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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 253. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 5. März 1953 12137 253. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 5. März 1953. Geschäftliche Mitteilungen 12139B Bericht des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts über die Schritte der Bundesregierung betr. Freigabe deutschen Auslandsvermögens (Nr. 4165 der Drucksachen) 12139B Vorlage des Entwurfs einer Zweiten Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und zur Änderung von auf Grund des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft erlassenen Verordnungen . . 12139C Änderungen bzw. Reihenfolge der Tagesordnung 12139C, 12191C Dr. Wuermeling (CDU) 12139C Sabel (CDU) 12139D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 12140B Dr. Wellhausen (FDP) 12168D Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 12169A Strauß (CSU) 12169A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung (Nr. 4092 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung der Ergänzungsvorlage der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1953 (Nr. 4093 der Drucksachen) sowie mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Finanzausgleich unter den Ländern in den Rechnungsjahren 1953 und 1954 (Nr. 4094 der Drucksachen) 12140A Dr. Gülich (SPD) 12140C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 12141A Pelster (CDU) 12142C Frau Kalinke (DP) 12144B Frau Dr. Ilk (FDP) 12145A Freudenberg (Fraktionslos) . . . 12146A Dr. Wuermeling (CDU) 12146C Seuffert (SPD) 12147B Überweisung der Vorlagen Nrn. 4092 und 4094 an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und der Ergänzungsvorlage Nr. 4093 an den Haushaltsausschuß . . 12148A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts (Nr. 3847 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) (Nr. 4131 der Drucksachen; Umdruck Nr. 783) 12148B Dr. Kleindinst (CSU): als Berichterstatter 12148B schriftlicher Bericht 12193 Gundelach (KPD) . . 12149A, B, 12150B, C Abstimmungen 12149B, 12150A, B, D Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Sabel, Richter, Determann u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte vom 8. Januar 1953 (Nr. 4135 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 4155 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes (Nr. 4156 der Drucksachen) 12139C, 12151A, D Dr. Wuermeling (CDU) (zur Tagesordnung) 12139C Sabel (CDU) (zur Tagesordnung) 12139D Dr. Atzenroth (FDP), Berichterstatter 12151A Beschlußfassung zum Ausschußantrag Nr. 4155 12151C Überweisung des Antrags Nr. 4156 an den Ausschuß für Arbeit 12151D Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes (Nr. 4073 der Drucksachen) . 12152A Beschlußfassung 12152A Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Saargebiet (Nr. 4084 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Saarwahlen vom 30. November 1952 (Nr. 4038 der Drucksachen) 12152B, 12153A Mellies (SPD) (zur Geschäftsordnung) 12152B Dr. Mommer (SPD), Anfragender und Antragsteller 12153A Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . 121554 Eichler (SPD) 12155C Agatz (KPD) 12157C Ablehnung des Antrags Nr. 4038 . . . 12158C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Verkauf eines Teils des ehemaligen Heereszeugamtes in Ulm, Söslingerstraße 96, an die Firma Telefunken Gesellschaft für drahtlose Telegraphie mbH. in Berlin SW 61, Mehringdamm 32-34 (Nr. 4069 der Drucksachen) 12152C Überweisung an den Haushaltsausschuß 12152C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung des Bundestages zur Bestellung eines Erbbaurechts an einem reichseigenen Grundstück in Wilhelmshaven an der Gökerstraße, ehem. Bauwerft der Kriegsmarine (Nr. 4070 der Drucksachen) 12152C Überweisung an den Haushaltsausschuß 12152C Erste, zweite und dritte Beratung des von den Abg. Naegel, Dr. Schöne, Dr. Preusker u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes betr. Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft (Nr. 4142 der Drucksachen) 12152C Beschlußfassung 12152D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. '770) . . . 12152D Beschlußfassung 12153A Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Mißbilligung des Verhaltens des Bundeskanzlers (Nr. 3955 der Drucksachen) 12158C Mellies (SPD), Antragsteller 12158D, 12163C Dr. Adenauer, Bundeskanzler . 12160C Renner (KPD) 12162D Dr. Arndt (SPD) 12164C Kiesinger (CDU) 12166A Ewers (DP) 12167A Dr. Reismann (FU) 12167C Euler (FDP) 12168B Ablehnung des Antrags Nr. 3955 . . 12168C Schriftliche Erklärung gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung . 12197 Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Abgaben auf Mineralöl (Nr. 3803 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 4137 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 778, 779, 781, 782) Dr. Wellhausen (FDP): zur Geschäftsordnung 12168D zur Sache 12177D, 12179A Strauß (CSU) (zur Geschäftsordnung) 12169A Neuburger (CDU), Berichterstatter 12169C Margulies (FDP) 12170C Dr. Gülich (SPD) . . . . 12171B, 12175B, 12177C, 12179B Dr. Friedensburg (CDU) . 12174A, 12177B Pelster (CDU) 12176A Dr. Bertram (Soest) (FU) . . . 12176C Abstimmungen 12178A Dritte Beratung vertagt 12179D Erste Beratung des Entwurfs eines Bundeswahigesetzes (Nr. 4090 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Abg. Dr. Wuermeling, Strauß u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Wahlgesetzes zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 3636 der Drucksachen) sowie mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Bundeswahlgesetzes (Nr. 4062 der Drucksachen) 12169A, 12179D Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 12169A, 12180A Dr. Wuermeling (CDU), Antragsteller 12184C Dr. Menzel (SPD), Antragsteller 12188A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (32. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der DP betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs über den Beruf der medizinisch-technischen Assistenten (Nrn 4082, 3281 der Drucksachen) 12191C Beschlußfassung 12191D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (32. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs über den Beruf des Masseurs und den Beruf der Krankengymnastin und über den Antrag der Fraktion der DP betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs über den Beruf der Krankengymnastinnen (Nrn. 4083, 3286, 3304 der Drucksachen) 12191D Beschlußfassung 12191D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Dr. Horlacher u. Gen. betr. Rechtzeitige Festsetzung des Zuckerrübenpreises für 1953 (Nrn. 4085, 4035 der Drucksachen) 12192A Beschlußfassung 12192A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Freiherrn von Aretin gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 23. Dezember 1952 (Az. 1044 E — 24877) (Nr. 4066 der Drucksachen) . . 12192A Hoogen (CDU), Berichterstatter 12192B Beschlußfassung 12192C Erste Beratung des von der Fraktion der FU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes (Nr. 4061 der Drucksachen) 12192C Überweisung an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen 12192C Nächste Sitzung 12192D Anlage 1: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts (Nrn. 3847, 4131 der Drucksachen) 12193 Anlage 2: Schriftliche Erklärung der Abg. Dr. Decker, Dr. Besold, Freiherr von Aretin, Lampl, Wartner, Mayerhofer und Eichner gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Mißbilligung des Verhaltens des Bundeskanzlers (Nr. 3955 der Drucksachen) . . . . 12197 Die Sitzung wird um 13 Uhr 35 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Anlage 1 zum Stenographischen Bericht der 253. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts (Nrn. 3847, 4131 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kleindinst. Der Ausschuß für Beamtenrecht (25. Ausschuß) hat den ihm mit Beschluß des Deutschen Bundestages vom 26. November 1952 überwiesenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts (Drucksache Nr. 3847) neben dem Entwurf eines Bundesbeamtengesetzes (Drucksache Nr. 2846) beraten. Da die Erhöhung der hinter der Entwicklung der Preis-, Gehalts- und Lohnverhältnisse zurückgebliebenen Besoldung der Bundesbeamten und der Versorgungsberechtigten des Bundes vom Haushaltsjahr 1953 an eine neue Regelung verlangte, hat der Ausschuß die dafür notwendigen Bestimmungen nach Benehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen und der Konferenz der Finanzminister der Länder in den Gesetzentwurf als Kapitel IV b aufgenommen. Zu den wesentlichen Änderungen des Gesetzentwurfes sind folgende Erläuterungen notwendig: Zu Kapitel I, § 1, Ziff. 1 a: Bei der Regelung des Wohnungsgeldzuschusses hielt es der Ausschuß für notwendig, die Bestimmung umzuarbeiten, die das Besoldungsgesetz in § 9 Abs. 4 für verheiratete Beamte trifft. Nach dieser Bestimmung erhält die verheiratete Beamtin den halben Wohnungsgeldzuschuß. Dieser halbe Wohnungsgeldzuschuß entfällt, wenn der Ehemann als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst bereits Wohnungsgeldzuschuß bezieht. Wenn beide Ehegatten Angehörige der Bundesverwaltung sind, wird nur ein Wohnungsgeldzuschuß, und zwar der höhere, bezahlt. Der volle Wohnungsgeldzuschuß kann verheirateten weiblichen Beamten bewilligt werden, die zur ehelichen Gemeinschaft nicht verpflichtet oder die genötigt sind, für den Unterhalt der Familie ganz oder überwiegend zu sorgen. Trotz dieser angemessenen Regelung des besonderen Tatbestandes als Voraussetzung für den Wohnungsgeldzuschuß für verheiratete Beamte bestanden Bedenken über seine Fortgeltung über den 31. März 1953 hinaus wegen des Gleichheitssatzes für Mann und Frau in Artikel 3 Abs. 2 und des Artikels 117 des Grundgesetzes. Das Gesetz kann den Wohnungsgeldzuschuß nur für verheiratete Bundesbeamte und demnach für beide Ehegatten dann regeln, wenn beide Bundesbeamte sind oder wenn ein Ehegatte als Beamter und einer als Angestellter im Bundesdienst steht oder Versorgungsberechtigter des Bundes ist. Der Ausschuß hat dem Gleichheitssatz dadurch Rechnung getragen, daß er jedem der Ehegatten, die im Bundesdienst stehen, einen Anspruch auf ein Wohnungsgeld — wenn auch nicht auf ein Wohnungsgeld in voller Höhe — zuerkennt, jedoch die Folge ausschließt, daß jeder Ehegatte für die doch gemeinsame Wohnung den vollen Wohnungsgeldzuschuß erhält und beide gemeinsam aus dem Gleichheitssatz einen persönlichen Vorteil durch einen unangemessen hohen Wohnungsgeldzuschuß erzielen. Der neue Absatz 4 des § 9 sieht deshalb vor, daß verheiratete Beamte, deren Ehegatte Beamter, Versorgungsberechtigter oder Angestellter im öffentlichen Dienst ist und denen ein Kinderzuschlag nicht zusteht, den Wohnungsgeldzuschuß der nächstniedrigeren Tarifklasse erhalten. Sofern den verheirateten Beamten aber ein Kinderzuschlag zusteht, erhält nur einer der Ehegatten den vollen Wohnungsgeldzuschuß, und zwar derjenige, diem der Wohnungsgeldzuschuß der höheren Tarifklasse zusteht, bei gleicher Tarifklasse der ältere Ehegatte. Dem anderen Ehegatten im Bundesdienst steht dann nur der Wohnungsgeldzuschuß der nächstniedrigeren Tarifklasse zu. Ist jedoch ein Ehegatte Beamter eines Landes oder einer Gemeinde, so haben diese Dienstherren die Möglichkeit, diese für Bundesbeamte geltende Bestimmung anzuwenden. Zu Kapitel I, § 1, Ziff. 2: Der § 10 Abs. 1 der Regierungsvorlage hat insofern eine Erweiterung erhalten, als der Anspruch eines ledigen Beamten auf das volle Wohnungsgeld dadurch nicht erlischt, daß er das in den Hausstand dauernd aufgenommene Kind ohne Aufhebung des Familienzusammenhanges auf seine Kosten ander- (Dr. Kleindinst) weitig unterbringt. Diese Erweiterung ist mit Rücksicht auf die berufliche Ausbildung des Kindes oder auf seine vorübergehende Unterbringung aus gesundheitlichen Gründen notwendig, da dem Beamten während dieser Zeit eine Einschränkung seines Aufwandes für die Wohnung nicht möglich ist. Ferner soll den ledigen Beamten der volle Wohnungsgeldzuschuß gewährt werden, solange sie im eigenen Hausstand aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Angehörigen Wohnung oder Unterhalt gewähren. Zu Kapitel I, § 1, Ziff. 6: Bei der Staffelung des Kinderzuschlags ist der Ausschuß ,dem Vorschlag des Bundesrates gefolgt und hat die Beträge statt auf 20, 30 und 40 DM auf 25, 30 und 35 DM festgesetzt, gewährt aber den Kinderzuschlag von 30 DM nicht bis zum vollendeten 16., sondern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und läßt demnach den Kinderzuschlag von 35 DM mit dem 15. Lebensjahr beginnen. Der Ausschuß will dadurch dem Aufwand für kleine Kinder und den erhöhten Anforderungen der Berufsausbildung der Kinder Rechnung tragen. Zu Kapitel I, § 2, I, Besoldungsordnung A: Die Ziffern 3, 4a, b Buchst. bb, c, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17b und Kapitel IV und Kapitel V Abs. 2, 3 und 4 entfallen wegen der später begründeten Vorschläge des Ausschusses für die Verbesserung der Besoldung der Lehrkräfte und für die Streichung der Bestimmungen für die Besoldung der Richter. Zu Kapitel I, § 2, Ziff. 13, Buchst. b und c und Ziff. 14, Buchst. a: Der Ausschuß hat die Bestimmungen des Entwurfes der Bundesregierung aus zwei Gründen gestrichen. Die Verbesserung der Möglichkeiten von Vorrückungen durch eine Ermächtigung zur Gewährung einer ruhegehaltfähigen und unwiderrufliche Stellenzulage an ein Sechstel der Amtsgerichtsräte und Oberamtsrichter und einer Stellenzulage zwei Jahre nach Erreichung des Endgrundgehaltes hielt der Ausschuß auch in einem Notgesetz für eine zu schematische und deshalb unzweckmäßige Lösung, die Bezeichnung als Bewährungszulage für bedenklich. Der Bundesrat hat die Einbeziehung der Landgerichtsräte und Staatsanwälte in die Verbesserungsmaßnahme, wenn auch in anderem Ausmaße, vorgeschlagen. Die Laufbahn der Richter und Staatsanwälte ist aber in den süddeutschen und norddeutschen Ländern verschieden. Die Ermöglichung der Vorrückungen ist für die Richter und Staatsanwälte eine organisatorische Aufgabe der Länder. Die Richter und Staatsanwälte legen selbst das Gewicht auf die Berücksichtigung ihrer im Grundgesetz festgelegten Stellung neben der Gesetzgebung und Verwaltung im Besoldungswesen und nicht auf den Ausgleich ides Mangels an Vorrückungen durch Zulagen. Zu Kapitel II, § 3, Ziff. 9: Die Mehrheit des Ausschusses hat in § 30 der Besoldungsordnung für die Reichsbahnbeamten die Worte „oder nach Anhörung" gestrichen, weil sie diese Worte mit § 22 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. S. 955) nicht für vereinbar hielt. Nach dem im Gesetzentwurf vorgeschlagenen § 30 würde der Bundesminister für Verkehr die Befugnis erhalten haben, Ausführungsbestimmungen zu den Bestimmungen der Besoldungsordnung selbst nicht nur auf den Vorschlag des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn, sondern auch aus eigenem Vorgehen, aber nach Anhörung des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn und im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen zu erlassen. Dagegen räumt der § 22 des Bundesbahngesetzes dem Bundesminister für Verkehr lediglich das Recht ein, auf Vorschlag des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn im Einverständnis mit dem Bundesminister der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Besoldung und über die Reise- und Umzugskosten der Bundesbahnbeamten zu erlassen, soweit die Eigenart ,des Betriebes es erfordert. Die Mehrheit des Ausschusses hielt eine Erweiterung der Befugnis des Bundesministers für Verkehr über den § 22 des Bundesbahngesetzes hinaus als dieser Bestimmung und der Absicht des Bundesbahngesetzes widersprechend für nicht vertretbar. Zu Kapitel IV: Die Ermächtigung des Bundesministers der Finanzen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Richtlinien über die Besoldung der leitenden Kommunalbeamten zu erlassen, hat der Ausschuß wie der Bundesrat, wenn auch aus anderen Gründen, abgelehnt. Der Ausschuß hat nicht verkannt, daß erhebliche Fehler bei der Festsetzung der Besoldung der leitenden Kommunalbeamten vorgekommen sind. Dem Ausschuß war es weiter bekannt, daß die kommunalen Spitzenverbände diese Richtlinien erstreben. Die Ermächtigung zum Erlaß dieser Richtlinien steht aber in so offenkundigem Gegensatz zu dem immer wieder betonten Grundsatz der gemeindlichen Selbstverwaltung, daß der Ausschuß einstimmig zur Ablehnung der vorgesehenen Bestimmung gekommen ist. Die Verschiedenheit der Gemeindeverfassungen und der gemeindlichen Aufgaben macht solche Richtlinien nicht möglich. Die Größe der Städte und Landkreise nach 'der Bevölkerungszahl bietet keinen Maßstab. Der Vergleich mit den Gehältern der Staatsbeamten ist unzutreffend, weil die Aufgaben der leitenden Kommunalbeamten einen verschiedenen Inhalt und Charakter haben und weil die Anstellungsbedingungen verschieden sind. Die Erfahrungen mit dem früheren Erlaß von Richtlinien und den zu ihrer Durchführung eingerichteten Schiedsgerichten sind nicht befriedigend gewesen. Der Ausschuß glaubt, daß Vereinbarungen der kommunalen Verbände oder Maßnahmen der Länderregierungen die Aufgabe im Hinblick auf das Gemeinderecht eher erfüllen können als eine Rechtsverordnung des Bundesfinanzministers, selbst mit Zustimmung des Bundesrates. Zu Kapitel IV a: Der Ausschuß hat die Verbesserung der Lehrerbesoldung in dem Gesetzentwurf nicht nur deshalb belassen, weil die Verringerung des Zuganges zum Volksschuldienst besorgniserregend ist, sondern weil die jungen Leute, die geneigt sind, sich dem Schulberuf zuzuwenden, wegen der in der Aus- (Dr. Kleindinst) gestaltung befindlichen Berufsausbildung die Sicherheit haben müssen, daß die Träger der Volksschulen bereit sind, die beruflichen Aussichten der Junglehrer in bezug auf die Besoldung und die möglichen Vorrückungen zu verbessern. Im Ausschuß bestand jedoch keine Übereinstimmung über das bei der Verbesserung der Lehrerbesoldung einzuschlagende Verfahren. Die Mehrheit war der Anschauung, daß die Vorschläge des Entwurfes der Bundesregierung, bis zu einem Sechstel der Volksschullehrer bei Bewährung zwei Jahre nach Erreichen des Endgrundgehaltes ruhegehaltfähige und unwiderrufliche Stellenzulagen von 500,— bis 800,— DM zu gewähren und Verbesserungen für andere Gruppen ebenfalls durch Zulagen zu versuchen, ein ungeeignetes und wenig Erfolg versprechendes Verfahren_ sei. Die Mehrheit ging von der Erfahrung aus, daß die Volksschullehrer erst 1939 in die Reichsbesoldungsordnung aufgenommen wurden, daß die dadurch herbeigeführte einheitliche Regelung in vielen Ländern zur Verschlechterung der Lehrerbesoldung geführt hat und daß es erst im Jahre 1943 gelungen ist, die größten Härten der einheitlichen Regelung zumeist durch ein Zulagensystem für die damaligen Inhaber der Schulstellen zu beheben oder wenigstens zu erleichtern. In den letzten Jahren haben Baden, Bayern und Hamburg die Verschlechterung der Lehrerbesoldung wieder beseitigt. In anderen Ländern, wie im pfälzischen Teil des Landes Rheinland-Pfalz und im ehemaligen oldenburgischen Gebiet des Landes Niedersachsen streben viele Lehrer wieder die Regelung an, die vor der Reichsbesoldungsordnung von 1939 bestanden hat. Unter diesen Voraussetzungen hielt es der Ausschuß für verfehlt, der Besoldung der Volksschullehrer ein neues schematisches System von Verbesserungen in der Form von Zulagen aufzuzwingen, das im Widerspruch zu den inzwischen getroffenen und durchgeführten Regelungen und zu den Erwartungen eines großen Teiles der Volksschullehrer stehen würde. Die Mehrheit hielt aus dem gleichen Grunde die von der Minderheit beantragte einheitliche Zulage von 800,— DM zu dem Endgrundgehalt eines noch zu bemessenden, aber jedenfalls größeren Teiles als ein Viertel für nicht durchführbar. Die Mehrheit war weiter der Anschauung, daß der Ausbau der Gewährung von Zulagen, die bisher für Nebenfunktionen oder zur Überbrückung von individuellen Nachteilen von Besoldungsregelungen vorgesehen waren, die Besoldungsordnung systemlos und unübersichtlich gestaltet und die einzelnen Besoldungsbezüge weiter aufspaltet. Die Mehrheit kam durch diese Erfahrungen und Erwägungen zu dem Beschlusse, die Verbesserung der Lehrerbesoldung auf der entstandenen Grundlage den Ländern als den Trägern der Volksschule zu überlassen, sie lediglich zu diesem Zweck zu ermächtigen, von den Sperrbestimmungen des-Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts abzuweichen und Vorschriften zur Verbesserung der Besoldung der Lehrer in diesem Rahmen zu erlassen. Dieses Verfahren zur Verbesserung der Besoldung und der Möglichkeit der Vorrückung der Volksschullehrer mußte folgerichtig auch auf die übrigen Lehrkräfte Anwendung finden. Der Gesetzentwurf sieht deshalb jetzt die Ermächtigung der Länder vor, in Abweichung von den Sperrbestimmungen des Ersten Besoldungsänderungsgesetzes Vorschriften zur Regelung folgender Aufgaben zu erlassen: Die Länder können bestimmen, daß die Bezüge der Volksschullehrer mit der bisher dritten Dienstaltersstufe der Besoldunggruppe A 4 c 2 beginnen. Sie können das weitere Aufsteigen innerhalb dieser Besoldungsgruppe nach Zweckmäßigkeit festlegen. Damit will der Ausschuß die Regelung der Anfangsgehälter der Junglehrer nach dem Vorschlag des Bundesrates ermöglichen. Folgerungen für andere Gruppen von Beamten hielt der Ausschuß aus dem Grunde nicht für vertretbar, weil die Ausgestaltung der Vorbildung für den entsprechenden Nachwuchs nicht vor so grundsätzlichen Änderungen wie für den Nachwuchs des Volksschuldienstes steht. Außerdem können die Länder die Verschlechterungen der Besoldung und Versorgung beseitigen, die die Einführung der Reichsbesoldungsordnung für die Lehrer gebracht hat und die die Änderungen bis 1943 nicht ganz behoben haben. Endlich sollen die Länder ermächtigt werden, für einen Teil der Lehrkräfte aller Schularten und der fachlichen Schulaufsichtsbeamten angemessene Verbesserungen ihrer Besoldung herbeizuführen, um die schlechten Möglichkeiten der Beförderung gegenüber anderen vergleichbaren oder gleichzubewertenden Beamtengruppen auszugleichen. Damit will der Ausschuß die gebotene Notlösung in der Angleichung an die Gegebenheiten bei den Schulträgern erleichtern, ohne einer grundsätzlichen neuen Ordnung der Lehrerbesoldung vorzugreifen. Dagegen hat der Ausschuß mit weit überwiegender Mehrheit beschlossen, die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Aufnahme der Stellen der Lehrer an den Berufs- und Gewerbeschulen in die Bundesbesoldungsordnung zu streichen. Die Lehrziele und die Anforderungen bei Lehrkräften der Berufs- und Gewerbeschulen, deren Träger die Länder oder die größeren Städte sind, weichen sehr stark voneinander ab. Die Anforderungen an die Berufsausbildung der Lehrkräfte sind überdies so sehr in der Entwicklung begriffen, daß eine einheitliche Bundesbesoldungsordnung zu den gleichen Schwierigkeiten wie die Reichsbesoldungsordnung von 1939 geführt hätte. Für den Beschluß des Ausschusses war aber die Sicherheit entscheidend, daß die im Gesetzentwurf vorgesehene Eingruppierung der Stellen der Lehrer an den Berufs- und Gewerbeschulen die dauernde Herabdrückung der Lehrziele, Lehrkräfte und Leistungen an den wertvollsten Schulen besonders des Landes Baden-Württemberg, aber auch der Städte in anderen Ländern bedeutet hätte. Diese hochstehenden Berufs- und Gewerbeschulen, deren Errichtung und Ausgestaltung zum Teil seit hundert Jahren im engen Zusammenhang mit der Entwicklung der Industrie und des Handels in bestimmten Wirtschaftsgebieten steht, konnte der Ausschuß dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Besoldung der Lehrkräfte nicht opfern. Der Ausschuß hat in Ausführung des Beschlusses des Bundestages vom 26. November 1952 geprüft, ob er ohne erhebliche Verzögerung seines Berichtes über den Gesetzentwurf hinausgehende, in ihn einzuarbeitende Vorschläge unterbreiten kann. Zu dieser Prüfung hat den ersten Anlaß der Antrag der Minderheit gegeben, den technischen Beamten Zulagen von 480,— bis 840,— DM zu gewähren. Zu diesem Antrag hat der Ausschuß die Vertreter der Bundesbahn und der Bundespost gehört. Sie haben erklärt, daß sie zwar Vorschläge für die Verbesserung einzelner Beamtengruppen haben, (Dr. Kleindinst) daß ihre Berücksichtigung jedoch das System der Besoldungsordnung beeinflussen und zu Folgen für andere Gruppen führen müßte, weshalb diese Vorschläge für die große Besoldungsreform vorgesehen sind. Außerdem sind bei der Bundesbahn und bei der Bundespost Verwaltungsstellen mit Technikern versehen. Die Berücksichtigung der Beamten im maschinen- und bautechnischen Dienst des Bundes hätte zu Erhebungen geführt, die die Erledigung der Aufgabe zweifellos verzögert haben würden. Noch weitere Erhebungen wären notwendig geworden, wenn wegen der mittelbaren Wirkung des Gesetzes auf die Länder und Gemeinden auch zur Beurteilung der finanziellen Folgen die zahlreichen und verschiedenen technischen Beamten in den Ländern und Gemeinden hätten berücksichtigt werden müssen. Infolgedessen konnte die Mehrheit dem Antrag der Minderheit nicht entsprechen. Eingaben lagen vor von den Archivbeamten, den Universitätsbibliothekaren, den Rechtspflegern. Da es sich hier um Länderbeamte handelt, wären weitgehende und eingehende Erhebungen notwendig geworden. Außerdem haben diese Eingaben Fragen aufgeworfen, die nicht in dieses Gesetz, sondern in die zu erwartende Besoldungsordnung gehören, und vor allem die grundsätzliche Frage, ob ein Besoldungsrahmengesetz diese Aufgaben zu lösen imstande ist. Infolgedessen hat sich der Ausschuß zur alsbaldigen Verabschiedung des eiligen Gesetzes auf den Rahmen des Gesetzentwurfes beschränken müssen. Zu Kapitel IV b: Wie bereits hervorgehoben, hat der Bund im laufenden Haushaltsjahr den Bundesbeamten zwei außerordentliche Zahlungen gewährt, und zwar im Juni 1952 ein der Einkommensteuer unterliegendes halbes Monatsgehalt und im Dezember eine nicht zu versteuernde Zuwendung von 30 v. H. und außerdem die vom Lande Nordrhein-Westfalen schon vorher beschlossene Dezember-Zuwendung von 30, 50 und 15 DM. Die zweite Maßnahme erfolgte auch deshalb, weil der Bundesbahn, der Bundespost und den -Gemeinden die Einkommensteuer aus diesen Zahlungen nicht zugeflossen wäre und sie deshalb die den Beamten verbleibenden Bezüge u n d die dem Bund und den Ländern zufließenden Einkommensteuerbeträge hätten aufbringen müssen. Für das neue Haushaltsjahr war eine im vorhinein klare Regelung der Besoldung notwendig. Deshalb hat der Ausschuß — wie bereits hervorgehoben — beschlossen, sie in diesen Gesetzentwurf einzuarbeiten. In den Beratungen sind zwei Gesichtspunkte hervorgetreten: Die Wiederholung ähnlicher einmaliger Zuwendungen an die Beamten oder die Erhöhung der laufenden Bezüge. Für die erste Form wurden Gründe wirtschaftspolitischen Charakters und finanzielle Rücksichten auf die Bundesbahn, die Bundespost, die "Länder, die Gemeinden und die kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe geltend gemacht, für die zweite Maßnahme die Angemessenheit laufender Erhöhungen für die Beamtenbesoldung. Der Ausschuß hat nach eingehenden Beratungen beschlossen, die Stammgrundgehälter vom 1. April 1953 an um zwanzig vom Hundert zu erhöhen. Der Haushaltsausschuß hat sich diesem Beschluß angeschlossen. Bonn, den 25. Februar 1953 Dr. Kleindinst Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 253. Sitzung Schriftliche Erklärung der Abgeordneten Dr. Decker, Dr. Besold, Freiherr von Aretin, Lampl, Wartner, Mayerhofer und Eichner gemäß 5 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion der SPD betreffend Mißbilligung des Verhaltens des Bundeskanzlers (Nr. 3955 der Drucksachen) Die unterzeichneten Abgeordneten haben gegen den Antrag der Fraktion der SPD — Drucksache Nr. 3955 betreffend Mißbilligung des Verhaltens des Bundeskanzlers — gestimmt. Mit der Ablehnung dieses Antrags wollen sie zum Ausdruck bringen, daß sie das Verhalten des Bundeskanzlers in den angegriffenen vier Punkten billigen. Die Ausführungen des Fraktionsmitgliedes Dr. Reismann entsprechen insoweit nicht ihrer Auffassung. Dr. Decker, Dr. Besold, Freiherr von Aretin, Lampl, Wartner, Mayerhofer, Eichner.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Also meine Damen und Herren, angesichts der Tatsache, daß es erstens naturgemäß nicht möglich war, die Drucksache für dieses Gesetz rechtzeitig zu verteilen, zweitens, daß drei Beratungen eines Gesetzes nur dann an einem Tage stattfinden können, wenn nicht fünf anwesende Mitglieder widersprechen — und Herr Kollege Gülich hat nicht nur für sich persönlich widersprochen —, ist es nicht möglich, heute dieses Gesetz auf die Tagesordnung zu setzen.
    Ich muß Sie bitten, freundlichst zur Kenntnis zu nehmen, daß in der beschlossenen Fassung des Gesetzes in zweiter Beratung noch zwei Differenzen berichtigt werden müssen, und zwar erstens: In Art. 4 Nr. 2 a auf Seite 6 oben links muß hinter dem Wort „Torf" ein Gedankenstrich stehen. Zweitens muß in Art. 4 Nr. 15 im § 11 Abs. 2 Ziffer 4 Buchstabe c zwischen den Worten „diesem" und „Steuerlager" das Wort „im" untergebracht werden. Es heißt nicht „... die mit diesem Steuerlager vermischt werden ..." sondern „... die mit diesem im Steuerlager vermischt werden ...".
    Damit ist dann der dritten Beratung widersprochen und dieser Punkt der Tagesordnung zunächst erledigt.
    Ich rufe auf Punkt 7.
    a) Erste Beratung des Entwurfs eines Bundeswahlgesetzes (Nr. 4090 der Drucksachen);
    b) Erste Beratung des von den Abgeordneten Dr. Wuermeling, Strauß und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Wahlgesetzes zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 3636 der Drucksachen);
    c) Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Bundeswahlgesetzes (Nr. 4062 der Drucksachen).


    (Präsident Dr. Ehlers)

    Meine Damen und Herren, ich schlage Ihnen vor, da die Zeit für die Aussprache heute nicht mehr ausreicht, daß wir jetzt lediglich die Begründungen dieser Gesetzentwürfe hören, d. h. jeweils 30 Minuten, und daß wir in Aussicht nehmen — ich bitte freundlichst, sich in den Fraktionen darüber zu verständigen, wie Sie zu diesem Vorschlag stehen —, die Beratung dieser Gesetzentwürfe am nächsten Sitzungstag, d. h. gestern in 14 Tagen, vormittags in der Zeit von 9 bis 12 Uhr, vorzunehmen.

    (Abg. Dr. Schröder [Düsseldorf]: Wir sind einverstanden!)

    — Die Fraktionen sind einverstanden. Ich bitte also, sich heute auf die Begründung der Gesetzentwürfe zu beschränken.
    Das Wort hat zunächst der Herr Bundesminister des Innern.

    (Große Unruhe. — Glocke des Präsidenten. — Zuruf von der KPD: Es spricht die Harzburger Front!)



Rede von Dr. Robert Lehr
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Um Ihnen den Entwurf des Wahlgesetzes so einfach wie möglich vorzutragen,

(Heiterkeit und Zurufe links)

möchte ich nach drei Grundsätzen verfahren: Erstens: Grundsätzliche Einführung in das eigentliche Wahlsystem mit Ausführungen über die Motive; und bei diesem ersten Teil werde ich auch auf die Erörterungen vor dem Bundesrat eingehen. Zweitens wollte ich dann die übrigen Teile des Gesetzes und die Begründung insoweit hier vortragen, als es notwendig ist, und drittens eine kurze Erklärung zu der Frage der Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes geben.
Meine Damen und Herren, kaum eine Gesetzesvorlage hat seit Bestehen der Bundesrepublik die deutsche Öffentlichkeit so in Anspruch genommen wie der Entwurf des Wahlgesetzes. Wir dürfen das einmal auf das Interesse an der demokratischen Repräsentation zurückführen

(Zuruf des Abg. Renner)

und zum andern gerade in diesem starken Interesse doch ein gutes Vorzeichen für eine starke Wahlbeteiligung sehen.
Die Debatte um das Wahlsystem würde die politischen Leidenschaften nicht so stark erregen, wie es in der letzten Zeit geschehen ist,

(Abg. Wehner: Wenn das Gesetz nicht so reaktionär wäre!)

wenn wir nach dem Grundgesetz oder nach einer feststehenden Rechtsüberzeugung bereits ein bestimmtes Wahlsystem hätten. Aber das haben wir eben nicht; vielmehr ist seit 1945 eine steigende Auseinandersetzung zwischen dem Mehrheitswahlsystem und dem Verhältniswahlsystem im Gange. Zu einer eindeutigen Klärung der Sachlage ist es bisher nicht gekommen, und das Ergebnis ist, daß wir in einer Anzahl von Ländern ein Mischsystem haben, wie es auch teilweise schon im Ausland eingeführt ist. Auf Grund dieser Tatsache, daß auch andere Bundesländer schon diese Mischsysteme kennen, wird man der Bundesregierung kaum einen Vorwurf daraus machen können, wenn auch sie nach einem Mischsystem gesucht hat und es Ihnen heute vorlegt.
Es ist unverkennbar, daß im deutschen Volke die Überzeugung wachst, daß das Verhältniswahlsystem, das in der Weimarer Republik durch die Verfassung vorgeschrieben war, infolge der durch dieses Proporzsystem hervorgerufenen Parteienzersplitterung zu schweren Bedenken Anlaß gibt. Quer durch alle Parteien geht heute ein Zug zum Mehrheitswahlsystem.
In den Ländern der Bundesrepublik, die inzwischen ein Mehrheitswahlsystem — allerdings verbunden mit einem gewissen Verhältnisausgleich — eingeführt haben, nämlich in Hessen und Hamburg, ist dieses System mit den Stimmen aller demokratischen Parteien beschlossen worden. Und da es im Bunde noch mehr als in den Ländern darauf ankommt, daß sich im Parlament eine klare und regierungsfähige Mehrheit bildet, ist auch das schon ein Grund, der Bundesregierung keinen Vorwurf daraus zu machen, daß sie nicht wieder zu dem Verhältniswahlsystem von vor 1949 zurückgekehrt ist.
Ich möchte auch darauf hinweisen, daß im Parlamentarischen Rat bewußt darauf verzichtet worden ist, mit dem ersten Wahlgesetz gleichzeitig festzulegen, daß dieses erste Wahlgesetz auch für die kommenden Wahlen maßgebend sein sollte. Man hat darauf verzichtet, ein künftiges Wahlsystem schon irgendwie festzulegen, in der Erkenntnis, daß alles in der Entwicklung begriffen ist;

(Abg. Renner: Die Amerikaner haben es befohlen!)

diese Entwicklung wollte man doch erst einmal weiter abwarten.
Auch der Bundesrat hat nicht etwa eine unveränderte Übernahme des Verhältniswahlrechts von ' 1949 empfohlen; auch ihm hat — das kann man aus dem ganzen Gang der Äußerungen schließen — bei seinen Vorschlägen die Berücksichtigung von Mehrheitswahlgesichtspunkten in einem offenbar auch von seiner Seite aus beabsichtigten kombinierten System vorgeschwebt.
In den monatelangen mühevollen Vorbereitungen dieses Gesetzes habe ich wiederholt Gelegenheit gehabt, mit Mitgliedern dieses Hohen Hauses der verschiedensten Parteirichtungen zu sprechen, und wenn ich den Gesamteindruck wiedergebe, so ist es der, daß auch hier eine Mehrheit es begrüßen würde, wenn wir die Möglichkeit gehabt hätten, zu einem reinen Mehrheitswahlsystem zu kommen.

(Abg. Dr. Wuermeling: Sehr richtig!)

Aber, meine Damen und Herren, selbst ein so leidenschaftlicher Vertreter des Mehrheitswahlsystems wie Professor Her mens , der Verfasser des bekannten Buches „Demokratie oder Anarchie?", hat darauf hingewiesen, daß, wenn einmal in einem Lande ein Verhältniswahlsystem eine Weile gegolten hat, es außerordentlich schwierig ist, den Übergang zu einem anderen System zu finden, und daß schließlich all die Gruppen und Grüppchen, die durch ein Verhältniswahlsystem begünstigt waren, ängstlich bemüht sind, diese Vorzüge ihres Systems zu bewahren.
Auch die Bundesregierung hat mit ihrem Entwurf nur einen halben Schritt zum Mehrheitswahlrecht getan. Sie hat ausdrücklich auf ein willkürliches Verhältnis von Mehrheitswahl und Verhältniswahl, etwa von 60 zu 40, verzichtet, und sich vor allem bemüht, ein Gleichgewicht zwischen den


(Bundesinnenminister Dr. Dr. h. e. Lehr)

Elementen der Mehrheitswahl und der Verhältniswahl herzustellen. Das ist für die Beurteilung wichtig. Gerade vom Standpunkt dieses Gleichgewichts der beiden Elemente ist der Bundesregierung jenes System der Mehrheitswahl mit zusätzlichem Verhältnisausgleich, wie es Hamburg und Hessen eingeführt haben, nicht nachahmenswert erschienen, weil es letzten Endes willkürlich erscheint, im Verhältniswahlsektor nur die erfolglos gebliebenen Stimmen und die Überschußstimmen zu werten. Ich möchte darauf aufmerksam machen, daß bei dieser Art der Bewertung es beispielsweise der herrschenden Partei in Hamburg möglich war, bei einem Stimmenanteil von nur 43 % 54 % der Sitze zu gewinnen

(Abg. Renner: Und wie macht ihr es mit dem neuen Wahlsystem?)

und in Hessen bei einem Stimmenanteil von 44 % sogar 59 % der Mandate zu erhalten.

(Abg. Renner: Das genügt heute Adenauer noch nicht!)

Das sollte Ihnen allen zu denken geben. Man bleibt in den Gedankengängen der Verhältniswahl stecken, wenn man meint, daß die im Wahlkreis erfolglos gebliebenen und die Überschußstimmen des siegreichen Kandidaten in jedem Fall „verwertet" werden müßten, sei es in einem vollen Ausgleich wie beim ersten Bundeswahlgesetz, sei es in einem Teilausgleich wie in den beiden Ländern, die ich Ihnen eben als Beispiel genannt habe.
Wenn wir nun in der Richtung auf ein Mehrheitswahlrecht wirklich ein Stück weiterkommen wollen, dann müssen wir uns frei machen von dem Gedanken dieses Verhältnisausgleichs. Die konsequentere Lösung dürfte jedenfalls die hier vorgeschlagene sein, daß man in den Wahlkreisen das Mehrheitswahlrecht folgerichtig bis in seine letzte Konsequenz durchführt und in dem gleichgewichtigen Verhältniswahlsektor nun auch die Verhältniswahl konsequent durchführt. Dieses Prinzip der Folgerichtigkeit, das wir in dem Entwurf streng durchgeführt haben, schließt nach Auffassung der Bundesregierung nicht aus, daß wir gewisse Verbindungsstücke zwischen diesen beiden Sektoren herstellen, damit das Ganze dann die erstrebte organische Einheit werden soll.

(Abg. Wehner: Je nachdem, wieviel Prozent Sie haben wollen!)

Aber ganz abgesehen von v diesen notwendigen Brücken zwischen den beiden Systemteilen ist der Regierungsentwurf das erste kombinierte Wahlsystem in Deutschland, das den Grundsatz der Folgerichtigkeit verwirklicht

(Abg. Neubauer: Das glauben Sie ja selbst nicht!)

und das Ergebnis der Mehrheitswahl im Wahlkreis nicht wieder nachträglich verwässert. Aber weil wir konsequenterweise keine Verwertung der im Wahlkreis erfolglos gebliebenen Stimmen zulassen, müssen wir auf der andern Seite Wert darauf legen, daß der erfolgreiche Kandidat auch wirklich über die Mehrheit der Stimmen in seinem Wahlkreis verfügt, und nur wenn das der Fall ist, können wir mit gutem Recht die unterlegenen Stimmen unberücksichtigt lassen, wenn ihnen eine echte Mehrheit gegenübersteht. Daraus ergibt sich die Ablehnung der relativen Mehrheitswahl, weil wir gerade bei dem Verhältnis, das in der Parteienstruktur hier in Westdeutschland herrscht, durch die relative Mehrheit unter Umständen zu
einer Majorisierung der Mehrheit des Wahlkreises durch eine Minderheit von 20 bis 25 % kommen können.

(Abg. Euler: Sehr richtig!)

Die relative Mehrheitswahl kann nur da befriedigen, wo der Grundsatz des Zweiparteiensystems herrscht. Wir würden dem deutschen Parteiengefüge zu viel Zwang antun, wenn wir, um die relative Mehrheitswahl durchzuführen, es in ein Zweiparteiensystem hineinpressen wollten.

(Abg. Euler: Sehr gut!)

Der deutschen Parteienstruktur entspricht vielmehr die traditionelle absolute Mehrheitswahl

(Abg. Dr. Reismann: Sehen Sie sich § 9 Abs. 4 an!)

mit anschließendem Stichentscheid. Ich bin der Überzeugung, daß wir in der Weimarer Republik gut daran getan hätten, dieses bewährte Wahlsystem beizubehalten

(Zuruf von der SPD: Es hat sich gar nicht bewährt!)

und uns darauf zu beschränken, die Wahlkreiseinteilung den veränderten Bevölkerungszahlen anzupassen.

(Zuruf links: Ja, durch Herrn Lehr!)

Der große Vorzug der absoluten Mehrheitswahl ist, daß jeder Kandidat in Anspruch nehmen kann, von der Mehrheit seines Wahlkreises gewählt zu sein und sich also mit Fug und Recht als der Repräsentant dieses Wahlkreises zu betrachten.
Ich mache gar keinen Hehl daraus, meine Damen und Herren, daß ich persönlich die absolute Mehrheitswahl für eine glückliche Lösung halten und sie auch dem System der Haupt- und Hilfsstimmen vorziehen würde. Aber ich muß mich dagegen verwahren, daß man in der Einführung der Hilfsstimme einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl sehen will oder gar ein Instrument der Koalitionsparteien gegen die Opposition.

(Zurufe von der SPD. — Abg. Neubauer: Das sagt doch kein Mensch!)

Das System der Hilfsstimme ist doch die einzige
gesetzgeberische Möglichkeit, den ersten und zweiten Wahlgang zu einem Wahlgang zu verbinden.

(Sehr richtig! in der Mitte. — Zuruf von der SPD: Das gibt Kurzschluß!)

Im übrigen ist der Gedanke der Hilfsstimme nicht vom Bundesministerium des Innern erfunden, er ist schon im Jahre 1905 in der Literatur auch bei uns aufgetaucht, und im Ausland ist er in einer ganzen Reihe beachtenswerter demokratischer Wahlsysteme vorhanden.
Nun wird an der Hilfsstimme vor allem kritisiert, daß einer isoliert kämpfenden Partei kein Partner zur Verfügung stehe, von dessen Anhängern man die Hilfsstimmen etwa erwarten könne. Meine Damen und Herren, in Wirklichkeit steht sich eine solche Partei bei dem System der Hilfsstimme doch nicht schlechter als beim absoluten Mehrheitswahlrecht,

(Sehr richtig! in der Mitte und rechts)

wenn dort die Stichwahl stattfindet. Dann muß sie sich auch zurechtfinden, genau so wie in diesem Fall.


(Bundesinnenminister Dr. Dr. h. c. Lehr)

Ich habe auch gegen die absolute Mehrheitswahl noch nie den Einwand gehört, sie sei verfassungswidrig, weil isoliert kämpfende Parteien keinen Partner hätten, dessen Anhängerschaft ihr zum Siege verhelfen könne.

(Abg. Dr. Menzel: Sie behandeln ja die Hilfsstimmen verschieden! Das ist es doch! — Weitere Zurufe.)

Ich denke vielmehr, meine Damen und Herren, daß es bei einem Mehrparteiensystem, wie wir es doch jetzt in Deutschland tatsächlich haben — heute hat sich bei mir die 65. Partei mit ihrem Programm angesagt — und wohl auch für absehbare Zeit noch behalten werden, gerade der Sinn der Demokratie ist, daß sich verschiedene politische Gruppen zusammenfinden,

(Abg. Wehner: Zu einem Block zusammenfinden!)

um durch ihren Zusammenschluß dann überhaupt eine Mehrheitsbildung zu ermöglichen. Politische Isolierung kann sich in der Demokratie nur eine Partei erlauben, die die Aussicht hat, für sich allein die Mehrheit zu bekommen. Wenn das nicht der Fall ist, muß sich jede, auch die größte Partei, nach Bundesgenossen umsehen.

(Zuruf von der SPD: Wie in der Harzburger Front!)

Hat sie diese Aussicht nicht, dann ist 'das von ihrem
Standpunkt aus zu bedauern. Das spricht aber
nicht gegen die Rechtsgültigkeit des Wahlsystems.

(Zuruf von der SPD: Nicht jeder hat seine Harzburger Front!)

Man kann gegen ein Wahlgesetz höchstens den Vorwurf erheben, daß es solche Partnerschaften unmöglich macht. Aber das ist bei diesem System ganz bestimmt nicht der Fall; diesen Vorwurf kann man gegen den Regierungsentwurf am allerwenigsten erheben. Gerade sein System ist ja darauf aufgebaut, daß die Parteien sich Partner suchen und daß die demokratische Mehrheitsbildung zu einem gewissen Teil bereits im Wahlkampf vorbereitet wird.

(Abg. Wehner: Warum muß man dann eigentlich noch wählen? Das ist doch ganz unbequem!)

— Das will ich Ihnen gleich beantworten. Es ist auf der andern Seite aber nicht so, daß die Koalitionsbildung durch dieses Wahlgesetz dem Parlament irgendwie vorweggenommen würde und die politischen Fronten durch das Wahlgesetz etwa schon versteift oder verhärtet würden. Der Gesetzentwurf 'sieht keine Bindung zwischen den im Wahlkampf gemeinsam auftretenden Parteien vor, die über die Wahl hinaus rechtlich wirksam sein würde. Wie sich später im neugewählten Parlament und für die Wahl des Bundeskanzlers eine Mehrheit bildet, das ist auch bei diesem Gesetzentwurf eine durchaus offene Frage.

(Na, na! bei der SPD. — Abg. Wehner: „Wählen" ist ja Betrug! — Weitere Zurufe von der SPD.)

Sie wird durch die Wahlpartnerschaften in keiner Weise präjudiziert.

(Sehr richtig! in der Mitte. — Abg. Dr. Menzel: Wieviel Prozent haben Sie denn vorausberechnet?)

Es gilt dasselbe wie bei der Verhältniswahl, wo die üblichen Listenverbindungen, wie allgemein
bekannt ist, ja auch keinerlei verbindliche Wirkung für die Tätigkeit im Parlament haben.
Ich komme zu den gegen die Hilfsstimmen im Bundesrat 'erhobenen verfassungsrechtlichen Einwendungen. Ich verweise in dieser Beziehung auf die Drucksache, die wir Ihnen vorgelegt haben. Ich habe auch auf den vom Staatsgerichtshof der Weimarer Republik entwickelten Unterschied zwischen dem Zählwert und dem- Erfolgswert Bezug genommen. Während bei der Verhältniswahl sowohl gleicher Zählwert als auch gleicher Erfolgswert —wenigstens grundsätzlich — verlangt werden müssen, gibt es bei der Mehrheitswahl nur den gleichen Zählwert.

(Lachen bei der SPD. — Zuruf von der FU: Das ist ja der Zweck!)

Der Erfolgswert der Stimmen kann ja bei der Mehrheitswahl gar nicht gleich sein, weil eben die Stimmen der Minderheit notwendigerweise ausfallen.
Die systematischen Gründe, die uns dazu geführt haben, eine Verwertung der im Wahlkreis erfolglos gebliebenen Stimmen im Verhältniswahlsektor abzulehnen, habe ich bereits dargelegt. Sie stehen im vollen Einklang mit dem Rechtsgrundsatz,

(Abg. Wehner: Das ist ein Rechtsgrundsatz!)

daß mit der Gewährleistung des gleichen Zählwertes der Stimmen — und dieser Grundsatz steht bei dem Gesetzentwurf außer Zweifel — den verfassungsrechtlichen Erfordernissen der Gleichheit der Wahl in vollem Umfange Rechnung getragen ist.
Ich -komme zu dem zweiten Gesichtspunkt: der Unmittelbarkeit der Wahl. Auch dieser Grundsatz wird durch die Hilfsstimmen nicht verletzt. Eine Verletzung würde dann vorliegen, wenn sich zwischen die Stimmabgabe des Wählers und die Feststellung des Wahlergebnisses ein anderer Wille einschalten würde. Ein solcher dem Wähler fremder Wille wird nach dem Gesetzentwurf überhaupt nicht tätig, sondern das Ergebnis der Wahl folgt automatisch aus der Anwendung des Wahlgesetzes.

(Abg. Ritzel: In der Begründung steht es anders!)

— Nein, das ist genau so gesagt. Es ist richtig, daß der Wähler gewisse Überlegungen anstellen muß, wem er zweckmäßigerweise seine Hilfsstimme gibt.

(Zuruf von der SPD.)

Aber ich glaube, diese Zumutung ist doch durchaus zulässig und vertretbar.

(Zuruf von der SPD: Er weiß ja gar nicht, was damit geschieht!)

— Doch! In den meisten Wahlkreisen, in denen von vornherein feststeht, welche Kandidaten die aussichtsreichsten sind, ist diese Überlegung für den Wähler mit der Hilfsstimme wirklich nicht so schwierig.

(Abg. Ritzel: Das ist „ein falscher Irrtum", Herr Minister!)

Es ist aber auch falsch, zu sagen, in den wenigen Wahlkreisen, in welchen man das Kräfteverhältnis nicht von vornherein mit einer gewissen Sicherheit überschauen kann,

(Zuruf von der" SPD:. Das ist die Korrumpierung des Wählers!)

handle es sich nicht um eine exakte Wahl, sondern
um eine Art Wahltoto. Ich darf daran erinnern,


(Bundesinnenminister Dr. Dr. h. c. Lehr)

daß der Wähler, wenn er in demselben Wahlkreis mit unübersichtlichem Stimmenverhältnis nach relativer Mehrheitswahl wählen würde, genau die gleichen Erwägungen anstellen müßte. Denn wenn er hier seine Stimme voll in die Waagschale werfen will, muß er die Chancen der Bewerber genau so gut abschätzen wie in dem von uns vorgeschlagenen System.
Ich komme zu den Wahlen nach Bundesliste. Sie erfolgen nach dem reinen Proporzsystem. Ich kann mich da kurz fassen. Im Bundesrat sind in dieser Hinsicht überhaupt keine Beanstandungen erhoben worden. Aus dem Wahlsystem von 1949 ist der Gedanke der Landeswahlvorschläge übernommen worden.

(Zuruf von der SPD: Aber der Bundesrat hat doch alles abgelehnt!)

Die zusammengesetzten Landeswahlvorschläge einer Partei bilden dann die Bundesliste der Partei. Die Bundesliste ist rechtlich eine Einheit.

(Abg. Ritzel: Der Wähler hat nichts zu sagen!)

Die Listenverbindung kann nur für eine Bundesliste im ganzen vereinbart werden. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Listenverbindung steht ganz außer Zweifel. Die Besonderheit, die in der Einrichtung einer Hilfsstimme und der durch sie ermöglichten Wahlhilfe liegt, rechtfertigt es nunmehr, bei ,der Verteilung der Sitze innerhalb einer Listenverbindung auch die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen zu berücksichtigen.

(Abg. Dr. Menzel: Es lebe das Verhältniswahlrecht!)

— Auf der rechten Seite des kombinierten Systems lebt es, sonst nicht! — Damit kein Zweifel entsteht: die Wahlkreisergebnisse werden von dem Listenwahlrecht in keiner Weise berührt. Alle Mandate, die in den Wahlkreisen errungen sind, bleiben völlig unangetastet. Es wird lediglich in dem Wahlkreissektor ein Rechenelement in der Verteilung der Listensitze innerhalb einer Listenverbindung übernommen, d. h. alles, was außerhalb dieser Listenverbindung steht, wird durch dieses rein interne Verrechnungssystem überhaupt nicht betroffen. Dieser sogenannte interne Proporz schafft den Ausgleich für die Wahlhilfe, die sich die in Listenverbindung stehenden Parteien durch die Hilfsstimme gewährt haben.

(Abg. Ritzel: Die kleineren Parteien zahlen die Zeche!)

Die Tendenz, Parteien zum Zwecke einer parlamentarischen Mehrheitsbildung bereits im Wahlkampf zusammenzuführen, wie sie in der Einrichtung der Hilfsstimme und in der Einrichtung der Listenverbindung liegt, wird zugleich dazu führen, daß sich die Parteien im Wahlkampf nicht auseinander-, sondern möglichst zueinanderleben.

(Lachen bei der SPD. — Zurufe von der SPD: Können! — Wie nett! — Glocke .des Präsidenten. — Fortgesetzte Zurufe von der SPD.)

Es ist gar kein Zweifel, daß durch das Verhältniswahlsystem am stärksten das Auseinanderleben gefördert wird.

(Sehr richtig! rechts.)

Der Proporz der Weimarer Republik hat uns sogar den Verlust der Mitte gebracht, an dem 'dieser Staat zugrunde gegangen ist.

(Lebhafte Zurufe von der SPD.) Der Regierungsentwurf will diesen Fehler vermeiden. Er nötigt die Parteien, sich einander zu nähern und die Mitte zu suchen.


(Sehr richtig! rechts. — Zuruf von der SPD: Suchen Sie mal!)

Ein wichtiger Teil des Regierungsvorschlags ist die Sperrklausel. Damit wird vorgeschrieben, daß eine Partei auf der Bundesliste nur dann berücksichtigt wird, wenn sie in einem beliebigen Wahlkreis entweder einen Sitz errungen hat oder wenn sie 5 % der im Bundesgebiet abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die verfassungsmäßige Zulässigkeit einer solchen Sperrklausel ist unbestritten; sie kann nicht angezweifelt werden, denn die ist auch notwendig, um im Verhältniswahlsektor das sonst nicht gehinderte Aufkommen einer Unzahl von Splitterparteien zu hemmen. Eine Verschärfung der Sperrklausel, die staatspolitisch vielleicht noch nicht einmal unerwünscht wäre, über den Vorschlag hinaus begegnet aber verfassungsrechtlichen Bedenken, weil das Bundesverfassungsgericht in dem schleswig-holsteinischen Wahlrechtsstreit ein Hinausgehen über 5 % nur in besonders gelagerten Fällen für zulässig erklärt hat.
Es ist begreiflich, daß die Bestimmungen des Entwurfs über das System besonderes Interesse gefunden haben. Wir wollen aber deshalb bei diesen einführenden Betrachtungen doch nicht die Vorschriften über Wahlkreiseinteilung, aktives und passives Wahlrecht und über das Wahlverfahren völlig in den Hintergrund treten lassen. Ich sage dazu kurz folgendes.
Erstens. Die Einteilung der Wahlkreise ist nach § 6 Abs. 2 des Entwurfs einem besonderen Gesetz vorbehalten worden. Die Bundesregierung hat sich in diesem Punkt der Auffassung des Bundesrats angeschlossen, Ihnen für die bevorstehenden Wahlen zu empfehlen, grundsätzlich bei Zahl und Einteilung der Wahlkreise zu verbleiben', wie sie seit 1949 bestehen.
Zweitens. Die Bestimmungen über das aktive und passive Wahlrecht sind gegenüber dem bisherigen Rechtszustand fast völlig unverändert geblieben. Wesentlich ist die Behandlung der Entnazifizierten, die in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Bundestags vom 15. Dezember 1950 nunmehr sämtlich das volle aktive Wahlrecht haben, während vom passiven Wahlrecht nur noch Hauptschuldige und Belastete ausgeschlossen sind.
Drittens. Ich komme kurz zu den Wahlbehörden. Wir haben Bundeswahlleiter und Bundeswahlausschuß, wir haben Landeswahlleiter und Landeswahlausschüsse, wir haben Wahlkreisleiter und Wahlkreisausschüsse, wir haben für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorsteher und einen Wahlvorstand, und die Gemeinden werden zur Aufstellung der Wählerverzeichnisse und Ausgabe von Wahlscheinen herangezogen.
Viertens. Bei der Aufstellung von Bewerbern durch die Parteien ist eine Regelung ähnlich der im ersten Bundeswahlgesetz getroffen. Neu dagegen ist die Vorschrift über den Wegfall der Ersatzwahl. Für jeden Wahlkreisbewerber und für jeden Listenbewerber soll gleichzeitig ein Ersatzmann vorgeschlagen werden, der bei Fortfall des Gewählten an seine Stelle tritt. Fällt auch der Ersatzmann weg, dann tritt an seine Stelle der auf der Landeswahlvorschlagsliste der Partei in Frage Kommende. Zwar bieten Ersatzwahlen als politische Stimmungsbarometer einen gewissen Vorzug, aber


(Bundesinnenminister Dr. Dr. h. c. Lehr)

immerhin: wir haben ja daneben Länderwahlen und Kommunalwahlen, die ausreichend als Stimmungsbarometer dienen können.
Es ist leider nicht möglich, meine .Damen und Herren, den Berliner Vertretern im Bundestag die volle Gleichstellung zu gewähren.

(Zuruf von der SPD: Warum nicht?)

Der Vorbehalt der Besatzungsmächte zum Grundgesetz, der Berlin nur beratende Mitglieder zugesteht, war leider noch nicht zu beseitigen.

(Lebhafte Zurufe von der SPD: Versuchen Sie es doch einmal! — Haben Sie es denn wenigstens versucht? — Abg. Brandt: Sie gehen weiter als die Alliierten mit ihren Vorbehalten 1949! — Weitere Zurufe. — Unruhe. — Glocke des Präsidenten.)

Deshalb war eine Sonderbestimmung für Berlin erforderlich. Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zu dem Beschluß des Bundesrats immerhin einige Möglichkeiten aufgezeigt,

(Zuruf von der SPD: Vorwegnahme von Entscheidungen!)

um dem Berliner Wunsch in einem gewissen Umfang so weit wie möglich entgegenzukommen.
Der zweite Teil des Entwurfs befaßt sich — allerdings nur in zwei Paragraphen — mit der Wahl der Bundesversammlung und der Wahl des Bundespräsidenten. Diese Vorschriften sind in der Beratung des Bundestags wohl kaum ein besonderes Problem. Sie ergeben sich mehr oder weniger zwangsläufig aus den Bestimmungen des Grundgesetzes von selbst. Es wäre vielleicht noch zu erwägen, sie vom übrigen Entwurf überhaupt abzutrennen und als besonderes Gesetz zu verabschieden.
Ich komme am Schluß zu der heißumstrittenen Frage der Zustimmungsbedürftigkeit des Wahlgesetzes. Ich möchte mich heute an dieser Stelle dazu kurz fassen, weil dieses Problem ja beim zweiten Durchgang im Bundesrat und auch hier aller Voraussicht nach wieder eine erhebliche Rolle spielen wird. Wir stehen in der Bundesregierung nach wie vor geschlossen auf dem Standpunkt, daß das Bundeswahlgesetz nicht in das Schema der Artikel 83 und 84 des Grundgesetzes hineinpaßt. Es handelt sich hier — und das ist der Hauptgesichtspunkt, von dem wir ausgegangen sind und auf dem wir auch weiter zu bestehen gewillt sind — um den Artikel 38 des Grundgesetzes, um ein Spezialgesetz zur Regelung eines Organisationsaktes des Bundes, der die Verwaltungshoheit der Länder nicht berührt. Das ist eine Sondervorschrift, die mit Art. 83 und 84 des Grundgesetzes nichts zu tun hat. Darüber werden wir uns ja wohl noch auseinandersetzen müssen.

(Beifall in der Mitte und rechts. — Zurufe von der SPD: Das war kein Heldenstück! — Es klatscht einer! — Hört! Hört! Es klatscht einer! Die waren alle eingeschlafen! — Heiterkeit bei der SPD.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren, daß niemand einschlafen konnte, dafür sorgten ja schon die Zwischenrufe.
    Wir kommen zur zweiten Gesetzesvorlage:
    Erste Beratung des von den Abgeordneten
    Dr. Wuermeling, Strauß und Genossen ein-
    gebrachten Entwurfs eines Wahlgesetzes
    zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 3636 der Drucksachen).
    Herr Dr. Wuermeling zur Begründung!