stand auch über Deutschland hinaus die Einsicht, daß die nationale Souveränität kein höchster und letzter Wert eines Volkes ist.
    Was heute und hier geschieht, ist nicht die Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht, ist nicht einmal die Grundlegung einer neuen deutschen Wehrverfassung,

    (Zurufe von der SPD)

    sondern es ist die fortan über alle Zweifel erhabene Klarstellung, daß das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland eine künftige deutsche Wehrverfassung nicht unmöglich macht oder verbietet, vielmehr alle Voraussetzungen einer solchen in seinem Kern- und Grundgedanken in sich beschließt.

    (Sehr richtig! rechts.)

    Diese Klarstellung, meine Damen und Herren, muß
    erfolgen, weil in Zweifel gezogen, ja mit Leiden-
    schaft bestritten wurde, daß die im Grundgesetz
    niedergelegten Grundrechte und -freiheiten des
    Menschen im deutschen Staat auch den Willen, ja
    die Pflicht zum Schutze und zur Verteidigung die-
    ser Rechte und Freiheiten in sich schlössen, auch
    zur Verteidigung mit der Waffe in sich schlössen.

    (Zurufe von der SPD.)

    Die Klarstellung, die der Bundestag heute zu vollziehen hat, bezieht sich darauf. Sie erfolgt also nicht im Zeichen der nationalen Souveränität, und sie erfolgt auch nicht im Interesse einer wiederhergestellten staatlichen Machtvollkommenheit, und sie erfolgt — vielleicht muß es zur Enttäuschung einiger gesagt werden — erst recht nicht im Namen der Wiedererlangung wesentlicher Lebensrechte des deutschen Volkes und seines angestammten Bodens. Wir haben jedem Gedanken daran abgesagt, dafür jemals unsere Zuflucht bei den Waffen zu suchen. Wir, meine Damen und Herren, die wir die Narben des totalen Staates an
    uns tragen, wir denken so zurückhaltend über staatliche Machtvollkommenheit, daß wir ihretwegen uns noch nicht einmal der Mühe dieser Debatte unterziehen würden.

    (Unruhe und Zurufe bei der SPD.)

    So entschieden wir auf der Gleichberechtigung, und zwar der vollen Gleichberechtigung Deutschlands mit seinen künftigen Partnern bestehen,

    (Lachen bei der SPD — Zuruf: EVG-Vertrag!)

    so wenig vermag uns der schillernde Begriff der nationalen Souveränität noch einmal zu verführen. Nationale Prestigebedürfnisse — gleichgültig ob berechtigt oder unberechtigt — sind es uns nicht wert, auch nur eine deutsche Kompanie wieder aufzustellen.

    (Beifall bei der CDU/CSU. — Unruhe bei der SPD.)

    Wir Deutsche haben in zwei Weltkriegen in einer Generation an die zehn Millionen Tote allein aus unserem Volk begraben.

    (Zuruf von der SPD: Und nichts gelernt!)

    Welches Prestige oder welche Spekulation könnte uns veranlassen, noch einmal eine Armee aufzustellen?

    (Lachen und anhaltende Unruhe bei der SPD.)

    Auf diesem Hintergrund reden wir. Die Klarstellung, die heute hier getroffen wird — und ich sehe an Ihrem Gelächter, daß sie auch jetzt leider noch nicht überflüssig ist —, diese Klarstellung erfolgt natürlich auch nicht nur aus theoretischen Gründen oder gewissermaßen für alle Fälle. Sie erfolgt vielmehr im Blick auf die durchaus untheoretisch ernste Situation, in der sich das deutsche Volk seit Jahr und Tag befindet, und sie erfolgt in bewußter Abkehr von den Idealen der nationalstaatlichen Souveränität, im Zeichen einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Das heißt also: diese Klarstellung zielt in der Tat auf eine neue deutsche Wehrverfassung. Diese Verfassung hängt nicht im Nebel alter, blind gewordener Ideale und nationaler Vorstellungen, sondern sie steht als deutscher Beitrag zur Europäischen Verteidigungsgemeinschaft nach Grund und Anlage fest umrissen vor uns. Anders als in der Vergangenheit soll im zukünftigen Europa nicht der nationale Staat souverän über seine Armee, d. h. über seine Menschen verfügen, sondern er soll nur in der festgefügten Gemeinschaft mit den anderen streng und ausschließlich im Fall der unabweisbar gebotenen Verteidigung Waffen gebrauchen dürfen. Die Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht durch Hitler war schließlich gegen die Gemeinschaft der Völker gerichtet, und sie führte ins blutige Chaos.
    Die Klarstellung von heute gilt einer künftigen Wehrpflicht der Deutschen, weil die Sicherung Deutschlands in der Gemeinschaft der freien Völker unerläßlich geworden ist. Sie bringt Europas geguälten Völkern Frieden und Rechtssicherheit, ohne die weder die Deutschen noch die anderen eine Zukunft haben. Meine Damen und Herren, ich glaube, vor der einfachen Größe dieser Einsicht, die sich im deutschen Volke durchgesetzt hat, verblassen alle möglichen und unmöglichen, gutgemeinten oder auch nicht gutgemeinten anderen Gründe. Zu ihnen gehört z. B. auch die päd-


    (D. Dr. Gerstenmaier)

    agogische Begründung. Was wir heute tun, tun wir gewiß nicht, weil man immer wieder den erzieherischen Wert des Soldatseins gerühmt hat. Deutschlands Jugend käme auch ohne diese Erziehungshilfe aus.

    (Aha! und weitere Zurufe von der SPD.)

    Was wir tun, tun wir vielmehr deshalb, weil wir die Verteidigung unserer eigenen, teuer erworbenen Freiheit und den Schutz unserer deutschen rechtsstaatlichen Ordnung nicht von den Söhnen anderer Völker verlangen können und wollen, ohne nach dem Maße unserer Kraft das Unsere dafür zu tun.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Aber eine lange Kette leidvoller Erfahrungen hat uns gelehrt, daß das nur noch in der denkbar engen und entschlossenen Gemeinschaft mit den anderen freien Völkern Sinn hat. Deutschland kann mit einer Nationalarmee alten Stils überhaupt nicht mehr verteidigungsfähig werden,

    (Sehr gut! in der Mitte)

    weil diese Armee nicht nur zu klein, sondern auch ganz unzureichend bewaffnet sein würde. Es hat schlechterdings keinen Sinn, im Zeitalter der Maschinengewehre Menschen mit Heldenmut und Hellebarden auszurüsten. Es hat ebensowenig Sinn, im Zeitalter der Atomwaffen Soldaten mit Maschinengewehren und noch etwas mehr Heldenmut auszustatten.
    Es ist nicht meine Absicht, diesen Begründungszusammenhang unseres Handelns noch einmal etwa in polemischer Auseinandersetzung mit der Opposition in diesem Hause darzulegen. Es hat offensichtlich auch keinen Sinn mehr. Hat die Debatte gestern nicht trotz der guten Reden, die gehalten worden sind, erkennen lassen, daß der Streit um die Methoden der Sicherung und der Vereinigung Deutschlands alt und grau zu werden beginnt, daß die Debatte darüber ausgetragen und die Zeit des Handelns gekommen ist?

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Hat nicht die jüngste Geschichte bewiesen, daß es nichts, aber auch gar nichts auf sich hat mit der anfänglich so betörenden und gern gehörten Kampfparole: EVG oder Wiedervereinigung? Hat nicht Molotow selbst, wie es gestern hier Herr Dr. Dehler zu Recht dargestellt hat, in wohlgesetzten und dennoch völlig eindeutigen Reden der parlamentarischen Opposition in Deutschland diese Parole einfach weggewischt?

    (Sehr gut! bei der CDU/CSU.)

    Und haben wir nicht bis in die gestrige Debatte hinein die Erschütterung und Unsicherheit gespürt, die darob die Verwalter einer anerkanntermaßen großen freiheitlichen Tradition des deutschen Arbeitertums überkommen hat? Es hätte gewiß mehr Sinn, darüber zu klagen, daß sich die Sozialdemokratische Partei Deutschlands auch heute nicht zu einer Entscheidung à la Morrison durchgerungen hat,

    (Lachen bei der SPD)

    als über Molotow zu schimpfen oder über die Russen und über die Tragödie von Berlin zu verzagen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Heute geht es hier weder um Klage noch um Anklage; heute geht es allein darum, wieder einen
    Schritt nach vorn zu tun. Dieser Schritt ist heute von uns, und zwar von uns allen, gefordert. Es hat keinen Sinn, dabei auf die Franzosen zu sehen oder nach den Italienern zu schielen. Mögen s i e sehen, wie sie dem Ruf der geschichtlichen Stunde gerecht werden! Unserer Verantwortung sind wir damit gewiß nicht enthoben.

    (Erneuter Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Wer es genauer wissen will und wer sich des Ernstes der Sache noch nicht ganz bewußt ist, dem dürfen wir sagen, daß es an uns ist, das zu tun, was wir zu tun haben — gleichgültig ob es ausreicht oder nicht ausreicht —, damit es in Zukunft keinen Cimetière du Silberloch hinter dem Hartmannsweilerkopf oder keine Kreuze von gefallenen Soldaten neben der Hunsrück-Höhenstraße zwischen Mainz und Trier mehr gibt. Wir sind moralisch verpflichtet, diesen Weg zu gehen, und wir sind aus sachlichen Gründen dazu gezwungen. Denn es ist inzwischen völlig klar, daß Deutschland allein auf dem Weg, um den wir uns mit der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft bemüht haben und gewiß noch weiter bemühen müssen, verteidigungsfähig wird. Meine Damen und Herren, Herr Kollege Ollenhauer hat gestern noch einmal die Eingliederung Deutschlands in ein Sicherheitssystem skizziert, das von niemand als gegen sich gerichtet betrachtet werden könne, d. h. genauer als gegen sich gerichtet angesprochen werden kann. Eine solche Forderung könnte höchstens zur Folge haben, daß Deutschland überhaupt in kein Sicherheitssystem einbezogen wird. Das würde also die Neutralisierung Deutschlands bedeuten. Man kann es sich fünfzigmal oder zweiundfünfzigmal überlegen, es bleibt dabei, daß dies die reale Folge der so ideal gemeinten offiziellen Bereitschaft der deutschen Sozialdemokratie, für die militärische Sicherung Deutschlands das Ihre zu tun, sein würde.
    Ich möchte nichts mehr im einzelnen zu den ebenso ideal aussehenden fünf Punkten sagen, die der Herr Vorsitzende der SPD gestern hier vorgetragen hat. Sie sind längst bestimmende Motive unserer Politik. Aber auch wir hätten dem deutschen Volke heute nicht mehr als eben die nackte Pracht dieser fünf Forderungen zu präsentieren, wenn wir sie mit den politischen Methoden der SPD vertreten hätten.

    (Beifall in der Mitte.)

    Denn auch eine Politik der idealsten Motive ist total gescheitert, wenn sie zur Isolierung Deutschlands statt zu brauchbaren, handfesten Annäherungswerten führt. Das hat das deutsche Volk erfaßt und in einer Weise gewürdigt, die ihm Ehre macht.
    Gewundert habe ich mich, Herr Kollege Ollenhauer, daß Sie mit Ihrem Gedanken, die Deutschlandfrage auf der Ebene der Vereinten Nationen zu lösen, auch in den zurückliegenden Wochen und Monaten offenbar keinen Schritt weitergekommen sind. Sie haben sich statt dessen darauf beschränkt, meine persönliche Einstellung zu den Vereinten Nationen anzugreifen, mindestens in Frage zu stellen.

    (Zurufe von der SPD.)

    Ich kann nicht finden, daß das zu Recht geschah; denn schließlich hat unser Volk ein Recht darauf, zu hören, wie die Tragfähigkeit politischer Vorschläge zur Meisterung seines Schicksals beurteilt wird. Ich habe seinerzeit von diesem Platz aus die


    (D. Dr. Gerstenmaler)

    ideale Konzeption, das uneingeschränkt zu billigende Programm der Vereinten Nationen voll anerkannt. Aber ich habe mir erlaubt, und ich erlaube mir es auch heute noch, das tatsächliche Vermögen mit der gegenwärtigen Verfassung der Vereinten Nationen, die Deutschlandfrage und die brennendsten Weltprobleme zu lösen, erheblich in Zweifel zu ziehen. In der Zwischenzeit sind außerhalb Deutschlands im Bereich einer sehr bedeutenden Weltmacht zwei höchst wichtige Reden gehalten worden. Die eine bezog sich auf die Atomkontrolle, die andere auf das Statut der Vereinten Nationen. Soweit ich sehe, besteht im internationalen Bereich Übereinstimmung darüber, daß mit dem gegenwärtigen Statut der Vereinten Nationen die schwebenden Weltprobleme nicht zu meistern sind. Das ist ebenso klar wie die andere Einsicht, daß mit der gescheiterten Statutenreform des Europarats in Straßburg die europäischen Probleme allein noch nicht gemeistert werden können.
    Meine Damen und Herren, sollte es unerlaubt sein, in einer Situation wie der, in der wir uns in Deutschland befinden, davon zu reden und das offen auszusprechen? Hinter den Schwierigkeiten bei den Vereinten Nationen und bei der Statutenreform des Europarats steht ein und dasselbe Problem. Es ist das unbewältigte Problem der nationalen Souveränitäten in unserer Zeit. Ich weiß nicht, ob gestern von den Vereinten Nationen deshalb nicht weiter die Rede war, weil vielleicht auch der Herr Kollege Ollenhauer inzwischen erkannt hat, daß eine fruchtbare Zusammenarbeit in den Vereinten Nationen, deren die Welt wahrhaft dringlich bedarf, so wie die Dinge liegen, ja erst dann möglich ist, wenn der Kern der Streitprobleme bereits gelöst, d. h. wenn die Weltspannung schon entschärft ist. Wäre es anders, meine Damen und Herren, wozu bedürfte es dann der Berliner, der Genfer Konferenz und wahrscheinlich noch mancher anderen kommenden Konferenzen, die alle außerhalb der Vereinten Nationen stattfinden?
    Aber es ist heute nicht davon zu reden, was uns bei künftigen Entscheidungen auf dem Weg, den wir beschritten haben, im einzelnen beschäftigen muß. Es ist heute auch nicht davon zu reden, wie die Wehrverfassung Deutschlands und wie seine Ausrüstung aussehen muß. Wir sprechen heute auch nicht vom Ost-West-Handel, wennschon wir darüber im Zusammenhang mit dem russischen Blutgold unsere eigene Gedanken haben. Wir reden heute nur von dem, wozu wir nach langer, gewissenhafter Prüfung entschlossen sind: von unserer Freiheit und Einheit, der Einheit Deutschlands im geeinten Europa und der Freiheit, die uns so ans Herz gewachsen ist, daß wir willens sind, dafür auch die Opfer zu tragen, die man vom deutschen Volk gerechterweise verlangen kann.
    Ich habe die Ehre, namens der Fraktion der CDU/CSU zu erklären, daß sie der Vorlage zustimmt.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)