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ID0121102900

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 211. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Mai 1952 9255 211. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 14. Mai 1952 Geschäftliche Mitteilungen . . . . 9256B, 9262C Eintritt des Abg. Moosdorf in den Bundestag 9256C Begrüßung des Abg. Bazille nach seiner Genesung 9256C Austritt des Abg. Wittmann aus der Fraktion der DP/DPB 9256C Einspruch des Abg. Loritz gegen den ihm in der 210. Sitzung erteilten Ordnungsruf (Umdruck Nr. 520) 9256C, 9258B Beschlußfassung 9258C Ausscheiden des Abg. Dr. Schäfer aus der deutschen Delegation zur Beratenden Versammlung des Europarats und Zuwahl des Abg. Dr. Freiherrn von Rechenberg 9256D, 9262C Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze 9256D Gesetz über die Aufhebung einiger Polizeiverordnungen auf dem Gebiet des Verkehrs mit Arzneimitteln 9256D Gesetz über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1952 9257A Bericht des Bundesministers der Justiz über die Angelegenheit des tschechoslowakischen Staatsangehörigen Frantisek Kroupa (Nr. 3368 der Drucksachen) 9257A Bericht des Bundeskanzlers über den Ausbau der Bundesstraßen 51 und 54 (Nr. 3357 der Drucksachen) 9257A Bericht des Bundeskanzlers über das Freiburger Flugplatzprojekt (Nr. 3358 der Drucksachen) 9257A Zwischenbericht des Bundeskanzlers über die Tätigkeit von Deutschen bei den Besatzungsmächten (Nr. 3359 der Drucksachen) 9257A Ergänzende Stellungnahme des Bundesministers für Arbeit zur Anfrage Nr. 231 der Fraktion der SPD betr. Möglichkeiten der Einberufung einer europäischen Regionalkonferenz der Internationalen Arbeitsorganisation (Nrn. 2826, 2895, 3046, 3366 der Drucksachen) 9257A Kleine Anfrage Nr. 260 der Fraktion der CDU/CSU betr. Maßnahmen gegen Besatzungsnotstände in Bad Oeynhausen (Nrn. 3299, 3367 der Drucksachen) . . . . 9257B Kleine Anfrage Nr. 263 der Abg. Dr. Dr. Nöll von der Nahmer u. Gen. betr. Wertpapierbereinigung (Nrn. 3309, 3361 der Drucksachen) 9257B Zur Tagesordnung 9257B Antrag der Gruppe der KPD auf Aufsetzung eines Antrags auf Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses betr. Überprüfung der Vorgänge in Essen am 11. Mai 1952 auf die Tagesordnung . 9257C Renner (KPD) 9257C Unterbrechung der Sitzung . . . 9258B Widerspruch gegen Aufsetzung 9258B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe (Nr. 3333 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) (Nr. 3345 der Drucksachen) 9258C Dr. Semler (CSU), Berichterstatter . 9258C Wehner (SPD) ' 9259C Abstimmungen 9259C, 9260A Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die einstweilige Gewährung einer Teuerungszulage zur Abgeltung von Preiserhöhungen bei Grundnahrungsmitteln (Teuerungszulagengesetz) (Teuerungszulagenänderungsgesetz — TZAndG —) (Nr. 3217 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) (Nr. 3337 der Drucksachen) 9260A Meyer (Hagen) (SPD), Berichterstatter 9260B Abstimmungen 9261B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) (Nr. 3354 der Drucksachen) 9261C Ritzel (SPD), Berichterstatter . . . 9261C Beschlußfassung 9262B Unterbrechung der Sitzung . . . 9262C Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über einen Allgemeinen Lastenausgleich (Nr. 1800, z u 1800, 3300, z u 3300 der Drucksachen, Umdruck Nr. 490); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Umdruck Nr. 515; Änderungsanträge Umdrucke Nrn. 516 bis 519, 521 bis 534) 9262D Zur Geschäftsordnung: Schütz (CSU) 9262D Unterbrechungen der Sitzung . . 9262D Allgemeine Beratung: Ollenhauer (SPD) 9263A Kriedemann (SPD) 9265D, 9292B Kunze (SPD) 9269A Schütz (CSU) .9271B Dr. Kather (CDU) 9273D Dr. Keller (Fraktionslos) 9275D Rische (KPD) 9277C Dr. Atzenroth (FDP) 9280A Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 9281A Dr. Lukaschek, Bundesminister für Vertriebene 9283A von Thadden (Fraktionslos) 9284C Dr. Reismann (FU) 9285D Loritz (Fraktionslos) 9288C Farke (DP) 9290B Dr. Ott (DP-Gast) 9291B Weiterberatung vertagt 9292C Ausschluß des Abg. Renner für 20 Sitzungstage 9292C Nächste Sitzung 9292D Die Sitzung wird um 9 Uhr 5 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Herbert Wehner


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die sozialdemokratische Fraktion vermag der Empfehlung des Herrn Ausschußberichterstatters nicht zu folgen. Das Gesetz über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe steht, wie wir im Bericht gehört haben, materiell im Zusammenhang mit dem Abkommen über gegenseitige Sicherheit, zu dem der Bundestag bisher seine Zustimmung nicht gegeben hat. Durch den Notenwechsel zwischen dem amerikanischen Hohen Kommissar und dem Herrn Bundeskanzler vom 19. Dezember bzw. 28. Dezember vergangenen Jahres ist der Übergang vom Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 15. Dezember 1949, das der Bundestag ratifizierte, zu einem Abkommen über gegenseitige Sicherheit vorgenommen worden. Art und Zweckbestimmung des Gesetzes über gegenseitige Sicherheit verleihen diesem Gesetz eine weitertragende und auch materiell andere Bedeutung als die eines Bewilligungsgesetzes von der Art des Gesetzes über wirtschaftliche Zusammenarbeit, dem der Bundestag im Rahmen des Abkommens vom Dezember 1949 seine Zustimmung gegeben hat.
    Das in der Note des Herrn Bundeskanzlers vom 28. Dezember vergangenen Jahres ausgesprochene ausdrückliche Bekenntnis zur Zweckerklärung des Gesetzes über gegenseitige Sicherheit — eines amerikanischen Gesetzes -- kann nicht als eine bloße Zusatzvereinbarung zum Abkommen vom Dezember 1949 angesehen werden. Es handelt sich unserer Auffassung nach dabei um eine politische Willenserklärung der Bundesregierung, die durch die Ratifikation des Abkommens vom 15. Dezember 1949 nicht gedeckt wird. Das Bekenntnis zum Zweck des Gesetzes über gegenseitige Sicherheit umschließt ausdrücklich ein Bekenntnis zur Stärkung der Außenpolitik und Sicherheit der Vereinigten Staaten, und es steht für uns außer Zweifel, daß der Notenwechsel vom Dezember 1951 ratifikationsbedürftig ist. Es bedarf also eines Bundesgesetzes. Bevor der Bundestag über dieses Ratifikationsgesetz entschieden hat, kann nach Ansicht der sozialdemokratischen Fraktion kein Gesetz beschlossen werden, das materiell auf dem Abkommen über gegenseitige Sicherheit fußt, wie es in diesem Gesetz, das uns in Drucksache Nr. 3333 vorgelegt wurde, der Fall ist. Eine vorherige Beschlußfassung über ein Gesetz, das sich aus dem Abkommen über gegenseitige Sicherheit herleitet, könnte als eine Art von Anerkennung des erwähnten Notenwechsels angesehen werden, ohne daß die gesetzgebende Körperschaft diesen Notenwechsel ausdrücklich und in der notwendigen Form anerkannt hätte. Einem solchen Mißverständnis darf


    (Wehner)

    sich der Bundestag nach unserer Meinung um so weniger aussetzen, als bei Stellen der Bundesregierung die Auffassung vorhanden war, als ob dieser Notenwechsel keiner Ratifikation bedürfe.
    Daß auch die Mehrheit des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten Wert darauf legt, nicht den Eindruck aufkommen zu lassen, als würde die Beschlußfassung über das jetzt hier vorgelegte Kreditgesetz eine Ratifikation sozusagen vorwegnehmen oder präjudizieren, zeigt ja, daß es in dieser Beziehung auch bei der Mehrheit erhebliche Bedenken gibt. Wir können uns aber mit diesen Bedenken allein nicht zufriedengeben; daher stimmt die sozialdemokratische Fraktion gegen dieses Gesetz.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die allgemeine Besprechung. Eine Einzelbesprechung entfällt, da Änderungsanträge zum Gesetz nicht gestellt sind. Ich komme zur Schlußabstimmung über das Gesetz über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe. Ich bitte die Damen und Herren, die dem Gesetz in seiner Gesamtheit zuzustimmen wünschen, sich von den Plätzen zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Das erste war die Mehrheit. Das Gesetz ist in der Schlußabstimmung angenommen.
Meine Damen und Herren! Ich rufe Punkt 2 der Tagesordnung auf:
Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die einstweilige Gewährung einer Teuerungszulage zur Abgeltung von Preiserhöhungen bei Grundnahrungsmitteln (Teuerungszulagengesetz) (Teuerungszulagenänderungsgesetz — TZÄndG —) (Nr. 3217 der Drucksachen);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) (Nr. 3337 der Drucksachen).

(Erste Beratung: 204. Sitzung.)

Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Meyer (Hagen). Es wird Ihnen vorgeschlagen, hier ebenfalls eine allgemeine Aussprachezeit von 40 Minuten in der dritten Beratung vorzusehen. Das Haus ist damit einverstanden. Ich darf bitten, Herr Abgeordneter!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Erich Meyer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der 161. Sitzung am 12. Juli 1951 wurde — kurz vor den Ferien — das sogenannte Teuerungszulagengesetz in zweiter und dritter Beratung angenommen. In der Zwischenzeit konnte dieses Gesetz jedoch nur von den Trägern der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und den Arbeitsämtern durchgeführt werden. Nicht durchgeführt wurde es von den Rentenversicherungsträgern und den Versorgungsämtern. Die Rentenversicherungsträger machten bereits 14 Tage nach Verkündigung des Gesetzes durch ihren „Ständigen Ausschuß" die Gesetzgebung auf die Notwendigkeit aufmerksam, das Gesetz zu ändern, da es für die Rentenversicherungsträger wesensfremd sei, die Einkommensverhältnisse der Antragsteller zu prüfen und zu überwachen. Diesen Bedenken wurde jetzt im Änderungsgesetz dadurch Rechnung getragen, daß die Einkommensprüfung von den Fürsorgeämtern durchgeführt wird. Darüber hinaus konnten die erforderlichen Verwaltungsvorschriften nicht in Übereinstimmung mit den Auffassungen des Bundesrats gebracht werden.
    Durch das sogenannte Soforthilfe-Anpassungsgesetz, das von uns am 25. Oktober 1951 beschlossen wurde, trat eine Verbesserung für die Kreise ein, die seinerzeit durch das Teuerungszulagengesetz erfaßt werden sollten. Nach Annahme des Unfallrentenzulagengesetzes greift auch dieses Gesetz in die angesprochene Materie ein, da besonders § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes noch nachträgliche Erhöhungen für solche Kreise bringt, die seinerzeit in das Teuerungszulagengesetz durch die Anwendung der Ruhensbestimmungen sehr benachteiligt wurden.
    Ich will diese Materie hier nicht ansprechen, sondern nur die Regierung bei dieser Gelegenheit darauf aufmerksam machen, damit zu diesem wichtigen § 7 Abs. 2 nun sehr schnell Ausführungsbestimmungen erlassen werden. Die einzelnen Gesetze, insbesondere in der Sozialversicherung, sind stark miteinander verzahnt. Obwohl es sich lohnen würde, diese Dinge gemeinsam zu betrachten, möchte ich als Berichterstatter jedoch davon absehen.
    In Vorbesprechungen zu diesem Gesetz, an denen auch Vertreter des Bundesrats und der Bundesregierung teilnahmen, und nach eingehenden Ausschußberatungen glaubt der Sozialpolitische Ausschuß, nun die Grundsätze des Gesetzes so geklärt zu wissen, daß er Ihnen die Annahme empfehlen kann.
    Wichtig erscheint zunächst die Frage, welche Kreise in Zukunft von der Teuerungszulage ausgenommen werden. Es sind dies erstens die Empfänger von Familiengeld der Unfallversicherung, zweitens die Empfänger von Krankengeld der Unfallversicherung sowie Kranken- und Hausgeld der Krankenversicherung, drittens die Empfänger von Kranken- und Hausgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz. Diese drei Gruppen fallen also in Zukunft nicht mehr unter das Teuerungszulagengesetz.
    Für die Soforthilfeempfänger waren die Teuerungszulagen nach dem Teuerungszulagengesetz bereits mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 weggefallen, weil die Unterhaltshilfe durch das Soforthilfe-Anpassungsgesetz erhöht worden ist. Für die voraufgegangenen drei Monate haben mich diese Kreise die Teuerungszulage erhalten.
    Geklärt wurde auch, daß bei Bezug mehrerer Sozialleistungen die Teuerungszulage zu den in der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 jeweils erstgenannten Sozialleistungen gewährt und beim Zusammentreffen mehrerer Sozialversicherungsrenten zu der h ö c h s t en Sozialversicherungsrente gewährt wird.
    Bei den Betrachtungen hat auch eine Rolle gespielt. ob man für die Empfänger von Arbeitslosenfürsorgeunterstützung die Höchstgrenzen aufheben soll. Der Ausschuß glaubt aus grundsätzlichen Erwägungen diesen Anregungen nicht folgen zu können. § 3 Abs. 2.
    Weiter ist es die Pflicht des Berichterstatters, darauf hinzuweisen, daß der Sozialpolitische Ausschuß nahezu einstimmig der Auffassung war, daß die bisherige Einteilung der Wohngemeinden in Ortsklassen, die auch in diesem Gesetz in § 4 herangezogen wird, überholt ist und dringend eine Neufassung, wenn nicht gar Beseitigung, notwendig


    (Meyer [Hagen])

    macht. Wegen der Dringlichkeit dieses Gesetzes mußte jedoch von einer anderen Regelung Abstand genommen werden.
    In § 5 Abs. 1 wird gesagt, daß die Teuerungszulage grundsätzlich mit der Sozialleistung gezahlt wird. Maßgebend 'ist stets nach § 5 Abs. 2 das Einkommen des letzten Kalendermonats, bei veränderlichem Einkommen das Durchschnittseinkommen der letzten drei Kalendermonate.
    Bereits in Anpassung an das zu erwartende Gesetz zur Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen wird ergänzt:
    Als Einkommen gelten alle Einkünfte; abzusetzen sind Aufwendungen für Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung und privaten Versicherung oder ähnlichen Einrichtungen in angemessenem Umfange sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
    In § 4 Abs. 4, der einige Bedeutung hat, heißt es weiter:
    Von der Grundrente für 'Beschädigte nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes bleiben die Hälfte, mindestens aber 10 DM je Monat, außer Ansatz.
    Nach einer längeren Aussprache bleibt es bei der ursprünglich vorgelegten Fassung des Gesetzes, die besagt:
    Die Träger der Rentenversicherung können sich bei der Prüfung, ob hinsichtlich der Einkommensverhältnisse die Voraussetzungen des § 4 erfüllt sind, der Verwaltungshilfe der Fürsorgeverbände bedienen.
    Krankengeldempfänger erhalten in zur Zeit laufenden Fällen die Teuerungszulage, solange ihnen ein Krankengeldanspruch zusteht. Im übrigen fallen Teuerungszulagen, die nach dem Änderungsgesetz nicht mehr zu gewähren sind, spätestens mit dem Ende des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats weg.
    Auch dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1951 in Kraft.
    Ich habe die Ehre, Sie im Namen des Sozialpolitischen Ausschusses zu bitten, das Gesetz in der nunmehr vorliegenden Form anzunehmen.