Rede von
Heinrich Georg
Ritzel
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen! Meine Herren! Das Hohe Haus hat am 19. April 1951 der gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestags und des Bundesrats für den Vermittlungsausschuß nach Art. 77 des Grundgesetzes zugestimmt.
Der § 1 dieser Geschäftsordnung lautet:
Ständige Mitglieder
Bundestag und Bundesrat entsenden je zwölf ihrer Mitglieder, die den ständigen Vermittlungsausschuß bilden.
Die Wahl der Zahl zwölf beruhte auf der Erwägung, die bei der Vorberatung eine entscheidende Rolle spielte, daß jedem der zwölf deutschen Bundesländer eine Vertretung gegeben werden möge. Daraufhin kam auch eine Vertretung des Bundestags mit zwölf Mitgliedern des Hohen Hauses zustande. Auf Grund der Entwicklung, die zur Bildung des Südweststaates geführt hat, kam an den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestags ein Schreiben des Herrn Präsidenten des Bundesrats, in dem es heißt, daß der Bundesrat in seiner 84. Sitzung vom 9. Mai 1952 folgendes beschlossen hat:
1. Entsprechend der durch die Bildung des südwestdeutschen Bundeslandes eingetretenen Verminderung der Zahl der Länder in der Bundesrepublik von zwölf auf zehn soll in § 1 der gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestags und des Bundesrats für den Ausschuß nach Art. 77 des Grundgesetzes die Zahl zwölf durch die Zahl zehn ersetzt werden.
Punkt 2 ist in dem Zusammenhange nicht von entscheidender Bedeutung.
Der Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität hat sich in zwei Sitzungen mit der Angelegenheit befaßt und empfiehlt dem 'Bundestag, zu beschließen:
1. In § 1 der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses vom 19. April 1951 ist die Zahl 12 durch die Zahl 10 zu ersetzen.
2. Der Stellenanteil der Fraktionen des Bundestags für die zehn Mitglieder des Bundestags im Vermittlungsausschuß wird nach dem Verfahren d'Hondt errechnet. Hierzu sind die Fraktionsstärken vom Tage dieses Beschlusses für die Berechnung zugrunde zu legen.
Zu Ihrer Information darf ich sagen, daß damit entfallen würden auf die Fraktion der CDU/CSU fünf Mitglieder im Vermittlungsausschuß, auf die Fraktion der SPD vier, auf die Fraktion der FDP ein Mitglied.
In der Zwischenzeit ging noch ein Schreiben des Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses, des Herrn Kollegen Kiesinger, hier ein, in dem es heißt:
Wie ich erfahre, hat der Bundesrat in seiner 84. Sitzung am 9. Mai 1952 bereits den Eventualbeschluß gefaßt, einem Beschluß des Bundestags, wie er vom Ausschuß für Geschäftsordnung und Immunität beantragt worden ist, zuzustimmen. Beschließt daher der Bundestag antragsgemäß, so wird die Änderung der Geschäftsordnung sofort wirksam. Die dem Vermittlungsausschuß vorliegenden Anträge des Bundesrats verlangen die unverzügliche Einberufung des Vermittlungsausschusses. Voraussetzung hierfür ist die Kenntnis der von beiden Häusern entsandten Persönlichkeiten. Die Änderung der Geschäftsordnung macht eine neue Benennung zumindest einiger vom Bundestag zu entsendender Mitglieder erforderlich. Ich wäre dankbar, wenn Sie die Fraktionen des Bundestags zweckmäßigerweise unmittelbar nach Verabschiedung des eingangs bezeichneten Antrags veranlaßten, sie in den Stand zu setzen, dem Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses die vom Bundestag zu entsendenden Mitglieder des Vermittlungsausschusses bis Donnerstag, den 15. Mai, 12 Uhr, zu benennen.
Ich kann diesen Vorschlag nur unterstützen. Es ist bei den Vorberatungen im Geschäftsordnungsausschuß genügend klargeworden, daß es eine eilige Angelegenheit ist. Das Hohe Haus wird also gebeten — sowohl vom Bundesrat als auch vom Ausschuß für Geschäftsordnung —, der beantragten Änderung im § 1 der Satzungen des Vermittlungsausschusses zuzustimmen, die Zahl 12 auf die Zahl 10 herabzusetzen. Zudem wünscht der Herr Vorsitzende des Vermittlungsausschusses, daß die Personlichkeiten, die künftig als zehn Vertreter des Bundes tags in den Vermittlungsausschuß entsandt werden, bis morgen nachmittag 12 Uhr benannt werden möchten.
Da bisher die Anwendung des d'Hondtschen Systems für den Vermittlungsausschuß zwar praktisch geübt, aber nicht durch Beschluß festgelegt worden ist, wird zusätzlich gebeten, entsprechend Ziffer 2 des Antrags des Ausschusses zu beschließen.