Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Begründung des Gesetzentwurfs der Regierung verspricht nur solche Maßnahmen, die zur reibungslosen Durchführung des bestehenden Gesetzes dienen sollen. Tatsächlich geht der Gesetzentwurf jedoch wesentlich weiter, vor allem soweit es sich um das Verbot der Verwendung nicht betriebseigener Stoffe handelt, soweit es sich um die Vertretung von Erzeugern, Verarbeitern und Verbrauchern und ihre Rechte handelt, ebenso, soweit ein Finanzmonopol geschaffen werden soll und eine Ermächtigung an den Finanzminister gegeben wird, neue Eigenbrennrechte zu schaffen. Diese Punkte sind in dem vorgelegten Gesetzentwurf meiner Ansicht nach weitergehend geregelt, als es notwendig wäre.
Die Gestaltung der Vertretung der Brenner, der Verbraucher und der Verarbeiter in der jetzigen Regelung ist auf Grund des Führerprinzips 1934 so durchgeführt worden, daß praktisch der Beirat verschwunden ist und gleichzeitig damit das Mitbestimmungsrecht der Brenner beseitigt worden ist. Es ist also unzutreffend, wenn in der Begründung des Regierungsentwurfs ausgeführt ist, daß man dem Gewerbeausschuß einen anderen Namen geben müsse, indem man ihn Beirat nenne, und daß er dann sinngemäß nur eine beratende Funktion haben könne. Hier werden zwei ganz verschiedene Entwicklungsreihen durcheinandergeworfen. Ursprünglich war es so, daß die Monopolverwaltung unter Mitwirkung des Beirats entschied. Der Beirat hat im wesentlichen ja die Funktion, die körperschaftliche Organisation der kleineren Brenner zu sein, deren Übernahmepreis von der Monopolverwaltung festgesetzt wird und die sonst überhaupt keine Möglichkeit hätten, ihre wirtschaftlichen Interessen im Monopol durchzusetzen und zur Vertretung zu bringen.
Diese körperschaftliche Vertretung der kleinen und mittleren Brenner, die keine Einzelverträge mit der Monopolverwaltung schließen können — es sind ja über 45 000 Betriebe —, ist das Wesen des Beirats. Dieser Beirat muß dann natürlich auch ein Mitbestimmungsrecht und nicht nur das Recht der Mitberatung haben. In diesem Beirat haben dann aber auch die Monopolbrenner nichts zu suchen, die individuelle Verträge schließen können und deshalb einer solchen körperschaftlichen Vertretung ihrer Interessen der Bundesmonopolverwaltung gegenüber nicht bedürfen. Diese Art der Zusammenarbeit zwischen Brennern einerseits, soweit es sich um Eigenbrenner handelt, und der Monopolverwaltung andererseits müßte in dem Gesetz entsprechend der vornationalsozialistischen Regelung wieder herbeigeführt werden. Es kann nicht richtig sein, daß man hier die Rechtsstellung völlig verschlechtert.
Ein zweiter Punkt, der geregelt werden soll, ohne daß irgendwelche Notwendigkeiten des Augenblicks dazu zwingen, ist das Verbot der Verwendung von Stoffen, die nicht im eigenen Betrieb erzeugt sind. Immer ist es so gewesen, daß in allen Betrieben, die vor 1902 gegründet worden sind — und das ist die Mehrzahl aller Betriebe —, auch betriebsfremde Stoffe verwendet werden durften. Im Regierungsentwurf ist ausgeführt worden, diese Regelung sei erst 1944 eingeführt worden. Das ist unzutreffend. Die alte Regelung soll jetzt beseitigt werden, ohne daß dazu ein zwingender Anlaß bestünde. Man könnte die Sache auf sich beruhen lassen, bis das gesamte Branntweinmonopolrecht neugefaßt wird. Soweit es sich um Betriebe handelt, die Roggen gebrannt haben und denen jetzt verboten ist, Korn zu brennen, ist es eine offenbare Unbilligkeit, ihnen ein solches Verbot aufzuerlegen.
— Ja, in der Hauptsache, d. h. zu 90 oder wieviel Prozent. Darüber würde man im einzelnen noch sprechen können. Aber, Herr Kollege Wellhausen, ich wehre mich dagegen, daß man hier einen einzelnen Punkt herausgreift und regelt, obwohl keinerlei zwingende Notwendigkeit dazu besteht, der seit jeher anders geregelt war und dessen Regelung zahlreichen Betrieben, vor allem vielen Kleinbetrieben erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde, wenn man den Vorschlägen der Bundesregierung folgte. Es ist doch das agrarpolitische Ziel dieser Regelung, daß die gewonnene Schlempe den landwirtschaftlichen Ertrag insgesamt steigern soll. Sie soll nicht den betriebswirtschaftlichen Kreislauf eines einzelnen Betriebs, sondern der Schlempe-Kreislauf soll im volkswirtschaftlichen Zusammenhang die Gesamterträge steigern helfen. Deshalb ist auch die Begründung, die seitens des Bundesfinanzministeriums für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme gegeben wird, keineswegs zutreffend.
Meine Redezeit ist abgelaufen. Ich kann nur noch kurz darauf hinweisen, daß auch die Fassung des § 177 mit der weitgehenden Ermächtigung an den Bundesfinanzminister, eventuell neue Brennrechte zu begründen, erhebliche Bedenken erwecken muß. Diese Fassung müßte eingeschränkt werden. Es müßte ein Verwendungsverbot für Sprit aus Monopolbetrieben für die menschliche Ernährung überhaupt hinzukommen. Das wird eine der Forderungen sein, die wir im Finanzausschuß im einzelnen zu begründen und vorzutragen haben.
Wenn ferner die Frage der parlamentarischen Kontrolle angeschnitten wird, so ist es nicht zutreffend, daß durch einen gesonderten Ausschuß oder durch die Wahl von Mitgliedern in einen Beirat dem System der Gewaltenteilung widersprochen oder dieser Grundsatz irgendwie in Zweifel gezogen würde. Tatsächlich ist es eine der vornehmsten Funktionen des Parlaments, derartige Institutionen zu kontrollieren. Das Haushaltsrecht sagt doch nichts anderes, als daß wir uns tatsächlich über jeden einzelnen Beamtenposten schlüssig werden müssen, ob wir ihn bewilligen wollen. Bei der Bundesmonopolverwaltung soll praktisch ein ähnliches Kontrollrecht gegen den Grundsatz der Teilung der Gewalten verstoßen! Ich vermag das nicht einzusehen, um so weniger, als wir ja früher auch eine andere Regelung hatten.
Ich glaube deshalb, daß dieses Gesetz im Ausschuß noch weitgehend umgearbeitet werden muß. Eine Reihe seiner Bestimmungen ist nicht aktuell. Eine andere Reihe müßte im Sinne meiner Ausführungen geändert werden. Ich hoffe, daß sich hierfür im Ausschuß eine Mehrheit finden wird.