1. Auf welche Unterlagen und Berechnungen stützen sich die in den „Finanzpolitischen Mitteilungen des Bundesministeriums der Finanzen" angegebenen Zahlen
a) für den Umsatz aus Branntweinverkäufen von 138 226 058,46 DM,
b) für die reinen Verwaltungskosten von 7 455 283,37 DM, und sind diese Unterlagen veröffentlicht worden?
2. Ist die Veröffentlichung in den „Finanzpolitischen Mitteilungen des Bundesministeriums der Finanzen" mit Kenntnis und Zustimmung des Herrn Bundesministers der Finanzen erfolgt? Wenn nein, wer hat die Veröffentlichung veranlaßt und wer ist für sie verantwortlich?
Ich gestatte mir nun, nachdem ich Herrn Minister Schäffer am 13. September einen ausführlichen Brief geschrieben habe, die Anregung, daß er nicht dem Hause das gesamte umfangreiche Zahlenwerk mündlich vorträgt, sondern daß er nur die Ergebnisse mitteilt und im übrigen das Rechnungswerk zu den Akten gibt und daß wir dann im Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen das gesamte Rechnungswerk nachprüfen. Ich beantrage schon jetzt die Überweisung der Großen Anfrage an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen.
Herr Präsident, ich bitte, mir zu gestatten, den unter c) aufgeführten Antrag vorwegzuziehen, damit ich dann zum Schluß zum Initiativgesetzentwurf kommen kann. Zu dem Antrag ist folgendes zu sagen. Die Monopolverwaltung ist nach den §§ 6 und 9 des Monopolgesetzes zur Rechnungslegung binnen sechs Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres verpflichtet. Sie erinnern sich, daß dieser Bericht nicht vorgelegt wurde und daß der
Bundestag auf meinen Antrag am 10. Juli vorigen Jahres beschlossen hat, den Geschäftsbericht vorlegen zu lassen. Der vorgelegte Bericht, Nr. 2682 der Drucksachen, befriedigte nicht. Daraufhin kam unser Antrag auf Drucksache Nr. 3025, nach dem der vorgelegte Bericht verbessert werden sollte. Dieser Antrag enthielt drei Punkte, von denen im Augenblick nur der Punkt 3 interessiert. Darin hieß es, daß die wichtigsten Wertansätze des Rechnungswerkes erläutert und durch genaue Mengen-, Sorten- und Wertangaben ergänzt werden sollten. Es handelt sich also darum, daß wir wissen wollen — und wir haben ein Anrecht darauf, das zu wissen —, zu welchen verschiedenen Preisen in den verschiedenen Qualitäten der von der Monopolverwaltung übernommene Branntwein durchgeschleust, also wiederverwertet wird. Die Bundesmonopolverwaltung ist diesem Verlangen nicht nachgekommen. Sie behauptet auf Seite 2 des Geschäftsberichts, daß das nicht möglich sei.
Dies müßte aber möglich sein bei einer Verwaltung, die gesetzlich genötigt ist, nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu arbeiten, und es ist möglich nach dem Rundschreiben R 25 vom 26. Februar 1952, das ich etwa im Februar oder März dieses Jahres bei der Begründung des Antrags zitiert habe, um darauf aufmerksam zu machen, daß dem Verlangen, das wir stellen, entsprochen werden kann. Die Monopolverwaltung ist ein in öffentlicher Hand befindliches Monopolunternehmen, das keine Konkurrenzrücksichten zu nehmen braucht. Daher müssen an die Publizität höhere Anforderungen gestellt werden als an die Publizität irgendeiner Aktiengesellschaft, die befürchten muß, daß ihre Konkurrenz zu ihrem Schaden Einblick nimmt. Andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie die Bundesbahn, die Bank deutscher Länder usw., weisen sich ja auch ordnungsgemäß aus. Es ist eigentlich auch nicht zu begreifen, daß die Bundesmonopolverwaltung, nachdem sie seit zwei Jahren immer wieder genötigt wird, sich entsprechend dem Gesetz zu verhalten, nicht schon vor zwei Jahren einmal einen wirklich tüchtigen Wirtschaftsprüfer in ihre Reihen aufgenommen hat, wie das andere Unternehmungen tun. Bedenken Sie, daß wir bei dem großen Unternehmen mit rund 150 Millionen DM Umsatz keinen Einblick in den Stellenplan haben; nur der Präsident der Monopolverwaltung steht im Bundeshaushaltsplan, alles andere wissen wir nicht, obgleich das Parlament den Anspruch darauf hat, über alle diese Dinge unterrichtet zu werden.
Ich komme dann zu Punkt 5 b der Tagesordnung, zur Begründung des Initiativgesetzentwurfs. Im Herbst vorigen Jahres habe ich von dieser Stelle aus daran erinnert, daß uns der Herr Bundesfinanzminister im Ausschuß für Finanzen und Steuern im Juli 1951 die Vorlage einer Novelle zum Branntweinmonopolgesetz für den September 1951 zugesagt hatte. Im Februar dieses Jahres habe ich noch einmal dringend darum gebeten, doch nun endlich diese Novelle vorzulegen, weil ich sonst, wie ich sagte, initiativ werden müßte. Inzwischen sind nun, nachdem wir von meiner Fraktion aus die Initiative ergriffen haben, zwei Novellen zum Branntweinmonopolgesetz beim Bundesrat eingereicht worden, die ja demnächst auch dem Bundestag zugeleitet werden.
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf Drucksache Nr. 3623 soll die Neuregelung der Branntweinwirtschaft unter gesamtwirtschaftlichen Gesichtspunkten vorbereitet werden. Die Grundlagen des bestehenden Branntweinmonopolgesetzes werden also durch diesen Gesetzentwurf nicht verändert, so daß der endgültigen Neuordnung der Branntweinwirtschaft nicht vorgegriffen wird. Der Gesetzentwurf soll die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein von dem Druck der nationalsozialistischen Gesetzgebung, unter dem sie zur Zeit noch arbeitet, freimachen. Wir haben den Eindruck, daß sie diesen Druck gar nicht empfindet, sondern daß sie gern noch unter den zehn verschiedenen Änderungen, die während des „Dritten Reiches" vorgenommen worden sind, arbeitet.
Der Gesetzentwurf, den wir vorlegen, sieht eine Mitwirkung der beteiligten Wirtschaft und eine Kontrolle durch die Legislative vor, die durch die Verordnung vom 13. September 1934 ausgeschaltet worden waren. Es handelt sich also um die Wiederherstellung früheren Rechts in Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse. Folgende großen Fragen werden in diesem Gesetzentwurf geregelt: 1. Die Mitwirkung der Wirtschaft durch einen Beirat, 2. die Mitwirkung der Legislative und die Kontrolle der Legislative durch einen Monopolausschuß, 3. die Preisgestaltung — § 85 des Gesetzes — und 4. die Frage der Ermächtigungen, die nach § 177 des Gesetzes in der geltenden Fassung allein dem Herrn Bundesfinanzminister zustehen.
Zu diesen Punkten darf ich im einzelnen noch etwas ausführen, um ihren Inhalt verständlich zu machen. Zunächst zu § 11. Um den Beirat — alter Fassung, nach dem Gesetz von 1918 bzw. 1920 — hat man sich j a seit dem Jahre 1918 gestritten. Dieser Beirat hat niemals wirklich befriedigend gearbeitet. Der in diesem Entwurf vorgesehene Beirat ist weder mit dem durch Verordnung vom 13. September 1934 aufgelösten Beirat noch mit dem zur Zeit bestehenden — also mit dem vor einem Jahr oder anderthalb Jahren wiedereingeführten Gewerbeausschuß — zu vergleichen. Es ist erforderlich, daß entsprechend den jetzigen tatsächlichen Verhältnissen der Branntweinwirtschaft alle Sparten der an der Herstellung und Verarbeitung von Branntwein beteiligten Gewerbezweige im Beirat vertreten sind, während im früheren Beirat neun Vertreter der Eigenbrenner waren und die verarbeitende Industrie nicht vertreten war. Der Beirat soll jetzt aus 21 Mitgliedern bestehen. Diese Zahl ist notwendig, weil die neun verschiedenen Sparten der Branntweinerzeugung, die unterschiedlich viel Alkohol unter ganz verschiedenartigen Bedingungen herstellen, im Beirat vertreten sein müssen und es angesichts der großen Bedeutung der branntweinverarbeitenden Gewerbe erforderlich ist, den Verarbeitern die gleiche Anzahl der Sitze zu geben. Hinzu sollen kommen ein Vertreter des Spiritusreinigungsgewerbes als eines Mittlers zwischen Erzeugern und Verarbeitern, ein Vertreter der Apotheken und ein Vertreter des Einzelhandels, weil diese beiden auch jetzt im Gewerbeausschuß vertreten sind. Man kann darüber reden und wird darüber reden, ob der Beirat noch wenige andere Mitglieder aufnehmen kann. Das wäre Sache der späteren Beratung. Der derart zusammengesetzte Beirat dürfte so umfassende Sachkenntnis und so große praktische Erfahrungen haben, daß durch seine Mitwirkung die Entscheidungen der Bundesmonopolverwaltung befruchtet werden können. Der zur Zeit nach § 16 bestehende Gewerbeaus-
schuß kann auf Grund seiner Zusammensetzung und seiner zu geringen Funktionen nicht befriedigend arbeiten.
Der § 11 Abs. 3 des Gesetzes sieht vor, daß Sachverständige im Beirat gehört werden können und auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder des Beirats gehört werden müssen. Unter „Sachverständigen" werden hier volkswirtschaftlich gebildete Kenner der Branntweinwirtschaft, des Branntweinmonopols und andere wissenschaftliche Sachverständige verstanden, die nicht der Branntweinwirtschaft angehören. Durch diese Bestimmung des Abs. 3 soll erreicht werden, daß die von den Vertretern der Alkoholwirtschaft vorgetragenen Gesichtspunkte durch gesamtvolkswirtschaftliche Gesichtspunkte ergänzt werden. Um nun sicherzustellen, daß die Wirtschaft ihre Anliegen auch von sich aus zur Sprache bringen kann, sieht der Abs. 6 vor, daß ein Drittel der Mitglieder des Beirats, also die qualifizierte Minderheit, das Recht hat, eine Sitzung des Beirats zu verlangen.
Zu § 12! Das jetzt gültige Recht sieht lediglich vor, daß der Beirat bzw. jetzt der Gewerbeausschuß vor wichtigen Entscheidungen gehört werden soll. Diese Soll-Vorschrift wird im vorliegenden Gesetzentwurf in eine Muß-Vorschrift umgewandelt. Der Gesetzentwurf stellt die durch Verordnung vom 13. September 1934 aufgehobenen Rechte des Beirats insofern wieder her, als zwingend vorgeschrieben wird, daß der Beirat vor den wichtigsten Entscheidungen gehört werden muß, nämlich vor der Festsetzung des Jahresbrennrechts, der Übernahmepreise, des Branntweinaufschlages, der Verkaufspreise und der Sortenkennzeichnung. Die Streichung dieser Vorschrift in der Verordnung vom 13. September 1934 ermöglichte der Monopolverwaltung, Entscheidungen ohne Mitwirkung der Wirtschaft zu treffen. Der frühere Beirat, der 30 Mitglieder umfaßte und in dem unter dem Vorsitz des Präsidenten der Monopolverwaltung auch Vertreter der Legislative vertreten waren — nämlich fünf Vertreter des Reichsrats, fünf Vertreter des Reichstags und drei Vertreter des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats —, hat sich nicht bewährt. Darauf im einzelnen einzugehen, erlaubt mir die Zeit nicht. Seine Wiedereinrichtung mit den alten Funktionen würde bei den gegenwärtig außerordentlich starken Interessengegensätzen innerhalb der Branntweinwirtschaft weder im Interesse der Privatwirtschaft noch in seinen Auswirkungen im Interesse des allgemeinen Steueraufkommens liegen. Durch die Bestimmung, daß der Beirat in den im Gesetz angegebenen Fällen zwingend gehört werden muß und er initiativ die Einberufung einer Sitzung mit der von ihm gewünschten Tagesordnung verlangen kann, wird aber dem Beirat faktisch eine weitgehende Mitbestimmung zugesichert.
Der Abs. 2 dieses Paragraphen sieht vor, daß die Meinung des Beirats durch Abstimmung festgestellt werden kann. Mir scheint es gerade bei den starken Interessengegensätzen innerhalb der Branntweinwirtschaft sehr wichtig zu sein, daß die Stimmen nicht nur gezählt, sondern auch gewogen werden können. Die Abstimmung soll nur namentlich erfolgen, und die namentliche Abstimmung ist im Sitzungsprotokoll zu vermerken, wodurch sichtbar gemacht wird, wie die Interessen innerhalb der Wirtschaft gelagert sind. Diese Abstimmungsart erleichtert die Stellungnahme des Monopolausschusses zu den Beschlüssen der Bundesmonopolverwaltung.
Zu § 13 — er wurde in Anlehnung an die frühere Fassung des § 14 ins Gesetz eingeführt — brauche ich hier nichts auszuführen.
Wichtig hingegen und neu ist der § 14, nach dem ein Monopolausschuß des Bundestags gegründet werden soll. Durch den Monopolausschuß als besonderen ständigen Ausschuß des Bundestags wird die parlamentarische Kontrolle der Bundesmonopolverwaltung gewährleistet. Da die Geschäftsgebarung der Monopolverwaltung durch die Verordnung vom 13. September 1934 der Kontrolle durch das Parlament entzogen und — wie schon wiederholt hier früher ausgeführt worden ist — nach dem Führerprinzip ausgerichtet wurde, erscheint es jetzt geboten, zumindest bis zur Neuordnung der Branntweinwirtschaft dem Parlament weiterreichende Kontrollrechte einzuräumen, als dies vielleicht oder wahrscheinlich nach der Neuordnung der Branntweinwirtschaft notwendig sein wird. Wie wichtig es ist, ein solches Kontrollrecht durch die Legislative ausüben zu lassen, dafür möchte ich den Herrn Bundesfinanzminister und sein Exekutivgefolge aus der Fülle der Geschehnisse, die ich heute wieder einmal freundlich verschweige, nur auf eines hinweisen:
Seit Bestehen der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein arbeitet diese nach § 65 des Branntweinmonopolgesetzes mit einem Grundpreis von 48 DM je Hektoliter, was aber nur ein fiktiver Preis ist. In Wirklichkeit wird die Übernahme, entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes, unter Zugrundelegung eines Preises von 180 DM vorgenommen. Welche Auswirkungen das auf die Übernahmepreise der verschiedenen Branntweinsorten hat, sollten sich alle Beteiligten, nicht zuletzt aber auch das Bundesfinanzministerium, das Ministerium, welches verpflichtet ist, das Gesamtinteresse zu vertreten, einmal ausrechnen. Ich will heute und hier keine Rechnungen anstellen.
Zu § 15: In Anlehnung an die Vorschriften des alten § 11 muß die Unterrichtung des Monopolausschusses erfolgen vor den Beschlüssen über die Festsetzung der Jahresbrennrechte, der Übernahmepreise, des Branntweinaufschlags, der Verkaufspreise und der Sortenkennzeichnung. Da der Monopolausschuß in der Lage sein soll, sich ein umfassendes Bild über den Geschäftsbetrieb der Monopolverwaltung zu machen, erscheint es notwendig, eine entsprechende Auskunftspflicht und die Forderung nach Erstattung eines mündlichen Berichts über den Geschäftsgang im Gesetz festzulegen.
§ 16 regelt dann das Verfahren des Monopolausschusses. Es wird manchem so vorkommen, als ob das Verfahren vielleicht ein wenig kompliziert sei oder als ob es den Geschäftsgang verlangsame. Dazu muß ich deswegen im einzelnen etwas sagen — Freund Morgenthaler schaut mich schon erwartungsvoll an —; denn über diesen Punkt des Verfahrens werden wir uns später eingehend unterhalten müssen. Wir sind uns doch darüber klar, daß der Monopolausschuß in der Lage sein muß, sich ein umfassendes Bild zu machen, und weil er das muß, soll er eben alle Unterlagen bekommen. Es ist nicht anzunehmen, daß der Bundestag mit Einzelfragen überlastet wird; denn es handelt sich bei den Beschlüssen der Bundesmonopolverwaltung, vor deren Bekanntgabe der Monopolausschuß zu unterrichten ist, um bestimmte Fragen, die normalerweise einmal im Jahr geregelt werden müssen. Es kann außerdem als sicher angenommen werden, daß die Erörterung der Probleme in dem
jetzt konstruierten Beirat und ihre Weiterbehandlung im Monopolausschuß fast immer zu einer Einigung führen werden, bei der die volkswirtschaftlichen Gesichtspunkte stärker berücksichtigt werden, als das bisher der Fall war. Man kann annehmen, daß entweder ein Einspruch des Monopolausschusses nicht erfolgt oder nach erfolgtem Einspruch von der Bundesmonopolverwaltung eine neue Lösung ausgearbeitet wird. Es ist daher zu erwarten, daß sich der Bundestag nur in seltenen Ausnahmefällen mit der Entscheidung befassen wird.
Nun komme ich zu dem sehr wichtigen § 85, der die Prinzipien der Preisgestaltung festlegt. Dazu möchte ich folgendes grundsätzlich ausführen: Die Festsetzung der Zölle und Verbrauchsteuern ist ausschließlich Sache der Legislative. Es kann daher der Exekutive nicht das Recht eingeräumt werden, durch eine Heraufsetzung der Verkaufspreise, wie wir sie im vorigen Jahr zum Entsetzen der gesamten Wirtschaft, auch der gesamten Verbraucherschaft, zweimal erlebt haben, und zwar von heute auf morgen, neben der Verbrauchsteuer auf Branntwein besondere Einnahmen für den Bund zu erzielen. Dies ist nun der Punkt, in dem Herr
Minister Schäffer mutmaßlich ganz anderer Meinung sein wird als ich.
Es fehlt mir jetzt an der Zeit — denn ich habe noch sieben Minuten —, auf Grund der umfangreichen finanzwissenschaftlichen Literatur auf dieses Problem einzugehen. Das wird aber bei den Beratungen im Ausschuß geschehen; mein Material darüber ist bereits sehr groß. Ich will nur Lotz' „Finanzwissenschaft", zweite Auflage, 1931, zitieren, der sagt:
Staatspolitisch ist es nicht unwesentlich, ob die Höhe des bei Monopolorganisation zu erhebenden Steuerzuschlags dem Verwaltungsermessen überlassen bleibt oder jeweils gesetzlich, d. h. unter Mitwirkung des Parlaments, zu fixieren ist.
Außerdem, meine Damen und Herren, erinnere ich daran, daß bis zum Jahre 1933 bei Beschwerden die Entscheidung beim Reichsrat, also einem Organ der Legislative, gelegen hat. Durch das Gesetz zur Änderung des Branntweinmonopolgesetzes vom 13. September 1933 wurde zum ersten Male die Entscheidung auf den Reichsfinanzminister, also ein Organ der Exekutive, übertragen, und durch Verordnung vom 13. September 1934 wurde dann auch die Mitwirkung vom Reichstag, Reichsrat, Reichswirtschaftsrat und Branntweinwirtschaft
vollständig aufgehoben.
Fiskalisch ist der Branntwein zur Zeit mit der Branntweinsteuer nach dem Gesetz vom 21. Oktober 1948 belastet, und zwar durch eine echte Verbrauchsteuer. Darüber hinaus möchte nun der Herr Bundesfinanzminister — und Finanzminister mögen gern Einnahmen erzielen und sie müssen gern Einnahmen erzielen, sie dürfen nur nicht in die falschen Töpfe greifen — aus dem geltenden Monopolgesetz eine zusätzliche Belastung des Branntweins konstruieren, indem aus seiner Verwertung Monopolgewinne als zusätzliche Einnahmen für den Bund gezogen werden sollen. Abgesehen davon, daß der Bund seit Übernahme des Branntweinmonopols solche zusätzlichen Einnahmen tatsächlich nicht erzielt hat — denn die Bundesmonopolverwaltung hat bisher finanzmonopolartige Gewinne an die Bundeshauptkasse nicht abgeführt —, wird mit der in unserem Initiativgesetzentwurf verlangten Wiedereinführung des 1944 gestrichenen § 85 festgelegt, welche Aufwendungen durch die Verwertung des Branntweins gedeckt werden müssen und daß es nicht Aufgabe des geltenden Branntweinmonopols ist, über die Branntweinsteuer hinaus Einnahmen für den Bund zu erzielen. Für den Fall, daß Reineinnahmen erzielt werden, besteht ja der § 86 des Branntweinmonopolgesetzes, welcher sagt, ,daß diese Reineinnahmen — also nicht Gewinne — an die Bundeskasse abzuführen sind. Nach dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 21. Oktober 1948 gibt es eine Branntweinsteuer als Verbrauchsteuer. Zwischen dieser und dem eigentlichen Warenpreis als Verkaufspreis ist zu unterscheiden. Die Steuer ist kein Bestandteil des Verkaufspreises mehr. Die Bestimmung des § 85 über die den Verkaufspreis bestimmenden Kostenfaktoren steht daher mit der Steuer nicht mehr im Zusammenhang. Die Steuern sind bei der Bemessung des Verkaufspreises außer acht zu lassen.
Nun komme ich zu der letzten der großen Fragen, die dieses Gesetz regelt, zum § 177, der die Ermächtigungen betrifft. Nach dem zur Zeit geltenden Gesetz ist der Bundesfinanzminister allein für das Branntweinmonopol zuständig. Das hat seinen Grund darin, daß mit dem Monopolgesetz bis 1948 eine der Branntweinsteuer ähnliche Einnahme, nämlich die Hektolitereinnahme, von der Monopolverwaltung erhoben und verwaltet wurde. Die Erhebung der Hektolitereinnahme war im Branntweinmonopolgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen geregelt. Durch das Branntweinsteuergesetz vom 21. Oktober 1948 wurde bestimmt, daß an Stelle der bisherigen Hektolitereinnahme die Branntweinsteuer tritt und daß die Branntweinsteuer und der Branntweinaufschlag Verbrauchsteuern im Sinne der Reichsabgabenordnung sind. Mit dieser gesetzlichen Regelung sind sämtliche fiskalischen Interessen des Staates am Branntwein abgedeckt. Das Branntweinmonopol ist nunmehr seiner Struktur nach ein öffentlich-rechtliches Monopol mit wirtschaftlichen Zielsetzungen, das nur wirtschafts- und agrarpolitische Belange berührt. Aus diesem Grunde müssen alle Entscheidungen in Fällen, in denen bisher dem Bundesfinanzminister allein eine Ermächtigungsbefugnis gegeben war, im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten getroffen werden. Durch die Neufassung der Vorschrift des § 177 des Branntweinmonopolgesetzes werden also Ermächtigungen abgebaut und durch eine demokratische Handhabung der Entscheidung ersetzt.
Es folgt dann noch der § 181, der die Wiederzulassung von Obstbrennereien aus den Gebieten jenseits der Oder-Neiße-Linie betrifft; vielleicht kann man die Liste auch noch etwas erweitern. Ich möchte aber darüber hier nicht sprechen, nachdem ich im Juli vorigen Jahres von dieser Stelle aus dem Herrn Bundesfinanzminister empfohlen habe — ohne einen Antrag zu stellen —, doch den berechtigten Wünschen dieser vertriebenen Obstbrenner nachzukommen. Ich sehe aus den inzwischen beim Bundesrat eingegangenen Novellen des Herrn Bundesfinanzministers, daß er jetzt auch bereit ist, einer gesetzlichen Regelung dieser Sache zuzustimmen. Darüber brauche ich also nichts zu sagen.
Gestatten Sie mir noch ganz wenige Schlußbemerkungen. Ich habe versucht, mich bei der Begründung dieses Gesetzes so kurz wie möglich zu
fassen. Es werden ja sehr schwierige Materien geregelt, die in die gesamte Volkswirtschaft und in die öffentliche Finanzwirtschaft hineinragen. Es ist deshalb so schwierig, weil eine Neuregelung schon seit Jahrzehnten fällig und überfällig ist. Darüber haben wir früher gesprochen. Die Diskussion um das Branntweinmonopol zeigt — es ist ja in den letzten Monaten sowohl in der Fachpresse als auch in der Tagespresse sehr viel darüber geschrieben worden —, wie verschieden die Interessen innerhalb der Branntweinwirtschaft sind. Wenn aber innerhalb eines Wirtschaftszweiges die Interessengegensätze derartig scharf sind und polemisch in der Tagespresse und der Fachliteratur, dazu in zahllosen Briefen, die hin- und hergehen, vertreten werden, so zeigt dies, daß in diesem Wirtschaftszweig etwas nicht in Ordnung ist. Und in diesem Wirtschaftszweig ist sehr vieles nicht in Ordnung, weil dieser Wirtschaftszweig durch das geltende Branntweinmonopolgesetz nicht genötigt ist, sich wie andere Wirtschaftszweige zu modernisieren, umzustellen und dem technischen Fortschritt zu huldigen, wobei ich — Herr Kollege Morgenthaler macht sich Notizen — noch einmal ausdrücklich unterstreiche: es handelt sich bei mir nicht darum, ein Gegner einer Monopolbewirtschaftung des Branntweins zu sein; es handelt sich nicht darum, berechtigte sozialpolitische Belange, die Sie, Herr Morgenthaler, vertreten, zu stören, und es handelt sich nicht darum, berechtigte Maßnahmen auf dem Gebiet des Agrarschutzes zur Förderung und Erhaltung unserer Landwirtschaft zu stören. Die Schwierigkeiten liegen auf anderen Gebieten. All die neuralgischen Punkte des Branntweinmonopolgesetzes werden durch den Gesetzentwurf, den ich hier begründet habe, gar nicht berührt. Sie werden aber auch nicht durch die Gesetzentwürfe, die der Herr Bundesfinanzminister vorgelegt hat, berührt. Dieser Initiativgesetzentwurf soll einen Einblick in die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, in die gesamte Branntweinwirtschaft und Branntweinbesteuerung erlauben, der bisher nicht möglich gewesen ist. Ich habe mehrfach über das Branntweinmonopol hier gesprochen und gesagt, daß es sich nicht um eine Kritik am Monopol überhaupt, sondern an der gegenwärtigen Handhabung des Monopols handelt. Die jetzige Handhabung des Monopols ist rein fiskalisch, vernachlässigt volkswirtschaftliche Gesichtspunkte und ist wirklichkeitsfremd. Sie wirkt sich wirtschaftsschädlich aus und wird fast von der gesamten Wirtschaft als wirtschaftsfeindlich empfunden.