Rede von
Dr.
Carlo
Schmid
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Wir kommen zur Abstimmung.
Ich glaube, ich muß zunächst über den zuletzt gestellten und mir übergebenen Antrag abstimmen lassen. Ich brauche ihn wohl nicht ein zweites Mal zu verlesen. Wer für die Annahme dieses Antrags ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
Ich lasse nunmehr über die weiteren Punkte abstimmen. Zu Ziffer 3 b der Tagesordnung ist vorgeschlagen, den Entwurf an den Ausschuß für Beamtenrecht zu verweisen; zu Ziffer 3 c ist dasselbe vorgeschlagen. Zu 3 d ist Überweisung an den Ausschuß für Beamtenrecht und an den Haushaltsausschuß beantragt, wobei der Ausschuß für Beamtenrecht federführend sein soll. Für 3 e sind Ausschuß für Beamtenrecht und Haushaltsausschuß vorgeschlagen, für 3 f Ausschuß für Beamtenrecht. Ist das Haus damit einverstanden, daß so verfahren wird?
— Dann ist so beschlossen. Ich rufe Ziffer 4 der Tagesordnung auf:
Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland .
Wer begründet den Entwurf?
— Es ist ein Gesetzesantrag Ihrer Fraktion und steht auf der Tagesordnung.
— Ist das Haus damit einverstanden, daß diese Vorlage ohne Begründung und ohne Aussprache an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht überwiesen wird?
— Kein Widerspruch; es ist so beschlossen.
— Ja, außerdem der Ausschuß für Verfassungsschutz; federführend der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht.
Ich rufe Ziffer 5 auf:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts .
Hier haben sich die Fraktionen darüber verständigt, daß die Vorlage ohne Begründung und ohne Aussprache an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht verwiesen werden soll.—Kein Widerspruch; es ist so beschlossen.
Dasselbe gilt für Ziffer 6 der Tagesordnung: Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und des Verfahrensrechts (Nr. 3839 der Drucksachen).
Ist das Haus einverstanden, daß die Vorlage ohne Begründung und ohne Aussprache an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht überwiesen wird? —
— Kein Widerspruch; es ist so beschlossen. Dann rufe ich Punkt 7 der Tagesordnung auf:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Sozialpolitik über den Antrag der Fraktion der Deutschen Partei betreffend Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Schaffung einheitlichen Rechts in der Angestelltenversicherung (Nrn. 3732, 3305 der Drucksachen).
Das Wort zur Berichterstattung hat Frau Abgeordnete Döhring.
Der Ältestenrat schlägt eine Gesamtaussprachezeit von 40 Minuten vor.
Frau Döhring , Berichterstatterin: Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Der Antrag der Fraktion 'der Deutschen Partei auf Drucksache Nr. 3305 betreffend Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Schaffung einheitlichen Rechts in der Angestelltenversicherung wurde vom Ausschuß für Sozialpolitik in seiner Sitzung vom 2. Oktober dieses Jahres eingehend geprüft. Wie aus dem Antrag ersichtlich ist, war die Bundesregierung ersucht worden, das unterschiedliche Recht in der Angestelltenversicherung zu beseitigen, insbesondere bezüglich der Anwartschaft und des Leistungsrechts, der Anwendung bzw. der allgemeinen Wiedereinführung des § 397 des Angestelltenversicherungsgesetzes und bezüglich der Aufhebung der Sozialversicherungsdirektive Nr. 20 Ziffer 3.
Der Antrag wurde von 'der antragstellenden Partei eingehend begründet. Vor allem wurde dabei herausgestellt, welche Unterschiede auf dem Gebiete der Sozialversicherung in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik je nach der Gesetzgebung, wie sie die Militärregierungen in Iden einzelnen 'Ländern geschaffen haben, bestehen. Der Regierungsvertreter war mit den Mitgliedern des Ausschusses der Auffassung, daß die Rechtsunterschiede in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung dringend einer Neuordnung bedürfen, daß jedoch diese Unterschiedlichkeiten nicht nur in 'der Angestelltenversicherung bestehen, 'auf die der Antrag besonders abstellt, sondern ebenso in 'der Invaliden- wie in 'der Krankenversicherung.
Der Ausschuß hat sich mit den einzelnen Fragen näher beschäftigt, jedoch keine Beschlüsse zu den einzelnen Punkten gefaßt. Insbesondere erstreckte sich der Gedankenaustausch auf die sozialpolitischen Probleme, die sich bei einer allgemeinen Wiedereinführung des § 397 des Angestelltenversicherungsgesetzes ergeben würden, d. h. wenn die Zahlung eines Ruhegeldes an Angestellte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr arbeitslos sind, allgemein wieder eingeführt würde. Durch die Ausführungen des Regierungsvertreters wurde 'diese Problematik noch unterstrichen. Insbesondere wurde von ihm darauf hingewiesen, daß es sich hierbei schließlich um ein Arbeitslosenrisiko handle, das nicht ohne weiteres allgemein auf die Angestelltenversicherung verlagert werden könne.
Von Ausschußmitgliedern wurde hierzu noch betont, daß diese Frage 'dann gerechterweise auch in der 'Rentenversicherung 'für Arbeiter ähnlich gelöst werden müsse, 'da nachweisbar auch die Arbeitslosenzahl der älteren Arbeiter und vor allen Dingen 'der älteren Arbeiterinnen verhältnismäßig hoch sei.