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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 271. Sitzung. Bonn, Freitag, den 12. Juni 1953 13397 271. Sitzung Bonn, Freitag, den 12. Juni 1953. Geschäftliche Mitteilungen 13398C, 13405A, 13414D Ergänzungen der Tagesordnung: Aufsetzung des Antrags betr. Genehmigung zur Zeugenvernehmung des Abg. Dr. Brill 13398C, 13440A Antrag auf Überweisung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Getreidegesetzes (Nr. 4423 der Drucksachen) an den Haushaltsausschuß 13398D, 13444C Dr. Horlacher (CSU) 13398D Schoettle (SPD) 13398D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Nr. 4345 der Drucksachen) 13399A Überweisung an den Ausschuß für Beamtenrecht 13399A Erste, zweite und dritte Beratung des von den Abg. Frau Dr. Steinbiß, Pohle, Dr. Hammer, Frau Kalinke u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung von Fragen des Hebammenwesens (Nr. 4351 der Drucksachen) . . . 13399A Frau Dr. Mulert (FDP), Antragstellerin 13399B Beschlußfassung 13400A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen (Nr. 3440 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der öffentlichen Fürsorge (Nr. 4371 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 956) 13400B Frau Niggemeyer (CDU), Berichterstatterin 13400B Renner (KPD) 13405B, 13407A, 13409B, 13411D Frau Döhring (SPD) 13408D Junglas (CDU) 13409B, 13411A Funcke (FDP) 13410A Striebeck (SPD) 13410A Abstimmungen . 13406D, 13408C, 13410A, 13412D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken (Nr. 4299 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (Nr. 4377 der Drucksachen, Umdruck Nr. 946) 13413B Dr. Hammer (FDP) 13413B Abstimmungen 13413B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Bundesevakuiertengesetzes (Nr. 4180 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Nr. 4380 der Druck- sachen, Umdrucke Nrn. 963, 965, 966) . 13413C Frau Nadig (SPD), Berichterstatterin 13413D Freiherr von Aretin (FU) 13414D Frau Strobel (SPD) . . . . 13415B, 13415C Gundelach (KPD) 13416B Huth (CDU) . . . 13415B, 13416C, 13418A Dr. Hammer (FDP) . . . 13417B, C, 13418D Frau Dr. Steinbiß (CDU) 13418D Abstimmungen 13415C, 13419A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (Nr. 3232 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (Nr. 4397 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 955) 13419B Frau Dr. Steinbiß (CDU), Berichterstatterin 13419B Abstimmungen 13421A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung über den Antrag der Abg. Günther, Frau Dr. Weber (Essen) u. Gen. betr. Schußwaffengebrauch im Zolldienst (Nrn. 4254, 3914 der Drucksachen) 13421B Gleisner (SPD), Berichterstatter . 13421C Günther (CDU) 13421D Jacobs (SPD) 13422A, 13424C Dr. Schillinger, Ministerialdirektor im Bundesministerium der Finan- zen 13423B Dr. Mende (FDP) 13424A Beschlußfassung 13425B Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Leistungen an ehemalige deutsche Kriegsgefangene (Zweites Heimkehrergesetz) (Nr. 4316 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Fraktionen der SPD, FU, den Abg. Merten, Frau Hütter u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener (Nr. 4318 der Drucksachen), mit der Ersten Beratung des von den Fraktionen der FDP, DP u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener (Nr. 4446 der Drucksachen) sowie mit der Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener (Nr. 4426 der Drucksachen) 13425B Frau Dr. Probst (CDU), Antragstellerin 13425C, 13431A Merten (SPD), Antragsteller 13427A, 13436A Storch, Bundesminister für Arbeit 13428C Frau Hütter (FDP) 13428D Löfflad (DP) 13430B Euler (FDP) 13433D, 1343913 Müller (Frankfurt) (KPD) 13434B Ribbeheger (FU) 13435C Müller-Hermann (CDU) 13438D Überweisung an den Ausschuß für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen und an den Haushaltsausschuß 13439D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität betr. Genehmigung zur Zeugenvernehmung des Abg. Dr. Brill (Nr. 4453 der Drucksachen) . . . 13398C, 13440A Ritzel (SPD), Berichterstatter . . 13440A Beschlußfassung 13440B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Heimatvertriebene über den Antrag der Abg. Kuntscher, Schütz, Dr. Götz u. Gen. betr. Verbilligte Bahnfahrten für Heimatvertriebene und Flüchtlinge (Nrn. 4350, 3963 der Drucksachen) 13440B Dr. Mücke (SPD), Berichterstatter 13440B Beschlußfassung 13440C Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 945) 13440C Beschlußfassung 13440C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Fragen der Jugendfürsorge über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, FU betr. berufliche und gesellschaftliche Eingliederung der aus der Sowjetzone geflüchteten Jugend (Nm. 4366, 4328 der Drucksachen) 13440C Kemmer (CSU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht) 13445 Frau Thiele (KPD) 13440D Priebe (SPD) 13442A ( Frau Dr. Brökelschen (CDU) . . 13443D Beschlußfassung 13444C Nächste Sitzung 13444D Anlage: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Jugendfürsorge über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, FU betr. berufliche und gesellschaftliche Eingliederung der aus der Sowjetzone geflüchteten Jugend (Nr. 4366 der Drucksachen) 13445 Die Sitzung wird um 9 Uhr 6 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Anlage zum Stenographischen Bericht der 271. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Jugendfürsorge (33. Ausschuß) über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, FU (BP-Z) betreffend Berufliche und gesellschaftliche Eingliederung der aus der Sowjetzone geflüchteten Jugend (Nrn. 4366, zu 4366, 4328 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Kemmer Die Ausschüsse für Fragen der Jugendfürsorge und für gesamtdeutsche Fragen haben in einer gemeinsamen Sitzung den interfraktionellen Antrag über die berufliche und gesellschaftliche Eingliederung der Jugendlichen, die aus der Sowjetzone geflohen sind, in der Form einstimmig angenommen, wie sie der Mündliche Bericht wiedergibt. Um das Problem zu kennzeichnen und schärfer zu umreißen, erscheinen einige Vorbemerkungen allgemeiner Art angebracht. In diesem Jahre sind im Januar über 2000, im Februar 2257, im März 4738, im April 4551, im Mai 3011 und vom 1. bis zum 7. Juni 972 Jugendliche von Berlin ausgeflogen worden. Seit Mitte Mai standen weniger Flugzeuge für diesen Zweck zur Verfügung. Daher geben die beiden letztgenannten Ziffern kein genaues Bild über die Gesamtzahl, da noch nicht alle Jugendlichen von Berlin ausgeflogen werden konnten. Schon rein zahlenmäßig steht man hier vor einer Aufgabe, die mit den üblichen Hilfsmaßnahmen nicht mehr gemeistert werden kann. Dazu kommt, daß diese Jugendlichen, geprägt durch das Sowjetsystem, nach nachhaltigen Erlebnissen unter diesem Regime, einsam und unerfahren, Opfer vieler Enttäuschungen, die auf überspannte Erwartungen folgten, einer besonderen Betreuung bedürfen, die geeignet ist, ihre menschliche, berufliche und gesellschaftliche Eingliederung zu bewirken und zu gewährleisten. In diesen Jugendlichen darf nicht das Gefühl entstehen, als ginge es ihnen heute besser, wenn sie bessere FDJler gewesen wären. Um eine gute Eingliederung zu erreichen, schlägt der Ausschuß zwar keine Patentlösung vor; wohl aber bietet der Antrag eine Fülle von Möglichkeiten dar, die je nach Art der Jugendlichen, nach den örtlichen Gegebenheiten und nach den Möglichkeiten der verschiedenen Trägergruppen ausgeschöpft werden können. Nur die wichtigsten Gesichtspunkte sollen erläutert werden. Zunächst waren die Ausschüsse sich einig in der Forderung, den Aufenthalt der Jugendlichen in Berlin so kurz wie irgend möglich zu halten. Unverzüglich soll ein zentrales Jugendlager eingerichtet werden, um es den Jugendlichen zu ersparen, von Stelle zu Stelle quer durch Berlin fahren und die verschiedenen Punkte passieren zu müssen, die zur Abwicklung des Aufnahmeverfahrens vorgesehen sind. Bis zur Schaffung eines zentralen Jugendlagers soll sich das ganze Notaufnahmeverfahren in den vorhandenen Jugendlagern abwickeln. In den Berliner Lagern sowohl wie in den Jugendauffanglagern Sandbostel und Westertimke ist die Zahl erfahrener Jugendbetreuer auf 1 : 15 zu erhöhen; desgleichen ist für eine ausreichende Zahl von Berufsberatern und Jugendvermittlern Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck sind die in allen Lagern tätigen Lagerdienste der Jugendverbände, die Einrichtungen der Jugendwohlfahrt, die den Jugendlichen im Lager eine große Hilfe bedeuten, zu unterstützen und zu fördern. Auch in den Auffanglagern der Bundesrepublik soll der Aufenthalt möglichst kurz sein. Der Ausschuß warnt mit Nachdruck und mit allem Ernst vor der Täuschung, als ob mit der Vermittlung der Jugendlichen in irgendeine Arbeit das Problem gelöst sei. Man weiß, daß der weitaus größte Teil der Jugendlichen berufsfremd in die Landwirtschaft und den Bergbau vermittelt wird, wo sehr bald, oft schon nach den ersten Tagen die Fluktuation einsetzt und die Hälfte der Jugendlichen davonläuft. Weiter ist bekannt, daß mit der Vermittlung in den Beruf nach allen, was diese jungen Menschen an Leiden und Enttäuschungen erlebt haben, noch keineswegs eine gesellschaftliche oder gar staatspolitische Eingliederung vollzogen ist. Daher schlägt der Ausschuß nach dem Lageraufenthalt für solche Jugendliche, die nicht sofort den normalen und naturgegebenen Weg der Familienzusammenführung und der echten Vermittlung in den erlernten oder gewünschten Beruf unter gleichzeitiger Unterbringung in einem Jugendwohnheim oder bei einer guten Familie gehen können, in Gestalt einer Zwischenstufe verschiedene Lösungen bis zur endgültigen Eingliederung vor. Die Reihenfolge der Aufzählung dieser Hilfen bedeutet nun, wie ausdrücklich betont sei, nicht etwa eine Rangfolge oder einen verschiedenen Grad der Wertung; vielmehr handelt es sich um Möglichkeiten, die je nach der Art der Jugendlichen, nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Bedingungen bei den verschiedenen Trägergruppen ausgeschöpft werden (Kemmer) können. Auch dazu nur einige kurze Erläuterungen. Den Jugendgemeinschaftswerken, von denen in Punkt 1 und 2 die Rede ist, obliegt eine doppelte Aufgabe: sie sollen einmal die geistige Akklimatisierung an die Arbeits- und Lebensbedingungen der westlichen Welt erleichtern, sie sollen zum zweiten die Eingliederung in den Arbeitsprozeß und in eine möglichst passende Arbeitsstelle, also eine individuelle Berufsvermittlung gewährleisten, die oft erst durchführbar ist, wenn man einen Jugendlichen schon länger kennt. Für Jugendliche, die in die Landwirtschaft vermittelt werden können, wohlgemerkt: in freie Stellen, da uns ja nicht damit gedient ist, künstlich Arbeit zu schaffen, ist die Einrichtung von Jugendgemeinschaftswerken von besonderer Bedeutung. Zwei Möglichkeiten haben sich hierbei bewährt: Zunächst da, wo es notwendig erscheint, die Unterbringung kleiner Gruppen in Heimen, von denen aus die Jugendlichen beim Bauern arbeiten; ferner dort, wo es möglich ist, die Unterbringung von Jugendlichen in Familien. In beiden Fällen ist entscheidend, daß sozialpädagogisch geschulte Betreuer den einzelnen Jugendlichen in allen einschlägigen Fragen beraten und überhaupt die Vermittlerrolle zwischen Jugendlichen und Bauern und zwischen Jugendlichen und den Behörden übernehmen. Für die in Jugendgemeinschaftswerken untergebrachten Jugendlichen übernimmt diese Funktion der Heimleiter, für die in Familien Untergebrachten, die ein offenes Gemeinschaftswerk bilden sollen, sollte auf etwa 25 bis 30 Jugendliche ein sozialpädagogisch geschulter Betreuer kommen, der diese Aufgaben wahrnimmt. Nach den gleichen Grundsätzen sollte auch die in die Hauswirtschaft vermittelte weibliche Jugend betreut werden. Nur so kann es gelingen, die verhängnisvolle und unerträgliche Fluktuation vor allem der berufsfremd in die Landwirtschaft und Hauswirtschaft vermittelten Jugendlichen zu verhüten und sie etwa nach einem halben Jahr in den erlernten, gewünschten oder zumindest zumutbaren Beruf zu vermitteln. Um aber die zweckmäßige und endgültige Unterbringung zu fördern und zu erleichtern, ist es unerläßlich, bei allen Landesarbeitsämtern eine zentrale Kartei einzurichten und durch eigene Berufsberater und Jugendvermittler den Jugendlichen mit Hilfe der verschiedenen Überbrückungsmaßnahmen eine zuverlässige Berufsvermittlung zu gewährleisten. Manche Sonderprobleme entstehen für Schüler und Studenten, für Jugendliche mit abgebrochener Lehrausbildung, für die weibliche Jugend und für reine Sozialfälle. Für diese Gruppen müssen die Richtlinien weiter gefaßt werden; es gilt, die Ausbildung zu sichern. Schülern höherer Lehranstalten muß in Internatsoberschulen die Möglichkeit zum Abitur gegeben werden, da in den meisten Fällen kein Schulsystem und kein Lehrplan anwendbar ist. Abiturienten, die die Reifeprüfung nach 1951 bestanden haben und deren Abitur nicht anerkannt wird, soll durch besondere Einrichtungen Gelegenheit zur Erlangung der Universitätsreife geboten werden. Für Studierende muß ein Weg zur Finanzierung der ersten beiden Semester gefunden werden, da nach dem bisherigen System erst dann Stipendien gewährt werden können. Für Jugendliche am Ort der endgültigen Eingliederung sind im Antrag eine Reihe von Hilfen vorgesehen, die die Eingliederung erleichtern sollen. Von besonderer Bedeutung ist Punkt 4. Darin wird die Bundesregierung ersucht, einen Aufruf an den Bundesjugendring und die Jugendverbände zur Aufnahme aller Jugendlichen aus der sowjetischen Besatzungszone in Jugendgruppen und an die Bevölkerung zur Übernahme von Patenschaften durch einheimische Familien zu erlassen. Die Gelassen- heit und Teilnahmslosigkeit weitester Kreise der Bevölkerung und der Öffentlichkeit am Schicksal dieser Jugend ist eine ebenso große Gefahr wie die Verkennung der Probleme und die irrtümliche Meinung, es sei ja schon alles getan. Der Bundesjugendring hat bereits einen Aufruf an die ihm angehörenden Verbände erlassen. Es bedarf aber noch eines Appells an die gesamte Öffentlichkeit, der das große Anliegen an alle Schichten des Volkes heranträgt. Weiter wird die Bundesregierung ersucht, zur Finanzierung aller vorgeschlagenen Maßnahmen die Möglichkeiten des AVAVG und des Gesetzes zur Änderung des AVAVG sowie andere finanzielle Hilfen wie Lastenausgleich, Sondermittel zur Eingliederung von Sowjetzonenflüchtlingen, sozialer Wohnungsbau usw. voll auszuschöpfen und durch geeignete Maßnahmen für eine zweckmäßige Koordinierung der Mittel zu sorgen. In diesem Zusammenhang hat man es im Ausschuß sehr beklagt — und alle Praktiker haben es bestätigt —, daß das Labyrinth von Verordnungen und Zuständigkeiten nachgerade undurchdringlich und die Beherrschung der Materie zu einer Wissenschaft besonderer Art geworden ist. Daher wird die Bundesregierung besonders eindringlich gebeten, zu allen im Antrag verlangten Maßnahmen Erlasse und Richtlinien herauszugeben, die es den Trägern und den Heimleitern erlauben, ohne Zuziehung von Spezialgelehrten ihre Anträge wenn irgend möglich an nicht allzu viele Instanzen zu stellen. Die Schwierigkeit liegt in den verschiedenen Sozialgesetzen, durch die eben verschiedenartige Gleise gelegt werden. Aber vielleicht gelingt durch eine richtige Weichenstellung auf dem Verwaltungswege doch eine Koordinierung. Der Ausschuß richtet an die Bundesregierung schließlich die dringende Bitte, sich bei der Ausarbeitung der Richtlinien der Erfahrungen der Trägergruppen zu bedienen, die bisher diese Arbeit geleistet haben, und angesichts der Dringlichkeit des Problems dem Bundestag Planung und Richtlinien bis zum 30. Juni vorzulegen. Bonn, den 12. Juni 1953 Kemmer Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schäfer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Das Wort hat Frau Abgeordnete Dr. Steinbiß.


Rede von Dr. Viktoria Steinbiß
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es tut mir leid, meinem Freund Huth folgendes erwidern zu müssen. Ich glaube, man kann diese Frage der Zulassung auch unter einem etwas anderen Gesichtspunkt betrachten. Wenn ein Arzt sich in einem ländlichen Bezirk niedergelassen und dort die Kassenzulassung erhalten hat und er — entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes — wieder in eine andere Stadt verzieht, dann könnte es vorkommen, daß die ländlichen Bezirke mehr und mehr die ärztliche Sicherheit und ärztliche Hilfe entbehren werden, weil die Ärzte alle in die Großstadt hineindrängen.


(Frau Dr. Steinbiß)

Ich glaube, daß die Zulassungsordnung — wie Herr Kollege Hammer eben angeführt hat — in ihren Bestimmungen so aufrechterhalten bleiben sollte, wie sie heute gilt. Der erste Absatz des § 11 des Regierungsentwurfs gibt zudem dem Arzt alle Rechte, die er braucht.
Ich bitte Sie, unserem Antrag zuzustimmen, vor allem im ersten Absatz das Wort „Zufluchtsort" zu streichen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schäfer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache.
    Ich komme zur Abstimmung. Es ist gewünscht worden, nach Ziffern abzustimmen. Wir stimmen zuerst über Umdruck Nr. 963 Ziffer 1 ab. Ich bitte diejenigen, die zustimmen, die Hand zu heben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Das erste war die Mehrheit; der Antrag ist angenommen.
    Nunmehr stimmen wir über Umdruck Nr. 963 Ziffer 2 ab. Ich bitte diejenigen, die zustimmen, die Hand zu heben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Das erste war die Mehrheit; der Antrag ist angenommen.
    Dann bitte ich diejenigen, die dem § 11 mit den soeben beschlossenen Änderungen zustimmen, die Hand zu heben. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
    Weitere Änderungsanträge zu diesem Paragraphen liegen nicht vor. Ich rufe auf die §§ 12 bis 24, — Einleitung und Überschrift. Ich bitte diejenigen, die diesen Teilen in dritter Beratung zuzustimmen wünschen, die Hand zu heben. — Gegenprobe! — Das erste war die Mehrheit; angenommen.
    Ich bitte diejenigen, die dem Gesetz als Ganzem in der Schlußabstimmung zustimmen, sich von den Sitzen zu erheben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das Gesetz ist einstimmig angenommen.
    Es liegt noch ein Entschließungsantrag auf Umdruck Nr. 965 vor. Ich bitte diejenigen, die zustimmen, die Hand zu erheben. — Gegenprobe! —Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
    Es ist ferner über den Ausschußantrag auf Drucksache Nr. 4380 unter Ziffer 2 abzustimmen, die zu dem Gesetzentwurf eingegangenen Petitionen für erledigt zu erklären. Ich bitte diejenigen, die zustimmen, die Hand zu erheben. — Das ist die Mehrheit; angenommen.
    Damit ist dieser Punkt der Tagesordnung erledigt.
    Ich rufe Punkt 13 der Tagesordnung auf:
    Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (Nr. 3232 der Drucksachen);
    Mündlicher Bericht des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (32. Ausschuß) (Nr. 4397 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 955).

    (Erste Beratung: 205. Sitzung.)

    Das Wort zur Berichterstattung hat Frau Abgeordnete Dr. Steinbiß.
    Frau Dr. Steinbiß (CDU), Berichterstatterin: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ehe ich mit meinem Bericht beginne, möchte ich Sie bitten, in der Drucksache Nr. 4397 einen Druckfehler zu berichtigen. In § 9 Abs. 2 fehlt hinter den Worten „sich dabei" das Wörtchen „nicht". Das soll hineingesetzt werden. Sie werden ohne Schwierigkeit die Berichtigungsnotwendigkeit einsehen.
    Ferner hat sich der Ausschuß einstimmig noch zu einer Änderung des Mündlichen Berichts Drucksache Nr. 4397 entschlossen. Den entsprechenden Änderungsantrag finden Sie auf Umdruck Nr. 955. Danach sollen in § 21 a Zeile 2 das Wort „Verhütung" und in § 24 b die Worte „und die Erstattung einer Meldung nach § 12 oder § 13" gestrichen werden.
    Meine Damen und Herren! Ich werde Ihnen einen kurzen Bericht geben. Ich will ihn nicht nach Paragraphen ordnen, sondern nur die wesentlichsten Punkte herausstellen. Zu dem Gesetzentwurf, der Ihnen vorliegt, darf ich sagen, daß der Regierungsentwurf eine brauchbare Unterlage für die Ausschußberatung geboten hat. Wir haben uns im Ausschuß ständig von dem Gedanken leiten lassen, daß dieses Gesetz kranken Menschen helfen und dies auf die menschlich schonendste und rücksichtsvollste Weise geschehen soll. Der Bundestag hatte seinerzeit gefordert, daß das Gesetz von 1927 zum Aufbau des neuen Gesetzes dienen sollte. Das konnte auch im wesentlichen geschehen.
    Die Beratung hat etwas länger gedauert. In der Öffentlichkeit war schon die Meinung geäußert worden, daß eine neue gesetzliche Regelung gar nicht vonnöten sei, weil die Geschlechtskrankheiten im Bundesgebiet wesentlich abgenommen hätten. Das ist aber nicht so. Die Zahl der gemeldeten Neuerkrankungen in bestimmten Bevölkerungsgruppen ist immer noch hoch. Schuld daran ist auch ein gewisser Leichtsinn der Bevölkerung, der begünstigt wird durch die Kenntnis der bedeutend verbesserten Heilmittel. Ein weiteres wesentliches Moment ist das Wiederaufleben einer starken Fluktuation in der Bevölkerung. Denken Sie an den Zustrom vom Osten nach dem Westen und an die zeitweilige Zusammenballung starker Truppenverbände!
    Einige grundsätzliche Fragen haben im Ausschuß eine lange Diskussion unter Beiziehung von Sachverständigen gefunden und zu Änderungen des Entwurfs geführt. Andere Änderungen beruhen lediglich auf der Weiterentwicklung der Strafgesetzgebung und der verwaltungsrechtlichen Vorschriften und brauchen hier nicht erörtert zu werden.
    Ich möchte sagen — und das ist sehr wesentlich, meine Damen und Herren —, daß wir die strittigen Punkte im Ausschuß übereinstimmend klären und zu einer Lösung kommen konnten. Das erste und wichtigste Problem war, ein wirksames Seuchengesetz zu schaffen und trotzdem das Recht der persönlichen Freiheit und die Wahrung des persönlichen Geheimnisses zu respektieren. Der Ausschuß hat dabei in allen Zweifelsfällen dem Schutz der Person den Vorrang vor etwaigen behördlichen Maßnahmen gegeben. So konnte er sich nicht entschließen, die Krankenhauseinweisung allgemein in das Ermessen des Gesundheitsamtes zu stellen, sondern hat dieses Ermessen stark eingeschränkt. Ob aus einer besonderen Gefährdung durch Zeitumstände, Truppenlager, Flüchtlingsbesiedlung eine Untersuchung größerer Personenkreise notwendig ist, kann nicht mehr vom Gesundheitsamt allein entschieden werden, sondern nur von der Landesregierung im Einzelfall und befristet. So ist wohl jeder Willkür oder Schärfe vorgebeugt.


    (Frau Dr. Steinbiß)

    Ein anderer Schwerpunkt war der § 6. Der Regierungsentwurf sah vor, daß ein Strafantrag gegen Personen, die bei vorliegender Geschlechtskrankheit Geschlechtsverkehr ausüben, auch vom Gesundheitsamt gestellt werden könne. Der Ausschuß kam jedoch einstimmig zu der Ansicht, dem Gesundheitsamt diese Vollmacht nicht zu belassen, zumal der Regierungsvertreter aus verschiedenen Bundesländern Berichte vorweisen konnte, die zeigten, wie selten ein Gesundheitsamt zu solch einem Antrag gezwungen war. Der Wunsch des Kranken, sein Geheimnis auch für eine gerichtliche Verfolgung nicht preisgeben zu müssen, ist damit respektiert.
    Eine andere wichtige, für uns zwar selbstverständliche Frage: Wer darf Geschlechtskranke behandeln? Nur der Arzt! Dem Arzt allein ist diese Aufgabe überlassen. Daraus erwachsen ihm besondere Pflichten und Rechte. In der Praxis sieht sich der Arzt oft Patienten gegenüber, die uneinsichtig sind und häufig auch disziplinlos handeln. Diese Patienten muß der Arzt dem Gesundheitsamt melden, und das Gesundheitsamt kann nicht auf eine namentliche Meldung in diesen Fällen verzichten, weil diese disziplinlos handelnden Patienten eine objektive Gefahr der Weiterverbreitung der Krankheit bedeuten und wir dieser nicht durch eine falsche Rücksichtnahme Vorschub leisten dürfen. Aus statistischen Gründen werden alle Geschlechtskranken, aber ohne Namensnennung, gemeldet, weil wir ja eine einwandfreie Übersicht über den Stand der Krankheit haben müssen.
    Kommt es nun dazu, daß sich das Gesundheitsamt zu einer zwangsweisen Einweisung in das Krankenhaus gezwungen sieht, dann müssen hier die Vorschriften des Art. 104 des Grundgesetzes berücksichtigt werden, die vorsehen, daß eine Zwangseinweisung nur durch Richterspruch möglich ist. Da bei Böswilligen die Gefahr der Weiterverbreitung, wie ich schon sagte, besonders groß ist, muß hier schnell gehandelt werden.
    In dem Gesetz ist neu die Forschung nach der Ansteckungsquelle, d. h. nach der Person, bei der der Patient sich angesteckt hat. Diese Nachforschungsverpflichtung ist tatsächlich ein erheblicher Fortschritt gegenüber dem alten Gesetz. Soll unsere Arbeit wirklich das Ziel erreichen, den Rückgang der Geschlechtskrankheiten noch zu verstärken, ja letzten Endes diese sogar zum Erlöschen zu bringen, so können wir auf die Infektionsquellenforschung nicht verzichten und brauchen die Mitarbeit des Arztes. Wir fordern den Einsatz der praktizierenden Ärzte in zumutbarem Maße. Der Ausschuß wollte unter „zumutbar" verstehen, daß der Arzt einen so wirksamen Einfluß auf den Patienten nehmen soll, wie es billigerweise von ihm verlangt werden kann. Auf den § 13, der diese Fragen regelt, darf ich besonders aufmerksam machen. Gegenüber dem Gesetz von 1927 wird den Minderjährigen unter 18 Jahren eine erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt. Die durch das Gesetz angeschnittenen„ Fragen sind ja nicht allein durch ein Seuchengesetz zu lösen, sondern sie bedürfen einer sexual-pädagogischen Ergänzung. Die hier notwendigen seelischen Kräfte sollen in erster Linie durch das Elternhaus, weiterhin durch das Jugendamt und Gesundheitsamt gewährt werden. Der Arzt hat hier eine große Aufgabe. Seiner Beurteilung ist es überlassen, ob der Jugendliche sittlich gefährdet erscheint und er ihn demgemäß dem Gesundheitsamt melden muß.
    Die Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten steht ja überhaupt in starkem Zusammenhang mit allgemeinen Fürsorgeproblemen. Das Gesundheitsamt hat die Verpfichtung — das ist neu in diesem Gesetz —, vorbeugend auf diesem Gebiet der Geschlechtskrankenfürsorge tätig zu sein. § 14 verpflichtet das Gesundheitsamt zur Zusammenarbeit mit der öffentlichen und privaten Fürsorge.
    Ein besonders schwerwiegender Abschnitt betrifft die hier besonders delikate Schweigepflicht. Die allgemeine Pflicht zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten schien im Gesetzentwurf nicht ausreichend gesichert. Der Ausschuß hat gegenüber dem Regierungsentwurf in § 16, der die Schweigepflicht behandelt, den Kreis der Personen, welchen eine Mitteilung über einen Geschlechtskranken gemacht werden kann, weiter eingeengt und insbesondere ein gesundheitliches oder erzieherisches Interesse einer dritten Person nicht für ausreichend erachtet, diese Schweigepflicht zu brechen. Nur die Personen, die unmittelbar mit der Durchführung des Gesetzes zu tun haben, können in den Kreis der Geheimnisträger einbezogen werden.
    Den Abschluß des Gesetzes bilden die Bestimmungen über die Regelung der Kostenfrage. Die Kosten der Untersuchung und der Behandlung werden für die Versicherten von den Trägern der Krankenversicherung getragen — dies gilt auch für die freiwilligen Mitglieder —, in begründeten Fällen, wenn die Inanspruchnahme einer Kasse die Untersuchung und Behandlung gefährden würde, von den zuständigen Rentenversicherungsträgern; im übrigen aber übernimmt sie die öffentliche Hand, falls die betreffenden Personen die Kosten nicht selber tragen können. Sofern eine Krankenhausunterbringung nur der Verhütung der Ansteckung dient, fallen die Kosten der öffentlichen Hand anheim.
    Noch ein Wort zu den Strafbestimmungen. Wir wollten im vorliegenden Gesetz nicht die härteren Strafbestimmungen ausgesprochen haben, die § 327 des Strafgesetzbuches vorsieht, wie ja überhaupt Strafbestimmungen in dem Gesetz sich auf wenige Punkte der Gefährdung der Gesundheit eines anderen Menschen beschränken. Die Verstöße gegen technische Vorschriften seitens des Behandelnden sollen lediglich als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
    An einer letzten Frage darf ich nicht vorbeigehen. Es handelt sich um das Problem der Wohnungsbeschränkung für Prostituierte. Viele von Ihnen vermissen vielleicht die Übernahme des ursprünglichen § 17 des alten Gesetzes, der die Frage der Kasernierung zum Gegenstand hatte. Sehr lange und sehr gründlich haben wir uns im Ausschuß um die Regelung dieser Frage gesorgt und sind einstimmig zu dem Beschluß gekommen, sie in diesem Gesetz nicht zu behandeln. Der Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten geht davon aus, daß Kranken geholfen werden soll und daß das — ich wiederhole es — auf die menschlich schonendste, rücksichtsvollste Weise geschehen soll. Es erschien uns deshalb nicht notwendig, diesen Entwurf zum Anlaß einer Debatte über die Kasernierung der Prostituierten zu nehmen. Im Grundgesetz ist die Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert. Wir können auch, so sehr wir dies wünschten, nicht die freiwillige Ansammlung von Prostituierten in bestimmten Straßen oder Häuserblocks, die von ihnen selbst aus Gründen


    (Frau Dr. Steinbiß)

    ihres Gewerbes gesucht werden, verbieten, zumal, wie gesagt, die Kasernierung der Prostituierten durch Art. 11 des Grundgesetzes eindeutig verboten ist. Im weiteren geht die internationale Gesetzgebung dahin, reine Gesundheitsgesetze zu schaffen und Fragen wie diese gegebenenfalls in besonderen Gesetzen zu regeln.
    Ich möchte wünschen, daß dieser langerwogene Beschluß des Ausschusses allen denen, die so sehr an dieser Frage interessiert sind, die Gewißheit gibt, daß hier sorgfältig und überlegt gehandelt worden ist.
    Ich bitte das Hohe Haus, dem Gesetzentwurf mit den erwähnten Änderungen seine Zustimmung zu geben.