Rede von
Josef
Becker
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Angelegenheit, über die ich Ihnen im Auftrage des Ausschusses für Arbeit zu berichten habe, wurde dem Ausschuß in der 238. Plenarsitzung zur Behandlung überwiesen. Ich darf daran erinnern, daß in dieser Plenarsitzung die Antragsteller alle drei Lesungen am selben Tage durchführen wollten und daß die Ausschußüberweisung erst in der zweiten Lesung erfolgt ist. Gleichzeitig wurden der Ausschuß für Sozialpolitik sowie der Ausschuß für Kriegsopferfragen mit der Mitberatung beauftragt. Es handelt sich um zwei gleichlautende Anträge der Fraktion der Deutschen Partei auf Drucksache Nr. 3837 und der Fraktion der SPD auf Drucksache Nr. 3845. Beide Anträge haben zum Inhalt, daß erstens Grundrenten für Beschädigte nach § 31 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges auf die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung nicht anzurechnen und zweitens gesetzliche Unfallrenten in der gleichen Höhe wie die Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz von der Anrechnung auf die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung auszunehmen sind.
Bei der Behandlung im Ausschuß für Arbeit wurde anerkannt, daß eine einheitliche Regelung für das gesamte Bundesgebiet wünschenswert und notwendig ist, da die Frage der Anrechnung bzw.
der Freigrenze in der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung in den einzelnen Ländern des Bundesgebiets unterschiedlich behandelt wird. Die Vertreter der antragstellenden Fraktionen machten geltend, daß Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und auch Renten der gesetzlichen Unfallversicherung nicht als Einkommen im üblichen Sinne, sondern vielmehr als Ausgleich für erlittenen Körperschaden und sich daraus ergebende notwendige Mehraufwendungen angesehen werden müßten. Im Ausschuß wurden Bedenken laut, daß es bei einer generellen und so weitgehenden Befreiung, wie sie die Anträge vorsehen, unter Umständen dazu führen könnte, daß anrechnungsfreier Betrag plus Unterstützung in allzu große Nähe des Arbeitseinkommens zu liegen kämen, was im Interesse der Aufrechterhaltung der Arbeitsfreudigkeit nicht gerade wünschenswert sei. Auch sei es im Interesse der Aufrechterhaltung des Versicherungscharakters bedenklich, wenn Arbeitslosenfürsorgeunterstützung plus Rente eventuell höher als Arbeitslosenunterstützung plus Rente lägen, zumal bisher in, der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung allgemein ein anrechnungsfreier Betrag von 26 Mark monatlich gewährt worden sei. Eine den Mitgliedern des Ausschusses übergebene Übersicht zeigte die Auswirkungen bei der Anrechnung und Nichtanrechnung der Beträge aus Grundrente plus bisherigem Freibetrag in der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung. Die Abstimmung im Ausschuß für Arbeit ergab eine einheitliche Meinung bei drei Stimmenthaltungen.
Bezüglich des Abs. 2 der vorliegenden Anträge betreffend die Nichtanrechnung der gesetzlichen Unfallrenten wurde im Ausschuß für Arbeit kein echtes Bedürfnis für eine Sonderregelung festgestellt, zumal auf diesem Gebiet bisher auch keine Komplikationen bekanntgeworden seien. Es wurde darauf hingewiesen, daß im Falle einer Sonderregelung für Unfallverletzte eventuell auch andere Personengruppen, z. B. aus der Privatversicherung, diese beanspruchen könnten.
Im Ausschuß für Sozialpolitik, der für die Frage der Freistellung der Unfallrenten mitberatend tätig war, stimmte die Deutsche Partei zu, die Frage der Nichtanrechnung der Unfallrente vorerst zurückzustellen. In der dann beantragten Abstimmung über Abs. 2 der vorgelegten Anträge wurde Abs. 2 mit 10 gegen 7 Stimmen abgelehnt. Der § 1 Satz 1 wurde einstimmig, der Satz 2 des gleichen Paragraphen gegen die Stimmen der sozialdemokratischen Fraktion angenommen. Im übrigen ist der Beschluß des Ausschusses für Arbeit unverändert angenommen worden.
Der Ausschuß für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen hatte in einem eigens eingesetzten Unterausschuß ein Arbeitsergebnis erarbeitet, das in § 1 von dem Beschluß abwich, wie ihn der federführende Ausschuß für Arbeit bereits gefaßt hatte. Um zu einer Übereinkunft zu kommen, hat der Ausschuß für Arbeit in Änderung seines Beschlusses vom 14. Januar 1953 einen neuen Vorschlag eingebracht und am 13. Februar 1953 angenommen. Das Ergebnis liegt Ihnen in Drucksache Nr. 4166 vor. In § 1 wurde eine Fassung gefunden, wonach die Freistellung der Grundrente nicht dazu führt, daß die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung unter Umständen höher ist als die Unterstützung aus der Arbeitslosenversicherung.
Der § 2 enthält die übliche Berlin-Klausel. Der § 3 regelt erstens das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes und zweitens die Handhabung nach
Inkrafttreten des Gesetzes für die laufenden Unterstützungsfälle. Ich darf hier von Wiederholungen absehen und ausdrücklich auf den Text der drei Paragraphen in der vorliegenden Drucksache Nr. 4166 hinweisen.
Abschließend darf ich noch erwähnen, daß im Ausschuß Übereinstimmung darüber bestand, daß die Gewährung von Teuerungszulagen durch dieses Gesetz nicht berührt wird.
Ich darf Sie im Namen des federführenden Ausschusses für Arbeit um Annahme der Ihnen vorliegenden Beschlüsse bitten.