Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der 161. Sitzung am 12. Juli 1951 wurde — kurz vor den Ferien — das sogenannte Teuerungszulagengesetz in zweiter und dritter Beratung angenommen. In der Zwischenzeit konnte dieses Gesetz jedoch nur von den Trägern der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und den Arbeitsämtern durchgeführt werden. Nicht durchgeführt wurde es von den Rentenversicherungsträgern und den Versorgungsämtern. Die Rentenversicherungsträger machten bereits 14 Tage nach Verkündigung des Gesetzes durch ihren „Ständigen Ausschuß" die Gesetzgebung auf die Notwendigkeit aufmerksam, das Gesetz zu ändern, da es für die Rentenversicherungsträger wesensfremd sei, die Einkommensverhältnisse der Antragsteller zu prüfen und zu überwachen. Diesen Bedenken wurde jetzt im Änderungsgesetz dadurch Rechnung getragen, daß die Einkommensprüfung von den Fürsorgeämtern durchgeführt wird. Darüber hinaus konnten die erforderlichen Verwaltungsvorschriften nicht in Übereinstimmung mit den Auffassungen des Bundesrats gebracht werden.
Durch das sogenannte Soforthilfe-Anpassungsgesetz, das von uns am 25. Oktober 1951 beschlossen wurde, trat eine Verbesserung für die Kreise ein, die seinerzeit durch das Teuerungszulagengesetz erfaßt werden sollten. Nach Annahme des Unfallrentenzulagengesetzes greift auch dieses Gesetz in die angesprochene Materie ein, da besonders § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes noch nachträgliche Erhöhungen für solche Kreise bringt, die seinerzeit in das Teuerungszulagengesetz durch die Anwendung der Ruhensbestimmungen sehr benachteiligt wurden.
Ich will diese Materie hier nicht ansprechen, sondern nur die Regierung bei dieser Gelegenheit darauf aufmerksam machen, damit zu diesem wichtigen § 7 Abs. 2 nun sehr schnell Ausführungsbestimmungen erlassen werden. Die einzelnen Gesetze, insbesondere in der Sozialversicherung, sind stark miteinander verzahnt. Obwohl es sich lohnen würde, diese Dinge gemeinsam zu betrachten, möchte ich als Berichterstatter jedoch davon absehen.
In Vorbesprechungen zu diesem Gesetz, an denen auch Vertreter des Bundesrats und der Bundesregierung teilnahmen, und nach eingehenden Ausschußberatungen glaubt der Sozialpolitische Ausschuß, nun die Grundsätze des Gesetzes so geklärt zu wissen, daß er Ihnen die Annahme empfehlen kann.
Wichtig erscheint zunächst die Frage, welche Kreise in Zukunft von der Teuerungszulage ausgenommen werden. Es sind dies erstens die Empfänger von Familiengeld der Unfallversicherung, zweitens die Empfänger von Krankengeld der Unfallversicherung sowie Kranken- und Hausgeld der Krankenversicherung, drittens die Empfänger von Kranken- und Hausgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz. Diese drei Gruppen fallen also in Zukunft nicht mehr unter das Teuerungszulagengesetz.
Für die Soforthilfeempfänger waren die Teuerungszulagen nach dem Teuerungszulagengesetz bereits mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 weggefallen, weil die Unterhaltshilfe durch das Soforthilfe-Anpassungsgesetz erhöht worden ist. Für die voraufgegangenen drei Monate haben mich diese Kreise die Teuerungszulage erhalten.
Geklärt wurde auch, daß bei Bezug mehrerer Sozialleistungen die Teuerungszulage zu den in der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 jeweils erstgenannten Sozialleistungen gewährt und beim Zusammentreffen mehrerer Sozialversicherungsrenten zu der h ö c h s t en Sozialversicherungsrente gewährt wird.
Bei den Betrachtungen hat auch eine Rolle gespielt. ob man für die Empfänger von Arbeitslosenfürsorgeunterstützung die Höchstgrenzen aufheben soll. Der Ausschuß glaubt aus grundsätzlichen Erwägungen diesen Anregungen nicht folgen zu können. § 3 Abs. 2.
Weiter ist es die Pflicht des Berichterstatters, darauf hinzuweisen, daß der Sozialpolitische Ausschuß nahezu einstimmig der Auffassung war, daß die bisherige Einteilung der Wohngemeinden in Ortsklassen, die auch in diesem Gesetz in § 4 herangezogen wird, überholt ist und dringend eine Neufassung, wenn nicht gar Beseitigung, notwendig
macht. Wegen der Dringlichkeit dieses Gesetzes mußte jedoch von einer anderen Regelung Abstand genommen werden.
In § 5 Abs. 1 wird gesagt, daß die Teuerungszulage grundsätzlich mit der Sozialleistung gezahlt wird. Maßgebend 'ist stets nach § 5 Abs. 2 das Einkommen des letzten Kalendermonats, bei veränderlichem Einkommen das Durchschnittseinkommen der letzten drei Kalendermonate.
Bereits in Anpassung an das zu erwartende Gesetz zur Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen wird ergänzt:
Als Einkommen gelten alle Einkünfte; abzusetzen sind Aufwendungen für Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung und privaten Versicherung oder ähnlichen Einrichtungen in angemessenem Umfange sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
In § 4 Abs. 4, der einige Bedeutung hat, heißt es weiter:
Von der Grundrente für 'Beschädigte nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes bleiben die Hälfte, mindestens aber 10 DM je Monat, außer Ansatz.
Nach einer längeren Aussprache bleibt es bei der ursprünglich vorgelegten Fassung des Gesetzes, die besagt:
Die Träger der Rentenversicherung können sich bei der Prüfung, ob hinsichtlich der Einkommensverhältnisse die Voraussetzungen des § 4 erfüllt sind, der Verwaltungshilfe der Fürsorgeverbände bedienen.
Krankengeldempfänger erhalten in zur Zeit laufenden Fällen die Teuerungszulage, solange ihnen ein Krankengeldanspruch zusteht. Im übrigen fallen Teuerungszulagen, die nach dem Änderungsgesetz nicht mehr zu gewähren sind, spätestens mit dem Ende des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats weg.
Auch dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1951 in Kraft.
Ich habe die Ehre, Sie im Namen des Sozialpolitischen Ausschusses zu bitten, das Gesetz in der nunmehr vorliegenden Form anzunehmen.