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ID0126508100

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Metadaten
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    Vokabeln: 6
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    4. hat: 1
    5. Bundesminister: 1
    6. Justiz.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 265. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 12. Mai 1953 12979 265. Sitzung Bonn, Dienstag, den 12. Mai 1953. Geschäftliche Mitteilungen . . . 12980C, 13028C Glückwünsche zum Geburtstag der Abg. Dr. Brönner und Schäffer . . . . . . 12980D Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Dritten Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes 12980D Gesetz zur Änderung der Verordnung über Zolländerungen vom 15. September 1938 (Ausfuhrzoll-Liste) . . . . 12980D Gesetz über die Umstellung von knappschaftlichen Renten auf das nach dem 31. Dezember 1952 geltende Recht der knappschaftlichen Rentenversicherung 12980D Gesetz zur Änderung des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes . 12981A Gesetz zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes 12981A Gesetz über die Anrechnung von Renten in der Arbeitslosenfürsorge 12981A Vorlage des Entwurfs einer Dritten Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer von auf Grund des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft erlassenen Verordnungen 12981A Änderungen der Tagesordnung 12981A Erste Beratung des von den Abg. Dr. Dr. Nöll von der Nahmer, Dr. Blank (Oberhausen) u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Gewährung von Ausgleichsforderungen an die Bank deutscher Länder (Nr. 4273 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung über die Errichtung der Bank deutscher Länder (Nr. 4323 der Drucksachen) 12981A, C Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP), Antragsteller 12981C, 12985B Scharnberg (CDU) 12983B Seuffert (SPD) 12984B Niebes (KPD) 12984D Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit und an .den Haushaltsausschuß 12985D Erste Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Nr. 4304 der Drucksachen) . . . 12985D Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit 12985D Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes (Nr. 4325 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Abg. Dr. Kather, Wackerzapp, Dr. von Golitschek, Dr. Dr. Nöll von der Nahmer u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes (Nr. 4324 der Drucksachen) . . 12981B, 12986A Überweisung an den Lastenausgleichsausschuß 12986A Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Verordnung zum Schutze der Wirtschaft (Nr. 4312 der Drucksachen) . . . 12986A Überweisung an den Rechtsausschuß und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 12986A Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 4301 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nr. 4302 der Drucksachen) 12986B Odenthal (SPD), Antragsteller . 12986B, 12987C Arndgen (CDU), Antragsteller . . . 12987A, 12988D, 12991B Dr. Kneipp (FDP) 12988C Kohl (Stuttgart) (KPD) 12989B Richter (Frankfurt) (SPD) . . . 12990B Überweisung an den Ausschuß für Arbeit 12991C Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Selbstverwaltungsgesetzes (Nr. 4308 der Drucksachen) 12981B, 12991C Beschlußfassung 12991D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (VA) über den Entwurf eines Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (Nrn. 1101, 3666, 3747, 4158, 4215 (neu), 4287, 4329 der Drucksachen) . . . . . . . . 12981B, 12991D Dr. Schneider (FDP), Berichterstatter 12992A Beschlußfassung 12992B Zweite Beratung des Entwurfs eines Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes (Nrn. 1307, 3713 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Nr. 4250 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 909, 911) 12981B, 12992B Dr. Schneider (FDP), Berichterstatter 12992C Dr. Arndt (SPD) . . 13000D, 13001C, 13004B, 13010D, 13011C, 13012D, 13015A, 13016B, D, 13017C, 13019D, 13021A Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz . . . . 13001B, 13002D, 13005B, 13006C, 13007C, 13011C, 13013C, 13015D, 13019B, 13020C, 13021D Ewers (DP) . . . 13002B, 13005C, 13018C Renner (KPD) . 13003A, 13006A, 13008A, D 13011D, 13014A Dr. Menzel (SPD) 13007A Eberhard (FDP) 13018D Naegel (CDU) 13019A Abstimmungen . . . 13000C, 13008C, 13010C, 13012B, 13014C, 13016B, C, 13017C, 13018A, C, 13019C, 13021B, 13022A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich (Nr. 3599 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (Nr. 4008 der Drucksachen. Umdrucke Nrn. 910, 912) . . . 13022B Dr. Brill (SPD): als Berichterstatter 13022C als Abgeordneter . . . 13024D, 13025D Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 13024C, 13025C, 13026C Abstimmungen . . 13024B, 13025D, 13026D Beratung des Antrags der Fraktion der Deutschen Partei betr. Änderung der geltenden Zollsätze für Schlachtvieh und Fleisch (Nr. 4313 der Drucksachen) 13026D Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 13026D Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, FU (BP-Z) betr. berufliche und gesellschaftliche Eingliederung der aus der Sowjetzone geflüchteten Jugend (Nr. 4328 der Drucksachen) 12981B, 13027A Überweisung an den Ausschuß für Fragen der Jugendfürsorge und an den Ausschuß für gesamtdeutsche Fragen 13027A Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Jacobi (Nr. 4344 der Druck- sachen) 12981C, 13027A Dr. Mende (FDP), Berichterstatter 13027A Beschlußfassung 13028C Nächste Sitzung 13028C Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Adolf Arndt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir bitten Sie darum, den § 103, den § 104 a und den zweiten Absatz von § 104 b zu streichen. Zu diesem Antrage bestimmen uns folgende Gründe.
    Um unsere Kritik am § 103 richtig zu würdigen, muß man sich vor Augen halten, daß die darin privilegierten ausländischen Staatsoberhäupter oder Regierungsmitglieder einen Ehrenschutz in Deutschland ohnehin und in jedem Fall genießen. Es ist selbstverständlich unzulässig und strafbar, hier eine Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Ausländer, auch wenn er sich im Ausland aufhält, auszusprechen, und der Ausländer ist durchaus in der Lage, im Wege des Strafantrags die ihm hier in Deutschland zugefügte Ehrverletzung zu verfolgen. An und für sich ist also der Strafschutz bereits gegeben.
    Die Privilegierung von Staatsoberhäuptern und Regierungsmitgliedern ist ein alter Brauch, hat aber früher die leider noch nicht wieder erreichte Homogenität der zivilisierten Welt vorausgesetzt. Diese Homogenität wird auch nicht erreicht durch § 104 a, wie Sie mir einwenden könnten, nämlich durch den Hinweis darauf, daß das ausländische Staatsoberhaupt ja nur dann einen privilegierten Schutz genießt, wenn sein Staat mit uns nicht nur in diplomatischen Beziehungen steht, sondern auch die Gegenseitigkeit verbürgt hat. Diese Gegenseitigkeit aber ist ohne Substanz, solange wir auch in der westlichen Welt bedauerlicherweise einen Unterschied haben zwischen Demokratien und Diktaturen, ein Problem, das uns später, im nächstfolden Punkt der Tagesordnung, und auch sonst beim Auslieferungsrecht noch Kopfzerbrechen machen 3) wird.
    Diese Gegenseitigkeit ist nur eine formale. Ich darf Ihnen das an einer vielleicht nicht unbekannten Anekdote klarmachen. Ein Amerikaner und ein Russe unterhalten sich über die Vorzüge ihres Landes, und der Amerikaner sagt zu dem Russen: „Sehen Sie, ich kann in meinem Lande mich jederzeit auf die Straße stellen und" — es war in der Zeit der Präsidentschaft von Mr. Truman —„rufen: ,Nieder mit Truman! „Worauf der Russe antwortet: „Aber gewiß, Brüderchen, das kannst du in Moskau jederzeit auch!" Sehen Sie, das ist nicht die echte Gegenseitigkeit, weil eben in einer Diktatur das nicht angeht, was in Demokratien zulässig ist. Wir haben keine Gewähr dafür, daß in diktatorisch regierten Staaten Westeuropas und auch Amerikas Ehrverletzungen im wirklichen Sinne der Gegenseitigkeit so behandelt werden, daß die öffentliche Meinung und der Wahrheitsbeweis und die Wahrnehmung berechtigter Interessen gestattet sind. Solange diese substantielle Gegenseitigkeit nicht gewährt ist, die zwischen Demokratien und Diktaturen nun einmal nicht bestehen kann, sind wir nicht bereit, dieses Privileg wieder zu gewähren und auch auf solche Staatsoberhäupter auszudehnen, die bei sich zu Hause diktatorische Staatsformen haben.
    Dazukommt, daß die Vorschrift des § 104 a, wie uns scheint, nicht hinreichend durchdacht ist. Sie bringt nämlich eine Einschränkung, die weit über das hinausgeht, was in diesem vierten Abschnitt sein sollte. § 104 a sagt, daß die Verbrechen und Vergehen dieses Abschnitts nur dann verfolgt werden, wenn diplomatische Beziehungen unterhalten werden, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und ferner ein Strafverlangen der ausländischen
    Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. Diese Einschränkungen beziehen sich auch auf den § 104, auf den sie sich nicht beziehen dürften. Denn in § 104 ist mit Strafe bedroht, wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt. Das sind die leidigen Flaggenzwischenfälle. Wir sind der Meinung, wenn ein solcher Flaggenzwischenfall eintritt, wenn irgendwelche unreifen und verbrecherischen Leute z. B. sich einfallen lassen, die Flagge eines anderen Staates von dessen diplomatischer Vertretung herunterzuholen, sie zu zerreißen, zu verbrennen und ähnliches mehr, dann muß die deutsche Behörde sofort eingreifen können. Denn es liegt nun einmal in unserem eigenen Interesse und sollte den Geboten der gesitteten Welt entsprechen, daß wir einen solchen Flaggenfrevel auf deutschem Boden nicht zulassen. Hiernach aber müßten Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte untätig bleiben, bis von der ausländischen Regierung ein Strafverlangen vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung erteilt hat, was in der Regel ja gar nicht so schnell zu vollziehen sein wird. Nehmen Sie an, die Flagge irgendeines uns durchaus befreundeten Staates wird heruntergeholt, beschimpft und in den Staub getreten. Am nächsten Tag steht das in der Presse, es steht vielleicht in der ganzen Weltpresse, und hier geschieht nichts, weil die Behörden sagen müssen: Ja, wir haben noch kein Strafverlangen — ich will einmal irgendein ganz konkretes Beispiel nennen — der französischen Regierung, der belgischen Regierung oder der amerikanischen Regierung, und es liegt auch noch nicht die Ermächtigung der Bundesregierung zur Strafverfolgung vor. Vielleicht kann man sich mit einer Anklage wegen Sachbeschädigung und ähnlichem mehr helfen; aber es ist nicht immer gesagt, daß dieses Delikt hier sonst eine Sachbeschädigung ist. Die Einschränkung des § 104 a gegenüber § 104 scheint uns also unangebracht. § 104 ist ein Delikt, das sofort von Amts wegen verfolgt werden müßte, auch dann, wenn kein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und wenn keine Ermächtigung der Bundesregierung dazu gegeben ist.
    Schließlich darf ich zu § 104 b bemerken, daß diese Bestimmung uns nicht ganz mit § 104 a in Einklang zu stehen scheint. Sie ist an und für sich sachlich nicht wichtig; sie ist nicht erforderlich. Ich glaube nicht, daß eine ausländische Regierung Gewicht auf die öffentliche Bekanntmachung legen wird. Aber wenn man es nun einführen will, kann man es nicht in der Weise tun, wie es hier geschehen ist. Denn hier heißt es: die Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung kann nur gegeben werden, wenn die Tat öffentlich oder in einer Versammlung begangen worden ist, während § 104 ja andere Straftaten als öffentlich begangene überhaupt nicht kennt.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Bundesminister der Justiz.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Thomas Dehler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bitte, dem Antrage nicht zu entsprechen. Er würde darauf hinauslaufen, daß auch der geltende § 104 des Strafgesetzbuchs, der die Gesandtenbeleidigung regelt, wegfiele und daß dann überhaupt kein be-


    (Bundesjustizminister Dr. Dehler)

    sonderer Schutz diplomatischer Vertreter gegen Beleidigungen mehr bestünde. Ich glaube, daß ein derartiger Rechtszustand untragbar wäre und sich weder mit der historischen Entwicklung noch mit den allgemeinen Usancen und auch nicht mit dem Recht der anderen Staaten deckte, so daß es fast als ein internationaler Affront anzusehen wäre, wenn diese in allen Rechtsordnungen bestehende Vorschrift gestrichen würde. Eine solche nicht gerade liebenswürdige Handlung würde das Bestreben der Bundesregierung um die Herstellung freundlicher und freundschaftlicher internationaler Beziehungen stören.
    Ich glaube, daß auch auf § 104 a nicht verzichtet werden kann. Überzeugende Gründe für eine Streichung sind jedenfalls nach meiner Meinung nicht vorgetragen worden.
    Daß § 103 einen gesteigerten Ehrenschutz erstrebt, ist richtig. Eine völlige Homogenität der gesellschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen, wie sie der Antragsteller fordert, wird niemals zu erreichen sein. Am Ende stellt die Bestimmung einen Druck auf die Herstellung dieser Homogenität dar.
    Die Frage, ob § 104 b Abs. 2 den Änderungsanträgen entsprechend gestrichen werden soll, ist an sich nicht bedeutsam. Es handelt sich darum, ob ein Urteil veröffentlicht werden kann. Ich bin der Meinung, daß man auch diese Möglichkeit im Interesse der ausländischen Staaten und unserer Beziehungen zu ihnen gewähren sollte.