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ID0125301400

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    Deutscher Bundestag — 253. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 5. März 1953 12137 253. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 5. März 1953. Geschäftliche Mitteilungen 12139B Bericht des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts über die Schritte der Bundesregierung betr. Freigabe deutschen Auslandsvermögens (Nr. 4165 der Drucksachen) 12139B Vorlage des Entwurfs einer Zweiten Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und zur Änderung von auf Grund des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft erlassenen Verordnungen . . 12139C Änderungen bzw. Reihenfolge der Tagesordnung 12139C, 12191C Dr. Wuermeling (CDU) 12139C Sabel (CDU) 12139D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 12140B Dr. Wellhausen (FDP) 12168D Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 12169A Strauß (CSU) 12169A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung (Nr. 4092 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung der Ergänzungsvorlage der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1953 (Nr. 4093 der Drucksachen) sowie mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Finanzausgleich unter den Ländern in den Rechnungsjahren 1953 und 1954 (Nr. 4094 der Drucksachen) 12140A Dr. Gülich (SPD) 12140C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 12141A Pelster (CDU) 12142C Frau Kalinke (DP) 12144B Frau Dr. Ilk (FDP) 12145A Freudenberg (Fraktionslos) . . . 12146A Dr. Wuermeling (CDU) 12146C Seuffert (SPD) 12147B Überweisung der Vorlagen Nrn. 4092 und 4094 an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und der Ergänzungsvorlage Nr. 4093 an den Haushaltsausschuß . . 12148A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts (Nr. 3847 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) (Nr. 4131 der Drucksachen; Umdruck Nr. 783) 12148B Dr. Kleindinst (CSU): als Berichterstatter 12148B schriftlicher Bericht 12193 Gundelach (KPD) . . 12149A, B, 12150B, C Abstimmungen 12149B, 12150A, B, D Zweite und dritte Beratung des von den Abg. Sabel, Richter, Determann u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte vom 8. Januar 1953 (Nr. 4135 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 4155 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes (Nr. 4156 der Drucksachen) 12139C, 12151A, D Dr. Wuermeling (CDU) (zur Tagesordnung) 12139C Sabel (CDU) (zur Tagesordnung) 12139D Dr. Atzenroth (FDP), Berichterstatter 12151A Beschlußfassung zum Ausschußantrag Nr. 4155 12151C Überweisung des Antrags Nr. 4156 an den Ausschuß für Arbeit 12151D Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes (Nr. 4073 der Drucksachen) . 12152A Beschlußfassung 12152A Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Saargebiet (Nr. 4084 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Saarwahlen vom 30. November 1952 (Nr. 4038 der Drucksachen) 12152B, 12153A Mellies (SPD) (zur Geschäftsordnung) 12152B Dr. Mommer (SPD), Anfragender und Antragsteller 12153A Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . 121554 Eichler (SPD) 12155C Agatz (KPD) 12157C Ablehnung des Antrags Nr. 4038 . . . 12158C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Verkauf eines Teils des ehemaligen Heereszeugamtes in Ulm, Söslingerstraße 96, an die Firma Telefunken Gesellschaft für drahtlose Telegraphie mbH. in Berlin SW 61, Mehringdamm 32-34 (Nr. 4069 der Drucksachen) 12152C Überweisung an den Haushaltsausschuß 12152C Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung des Bundestages zur Bestellung eines Erbbaurechts an einem reichseigenen Grundstück in Wilhelmshaven an der Gökerstraße, ehem. Bauwerft der Kriegsmarine (Nr. 4070 der Drucksachen) 12152C Überweisung an den Haushaltsausschuß 12152C Erste, zweite und dritte Beratung des von den Abg. Naegel, Dr. Schöne, Dr. Preusker u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes betr. Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft (Nr. 4142 der Drucksachen) 12152C Beschlußfassung 12152D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. '770) . . . 12152D Beschlußfassung 12153A Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Mißbilligung des Verhaltens des Bundeskanzlers (Nr. 3955 der Drucksachen) 12158C Mellies (SPD), Antragsteller 12158D, 12163C Dr. Adenauer, Bundeskanzler . 12160C Renner (KPD) 12162D Dr. Arndt (SPD) 12164C Kiesinger (CDU) 12166A Ewers (DP) 12167A Dr. Reismann (FU) 12167C Euler (FDP) 12168B Ablehnung des Antrags Nr. 3955 . . 12168C Schriftliche Erklärung gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung . 12197 Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Abgaben auf Mineralöl (Nr. 3803 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 4137 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 778, 779, 781, 782) Dr. Wellhausen (FDP): zur Geschäftsordnung 12168D zur Sache 12177D, 12179A Strauß (CSU) (zur Geschäftsordnung) 12169A Neuburger (CDU), Berichterstatter 12169C Margulies (FDP) 12170C Dr. Gülich (SPD) . . . . 12171B, 12175B, 12177C, 12179B Dr. Friedensburg (CDU) . 12174A, 12177B Pelster (CDU) 12176A Dr. Bertram (Soest) (FU) . . . 12176C Abstimmungen 12178A Dritte Beratung vertagt 12179D Erste Beratung des Entwurfs eines Bundeswahigesetzes (Nr. 4090 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von den Abg. Dr. Wuermeling, Strauß u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Wahlgesetzes zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 3636 der Drucksachen) sowie mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Bundeswahlgesetzes (Nr. 4062 der Drucksachen) 12169A, 12179D Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 12169A, 12180A Dr. Wuermeling (CDU), Antragsteller 12184C Dr. Menzel (SPD), Antragsteller 12188A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (32. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der DP betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs über den Beruf der medizinisch-technischen Assistenten (Nrn 4082, 3281 der Drucksachen) 12191C Beschlußfassung 12191D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (32. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs über den Beruf des Masseurs und den Beruf der Krankengymnastin und über den Antrag der Fraktion der DP betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs über den Beruf der Krankengymnastinnen (Nrn. 4083, 3286, 3304 der Drucksachen) 12191D Beschlußfassung 12191D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Dr. Horlacher u. Gen. betr. Rechtzeitige Festsetzung des Zuckerrübenpreises für 1953 (Nrn. 4085, 4035 der Drucksachen) 12192A Beschlußfassung 12192A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Freiherrn von Aretin gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 23. Dezember 1952 (Az. 1044 E — 24877) (Nr. 4066 der Drucksachen) . . 12192A Hoogen (CDU), Berichterstatter 12192B Beschlußfassung 12192C Erste Beratung des von der Fraktion der FU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes (Nr. 4061 der Drucksachen) 12192C Überweisung an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen 12192C Nächste Sitzung 12192D Anlage 1: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts (Nrn. 3847, 4131 der Drucksachen) 12193 Anlage 2: Schriftliche Erklärung der Abg. Dr. Decker, Dr. Besold, Freiherr von Aretin, Lampl, Wartner, Mayerhofer und Eichner gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Mißbilligung des Verhaltens des Bundeskanzlers (Nr. 3955 der Drucksachen) . . . . 12197 Die Sitzung wird um 13 Uhr 35 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Anlage 1 zum Stenographischen Bericht der 253. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht (25. Ausschuß) über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts (Nrn. 3847, 4131 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kleindinst. Der Ausschuß für Beamtenrecht (25. Ausschuß) hat den ihm mit Beschluß des Deutschen Bundestages vom 26. November 1952 überwiesenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts (Drucksache Nr. 3847) neben dem Entwurf eines Bundesbeamtengesetzes (Drucksache Nr. 2846) beraten. Da die Erhöhung der hinter der Entwicklung der Preis-, Gehalts- und Lohnverhältnisse zurückgebliebenen Besoldung der Bundesbeamten und der Versorgungsberechtigten des Bundes vom Haushaltsjahr 1953 an eine neue Regelung verlangte, hat der Ausschuß die dafür notwendigen Bestimmungen nach Benehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen und der Konferenz der Finanzminister der Länder in den Gesetzentwurf als Kapitel IV b aufgenommen. Zu den wesentlichen Änderungen des Gesetzentwurfes sind folgende Erläuterungen notwendig: Zu Kapitel I, § 1, Ziff. 1 a: Bei der Regelung des Wohnungsgeldzuschusses hielt es der Ausschuß für notwendig, die Bestimmung umzuarbeiten, die das Besoldungsgesetz in § 9 Abs. 4 für verheiratete Beamte trifft. Nach dieser Bestimmung erhält die verheiratete Beamtin den halben Wohnungsgeldzuschuß. Dieser halbe Wohnungsgeldzuschuß entfällt, wenn der Ehemann als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst bereits Wohnungsgeldzuschuß bezieht. Wenn beide Ehegatten Angehörige der Bundesverwaltung sind, wird nur ein Wohnungsgeldzuschuß, und zwar der höhere, bezahlt. Der volle Wohnungsgeldzuschuß kann verheirateten weiblichen Beamten bewilligt werden, die zur ehelichen Gemeinschaft nicht verpflichtet oder die genötigt sind, für den Unterhalt der Familie ganz oder überwiegend zu sorgen. Trotz dieser angemessenen Regelung des besonderen Tatbestandes als Voraussetzung für den Wohnungsgeldzuschuß für verheiratete Beamte bestanden Bedenken über seine Fortgeltung über den 31. März 1953 hinaus wegen des Gleichheitssatzes für Mann und Frau in Artikel 3 Abs. 2 und des Artikels 117 des Grundgesetzes. Das Gesetz kann den Wohnungsgeldzuschuß nur für verheiratete Bundesbeamte und demnach für beide Ehegatten dann regeln, wenn beide Bundesbeamte sind oder wenn ein Ehegatte als Beamter und einer als Angestellter im Bundesdienst steht oder Versorgungsberechtigter des Bundes ist. Der Ausschuß hat dem Gleichheitssatz dadurch Rechnung getragen, daß er jedem der Ehegatten, die im Bundesdienst stehen, einen Anspruch auf ein Wohnungsgeld — wenn auch nicht auf ein Wohnungsgeld in voller Höhe — zuerkennt, jedoch die Folge ausschließt, daß jeder Ehegatte für die doch gemeinsame Wohnung den vollen Wohnungsgeldzuschuß erhält und beide gemeinsam aus dem Gleichheitssatz einen persönlichen Vorteil durch einen unangemessen hohen Wohnungsgeldzuschuß erzielen. Der neue Absatz 4 des § 9 sieht deshalb vor, daß verheiratete Beamte, deren Ehegatte Beamter, Versorgungsberechtigter oder Angestellter im öffentlichen Dienst ist und denen ein Kinderzuschlag nicht zusteht, den Wohnungsgeldzuschuß der nächstniedrigeren Tarifklasse erhalten. Sofern den verheirateten Beamten aber ein Kinderzuschlag zusteht, erhält nur einer der Ehegatten den vollen Wohnungsgeldzuschuß, und zwar derjenige, diem der Wohnungsgeldzuschuß der höheren Tarifklasse zusteht, bei gleicher Tarifklasse der ältere Ehegatte. Dem anderen Ehegatten im Bundesdienst steht dann nur der Wohnungsgeldzuschuß der nächstniedrigeren Tarifklasse zu. Ist jedoch ein Ehegatte Beamter eines Landes oder einer Gemeinde, so haben diese Dienstherren die Möglichkeit, diese für Bundesbeamte geltende Bestimmung anzuwenden. Zu Kapitel I, § 1, Ziff. 2: Der § 10 Abs. 1 der Regierungsvorlage hat insofern eine Erweiterung erhalten, als der Anspruch eines ledigen Beamten auf das volle Wohnungsgeld dadurch nicht erlischt, daß er das in den Hausstand dauernd aufgenommene Kind ohne Aufhebung des Familienzusammenhanges auf seine Kosten ander- (Dr. Kleindinst) weitig unterbringt. Diese Erweiterung ist mit Rücksicht auf die berufliche Ausbildung des Kindes oder auf seine vorübergehende Unterbringung aus gesundheitlichen Gründen notwendig, da dem Beamten während dieser Zeit eine Einschränkung seines Aufwandes für die Wohnung nicht möglich ist. Ferner soll den ledigen Beamten der volle Wohnungsgeldzuschuß gewährt werden, solange sie im eigenen Hausstand aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Angehörigen Wohnung oder Unterhalt gewähren. Zu Kapitel I, § 1, Ziff. 6: Bei der Staffelung des Kinderzuschlags ist der Ausschuß ,dem Vorschlag des Bundesrates gefolgt und hat die Beträge statt auf 20, 30 und 40 DM auf 25, 30 und 35 DM festgesetzt, gewährt aber den Kinderzuschlag von 30 DM nicht bis zum vollendeten 16., sondern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und läßt demnach den Kinderzuschlag von 35 DM mit dem 15. Lebensjahr beginnen. Der Ausschuß will dadurch dem Aufwand für kleine Kinder und den erhöhten Anforderungen der Berufsausbildung der Kinder Rechnung tragen. Zu Kapitel I, § 2, I, Besoldungsordnung A: Die Ziffern 3, 4a, b Buchst. bb, c, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17b und Kapitel IV und Kapitel V Abs. 2, 3 und 4 entfallen wegen der später begründeten Vorschläge des Ausschusses für die Verbesserung der Besoldung der Lehrkräfte und für die Streichung der Bestimmungen für die Besoldung der Richter. Zu Kapitel I, § 2, Ziff. 13, Buchst. b und c und Ziff. 14, Buchst. a: Der Ausschuß hat die Bestimmungen des Entwurfes der Bundesregierung aus zwei Gründen gestrichen. Die Verbesserung der Möglichkeiten von Vorrückungen durch eine Ermächtigung zur Gewährung einer ruhegehaltfähigen und unwiderrufliche Stellenzulage an ein Sechstel der Amtsgerichtsräte und Oberamtsrichter und einer Stellenzulage zwei Jahre nach Erreichung des Endgrundgehaltes hielt der Ausschuß auch in einem Notgesetz für eine zu schematische und deshalb unzweckmäßige Lösung, die Bezeichnung als Bewährungszulage für bedenklich. Der Bundesrat hat die Einbeziehung der Landgerichtsräte und Staatsanwälte in die Verbesserungsmaßnahme, wenn auch in anderem Ausmaße, vorgeschlagen. Die Laufbahn der Richter und Staatsanwälte ist aber in den süddeutschen und norddeutschen Ländern verschieden. Die Ermöglichung der Vorrückungen ist für die Richter und Staatsanwälte eine organisatorische Aufgabe der Länder. Die Richter und Staatsanwälte legen selbst das Gewicht auf die Berücksichtigung ihrer im Grundgesetz festgelegten Stellung neben der Gesetzgebung und Verwaltung im Besoldungswesen und nicht auf den Ausgleich ides Mangels an Vorrückungen durch Zulagen. Zu Kapitel II, § 3, Ziff. 9: Die Mehrheit des Ausschusses hat in § 30 der Besoldungsordnung für die Reichsbahnbeamten die Worte „oder nach Anhörung" gestrichen, weil sie diese Worte mit § 22 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. S. 955) nicht für vereinbar hielt. Nach dem im Gesetzentwurf vorgeschlagenen § 30 würde der Bundesminister für Verkehr die Befugnis erhalten haben, Ausführungsbestimmungen zu den Bestimmungen der Besoldungsordnung selbst nicht nur auf den Vorschlag des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn, sondern auch aus eigenem Vorgehen, aber nach Anhörung des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn und im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen zu erlassen. Dagegen räumt der § 22 des Bundesbahngesetzes dem Bundesminister für Verkehr lediglich das Recht ein, auf Vorschlag des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn im Einverständnis mit dem Bundesminister der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Besoldung und über die Reise- und Umzugskosten der Bundesbahnbeamten zu erlassen, soweit die Eigenart ,des Betriebes es erfordert. Die Mehrheit des Ausschusses hielt eine Erweiterung der Befugnis des Bundesministers für Verkehr über den § 22 des Bundesbahngesetzes hinaus als dieser Bestimmung und der Absicht des Bundesbahngesetzes widersprechend für nicht vertretbar. Zu Kapitel IV: Die Ermächtigung des Bundesministers der Finanzen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Richtlinien über die Besoldung der leitenden Kommunalbeamten zu erlassen, hat der Ausschuß wie der Bundesrat, wenn auch aus anderen Gründen, abgelehnt. Der Ausschuß hat nicht verkannt, daß erhebliche Fehler bei der Festsetzung der Besoldung der leitenden Kommunalbeamten vorgekommen sind. Dem Ausschuß war es weiter bekannt, daß die kommunalen Spitzenverbände diese Richtlinien erstreben. Die Ermächtigung zum Erlaß dieser Richtlinien steht aber in so offenkundigem Gegensatz zu dem immer wieder betonten Grundsatz der gemeindlichen Selbstverwaltung, daß der Ausschuß einstimmig zur Ablehnung der vorgesehenen Bestimmung gekommen ist. Die Verschiedenheit der Gemeindeverfassungen und der gemeindlichen Aufgaben macht solche Richtlinien nicht möglich. Die Größe der Städte und Landkreise nach 'der Bevölkerungszahl bietet keinen Maßstab. Der Vergleich mit den Gehältern der Staatsbeamten ist unzutreffend, weil die Aufgaben der leitenden Kommunalbeamten einen verschiedenen Inhalt und Charakter haben und weil die Anstellungsbedingungen verschieden sind. Die Erfahrungen mit dem früheren Erlaß von Richtlinien und den zu ihrer Durchführung eingerichteten Schiedsgerichten sind nicht befriedigend gewesen. Der Ausschuß glaubt, daß Vereinbarungen der kommunalen Verbände oder Maßnahmen der Länderregierungen die Aufgabe im Hinblick auf das Gemeinderecht eher erfüllen können als eine Rechtsverordnung des Bundesfinanzministers, selbst mit Zustimmung des Bundesrates. Zu Kapitel IV a: Der Ausschuß hat die Verbesserung der Lehrerbesoldung in dem Gesetzentwurf nicht nur deshalb belassen, weil die Verringerung des Zuganges zum Volksschuldienst besorgniserregend ist, sondern weil die jungen Leute, die geneigt sind, sich dem Schulberuf zuzuwenden, wegen der in der Aus- (Dr. Kleindinst) gestaltung befindlichen Berufsausbildung die Sicherheit haben müssen, daß die Träger der Volksschulen bereit sind, die beruflichen Aussichten der Junglehrer in bezug auf die Besoldung und die möglichen Vorrückungen zu verbessern. Im Ausschuß bestand jedoch keine Übereinstimmung über das bei der Verbesserung der Lehrerbesoldung einzuschlagende Verfahren. Die Mehrheit war der Anschauung, daß die Vorschläge des Entwurfes der Bundesregierung, bis zu einem Sechstel der Volksschullehrer bei Bewährung zwei Jahre nach Erreichen des Endgrundgehaltes ruhegehaltfähige und unwiderrufliche Stellenzulagen von 500,— bis 800,— DM zu gewähren und Verbesserungen für andere Gruppen ebenfalls durch Zulagen zu versuchen, ein ungeeignetes und wenig Erfolg versprechendes Verfahren_ sei. Die Mehrheit ging von der Erfahrung aus, daß die Volksschullehrer erst 1939 in die Reichsbesoldungsordnung aufgenommen wurden, daß die dadurch herbeigeführte einheitliche Regelung in vielen Ländern zur Verschlechterung der Lehrerbesoldung geführt hat und daß es erst im Jahre 1943 gelungen ist, die größten Härten der einheitlichen Regelung zumeist durch ein Zulagensystem für die damaligen Inhaber der Schulstellen zu beheben oder wenigstens zu erleichtern. In den letzten Jahren haben Baden, Bayern und Hamburg die Verschlechterung der Lehrerbesoldung wieder beseitigt. In anderen Ländern, wie im pfälzischen Teil des Landes Rheinland-Pfalz und im ehemaligen oldenburgischen Gebiet des Landes Niedersachsen streben viele Lehrer wieder die Regelung an, die vor der Reichsbesoldungsordnung von 1939 bestanden hat. Unter diesen Voraussetzungen hielt es der Ausschuß für verfehlt, der Besoldung der Volksschullehrer ein neues schematisches System von Verbesserungen in der Form von Zulagen aufzuzwingen, das im Widerspruch zu den inzwischen getroffenen und durchgeführten Regelungen und zu den Erwartungen eines großen Teiles der Volksschullehrer stehen würde. Die Mehrheit hielt aus dem gleichen Grunde die von der Minderheit beantragte einheitliche Zulage von 800,— DM zu dem Endgrundgehalt eines noch zu bemessenden, aber jedenfalls größeren Teiles als ein Viertel für nicht durchführbar. Die Mehrheit war weiter der Anschauung, daß der Ausbau der Gewährung von Zulagen, die bisher für Nebenfunktionen oder zur Überbrückung von individuellen Nachteilen von Besoldungsregelungen vorgesehen waren, die Besoldungsordnung systemlos und unübersichtlich gestaltet und die einzelnen Besoldungsbezüge weiter aufspaltet. Die Mehrheit kam durch diese Erfahrungen und Erwägungen zu dem Beschlusse, die Verbesserung der Lehrerbesoldung auf der entstandenen Grundlage den Ländern als den Trägern der Volksschule zu überlassen, sie lediglich zu diesem Zweck zu ermächtigen, von den Sperrbestimmungen des-Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts abzuweichen und Vorschriften zur Verbesserung der Besoldung der Lehrer in diesem Rahmen zu erlassen. Dieses Verfahren zur Verbesserung der Besoldung und der Möglichkeit der Vorrückung der Volksschullehrer mußte folgerichtig auch auf die übrigen Lehrkräfte Anwendung finden. Der Gesetzentwurf sieht deshalb jetzt die Ermächtigung der Länder vor, in Abweichung von den Sperrbestimmungen des Ersten Besoldungsänderungsgesetzes Vorschriften zur Regelung folgender Aufgaben zu erlassen: Die Länder können bestimmen, daß die Bezüge der Volksschullehrer mit der bisher dritten Dienstaltersstufe der Besoldunggruppe A 4 c 2 beginnen. Sie können das weitere Aufsteigen innerhalb dieser Besoldungsgruppe nach Zweckmäßigkeit festlegen. Damit will der Ausschuß die Regelung der Anfangsgehälter der Junglehrer nach dem Vorschlag des Bundesrates ermöglichen. Folgerungen für andere Gruppen von Beamten hielt der Ausschuß aus dem Grunde nicht für vertretbar, weil die Ausgestaltung der Vorbildung für den entsprechenden Nachwuchs nicht vor so grundsätzlichen Änderungen wie für den Nachwuchs des Volksschuldienstes steht. Außerdem können die Länder die Verschlechterungen der Besoldung und Versorgung beseitigen, die die Einführung der Reichsbesoldungsordnung für die Lehrer gebracht hat und die die Änderungen bis 1943 nicht ganz behoben haben. Endlich sollen die Länder ermächtigt werden, für einen Teil der Lehrkräfte aller Schularten und der fachlichen Schulaufsichtsbeamten angemessene Verbesserungen ihrer Besoldung herbeizuführen, um die schlechten Möglichkeiten der Beförderung gegenüber anderen vergleichbaren oder gleichzubewertenden Beamtengruppen auszugleichen. Damit will der Ausschuß die gebotene Notlösung in der Angleichung an die Gegebenheiten bei den Schulträgern erleichtern, ohne einer grundsätzlichen neuen Ordnung der Lehrerbesoldung vorzugreifen. Dagegen hat der Ausschuß mit weit überwiegender Mehrheit beschlossen, die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Aufnahme der Stellen der Lehrer an den Berufs- und Gewerbeschulen in die Bundesbesoldungsordnung zu streichen. Die Lehrziele und die Anforderungen bei Lehrkräften der Berufs- und Gewerbeschulen, deren Träger die Länder oder die größeren Städte sind, weichen sehr stark voneinander ab. Die Anforderungen an die Berufsausbildung der Lehrkräfte sind überdies so sehr in der Entwicklung begriffen, daß eine einheitliche Bundesbesoldungsordnung zu den gleichen Schwierigkeiten wie die Reichsbesoldungsordnung von 1939 geführt hätte. Für den Beschluß des Ausschusses war aber die Sicherheit entscheidend, daß die im Gesetzentwurf vorgesehene Eingruppierung der Stellen der Lehrer an den Berufs- und Gewerbeschulen die dauernde Herabdrückung der Lehrziele, Lehrkräfte und Leistungen an den wertvollsten Schulen besonders des Landes Baden-Württemberg, aber auch der Städte in anderen Ländern bedeutet hätte. Diese hochstehenden Berufs- und Gewerbeschulen, deren Errichtung und Ausgestaltung zum Teil seit hundert Jahren im engen Zusammenhang mit der Entwicklung der Industrie und des Handels in bestimmten Wirtschaftsgebieten steht, konnte der Ausschuß dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Besoldung der Lehrkräfte nicht opfern. Der Ausschuß hat in Ausführung des Beschlusses des Bundestages vom 26. November 1952 geprüft, ob er ohne erhebliche Verzögerung seines Berichtes über den Gesetzentwurf hinausgehende, in ihn einzuarbeitende Vorschläge unterbreiten kann. Zu dieser Prüfung hat den ersten Anlaß der Antrag der Minderheit gegeben, den technischen Beamten Zulagen von 480,— bis 840,— DM zu gewähren. Zu diesem Antrag hat der Ausschuß die Vertreter der Bundesbahn und der Bundespost gehört. Sie haben erklärt, daß sie zwar Vorschläge für die Verbesserung einzelner Beamtengruppen haben, (Dr. Kleindinst) daß ihre Berücksichtigung jedoch das System der Besoldungsordnung beeinflussen und zu Folgen für andere Gruppen führen müßte, weshalb diese Vorschläge für die große Besoldungsreform vorgesehen sind. Außerdem sind bei der Bundesbahn und bei der Bundespost Verwaltungsstellen mit Technikern versehen. Die Berücksichtigung der Beamten im maschinen- und bautechnischen Dienst des Bundes hätte zu Erhebungen geführt, die die Erledigung der Aufgabe zweifellos verzögert haben würden. Noch weitere Erhebungen wären notwendig geworden, wenn wegen der mittelbaren Wirkung des Gesetzes auf die Länder und Gemeinden auch zur Beurteilung der finanziellen Folgen die zahlreichen und verschiedenen technischen Beamten in den Ländern und Gemeinden hätten berücksichtigt werden müssen. Infolgedessen konnte die Mehrheit dem Antrag der Minderheit nicht entsprechen. Eingaben lagen vor von den Archivbeamten, den Universitätsbibliothekaren, den Rechtspflegern. Da es sich hier um Länderbeamte handelt, wären weitgehende und eingehende Erhebungen notwendig geworden. Außerdem haben diese Eingaben Fragen aufgeworfen, die nicht in dieses Gesetz, sondern in die zu erwartende Besoldungsordnung gehören, und vor allem die grundsätzliche Frage, ob ein Besoldungsrahmengesetz diese Aufgaben zu lösen imstande ist. Infolgedessen hat sich der Ausschuß zur alsbaldigen Verabschiedung des eiligen Gesetzes auf den Rahmen des Gesetzentwurfes beschränken müssen. Zu Kapitel IV b: Wie bereits hervorgehoben, hat der Bund im laufenden Haushaltsjahr den Bundesbeamten zwei außerordentliche Zahlungen gewährt, und zwar im Juni 1952 ein der Einkommensteuer unterliegendes halbes Monatsgehalt und im Dezember eine nicht zu versteuernde Zuwendung von 30 v. H. und außerdem die vom Lande Nordrhein-Westfalen schon vorher beschlossene Dezember-Zuwendung von 30, 50 und 15 DM. Die zweite Maßnahme erfolgte auch deshalb, weil der Bundesbahn, der Bundespost und den -Gemeinden die Einkommensteuer aus diesen Zahlungen nicht zugeflossen wäre und sie deshalb die den Beamten verbleibenden Bezüge u n d die dem Bund und den Ländern zufließenden Einkommensteuerbeträge hätten aufbringen müssen. Für das neue Haushaltsjahr war eine im vorhinein klare Regelung der Besoldung notwendig. Deshalb hat der Ausschuß — wie bereits hervorgehoben — beschlossen, sie in diesen Gesetzentwurf einzuarbeiten. In den Beratungen sind zwei Gesichtspunkte hervorgetreten: Die Wiederholung ähnlicher einmaliger Zuwendungen an die Beamten oder die Erhöhung der laufenden Bezüge. Für die erste Form wurden Gründe wirtschaftspolitischen Charakters und finanzielle Rücksichten auf die Bundesbahn, die Bundespost, die "Länder, die Gemeinden und die kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe geltend gemacht, für die zweite Maßnahme die Angemessenheit laufender Erhöhungen für die Beamtenbesoldung. Der Ausschuß hat nach eingehenden Beratungen beschlossen, die Stammgrundgehälter vom 1. April 1953 an um zwanzig vom Hundert zu erhöhen. Der Haushaltsausschuß hat sich diesem Beschluß angeschlossen. Bonn, den 25. Februar 1953 Dr. Kleindinst Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 253. Sitzung Schriftliche Erklärung der Abgeordneten Dr. Decker, Dr. Besold, Freiherr von Aretin, Lampl, Wartner, Mayerhofer und Eichner gemäß 5 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion der SPD betreffend Mißbilligung des Verhaltens des Bundeskanzlers (Nr. 3955 der Drucksachen) Die unterzeichneten Abgeordneten haben gegen den Antrag der Fraktion der SPD — Drucksache Nr. 3955 betreffend Mißbilligung des Verhaltens des Bundeskanzlers — gestimmt. Mit der Ablehnung dieses Antrags wollen sie zum Ausdruck bringen, daß sie das Verhalten des Bundeskanzlers in den angegriffenen vier Punkten billigen. Die Ausführungen des Fraktionsmitgliedes Dr. Reismann entsprechen insoweit nicht ihrer Auffassung. Dr. Decker, Dr. Besold, Freiherr von Aretin, Lampl, Wartner, Mayerhofer, Eichner.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Fritz Schäffer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte zu dem bisherigen Ergebnis der Aussprache kurz Stellung nehmen. Ich werde nicht Stellung nehmen zu dem Vorwurf, der Bundesfinanzminister habe sich von den kommenden Wahlen schon so sehr beeinflussen lassen, daß er die Grundsätze, auf die er als Finanzminister verpflichtet ist, nicht einhalte. Ich halte diesen Vorwurf nicht für einer sachlichen Erörterung würdig.
    Ich möchte erstens Erklärungen abgeben zu den Darlegungen der Opposition, dann aber auch Erklärungen abgeben zu den Darlegungen aus den Reihen der Koalitionsparteien. Der Abgeordnete Seuffert hat sich meiner Überzeugung nach insofern zu seinen eigenen Ausführungen in Widerspruch gesetzt, als er einmal beanstandet hat, daß die Senkung der Einkommensteuer nicht bei allen Gruppen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Einkommens, sondern in Höhe eines Prozentsatzes der Steuer erfolgt sei. Auf der andern Seite aber hat er beanstandet, daß die frühere Erhöhung der Einkommensteuer bei den hohen Einkommen nicht in Höhe des gleichen Prozentsatzes der Steuer erfolgt sei wie bei geringeren Einkommen. In der Tat ist seinerzeit die Erhöhung der Einkommensteuer insbesondere durch das Kontrollratsgesetz 1946 nicht für alle Gruppen mit gleichen Prozentsätzen des Einkommens, sondern mit viel höheren Beträgen für höhere Einkommen als für geringere Einkommen erfolgt. Z. B. wurde die Einkommensteuer 1946 bei Einkommen von 6000 Mark gegenüber dem Tarif 1939 ohne Kriegszuschlag von 6 % auf 20,4 %, also um 14,4 % des Einkommens nach Kaufkraftumrechnung erhöht, bei einem Einkommen von 300 000 Mark aber von 40 % auf 90,2 %, also um 50,2 % des Einkommens. Eine der Steigerung bei 6000 Mark entsprechende prozentuale Steigerung der Steuer wäre allerdings bei 200 000 Mark überhaupt nicht möglich gewesen, weil sie auf Prozentsätze von über 100 % des Einkommens geführt hätte.
    Angesichts dieser für die höheren Einkommen in Prozentsätzen des Einkommens unverhältnismäßig starken Erhöhungen durch die Kontrollratsgesetze kann auch die allmähliche Herabsetzung der Steuer auf ein normales Maß nicht in gleichen Prozentsätzen des Einkommens erfolgen. Vielmehr müssen die absoluten Beträge der Steuersenkung bei den höheren Einkommen auch angesichts der unvergleichlich steileren Progression höher sein als bei den geringeren Einkommen. Aus diesem Grunde erscheint die in dem Entwurf vorgeschlagene Herabsetzung der Einkommensteuer um durchschnittlich 15 % der Steuer — bei kleineren Einkommen jedoch erheblich mehr, bei größeren nur um 12,5 % der Steuer — angemessen. Nur hierdurch ergibt sich auch ein einigermaßen folgerichtig aufgebauter Tarif.
    Auch der neue Tarif wird die Erhöhung durch das Kontrollratsgesetz gegenüber dem Grundtarif 1939 und den früheren Tarifen noch nicht annähernd ausgleichen. Nur bei den Einkommen bis zu rund 4000 DM ist auch nach Kaufkraftumrechnung die bisher absolut geringste Steuerbelastung erreicht. Bei Einkommen von 6000 DM ist gegenüber 1939 nach Kaufkraftumrechnung noch eine Erhöhung von 4,2 % des Einkommens zu verzeichnen, bei Einkommen von 9000 DM von 8,4 % des
    Einkommens. Bei den höheren Einkommen beträgt die Differenz immer noch durchweg 30 % des Einkommens. Sie sind also gegenüber den früheren deutschen Tabellen noch stark belastet.
    Es ist richtig, daß die neuen Einkommensteuersätze in verschiedenen Stufen, auch bei mittleren Einkommen vor allem in der Steuerklasse I zum Teil etwas unter den englischen Sätzen liegen werden. Der englische Einkommensteuertarif mit seiner steilen Progression ist aber als überspitzt und leistungsfeindlich zu bezeichnen.
    In England ist außerdem kein Lastenausgleich zu zahlen. Schließlich ist dort ein Ausweichen auf die Körperschaften, die zur Zeit, soweit sie nicht ausschütten und keine Übergewinne haben, nur einer Belastung von 50 v. H. unterliegen, weitgehend möglich.
    Auch der Vorschlag des Abgeordneten Seuffert auf Einführung eines stark erhöhten Freibetrags von 1500 DM ohne eine entsprechende Steuersenkung, ja vielleicht sogar notwendigerweise verbunden mit einer Steuererhöhung für die höheren Einkommen, erscheint unter diesen Umständen nicht als eine Lösung. Es würde dazu führen, daß zwar die Einkommensteuer auf kleine Einkommen weitgehend unter jeden je in Deutschland seit 1919 erreichten Stand sinken würde, daß die hohe Mehrbelastung der höheren Einkommen aber bestehen bliebe. Der Ausfall durch die Erhöhung des allgemeinen Freibetrags auf 1500 DM würde als solcher rund 1,5 Milliarden DM betragen. Wenn der Herr Abgeordnete Seuffert betont hat, daß der Gesamtausfall von 950 Millionen DM netto nicht überstiegen werden sollte, dann würde eine Tarifsenkung außerhalb der Erhöhung der Freigrenze nicht nur überhaupt nicht möglich sein, sondern es müßte noch ein Mehr durch eine Tariferhöhung von rund 600 Millionen DM an Aufkommen erreicht werden.
    Bei höheren Einkommen wird durch den Wegfall der Steuersätze über 80 v. H. und die Einführung des Plafonds von 70 v. H. erreicht, daß auch nach Einbeziehung des Notopfers wenigstens ein gewisser Teil des Gewinns dem Unternehmer oder sonstigen Einkommensbezieher zu seiner Verfügung zum Sparen oder für Investitionen und damit auch ein gewisser Anreiz verbleibt. Der Lastenausgleich wird trotzdem vielfach aus dem Vermögen gezahlt werden müssen. Die Aufhebung bisheriger Vergünstigungen, vor allem des § 32 b, erscheint ohne eine gewisse Herabsetzung der Tarife auch für höhere Einkommen sonst unmöglich. Die Wirkung der Tarifreform für die höheren Einkommen wird jedoch vielfach keine steuerliche Verbesserung erbringen, sondern eine allgemeine steuerliche Erleichterung an Stelle bisher zum Teil sehr wirksam von den einzelnen ausgenutzter Vergünstigungen. Gerade hierin aber — in dem Ersatz der Vergünstigungen durch Tarifsenkung – liegt j a die Vereinfachung und Gesundung des Steuersystems.
    Die Angabe des Abgeordneten Seuffert, die höheren Einkommensteuerpflichtigen hätten nach Statistiken bisher nur eine Steuer von im Durchschnitt etwa über 50 v. H. gezahlt, ist in dieser Form nicht beweiskräftig. Eine geringere Zahlung, als gesetzlich vorgesehen, könnte im wesentlichen nur auf der Anwendung des § 32 a beruhen, der die Kriegsbeschädigten, Heimatvertriebenen etc. behandelt.

    (Zuruf von der SPD: Und die Sonderausgaben!)



    (Bundesfinanzminister Schiffer)

    Es ist anzunehmen, daß in der Statistik, dem Nachhinken der Veranlagung entsprechend, nicht die gesamten den Einkommen entsprechenden Zahlungen erfaßt worden sind.
    Auch der Wissenschaftliche Beirat des Bundesfinanzministeriums hat in einem bereits vorliegenden und demnächst zur Veröffentlichung kommenden Gutachten die Grundlinie der Tarifsenkung bei der Einkommensteuer und des Wegfalls von Vergünstigungen voll anerkannt. Dies ist um so bemerkenswerter, als der Wissenschaftliche Beirat aus Wissenschaftlern zusammengesetzt ist, deren politische Einstellung sehr verschieden ist und die in ihrer politischen Einstellung sowohl den Oppositionsparteien als auch den Koalitionsparteien nahestehen.
    Schließlich darf ich noch Auskunft geben auf eine Frage, wie sich der Steuerausfall, also der Bruttoausfall von 1300 Millionen DM, auf die einzelnen Gruppen verteilt. Auf Einkommen über 100 000 DM entfallen von den 1300 Millionen DM Bruttoausfall rund 140 Millionen DM, also ungefähr 10 °/o, auf die Einkommen zwischen 50 000 und 100 000 DM etwa 101 Millionen DM, auf die Einkommen zwischen 20 000 und 50 000 DM 133 Millionen DM, auf die Einkommen zwischen 8000 und 20 000 DM 238 Millionen DM, auf die Einkommen unter 8000 DM 688 Millionen DM. Also die Hälfte des gesamten Ausfalles entfällt auf die kleineren Einkommen bis zu 8000 DM.

    (Abg. Seuffert: Was holen Sie durch die Haushaltsbesteuerung herein?)

    — Die Haushaltsbesteuerung macht den Ausfall mit ungefähr 120 Millionen wett. Die Steuervergünstigung, die wir für die Ehefrau einführen, beträgt ungefähr das Doppelte.
    Ich darf nun zu den Äußerungen in den Reden der Vertreter der Koalitionsparteien kurz Stellung nehmen. Die Fragen, die von den Koalitionsparteien aufgeworfen werden, beziehen sich mehr auf Einzelheiten, die im Ausschuß zu besprechen sind. Ich möchte jedoch heute schon folgendes hervorheben. Der Tarif und der Wegfall der Vergünstigungen bilden ein von der ganzen Bundesregierung gestütztes, sowohl im Interesse der Haushaltssicherung als auch aus wirtschaftlichen Gründen unteilbares Ganzes.

    (Sehr richtig! rechts.)

    Die Bundesregierung wird sich daher sowohl gegen eine wesentliche Änderung des Tarifs durch weitere Auseinanderziehung als auch gegen eine Streichung der Aufhebung von Vergünstigungen wenden müssen.

    (Sehr gut! rechts.)

    Auch die Erhöhung des Freibetrags für die Ehefrau von 600 auf 800 DM und der Wegfall des § 43 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung mit den geplanten sozialen Milderungen, also bis zu 9000 DM Einkommen zusammen, sind als eine Einheit zu betrachten.
    Auch die Bestimmung, wonach die ausgeschüttete Dividende einem Körperschaftsteuersatz von nur 40 v. H. unterliegt, steht im Einklang mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzentwurfs. Es erscheint schon technisch bedenklich, einen besonderen Steuersatz nicht auf die ausgeschüttete Dividende, sondern auf den zur Ausschüttung erforderlichen Betrag zu beziehen, vor allem, wenn in diesem Zusammenhang die Frage des Lastenausgleichs aufgeworfen werden sollte. Eine erhebliche Erweiterung der Vergünstigungen oder etwa eine völlige Beseitigung der sogenannten Doppelbesteuerung würde für die Körperschaften einen steuerlichen Vorteil insbesondere auch gegenüber den Personengesellschaften bedeuten, der selbst durch eine viel weitergehende Tarifsenkung nicht zu überbrücken wäre. Es ist darauf hinzuweisen, daß die Doppelbesteuerung der Aktiengesellschaften für ihren Gewinn und des Aktionärs für seine Dividende in allen Staaten der Welt durchgeführt und nur in England gemildert wird, daß ferner auch die Höhe der Körperschaftsteuer in den USA und in England bei Einbeziehung der Übergewinnsteuern noch höher sein kann als in Deutschland. Die Reform der Körperschaftsteuer wird einen Hauptinhalt einer späteren grundlegenden Reform bilden müssen.
    Im übrigen möchte ich kurz dahin zusammenfassen: Grundsätzlich ist von den Regierungsparteien dem Entwurf gegenüber ein Ja ausgesprochen worden. Ich bin überzeugt, daß eine sachliche Beratung im Ausschuß zu einem günstigen sachlichen Ergebnis führen wird.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Abgeordnete Pelster.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Georg Pelster


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich halte es doch für notwendig, nachdem gestern schon mein Freund Neuburger zur Einkommensteuernovelle grundsätzlich Stellung genommen hat, noch einiges hinzuzufügen. Ich bedaure, daß in diesem Hause zu dieser Frage Vorwürfe erhoben werden, die wirklich nicht begründet werden können. Wenn gesagt wird, ein Milliarden- oder ein Millionengeschenk an die Kapitalisten solle von den kleinen Leuten, mit kleinen Einkommen bezahlt werden, dann ist das ja durch die Zahlen widerlegt worden, die der Herr Finanzminister eben hier vorgetragen hat. Wenn ganze 140 Millionen DM bei den hohen Einkommen von über 100 000,— DM und 688 Millionen bei der Mehrheit der kleinen Einkommen bis zu 8000 DM Jahreseinkommen zu verzeichnen sind, dann ist das damit zur Genüge widerlegt. Es ist auch nicht richtig, daß diese 140 Millionen durch die Einführung der Haushaltsbesteuerung aufgebracht werden sollen. Die Ausführungen, die dazu gemacht worden sind, können nicht gerade ermutigend wirken.
    Es ist nicht gut, zu sagen, die Gesetzgebung sei ehefeindlich; Eheschließungen würden bestraft, es herrsche Kinderfeindlichkeit, Familienfeindlichkeit usw. Diese Ausdrücke sind sehr gefährlich und haben auch in der Öffentlichkeit eine gefährliche Wirkung, weil sie, so in den Raum hineingestellt, immerhin eine Wirkung haben, die an sich niemals auftreten würde, wenn einmal zahlenmäßig gesagt würde, was dahintersteckt. Das ist notwendig.
    Notwendig ist es auch, nochmals darauf hinzuweisen, daß es im Sinne der Familienpolitik liegt, wenn der Freibetrag für Ehefrauen und ebenso die Freigrenze für Kinder von 600 auf 720 DM vom dritten Kinde an erhöht Wird. Wir können uns mit dem Herrn Finanzminister vielleicht auch darüber verständigen. Aber ich möchte der Behauptung entgegentreten, die unteren Schichten bekämen nichts mit. Da ist es gut, einmal zu vergleichen, was augenblicklich ist und was durch den neuen Tarif eintritt. Da hat bisher ein Lediger, der an sich


    (Pelster)

    nicht so gut weggekommen ist, bei einem Jahreseinkommen von 1580 DM eine Jahressteuer von
    6 DM bezahlt, während er heute bei einem Jahreseinkommen von 1786 DM 2 DM jährlich an Steuern
    zahlt. Ein Verheirateter, der mit 1681 DM bereits
    7 DM Steuer pro Jahr zahlte, zahlt heute mit 2586 DM, für die er bisher 67 DM pro Jahr zahlte, nur noch 2 DM im Jahr.
    Ein Verheirateter mit einem Kind, der nach dem alten Steuertarif bei einem Jahreseinkommen von 2130 DM 10 DM an Steuern zahlte, zahlt heute bei einem Einkommen von 3186 DM — das sind 265 DM monatlich —, für die er früher 80 DM zahlte, nur noch 2 DM.
    Ein Verheirateter mit zwei Kindern zahlte bei einem Einkommen von 2380 DM — das sind rund 200 DM monatlich — damals 7 DM, während er heute bei einem Jahreseinkommen von 3786 DM — das sind rund 315 DM monatlich — 2 DM gegenüber früher 94 DM im Jahre an Steuern zahlt.
    Wenn ich nun einen Verheirateten mit fünf Kindern nehme, so zahlte er bei einem Jahreseinkommen von 3780 DM oder von rund 315 DM monatlich 10 DM an Steuern und zahlt heute bei einem Jahreseinkommen von 5236 DM, für die er damals 97 DM hätte zahlen müssen, 1 DM im Jahr an Steuern.
    Meine Damen und Herren, das sind Beweise dafür, daß die Dinge nun tatsächlich nicht so liegen, wie sie hier verschiedentlich dargestellt worden sind.
    Wenn hier nun von Ehefeindlichkeit und Familienfeindlichkeit gesprochen worden ist und wenn alle möglichen anderen Vorwürfe erhoben worden sind, dann möchte ich doch einmal darauf hinweisen, daß wohl niemand hier im Saale sein dürfte, der dafür stimmen würde, daß eine Familie mit sechs Kindern mehr Steuern zahlen muß als ein Ehepaar ohne Kinder bei gleichem Einkommen.

    (Abg. Dr. Wuermeling: Sehr richtig!)

    Bei einem Steuereinkommen von 7536 DM bis 9000 DM kommt ja überhaupt keine gemeinsame Versteuerung in Frage. Wenn man aber nun darüber hinausgeht, dann zahlt ein Ehepaar, bei dem beide Teile verdienen und das kinderlos ist, bei einem Einkommen des Ehemannes von 500 DM und einem Einkommen der Ehefrau von 250 DM 590 DM an Steuern, nämlich der Ehemann 545 DM und die Frau 45 DM, während; wenn die Ehefrau nicht mitverdienen würde, der Ehemann für ein Einkommen von 9000 DM oder 750 DM monatlich 1365 DM zahlen müßte; und wenn das Ehepaar fünf Kinder hat, muß es 465 DM gegenüber 590 DM, und wenn ein oder zwei Kinder vorhanden sind, 1197 DM oder 1002 DM an Steuern zahlen gegen 590 DM, wenn es ohne Kinder ist.

    (Abg. Dr. Wuermeling: Hört! Hört!)

    Ein weiteres Beispiel. Bei 9600 DM Einkommen wird eine Gesamtsteuer von 645 DM verlangt, wenn beide getrennt ihre Lohnsteuer zahlen. Wenn der Mann allein verdient, weil eine Reihe Kinder da sind, dann zahlt er mit fünf Kindern noch 599 DM.
    Ich glaube, das kann niemand wollen, daß ein Ehepaar mit zwei Kindern — das sind vier Personen — 1365 DM Steuern zahlt, während im anderen Falle, ohne Kinder bei gleich hohem Einkommen nur 645 DM gezahlt werden.

    (Abg. Frau Dr. Weber [Essen] : Hört! Hört!)

    Ich könnte weitergehen und Ihnen die Zahlen einzeln noch auseinandersetzen; ich glaube aber, es ist nicht notwendig, und ich will es bei diesen Beispielen genügen lassen.
    Nun könnte man sagen: Schön, wir sehen das ein; das ist richtig; also müssen wir die Sätze für die Kinderermäßigung, die Freibeträge für Kinder wesentlich erhöhen. Dem könnte man zustimmen. Wenn wir aber die Lage, in der der Bund und die Länder sich befinden, betrachten, dann müssen wir uns darüber klar sein, daß wir nicht nur die Ausgaben zu beschließen, sondern auch für Einnahmen zu sorgen haben. Wenn rund 8,8 Milliarden DM allein an sozialen Leistungen bei der Bundesregierung und weitere Hunderte von Millionen — ja, auch in die Milliarden gehend — bei den Ländern liegen, dann müssen dafür irgendwelche Gelder zur Verfügung stehen. Wenn wir die Steuerverhältnisse dadurch gleichstellen würden, daß wir die Kinderfreibeträge weiter ermäßigten, dann würde das derartige Ausfälle ergeben, daß die Steuervorlage restlos zuschanden würde. Die Länder würden ihr nicht zustimmen. Ich glaube, niemand von den Damen und Herren im Saal will es darauf ankommen lassen, daß diese Steuervorlage durch den Widerspruch der Länder so gefährdet wird, daß sie nicht mehr zustande kommt. Das kann niemand wollen, weil jeder die Steuerermäßigung nun wirklich für notwendig hält.
    Meine Damen und Herren, Sie werfen uns vor: „Ihre alten Anträge haben so ausgesehen, und jetzt stellen Sie sich mit dieser Vorlage hin und unterstützen den Finanzminister." Ja, es wechselt manchmal die Ansicht; aber davon sind nicht nur die Mitglieder der Koalitionsparteien, davon sind auch die Mitglieder der Oppositionsparteien betroffen. Ich erinnere mich noch gut: 1951, als wir die letzte Steuernovelle berieten, stellte der Deutsche Gewerkschaftsbund den Antrag, daß eine gemeinsame Besteuerung beider Ehegatten, wenn sie beide arbeiten, in Frage kommen solle, wenn das Einkommen 600 DM im Monat übersteige. Ich habe hier den Originalantrag — Umdruck Nr. 199, Änderungsantrag der Fraktion der SPD —; die beantragte Fassung lautet:
    Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit der Ehefrau in einem dem Ehemann fremden Betrieb scheiden bei der Zusammenveranlagung aus, es sei denn, daß das gemeinsame Einkommen 600 DM übersteigt.
    Der Finanzminister geht weiter, als dieser Antrag es verlangt; und dafür wird er jetzt auch noch gekreuzigt. Meine Damen und Herren, so kann es nun wirklich nicht gehen. Ich bin schon der Meinung, daß wir die Kirche im Dorf lassen sollen. Wir müssen aber langsam auf den Rechtsgleichheitsstandpunkt zurückkommen und müssen das mit den Verpflichtungen, die zu erfüllen sind, in Einklang bringen.
    Dann noch einige wenige Worte zur Frage des Wohnungsbaus. Auch wir wollen, daß der soziale Wohnungsbau unter allen Umständen gefördert wird. Wir haben ja alle die großen Zuschriften von allen möglichen Stellen, besonders aus der Bauwirtschaft, bekommen, in denen die Gefahr aufgezeigt wird, daß der Wohnungsbau ins Stocken kommt. Nein, der soziale Wohnungsbau soll weitergehen,

    (Abg. Frau Dr. Weber [Essen]: Sehr richtig!)



    (feister)

    und dafür soll auch mehr oder weniger die Grenze von 15 % des Gesamteinkommens nicht in Frage kommen. Wenn aber schon 50 % Freibetrag verlangt werden, meine Damen und Herren, möchte ich wissen, wo dann noch Steueraufkommen vorhanden sein soll.
    Wir wünschen auch nicht — ich glaube, da bin ich im Einverständnis mit allen Mitgliedern dieses Hohen Hauses —, daß mit den Geldern, die für den sozialen Wohnungsbau' bestimmt sind, nachher kreditpolitische Geschäfte gemacht und große Gewinne eingeheimst werden.
    Diese Dinge, die völlig neben dem sozialen Wohnungsbau liegen, müssen abgebremst werden. Deshalb haben wir uns mit dem Wohnungsbauministerium in Verbindung gesetzt, und das Wohnungsbauministerium hat diesen Plänen zugestimmt.
    Dasselbe gilt für den Schiffbau. Auch wir sind der Meinung, daß der Schiffbau unter allen Umständen gefördert werden muß. Aber das Geld, das dafür zur Verfügung gestellt wird, muß auch dem Schiffbau zugute kommen. Auch hier sind Auswüchse zu verzeichnen, die wir nicht gewollt haben.
    — Ich kenne einen Fall, wo man den gesamten Reingewinn in den Schiffsbau gelenkt, überhaupt keine Steuern bezahlt und sich hinterher auch noch geweigert hat, die auf dem Einkommen ruhenden sonstigen Steuern zu zahlen. So weit kann es nicht gehen, und so ist es auch damals nicht gewollt worden, als wir die Steuervergünstigungen einführten.
    Bei der Senkung der Sätze, die hier aufgezeigt ist, bin ich der Meinung, daß die Mehrheit der kleinen Einkommen, auch die Mehrheit unseres Mittelstandes, der kleinen Handwerker, der kleinen Kaufleute sowie der Arbeitnehmer von der I Lohnsteuer und der Einkommensteuer freigestellt sind. Ich darf an dieser Stelle dem Finanzminister besonderen Dank dafür sagen, daß er, nachdem wir beide uns mehr als zwei Jahre auseinandergesetzt haben, endlich die Lohnsteuertabelle und die Steuertabelle für die kleinen Handwerker, Kaufleute und Gewerbetreibenden mit der großen Steuertabelle A gleichgezogen hat.

    (Abg. Seuffert: Unser Antrag seit drei Jahren! Und Sie haben dagegen gestimmt Herr Pelster!)

    — Nein, das haben wir nicht, Herr Seuffert! Wir haben uns im Finanzausschuß immer ganz gut auseinandergesetzt. Wenn im Finanzausschuß ehrlich und aufrichtig, vom besten Willen für das Ganze beseelt, gearbeitet wird und wenn wir uns alle frei machen von gewissen Gedankengängen, die jetzt leider Gottes in unserem deutschen Volk und auch in gewissen parteipolitischen Gremien grassieren,

    (Sehr richtig! bei der CDU)

    wenn wir nur das Volk und nur das Staatswohl
    sehen und nur das Wohl der Wirtschaft im Auge
    haben, dann wird — das ist meine Überzeugung
    — aus dieser Vorlage auch noch etwas Vernünftiges herauskommen.

    (Lebhafter Beifall bei den Regierungsparteien.)