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ID0201700200

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  • tocInhaltsverzeichnis
    2. Deutscher Bundestag — 17. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Februar 1954 551 17. Sitzung Bonn, Freitag, den 26. Februar 1954. Geschäftliche Mitteilungen 552 A, 607 C Zweite und dritte Beratung der von den Fraktionen der CDU/CSU, GB/BHE, DP und von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwürfe eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Drucksachen 124, 125, 171); Erster Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Drucksache 275) 552 A Dr. von Merkatz (DP), Berichterstatter 552 B, 565 A D. Dr. Gerstenmaier (CDU/CSU) . . 556 A Erler (SPD) 558 B Dr. Arndt (SPD) 565 B, 578 D Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) 565 D Dr. Czermak (GB/BHE) 568 B Dr. Jaeger (CDU/CSU) 569 B Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) . . . 572 A Neumayer, Bundesminister der Justiz 575 B Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . . 577 C Hoogen (CDU/CSU) 581 B Dr. von Brentano (CDU/CSU) (zur Geschäftsordnung) 583 A Abstimmungen 583 A Namentliche Schlußabstimmung . . 583 A, 584 C, 610 Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. Nachwahl eines Mitgliedes des Wahlprüfungsausschusses (Druck- sache 266) 583 B Beschlußfassung 583 B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Even (Drucksache 237) 583 C, 584 D Höcker (SPD), Berichterstatter . . . 584 D Beschlußfassung 585 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Rinke (Drucksache 240) 583 C Dr. von Merkatz (DP), Berichterstatter 583 D Beschlußfassung 584 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Metzger (Drucksache 243) 584 A Dr. von Merkatz (DP): als Berichterstatter 584 A Schriftlicher Bericht 608 Beschlußfassung 584 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Dr. Henn (Drucksache 242) 585 A Dr. Klötzer (GB/BHE), Berichterstatter 585 B Dr. Becker (Hersfeld) (FDP) 585 C Beschlußfassung 585 C Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts (Drucksache 271) 585 C Abstimmungen 585 D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betr. die Vereinbarung vom 23. Februar 1953 über die Regelung der Schweizerfranken-Grundschulden (Drucksache 159); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (Drucksache 238) 586 A Dr. Hesberg (CDU/CSU), Berichterstatter 586 A Beschlußfassung 586 C Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Verkündung des Gesetzes über Straffreiheit (Drucksache 226) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksache 215) und mit der Ersten Beratung des von den Abg. Höcherl, Strauß, Stücklen u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit (Drucksache 248) 586 D Neumayer, Bundesminister der Justiz 586 D, 594 B Dr. Greve (SPD), Anfragender 588 D, 606 C Höcherl (CDU/CSU), Antragsteller . . 595 C Dr. Stammberger (FDP) 598 C Dr. Czermak (GB/BHE) 599 D Frau Dr. Ilk (FDP) 601 A Dr. Furler (CDU/CSU) 601 B Dr. Dehler (FDP) 604 A Überweisung der Gesetzentwürfe Drucksachen 215 und 248 an den Rechtsausschuß 607 C Nächste Sitzung 607 C Anlage: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Metzger 608 Zusammenstellung der namentlichen Schlußabstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Drucksache 275) 610 Die Sitzung wird um 9 Uhr 3 Minuten durch den Präsidenten D. Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage zum Stenographischen Bericht der 17. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität (1. Ausschuß) betreffend Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Metzger (Drucksache 243) Berichterstatter : Abgeordneter Dr. von Merkatz A Verfahrensvoraussetzungen: 1. Die Privatklage ist fristgerecht eingegangen. 2. Der Ausschuß für Wahlprüfung und Immunität muß sich mit dem Ersuchen um Aufhebung der Immunität befassen. Zwar ist der Antrag auf Genehmigung zur Untersuchung und eventuellen Strafverfolgung vom Amtsgericht Wiesbaden unmittelbar an den Präsidenten des Bundestages eingereicht worden und nicht, wie das sonst notwendig ist, über das Landes- bzw. Bundesjustizministerium. Dieser Umstand ist aber unbeachtlich, da es sich um eine Privatklage handelt und das Amtsgericht hier nur als Vermittler des Privatklägers tätig geworden ist. Privatkläger aber können sich direkt an den Bundestag wenden (§ 114 der Geschäftsordnung des Bundestages, Grundsatz über die Behandlung von Immunitätsangelegenheiten). B Materielle Beurteilung: 1. Von dem Beschuldigten wird behauptet, daß er in der Wandelhalle des Landtages in bezug auf den Privatkläger erklärt habe, er halte den im Plenum des Landtages gemachten Vorwurf des „unsauberen Journalismus" gegenüber dem Privatkläger aufrecht. 2. Damit ist zu fragen, ob der gegenüber dem Privatkläger erhobene Vorwurf des „unsauberen Journalismus" vom persönlichen Straf ausschließungsgrund des Art. 46 Abs. 1 GG gedeckt wird oder nicht. a) Die Äußerung stellt eine Motivierung des Antrages des Beschuldigten dar auf Ausschluß des Privatklägers aus dem Plenarsaal des Landtages. Sie ist in der Wandelhalle, also weder im Plenum noch in einem Ausschuß noch in einer Fraktionssitzung gefallen, sondern lediglich im Gebäude des Landtages. b) Als Motivierung aber eines im Plenum des Landtages gestellten Antrages steht diese Äußerung in einem inneren Zusammenhang mit einer Äußerung, die im Plenum des Landtages gefallen ist. Sie ist daher meines Erachtens als im Plenum des Landtages gefallen zu betrachten. c) Hierauf sind auch bei einem Verfahren auf Aufhebung der Immunität im Bundestag die Grundsätze der hessischen Verfassung anzuwenden. Es ist zu fragen, ob Art. 95 der hessischen Verfassung dem Beschuldigten einen persönlichen Strafausschließungsgrund gewährt. Art. 95 ist dem Art. 36 der Weimarer Reichsverfassung nachgebildet worden. Er kennt nicht die Einschränkung des Art. 46 GG, der den persönlichen Strafausschließungsgrund für verleumderische Beleidigungen nicht gewährt. Wenn die Äußerung auch im Plenum des hessischen Landtages gefallen ist, so muß doch hier angenommen werden, daß sie als Motivierung des vom hessischen Landtag beschlossenen und vom Beschuldigten eingebrachten Antrages in Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit in der Wandelhalle des Landtages getan worden ist. Damit wäre auch für den Bundestag eine Aufhebung der Immunität mit Rücksicht auf Art. 95 der hessischen Verfassung nicht möglich. d) Selbst wenn man diese Rechtsauffassung nicht teilen wollte und den Tatbestand als außerhalb des hessischen Landtages vollendet ansehen und allein nach den Immunitätsgrundsätzen des Bundesrechtes behandeln wollte, ergibt sich keine Möglichkeit zur Aufhebung. Es handelt sich bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Äußerung nicht um eine verleumderische Beleidigung im Sinne des § 187 StGB, auch nicht, wie der Privatkläger behauptet, um eine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB, sondern (Dr. von Merkatz) möglicherweise um eine einfache Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. e) Die Äußerung „unsauberer Journalismus" ist ein tadelndes Werturteil und keine Tatsachenbehauptung. Sie ist ein Werturteil, das letzthin logisch einem Beweise nicht zugänglich ist, da durch den Ausdruck „unsauberer Journalismus" auch reine Fragen des Geschmacks, des Stils oder der Stoffwahl getroffen werden können. Allerdings steht hier dieses tadelnde Werturteil mit einer Reihe von Tatsachen, die dem Beweis zugänglich sind, in logischem Zusammenhang. Dabei überwiegt aber der Charakter des Werturteils bei weitem die in ihm eingeschlossene Bezugnahme auf eine Unterstellung von Tatsachen. f) Wenn man dieser Folgerung nach den Tatumständen beitritt, würde es sich möglicherweise um eine einfache Beleidigung handeln, deren politischer Charakter — aus den Umständen zu folgern — nicht zu bestreiten ist. Beleidigungen politischen Charakters sollen aber nach den Grundsätzen des Bundestages in der Regel nicht zur Aufhebung der Immunität führen. Eine einfache Beleidigung, die im Parlament erfolgt ist, kann nicht verfolgt werden. Auch wenn diese Beleidigung außerhalb des Parlaments geschehen ist, soll sie nicht verfolgt werden, wenn sie nicht zugleich eine Verleumdung im Sinne des § 187 StGB darstellt. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 187 StGB behauptet aber selbst der 1 Privatkläger nicht. g) Angesichts dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob etwa die Strafbarkeit gemäß § 193 StGB ausgeschlossen ist. h) Selbst wenn der Ausschuß zu der Aufhebung der Immunität des Bundestages hinsichtlich des Beschuldigten gelangen sollte, könnte das Privatklageverfahren gegen den Beschuldigten nicht durchgeführt werden, da es dazu zusätzlich der Aufhebung der Immunität seitens des hessischen Landtages bedürfte, eine Frage, die nur nach den Grundsätzen der hessischen Verfassung entschieden werden könnte. Diese Feststellung rechtfertigt zusätzlich, daß für die Beurteilung, ob eine Aufhebung der Immunität durch den Bundestag erfolgen kann, auch das Immunitätsrecht des betreffenden Landtages herangezogen werden muß, wenn es sich um die Aufhebung der Immunität eines Bundestagsabgeordneten handelt, der zugleich Mitglied eines Landtages ist. Ich komme daher zu dem Ergebnis: Der Bundestag wolle beschließen: die Immunität des Abgeordneten Ludwig Metzger wird nicht aufgehoben. Bonn, den 26. Februar 1954. Dr. von Merkatz Berichterstatter Namentliche Abstimmung über den Antrag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) (Drucksache 275) über die von den Fraktionen der CDU/CSU, GB/BHE, DP und FDP eingebrachten Entwürfe eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Schlußabstimmung) Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Frau Ackermann . . . . Ja Fuchs Ja Dr. Adenauer Ja Funk Ja Albers Ja Dr. Furler Ja Arndgen Ja Gedat Ja Barlage . . . . . . . Ja Geiger (München) . . . Ja Dr. Bartram Ja Frau Geisendörfer . . Ja Bauer (Wasserburg) . Ja Gengler . Ja Bauereisen Ja Gerns Ja Bauknecht Ja D. Dr. Gerstenmaier . Ja Bausch . . . . . Ja Gibbert Ja Becker (Pirmasens) . . . Ja Giencke. Ja Berendsen Ja Dr. Glasmeyer Ja Dr. Bergmeyer Ja Dr. Gleissner (München) Ja Fürst von Bismarck . ,Ja Glüsing Ja Blank (Dortmund) . Ja Gockeln Ja Frau Dr. Bleyler Dr. Götz Ja (Freiburg) . . . Ja Goldhagen Ja Bock ,Ja Gontrum. . . . . . Ja von Bodelschwingh . . . Ja Dr. Graf Ja Dr. Böhm (Frankfurt) . Ja Griem Ja Brand (Remscheid) . . . Ja Günther Ja Frau Brauksiepe . . . Ja Gumrum Ja Dr. von Brentano . . . . Ja Häussler Ja Brese Ja Hahn Ja Frau Dr. Brökelschen . . Ja Harnischfeger Ja Dr. Brönner . . . . . . Ja von Hassel Ja Brookmann (Kiel) . Ja Heix Ja Brück Ja Dr. Hellwig Ja Dr. Bucerius Ja Dr. Graf Henckel . . Ja Dr. von Buchka Ja Dr. Hesberg Ja Dr. Bürkel Ja Heye Ja Burgemeister Ja Hilbert Ja Caspers Ja Höcherl Ja Cillien Ja Dr. Höck Ja Dr. Conring Ja Höfler Ja Dr. Czaja Ja Holla Ja Demmelmeier Ja Hoogen Ja Diedrichsen Ja Dr. Horlacher. . Ja Frau Dietz Ja Horn Ja Dr. Dittrich Ja Huth Ja Dr. Dollinger Ja Illerhaus Ja Donhauser Ja Dr. Jaeger Ja Dr. Dresbach Ja Jahn (Stuttgart) . . . . Ja Eckstein Ja Frau Dr. Jochmus . . Ja D. Dr. Ehlers . Ja Josten Ja Ehren Ja Kahn Ja Engelbrecht-Greve .. Ja Kaiser Ja Dr. Dr. h. c. Erhard . Ja Karpf Ja Etzenbach Ja Dr. Kather Ja Even Ja Kemmer (Bamberg) Ja Feldmann Ja Kemper (Trier) . .. Ja Finckh Ja Kiesinger Ja Dr. Franz Ja Dr. Kihn (Würzburg) . Ja Franzen Ja Kirchhoff Ja Friese Ja Klausner Ja Name Abstimmung Name Abstimmung Dr. Kleindinst . . . Ja Frau Dr. Rehling . . . . Ja Dr. Kliesing Ja Richarts Ja Knapp Ja Frhr. Riederer von Paar Ja Knobloch Ja Dr. Rinke Ja Dr. Köhler Ja Frau Rösch Ja Koops Ja Rümmele Ja Dr. Kopf Ja Ruf Ja Kortmann .. . . . Ja Sabaß Ja Kramel Ja Sabel Ja Krammig Ja Schäffer Ja Kroll Ja Scharnberg Ja Frau Dr. Kuchtner Ja Scheppmann Ja Kühlthau Ja Schill (Freiburg) . . . . Ja Kuntscher . . . . Ja Schlick Ja Kunze (Bethel) Ja Schmidt-Wittmack . . . Ja Lang (München) . . . . Ja Schmücker Ja Leibfried Ja Schneider (Hamburg) . . Ja Dr. Leiske Ja Schrader Ja Lenz (Brühl) Ja Dr. Schröder (Düsseldorf) Ja Dr. Lenz (Godesberg) . Ja Dr.-Ing. E. h. Schuberth Ja Lenze (Attendorn) . . . Ja Schüttler Ja Leonhard Ja Schütz Ja Lermer Ja Schuler Ja Leukert Ja Schulze-Pellengahr . . . Ja. Dr. Leverkuehn. . . Ja Schwarz Ja Dr. Lindenberg . Ja Frau Dr. Schwarzhaupt Ja Dr. Lindrath Ja Dr. Seffrin Ja Dr. Löhr Ja Seidl (Dorfen) Ja Dr. h. c. Lübke Ja Dr. Serres Ja Lücke Ja Siebel Ja Lücker (München) Ja Dr. Siemer Ja Lulay Ja Solke Ja Maier (Mannheim) . Ja Spies (Brücken) . . . . Ja Majonica Ja Spies (Emmenhausen) . Ja Dr. Baron Manteuffel- Spörl Ja Szoege Ja Graf von Spreti . . . Ja Massoth Ja Stauch Ja Maucher Ja Frau Dr. Steinbiß . . . Ja Mayer (Birkenfeld) . Ja Stiller Ja Menke Ja Storch Ja Mensing Ja Dr. Storm Ja Meyer (Oppertshofen) Ja Strauß Ja Miller Ja Struve Ja Dr. Moerchel Ja Stücklen Ja Morgenthaler Ja Teriete Ja Muckermann . . . . . Ja Unertl Ja Mühlenberg Ja Varelmann Ja Dr. Dr. h. c. Milner ler (Bonn) Ja Frau Vietje Ja Müller-Hermann . . . . Ja Dr. Vogel Ja Müser Ja Voß Ja Naegel Ja Wacher (Hof) Ja Nellen Ja Wacker (Buchen) . . . . Ja Neuburger Ja Dr. Wahl Ja Niederalt Ja Walz Ja Frau Niggemeyer . . . Ja Frau Dr. Weber (Aachen) Ja Dr. Oesterle Ja Dr. Weber (Koblenz) . . Ja Oetzel Ja Wehking Ja Dr. Orth Ja Dr. Welskop Ja Pelster Ja Frau Welter (Aachen) Ja Dr. Pferdmenges . . . . Ja Dr. Werber Ja Frau Pitz Ja Wiedeck Ja Platner Ja Wieninger Ja Dr. Pohle (Düsseldorf) . Ja Dr. Willeke Ja Frau Praetorius . . . . Ja Winkelheide Ja Frau Dr. Probst . . . . Ja Wittmann Ja Dr. Dr. h. c. Pünder . Ja Wolf (Stuttgart) • • Ja Raestrup Ja Dr. Wuermeling . . . . Ja Rasner Ja Wullenhaupt Ja Name Abstimmung Name Abstimmung SPD Frau Albertz Nein Keuning Nein Frau Albrecht Nein Kinat Nein Altmaier Nein Frau Kipp-Kaule . . . Nein Dr. Arndt Nein Könen (Düsseldorf) . . . Nein Arnholz Nein Koenen (Lippstadt) . . Nein Dr. Baade Nein Frau Korspeter . . . . Nein Dr. Bärsch Nein Dr. Kreyssig Bals Nein Kriedemann Nein Banse Nein Kühn (Köln) Nein Bauer (Würzburg) . . . Nein Kurlbaum Nein Baur (Augsburg) . . . . Nein Ladebeck Nein Bazille Nein Lange (Essen) Nein Behrisch Nein Frau Lockmann . . . Nein Frau Bennemann Nein Ludwig Nein Bergmann Nein Dr. Lütkens Nein Berlin Nein Maier (Freiburg) . . . Nein Bettgenhäuser Nein Marx Nein Frau Beyer (Frankfurt) Nein Matzner Nein Birkelbach Nein Meitmann Nein Blachstein krank Mellies Nein Dr. Bleiß Nein Dr. Menzel Nein Böhm (Düsseldorf) . . . Nein Merten Nein Bruse Nein Metzger entschuld. Corterier Nein Frau Meyer (Dortmund) Nein Dannebom Nein Meyer (Wanne-Eickel) . Nein Daum Nein Frau Meyer-Laule . . . Nein Dr. Deist Nein Moll Nein Dewald Nein Dr. Mommer Nein Diekmann Nein Müller (Erbendorf) Nein Diel Nein Müller (Worms) . . . . Nein Frau Döhring Nein Frau Nadig Nein Erler Nein Odenthal Nein Eschmann Nein Ohlig Nein Faller Nein 011enhauer Nein Franke Nein Op den Orth Nein Frehsee Nein Paul Nein Freidhof Nein Peters Nein Frenzel Nein Pöhler Nein Gefeller Nein Pohle (Eckernförde) . . Nein Geiger (Aalen) Nein Dr. Preller Nein Geritzmann Nein Priebe Nein Gleisner (Unna) . . . . Nein Pusch Nein Dr. Greve Nein Putzig Nein Dr. Gülich Nein Rasch Nein Hansen (Köln) Nein Regling Nein Hansing (Bremen) . . . Nein Rehs entschuld. Hauffe Nein Reitz Nein Heide Nein Reitzner Nein Heiland Nein Frau Renger Nein Heinrich Nein Richter Nein Hellenbrock Nein Ritzel Nein Hermsdorf . . . . . . Nein Frau Rudoll Nein Herold Nein Ruhnke Nein Höcker Nein Runge Nein Höhne Nein Sassnick Nein Hörauf Nein Frau Schanzenbach . . Nein Frau Dr. Hubert . . . . Nein Scheuren Nein Hufnagel Nein Dr. Schmid (Tübingen) . Nein Jacobi Nein Dr. Schmidt (Gellersen) . Nein Jacobs Nein Schmidt (Hamburg) . . Nein Jahn (Frankfurt) • . • • Nein Schmitt (Vockenhausen) . Nein Jaksch Nein Dr. Schöne Nein Kahn-Ackermann . • . entschuld. Schoettle Nein Kalbitzer Nein Seidel (Fürth) Nein Frau Keilhack Nein Seither Nein Frau Kettig krank Seuffert . . Nein Name Abstimmung Name Abstimmung Stierle Nein Dr. Stammberger . . . Ja Sträter Nein Dr. Starke Ja Frau Strobel Nein Dr. Wellhausen . . . . Ja Tenhagen Nein Weyer Ja Thieme Nein Wirths Ja Traub Nein Trittelvitz Nein Wagner (Deggenau) . Nein Wagner (Ludwigshafen) Nein Wehner Nein GB/BHE Wehr Nein Welke Nein Bender Ja Weltner (Rinteln) . . . Nein Dr. Czermak Ja Lic. Dr. Wenzel . . . . Nein Dr. Eckhardt Ja Wienand Nein Elsner Ja Winter krank Engell Ja Wittrock Nein Feller Ja Ziegler Nein Gräfin Finckenstein . . Ja Zühlke Nein Frau Finselberger . . Ja Gemein Ja Dr. Gille Ja Haasler Ja Dr. Keller Ja FDP Dr. Klötzer Ja Körner Ja Dr. Atzenroth Ja Kraft Ja Dr. Becker (Hersfeld) . . Ja Kunz (Schwalbach) . . Ja Dr. Blank (Oberhausen) . Ja Kutschera Ja Blücher Ja Meyer-Ronnenberg . . . Ja Dr. Bucher Ja Dr. Mocker Ja Dannemann Ja Dr. Oberländer . . . . Ja Dr. Dehler Ja Petersen Ja Dr.-Ing. Drechsel . . . . Ja Dr. Reichstein Ja Eberhard Ja Samwer Ja Euler Ja Seiboth Ja Fassbender Ja Dr. Sornik Ja Frau Friese-Korn . . . Ja Srock Ja Frühwald Ja Dr. Strosche Ja Gaul Ja Dr. Hammer Ja Hepp Ja Dr. Hoffmann Ja Frau Dr. Ilk Ja DP Dr. Jentzsch Ja Kühn (Bonn) Ja Becker (Hamburg) . . . Ja Lahr Ja Dr. Brühler Ja Lenz (Trossingen) . . . Ja Eickhoff Ja Dr. Dr. h. c. Prinz zu Lö- Dr. Elbrächter Ja wenstein Ja Hellwege Ja Dr. Maier (Stuttgart) . . Ja Matthes Ja von Manteuffel (Neuß) . Ja Dr. von Merkatz . . . . Ja Margulies Ja Müller (Wehdel) . . . . Ja Mauk Ja Dr. Schild (Düsseldorf) . Ja Dr. Mende Ja Schneider (Bremerhaven) Ja Dr.Middelhauve . . . Ja Dr. Schranz Ja Dr. Miessner krank Dr.-Ing. Seebohm . . . Ja Neumayer Ja Walter Ja Onnen Ja Wittenburg Ja Dr. Pfleiderer Ja Dr. Zimmermann . . . Ja Dr. Preiß Ja Dr. Preusker Ja Rademacher entschuld. Dr. Schäfer Ja Scheel Ja Fraktionslos Schloß Ja Dr. Schneider (Lollar) Ja Brockmann (Rinkerode) Ja Schwann Ja Rösing Ja Stahl Ja Stegner Ja Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung Abgegebene Stimmen 478 Davon : Ja 334 Nein 144 Stimmenthaltung . — Zusammen wie oben . . 478 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Mattick Nein Neubauer Nein Dr. Friedensburg . . . . Ja Neumann Nein Dr. Krone Ja Dr. Schellenberg . . . . Nein Lemmer Ja Frau Schroeder (Berlin) . Nein Frau Dr. Maxsein . . . Ja Schröter (Wilmersdorf) . Nein Stingl Ja Frau Wolff (Berlin) Nein Dr. Tillmanns Ja FDP SPD Dr. Henn Ja Brandt (Berlin) . . . . Nein Hübner Ja Frau Heise Nein Frau Dr. Dr. h. c. Lüders Ja Klingelhöfer Nein Dr. Reif Ja Dr. Königswarter . . . Nein Dr. Will Ja Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen . 22 Davon : Ja . . . . . . 11 Nein . . . . . . 11 Stimmenthaltung . — Zusammen wie oben . . 22
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hans-Joachim von Merkatz


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Namens des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht habe ich Ihnen einen Ersten Bericht zu erstatten über die von den Fraktionen der CDU/CSU, des GB/BHE und der DP auf Drucksache 124 und der Fraktion der FDP auf Drucksache 125 und Drucksache 171 eingebrachten Entwürfe eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes. Der Rechtsausschuß folgt damit einer Übung, die er schon in der ersten Wahlperiode angewandt hat, als er zwei oder gar drei Berichte über einen Gegenstand erstattete. Ich darf daran erinnern, daß der Ausschuß z. B. bei der Beratung des Strafrechtsänderungsgesetzes einen solchen Weg eingeschlagen hat. Damals wurden zunächst einige Abschnitte aus der Vorlage herausgenommen und dem Plenum in einem ersten Mündlichen Bericht zur Annahme empfohlen. Einige Zeit später wurden dann in einem zweiten Bericht die restlichen Vorschriften ,der ursprünglichen Vorlage zu einem Zweiten Strafrechtsänderungsgesetz zusammengefaßt und idem Plenum zur Annahme empfohlen.
    Der Ausschuß hat geglaubt, auch diesmal ein solches Verfahren vorschlagen zu sollen, da die Mehrheit des Ausschusses überzeugt ist, daß die jetzt auf Drucksache 275 vorgeschlagenen Erläuterungen des Grundgesetzes vordringlich zu erledigen sind.
    Wenn Ihnen daher heute die Ziffern 3, 4 und 9 der Drucksachen 124 und 125, die übrigens in den Vorlagen im Wortlaut übereinstimmen, vorgelegt werden, so bleiben die Ziffern 1, 2, 5, 6, 7 und 8 der Drucksachen 124 und 125 sowie die Vorlage auf Drucksache 171 beim Rechtsausschuß und beim EVG-Ausschuß weiter anhängig. Der Rechtsausschuß wird Ihnen darüber alsbald einen weiteren Bericht erstatten und einen weiteren Antrag vorlegen.
    Die Anträge betreffend den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes, die von den antragstellenden Fraktionen im Dezember 1953 bzw. im Januar 1954 beim Bundestag eingebracht worden sind, wurden in der 9. Sitzung am 14. Januar 1954 in erster Lesung behandelt und ohne Aussprache nach Abgabe von Erklärungen dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht als federführendem und dem Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit als mitbeteiligtem Ausschuß überwiesen.
    Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht befaßte sich in ganztägigen Sitzungen am 9. Februar und am 19. Februar mit der Materie, der mitberatende Ausschuß für Fragen der europäischen Sicherheit in einer Sitzung am Montag, dem 22. Februar 1954. Nach Mitteilung des Herrn Vorsitzenden des Ausschusses für Fragen der europäischen Sicherheit vom gleichen Tage hat dieser Ausschuß seine Beratungen auf Art. 1 Ziffer 3 beschränkt und mit Mehrheit beschlossen, gegen die vom Rechtsausschuß formulierte Fassung der Nr. 1 des Art. 73 des Grundgesetzes keine Bedenken zu erheben.
    Das Ergebnis der Ausschußberatungen liegt Ihnen auf Drucksache 275 vor. Der vorliegende Getzentwurf soll, wie auch in seiner Präambel zum Ausdruck kommt, der Verdeutlichung der Verfassungsbestimmungen dienen. Bei den Ausschußberatungen wurde von den Koalitionsparteien ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie ihren Rechtsstandpunkt, den sie bisher in der Frage der Wehrhoheit wie in der Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Vertragswerke eingenommen haben und den auch die Bundesregierung in dem vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Rechtsstreit eingenommen hat, durch diese textlichen Klarstellungen des Grundgesetzes nichtaufgeben. Vielmehr ist es der Wille der Antragsteller und der Mehrheit des Rechtsausschusses, der Opposition entgegenzukommen und einen Weg zu finden, der die Bedenken der Opposition ausräumt.
    Der Rechtsausschuß hat sich in dieser Frage auf den Standpunkt gestellt, den der Abgeordnete Herr D r. Weber in der ersten Lesung als Sprecher der Antragsteller zum Ausdruck gebracht hat. Ich darf mich deshalb auf die Ausführungen ides Herrn Kollegen Dr. Weber in der 9. Sitzung des Bundestages beziehen.
    Der Rechtsausschuß hat sich bemüht, zunächst in diesem ersten Bericht gewisse Kernfragen, die der Klarstellung von Zweifeln über die Auslegung dienen, besonders herauszustellen. Die Mehrheit ist dabei der Auffassung, daß eine präzisierende Fassung des Art. 73 des Grundgesetzes, der die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes festlegt, sowie die erläuternde Fassung des Art. 79 und des Art. 142 a vorläufig genügen und daß die weiteren Fragen, z. B. die Frage des Oberbefehls, der landsmannschaftlichen Gliederung, überhaupt der sogenannten Wehrverfassung, in einem zweiten, das


    (Dr. von Merkatz)

    Grundgesetz tatsächlich ergänzenden Gesetz behandelt werden sollen. Zu dieser Auffassung ist die Mehrheit besonders deshalb gekommen, weil im Verlaufe der Ausschußberatungen von der Minderheit eine ins einzelne gehende Regelung, die auch noch über den Rahmen der Vorlage hinausgeht, für notwendig gehalten wurde. Die beiden Ausschüsse haben dann später Zeit und die Möglichkeit, die mehr technischen Fragen der Wehrverfassung eingehend zu regeln.
    Darf ich das Hohe Haus vielleicht für einen Moment um Aufmerksamkeit bitten, da jetzt von mir eine Erklärung abzugeben ist, die für alle Mitglieder des Hauses von besonderem Interesse sein dürfte.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Abgeordneter, die Aufmerksamkeit eines wesentlichen Teiles des Hauses haben Sie immer gehabt.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hans-Joachim von Merkatz


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (DP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ich danke vielmals, Herr Präsident; aber ich weiß, daß es eine gewisse Zumutung ist, juristisch-technische Begriffe während einer ganzen halben Stunde über sich ergehen zu lassen. Ich nehme es deshalb keineswegs übel, wenn man sich in dieser Zeit mit etwas anderem beschäftigt.

    (Heiterkeit.)

    Aber das, was nun zu sagen ist, muß, glaube ich,
    dem Hause besondere Aufmerksamkeit abnötigen.
    Ich möchte an dieser Stelle ausdrücklich eine die Koalitionsparteien bindende Erklärung zum Protokoll der heutigen Sitzung abgeben. Die Koalitionsparteien, d. h. die Mehrheit auch des Ausschusses, sind sich darüber einig, daß folgende drei Problemkreise bei der Schaffung einer später auszuarbeitenden Wehrverfassung einer ausdrücklichen Regelung in der Verfassung bedürfen. Die Koalitionsparteien stimmen darin überein, daß die künftige Wehrverfassung eindeutig klarstellen muß, daß die Wehrverwaltung eine Bundesverwaltung sein muß, daß ferner die erforderliche Regelung des Oberbefehls gemäß der deutschen Verfassungstradition ausdrücklich im Grundgesetz erfolgen muß und daß außerdem die in der Drucksache 124 unter Ziffer 1 angesprochene Frage der landsmannschaftlichen Gliederung im Rahmen der Wehrverfassung eine verfassungsrechtliche Entscheidung finden muß. Unter landsmannschaftlicher Gliederung verstehen die Koalitionsparteien nicht etwa eine partikulare Zersplitterung der Wehrgewalt, sondern das Prinzip, daß einheitliche Verbände soweit möglich einheitlich nach Heimat und Stammeszugehörigkeit rekrutiert und geführt werden sollen, ohne daß hierbei an eine regionale Organisation gedacht ist,

    (Abg. Dr. Menzel: Das gehört doch nicht zur Berichterstattung!)

    die unbedingt mit den Landesgrenzen zusammenfällt.

    (Abg. Dr. Menzel: Das ist doch keine Berichterstattung!)

    — Das ist eine Berichterstattung, denn diese Feststellung

    (Abg. Dr. Menzel: Das ist im Ausschuß überhaupt nicht besprochen worden!)

    ist im Ausschuß auch getroffen worden.

    (Abg. Dr. Arndt: Nein!)

    — Jawohl!

    (Abg. Dr. Arndt: Das ist im Ausschuß gar nicht verhandelt worden!)

    Diese Feststellungen sind wesentlich, — —

    (Erneute Zurufe von der SPD. — Glocke des Präsidenten.)

    Diese Feststellungen sind wesentlich, um das, was im Ausschuß beschlossen worden ist, in seiner tatsächlichen Tragweite zu verstehen.

    (Abg. Dr. Menzel: Das ist gestern abend unter den Regierungsparteien erst beschlossen worden! — Weitere Zurufe links.)

    — Wenn Sie dagegen protestieren wollen, bitte ich, das nachher im Rahmen einer Erwiderung zu machen. Sie können mich tadeln. Ich fühle mich jedenfalls verpflichtet, diesen Willen der Mehrheit, der auch in den Beratungen des Ausschusses zum Ausdruck gekommen ist, hier dem Hause mitzuteilen, weil unsere Kollegen das wissen müssen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Hinsichtlich der Fragen, die mit einer nach Ländern gegliederten Auftragsverwaltung zusammenfallen, bleiben Entscheidungen des Gesetzgebers vorbehalten. Auf keinen Fall kann darunter verstanden werden, daß die Wehrgewalt unter Befehlshaber im Rahmen der Landesgrenzen aufgeteilt werden sollte.
    Diese Bemerkungen gelten gewissermaßen im Vorgriff auf den zu den Fragen der Organisation der Wehrgewalt noch zu erstattenden Bericht. Gegenstand meines heutigen Berichts ist nicht die noch anhängige und noch zu beschließende vollständige Wehrverfassung, sondern sind ausschließlich die Bestimmungen, die außer Zweifel stellen, daß im Grundgesetz als einer vollständigen Verfassung selbstverständlich die Wehrhoheit des Bundes eingeschlossen ist und daher die in Art. 1 Ziffer 9 -- betreffend Art. 142 a des Grundgesetzes — des Entwurfs erwähnten Verträge in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz von den gesetzgebenden Körperschaften angenommen werden konnten.
    Die Beratungen des Rechtsausschusses begannen mit eingehenden Referaten der Berichterstatter, in denen der gesamte Komplex, der zur Debatte steht, noch einmal dargestellt wurde. Ich darf es mir versagen, auf alle die Fragen noch einmal einzugehen, die bereits in den Diskussionen um die Vertragsgesetze im letzten Bundestag rechtlich gewürdigt worden sind, und mich in meinem Bericht auf die hier vorgeschlagenen drei Artikel beschränken.
    Im Verlauf der Beratungen wurden in eingehenden grundsätzlichen Erörterungen die Begriffe „Verfassungsänderung", „Verfassungsergänzung" und „Verfassungsdurchbrechung" gegeneinander abgegrenzt. Dabei vertrat die Minderheit den Standpunkt, daß der ursprüngliche Verfassungsgeber andere Rechte habe als der heutige Verfassungsgeber, Art. 79 des Grundgesetzes — auch in Verbindung mit Art. 146 — gebe dem Bundestag und dem Bundesrat nur eine beschränkte verfassungsändernde Gewalt. Die Minderheit sieht den Sinn des Art. 79 darin, daß der Verfassungsgeber unbeschadet des nach Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes überhaupt unantastbaren Verfassungskerns zwar ausdrücklich die Befugnis habe, im Grundgesetz etwas zu ändern oder das Grundgesetz zu ergänzen; der Verfassungsgeber habe aber nicht die Befugnis, das Grundgesetz zu durchbrechen. Gerade


    (Dr. von Merkatz)

    Durchbrechungen sollten durch Art. 79 Abs. 1 ausgeschlossen werden. Es wurde weiter behauptet, daß Art. 79 Abs. 1 nicht nur ein formales Prinzip sei, wonach Änderungen zugleich Verfassungstextänderungen sein müßten; denn in diesem formalen Prinzip offenbare sich zugleich der materielle Gedanke, daß die zulässigen Änderungen keine Durchbrechungen sein dürften.
    Demgegenüber vertrat die Mehrheit den Standpunkt, daß auch der verfassungsändernde Gesetzgeber nach Art. 79 Abs. 2 echtes Verfassungsrecht von der gleichen Dignität schaffe wie das Verfassungsrecht, das der ursprüngliche Verfassungsgesetzgeber gesetzt hat. Sie ist der Auffassung, daß auch der verfassungsändernde Gesetzgeber ebenso allgemeine Verfassungsgrundsätze im Wege einer Verfassungsänderung schaffen, abändern oder aufheben könne wie der ursprüngliche Verfassungsgeber. Nach dieser Auffassung kann der Verfassungsgesetzgeber Recht von der gleichen politischen Tragweite wie das ursprüngliche Verfassungsrecht schaffen. Dieses von ihm geschaffene Verfassungsrecht kann alle Teilgebiete der verfassungsmäßigen Ordnung erfassen: die Grundrechte und die Grundpflichten, die politischen Rechte und Pflichten des Bürgers, das Verhältnis von Bund und Ländern usw., das Verhältnis der Staatsorgane zueinander und vor allem auch das Verhältnis der Verfassungsrechtsordnung zu den untergeordneten und nebengeordneten Rechtskreisen, zum einfachen Gesetzesrecht wie zum Völkerrecht. Auch der verfassungsändernde Gesetzgeber kann genau so wie der ursprüngliche Verfassungsgeber Entscheidungen über den Fortbestand eines Rechtes treffen, das der Verfassung etwa widerspricht oder dessen Übereinstimmung mit der Verfassung zweifelhaft oder wenigstens zwischen den streitenden politischen Gruppen kontrovers ist. Auch der verfassungändernde Gesetzgeber sollte befugt sein, künftiges einfaches Gesetzesrecht zuzulassen, das die Verfassungsgrundsätze näher interpretieren soll oder das etwa verfassungsmäßige Rechte einschränken darf, wie es beispielsweise im Grundgesetz bei den gesetzlichen Einschränkungsmöglichkeiten für die Grundrechte geschehen ist.
    Die Mehrheit war weiterhin der Auffassung, daß auch der verfassungändernde Gesetzgeber ebenso wie der ursprüngliche Verfassungsgeber zur authentischen Interpretation seiner Vorschriften befugt ist. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat in der Wahl seiner Formulierungen die gleiche Freiheit wie der ursprüngliche Verfassungsgesetzgeber.

    (Abg. Dr. Schmid [Tübingen]: Vor Tische las man's anders!)

    Er steht also rangmäßig und im Gewicht und im Umfang seiner Kompetenz nicht unter, sondern neben, zeitlich gesehen natürlich hinter dem ursprünglichen Verfassungsgesetzgeber.

    (Abg. Dr. Schmid [Tübingen]: Einst hielten Sie sehr viel vom überpositiven Recht!)

    — Herr Kollege, ich habe wiederzugeben, was der Ausschuß gesagt hat. Ich bitte aber, nicht gegen den Berichterstatter zu polemisieren, sondern die Aussprache nachher stattfinden zu lassen. — Selbstverständlich soll seine Kompetenz nicht unbeschränkt sein. Er unterliegt denselben Schranken wie der ursprüngliche Verfassungsgesetzgeber.
    Dem verfassungändernden Gesetzgeber haben aber auch häufig die Verfassungen selbst Schranken gezogen. Zunächst ergeben sich schon daraus Schranken, daß die Verfassungsänderung an erschwerte Bedingungen gebunden ist, im Grundgesetz z. B. an die Erschwerung des Art. 79 Abs. 2 Schließlich hat der ursprüngliche Verfassungsgesetzgeber dem verfassungändernden Gesetzgeber eine Schranke durch die Bestimmung eines gegen Verfassungsänderung gefeiten Verfassungskerns gesetzt.
    Diese Schranken, die der Verfassungsgesetzgeber der späteren Verfassungsänderung gezogen hat, sind nach Auffassung der Mehrheit für die Verfassungsänderung nicht unüberschreitbar. Diese Schranken, die der Verfassungsgesetzgeber seinem Nachfolger in der Verfassungsänderung setzen will, können durch eine Verfassungsänderung überspielt werden, sie können — bis auf den unveränderlichen Kern der Verfassung — formal beseitigt werden. Durch die Formulierung des Art. 79 Abs. 1 des Grundgesetzes, der vom Parlamentarischen Rat seine jetzige Fassung aus den schlechten Erfahrungen, die man in der Weimarer Zeit mit der Praxis der verfassungdurchbrechenden Gesetze gemacht hat, erhalten hat, hat man die Möglichkeit ausschalten wollen, verfassungskräftige Nebengesetze zu erlassen. Aber die Bestimmung des Art. 79 Abs. 1, die das ganze Verfassungsrecht in der Verfassungsurkunde monopolisieren und zusammenfassen will, gehört nicht zu dem unantastbaren Minimum des Art. 79 Abs. 3. Der verfassungsändernde Gesetzgeber kann den Art. 79 Abs. 1 ändern. Er könnte aussprechen, daß Verfassungsdurchbrechung wieder zulässig sei; er könnte aussprechen, daß man auch verfassungskräftige Nebengesetze erlassen kann. Zulässig wäre eine Beseitigung der Bestimmung des Art. 79 Abs. 1; zulässig ist erst recht eine Modifizierung in den Fällen, wo sich die Bestimmung des Art. 79 Abs. 1 etwa als zu starr oder unpraktikabel erweist.
    Weiterhin bedeutet Art. 79 Abs. 1 nach Auffassung der Mehrheit nicht — wie die Minderheit vorgetragen hat —, daß man, wenn es sich um ein umfangreiches Gesetzgebungswerk handelt, ausdrücklich bei jeder einzelnen Verfassungsbestimmung einen Vorbehalt oder eine Einschränkung vornehmen muß. Ob man eine derartige detaillierte Einschränkung bei einer Vielzahl von Bestimmungen vornimmt oder mit einem Generalvorbehalt zugunsten eines bestimmten Gesetzes eine Einschränkung festlegt, steht völlig im Ermessen des verfassungändernden Gesetzgebers.
    Ehe ich nun zu den einzelnen Vorschriften komme, darf ich vorab eine gesetzestechnische Bemerkung machen. Die Ziffern in der rechten Spalte der Zusammenstellung werden nach der dritten Lesung natürlich in fortlaufende Ziffern 1 bis 3 umgewandelt. Das entspricht der Gesetzestechnik, wie wir sie im Haus immer angewandt haben.
    Die Präambel erhielt vom Ausschuß eine etwas andere Fassung, um Sinn und Zweck dieser Grundgesetzänderung eindeutig klarzustellen. Ich darf mich hier auf meine Ausführungen zu Anfang meines Referates beziehen.
    Mit der Fassung des Art. 73 Nr. 1, wie Sie Ihnen der Ausschuß vorschlägt, soll die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Verteidigung einschließlich der Wehrpflicht begründet werden. Nach Auffassung der Mehrheit des Ausschusses bleibt dabei die Frage der künftigen Gestaltung der Wehrverfassung offen; sie war der Ansicht,


    (Dr. von Merkatz)

    daß, wenn der Bundestag zur Beratung der Wehrverfassung kommt, im einzelnen zu prüfen sein wird, wie die dann notwendigen Einzelregelungen mit den Bestimmungen der Verfassung in Einklang zu bringen sind. Diese Frage jetzt schon zu entscheiden, hielt die Mehrheit nicht für ausgereift genug. Die Minderheit vertrat demgegenüber die Auffassung, daß die Begründung der Gesetzgebungskompetenz notwendigerweise auch eine Einzelregelung der damit zusammenhängenden Fragen schon jetzt erforderlich mache.
    Nach Ziffer 3 hat Art. 1 in der Fassung des Ausschusses gegenüber der Vorlage den Zusatz erhalten: „die Verteidigung einschließlich der Wehrpflicht für Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an", weil darin eine eindeutige Klarstellung dahin erfolgen sollte, daß eine Wehrpflicht für Frauen nicht in Frage kommt. Der Ausschuß hat damit Einwendungen Rechnung getragen, die bei der Debatte über den Art. 32 a, der vorher vom Ausschuß beraten worden war, von der Minderheit vorgebracht worden waren.

    (Anhaltende große Unruhe.)

    Man war sich weiterhin darüber klar, daß der Begriff „Verteidigung" umfassend sei und alles decke, was zu einer Verteidigung notwendig sei. Daher wurde der im Entwurf vorgeschlagene Begriff „militärische Verteidigung" fallengelassen.
    Nun zu Ziffer 4! In dem neu formulierten Satz 2, der dem Abs. 1 des Art. 79 angefügt werden soll, sieht die Mehrheit des Ausschusses eine Verfassungsverdeutlichung dahingehend, daß für den speziellen Fall von Vertragsgesetzen bestimmter Art wie Friedensverträgen, Vorfriedensverträgen, Besatzungsabbauverträgen, Verteidigungsverträgen ausgesprochen wird, daß die Bestimmungen solcher Gesetze mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
    Unter Bezugnahme auf meine vorhin gemachten Ausführungen zu Art. 79 darf ich noch einmal betonen, daß die Mehrheit des Ausschusses diesen Satz 2 für verfassungsrechtlich zulässig hält, weil er nur das ausspricht, was bei vernünftiger Interpretation ohnedies dem Artikel zu entnehmen ist: daß dieser Satz gleichzeitig eine Sicherung des neu einzufügenden Art. 142 a bedeutet.
    Ich komme jetzt zu Ziffer 5, bisher Ziffer 9. Gegen die Einfügung des Art. 142 a bestanden bei der Minderheit des Ausschusses erhebliche Bedenken; von ihr wurde geltend gemacht, daß mit der Einfügung dieses Artikels einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung vorgegriffen und damit gesetzgeberisch etwas entschieden werde, was erst einmal vom Bundesverfassungsgericht zu klären sei. Die Bestimmung erhalte damit den Charakter eines Urteils und sei damit nichts anderes als eine Einkleidung eines Richterspruchs in den Schein eines Gesetzes. Damit verstoße der Artikel gegen Art. 20 des Grundgesetzes, der durch Art. 79 Abs. 3 für unabänderbar erklärt worden sei. Bundestag und Bundesrat könnten sich weder mit einfacher noch mit Zweidrittelmehrheit zu Gerichten aufwerfen oder sich selbst als Gerichte einsetzen und rechtlich die Frage entscheiden, ob Verträge mit dem Grundgesetz vereinbar seien.
    Darüber hinaus sei aber auch Art. 142 a formal nicht zulässig, weil Art. 79 Abs. 1 entgegenstehe. Dieser schreibe vor, daß Änderungen oder Ergänzungen des Grundgesetzes nur in der Weise zulässig seien, daß eine echte Änderung des Wortlauts vorgenommen werde, und zwar auch bei 1 einer Abänderung allgemeiner Art. Aber nicht nur formal, sondern auch materiell sei Art. 142 a unzulässig, weil er die Vertragsgesetze verfassungsmäßig machen wolle, die in vielen Einzelbestimmungen gegen den unabänderlichen Verfassungskern des Art. 79 Abs. 3 verstießen.
    Demgegenüber wurde von der Mehrheit als Ziel des neu einzufügenden Art. 142 a bezeichnet, einen Verfassungsstreit, der das Verfassungsleben der Bundesrepublik auf das schwerste bedroht hat, dadurch zu beenden, daß er eine authentische Verfassungsinterpretation gibt. Die authentische Verfassungsinterpretation sei die legitime Aufgabe des Verfassungsgesetzgebers und des verfassungändernden Gesetzgebers. Das Grundgesetz habe mit dieser Aufgabe für den normalen Verlauf der Dinge das Bundesverfassungsgericht betraut, indem es die Entscheidung über die abstrakte Normenkontrolle, die ja im wesentlichen Verfassungsinterpretation enthält, dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen habe. Das Bundesverfassungsgericht sei aber der Legatar einer höheren Macht, nämlich des verfassungändernden Gesetzgebers selbst, der die Aufgabe der Verfassungsinterpretation jederzeit wieder an sich ziehen könne, indem er selbst darüber befinde, ob ein Gesetz, dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz streitig sei, als mit diesem vereinbar anzusehen sei oder nicht. Theoretisch könnte die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts auf diesem Gebiet durch den verfassungändernden Gesetzgeber abgeschafft werden. Vor allem aber könne der verfassungändernde Gesetzgeber jederzeit selbst darüber entscheiden, ob er ein bestimmtes Gesetz als mit der Verfassung vereinbar anerkennen wolle oder nicht. Das sei die typische Aufgabe der authentischen Verfassungsinterpretation. Damit würde zugleich der frühere Gesetzgebungsakt des Bundestages, über dessen Verfassungsmäßigkeit Streit war, als rechtsgültig anerkannt und für den Fall, daß ihm Mängel angehaftet hätten, geheilt.
    Die Mehrheit war weiterhin der Auffassung, daß neben dem Sonderfall der Vertragsgesetze, wo es sich um ein werdendes, noch nicht publiziertes, noch nicht ratifiziertes Vertragswerk handle, noch ein drittes Element in dem Art. 142 a liegt, nämlich die Ermächtigung an die zur Publikation und Ratifikation zuständige Stelle, diese Publikation und Ratifikation vorzunehmen. In einer authentischen Verfassungsinterpretation liegt zugegebenermaßen ein rückwirkendes Element, und zwar der Natur der Verfassungsinterpretation nach. Aus diesem Grunde könne .auf den ausdrücklichen Ausspruch der Rückwirkung in Art. 2 verzichtet werden, da sie unabdingbar mit dieser Aufgabe der Verfassungsinterpretation verbunden sei.
    In diesem Zusammenhang wurde von der Mehrheit des Ausschusses ausdrücklich zur Klarstellung betont: Das Bundesverfassungsgericht ist ein höchstes Verfassungsorgan des Bundes. Es steht aber nicht völlig unabhängig dem verfassungändernden Gesetzgeber gegenüber. Der verfassungändernde Gesetzgeber kann vielmehr jederzeit in legitimer Weise — wie er es im vorliegenden Fall tut — diese Aufgabe an sich ziehen, und ein solches Verfahren sei vom rechtsstaatlichen Standpunkt aus durchaus in Ordnung.
    Damit habe ich meinen Bericht beendet. Namens des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht habe ich die Ehre, Sie um Zustimmung zu


    (Dr. von Merkatz)

    dem Entwurf eines Gesetzes zur Erläuterung des Grundgesetzes in der Fassung des Rechtsausschusses zu bitten.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)