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ID0126003500

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 260. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 16. April 1953 12633 260. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 16. April 1953 Geschäftliche Mitteilungen 12635D Mitteilung betr. Wahl des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen in den Aufsichtsrat der Deutsch-Atlantischen Telegraphengesellschaft 12636A Kleine Anfrage Nr. 329 der Fraktion der SPD betr. Finanzlage der Deutschen Bundesbahn (Nrn. 4232, 4259 der Drucksachen) 12636A Zwischenbescheid über die Schritte der Bundesregierung betr. Europäischer Post- und Fernmeldeverein (Nr. 4264 der Drucksachen) 12636A Bericht des Bundeskanzlers über den Wiederaufbau der Werften an der Unterweser und am Jadebusen (Nr. 4265 der Drucksachen) 12636B Änderungen der Tagesordnung 12636B Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Verurteilung des Berliner Journalisten Herbert Kluge in der sowjetischen Besatzungszone (Nr. 4194 der Drucksachen) 12636B Brandt (SPD), Antragsteller 12636B, 12642A Kaiser, Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen 12638A Lemmer (CDU) 12638C Dr. Henn (FDP) 12639C Fisch (KPD) 12640A Walter (DP) 12641B Neumann (SPD) 12643A Beschlußfassung 12644B Beratung des Antrags der Abg. Dr. Solleder u. Gen. betr. Beschleunigung der wohnlichen Unterbringung der Sowjetzonenflüchtlinge durch Auftragsvergebung von Fertighäusern an die notleidende holzverarbeitende Industrie Ostbayerns (Nr. 4211 der Drucksachen) . . 12644C Dr. Solleder (CSU), Antragsteller 12644D, 12646B Dr. Wandersieb, Staatssekretär im Bundesministerium für Wohnungsbau 12645B Dr. Atzenroth (FDP) 12645C Behrisch (SPD) 12645D Lücke (CDU) 12646B D. Dr. Gerstenmaier (CDU) . . . 12646B Überweisung an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik 12646D Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Aufhebung von Preisvorschriften auf dem Gebiete des Grundstücksverkehrs (Nr. 4192 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 859) . . . 1264'7A Jacobi (SPD), Anfragender 12647A, 12653B 12655D Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 12648C, 12655A Lücke (CDU) 12650C Wirths (FDP) 12652B Beschlußfassung 12656B Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP, FU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Lastenausgleich (Nr. 4243 der Drucksachen) . . 12656B Kunze (CDU), Antragsteller 12656C, 12659A Ohlig (SPD) 12657A Kohl (Stuttgart) (KPD) 12658A Dr. Atzenroth (FDP) 12658C Überweisung an den Ausschuß für den Lastenausgleich 12660A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Fremdrenten der Sozialversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Lande Berlin, über Leistungen der Sozialversicherung an Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige Sozialversicherung (Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz) (Nr. 4201 der Drucksachen) 12660B Sauerborn, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit . 12660B Dr. Schellenberg (SPD) 12661C Frau Kalinke (DP) 12664B Horn (CDU) 12665C, 12666A Überweisung an den Sozialpolitischen Ausschuß 12666A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung des Bundesversicherungsamtes, die Aufsicht über die Versicherungsträger und Regelung der Zuständigkeiten der Behörden des Bundes und der Länder in der Sozialversicherung (Nr. 4210 der Drucksachen) 12666B Sauerborn, Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit 12666B Kohl (Stuttgart) (KPD) 12667D Dr. Preller (SPD) 12668C Arndgen (CDU) 12669D Dr. Atzenroth (FDP) 12670B Überweisung an den Sozialpolitischen Ausschuß 12670C Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Sozialversicherungs - Anpassungsgesetzes (Nr. 3959 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Nr. 4208 der Drucksachen, Umdruck Nr. 869) in Verbindung mit der Zweiten und dritten Beratung des von der Fraktion der SPD u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes (Nr. 3960 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Nr. 4209 der Drucksachen, Umdruck Nr. 870) sowie mit der Zweiten und dritten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Umstellung von knappschaftlichen Renten auf das nach dem 31. Dezember 1942 geltende Recht der knappschaftlichen Rentenversicherung (Nr. 3961 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Nr. 4164 der Drucksachen) 12670C Schüttler (CDU): als Berichterstatter 12670C als Abgeordneter 12673C Willenberg (FU) : als Berichterstatter 12671B, D als Abgeordneter 12676C Frau Korspeter (SPD) 12672A Renner (KPD) 12672D, 12677A Frau Kalinke (DP) . . 12675A, 12678A Dannebom (SPD) 12676A Richter (Frankfurt) (SPD) . 12677C, 12678C Arndgen (CDU) 12677D, 12679A Lenz (CDU) 12679B Abstimmungen . . . 12675D, 12676D, 12679B Namentliche Schlußabstimmung über den Gesetzentwurf Nrn. 3961, 4164 der Drucksachen . . . 12679C, 12680C, 12681B, 12694 Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der DP/DPB und des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Anrechnung von Renten in der Arbeitslosenfürsorge (Nrn. 3837, 3845 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Nr. 4166 der Drucksachen; Anträge Umdrucke Nrn. 851, zu 851, 856 [neu]) . . . . 12679C Becker (Pirmasens) (CDU): als Berichterstatter 12679D als Abgeordneter 12682B Renner (KPD) 12680C Freidhof (SPD) 12681C Frau Kalinke (DP) 12682D Meyer (Hagen) (SPD) (schriftliche Begründung) 12692 Abstimmungen 12683B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Verordnung über Zolländerungen vom 13. September 1938 (Ausfuhrzoll-Liste) (Nr. 3973 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Nr. 4218 der Drucksachen) in Verbindung mit der Zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zolltarifgesetzes (Nr. 3888 [neu] der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen (Nr. 4217 der Drucksachen) 12683C Abstimmungen 12683D Zweite Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, FU (BP-Z) eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft (Nr. 4247 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik; Änderungsantrag Umdruck Nr. 871 12636D, 12684A Lenz (CDU), Berichterstatter . . . 12684A Abstimmung 12685A Erste Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung einer ruhegehaltfähigen Zulage an Richter und Staatsanwälte (Nr. 4193 der Drucksachen) 12685A Dr. Amelunxen, Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen 12685B Dr. Kleindinst (CSU) 12686D Dr. Arndt (SPD) 12687B Dr. Reismann (FU) 12688D Gaul (FDP) 12689B Gundelach (KPD) 12689D Farke (DP) 12690B Dr. Etzel (Bamberg) (Fraktionslos) 12690B Überweisung an den Beamtenrechtsausschuß 12690D Beratung des Antrags des Präsidenten des Bundesrechnungshofes vom 13. März 1953 betr. Rechnung des Bundesrechnungshofes für das Rechnungsjahr 1950 — Einzelplan XX (Nr. 4214 der Drucksachen) 12690D Überweisung an den Haushaltsausschuß 12690D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank (Nr. 4202 der Drucksachen) 12690D Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und an den Ausschuß für Geld und Kredit 12691A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität betr. Genehmigung zur Zeugenvernehmung der Abg. Dr. Oesterle und Aumer (Nr. 4256 der Drucksachen) 12691A Ritzel (SPD), Berichterstatter 12691A Beschlußfassung 12691B Persönliche Erklärung: Neumann (SPD) 1269113 Nächste Sitzung 12691D Anlage: Schriftliche Begründung des Abg. Meyer (Hagen) zum Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Anrechnung von Renten in der Arbeitslosenfürsorge (Umdruck zu Nr. 851) 12692 Zusammenstellung der namentlichen Schlußabstimmung zu dem von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Umstellung von knappschaftlichen Renten auf das nach dem 31. Dezember 1942 geltende Recht der knappschaftlichen Rentenversicherung (Nrn. 4164, 3961 der Drucksachen) 12694 Die Sitzung wird um 14 Uhr 4 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Anlage zum Stenographischen Bericht der 260. Sitzung Schriftliche Begründung (zu Umdruck Nr. 851) des Abgeordneten Meyer (Hagen) zum Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Anrechnung von Renten in der Arbeitslosenfürsorge (Umdruck Nr. 851, Nrn. 4166, 3837, 3845 der Drucksachen) Die SPD-Fraktion stellt aus grundsätzlichen Erwägungen zum Entwurf eines Gesetzes über die Anrechnung von Renten in der Arbeitslosenfürsorge den Antrag, dem Gesetz in § 1 einen Abs. 2 folgenden Wortlautes anzufügen: Gesetzliche Unfallrenten sind bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente gewährt werden würde, nicht auf die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung anzurechnen. Der Rest der Unfallrente ist unter Berücksichtigung der geltenden Freibeträge als Einkommen des Arbeitslosen anzurechnen. Wir stellen mit dieser Forderung, durch die wir u. a. auch die Freigrenze für Unfallrentenbezieher ansprechen, unseren Urantrag wieder her. Das System der Bildung von Freigrenzen zur Vermeidung von sozialen Härten beim Bezug von mehreren Leistungen ist nicht neu; es sei auf Art. 8 des Gesetzes über Änderungen auf dem Gebiete der Reichsversorgung vom 3. Juli 1934 hingewiesen, wo in § 5 eine Erweiterung der Freigrenzen auf 25 Mark zugunsten aller Berechtigten, deren Renten nach § 1274 RVO zum Ruhen gebracht wurden, erfolgte. Nach § 23 des Ausbaugesetzes vom 21. Dezember 1937 wurde die Freigrenze für Versorgungsempfänger sogar von 25 auf 50 Mark erhöht. Nach der Grundbetragstabelle in § 31 des Bundesversorgungsgesetzes würde dieser Satz der Freigrenze bei Bezug von Arbeitslosenfürsorgeunterstützung für Beschädigte von 70 bis 80 % entsprechen. Ich darf hervorheben, daß die Freigrenze von 25 Mark beim Zusammentreffen von Unfallrenten mit Renten aus der Sozialversicherung auch heute noch rechtsgültig ist für das Ruhen aller alten Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1932 festgesetzt wurden. Die Bestimmung beruht auf § 1 des Gesetzes zum weiteren Abbau der Notverordnungen in der Reichsversicherung vom 3. August 1939. Ein analoger Fall lag auch nach § 112 AVAVG alter Fassung vor. Der anrechnungsfreie Betrag bei Beschädigtenrenten betrug danach 25 RM und bei Renten der Sozialversicherung, wozu auch die Unfallrente zählt, 15 RM. Nach den heute noch geltenden Bestimmungen beträgt die Freigrenze beim Bezug von Alfu wöchentlich 6 DM. Dieser Betrag bleibt anrechnungsfrei. Der SPD-Antrag verfolgt den Zweck, für die Bezieher von Alfu, die daneben eine Unfallrente erhalten, eine Freigrenze zu schaffen, die nunmehr auf die Sätze der Grundrente nach § 31 BVG einheitlich festgelegt werden soll. Diese Freigrenze ist für alle Bezieher von Unfallrenten nicht ein gleich hoher Betrag, sondern verändert sich entsprechend den Prozentsätzen der Erwerbsminderung in der Unfallversicherung, deckt sich aber mit den Grundrenten nach § 31 BVG. An dieser Stelle der Betrachtung sei herausgestellt, daß uns jeder Gedanke fernliegt, die Unfallgeschädigten gegen die Kriegsgeschädigten auszuspielen. Solchen Argumenten werden wir aus einer Reihe von Gründen niemals stattgeben, obwohl der Unfallgeschädigte sehr stark in vielen Fällen benachteiligt ist und von unserer Seite des öfteren als „Stiefkind der Gesetzgebung" bezeichnet wurde. Für den SPD-Antrag sind folgende Gründe entscheidend: 1. Die Höhe der Arbeitsiosenfürsorgeunterstützung richtet sich nach dem Gesetz vom 29. März 1951 nach dem Arbeitsentgelt. 2. Der in seiner Arbeitskraft herabgeminderte Unfallrentner wird daher in der Regel mit geringer entlohnten Arbeiten beschäftigt. Bei Arbeitslosigkeit ist daher seine Unterstützung niedriger als bei gesunden, in ihrer Arbeitskraft nicht beschränkten Arbeitern. Durch die Anrechnung der Alfu ist der unfallgeschädigte Arbeiter doppelt geschädigt. 3. Der in seiner Arbeitskraft beschränkte Unfallgeschädigte findet auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt heute schlechter eine Beschäftigung als der Gesunde. Er unterliegt auch häufiger der Arbeitslosigkeit. Die Anrechnung seiner Unfallrente auf die Alfu ist auch aus diesem Grunde sozial ungerecht, und der Einwand, der Schwerbeschädigte hätte Kündi- gungsschutz, ist nicht stichhaltig, da wir in der Praxis das Gegenteil feststellen. 4. Der Prozentsatz der Schwerbeschädigten ist bei allen Arbeitsämtern bedeutend höher als der der gesunden Beschäftigten. Diese und andere Gründe sind an keiner Stelle so überzeugend zusammengestellt wie in der bekannten Entscheidung des Oberversicherungsamts Schleswig vom 24. September 1951, die besagt, daß die Grundrente beim Bezug von Alfu anrechnungsfrei ist. Dies wird j a nun durch das neue Gesetz für das Bundesgebiet einheitlich geregelt. Die Unfallrente wird als Ausgleich für den erlittenen Arbeitsunfall gewährt, da in den meisten Fällen ein erhöhter Aufwand eingetreten ist. Die frühere Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts in Arbeitslosensachen forderte, daß nur die tatsächlich nachgewiesenen Mehraufwendungen anrechnungsfrei bleiben. Hinter diesen Rechtsstandpunkt will doch wohl niemand zurück, und man muß darüber hinaus erkennen, daß ein Beharren auf einem solchen Rechtsstandpunkt unüberwindliche Hindernisse in bezug auf einen Einzelnachweis schafft. Es müßten dann bei jedem einzelnen unfallgeschädigten Arbeitslosen die jeweils verschiedene Körperverletzung und deren vielfältige Auswirkung ermittelt werden. Wird die Freigrenze in der vorgeschlagenen Form festgelegt, erreicht sie praktisch die Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Daß diese Forderung sozial gerecht ist, beweist auch die Stellungnahme des Präsidenten des Soforthilfeamts, der angeordnet hat, daß die Grundrente anrechnungsfrei ist. Durch die Annahme des Antrags Umdruck Nr. 851 würde das Haus, das des öfteren den Unfallrentner benachteiligt hat, diesem zu seinem Recht verhelfen. Der Unfallrentner ist durch seinen Arbeitsunfall, den er sich ja nicht willkürlich, sondern meist im Interesse der Allgemeinheit zugezogen hat, meist ohne seine Schuld einer längeren Arbeitslosigkeit unterworfen. Aus diesem Grunde ist ihm eine kleine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage, die Verbesserung seines Konsums, den man ja allgemein heben will, zu gönnen. Da durch eine Annahme auch den Kindern der Betroffenen geholfen wird, die nichts dafür können, daß ihr Vater einen Unfall erlitten hat, ersuchen wir um die Zustimmung des ganzen Hauses. Hagen i. W., den 31. März 1953 Meyer (Hagen) Namentliche Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes über die Umstellung von knappschaftlichen Renten auf das nach dem 31. Dezember 1942 geltende Recht der knappschaftlichen Rentenversicherung (Nrn. 3961, 4164 der Drucksachen) - (Schlußabstimmung) Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Dr. Adenauer — Dr. Henle beurlaubt Albers entschuld. Hilbert Nein Arndgen Nein Höfler entschuld. Dr. Bartram (Schleswig- Hohl Nein Holstein) — Hoogen Ja Bauereisen Nein Hoppe — Bauknecht Nein Dr. Horlacher enthalten Dr. Baur (Württemberg) . Nein Horn Nein Bausch Nein Huth Nein Becker (Pirmasens)... . Nein Dr. Jaeger (Bayern) . Nein Blank (Dortmund).. . . — Junglas Nein Frau Brauksiepe Nein Kahn Nein Dr. von Brentano entschuld. Kaiser Ja Brese Nein Karpf entschuld. Frau Dr. Brökelschen .. . enthalten Dr. Kather enthalten Dr. Brönner Nein Kemmer — Brookmann Nein Kemper — Dr. Bucerius Nein Kern Nein Frau Dietz Nein Kiesinger Nein Donhauser Nein Dr. Kleindinst Nein Dr. Dresbach Nein Dr. Köhler Nein Eckstein Nein Dr. Kopf entschuld. Dr. Edert entschuld. Kühling Nein Dr. Ehlers Nein Kuntscher enthalten Ehren Nein Kunze Nein Eplée enthalten Dr. Laforet Nein Dr. Erhard — Dr. Dr. h. c. Lehr — Etzenbach Ja Leibfried Nein Even Ja Lenz Ja Feldmann krank Leonhard Nein Dr. Fink entschuld. Lücke Nein Dr. Frey entschuld. Majonica Nein Fuchs Nein Massoth Nein Dr. Freiherr von Fürsten- Mayer (Rheinland-Pfalz) . Nein berg Nein Mehs Nein Fürst Fugger von Glött . . enthalten Mensing krank Funk enthalten Morgenthaler Nein Gengler Nein Muckermann Ja Gerns . Nein Mühlenberg Nein Dr. Gerstenmaier Nein Dr. Dr. Müller (Bonn).. . Nein Gibbert Nein Müller-Hermann Ja Giencke Nein Naegel entschuld. Dr. Glasmeyer Nein Neber Nein Glüsing Nein Nellen Ja Gockeln entschuld. Neuburger — Dr. Götz entschuld. Nickl Nein Frau Dr. Gröwel entschuld. Frau Niggemeyer . . . . Nein Günther entschuld. Dr. Niklas — Hagge Nein Dr. Oesterle Nein Dr. Handschumacher . . . entschuld. Oetzel entschuld. Frau Heiler Nein Dr. Orth Nein Heix Ja Pelster entschuld. Name Abstimmung Name Abstimmung Pfender Nein Brünen Ja Dr. Pferdmenges ... . Nein Cramer Ja Frau Dr. Probst ... . enthalten Dannebom Ja Dr. Pünder Diel Ja Raestrup Nein Frau Döhring .... Ja Rahn....... . Nein Eichler Ja Frau Dr. Rehling .. . Nein Ekstrand Ja Frau Rösch Nein Erler ........ Ja Rümmele Ja Faller - Ja Sabel Nein Franke Ja Schäffer — Freidhof..... . Ja Scharnberg Nein Freitag...... . Ja Dr. Schatz enthalten Geritzmann.... . Ja Schill Nein Gleisner Ja Schmitt (Mainz) Nein Görlinger..... . Ja Schmitz enthalten Graf....... . Ja Schmücker... Nein Dr. Greve..... . Ja Dr. Schröder (Düsseldorf) beurlaubt Dr. Gülich..... . Ja Schüttler Nein Happe...... . Ja Schütz entschuld. Heiland...... . Ja Schuler Nein Hennig...... . Ja Schulze-Pellengahr .. . Ja Henßler...... . krank Dr. Semler — Herrmann Ja Dr. Serres entschuld. Hoecker Ja Siebel Nein Höhne — Dr. Solleder Nein Frau Dr. Hubert ... . Ja Spies Nein Imig....... . Ja Graf von Spreti ... entschuld. Jacobi Ja Stauch enthalten Jacobs Ja Frau Dr. Steinbiß .. Nein Jahn Storch — Kalbfell.. . entschuld. Strauß Nein Struve...... . Nein Kalbitzer.... . Ja Frau Keilhack.. . Ja Stücklen.. Nein Keuning Ja Dr. Vogel Nein Kinat....... . Ja Wacker Ja Frau Kipp-Kaule.. . Ja Wackerzapp enthalten Dr. Koch entschuld. Dr. Wahl Nein Frau Korspeter ... . Ja Frau Dr. Weber (Essen) . Nein Frau Krahnstöver Ja Dr. Weber (Koblenz) . . Nein Dr. Kreyssig Ja Dr. Weiß Nein Kriedemann.... . beurlaubt Winkelheide Ja Wittmann enthalten Kurlbaum Ja Dr. Wuermeling Lange Ja Lausen entschuld. SPD Frau Lockmann.. Ja Ludwig Ja Frau Albertz Ja Dr. Luetkens .... . Ja Frau Albrecht Ja Maier (Freiburg) Ja Altmaier Ja Marx Ja Frau Ansorge Ja Matzner Ja Dr. Arndt Ja Meitmann Ja Arnholz Ja Mellies Ja Dr. Baade entschuld. Dr. Menzel Ja Dr. Bärsch Ja Merten Ja Baur (Augsburg) Ja Mertins Ja Bazille Ja Meyer (Hagen) beurlaubt Behrisch.... Ja Meyer (Bremen) Ja Bergmann Ja Frau Meyer-Laule .. . Ja Dr. Bergstraeßer .. entschuld. Mißmahl Ja Berlin Ja Dr. Mommer entschuld. Bettgenhäuser... . Ja Moosdorf — Bielig Ja Dr. Mücke Ja Birkelbach Ja Müller (Hessen)... . entschuld. Blachstein Ja Müller (Worms)... . Ja Dr. Bleiß Ja Frau Nadig Ja Böhm Ja Dr. Nölting Ja Dr. Brill Ja Nowack (Harburg).. . Ja Bromme entschuld. Odenthal Ja Name Abstimmung Name Abstimmung Ohlig Ja Kühn Nein Ollenhauer Ja Dr. Leuze Nein Paul (Württemberg) . . . . Ja Dr. Luchtenberg Nein Peters Ja Margulies Nein Pohle Ja Mauk entschuld. Dr. Preller Ja Dr. Mende entschuld. Priebe Ja Dr. Miessner krank Reitzner Ja Neumayer — Richter (Frankfurt)... . Ja Dr. Dr. Nöll von der Nahmer Nein Ritzel Ja Onnen Nein Ruhnke Ja Dr. Pfleiderer beurlaubt Runge Ja Dr. Preiß Nein Sander Ja Dr. Preusker Nein Sassnick Ja Rademacher krank Frau Schanzenbach . . . . Ja Rath Nein Dr. Schmid (Tübingen) . . . Ja Revenstorff Nein Dr. Schmidt (Niedersachsen) Ja Dr. Schäfer Ja Dr. Schöne Ja Dr. Schneider entschuld. Schoettle Ja Stahl — Segitz Ja Stegner Nein Seuffert Ja Dr. Trischler Nein Stech Ja d e Vries Nein Steinhörster Ja Dr. Wellhausen Nein Stierle Ja Wit the Nein Striebeck entschuld. Frau Strobel Ja DP Temmen Ja Tenhagen Ja Ahrens . • Nein Troppenz Ja Eickhoff — Dr. Veit entschuld. Ewers beurlaubt Wagner Ja Farke Nein Wehner Ja Dr. Fricke entschuld. Wehr Ja Hellwege — Weinhold Ja Jaffe Nein Welke Ja Frau Kalinke Nein Weltner entschuld. Kuhlemann — Dr. Wenzel Ja Dr. Leuchtgens Nein Winter Ja Löfflad Nein Wönner entschuld. Matthes Nein Zühlke Ja Dr. von Merkatz beurlaubt Dr. Mühlenfeld Nein Schuster — FDP Dr. Seebohm — Tobaben — Dr. Atzenroth Nein Walter — Dr. Becker (Hersfeld).. . — Wittenburg — Dr. Blank (Oberhausen) . . Nein Dr. Zawadil Blücher — Dannemann Nein FU Dr. Dehler Nein Dirscherl -- Freiherr von Aretin . . . . Ja Eberhard Nein Dr. Bertram (Soest) ... . Ja Euler Nein Dr. Besold entschuld. Fassbender Nein Clausen Ja Dr. Friedrich Nein Dr. Decker ....... . Ja Frühwald krank Determann entschuld. Funcke entschuld. Eichner Ja Gaul Nein Hoffmann (Lindlar).. . Ja Dr. von Golitschek... . Nein Lampl Ja Grundmann Ja Maerkl. Ja Dr. Hammer Nein Mayerhofer Ja Dr. Hasemann — Dr. Meitinger Ja Dr. Hoffmann (Lübeck) . . Nein Pannenbecker Ja Dr. Hoffmann (Schönau) . Nein Parzinger Ja Frau Hütter Nein Dr. Reismann Ja Frau Dr. Ilk Nein Ribbeheger Ja Jaeger (Essen) entschuld. Volkholz Ja Juncker Nein Wartner Ja Dr. Kneipp Nein Willenberg Ja Name Abstimmung Name Abstimmung KPD Frau Bieganowski . . . enthalten Agatz entschuld. Bodensteiner entschuld. Fisch Ja Dr. Etzel (Bamberg). . Ja Gundelach Ja Freudenberg entschuld. Harig Ja Fröhlich Ja Kohl (Stuttgart) Ja Frommhold ..... . — Müller (Frankfurt)... . Ja Goetzendorff.... . — Niebergall Ja Hedler Ja Niebes Ja Frau Jaeger (Hannover) . enthalten Paul (Düsseldorf) entschuld. Dr. Keller Ja Reimann entschuld. Langer...... . — Renner Ja Loritz entschuld. Rische entschuld. Müller (Hannover) .. . — Frau Strohbach Ja Dr. Ott entschuld. Frau Thiele entschuld. Reindl enthalten Schmidt (Bayern).. Nein Fraktionslos von Thadden — Frau Arnold entschuld. Tichi krank Aumer krank Wallner enthalten Bahlburg — Frau Wessel entschuld. Zusammenstellung der Abstimmung Abstimmung Abgegebene Stimmen... 297 Davon: Ja 157 Nein 123 Stimmenthaltung... . 17 Zusammen wie oben... . 297 Berliner Abgeordnete Name Abstimmung Name Abstimmung CDU/CSU Neumann Ja Dr. Friedensburg... . beurlaubt Dr. Schellenberg. . Ja Dr. Krone Nein Frau Schroeder (Berlin) . entschuld. Lemmer Ja Schröter (Berlin)... . Ja Frau Dr. Maxsein... . — Frau Wolff Ja Dr. Tillmanns enthalten FDP SPD Dr. Henn Nein Brandt Ja Hübner Nein Dr. Königswarter... . Ja Frau Dr. Mulert... . Nein Löbe Ja Dr. Reif entschuld. Neubauer Ja Dr. Will Nein Zusammenstellung der Abstimmung der Berliner Abgeordneten Abstimmung Abgegebene Stimmen... . 15 Davon: Ja... 9 Nein...... . 5 Stimmenthaltung... 1 Zusammen wie oben 15
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    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und und Herren, ich glaube, wir können nunmehr abstimmen. Einverständnis besteht wohl darüber, daß, wenn an mehrere Ausschüsse überwiesen werden sollte, der Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen federführend sein sollte.

    (Zustimmung.) — Kein Zweifel darüber.

    Ebenfalls besteht Einverständnis darüber, nehme ich an, daß der Antrag an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik verwiesen wird.

    (Zustimmung.)

    Zweifel bestehen darüber, ob außerdem an den Ausschuß für Heimatvertriebene verwiesen werden


    (Vizepräsident Dr. Schmid)

    soll. Darüber müssen wir abstimmen. Wer für Verweisung auch an diesen dritten Ausschuß ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Letzteres ist ohne Zweifel die Mehrheit; der Antrag ist also insoweit abgelehnt. Der Antrag ist damit an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen als federführenden Ausschuß und an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik als mitberatenden Ausschuß überwiesen.
    Damit können wir in die heutige Tagesordnung eintreten, und zwar in die gedruckte Tagesordnung von heute. Ich rufe auf Punkt 1:
    Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betreffend Aufhebung von Preisvorschriften auf dem Gebiete des Grundstücksverkehrs (Nr. 4192 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 859).
    Der Ältestenrat schlägt Ihnen vor, für die Begründung 15 Minuten vorzusehen und die allgemeine Aussprache auf 60 Minuten zu beschränken.
    Das Wort zur Begründung der Großen Anfrage hat der Abgeordnete Jacobi.
    Jacobi (SPD), Anfragender: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Große Anfrage der SPD-Fraktion, die Ihnen als Drucksache Nr. 4192 vorliegt, will die Aufmerksamkeit des Hohen Hauses auf bereits eingeleitete und beabsichtigte weitere Maßnahmen des Bundeswirtschaftsministeriums hinlenken, die die Tendenz haben, die Preisbindungen für Grundstücke aufzuheben oder wesentlich zu lockern, ohne das Parlament an derartigen Entscheidungen zu beteiligen. In diesem Hause, das sich zu unzähligen Malen mit Fragen des Wohnungsneu- und -wiederaufbaues beschäftigt hat, bedarf es wohl nur eines kurzen Hinweises darauf, von welcher Bedeutung die Bodenpreise für die Weiterführung besonders des sozialen Wohnungsbaues sind. Andererseits kann kein Zweifel darüber bestehen, daß Mittel und Wege gesucht werden müssen, um zu einer wirklichkeitsnahen Auflockerung allzu starrer Preisbindungen zu kommen.
    Die Ausschüsse, die dieses Haus für Wiederaufbaufragen und für Fragen des Bau- und Bodenrechts eingesetzt hat, haben sich bei den verschiedensten Beratungen Mühe gegeben, die Problematik, die mit dem Preisstopp verbunden ist, zu erkennen. Demnächst wird sich bei der Vorlage des Baulandbeschaffungsgesetzes zeigen, daß die erwähnten Ausschüsse diesen Fragen ihre Aufmerksamkeit geschenkt haben; denn bei diesem Baulandbeschaffungsgesetz bildet naturgemäß die Entschädigungsregelung einen wesentlichen Punkt.
    Die Tatsache aber, daß dieses Gesetz das Plenum demnächst beschäftigen wird, ist mit ein Grund für meine Fraktion gewesen, die Große Anfrage zu stellen; denn das erwähnte Gesetz bietet die Möglichkeit, die mit der Preisbindung im Zusammenhang stehenden Fragen im Parlament zu erörtern und einer Lösung entgegenzuführen, ein Weg, der bei der Bedeutung der Materie sicherlich wünschenswerter und rechtsstaatlich erfreulicher als eine Verordnungsregelung ist.
    Die Bundesregierung ist bisher unter Umgehung des Parlaments den zweiten Weg gegangen. Dies ist unter anderem bei der Preisrechtsverordnung Nr. '75/52 vom 12. Dezember 1952 geschehen, durch die unter anderem die Preisvorschriften für den Verkehr mit bebauten und Trümmergrundstücken aufgehoben worden sind. Dabei hat sich die Bundesregierung, wie ein Jahr vorher bei der Preisrechtsverordnung Nr. 71, auf den Standpunkt gestellt, daß sie ermächtigt sei, derart weitgehende Maßnahmen im Verordnungswege zu treffen.
    Ich habe seinerzeit, in der 180. Sitzung des Bundestags auf die rechtliche Bedenklichkeit dieser Auffassung bereits hingewiesen. Die von mir damals vorgetragenen Argumente sind in sich bis in diese Tage hinziehenden Betrachtungen in Rechtslehre und Rechtsprechung vertieft worden. Die Zweifel an der Rechtsgültigkeit der erwähnten Verordnungen wurden dabei in keiner Weise ausgeräumt, sie sind vielmehr verstärkt aufgetreten. Die Bundesregierung stützt ihre Verordnungspraxis in den hier berührten Fällen auf das Preisgesetz. Demgegenüber ist festzustellen, daß die im Preisgesetz ausgesprochene Ermächtigung keineswegs die Änderung bestehender Gesetze oder gesetzesvertretender Verordnungen im Verordnungswege gestattet. Die Verordnung PR Nr. 75/52' aber ändert drei Verordnungen, die materiell und formell gesetzesvertretende Verordnungen sind, nämlich die Preisstoppverordnung, die Geboteverordnung und die Verordnung über die Rechtsfolgen von Preisverstößen im Grundstücksverkehr. Wenn es stimmt, daß eine neue Verordnung erwogen wird — und wir haben Grund zu dieser Annahme —, die weitere Lockerungen der Grundstückspreise vorsieht, dann würde auch hier das an rechtlichen Bedenken gegenüber einer solchen Verordnung geltend gemacht werden müssen, was gegenüber der Verordnung Nr. 75 von uns erklärt werden muß.

    (Vizepräsident Dr. Schäfer übernimmt den Vorsitz.)

    Eine Regierungsverordnung ist nicht möglich, die in dieser Weise gesetzesvertretende Verordnungen aufhebt oder ändert. Dies gilt, gleich wie man das Preisgesetz beurteilt.
    Es gibt einen Standpunkt — er mag vertretbar sein —, der dartut, daß das Preisgesetz trotz seiner mehrfachen Verlängerungen durch den Bundestag als vorkonstitutionelles Gesetz zu behandeln ist und daß demgemäß die Ermächtigung aus Art. 129 Abs. 3 des Grundgesetzes als erloschen gilt.
    Der wohl zutreffende Standpunkt ist, daß das Preisgesetz wegen seiner mehrfachen Verlängerungen durch den Bundestag als nachkonstitutionelles Gesetz behandelt werden muß. Dann aber folgt die Unwirksamkeit der Ermächtigung unmittelbar aus Art. 80 des Grundgesetzes. Selbst wenn aber die im Preisgesetz enthaltene Ermächtigung als mit den genannten Artikeln, also Art. 80 und 129 des Grundgesetzes, vereinbar angesehen werden sollte, so ist die Ermächtigung insoweit beschränkt, als die Mitwirkung des Bundestags als' des Rechtsnachfolgers des Wirtschaftsrats erforderlich ist, wenn die getroffene Regelung eine grundlegende Bedeutung für den gesamten Preisstand hat. Dies aber ist der Fall.
    Durch die Zusammenhänge zwischen der Preisbildung für Baugrundstücke und den zum Teil freigegebenen Mieten wird sich bereits die Verordnung Nr. 75/52 in jedem Fall, wenn auch nicht


    (Jacobi)

    schlagartig, so doch bald erkennbar auf den allgemeinen Preisstand auswirken. Diese Auswirkungen werden sich im Falle der beabsichtigten neuen Verordnungen erheblich verschärfen; denn alsdann ist das ganze bisherige Gefüge der Bodenpreise ausgehöhlt. Im Schnitt werden alsdann diese Bodenpreise eine Steigerung von mindestens 50 % erfahren. Daß dies nicht ohne Einfluß auf den gesamten Preisstand sein wird, bedarf keiner besonderen Hervorhebung. Solche Maßnahmen aber müssen wegen ihrer Bedeutung dem Parlament überlassen bleiben; zumindest aber muß, wenn der Verordnungsweg gewählt wird, die Zustimmung des Parlaments eingeholt werden. Dies sei in rechtlicher Hinsicht zur Begründung der Ziffern 1 und 2 der Großen Anfrage ausgeführt.
    Nun ist über das inzwischen Verordnete hinaus einiges mehr geschehen. So hat das Bundeswirtschaftsministerium u. a. durch einen Erlaß vom 19. Februar 1953 die Preisbehörden ermuntert, auch für unbebaute Grundstücke Preiszuschläge bis zu 50010 zuzulassen. Die Preisbehörden werden veranlaßt, Ausnahmeregelungen gleichsam zum Regelfall zu machen. Das aber ist ein klarer Gesetzesverstoß, denn eine Ausnahmegenehmigung kann niemals dahin gehen, daß sie allgemein und für alle Fälle geltendes Recht schafft. So kann nicht im Wege der Ausnahmegenehmigung für alle Grundstücke festgelegt werden, daß die heutige Widmung an die Stelle der gesetzlich festgelegten Verbindlichkeit der Widmung zum Stichtage gesetzt wird. Daß diese Auslegung — mag man innerlich zu ihr stehen, wie immer man will — nicht im Wege der Ausnahmegenehmigung Rechtens praktiziert werden kann, geht übrigens auch aus dem Eingeständnis hervor, daß das Bundeswirtschaftsministerium den Erlaß einer den Tatbestand regelnden Verordnung für erforderlich hält.
    Das Bedenklichste an der durch das Bundeswirtschaftsministerium geförderten Praxis aber ist, daß auf diese Weise bereits jetzt ein Zustand geschaffen werden soll, dem dann schließlich eines Tages die Rechtsregelung nur noch als die Legalisierung einer durch die Verwaltung längst verwirklichten Tatsache folgen kann. Hier liegt ein Fall vor, der nicht ernst genug betrachtet werden kann. Es zeigt sich wieder einmal, daß sich Regierung und Verwaltung bemühen, eine bestimmte der Volksvertretung zustehende Entscheidung nicht nur vorwegzunehmen, sondern schließlich dem Parlament aufzuzwingen. Regierung und Verwaltung aber sind gehalten, die Gesetze zu vollziehen. Eigenes Ermessen steht ihnen nur dort zu, wo es gesetzlich gestattet ist.
    Das sind rechtliche Bedenken. Es kommen aber auch tatsächliche hinzu, die ich ganz kurz hier darlegen muß. Die beabsichtigte Regelung ist in höchstem Maße unzweckmäßig. Was die soziale und wirtschaftspolitische Auswirkung auf den allgemeinen Preisstand anlangt, so ist darauf bereits hingewiesen worden. Ergänzend ist zu sagen, daß die Bodensperre durch die Monopolstellung des Grundbesitzers nun wieder voll zum Tragen kommen wird.
    Ein weiterer, sehr ernster Gesichtspunkt ergibt sich aus den mit Sicherheit vorauszusehenden Steigerungen der Gesamtkosten im sozialen Wohnungsbau. Im Falle der Realisierung der bekanntgewordenen Absichten des Bundeswirtschaftsministeriums wird im übrigen das jetzt seit Jahren beratene und demnächst hier in zweiter und dritter Lesung anstehende Baulandbeschaffungsgesetz immer problematischer. Die Bemühungen, eine im Interesse des Wohnungsbaues tragbare Entschädigungsregelung zu finden, werden möglicherweise gegenstandslos. Der Anknüpfungspunkt für eine wohl von allen Parteien angestrebte Abschöpfung des unverdienten Wertzuwachses wird vernichtet. Dabei ist — um Mißverständnisse auszuschalten! — auch unsererseits nicht daran gedacht, die unechte nominale Wertsteigerung durch die Veränderung des inneren Währungswertes abzuschöpfen. Wohl aber müssen die Veränderungen erfaßt werden, die sich aus den Widmungsänderungen ergeben. Ich brauche dazu im Augenblick keine besonderen Ausführungen zu machen. Wir werden demnächst bei der Beratung des Baulandbeschaffungsgesetzes auf die Problematik und Bedeutung dieser Frage noch eingehend zu sprechen kommen.
    Es sind also ernste Bedenken, die meine Fraktion veranlaßt haben, die Große Anfrage einzubringen. Wir sind gespannt darauf, was der Herr Bundeswirtschaftsminister uns als Antwort zugedacht hat. Zu wirtschaftspolitischen Fragen, die damit in Verbindung stehen, werden wir in der Aussprache im einzelnen noch Stellung nehmen.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Zur Beantwortung der Großen Anfrage hat das Wort der Herr Bundeswirtschaftsminister.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Ludwig Erhard


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Große Anfrage der SPD wegen Aufhebung von Preisvorschriften auf dem Gebiete des Grundstücksverkehrs beantworte ich wie folgt:
    Die Frage 1 lautet:
    Woraus leitet die Bundesregierung die Ermächtigung her, bestehende Gesetze oder gesetzesvertretende Verordnungen, wie dies im Falle der Preisverordnung 75/52 geschehen ist, im Verordnungswege zu ändern?
    Die Verordnung 75/52 greift in bestehende Gesetze überhaupt nicht ein. Sie greift aber auch nicht in Verordnungen ein, die als gesetzesvertretend bezeichnet werden können. Sie beseitigt das Preiserhöhungsverbot für bebaute und Trümmergrundstücke und schränkt damit die Preisstoppverordnung ein. Daß die Preisstoppverordnung keine gesetzesvertretende Rechtsverordnung ist, ist bereits obergerichtlich entschieden worden. Das gleiche gilt für den durch die Verordnung 75/52 geänderten § 1 der Verordnung vom 7. Juli 1942, da dieser lediglich der Sicherung des Preiserhöhungsverbots diente. Das darin bestimmte Verfahren zur Erlangung einer preisrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nach der Freigabe der Preise für bebaute Grundstücke und Trümmergrundstücke auf diese nicht mehr angewandt werden. Dem § 4 der Verordnung kommt daher keine materielle, sondern nur eine klarstellende Bedeutung zu. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und inwieweit auf Grund alter Ermächtigungen Abänderungen von sogenannten gesetzesvertretenden Verordnungen möglich sind.
    Die zweite Frage lautet:
    Besteht die Absicht, durch eine Rechtsverordnung den Preisstopp auch für unbebaute Grundstücke zu lockern oder aufzuheben?


    (Bundeswirtschaftsminister Dr. Dr. h. c. Erhard)

    Ich nehme dazu wie folgt Stellung. Eine Aufhebung des Preisstopps für unbebaute Grundstücke ist für den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Aussicht genommen. Sobald das Baulandbeschaffungsgesetz verkündet sein wird, werde ich erneut prüfen, ob und in welcher Form eine Auflockerung des Preiserhöhungsverbots erfolgen kann.
    Wie ich bereits bei der Beantwortung der mündlichen Anfrage des Herrn Abgeordneten Dr. Becker (Hersfeld) in der 235. Sitzung des Deutschen Bundestages am 23. Oktober 1952 ausgeführt habe, wird eine Auflockerung der Preisvorschriften für Bauland davon abhängig zu machen sein, daß Erschwernisse des Wohnungsbaus, insbesondere des sozialen Wohnungsbaus, nicht eintreten dürfen. Ich habe des weiteren in der gemeinsamen Sitzung der Ausschüsse für Wiederaufbau und Wohnungswesen und für Bau- und Bodenrecht am 8. Januar 1953 dargelegt, daß eine Freigabe der Preise für unbebaute Grundstücke nicht beabsichtigt sei. Nach der Freigabe der Preise für bebaute Grundstücke und Trümmergrundstücke durch die Verordnung PR Nr. 75/52 vom 28. November 1952 habe ich daher zunächst ein wissenschaftliches Forschungsinstitut damit beauftragt, periodisch die Entwicklung der Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt zu ermitteln. Eine weitere Auflockerung der Preisvorschriften wird von dem Ergebnis dieser Untersuchung abhängig zu machen sein.
    Nach § 7 des Entwurfs eines Baulandbeschaffungsgesetzes in der Fassung vom 17. Februar 1953 ist zwar bei der Ermittlung des Wertes eines von der Enteignung betroffenen Grundstücks von den Wertverhältnissen am 17. Oktober 1936 auszugehen; jedoch sind die seitdem eingetretenen Änderungen in den Wertverhältnissen zu berücksichtigen, soweit es sich nicht um Werterhöhungen infolge einer Änderung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks handelt. Damit haben die Ausschüsse für Wiederaufbau und Wohnungswesen und für Bau- und Bodenrecht des Deutschen Bundestags für das Gebiet der Enteignungsentschädigung bereits grundsätzlich anerkannt, daß Wertveränderungen infolge einer Änderung der Kaufkraft seit dem 17. Oktober 1936 zu berücksichtigen seien.

    (Abg. Lücke: Sehr richtig!)

    In der Begründung zu § 7 des Entwurfs in der Fassung vom 1. März 1952 wird wörtlich ausgeführt:
    Die Änderung der Wertverhältnisse bei Grundstücken gegenüber dem Stande vom 17. Oktober 1936 kann neben Umständen, die sich auf das Grundstück selbst beziehen, in erster Linie auf Änderung der inneren Kaufkraft des Geldes beruhen, während Werterhöhungen infolge von Änderungen der Nutzungsmöglichkeiten nicht berücksichtigt werden sollen.
    Für die Berücksichtigung der allgemeinen Wertveränderungen liegen eindeutige Maßstäbe nicht vor. Ein Preisindex für Güter und Leistungen der gewerblichen Wirtschaft oder der Ernährungs- und Landwirtschaft kommt als solcher nicht in Betracht. Auch von den Kostensteigerungen kann nicht ausgegangen werden, weil solche bei Grundstücken in nennenswertem Umfang nicht eingetreten sind. Es kann aber die Veränderung der Wechselkurse der Mark im Verhältnis zum Dollar seit 1936 in Betracht gezogen und die durchschnittliche Erhöhung der Stopppreise für Grundstücke berücksichtigt werden.
    Auch die Anfragenden haben durch einen Vorschlag zu § 7 des Baulandbeschaffungsgesetzes laut Kurzprotokoll über die Sitzung selbst zu erkennen gegeben, daß sie Kaufkraftzuschlägen zustimmen würden, indem sie für § 2 Abs. 2 folgende Formulierung vorgeschlagen haben — ich zitiere wörtlich —:
    Zu diesem Betrag (steuerlicher Einheitswert) ist ein durch Rechtsverordnung allgemein festzulegender Zuschlag zu gewähren, der der Veränderung der Kaufkraft der Währungseinheit im Verhältnis zwischen dem Zeitpunkt der steuerlichen Grundstücksbewertung und der Enteignung entspricht. Dieser Zuschlag darf x vom Hundert nicht überschreiten.
    Wenn ich auch das Ausmaß solcher Erhöhungen, das in den Ausschüssen mit etwa 662/3% angegeben wurde, noch nicht für genügend geklärt halte, so beabsichtige ich jedenfalls, im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Baulandbeschaffungsgesetzes dieser Frage auch für den normalen Grundstücksverkehr näherzutreten. Es wird dazu einer Rechtsverordnung bedürfen. Ich gehe hierbei davon aus, daß mit einer Verabschiedung des Baulanabeschaffungsgesetzes in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
    Frage 3 der Anfrage:
    Ist sich die Bundesregierung darüber im klaren, daß die allgemeine Zulassung von Übschreitungen der Stopppreise für Bauland gesetzwidrig ist?
    Die Antwort lautet: Die allgemeine Zulassung der Überschreitung von Stopppreisen ist nicht gesetzwidrig, wenn sie durch Rechtsverordnung erfolgt. Das ergibt sich aus der Beantwortung zu Frage 1. Die Anfrage ist aber nicht so abstrakt gemeint, sondern hat zwei konkrete Maßnahmen zum Gegenstand, einmal die Berücksichtigung von Werterhöhungen infolge von Veränderungen der Nutzungsmöglichkeiten seit dem 17. Oktober 1936, den sogenannten Widmungsänderungen, und den eingangs der Anfrage zitierten Erlaß vom 19. Februar 1953. Beide Maßnahmen stellen aber überhaupt keine allgemeine Zulassung von Überschreitungen der Stopppreise für Bauland dar.
    Die Berücksichtigung sogenannter Widmungsänderungen, d. h. von Veränderungen der Nutzungsmöglichkeiten, z. B. infolge einer Änderung der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks seit dem 17. Oktober 1936, ist keine Auflockerung des Preiserhöhungsverbots. Der Begriff des Stopppreises bei Grundstücken hat vielmehr von jeher auch das Verhältnis von Preishöhe und jeweiliger Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks zum Inhalt. In dieser Weise ist der Begriff des Stopppreises bereits in Zeiten der vollständigen Preisbindung verstanden worden. Ich bin in der Lage, an Hand zahlreicher früherer amtlicher Verlautbarungen nachzuweisen, daß solche Widmungsänderungen seit jeher berücksichtigt worden sind. Es handelt sich daher nicht um eine Auflockerung des Preiserhöhungsverbots für unbebaute Grundstücke, sondern um die richtige Anwendung des Stopppreisbegriffes.
    Sinn, Zweck und Inhalt des Erlasses meines Hauses vom 19. Februar 1953 sind von den Anfragenden gründlich mißverstanden worden. Dieser Erlaß ist an die Preisbildungsstellen der Länder ge-


    (Bundeswirtschaftsminister Dr. Dr. h. c. Erhard) richtet und befaßt sich mit der Zusammenarbeit der Grundstückspreisbehörden mit den Finanzämtern in Zusammenhang mit der künftigen steuerlichen Einheitsbewertung des Grundvermögens, hat also mit der derzeitigen Grundstückspreispolitik nichts zu tun. Er stellt überdies nur eine Empfehlung an die zuständigen obersten Landesbehörden dar, beinhaltet jedoch nicht eine übrigens mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarende Weisung.

    Im einzelnen ist zu dem Erlaß folgendes zu bemerken:
    a) Ebenso wie die Finanzämter durch den Bundesfinanzminister angehalten werden, zur Vorbereitung der Einheitsbewertung Richtpreiskarteien für die Grundstücke aufzustellen, wird den unteren Verwaltungsbehörden, den Grundstückspreisbehörden, im Rahmen dieser Zusammenarbeit mit den Finanzämtern empfohlen, zur Vorbereitung der in Aussicht genommenen Neuregelung der Preisbildung für Grundstücke für den internen Verwaltungsbereich auch dort Richtpreispläne aufzustellen, wo diese bisher nicht vorhanden waren. Es handelt sich daher zunächst nur um eine vorbereitende Maßnahme für den Fall einer künftigen Neuregelung der Grundstückspreise.
    b) In diesen Richtpreisplänen, die sich also auf die derzeitige Grundstückspreisbildung nicht auswirken, sollen die Widmungsänderungen seit dem 17. Oktober 1936 berücksichtigt werden.
    c) Soweit in dem Erlaß weiter noch zum Ausdruck kommt, daß die Absicht bestehe, im Rahmen der Neuregelung auch allgemeine Preiszuschläge für Bauland zuzulassen, verweise ich auf meine Antwort zur Frage 2. Hiernach sind derartige Maßnahmen erst für einen Zeitpunkt nach der Verkündung des Baulandbeschaffungsgesetzes in Aussicht genommen.
    d) Eine Empfehlung an die Preisbehörden, einen allgemeinen Zuschlag in bestimmter Höhe bereits jetzt für Bauland zuzulassen, ist nicht ausgesprochen worden. Bei der Aufstellung der Richtpreispläne zur Vorbereitung zu einer künftigen Regelung — und nur hierauf bezieht sich die von den Anfragenden mißverstandene Empfehlung in Ziffer 2 des Erlasses vom 19. Februar 1953 — sollen allgemeine Zuschläge vielmehr nur Berücksichtigung finden, soweit sie bisher von den Preisbehörden zugelassen worden sind und nicht über 50 % hinausgehen. Hierin liegt demnach, wie sich aus dem Wortlaut des Erlasses ergibt, keineswegs eine Aufforderung an die Preisbehörden, solche Zuschläge bis zu 50 % allgemein zuzulassen. Es wird vielmehr den Preisbehörden weiterhin bis zu einer allgemeinen Regelung überlassen bleiben, welche Zuschläge sie im einzelnen Falle zulassen wollen.
    Die letzte Frage lautet:
    Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die administrativ eingeleitete rechtswidrige Handhabung der Preisbestimmungen seitens der für die Preisbildung und -überwachung zuständigen Stellen rückgängig zu machen und zu verhindern?
    Eine rechtswidrige Handhabung von Preisvorschriften durch die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Stellen ist mir nicht bekannt. Falls die Anfragenden etwa auf den Erlaß meines Hauses vom 19. Februar 1953 abzielen, darf ich auf die Beantwortung der vorigen Frage verweisen.