Rede von
Dr.
Hermann
Etzel
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Über die wirtschaftliche, soziale, finanzielle und moralische Verderblichkeit der Schwarzarbeit, gleichviel, ob sie im stehenden Gewerbebetrieb oder im Wandergewerbe stattfindet, ist kein Wort mehr zu verlieren. Auch über ihre wirtschaftlichen und sozialen Ursachen besteht im wesentlichen Klarheit. Die Schwarzarbeit ist in der Regel weder Kavaliersdelikt noch eine nachsichtig zu duldende soziale Notstandshandlung. Ihre Bekämpfung ist ein Problem von erheblicher Bedeutung und Dringlichkeit. Ihre gesellschaftliche Ächtung ist notwendig. Das geschieht am wirksamsten durch ihre Erklärung zur Straftat, die neben den sonstigen in der Debatte am 19. März 1952 eingehend erörterten Maßnahmen wahrscheinlich nicht entbehrt werden kann. Es ist allerdings zuzugeben, daß die gesetzgeberische Lösung, aber auch der praktische Vollzug einer solchen Strafvorschrift schwierig sein wird. Gleichwohl muß, wie die Verhältnisse liegen, der ernsthafte Versuch unternommen und einmal die Probe auf das Exempel der Wirksamkeit eines solchen Gesetzes gemacht werden
Da es rechts- und gesetzgebungspolitisch nicht ohne Bedenken ist, die an sich schon zu große Zahl der Sonderstrafgesetze ohne Not zu vermehren, könnte zunächst daran gedacht werden, entsprechende Bestimmungen in § 148 der Gewerbeordnung einzufügen. Dieser Weg ist aber wohl des-
wegen nicht gangbar, weil die Straftatbestände dieses Paragraphen nur Übertretungen sind, während die epidemisch grassierende Schwarzarbeit eine schwere Gefahr für die Allgemeinheit darstellt und daher die Charakterisierung als Vergehen angebracht erscheint. Auch die Aufnahme von einschlägigen Strafvorschriften in den am 11. Juli dieses Jahres dem Bundesrat zugeleiteten Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes kommt kaum in Frage, da dadurch der Rahmen dieses Entwurfs als eines Strafrechtsbereinigungsgesetzes überschritten würde. Auf die große Strafrechtsreform aber zu warten, geht nicht an. So bleibt trotz berechtigter Bedenken gegen eine weitere Vermehrung der Sonderstrafgesetze wohl kein anderer Weg als der, der in dem Antrag auf Drucksache Nr. 3135 und im Mündlichen Bericht des 20. Ausschusses vorgeschlagen wird. Ein Strafgesetz gegen Schwarzarbeit wird nicht nur den Schwarzarbeiter selbst, sondern auch den Auftraggeber als Teilnehmer oder Begünstiger zu fassen haben. Da der Tatbestand, wie erwähnt, keine Übertretung, sondern ein Vergehen darstellen soll, wird die Frage des Verschuldens, ob auch fahrlässig oder wenigstens grob fahrlässig, besonders zu prüfen sein.
Neben der Hauptstrafe könnte auch die Frage der 'Einführung von Straffolgen erwogen werden, ob also etwa eine ein- oder mehrmalige rechtskräftige Verurteilung wegen Schwarzarbeit oder Teilnahme an ihr Konsequenzen für die Verneinung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 5 der Gewerbeordnung oder für ein Berufs- und Betriebsverbot nach Analogie der §§ 33 und 34 des Wirtschaftsgesetzes haben soll.
Mit Umdruck Nr. 655 haben wir zum Mündlichen Bericht einen Änderungsantrag eingebracht, der folgende Anregungen enthält. Der allgemeinere Begriff „untersagen" müßte durch die prägnante Hervorkehrung der Straffälligkeit ersetzt werden. Strafbar sind Schwarzarbeiter und Auftraggeber. Die Worte „dem Auftraggeber" im Antrag des Ausschusses sind überflüssig, ja sinnwidrig. Auch die Übernahme von Schwarzarbeit sollte einbezogen werden, da sich hier der strafbare Wille des Schwarzarbeiters bereits eindeutig äußert.
Die Föderalistische Union — Bayernpartei-Zentrum — wird dem Antrag des Ausschusses zustimmen. Wir bitten aber, ihm die Fassung des Umdrucks Nr. 655 geben zu wollen.