Rede von
Fritz
Schäffer
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe auf diesen Gesetzentwurf bereits in der vorausgegangenen Erklärung der Bundesregierung Bezug genommen. Ich darf nur das Wesentliche dieses Änderungsgesetzes darlegen.
Das Dritte Änderungsgesetz sollte in erster Linie den sozialen Unterschieden, die innerhalb der Beamtenschaft noch bestehen, abhelfen. Es war gedacht als ein Gesetz für Überbrückungsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der neuen Besoldungsreform. Es war in erster Linie infolgedessen gedacht an die kinderreiche Beamtenfamilie. Infolgedessen ist vorgesehen die Staffelung des Kinderzuschlags nach dem Lebensalter der Kinder und die Erhöhung des Wohnungsgeldzuschusses für Beamte mit drei und mehr Kindern.
Der Kinderzuschlag beträgt gegenwärtig einheitlich 20 DM monatlich. Er soll künftig von vornherein auf monatlich 25 DM, vom 6. Lebensjahr, dem Beginn der Schulzeit ab auf monatlich 30 DM und vom 16. Lebensjahr ab — also für Lehrlinge, Fachschüler oder höhere Schüler — auf monatlich 35 DM erhöht werden.
Darüber hinaus soll den Familien mit drei und mehr Kindern durch eine Erhöhung des Wohnungs-
geldzuschusses geholfen werden. Die Familien mit drei und vier Kindern sollen fortan den Wohnungsgeldzuschuß erhalten, der bisher Familien mit fünf und mehr Kindern gewährt wurde. Der Wohnungsgeldzuschuß für Familien mit fünf und mehr Kindern soll um 12,5 % erhöht werden.
Besonders vordringlich erscheint der Bundesregierung eine Förderung des Beamtennachwuchses und der jungen Beamten durch Verbesserung ihrer Bezüge. Diesem Zweck dienen Maßnahmen auf dem Gebiet des Wohnungsgeldzuschusses. Die jungen Beamten sollen künftig von vornherein den Wohnungsgeldzuschuß nach der Tarifklasse erhalten, den sie nach dem geltenden Recht erst im mittleren Lebensalter erreichen können. Eine weitere Erhöhung des Wohnungsgeldzuschusses der jungen Beamten ergibt sich dadurch, daß der Wohnungsgeldzuschuß aller Beamten mit weniger als drei Kindern von bisher 120 auf 130, d. h. um 8 1/3 % erhöht wird. Bei den Beamten auf dem Lande und in den kleineren Städten kommt als weitere Verbesserung hinzu, daß alle Orte der Ortsklasse D in die Ortsklasse C eingereiht werden sollen. Diese Änderung der Ortsklasseneinteilung wird besonders von den Beamten der Eisenbahn, der Post, der Zollverwaltung, der Polizei und den Lehrern begrüßt werden. Nachdem die Diäten der außerplanmäßigen Beamten durch das im August 1952 in Kraft getretene Zweite Besoldungsänderungsgesetz erhöht worden sind, tritt durch die in dem vorliegenden Entwurf des Dritten Änderungsgesetzes auf dem Gebiet des Wohnungsgeldzuschusses vorgesehenen Maßnahmen für die jungen Beamten eine recht beachtliche weitere Verbesserung ihrer Bezüge ein. Das Anfangseinkommen eines ledigen Junglehrers in der Ortsklasse D, das im Juli 1952 242,50 DM betrug, hat sich ab 1. August 1952 auf 284,50 DM erhöht und wird mit Inkrafttreten des Dritten Änderungsgesetzes weiter auf 306 DM steigen. Bei einem ledigen Assessor in der Ortsklasse A beträgt die Erhöhung der Dienstbezüge durch das Zweite und Dritte Änderungsgesetz monatlich 122 DM. Sein Monatseinkommen betrug im Juli noch 401 DM. Es ist ab 1. August 1952 auf 493 DM gestiegen und wird sich mit Inkrafttreten des Dritten Änderungsgesetzes auf 523 DM erhöhen.
Die schon erwähnte Erhöhung des Wohnungsgeldzuschusses von 120 auf 130 v. H. ist nicht nur für die jungen Beamten, sondern für alle Beamten ohne Kinder oder mit weniger als drei Kindern bedeutsam. Damit erfahren auch die Beamten, für die sich aus den einzelnen Sozialmaßnahmen keine Verbesserung ergibt, eine gewisse Erhöhung der Bezüge.
Für die älteren ledigen Beamten sieht der Entwurf des Dritten Änderungsgesetzes eine weitere Verbesserung insofern vor, als sie vom 45. Lebensjahr ab wieder — wie vor 1936 — den Wohnungsgeldzuschuß eines verheirateten Beamten erhalten sollen. Diese Regelung wird in erster Linie den ledigen weiblichen Beamten zugute kommen, die durch den gegenwärtigen Frauenüberschuß zur Ehelosigkeit und zur Berufsausübung gezwungen sind. Sie dürfen erwarten, daß ihnen die Führung eines eigenen Hausstandes durch Gewährung des hierfür bestimmten Wohnungsgeldzuschusses erleichtert wird.
Einen weiteren wesentlichen Teil des Inhalts des Dritten Änderungsgesetzes stellen Rahmenbestimmungen dar, die den Ländern die Möglichkeit geben sollen, notwendige Modifikationen auf dem Gebiet der Besoldungsordnungen vorzunehmen. Obwohl alle Änderungen der Besoldungsordnungen bis zur Durchführung einer umfassenden Besoldungsreform zurückgestellt bleiben müssen, läßt sich eine Angleichung der Aufstiegsmöglichkeiten für einige auf diesem Gebiet benachteiligte Beamtengruppen nicht umgehen. Hierzu zählen die Lehrer, die Studienräte, die Amtsgerichtsräte, die Landgerichtsräte und die Staatsanwälte. Für diese Beamtengruppen, die gegenüber den vergleichbaren Beamten der übrigen Verwaltungen in den Beförderungsaussichten benachteiligt sind, soll ein Ausgleich in der Weise geschaffen werden, daß einem Sechstel zwei Jahre nach Erreichung des Endgehalts eine ruhegehaltsfähige Stellenzulage verliehen werden kann.
Für die Schulleiter sieht der Entwurf gewisse Vergünstigungen vor, die zum Teil schon früher bestanden haben und deren Wiedereinführung berechtigt erscheint, um auch diese Beamten in ihrer Besoldung und ihren Beförderungsverhältnissen den Beamten der übrigen Verwaltungen anzugleichen.
Die im Entwurf des Dritten Änderungsgesetzes enthaltenen Änderungen der Besoldungsordnung für die Beamten der Deutschen Bundesbahn stellen keine Neuregelungen im eigentlichen Sinne dar. Es handelt sich hier um Anpassungen, die durch die Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse und durch die neue Organisation der Deutschen Bundesbahn durch das Bundesbahngesetz bedingt sind.
Wie in der Beantwortung der Großen Anfrage bereits zum Ausdruck gebracht, ergibt die Durenführung des Gesetzes für alle offentlichen Haushalte eine Mehrausgabe von 45u Millionen DM jahrlich. Hiervon entfallen allein auf die Erhöhung des Wohnungsgeldzuschusses für den Beamten mit weniger als drei Kindern 112 Millionen DM. Der Anteil an dem 450 Millionen DM betragenden Gesamtaufwand ist für den Bund auf 44,6, für die Post auf 50,6 und für die Bahn auf 88,5 Millionen DM zu beziffern.