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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 231. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 1. Oktober 1952 10557 231. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 1. Oktober 1952. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 10559A, 10573A Glückwünsche zum 66. Geburtstag des Abg. Temmen, zum 67. Geburtstag des Abg. Walter, zum 65. Geburtstag des Abg. Dr. Dr. h. c. Niklas, zum 71. Geburtstag des Abg. Sander 10559A Glückwünsche zum Geburtstag des Präsidenten Dr. Ehlers: Dr. Schmid (Tübingen) (SPD) zur Geschäftsordnung 10559B Glückwünsche zum 58. Geburtstag des Abg. Richter (Frankfurt) 10559C Mandatsniederlegung des Abg. Dr. Nowack (Rheinland-Pfalz) 10559C Begrüßung des Abg. Henßler nach Genesung 10559C Zur Geschäftsordnung, Antrag auf Aufsetzung der Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Landtagswahlen im Saargebiet (Nr. 3621 der Drucksachen) und des Antrags der Fraktion der SPD betr. undemokratische Verhältnisse an der Saar (Nr. 3627 der Drucksachen) auf die Tagesordnung: Niebergall (KPD) 10559C Fisch (KPD) 10560A Beschlußfassung 10560A, B Nächste Fragestunde, — Frist zur Einreichung der Fragen 10560B Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschifffahrtssachen 10560B Gesetz über den Finanzausgleich unter den Ländern in den Rechnungsjahren 1951 und 1952 10560B Gesetz zur Änderung der Gesetze über die Landeszentralbanken 10560B Kleine Anfrage Nr. 281 der Fraktion der CDU/CSU betr. Verkehrssteuer für Personenbeförderung (Nrn. 3470, 3647 der Drucksachen) 10560C Kleine Anfrage Nr. 282 der Fraktion der CDU/CSU betr. Änderung des Besoldungsgesetzes (Nrn. 3471, 3643 der Druck sachen) 10560C Bericht des Stellvertreters des Bundeskanzlers über die Maßnahmen der Regierung betr. Pensionskasse Deutscher Privateisenbahnen (Nr. 3704 der Druck sachen) 10560C Bericht des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts über den Stand der Beratungen der Vereinten Nationen über die Grundsätze für eine Musterkonvention bzw. ein Gesetz für die internationale Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber unehelichen Kindern der Besatzungsangehörigen (Nr. 3711 der Drucksachen) 10560C Zurückziehung des Antrags des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages zur Bestellung eines Erbbaurechts an einem reichseigenen Grundstück in Wilhelmshaven an der Gökerstraße (Nrn. 2477, 3712 der Druck sachen) 10560C Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Durchführung des Beschlusses des Bundestages vom 10. Juli 1952 wegen Viermächteverhandlungen zur Wiedervereinigung Deutschlands (Nr 3673 der Drucksachen) 10560D Fisch (KPD) (zur Geschäftsordnung) 10560D Beschlußfassung 10561B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Dr. Horlacher u. Gen. betr. Subventionen für phosphorhaltige Düngemittel (Nrn. 3609, 3415 der Drucksachen) 10561C Dr. Horlacher (CSU) . . . 10561C, 10564C Hoffmann (Lindlar) (FU), Berichterstatter 10562C Kriedemann (SPD) 10563A Niebergall (KPD) 10563C Lampl (FU) 10563C Dannemann (FDP) 10563D Tobaben (DP) 10564B Abstimmungen 10565A Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Reichsdienststrafordnung (Nrn. 2516, 3594 der Druck- sachen, Umdruck Nr. 645); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Umdrucke Nrn. 654, 665) . . . 10565B Dr. Brill (SPD) 10565C Dr. Kleindinst (CSU) 10566B Gundelach (KPD) 10566D Abstimmungen 10567A Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. Freigabe deutscher Liegenschaften durch ausländische Streitkräfte (Nr. 3675 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. Sicherung landwirtschaftlicher Nutzflächen vor unnötigen Inanspruchnahmen (Nr. 3686 der Drucksachen) 10567B Gibbert (CDU), Antragsteller . . . 10567C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 10568A, 10578 Dr. Brönner (CDU) 10569B Höcker (SPD) 10570A Ritzel (SPD) 10571D Frau Dr. Brökelschen (CDU) . . 10572B Kohl (Stuttgart) (KPD) 10572C Eichner (FU) 105'73A Niebergall (KPD) 10573B Beschlußfassung 10573C Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Umsatz und Verwaltungskosten der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (Nr. 3620 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol (Nr. 3623 der Drucksachen) sowie mit der Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Geschäftsbericht der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (Nr 3624 der Drucksachen) 10573C Dr. Gülich (SPD), Anfragender und Antragsteller: zur Sache . . . . 10573D, 10584C, 10601 zur Geschäftsordnung 10587C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 10578B, 10600 Morgenthaler (CDU) 10582C Dr. Kneipp (FDP) 10583D Dr. Wellhausen (FDP) 10587C Ausschußüberweisungen 10587D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Senkung der Kaffee- und Teesteuer (Nrn. 3692, 3239 der Drucksachen) 10588A Günther (CDU) : als Berichterstatter 10588B als Abgeordneter . . . 10589C, 10597D Frau Lockmann (SPD) 10590C Peters (SPD) 10591D Dr. Bertram (Soest) (FU) . 10592B, 10597B Ewers (DP) 10593A Dr. Wellhausen (FDP) 10593C Niebes (KPD) 10594A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 10594B Beschlußfassung 10598B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Bromme, Ewers, Dr. Hoffmann (Lübeck), Dr. Bartram (Schleswig-Holstein) u. Gen. betr. Übernahme der Priwallfähren auf den Bund (Nrn 3697, 3637 der Drucksachen) . . . 10598B Dr. Bärsch (SPD), Berichterstatter 10598C Bromme (SPD) 10599B Beschlußfassung 10599C Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP/DPB, FU (BP-Z) eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes über den Kapitalverkehr (Nr. 3714 der Drucksachen) 10599C Ausschußüberweisung 10599C Nächste Sitzung 10599C Anlage 1: Ergänzendes Zahlenmaterial zur Rede des Bundesministers der Finanzen Schäffer zur Beantwortung der großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Umsatz und Verwaltungskosten der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein 10600 Anlage 2: Schreiben des Abg. Dr. Gülich an den Bundesminister der Finanzen Schäffer vom 13. September 1952 betr. Umsatz und Verwaltungskosten der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein 10601 Anlage 3: Berichtigung zur Zusammenstellung der namentlichen Schlußabstimmung über den Entwurf eines Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der 230. Sitzung . . . 10604 Die Sitzung wird urn 13 Uhr 33 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage 1 zum Stenographischen Bericht der 231. Sitzung Ergänzendes Zahlenmaterial zur Rede des Bundesministers der Finanzen Schäffer zur Beantwortung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betreffend Umsatz und Verwaltungskosten der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein: Gehälter und Löhne Dienstbezüge der Beamten des Monopolamts und der Angestellten des Monopolamts und der Verwertungsstelle 2 517 642,48 DM Soziale Abgaben Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung 110 540,64 DM Beiträge zum Versorgungsstock 31 794,25 DM Beiträge zum Versicherungsverein 111 268,86 DM Beiträge zur Zusatzversicherung 41 692,70 DM Ausbildung und Unterricht 625,44 DM Verpflegungsgeld 2 748,20 DM Unterstützung 4 256,20 DM Sonstige soziale Kosten 2 052,98 DM Einstellung der Versorgungsbezüge (Monopolamt) 1. Oktober 1950 bis 30. September 1951 (Entnommen aus der Position „Kosten für die Verwaltung des Monopols durch die Finanzbehörde") 75 000,- DM 379 979,27 DM 1 Allgemeine Verwaltungskosten Miete- und Pachtkosten 71 261,31 DM Porti, Telegramme, Fernsprechkosten 125 558,97 DM Fahrtkosten, Tages- und Übernachtungsgelder, Trennungsentschädigungen 407 756,54 DM Bürokosten, Werbekosten, Zeitschriften, Bücher usw. 196 218,54 DM Kosten an die EDG Münster 86 050,55 DM Kosten für PKW 22 370,79 DM Büro-Heizung usw. 37 316,58 DM 946 533,28 DM Kosten für die Verwaltung des Monopols durch die Finanzbehörde Einstellung der Verwaltungskosten 1. April 1951 bis 30. September 1951 1 500 000,- DM Sonstige Aufwendungen Einmalige Beihilfen 17 658,85 DM Essen-Zuschüsse 9 241,50 DM 26 900,35 DM Außerordentliche Aufwendungen Instandsetzung der Büroräume Junghofstraße 1495,67 DM Jahresvergütung 566 577,28 DM Sonstiger außerordentlicher Aufwand 16 155,04 DM 584 227,99 DM 5 955 283,37 DM Einstellung der Verwaltungskosten für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis 31. März 1951, aus Rückstellung 1949/50 entnommen (zur richtigen Darstellung der Jahresentschädigung von 3 Millionen DM). 1 500 000,- DM 7 455 283,37 DM Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 231. Sitzung Schreiben des Abgeordneten Dr. Gülich an den Bundesminister der Finanzen Schäffer betreffend Umsatz und Verwaltungskosten der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein: Deutscher Bundestag Abgeordneter Prof. Dr. W. Gülich Kiel, 13. September 1952 Herrn Bundesfinanzminister Fritz Schäffer Bonn Rheindorfer Straße 118 Sehr geehrter Herr Bundesfinanzminister, Mit Drucksache Nr. 3620 hat die SPD-Fraktion an Sie eine große Anfrage betr. Umsatz und Verwaltungskosten der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein gerichtet. Der Wortlaut der Anfrage enthält nicht die Berechnungen, die den von mir in der 203. Sitzung des Bundestages genannten Zahlen zugrunde liegen. Die Kenntnis dieses umfangreichen Zahlenmaterials ist jedoch für die sachliche Beantwortung der Anfrage erforderlich. Ich darf Ihnen daher folgende ergänzende Ausführungen zuleiten. Meine Berechnungen stützen sich auf folgende amtliche Unterlagen: 1. die Vierteljahresausweisungen über den Branntweinabsatz im Betriebsjahr 1950/51 (Bundesanzeiger Nr. 60 vom 29. 3. 51, Nr. 107 vom 7. 6. 51, Nr. 157 vom 16. 8. 51, Nr. 31 vom 14. 2. 52), 2. die Bekanntmachungen über die Verkaufspreise für unverarbeiteten Branntwein jeder Art in Mengen über 280 1 Weingeist, den Branntweinaufschlag, den Monopolausgleich und die Essigsäuresteuer (Bundesanzeiger Nr. 111 vom 14. 6. 50, Nr. 59 vom 28. 3. 51, Nr. 94 vom 19. 5. 51, Nr. 184 vom 22. 9. 51), 3. die Anordnung über den Branntweinausfuhrpreis (Bundesanzeiger Nr. 214 vom 4. 11. 50), 4. die Bekanntmachungen über die Kleinverkaufspreise für unverarbeiteten Branntwein jeder Art in Mengen bis zu 280 1 Weingeist (Bundesanzeiger Nr. 115 vom 20. 6. 50, Nr. 24 vom 3. 2. 51, Nr. 96 vom 23. 5. 51). Aus den Unterlagen zu 1 bis 3 ergibt sich ein Gesamtbetrag aus Branntweinverkäufen der Bundesmonopolverwaltung im Geschäftsjahr 1950/51 von 152 145 645,00 DM, die wie folgt errechnet sind: 1. zum regelm. 1. Halbj 222 203 hl!W zu DM 240 je hl/W = DM 53 328 720,- Verkaufspreis 2. Halbj. 154 655 hl/W zu DM 270 je hl/W = DM 41 756 850,- 2. zum ermäß. Verkaufspreis 17 078 hl/W zu DM 230 je hl/W = DM 3 927 940,- 3. zum besond. ermäß. Verkaufspreis 14 072 hl/W zu DM 230 je hl/W = DM 3 236 560,- 4. zum Essigbranntweinpreis 72 700 hl/W zu DM 150 je hl/W = DM 10 905 000,- 5. zum allg. ermäß. Ver- kaufspreis 1. Halbj. 195 513 hl/W zu DM 80 je hl/W = DM 15 641 040,- 2. Halbj. 227 872 hl/W zu DM 85 je hl/W = DM 19 369 120,- 6. zum Treibstoffbranntweinpreis 1. Halbj. 35 525 hl/W zu DM 70 je hl/W = DM 2 486 750,- 2. Halbj. 601 hl/W zu DM 80 je hl/W = DM 55 280,- DM 150 707 260,- 7. zum Ausfuhrpreis 15 428 hl/W davon geschätzt Primasprit 4 000 hl/W zu DM 80 je hl/W = DM 320 000,- Techn. Sprit 11 428 hl/W zu DM 45 je hl/W = DM 514 260,- 8. Lieferungen nach Westberlin 4 833 hl/W geschätzt zum durchschnittlichen Über- nahmepreis von DM 125,- je hl/W - DM 604 125,- Gesamtsumme DM 152 145 645,- Mangels genauerer Angaben der Bundesmonopolverwaltung sind bei einzelnen Positionen geringe Abweichungen von der jeweiligen Gesamtsumme möglich, die möglichen Differenzen ergeben sich im einzelnen aus folgendem: Zu Pos. 1 und 5: Die Verkaufspreise wurden mit Wirkung vom 26. 4. 51 erhöht. Weil nur Vierteljahresausweisungen für den Branntweinabsatz vorlagen, mußten für die Berechnung die erhöhten Preise ab 1. 4. 51 zugrunde gelegt werden. Zu Pos. 4: Der Absatz zum Essigbranntweinpreis ist mit dem Verkaufspreis für gereinigten Branntwein von 150 DM/hl W berechnet worden, da Zahlen über die Absatzmenge zu gereinigtem und ungereinigtem Essigbranntweinpreis fehlten. (Verkaufspreis für ungereinigten Branntwein 145,00 DM/hl W.). Zu Pos. 6: Der Verkaufspreis wurde mit Wirkung vom 21. 3. 51 auf 80,00 DM/hl W erhöht und mit Wirkung vom 6. 9. 51 auf 65,00 DM/hl W gesenkt. Weil nur Vierteljahresausweisungen für den Branntweinabsatz vorlagen, mußten für die Berechnungen für das erste Halbjahr 70,00 DM/hl W, für das zweite Halbjahr 80,00 DM/hl W zugrunde gelegt werden. Zu Pos. 7: Da Angaben über die Ausfuhrmenge zum Preise für Primasprit und zum Preis für technischen Sprit fehlten, mußte eine Schätzung vorgenommen werden. Zu Pos. 8: Da Angaben über den Verkaufspreis für Lieferungen an die Monopolverwaltung WestBerlin fehlten, wurde eine Schätzung zum durchschnittlichen Übernahmepreis von 125,00 DM/hl W vorgenommen. Auch aus dem nach dem 2. 4. 52 veröffentlichten Geschäftsbericht der Bundesmonopolverwaltung für das Geschäftsjahr 1950/51, Drucksache Nr. 3263 S. 7 u. 10 (verteilt am 21. 4. 52), ist lediglich ein Gesamtbetrag aus Branntweinverkäufen im Geschäftsjahr 1950/51 von 150 830 295,00 DM zu entnehmen, wobei auch hier bei den einzelnen Positionen geringe Abweichungen von der jeweiligen Gesamtsumme entsprechend den oben angeführten Anmerkungen möglich sind. Die Gesamtsumme errechnet sich wie folgt: 1. zum regelm. Verkaufspreis 375 907 hl/W zu DM 255 je hl/W = DM 95 856 285,- 2. zum ermäß. Verkaufspreis 20 908 hl/W zu DM 230 je hl/W = DM 4 808 840,- 3. zum besond. ermäß. Verkaufspreis 15 772 hl/W zu DM 230 je hl/W = DM 3 627 560,- 4. zum EssigBranntweinpreis 72 918 hl/W zu DM 147,50 je hl/W = DM 10 755 405,- 5. zum allg. ermäß. Verkaufspreis 389 038 hl/W zu DM 82,50 je hl/W = DM 32 095 635,- 6. zum Treibstoffbrannntweinpreis 29 971 hl/W zu DM 75 je hl/W = DM 2 247 825,- 7. zum Ausfuhrpreis 15 436 hl/W Davon geschätzt Primasprit 4 000 hl/W zu DM 80 je hl/W = DM 320 000,- techn. Sprit 11 436 hl/W zu DM 45 je hl/W = DM 514 620,- 8. Lieferungen 4 833 hl/W geschätzt zum nach Westberlin durchschnittlichen Übernahmepreis der Monopolverwaltung von DM 125,— je hl/W = DM 604125,- Zus.: DM 150 830 295,— Aus den genannten amtlichen vor und nach dem 2. 4. 52 zur Verfügung gestellten Unterlagen ist die in den Finanzpolitischen Mitteilungen des Bundesministeriums der Finanzen angegebene Umsatzzahl von DM 138 226 058,46 nicht zu errechnen. Der Betrag der reinen Verwaltungskosten von 34,5 Mio DM ist von mir in der 203. Sitzung des Bundestages zitiert worden als Angabe des Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung in der Sitzung des Gewerbeausschusses vom 12. 12. 51. In dieser Sitzung wurden, wie aus dem Protokoll her- vorgeht, die Übernahme- und Verkaufspreise für das Geschäftsjahr 1951/52 erörtert, und für dieses Jahr hat, nach meinen Informationen, der Präsident die Monopolunkosten — ohne Rückstellungen, Gewinn und Abschreibungen — mit 34,5 Mio DM beziffert. Da ich ausdrücklich von Verwaltungskosten ohne Rückstellungen, Gewinn und Abschreibungen gesprochen habe, konnten darunter nur die gesamten Verwaltungskosten, also das, was der Präsident der Bundesmonopolverwaltung mit Monopolunkosten bezeichnet hat, verstanden werden. Ich habe die Monopolunkosten nicht ausdrücklich auf das Geschäftsjahr 1950/51 bezogen, sondern unterstellt, daß die Monopolunkosten für das Geschäftsjahr 1950/51 von den Monopolunkosten für das Geschäftsjahr 1951/52 nicht wesentlich abweichen können. Auch habe ich die Verwaltungsunkosten nicht mit 22,1 % des Umsatzes beziffert, wie in der „Richtigstellung" angegeben wird, sondern mit „über 21 %". Es wird in den Finanzpolitischen Mitteilungen des Bundesministeriums der Finanzen nicht bestritten, daß der Präsident der Bundesmonopolverwaltung für den Voranschlag 1951/52 die Monopolunkosten mit 34,5 Mio DM angegeben hat. Die nach dem 2. 4. 52 veröffentlichte Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1950/51, Drucksache Nr. 3263, weist aus für Löhne und Gehälter, soziale Abgaben, Verwaltungs- und Betriebskosten und Kosten für die Verwaltung des Monopols durch die Finanzbehörde insgesamt 28 688 303,80 DM. Die in den Finanzpolitischen Mitteilungen angegebenen '7 455 283,37 DM reine Verwaltungskosten sind aus ihr nicht zu entnehmen. Obwohl Herr Staatssekretär Hartmann in der 203. Sitzung des Bundestages mit den zuständigen Herren des Bundesfinanzministeriums und den Herren der Bundesmonopolverwaltung anwesend war, nahm er zu meinen Ausführungen keine Stellung. Wie Sie aus Vorstehendem entnehmen können, stützen sich meine Zahlenangaben auf Berechnungen auf Grund amtlicher Unterlagen, während die in den Finanzpolitischen Mitteilungen genannten Ziffern aus den amtlichen Veröffentlichungen nicht zu entnehmen sind. Ich lasse einen Durchschlag dieses Schreibens den Mitgliedern des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen und des Ausschusses für Wirtschaftspolitik zugehen. Mit freundlichem Gruß Ihr sehr ergebener (gez.) Gülich Anlage 3 zum Stenographischen Bericht der 231. Sitzung Berichtigung zur Zusammenstellung der namentlichen Schlußabstimmung in des 230. Sitzung über den Entwurf eines Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften : Seite 10554 C ist zu lesen: in Zeile 2: Brünen: krank Seite 10555 C ist zu lesen: in Zeile 5: Dr. Mende: Ja in Zeile 6: Dr. Miessner: —
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Besprechung. Ausschußüberweisung ist nicht beantragt.
    Ich komme zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache Nr. 3686 betreffend Sicherung landwirtschaftlicher Nutzflächen vor unnötigen Inanspruchnahmen. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Soweit ich sehe, einstimmig angenommen.
    Ich komme zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache Nr. 3675 betreffend Freigabe deutscher Liegenschaften durch ausländische Streitkräfte. Ich bitte die Damen und
    Herren, die diesem Antrag zuzustimmen wünschen, um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Gegen wenige Stimmen angenommen. Damit ist dieser Punkt der Tagesordnung erledigt.
    Ich bin gebeten worden, darauf hinzuweisen, daß der Unterausschuß „Kapitalmarktförderung" heute um 16 Uhr in Zimmer 03 Süd tagt.
    Ich rufe den Punkt 5 der Tagesordnung auf:
    a) Beratung der Grollen Anfrage der Fraktion der SPD betreffend Umsatz- und Verwaltungskosten der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (Nr. 3620 der Drucksachen);
    b) Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol (Nr. 3623 der Drucksachen);
    c) Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betreffend Geschäftsbericht der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (Nr. 3624 der Drucksachen).
    Der Ältestenrat schlägt Ihnen eine Gesamtbegründungszeit von 40 Minuten und eine Aussprachezeit von 60 Minuten vor. — Das Haus ist damit einverstanden.
    Das Wort hat der Abgeordnete Professor Dr. Gülich.
    Dr. Gülich (SPD), Anfragender und Antragsteller: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der 203. Sitzung des Deutschen Bundestages am 2. April dieses Jahres habe ich den Umsatz der Monopolverwaltung für Branntwein im Geschäftsjahr 1950/51 mit rund 156 Millionen DM und die reinen Verwaltungskosten, also die Unkosten ohne Rückstellungen, Gewinn und Abschreibungen, mit rund 34,5 Millionen DM beziffert. Diesen Zahlenangaben wurde in der Sitzung nicht widersprochen, obgleich es sich ja um Faustzahlen handelt, die hätten gegenwärtig sein können. Natürlich bedeutet Schweigen von seiten der Regierungsbank keine Zustimmung; aber wir haben es doch wohl alle, die wir uns dafür interessiert haben, als ungewöhnlich empfunden, daß zwei Monate nach meinen Darlegungen in den „Finanzpolitischen Mitteilungen des Bundesministeriums der Finanzen" eine Berichtigung erschien, in der der Umsatz nach den Unterlagen der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein mit 138 Millionen DM und die reinen Verwaltungskosten mit 7,5 Millionen DM beziffert wurden. Wir hätten annehmen müssen, daß der Bundestag, in dem j a die Äußerungen gemacht worden sind, auch eine Mitteilung darüber bekommen hätte; oder daß Herr Minister Schäffer mir selber


    (Dr. Gülich)

    die Mitteilung hätte zugehen lassen, so daß ich nach Prüfung der Sache dem Bundestag sofort von einem etwaigen Irrtum meinerseits Kenntnis hätte geben können. Wir wollen festhalten, daß die Monopolverwaltung zur Offenlegung verpflichtet ist. Diese Offenlegung erfolgt durch Vierteljahresausweisungen im Bundesanzeiger und jährlich durch den Geschäftsbericht, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung. Nun habe ich am 13. September 1952 Herrn Minister Schäffer in einem fünf Seiten langen Brief das gesamte Zahlenwerk übermittelt, auf das sich meine Berechnungen stützen. Die Berechnungen stützen sich ausschließlich auf Veröffentlichungen im Deutschen Bundesanzeiger; außer diesen Veröffentlichungen gibt es keine anderen, obgleich, wie ich sagte, die Monopolverwaltung zur vollen Offenlegung verpflichtet ist. Nach diesen Veröffentlichungen habe ich einen Umsatz von 152 145 645 DM für eben dieses Geschäftsjahr errechnet, und nach dem Geschäftsbericht, der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung — Drucksache Nr. 3263 —, die am 2. April noch nicht vorlagen, sondern am 21. April dem Hause verteilt wurden, errechnet sich — es ist durchaus möglich, daß innerhalb des Jahres Veränderungen vorkommen — ein Umsatz von 150 830 295 DM. Der Differenz von 152 zu 156 Millionen DM — denn ich hatte in der 203. Sitzung 156 Millionen DM angegeben — lag die Überlegung zugrunde — das ist leider in meinem Brief an Herrn Minister Schäffer nicht mit geschrieben worden, stand aber in der ursprünglichen Fassung meiner Anfrage —, daß die Monopolverwaltung für den Verkauf in kleineren Mengen Kleinverkaufszuschläge und für bestimmte Qualitäten — DAB 6-Ware — Zuschläge erhebt. Selbst wenn ich mit diesen 4 Millionen DM eine zu große Schätzung vorgenommen haben sollte, wenn nur die 152 oder die rund 151 Millionen DM, die sich nach den amtlichen Unterlagen errechnen, richtig sein sollten, bleibt eine Differenz von 13 bis 14 Millionen DM, die aufgeklärt werden muß.
    Interessanterweise bringt die Zeitschrift „Der Betrieb" in ihrer Nummer 38 vom 17. September 1952 auch sehr genaue Berechnungen. Sie errechnet den Umsatz mit rund 150 Millionen DM, auch nach den Unterlagen, die amtlicherseits zur Verfügung stehen. Es handelt sich hierbei um die Ermittlung des Bruttoumsatzes auf Grund der Verkaufsmengen oder Verkaufspreise und um die Ermittlung des Bruttoumsatzes aus den Zahlen für den Umsatzaufwand.
    Die Verwaltungskosten hatte ich mit 34,5 Millionen DM als Angabe des Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung in der Sitzung des Gewerbeausschusses vom 12. Dezember 1951 angegeben. Diese Angaben werden auch in den „Finanzpolitischen Mitteilungen" nicht bestritten. Richtig ist, daß der Präsident die Verwaltungskosten für das laufende Geschäftsjahr mit 34,5 Millionen DM angegeben hat, während ich bei meiner Angabe von 34,5 Millionen DM, die ich in der freien Rede nur so eingeflochten habe, von der Annahme ausgegangen war, daß die Geschäftsunkosten im laufenden Jahre von denen des Vorjahres nicht wesentlich abweichen würden. Ich habe aber ausdrücklich von Verwaltungskosten — ohne Rückstellungen, Gewinn und Abschreibungen — gesprochen. Darunter konnten nur die gesamten Verwaltungskosten, also das, was der Präsident mit Monopolunkosten bezeichnet hat, verstanden werden. Das anders zu verstehen, war im Zusammenhange meiner Rede nicht möglich. Im Geschäftsbericht, der später vorgelegt wurde und die Nr. 3263 der Drucksachen trägt, und in der Gewinn- und Verlustrechnung werden als Gehälter und Löhne, soziale Abgaben, Kosten für die Verwaltung des Monopols durch die Finanzbehörde und Verwaltungs- und Betriebskosten insgesamt 28,6 Millionen DM ausgewiesen. Die in den „Finanzpolitischen Mitteilungen" genannte Zahl von 7 455 283,37 DM ist aus der Gewinn- und Verlustrechnung nicht zu ermitteln. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung stellen insofern ein Kuriosum dar, als am Schlusse steht „Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, gez. Unterschrift gez. Unterschrift". Ich vermute aber, Herr Präsident, daß das mehr ein Versehen der Druckerei des Deutschen Bundestages ist; denn es ist wohl kaum anzunehmen, daß die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein einen Geschäftsbericht hinausgehen läßt, auf dem an mehreren Stellen steht „gez. Unterschrift gez. Unterschrift".

    (Vizepräsident Dr. Schmid übernimmt den Vorsitz.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline

1. Auf welche Unterlagen und Berechnungen stützen sich die in den „Finanzpolitischen Mitteilungen des Bundesministeriums der Finanzen" angegebenen Zahlen
a) für den Umsatz aus Branntweinverkäufen von 138 226 058,46 DM,
b) für die reinen Verwaltungskosten von 7 455 283,37 DM, und sind diese Unterlagen veröffentlicht worden?
2. Ist die Veröffentlichung in den „Finanzpolitischen Mitteilungen des Bundesministeriums der Finanzen" mit Kenntnis und Zustimmung des Herrn Bundesministers der Finanzen erfolgt? Wenn nein, wer hat die Veröffentlichung veranlaßt und wer ist für sie verantwortlich?
Ich gestatte mir nun, nachdem ich Herrn Minister Schäffer am 13. September einen ausführlichen Brief geschrieben habe, die Anregung, daß er nicht dem Hause das gesamte umfangreiche Zahlenwerk mündlich vorträgt, sondern daß er nur die Ergebnisse mitteilt und im übrigen das Rechnungswerk zu den Akten gibt und daß wir dann im Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen das gesamte Rechnungswerk nachprüfen. Ich beantrage schon jetzt die Überweisung der Großen Anfrage an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen.
Herr Präsident, ich bitte, mir zu gestatten, den unter c) aufgeführten Antrag vorwegzuziehen, damit ich dann zum Schluß zum Initiativgesetzentwurf kommen kann. Zu dem Antrag ist folgendes zu sagen. Die Monopolverwaltung ist nach den §§ 6 und 9 des Monopolgesetzes zur Rechnungslegung binnen sechs Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres verpflichtet. Sie erinnern sich, daß dieser Bericht nicht vorgelegt wurde und daß der


(Dr. Gülich)

Bundestag auf meinen Antrag am 10. Juli vorigen Jahres beschlossen hat, den Geschäftsbericht vorlegen zu lassen. Der vorgelegte Bericht, Nr. 2682 der Drucksachen, befriedigte nicht. Daraufhin kam unser Antrag auf Drucksache Nr. 3025, nach dem der vorgelegte Bericht verbessert werden sollte. Dieser Antrag enthielt drei Punkte, von denen im Augenblick nur der Punkt 3 interessiert. Darin hieß es, daß die wichtigsten Wertansätze des Rechnungswerkes erläutert und durch genaue Mengen-, Sorten- und Wertangaben ergänzt werden sollten. Es handelt sich also darum, daß wir wissen wollen — und wir haben ein Anrecht darauf, das zu wissen —, zu welchen verschiedenen Preisen in den verschiedenen Qualitäten der von der Monopolverwaltung übernommene Branntwein durchgeschleust, also wiederverwertet wird. Die Bundesmonopolverwaltung ist diesem Verlangen nicht nachgekommen. Sie behauptet auf Seite 2 des Geschäftsberichts, daß das nicht möglich sei.

(Abg. Mellies: Hört! Hört!)

Dies müßte aber möglich sein bei einer Verwaltung, die gesetzlich genötigt ist, nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu arbeiten, und es ist möglich nach dem Rundschreiben R 25 vom 26. Februar 1952, das ich etwa im Februar oder März dieses Jahres bei der Begründung des Antrags zitiert habe, um darauf aufmerksam zu machen, daß dem Verlangen, das wir stellen, entsprochen werden kann. Die Monopolverwaltung ist ein in öffentlicher Hand befindliches Monopolunternehmen, das keine Konkurrenzrücksichten zu nehmen braucht. Daher müssen an die Publizität höhere Anforderungen gestellt werden als an die Publizität irgendeiner Aktiengesellschaft, die befürchten muß, daß ihre Konkurrenz zu ihrem Schaden Einblick nimmt. Andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie die Bundesbahn, die Bank deutscher Länder usw., weisen sich ja auch ordnungsgemäß aus. Es ist eigentlich auch nicht zu begreifen, daß die Bundesmonopolverwaltung, nachdem sie seit zwei Jahren immer wieder genötigt wird, sich entsprechend dem Gesetz zu verhalten, nicht schon vor zwei Jahren einmal einen wirklich tüchtigen Wirtschaftsprüfer in ihre Reihen aufgenommen hat, wie das andere Unternehmungen tun. Bedenken Sie, daß wir bei dem großen Unternehmen mit rund 150 Millionen DM Umsatz keinen Einblick in den Stellenplan haben; nur der Präsident der Monopolverwaltung steht im Bundeshaushaltsplan, alles andere wissen wir nicht, obgleich das Parlament den Anspruch darauf hat, über alle diese Dinge unterrichtet zu werden.
Ich komme dann zu Punkt 5 b der Tagesordnung, zur Begründung des Initiativgesetzentwurfs. Im Herbst vorigen Jahres habe ich von dieser Stelle aus daran erinnert, daß uns der Herr Bundesfinanzminister im Ausschuß für Finanzen und Steuern im Juli 1951 die Vorlage einer Novelle zum Branntweinmonopolgesetz für den September 1951 zugesagt hatte. Im Februar dieses Jahres habe ich noch einmal dringend darum gebeten, doch nun endlich diese Novelle vorzulegen, weil ich sonst, wie ich sagte, initiativ werden müßte. Inzwischen sind nun, nachdem wir von meiner Fraktion aus die Initiative ergriffen haben, zwei Novellen zum Branntweinmonopolgesetz beim Bundesrat eingereicht worden, die ja demnächst auch dem Bundestag zugeleitet werden.
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf Drucksache Nr. 3623 soll die Neuregelung der Branntweinwirtschaft unter gesamtwirtschaftlichen Gesichtspunkten vorbereitet werden. Die Grundlagen des bestehenden Branntweinmonopolgesetzes werden also durch diesen Gesetzentwurf nicht verändert, so daß der endgültigen Neuordnung der Branntweinwirtschaft nicht vorgegriffen wird. Der Gesetzentwurf soll die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein von dem Druck der nationalsozialistischen Gesetzgebung, unter dem sie zur Zeit noch arbeitet, freimachen. Wir haben den Eindruck, daß sie diesen Druck gar nicht empfindet, sondern daß sie gern noch unter den zehn verschiedenen Änderungen, die während des „Dritten Reiches" vorgenommen worden sind, arbeitet.

(Abg. Arnholz: Hört! Hört!)

Der Gesetzentwurf, den wir vorlegen, sieht eine Mitwirkung der beteiligten Wirtschaft und eine Kontrolle durch die Legislative vor, die durch die Verordnung vom 13. September 1934 ausgeschaltet worden waren. Es handelt sich also um die Wiederherstellung früheren Rechts in Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse. Folgende großen Fragen werden in diesem Gesetzentwurf geregelt: 1. Die Mitwirkung der Wirtschaft durch einen Beirat, 2. die Mitwirkung der Legislative und die Kontrolle der Legislative durch einen Monopolausschuß, 3. die Preisgestaltung — § 85 des Gesetzes — und 4. die Frage der Ermächtigungen, die nach § 177 des Gesetzes in der geltenden Fassung allein dem Herrn Bundesfinanzminister zustehen.
Zu diesen Punkten darf ich im einzelnen noch etwas ausführen, um ihren Inhalt verständlich zu machen. Zunächst zu § 11. Um den Beirat — alter Fassung, nach dem Gesetz von 1918 bzw. 1920 — hat man sich j a seit dem Jahre 1918 gestritten. Dieser Beirat hat niemals wirklich befriedigend gearbeitet. Der in diesem Entwurf vorgesehene Beirat ist weder mit dem durch Verordnung vom 13. September 1934 aufgelösten Beirat noch mit dem zur Zeit bestehenden — also mit dem vor einem Jahr oder anderthalb Jahren wiedereingeführten Gewerbeausschuß — zu vergleichen. Es ist erforderlich, daß entsprechend den jetzigen tatsächlichen Verhältnissen der Branntweinwirtschaft alle Sparten der an der Herstellung und Verarbeitung von Branntwein beteiligten Gewerbezweige im Beirat vertreten sind, während im früheren Beirat neun Vertreter der Eigenbrenner waren und die verarbeitende Industrie nicht vertreten war. Der Beirat soll jetzt aus 21 Mitgliedern bestehen. Diese Zahl ist notwendig, weil die neun verschiedenen Sparten der Branntweinerzeugung, die unterschiedlich viel Alkohol unter ganz verschiedenartigen Bedingungen herstellen, im Beirat vertreten sein müssen und es angesichts der großen Bedeutung der branntweinverarbeitenden Gewerbe erforderlich ist, den Verarbeitern die gleiche Anzahl der Sitze zu geben. Hinzu sollen kommen ein Vertreter des Spiritusreinigungsgewerbes als eines Mittlers zwischen Erzeugern und Verarbeitern, ein Vertreter der Apotheken und ein Vertreter des Einzelhandels, weil diese beiden auch jetzt im Gewerbeausschuß vertreten sind. Man kann darüber reden und wird darüber reden, ob der Beirat noch wenige andere Mitglieder aufnehmen kann. Das wäre Sache der späteren Beratung. Der derart zusammengesetzte Beirat dürfte so umfassende Sachkenntnis und so große praktische Erfahrungen haben, daß durch seine Mitwirkung die Entscheidungen der Bundesmonopolverwaltung befruchtet werden können. Der zur Zeit nach § 16 bestehende Gewerbeaus-


(Dr. Gülich)

schuß kann auf Grund seiner Zusammensetzung und seiner zu geringen Funktionen nicht befriedigend arbeiten.
Der § 11 Abs. 3 des Gesetzes sieht vor, daß Sachverständige im Beirat gehört werden können und auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder des Beirats gehört werden müssen. Unter „Sachverständigen" werden hier volkswirtschaftlich gebildete Kenner der Branntweinwirtschaft, des Branntweinmonopols und andere wissenschaftliche Sachverständige verstanden, die nicht der Branntweinwirtschaft angehören. Durch diese Bestimmung des Abs. 3 soll erreicht werden, daß die von den Vertretern der Alkoholwirtschaft vorgetragenen Gesichtspunkte durch gesamtvolkswirtschaftliche Gesichtspunkte ergänzt werden. Um nun sicherzustellen, daß die Wirtschaft ihre Anliegen auch von sich aus zur Sprache bringen kann, sieht der Abs. 6 vor, daß ein Drittel der Mitglieder des Beirats, also die qualifizierte Minderheit, das Recht hat, eine Sitzung des Beirats zu verlangen.
Zu § 12! Das jetzt gültige Recht sieht lediglich vor, daß der Beirat bzw. jetzt der Gewerbeausschuß vor wichtigen Entscheidungen gehört werden soll. Diese Soll-Vorschrift wird im vorliegenden Gesetzentwurf in eine Muß-Vorschrift umgewandelt. Der Gesetzentwurf stellt die durch Verordnung vom 13. September 1934 aufgehobenen Rechte des Beirats insofern wieder her, als zwingend vorgeschrieben wird, daß der Beirat vor den wichtigsten Entscheidungen gehört werden muß, nämlich vor der Festsetzung des Jahresbrennrechts, der Übernahmepreise, des Branntweinaufschlages, der Verkaufspreise und der Sortenkennzeichnung. Die Streichung dieser Vorschrift in der Verordnung vom 13. September 1934 ermöglichte der Monopolverwaltung, Entscheidungen ohne Mitwirkung der Wirtschaft zu treffen. Der frühere Beirat, der 30 Mitglieder umfaßte und in dem unter dem Vorsitz des Präsidenten der Monopolverwaltung auch Vertreter der Legislative vertreten waren — nämlich fünf Vertreter des Reichsrats, fünf Vertreter des Reichstags und drei Vertreter des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats —, hat sich nicht bewährt. Darauf im einzelnen einzugehen, erlaubt mir die Zeit nicht. Seine Wiedereinrichtung mit den alten Funktionen würde bei den gegenwärtig außerordentlich starken Interessengegensätzen innerhalb der Branntweinwirtschaft weder im Interesse der Privatwirtschaft noch in seinen Auswirkungen im Interesse des allgemeinen Steueraufkommens liegen. Durch die Bestimmung, daß der Beirat in den im Gesetz angegebenen Fällen zwingend gehört werden muß und er initiativ die Einberufung einer Sitzung mit der von ihm gewünschten Tagesordnung verlangen kann, wird aber dem Beirat faktisch eine weitgehende Mitbestimmung zugesichert.
Der Abs. 2 dieses Paragraphen sieht vor, daß die Meinung des Beirats durch Abstimmung festgestellt werden kann. Mir scheint es gerade bei den starken Interessengegensätzen innerhalb der Branntweinwirtschaft sehr wichtig zu sein, daß die Stimmen nicht nur gezählt, sondern auch gewogen werden können. Die Abstimmung soll nur namentlich erfolgen, und die namentliche Abstimmung ist im Sitzungsprotokoll zu vermerken, wodurch sichtbar gemacht wird, wie die Interessen innerhalb der Wirtschaft gelagert sind. Diese Abstimmungsart erleichtert die Stellungnahme des Monopolausschusses zu den Beschlüssen der Bundesmonopolverwaltung.
Zu § 13 — er wurde in Anlehnung an die frühere Fassung des § 14 ins Gesetz eingeführt — brauche ich hier nichts auszuführen.
Wichtig hingegen und neu ist der § 14, nach dem ein Monopolausschuß des Bundestags gegründet werden soll. Durch den Monopolausschuß als besonderen ständigen Ausschuß des Bundestags wird die parlamentarische Kontrolle der Bundesmonopolverwaltung gewährleistet. Da die Geschäftsgebarung der Monopolverwaltung durch die Verordnung vom 13. September 1934 der Kontrolle durch das Parlament entzogen und — wie schon wiederholt hier früher ausgeführt worden ist — nach dem Führerprinzip ausgerichtet wurde, erscheint es jetzt geboten, zumindest bis zur Neuordnung der Branntweinwirtschaft dem Parlament weiterreichende Kontrollrechte einzuräumen, als dies vielleicht oder wahrscheinlich nach der Neuordnung der Branntweinwirtschaft notwendig sein wird. Wie wichtig es ist, ein solches Kontrollrecht durch die Legislative ausüben zu lassen, dafür möchte ich den Herrn Bundesfinanzminister und sein Exekutivgefolge aus der Fülle der Geschehnisse, die ich heute wieder einmal freundlich verschweige, nur auf eines hinweisen:
Seit Bestehen der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein arbeitet diese nach § 65 des Branntweinmonopolgesetzes mit einem Grundpreis von 48 DM je Hektoliter, was aber nur ein fiktiver Preis ist. In Wirklichkeit wird die Übernahme, entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes, unter Zugrundelegung eines Preises von 180 DM vorgenommen. Welche Auswirkungen das auf die Übernahmepreise der verschiedenen Branntweinsorten hat, sollten sich alle Beteiligten, nicht zuletzt aber auch das Bundesfinanzministerium, das Ministerium, welches verpflichtet ist, das Gesamtinteresse zu vertreten, einmal ausrechnen. Ich will heute und hier keine Rechnungen anstellen.
Zu § 15: In Anlehnung an die Vorschriften des alten § 11 muß die Unterrichtung des Monopolausschusses erfolgen vor den Beschlüssen über die Festsetzung der Jahresbrennrechte, der Übernahmepreise, des Branntweinaufschlags, der Verkaufspreise und der Sortenkennzeichnung. Da der Monopolausschuß in der Lage sein soll, sich ein umfassendes Bild über den Geschäftsbetrieb der Monopolverwaltung zu machen, erscheint es notwendig, eine entsprechende Auskunftspflicht und die Forderung nach Erstattung eines mündlichen Berichts über den Geschäftsgang im Gesetz festzulegen.
§ 16 regelt dann das Verfahren des Monopolausschusses. Es wird manchem so vorkommen, als ob das Verfahren vielleicht ein wenig kompliziert sei oder als ob es den Geschäftsgang verlangsame. Dazu muß ich deswegen im einzelnen etwas sagen — Freund Morgenthaler schaut mich schon erwartungsvoll an —; denn über diesen Punkt des Verfahrens werden wir uns später eingehend unterhalten müssen. Wir sind uns doch darüber klar, daß der Monopolausschuß in der Lage sein muß, sich ein umfassendes Bild zu machen, und weil er das muß, soll er eben alle Unterlagen bekommen. Es ist nicht anzunehmen, daß der Bundestag mit Einzelfragen überlastet wird; denn es handelt sich bei den Beschlüssen der Bundesmonopolverwaltung, vor deren Bekanntgabe der Monopolausschuß zu unterrichten ist, um bestimmte Fragen, die normalerweise einmal im Jahr geregelt werden müssen. Es kann außerdem als sicher angenommen werden, daß die Erörterung der Probleme in dem


(Dr. Gülich)

jetzt konstruierten Beirat und ihre Weiterbehandlung im Monopolausschuß fast immer zu einer Einigung führen werden, bei der die volkswirtschaftlichen Gesichtspunkte stärker berücksichtigt werden, als das bisher der Fall war. Man kann annehmen, daß entweder ein Einspruch des Monopolausschusses nicht erfolgt oder nach erfolgtem Einspruch von der Bundesmonopolverwaltung eine neue Lösung ausgearbeitet wird. Es ist daher zu erwarten, daß sich der Bundestag nur in seltenen Ausnahmefällen mit der Entscheidung befassen wird.
Nun komme ich zu dem sehr wichtigen § 85, der die Prinzipien der Preisgestaltung festlegt. Dazu möchte ich folgendes grundsätzlich ausführen: Die Festsetzung der Zölle und Verbrauchsteuern ist ausschließlich Sache der Legislative. Es kann daher der Exekutive nicht das Recht eingeräumt werden, durch eine Heraufsetzung der Verkaufspreise, wie wir sie im vorigen Jahr zum Entsetzen der gesamten Wirtschaft, auch der gesamten Verbraucherschaft, zweimal erlebt haben, und zwar von heute auf morgen, neben der Verbrauchsteuer auf Branntwein besondere Einnahmen für den Bund zu erzielen. Dies ist nun der Punkt, in dem Herr
Minister Schäffer mutmaßlich ganz anderer Meinung sein wird als ich.
Es fehlt mir jetzt an der Zeit — denn ich habe noch sieben Minuten —, auf Grund der umfangreichen finanzwissenschaftlichen Literatur auf dieses Problem einzugehen. Das wird aber bei den Beratungen im Ausschuß geschehen; mein Material darüber ist bereits sehr groß. Ich will nur Lotz' „Finanzwissenschaft", zweite Auflage, 1931, zitieren, der sagt:
Staatspolitisch ist es nicht unwesentlich, ob die Höhe des bei Monopolorganisation zu erhebenden Steuerzuschlags dem Verwaltungsermessen überlassen bleibt oder jeweils gesetzlich, d. h. unter Mitwirkung des Parlaments, zu fixieren ist.
Außerdem, meine Damen und Herren, erinnere ich daran, daß bis zum Jahre 1933 bei Beschwerden die Entscheidung beim Reichsrat, also einem Organ der Legislative, gelegen hat. Durch das Gesetz zur Änderung des Branntweinmonopolgesetzes vom 13. September 1933 wurde zum ersten Male die Entscheidung auf den Reichsfinanzminister, also ein Organ der Exekutive, übertragen, und durch Verordnung vom 13. September 1934 wurde dann auch die Mitwirkung vom Reichstag, Reichsrat, Reichswirtschaftsrat und Branntweinwirtschaft
vollständig aufgehoben.
Fiskalisch ist der Branntwein zur Zeit mit der Branntweinsteuer nach dem Gesetz vom 21. Oktober 1948 belastet, und zwar durch eine echte Verbrauchsteuer. Darüber hinaus möchte nun der Herr Bundesfinanzminister — und Finanzminister mögen gern Einnahmen erzielen und sie müssen gern Einnahmen erzielen, sie dürfen nur nicht in die falschen Töpfe greifen — aus dem geltenden Monopolgesetz eine zusätzliche Belastung des Branntweins konstruieren, indem aus seiner Verwertung Monopolgewinne als zusätzliche Einnahmen für den Bund gezogen werden sollen. Abgesehen davon, daß der Bund seit Übernahme des Branntweinmonopols solche zusätzlichen Einnahmen tatsächlich nicht erzielt hat — denn die Bundesmonopolverwaltung hat bisher finanzmonopolartige Gewinne an die Bundeshauptkasse nicht abgeführt —, wird mit der in unserem Initiativgesetzentwurf verlangten Wiedereinführung des 1944 gestrichenen § 85 festgelegt, welche Aufwendungen durch die Verwertung des Branntweins gedeckt werden müssen und daß es nicht Aufgabe des geltenden Branntweinmonopols ist, über die Branntweinsteuer hinaus Einnahmen für den Bund zu erzielen. Für den Fall, daß Reineinnahmen erzielt werden, besteht ja der § 86 des Branntweinmonopolgesetzes, welcher sagt, ,daß diese Reineinnahmen — also nicht Gewinne — an die Bundeskasse abzuführen sind. Nach dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 21. Oktober 1948 gibt es eine Branntweinsteuer als Verbrauchsteuer. Zwischen dieser und dem eigentlichen Warenpreis als Verkaufspreis ist zu unterscheiden. Die Steuer ist kein Bestandteil des Verkaufspreises mehr. Die Bestimmung des § 85 über die den Verkaufspreis bestimmenden Kostenfaktoren steht daher mit der Steuer nicht mehr im Zusammenhang. Die Steuern sind bei der Bemessung des Verkaufspreises außer acht zu lassen.
Nun komme ich zu der letzten der großen Fragen, die dieses Gesetz regelt, zum § 177, der die Ermächtigungen betrifft. Nach dem zur Zeit geltenden Gesetz ist der Bundesfinanzminister allein für das Branntweinmonopol zuständig. Das hat seinen Grund darin, daß mit dem Monopolgesetz bis 1948 eine der Branntweinsteuer ähnliche Einnahme, nämlich die Hektolitereinnahme, von der Monopolverwaltung erhoben und verwaltet wurde. Die Erhebung der Hektolitereinnahme war im Branntweinmonopolgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen geregelt. Durch das Branntweinsteuergesetz vom 21. Oktober 1948 wurde bestimmt, daß an Stelle der bisherigen Hektolitereinnahme die Branntweinsteuer tritt und daß die Branntweinsteuer und der Branntweinaufschlag Verbrauchsteuern im Sinne der Reichsabgabenordnung sind. Mit dieser gesetzlichen Regelung sind sämtliche fiskalischen Interessen des Staates am Branntwein abgedeckt. Das Branntweinmonopol ist nunmehr seiner Struktur nach ein öffentlich-rechtliches Monopol mit wirtschaftlichen Zielsetzungen, das nur wirtschafts- und agrarpolitische Belange berührt. Aus diesem Grunde müssen alle Entscheidungen in Fällen, in denen bisher dem Bundesfinanzminister allein eine Ermächtigungsbefugnis gegeben war, im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten getroffen werden. Durch die Neufassung der Vorschrift des § 177 des Branntweinmonopolgesetzes werden also Ermächtigungen abgebaut und durch eine demokratische Handhabung der Entscheidung ersetzt.
Es folgt dann noch der § 181, der die Wiederzulassung von Obstbrennereien aus den Gebieten jenseits der Oder-Neiße-Linie betrifft; vielleicht kann man die Liste auch noch etwas erweitern. Ich möchte aber darüber hier nicht sprechen, nachdem ich im Juli vorigen Jahres von dieser Stelle aus dem Herrn Bundesfinanzminister empfohlen habe — ohne einen Antrag zu stellen —, doch den berechtigten Wünschen dieser vertriebenen Obstbrenner nachzukommen. Ich sehe aus den inzwischen beim Bundesrat eingegangenen Novellen des Herrn Bundesfinanzministers, daß er jetzt auch bereit ist, einer gesetzlichen Regelung dieser Sache zuzustimmen. Darüber brauche ich also nichts zu sagen.
Gestatten Sie mir noch ganz wenige Schlußbemerkungen. Ich habe versucht, mich bei der Begründung dieses Gesetzes so kurz wie möglich zu


(Dr. Gülich)

fassen. Es werden ja sehr schwierige Materien geregelt, die in die gesamte Volkswirtschaft und in die öffentliche Finanzwirtschaft hineinragen. Es ist deshalb so schwierig, weil eine Neuregelung schon seit Jahrzehnten fällig und überfällig ist. Darüber haben wir früher gesprochen. Die Diskussion um das Branntweinmonopol zeigt — es ist ja in den letzten Monaten sowohl in der Fachpresse als auch in der Tagespresse sehr viel darüber geschrieben worden —, wie verschieden die Interessen innerhalb der Branntweinwirtschaft sind. Wenn aber innerhalb eines Wirtschaftszweiges die Interessengegensätze derartig scharf sind und polemisch in der Tagespresse und der Fachliteratur, dazu in zahllosen Briefen, die hin- und hergehen, vertreten werden, so zeigt dies, daß in diesem Wirtschaftszweig etwas nicht in Ordnung ist. Und in diesem Wirtschaftszweig ist sehr vieles nicht in Ordnung, weil dieser Wirtschaftszweig durch das geltende Branntweinmonopolgesetz nicht genötigt ist, sich wie andere Wirtschaftszweige zu modernisieren, umzustellen und dem technischen Fortschritt zu huldigen, wobei ich — Herr Kollege Morgenthaler macht sich Notizen — noch einmal ausdrücklich unterstreiche: es handelt sich bei mir nicht darum, ein Gegner einer Monopolbewirtschaftung des Branntweins zu sein; es handelt sich nicht darum, berechtigte sozialpolitische Belange, die Sie, Herr Morgenthaler, vertreten, zu stören, und es handelt sich nicht darum, berechtigte Maßnahmen auf dem Gebiet des Agrarschutzes zur Förderung und Erhaltung unserer Landwirtschaft zu stören. Die Schwierigkeiten liegen auf anderen Gebieten. All die neuralgischen Punkte des Branntweinmonopolgesetzes werden durch den Gesetzentwurf, den ich hier begründet habe, gar nicht berührt. Sie werden aber auch nicht durch die Gesetzentwürfe, die der Herr Bundesfinanzminister vorgelegt hat, berührt. Dieser Initiativgesetzentwurf soll einen Einblick in die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, in die gesamte Branntweinwirtschaft und Branntweinbesteuerung erlauben, der bisher nicht möglich gewesen ist. Ich habe mehrfach über das Branntweinmonopol hier gesprochen und gesagt, daß es sich nicht um eine Kritik am Monopol überhaupt, sondern an der gegenwärtigen Handhabung des Monopols handelt. Die jetzige Handhabung des Monopols ist rein fiskalisch, vernachlässigt volkswirtschaftliche Gesichtspunkte und ist wirklichkeitsfremd. Sie wirkt sich wirtschaftsschädlich aus und wird fast von der gesamten Wirtschaft als wirtschaftsfeindlich empfunden.

(Beifall bei der SPD.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Herr Bundesfinanzminister.