Rede von
Erwin
Schoettle
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages hat sich mit dem ihm überwiesenen Gesetzentwurf über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1952 beschäftigt. Ich habe Ihnen über die Beratungen des Ausschusses folgenden Bericht zu erstatten.
Das Gesetz ist in den Beratungen des Ausschusses in einigen Punkten verändert worden. Ein Teil der Änderungen ergibt sich einfach aus der Tatsache, daß der im Entwurf erwähnte Nachtrag für den Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1951 noch nicht verabschiedet ist, so daß die Bezugnahme auf diesen Nachtrag im endgültigen Text des Gesetzes geändert werden mußte. Das betrifft die §§ 1 und 2 des Gesetzes.
In § 3 hat der Ausschuß eine strikte Ermächtigung des Bundesministers der Finanzen in eine Kann-Bestimmung umgewandelt, wie überhaupt die Meinung vertreten wurde, daß in dem Gesetz zu oft von Ermächtigungen die Rede war. Das ist aber angesichts der Zweckbestimmung des Gesetzes kaum in allen Fällen zu vermeiden. In § 3 ist ferner eine Änderung insofern vorgenommen, als die Einnahmen ebenfalls einbezogen worden sind. Danach kann der Bundesfinanzminister Änderungen der Zweckbestimmungen und Erläuterungen vornehmen, wenn sich dies aus der Notwendigkeit der Anpassung an die im Rechnungsjahr 1952 bestehenden Verhältnisse als notwendig erweist. Es ist ganz klar, daß bei der Methode der Wiederholung eines Haushaltsplans im folgenden Haushaltsjahr in einer Reihe von Punkten die Zweckbestimmung des vorhergehenden Haushaltsjahrs nicht mehr zutrifft und daß deshalb in irgendeiner Weise eine Anpassung vorgenommen werden muß, ohne daß dadurch wesentliche Teile des Haushaltsplans in ihrem Charakter geändert werden. Eine solche redaktionelle Änderungsmöglichkeit ist also in § 3 vorgesehen. Der Ausschuß stützte sich dabei ausdrücklich auf die Begründung, die die Regierung in ihrem Entwurf diesem Paragraphen gegeben hatte, eine Begründung, die ausschließt, daß auch materielle Änderungen auf diesen § 3 gestützt werden können.
Eine wesentliche Änderung ist in § 4 durch die Ausschußberatung erfolgt. Hier ist die Ermächtigung des Bundesfinanzministers, Ausgaben bis zu 500 000 DM in eigener Zuständigkeit ohne Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestags vorzunehmen, auf 300 000 DM beschränkt worden. Ich darf hinzufügen, daß dieser Beschluß einstimmig gefaßt worden ist. Schließlich hat sich auch das Bundesfinanzministerium der höheren Einsicht des Haushaltsausschusses gefügt und zugestimmt, daß seine Ausgabeermächtigung etwas stärker begrenzt wird, als es ursprünglich in dem Entwurf der Regierung vorgesehen war. Es ist ja kein Geheimnis, daß die Methode der Wiederholung des Haushaltsplans nicht allseitige Zustimmung gefunden hat. Es hat sich im Ausschuß gezeigt, daß man einstimmig der Auffassung war, die Gefahr, die in dieser Methode liege, solle wenigstens insoweit eingedämmt werden, daß man die Ermächtigung des Herrn Bundesfinanzministers nicht allzu üppig in die Halme schießen läßt. Der Haushaltsausschuß ist nach dem jetzigen Wortlaut des § 4 außerdem in jedem Fall heranzuziehen, wo eine Ausgabe über 300 000 DM sich als notwendig erweist. Der Vorschlag im Regierungsentwurf, die Zustimmung des Haushaltsausschusses in Fällen erst nachträglich einzuholen, wo sich eine dringende Notwendigkeit ergibt und wo ein Aufschub nicht zu rechtfertigen ist, ist ebenfalls durch einstimmigen Beschluß des Ausschusses gestrichen worden, weil sich in der Praxis ergeben hat. daß das Bundesfinanzministerium in jedem Fall in der Lage sein wird, den Haushaltsausschuß des Bundestags anzurufen, und daß sich keine zeitlichen Schwierigkeiten ergeben müssen, wenn das innerhalb der vernünftigen Frist getan wird.
In § 7 Abs. 2 des Gesetzes ist dann ein Vorschlag des Bundesrats aufgenommen worden, der eine gesetzliche Verpflichtung festlegen soll, den Haushaltsplan, wie er sich aus dem Haushaltsplan 1951 und dem dazugehörenden Nachtrag sowie aus dem Nachtrag für 1952 insgesamt ergibt, bekanntzugeben. Das ist an sich eine Selbstverständlichkeit und ist immer geschehen. Der Bundesrat war aber der Meinung, daß diese Bestimmung am besten im Gesetz enthalten sei, damit gar kein Zweifel darüber entstehen kann, daß dieser Wiederholungshaushalt zusammen mit seinen Annexen — ein neuerdings beliebtes Wort — auf alle Fälle auch tatsächlich in vollem Umfang der Öffentlichkeit und dem Parlament zugängig gemacht wird.
Einen anderen Vorschlag des Bundesrats konnte der Haushaltsausschuß nicht berücksichtigen. Der Bundesrat wollte nämlich in § 4 Abs. 2 einen Halbsatz eingefügt wissen, wonach nicht nur der Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages, sondern auch der Finanzausschuß des Bundesrats zustimmen sollte oder wenigstens angehört werden sollte, wenn der Bundesfinanzminister Ausgaben über 500 000 und nun 300 000 DM tätigen will. Wir waren im Ausschuß der Meinung, daß keinerlei Begründung dafür gegeben werden kann, daß der Bundesrat in diesem Stadium der Abwicklung eines Haushaltsplans mit entscheiden oder daß irgendeines seiner Organe herangezogen werden soll, weil der Bundesrat seine gesetzliche Möglichkeit der Mitwirkung an der Festlegung des
Haushaltsplans dadurch erschöpft, daß er erstens im Vorstadium der Einbringung eines Gesetzes drei Wochen Zeit hat und bei der endgültigen Verabschiedung wieder drei Wochen, um seine eigene Stellungnahme zu erarbeiten. In der Zwischenzeit ist eine Mitwirkung des Bundesrats bei der Erledigung eines Haushaltsplans nicht möglich. Infolgedessen hat der Haushaltsausschuß diesem Vorschlag nicht beitreten können.
Ich habe die Aufgabe, als Berichterstatter des Haushaltsausschusses dem Hause die Annahme dieses Gesetzentwurfs in der vom Ausschuß beschlossenen Form zu empfehlen. Als Redner meiner Fraktion werde ich nachher einen anderen Standpunkt vertreten.