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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 241. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Dezember 1952 11301 241. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 4. Dezember 1952. Geschäftliche Mitteilungen 11303A Mitteilung des Präsidenten über die Erledigung der Entschließung der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Umdruck Nr. 118) 11303B Fortsetzung der zweiten und dritte Beratung der Entwürfe eines Gesetzes betr. den Vertrag vom 26. Mai 1952 über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten mit Zusatzverträgen, eines Gesetzes betr. das Abkommen vom 26. Mai 1952 über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder (Nm. 3500, zu 3500, Nachgang zu 3500 der Drucksachen, Umdruck Nr. 699 [neu]), eines Gesetzes betr. das Protokoll vom 26. Juli 1952 über die Erstreckung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts auf Streitigkeiten aus dem am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichneten Abkommen über die steuerliche -Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder (Nr. 3700 der Drucksachen), eines Gesetzes betr. den Vertrag vom 27. Mai 1952 über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und betr. den Vertrag vom 27. Mai 1952 zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft, eines Gesetzes betr. das Abkommen vom 27. Mai 1952 über die Rechtsstellung der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte und über das Zoll- und Steuerwesen der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (Nm. 3501, zu 3501 der Drucksachen); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) (Nr. 3900, zu 3900 der Drucksachen, Umdrucke Nm. 713 bis 718, 720 bis 723) in Verbindung mit der Fortsetzung der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Generalvertrag und Vertrag über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (Nrn. 3398, 3363 der Drucksachen) sowie mit der Fortsetzung der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Generalvertrag und Vertrag über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (Nr. 3392 der Drucksachen) 11303B Fortsetzung der Berichterstattung der Ausschüsse: Die verfassungsrechtliche, rechtspolitische und rechtliche Bedeutung der Vertragswerke: Berichte des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht zur Frage der Vereinbarung der Vertragswerke mit dem Grundgesetz: Dr. Wahl (CDU): als Berichterstatter 11304A Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11196B Dr. Arndt (SPD): als Berichterstatter 11307A Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11201D, 11211C Die wirtschaftliche, finanz- und steuertechnische Bedeutung der Vertragswerke: Dr. Freiherr von Rechenberg (FDP) (Schriftlicher Bericht: Anlage zur 240. Sitzung) 11215A Dr. Fricke (DP): als Berichterstatter 11309D Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11216A Stegner (FDP) (Schriftlicher Bericht: Anlage zur 240. Sitzung) . . . . 11218C Dr. Kreyssig (SPD) : als Berichterstatter 11310C Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11224D Erler (SPD): als Berichterstatter 11315A Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11227B Dr. Kneipp (FDP): als Berichterstatter 11316A Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11228D, 11298 Dr. Gülich (SPD): als Berichterstatter 11316D Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11231C Dr. Wellhausen (FDP): als Berichterstatter 11321C Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11246D Dr. Hasemann (FDP): als Berichterstatter 11323B Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11249B Bausch (CDU): als Berichterstatter . . . 11323A, 11324D Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11250C Schoettle (SPD): als Berichterstatter 11325D Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11256C Die Vertragswerke im Hinblick auf Truppen-Stationierung und Verteidigung Deutschlands, Berichte des Ausschusses zur Mitberatung des EVGVertrages und der damit zusammenhängenden Abmachungen: Bericht über die politischen und militärischen Bestimmungen des EVGVertrages und ihre Auswirkungen: Strauß (CSU): als Berichterstatter 11328A Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11262A Bericht über die wirtschaftlichen, finanziellen und haushaltsmäßigen Bestimmungen des EVG-Vertrages und ihre Auswirkungen: Erler (SPD): als Berichterstatter 11329D Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11270B Bericht über die rechtsprechende Gewalt im Rahmen des EVG-Vertrages: Dr. Jaeger (Bayern) (CSU): als Berichterstatter 11333A Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11276B Zusätzliche Berichte des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten zu bestimmten Teilen der Vertragswerke: Zusätzlicher Bericht über die mit der Stationierung fremder Truppen zusammenhängenden Rechtsfragen: Dr. Wahl (CDU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht: Anlage zur 240. Sitzung) 11285A Zusätzlicher Bericht zu Teil I des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen: Dr. Wahl (CDU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht: Anlage zur 240. Sitzung) 11286C Dr. von Merkatz (DP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht: Anlage zur 240. Sitzung) 11288D Zusätzlicher Bericht zu Teil VII des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen: Dr. Reismann (FU): als Berichterstatter 11334A Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11289C Zusätzlicher Bericht zu Teil XI des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen: Dr. Vogel (CDU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht: Anlage zur 240. Sitzung) 11290C Zusätzliche Berichte anderer Ausschüsse zu bestimmten Teilen der Vertragswerke: Zusätzlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen zu den Verkehrsbestimmungen der Vertragswerke: Rademacher (FDP), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht: Anlage zur 240. Sitzung) 11292A Zusätzlicher Bericht des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen zu den das Post- und Fernmeldewesen betreffenden Bestimmungen des EVG-Vertrages: Cramer (SPD): als Berichterstatter 11335B Schriftlicher Bericht (Anlage zur 240. Sitzung) 11293D Zusätzlicher Bericht des Ausschusses für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films zu bestimmten Abschnitten des Vertrages über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen: Dr. Vogel (CDU), Berichterstatter (Schriftlicher Bericht: Anlage zur 240. Sitzung) 11295B Unterbrechung der Sitzung 11335D Fortsetzung der allgemeinen Aussprache: Reimann (KPD) 11336A von Thadden (Fraktionslos) . . . 11344B Dr. Bertram (Soest) (FU) 11346A Dr. Tillmanns (CDU) 11349D Dr. Besold (FU) 11354D Dr. Reismann (FU) 11357A Frau Wessel (Fraktionslos) . . . 11359D Euler (FDP) 11361B Dr. Arndt '(SPD) 11364B Kiesinger (CDU) 11369C Dr. Schneider (FDP) 11375C Weiterberatung vertagt . . . . . . 11378D Nächste Sitzung 11378D Die Sitzung wird um 9 Uhr 2 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Erwin Schoettle


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe den Auftrag, die Auffassung der Minderheit im Haushaltsausschuß hier insoweit zu erörtern, als sie sich nicht in vollem Umfang aus dem von mir verfaßten Teil des Berichts*) ergibt.
    Zunächst die Umschreibung der Aufgabe, die dem Ausschuß gestellt war und aus der sich dann auch die Feststellungen ergaben, die die Minderheit glaubte treffen zu müssen. Die Aufgabe des Haushaltsausschusses beschränkte sich auf die Feststellung der unmittelbaren Belastung des Bundeshaushalts, die sich aus den Vertragstexten ergibt; weiterhin auf die Feststellung der mittelbaren materiellen Auswirkungen der Verträge und der Zusatzverträge im Sinne von weiteren Ausgaben des Bundes und Einnahmeminderungen und letztlich auf die haushaltsrechtlichen Konsequenzen der Verträge. Der Unterschied zwischen der Auffassung der Mehrheit und der der Minderheit lag weniger in der Beurteilung der unmittelbaren Be-
    *) Vgl. Anlage zur 240. Sitzung, Seite 11256C


    (Schoettle)

    lastung, soweit sie sich aus den Vertragstexten klar ergibt — und Sie werden auch finden, daß die Ziffern, die in dem Bericht der Mehrheit und dem der Minderheit in diesem Punkte genannt worden sind, im wesentlichen übereinstimmen als vielmehr in der politischen Beurteilung der Möglichkeiten für künftige Haushaltsjahre, der Chancen für die Herabsetzung der deutschen Belastung. Kurzum, darin liegt der fundamentale Unterschied der Auffassungen, der die Mehrheit von der Minderheit trennt.
    In den Beratungen des Ausschusses ist immer wieder zutage getreten — ich möchte das als Vertreter der Minderheit sagen —, daß auf der einen Seite ein, wenn ich diesen Begriff verwenden darf, hohes Maß von Glauben an die Chancen, an den Geist der Verträge und an den Geist der Vertragspartner bestand, auf der andern Seite ein, wie ich glaube, auf die Realitäten gestützter Skeptizismus gegenüber den Möglichkeiten, die sich für die Bundesrepublik im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verträge ergeben. Wie gesagt, über die aktuellen Zahlen, soweit sie in den Verträgen oder in Abmachungen anderer Art festgelegt sind, bestand keine Meinungsverschiedenheit. Eine Meinungsverschiedenheit bestand aber hinsichtlich der Beurteilung der Tragbarkeit der Belastungen für die Bundesrepublik. Ich will sie kurz nennen: für den Bundeshaushalt 1952/53 rechnet jeder, auch der Herr Bundesfinanzminister, mit den 8,8 Milliarden DM, die sich bereits im Haushalt niedergeschlagen haben und über die bestimmte Vereinbarungen vorliegen. Für das Haushaltsjahr 1953/54 sind Abmachungen und vertragliche Festlegungen nur bis zum 30. Juni 1953 vorhanden. Im ersten Vierteljahr ergeben sie sich von selber aus den Verpflichtungen, die die Bundesrepublik eingegangen ist. Man muß damit rechnen, daß im Haushaltsjahr 1953/54 die 10,2 Milliarden DM reiner Verteidigungsbeitrag in vollem Umfang auf die Bundesrepublik entfallen. Die Chancen, daß nach dem 30. Juni 1953 die monatliche Verpflichtung von 850 Millionen DM herabgesetzt wird, werden von der Minderheit völlig anders beurteilt als von der Mehrheit. Der Herr Bundesfinanzminister selber hat ja gerade in diesen Tagen erklärt, diese 850 Millionen DM seien nach dem 30. Juni 1953 nicht tragbar. Die politischen Voraussetzungen für eine echte Herabsetzung dieses Betrags sind aber nach der Auffassung der Minderheit des Ausschusses außerordentlich skeptisch zu beurteilen.
    Eine andere Frage war, welche Belastungen sich zusätzlich ergeben. In diesem Punkte mußten wir uns auf die Mitteilungen des Bundesfinanzministeriums stützen. Soweit die nackten Ziffern vorliegen, die teils auf Schätzungen, teils auf Erfahrungen beruhen, hat man sich darauf geeinigt, daß zu den 10,2 Milliarden DM noch weitere 840 Millionen DM treten würden, deren Natur und Ausgangspunkt in dem Bericht im einzelnen dargestellt worden ist.
    Bezüglich der politischen Beurteilung der Chancen ist im Ausschuß von der Minderheit darauf hingewiesen worden, eine entscheidende Schwäche der Position der Bundesregierung sei vor allem die, daß die Spekulation auf die sogenannte Außenhilfe im wesentlichen eine Spekulation auf eine sehr unsichere politische Konstellation sei, die sich offenkundig schon in dem Augenblick geändert habe, als die amerikanischen Präsidentschaftswahlen das bekannte Ergebnis gehabt hätten.
    Im Ausschuß ist sehr eingehend darüber gesprochen worden, inwieweit die Belastungen der Bundesrepublik sich auf die Höhe begrenzen ließen, die nach den Vertragstexten nunmehr zu übersehen sei, inwieweit insbesondere der zunächst ausgehandelte deutsche Verteidigungsbeitrag entweder so bleiben oder sich gar ermäßigen werde.
    Demgegenüber haben wir von der Minderheit gesagt, daß entscheidend für die Bemessung des künftigen deutschen Beitrags an die Europäische Verteidigungsgemeinschaft nicht sein werde, welche Richtlinien etwa von NATO oder von der EVG ermittelt worden seien, sondern daß entscheidend dafür die tatsächliche Wirksamkeit der nach dem EVG-Vertrag aufzustellenden militärischen Verbände sein werde. Wenn man diese Verbände wirksam machen wolle, werde man vermutlich sehr bald gezwungen werden, unter dem Druck der veränderten amerikanischen Situation, unter dem Druck der Situation, die sich aus der Aufstellung dieser Verbände ergebe, aufs neue die Gesamtbelastung und den Gesamtbedarf der EVG zu errechnen. Dabei ist nach Meinung der Minderheit des Ausschusses damit zu rechnen, daß der deutsche Verteidigungsbeitrag wie der Verteidigungsbeitrag der übrigen EVG-Partner wahrscheinlich nicht auf der bisherigen Höhe gehalten werden könne, sondern daß er über dieses Maß hinauswachsen werde. Selbstverständlich waren Schätzungen in einigermaßen zutreffendem Umfange auf diesem Gebiete nicht möglich. Ich will aber doch hier die Auffassung der Minderheit aus ihrer politischen Beurteilung der Situation her begründen. Was die Schlußfolgerungen angeht, die die Minderheit bezüglich der ersten Aufgabe des Ausschusses, nämlich bezüglich der unmittelbaren materiellen Wirkungen der Verträge, gezogen hat, so habe ich in meinem Bericht dargestellt, daß sich nach Meinung der Minderheit für die Zeit bis zum 30. Juni 1953 zwar das errechnete Quantum der Haushaltsbelastung wahrscheinlich bestätigen werde, daß aber darüber hinaus erst das Ergebnis von Verhandlungen abzuwarten sei. Dieses Ergebnis beurteilen wir außerordentlich skeptisch.
    Nun kommen zu den übersehbaren materiellen Auswirkungen der Verträge auch die voraussichtlichen finanziellen Belastungen der Bundesrepublik aus dem Überleitungsvertrag. Hier haben wir eine Aufrechnung der Herren des Bundesfinanzministeriums erhalten, deren Endergebnis die Summe von 20 549 Millionen oder 20 1/2 Milliarden DM ergibt, von der wir wissen, daß sie nicht in einem Haushaltsjahr verkraftet werden muß, selbstverständlich nicht. Sie wird sich auf viele Haushaltsjahre verteilen; immerhin aber sind diese Belastungen da, man muß sie ins Auge fassen. Wenn es sich darum handelt, die Tragbarkeit der aus dem EVG-Vertrage sich ergebenden Belastungen zu beurteilen, kann man nicht so tun, als ob das eine Sache für sich wäre; dann muß man die gesamten auf den Bundeshaushalt zukommenden Belastungen in künftigen Haushaltsjahren mit in Rechnung stellen. Das war der Ausgangspunkt des Urteils der Minderheit im Ausschuß. Sie sagte: Die gesamte Belastung für die deutschen Steuerzahler, für die öffentlichen Haushalte muß mit herangezogen werden, wenn man ein richtiges Urteil über die Belastung erhalten will, die sich aus den Verträgen ergibt. Es ist ganz klar, und das legte die Minderheit ihrer eigenen Auffassung zugrunde: Wie immer man die heute im einzelnen noch gar nicht feststellbaren weiteren Belastungen


    (Schoettle)

    aus irgendwelchen moralischen und sachlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik beurteilt, diese Gesamtbelastungen werden doch so hoch sein — insbesondere wegen des Zwanges politischer, menschlicher und moralischer Natur, sie nicht in irgendeiner nicht übersehbaren Zeit zu realisieren, sondern in einem Zeitraum, den wir übersehen können —, daß sich aus diesen Gesamtbelastungen der Zwang ergeben wird, bestimmte Aufgaben und Ausgaben zu beschränken, wenn man die uns aus den Verträgen erwachsenden Ausgaben tatsächlich leisten und aufbringen will.
    Wir von der Minderheit kamen zu der Schlußfolgerung, daß sich angesichts der gesamten Verpflichtungen des Bundeshaushalts aus den Verträgen zwangsläufig in der Haushalts- und Finanzgesetzgebung des Bundes die Notwendigkeit ergeben wird, zugunsten der Verteidigungslasten, deren Festsetzung nicht allein von den politischen Entscheidungen in der Bundesrepublik, sondern auch von anderen Einflüssen abhängt, auf anderen Sektoren unserer öffentlichen Haushaltsgebarung, unserer Finanzwirtschaft Einschränkungen zu machen. Die Minderheit erblickte in dieser Feststellung einen entscheidenden Widerspruch zu der Behauptung der Regierung, die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Verträgen sei ohne Beschränkung der sozialen Leistungen und ohne neue Steuern möglich. Über dieses Thema werden wir in absehbarer Zeit noch viel zu reden haben.
    Wir hatten ferner die haushaltsrechtlichen Konsequenzen der Verträge zu untersuchen. Nicht umsonst hat der Haushaltsausschuß — und der Auswärtige Ausschuß hat sich diesem Begehren angeschlossen — an die Bundesregierung den Wunsch gerichtet, sie möge rechtzeitig vor der endgültigen Verabschiedung dieser Verträge im Plenum des Bundestages erklären, daß sie bereit sei, vor der Festlegung deutscher Verpflichtungen in den Organen der EVG mit dem zuständigen Ausschuß des Bundestages das Zahlenmaterial zu erörtern,
    das ihren eigenen Absichten zugrunde liege. Der Herr Bundesfinanzminister hat im Haushaltsausschuß mündlich mitteilen lassen, die Bundesregierung werde sich selbstverständlich einem solchen Wunsche nicht verschließen. Ich darf hier nur als Berichterstatter der Minderheit sagen, daß uns diese mündliche Erklärung durch einen Herrn des Bundesfinanzministeriums nicht genügt. Hier ist eine so fundamentale Forderung des Parlaments an die Bundesregierung aufgestellt, daß die Erklärung in einer ganz anderen und bindenderen Form auch dem Parlament gegenüber gegeben werden muß.
    Zu den haushaltsrechtlichen Konsequenzen der Verträge darf ich vom Standpunkt der Minderheit noch folgendes anfügen: Wir waren der Meinung, daß — wie immer man die haushaltsrechtlichen Vorschriften im EVG-Vertrag beurteilen mag, und sie werden verschieden beurteilt — die entscheidende Schwäche die sei, daß die Konstitution der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und insbesondere die Zuständigkeiten der Versammlung, also des quasi Parlaments, der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft derart seien, daß wir darin keine effektive Kontrolle des Haushalts der EVG erblicken können; dieser nicht vorhandenen Kontrolle stehe auf der anderen Seite eine Einschränkung des Budgetrechts der nationalen Parlamente gegenüber, die außerordentliche Bedenken auslösen müsse.
    Die Minderheit konnte sich nicht damit begnügen, daß ihr von der Regierungsseite und von der
    Mehrheit gesagt worden ist, eine künftige, aus allgemeinen europäischen Wahlen hervorgehende echte parlamentarische Körperschaft werde größere Befugnisse haben. Wir waren der Meinung, daß das ein Wechsel auf eine sehr ungewisse Zukunft sei. Heute könne noch niemand sagen, ob die ohne gesetzliche Grundlage tagende ad-hoc-Versammlung mit ihrer Arbeit, auch wenn sie selber zu einem Abschluß komme, insofern erfolgreich sein werde, daß sich die an der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft beteiligten Regierungen auf einen so weitgehenden Verzicht auf nationale Souveränitätsrechte einigen könnten, daß daraus eine echte, eine effektive Haushaltskontrolle werde, — die ja nicht nur eine rein technische Angelegenheit ist, sondern im eminentesten Sinne des Wortes eine politische Angelegenheit, nämlich eine Lebensfrage der europäischen Demokratie ist.
    Wir waren also der Meinung, daß es außerordentlich fragwürdig sei, ob aus den jetzt eingeleiteten Verhandlungen, Besprechungen und — nach unserer Auffassung — privaten Unterhaltungen ein Ergebnis hervorgehen werde, das in absehbarer Zeit an die Stelle der ungenügenden und unseres Erachtens politisch gefährlichen Lösungen eine echte europäische politische Lösung setzen werde. Solange aber dies nicht der Fall ist, ist nach Meinung der Minderheit der unbefriedigende Zustand, wie ihn die finanziellen Bestimmungen des EVGVertrages vorsehen, entscheidend. Daraus ergeben sich nach unserer Auffassung außerordentliche Gefahren, die wir von der Minderheit in den Schluß zusammengefaßt haben, daß das Haushaltsrecht des Bundestages durch die Verträge in erheblichem Umfang beschränkt wird und daß dieser Beschränkung kein gleichwertiger Ersatz auf der übernationalen Ebene gegenübersteht.
    Wir haben weiter festgestellt, daß die der Bundesrepublik zugemutete Verteidigungslast unabhängig von ihrer politischen Bedeutung, die vom Ausschuß nicht zu untersuchen war, vom Bundeshaushalt nur getragen werden kann, wenn andere wichtige Aufgaben vernachlässigt werden, und daß sich daraus der Zwang ergibt, entweder andere Leistungen des Bundeshaushalts zu drosseln oder eine Erhöhung der Einnahmen zu erreichen.
    Ich darf abschließend sagen, daß die Minderheit der Auffassung war, daß die in den Verträgen vorgesehenen Regelungen, soweit sie das Haushaltsrecht betreffen, auf einen Abbau, der parlamentarischen Kontrolle auf weiten Gebieten des öffentlichen Haushalts hinauslaufen und damit auf eine echte Gefährdung der Demokratie, nicht nur in der Bundesrepublik, sondern auch in den Partnerstaaten. Wir können uns nicht auf den Standpunkt stellen, daß uns die Entwicklung bei den Partnern gleichgültig sein könne, wenn nur bei uns die Dinge in Ordnung seien. Nach Meinung der Minderheit müssen Sie aus den Verpflichtungen, die die Bundesregierung in den Verträgen eingegangen ist, tatsächlich die Schlußfolgerung ziehen, daß das nationale Parlament .bei der Ausübung seiner haushaltsrechtlichen Befugnisse so beschränkt ist, daß es in Zukunft zu einem mindestens 40 % des gesamten Haushaltsvolumens umfassenden Betrag nur noch ja oder nein sagen kann.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Damit ist Ziffer 4 erledigt.
Zu Ziffer 5 a:


(Vizepräsident Dr. Schmid)

Die Vertragswerke im Hinblick auf TruppenStationierung und Verteidigung Deutschlands
a) Bericht über die politischen und militärischen Bestimmungen des EVG-Vertrages
und ihre Auswirkungen,
erteile ich das Wort dem Abgeordneten Strauß als Berichterstatter.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Franz Josef Strauß


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Brandt hat Ihnen gestern als dritter Generalberichterstatter die politische Wertung des Vertrags über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft vorgetragen. Der Bundestag hat im Juli einen besonderen Ausschuß zur Mitberatung des EVG-Vertrags und der damit zusammenhängenden Abmachungen eingesetzt. Die Aufgabe dieses besonderen Ausschusses bestand darin, vor allen Dingen die militärpolitische und die militärtechnische Seite des EVG-Vertrags zu untersuchen und die Ergebnisse in einem Bericht vorzulegen, in den sich als Berichterstatter die Kollegen Erler und Jaeger mit mir teilen. Der erste Teil dieses Berichts des EVG-Ausschusses umfaßt eine Darstellung der politischen und militärischen Bestimmungen des EVG-Vertrages und deren Auswirkungen.
    Der Ausschuß zur Mitberatung des EVG-Vertrages, der diesen Vertrag in insgesamt 18 Sitzungen untersucht hat, ist in technischen und militärischen Fragen weitgehend zu gemeinsamen Feststellungen gekommen. Bei der politischen Wertung einzelner wesentlicher Bestimmungen ist er naturgemäß zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt, ohne daß ein eigener Mehrheits- und ein eigener Minderheitsbericht vorgelegt zu werden brauchen.

    (Bravo! in der Mitte.)

    Die bei der politischen Wertung sich ergebenden unterschiedlichen Auffassungen in einzelnen Punkten sind jeweils innerhalb des gemeinsamen Berichts als Mehrheitsauffassung bzw. als Minderheitsauffassung besonders hervorgehoben worden. Der Ausschuß kann wohl übereinstimmend feststellen, daß ohne Rücksicht auf die politische Grundeinstellung zu diesem Vertrag und auf die abschließende Entscheidung der einzelnen Fraktionen in gemeinsamem Verantwortungsbewußtsein und in gemeinsamer Überzeugung von der Tragweite dieses Vertrags eine sachliche, objektive Prüfung vorgenommen wurde und zu wertvollen Ergebnissen führte. Insbesondere sind wertvolle Anhaltspunkte und Handhaben für die. Anwendung dieses Vertrages gewonnen worden, Anhaltspunkte und Handhaben, die, wenn der Vertrag angenommen werden sollte, der Regierung und ihrer Delegation für die weitere Behandlung dieser Materie Richtlinien und wertvolle Hinweise geben werden. Insbesondere ist es dem Ausschuß wohl ohne Zweifel gelungen, eine Klärung und Interpretation derjenigen Textstellen herbeizuführen, die in ihrer ursprünglichen Fassung zu Zweifeln Anlaß gegeben haben.
    Es ist nicht meine Absicht, den umfangreichen Bericht, der mir zugefallen ist, so, wie er im gedruckten Wortlaut*) vor Ihnen liegt, nun im einzelnen zu verlesen. Ich beschränke mich darauf, die wesentlichen Beratungsgegenstände des Ausschusses in Stichworten vor Ihnen darzulegen.
    Der Ausschuß konnte nicht darauf verzichten, trotz der Generalberichterstattung eine allgemeine
    *) Vgl. Anlage zur 240. Sitzung, Seite 11262A
    politische Einführung in die Vorgeschichte des Vertrags und in die Hintergründe und Zusammenhänge, warum es zu diesem Vertrag überhaupt gekommen ist, zu geben. Der Ausschuß hat sich sehr eingehend mit den Organen der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft befaßt und dabei insbesondere die gleiche oder analoge Struktur und Aufgabe dieser Organe im Vergleich mit den Organen der Montan-Union herausgearbeitet. Der Ausschuß hat es sich sehr angelegen sein lassen, ein klares Bild über die Stellung der Versammlung innerhalb der Organe der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft zu gewinnen. Der Ausschuß hat insgesamt das nach seiner Ansicht zu geringe Maß der Aufgaben und Rechte dieser Versammlung bedauert und hat seiner Erwartung Ausdruck verliehen, daß durch die Schaffung einer späteren politischen Autorität so, wie die Regierung es angekündigt hat, die Versammlung im Sinne echter parlamentarischer Befugnisse ausgestattet wird, die sie nach dem Vertragstext nicht hat. Der Ausschuß hat sich mit der Stellung des Ministerrats, mit dem Aufgabenbereich des Kommissariats und mit den Zuständigkeiten des Gerichtshofs eingehend befaßt.
    An wesentlichen politischen Bestimmungen hat der Ausschuß die Frage der Vertragsdauer und der Auswirkungen dieser Vertragsdauer auf die besonderen Probleme der deutschen Situation beraten, hat allerdings die Wertung dieser Frage dann naturgemäß dem Ausschuß für gesamtdeutsche Fragen überlassen.
    Ein ernstes Anliegen war dem Ausschuß die Prüfung der Frage, wieweit die Bundesrepublik von sich behaupten darf, an diesem Vertrage gleichberechtigt beteiligt zu sein. Im Rahmen dieser Frage hat sich zwangsläufig eine ausführliche Aussprache und eine eingehende Beratung über die Zusammenhänge zwischen EVG und AtlantikpaktOrganisation ergeben, bei der eine Mehrheits- und eine Minderheitsauffassung mit verschiedenen Resultaten zutage trat.
    Eine wesentliche Rolle zur Klärung der internationalen Stellung und Bedeutung dieses Vertragswerks hat auch die Frage der gegenseitigen Beistandsverpflichtung, der engeren Beistandsverpflichtung zwischen der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und dem Vereinigten Königreich,' also Großbritannien, gespielt. Besonders wurde ferner die Frage behandelt, inwieweit ein Zusammenhang bestehen könnte zwischen der Notstandsklausel des Deutschland-Vertrags und der Notstandsklausel, wie sie im EVG-Vertrag vorgesehen ist.
    An militärischen Bestimmungen im engeren Sinne hat der Ausschuß eingehender behandelt einmal die sowohl militärisch wie politisch außerordentlich interessante und weitreichende Frage der Integration der militärischen Verbände, der politischen und militärischen Zweckmäßigkeit der einzelnen möglichen Integrationsstufen und vor allen Dingen die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der hier getroffenen Lösung.
    Der Ausschuß hat sich dann auch sehr eingehend mit der Unterscheidung zwischen den EVG-Streitkräften und den national reservierten Streitkräften befaßt, die einzelne Staaten für besondere Aufgaben unterhalten können. Der Ausschuß ist weiterhin — wenn auch natürlich nur im Rahmen der durch diesen Vertrag gezogenen Grenzen — auf die Frage der Wehrpflicht, auf die Frage der Rekrutierung und der Zuständigkeit zur Rekrutierung und auf die Frage der Dienstzeit eingegangen.


    (Strauß)

    Eingehend ist das Problem der Stationierung und des Einsatzes der Streitkräfte untersucht worden, im Bewußtsein der Tatsache, daß diese Frage in der deutschen Öffentlichkeit ein besonders großes Augenmerk findet. Es wurde genau geprüft, nach welchen Zuständigkeiten deutsche Truppen im Friedensfall und in welchen Gebieten sie stationiert werden dürfen und wer für die Verteilung der Truppen innerhalb des Vertragsgebiets zuständig ist. Es wurde festgestellt, daß eine einstimmige Zustimmung des Ministerrats, in diesem Falle also auch die Zustimmung Deutschlands, notwendig wäre, um deutsche Kontingente außerhalb des EVG-Gebiets zu verlegen. Es wurde eingehend geprüft, ob nach dem geltenden deutschen Verfassungsrecht — wobei naturgemäß Mehrheitsauffassung und Minderheitsauffassung einander schroff gegenüberstanden — Truppen auch außerhalb des im Atlantikpakt bezeichneten Gebiets ohne parlamentarische Zustimmung stationiert werden dürfen. Hierfür ist nach dem Vertrag die Zustimmung der nationalen Parlamente vorgesehen, wo die Verfassungen der einzelnen Staaten es vorschreiben.
    Es wurde auch die Abgrenzung der Zuständigkeiten für die Mobilmachungsmaßnahmen, ihre Auslösung und ihre Durchführung besprochen.
    Weiter wurden in diesem Zusammenhang die Aufgaben und Befugnisse, die Stellung und die Natur der militärischen Zentralorgane erörtert, die durch das Kommissariat einzurichten sind. Besonders geprüft wurde hierbei die Frage der militärischen Territorialorganisation, wie sie in jedem Lande errichtet wird, und die Stellung des Bevollmächtigten in dieser Territorialorganisation. Diese Frage ist für uns in Deutschland deshalb von besonders großer Bedeutung, weil bei uns erst ein Apparat geschaffen werden muß, während die übrigen Vertragsstaaten bereits über einen solchen Apparat verfügen. Es ist naturgemäß notwendig, daß diese Territorialorganisation und der Bevollmächtigte in Deutschland für eine bestimmte Zeit eine gewisse Handlungsfreiheit haben, in der sie sowohl dem Kommissariat wie dem nationalen Verteidigungsministerium unterstehen, um der Parität zwischen dem Stand der Entwicklung in den übrigen Vertragsstaaten und dem angestrebten Stand der Entwicklung in Deutschland zu entsprechen.
    Es wurden im einzelnen noch solche Fragen besprochen wie die Soldatenkategorien, die zwei Möglichkeiten bei der Verleihung der Dienstgrade, die vorgesehenen Regelungen über die Ergänzung des Offizierskorps und auch der Aufbau und die Gestaltung der Lehrpläne der Schulen.
    Eine wesentliche Rolle hat bei den Beratungen die Ergänzung gewisser militärischer Rahmenbestimmungen gespielt. Darunter fiel insbesondere die Frage einer gemeinsamen europäischen Disziplinarordnung und eines gemeinsamen europäischen Militärstrafgesetzbuchs. Wie sich aus dem Vertragstext und aus den Beratungen ergibt, wird eine europäische Lösung angestrebt, wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten aber wahrscheinlich eine nationale Übergangslösung nicht zu vermeiden sein. In jedem Falle bedürfen aber diese Lösungen der Ratifizierung durch das nationale Parlament. Auch die Fragen der Besoldung und Versorgung haben in unseren Beratungen eine Rolle gespielt.
    Der Ausschuß hat sich eingehend auch der arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Wehrpflichtigen angenommen, um hier von vornherein bestimmte, im Interesse der Wehrpflichtigen notwendige
    Wünsche für eine zukünftige gesetzliche Regelung gegenüber der Regierung zu äußern.
    Der Ausschuß hat davon Kenntnis genommen, daß nicht mehr an einen Soldateneid in der früheren Form gedacht wird, sondern nur mehr an eine feierliche Verpflichtung.
    Eingehend diskutiert wurde vom Ausschuß das Problem des militärischen Gehorsams, die Problematik dieser ganzen Frage, die Grenzen des militärischen Gehorsams auf der einen Seite und die Notwendigkeiten der militärischen Disziplin, der militärischen Unterordnung auf der anderen Seite. Es liegt auf der Hand, daß hierbei naturgemäß die in Deutschland gemachten Erfahrungen eine besondere Rolle gespielt haben, die zu großer Vorsicht Anlaß geben. Sehr interessiert hat sich der Ausschuß für die Frage der Beschränkung der militärischen Formen auf das dienstlich notwendige Maß. Er hat sich in diesem Zusammenhang auch bereits anläßlich des Vertrags mit der Frage des sogenannten inneren Gefüges befaßt. Der Ausschuß hat auch einstimmig seinen Wunsch ausgesprochen, daß den zukünftigen EVG-Soldaten eine Teilnahme am politischen Leben in einer großzügigeren und besseren Form, als es früher üblich war, ermöglicht werden sollte, wenn hier auch naturgemäß durch die Art des militärischen Dienstes bestimmte Grenzen entstehen. Der Ausschuß hat dann auch solche Spezialfragen wie das Koalitionsrecht der Berufssoldaten und die Stellung der zukünftigen Verwaltungsbeamten sowie der zukünftigen Ärzte innerhalb der Truppe oder der Ärzte, die zur Behandlung der Truppe verwendet werden, geprüft.
    Der Ausschuß hat somit, ohne in eine eingehende politische Wertung des Vertragswerkes, die naturgemäß bei wesentlichen Bestimmungen nicht zu umgehen war, einzutreten, sich insbesondere bemüht, den Vertragstext so klar zu durchleuchten, daß er in Zukunft in der Anwendung keine besonderen Schwierigkeiten mehr bieten soll. Er hat sich auch bemüht, in einer sehr objektiven, gemeinsam und verantwortungsbewußt geleisteten Arbeit sachliche Unklarheiten zu klären. Der Ausschuß glaubt, damit für die Interpretation des Vertragswerkes und für seine parlamentarische Behandlung einen Beitrag geleistet zu haben.

    (Beifall in der Mitte.)