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ID0120511200

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 205. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 23. April 1952 8817 205. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 23. April 1952. Nachruf auf den verstorbenen Abg. Paschek 8818B Eintritt des Abg. Mauk in den Bundestag 8818C Begrüßung der Abg. Frau Bieganowski nach Genesung 8818C Glückwünsche zum 65. Geburtstag des Abg. Ewers am 5. April 8818C 60. Geburtstag des Vizepräsidenten Abg. Dr. Schäfer am 6. April 8818C 70. Geburtstag des Abg. Schmitt (Mainz) am 6. April 8818C 60. Geburtstag des Abg. Gerns am 22. April 8818D Beitritt der Abg. Frau Bieganowski zur Gruppe der DPB innerhalb der Fraktion der DP 8818D Geschäftliche Mitteilungen 8813D Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Gesetz über die Sorge für die Kriegsgräber 8819A Gesetz zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeits- einkommen 8819A Gesetz über die Umstellung der Portugal gewährten Vertragszollsätze auf den neuen deutschen Wertzolltarif . . . . 8819A Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Auswanderung 8819A Kleine Anfrage Nr. 248 der Fraktion der SPD betr. Wiedererrichtung eines Schiffsreparatur- und Dockbaubetriebes (Nrn 3179, 3302 der Drucksachen) 8819A Kleine Anfrage Nr. 251 der Fraktion der FU betr. Investionshilfegesetz (Nrn. 3186, 3301 ,der Drucksachen) 8819B Kleine Anfrage Nr. 253 der Fraktion der SPD betr. Buttereinlagerung (Nrn. 3218, 3287 der Drucksachen) 8819B Kleine Anfrage Nr. 257 der Fraktion der SPD betr. Vorlage eines Fürsorgegesetzes für Körperbehinderte (Nrn. 3271, 3314 der Drucksachen) 8819B Zurückziehung des Entwurfs einer Zweiten Verordnung über Zolländerung 8819B Ergänzung der Tagesordnung 8819B Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Verhandlungen über das Saargebiet (Nr. 3236 der Drucksachen; Entschließungen Nrn. 3310, 3315 der Drucksachen) 8819C zur Sache: Dr. Mommer (SPD), Antragsteller . . 8819C Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . . 8822B, 8830B, C, 8840D Dr. Pünder (CDU) 8824D Eichler (SPD) 8826A Mayer (Stuttgart) (FDP) 8830C Dr. von Merkatz (DP) 8832C Pannenbecker (FU) 8834A Niebergall (KPD) 8834C Neumayer (FDP) 8836B von Thadden (Fraktionslos) 8837D Ollenhauer (SPD) 8838D persönliche Bemerkung: Dr. Freiherr von Rechenberg (FDP) 8842B zur Abstimmung: Dr. Tillmanns (CL J) . . . 8843A, 8850D Mellies (SPD) 8843B, 8850C zur Geschäftsordnung: Renner (KPD) 8843C zur Sache: Fisch (KPD) 8843D zur Abstimmung: Wehner (SPD) 8851A Renner (KPD) 8851A Dr. von Merkatz (DP) 8851B Abstimmungen 8843B, 8844B, 8845D namentliche Abstimmungen 8850D, 8851D, 8872 Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU betr. GEMA (Nr. 3251 der Drucksachen) 8844B Muckermann (CDU), Anfragender 8844B Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 8846A Ehren (CDU) 8847B Hennig (SPD) 8848B Ewers (DP) 8849B Gaul (FDP) 8849D Pelster (CDU) 8850A Ausschußüberweisung 8850B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Reichsjugendgerichtsgesetzes (Nr. 3264 der Drucksachen) . . . 8851D Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 8851D Frau Schanzenbach (SPD) 8852C Frau Dr. Ilk (FDP) 8855B Frau Wessel (FU) 8856D Frau Thiele (KPD) 8857C Morgenthaler (CDU) 8858B Frau Niggemeyer (CDU) 8858D Ausschußüberweisung 8859B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (Nr. 3232 der Drucksachen) . . . 8859C Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 8859C, 8868C Dr. Klein, Senator von Berlin 8861A, 8869B Frau Dr. Steinbiß (CDU) 8861C Dr. Bärsch (SPD) 8862D Frau Wessel (FU) 8866A Frau Kalinke (DP) 8866C Dr. Hammer (FDP) 8867A Dr. Becker (Hersfeld) (FDP): zur Geschäftsordnung 8868D zur Sache 8869A Ausschußüberweisung 8869C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Aufhebung einiger Polizeiverordnungen auf dem Gebiet des Verkehrs mit Arzneimitteln (Nr. 2818 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens (32. Ausschuß) (Nr. 3259 der Drucksachen) 8869D Frau Dr. Steinbiß (CDU), Berichterstatterin 8870A Abstimmungen 88'70C Beratung des interfraktionellen Antrags über die Wahl der Vertreter und Stellvertreter der Bundesrepublik Deutschland zur Beratenden Versammlung des Europarats (Nrn. 3311, 2940 der Ducksachen) 8819B, 8870D Beschlußfassung 8870D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 483) 8871A Beschlußfassung 8871A Nächste Sitzung 8870D, 8871C Zusammenstellung der namentlichen Abstimmungen über die Entschließung der Fraktion der SPD betr. Saargebiet (Nr. 3310 der Drucksachen) 8872 Entschließung der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP, DP betr. Saargebiet (Nr. 3315 der Drucksachen) 8872 Die Sitzung wird um 13 Uhr 31 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    8872 Deutscher Bundestag - 205. Sitzurig. Bonn, Mittwoch, den 23. April 1952 Namentliche Abstimmungen 1. über die Entschließung der Fraktion der SPD betr. Saargebiet (Nr. 3310 der Drucksachen) 2. über die Entschließung der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP betr. Saargebiet (Nr. 3315 der Drucksachen) Name 1. 2. Abstimmung CDU/CSU Dr. Adenauer . Nein Ja Albers Nein Ja Arndgen Nein Ja Bauereisen Nein Ja Bauknecht Nein Ja Dr. Baur (Württemberg) . entschuld. entschuld. Bausch enthalten Ja Becker (Pirmasens) . . . . Nein Ja Blank (Dortmund) . . . . — — Bodensteiner enthalten Ja Frau Brauksiepe beurlaubt beurlaubt Dr. von Brentano Nein Ja Brese Nein Ja Frau Dr. Brökelschen . . . Nein Ja Dr. Brönner Nein Ja Brookmann Nein Ja Dr. Bucerius Nein Ja Frau Dietz Nein Ja Dr. Dresbach Nein Ja Eckstein Nein Ja Dr. Edert enthalten Ja Dr. Ehlers Nein Ja Ehren Nein Ja Dr. Erhard — — Etzel (Duisburg) krank krank Etzenbach Nein Ja Even Nein Ja Feldmann Nein Ja Dr. Fink Nein -- Dr. Frey Nein Ja Fuchs Nein Ja Dr. Freiherr von Fürsten- berg Nein Ja Fürst Fugger von Glött . Nein Ja Funk Nein Ja Gengler Nein Ja Gerns . Nein Ja Dr. Gerstenmaier Nein Ja Gibbert Nein Ja Giencke Nein Ja Dr. Glasmeyer Nein Ja Glüsing entschuld. entschuld. Gockeln beurlaubt beurlaubt Dr. Götz Nein Ja Frau Dr. Gröwel Nein Ja Günther Nein Ja Hagge Nein Ja Frau Heiler beurlaubt beurlaubt Heix Nein Ja Dr. Henle Nein Ja Hilbert — — Höfler Nein Ja Hohl Nein Ja Dr. Holzapfel Nein Ja Hoogen Nein Ja Hoppe Nein Ja Name 1. 2. Abstimmung Dr. Horlacher — — Horn Nein Ja Huth Nein .Ta Dr. Jaeger Nein Ja Junglas Nein Ja Kahn Nein Ja Kaiser — Ja Karpf Nein Ja Dr. Kather Nein Ja Kemmer Nein Ja Kemper Nein Ja Kern Nein Ja Kiesinger Nein Ja Dr. Kleindinst Nein Ja Dr. Köhler Nein Ja Dr. Kopf . Nein Ja Kühling Nein Ja Kuntscher Nein Ja Kunze Nein Ja Dr. Laforet Nein Ja Dr. Dr. h. c. Lehr . . . . Nein Ja Leibfried Nein Ja Lenz Nein — Leonhard krank krank Lücke Nein Ja Majonica entschuld. entschuld. Massoth Nein Ja Mayer (Rheinland-Pfalz) Nein Ja Mehs enthalten Ja Mensing Nein Ja Morgenthaler Nein Ja Muckermann Nein Ja Mühlenberg Nein Ja Dr. Dr. Müller (Bonn) . . . entschuld. entschuld. Müller-Hermann Nein Ja Naegel Nein Ja Neber Nein Ja Nellen Nein Ja Neuburger Nein Ja Nickl Nein Ja Frau Niggemeyer Nein Ja Dr. Niklas — — Dr. Oesterle Nein Ja Dr. Orth Nein Ja Pelster Nein Ja Pfender Nein Ja Dr. Pferdmenges Nein Ja Dr. Povel Nein Ja Frau Dr. Probst Nein Ja Dr. Pünder Nein Ja Raestrup Nein Ja Rahn Nein Ja Frau Dr. Rehling Nein Ja Frau Rösch Nein Ja Rümmele Nein Ja Sabel Nein Ja Schäffer — — Scharnberg Nein Ja Name 1. 2. Abstimmung Dr. Schatz Nein Ja Schill Nein Ja Schmitt (Mainz) Nein Ja Schmitz Nein Ja Schmücker Nein Ja Dr. Schröder (Düsseldorf) Nein Ja Schüttler Nein Ja Schütz Nein Ja Schuler Nein Ja Schulze-Pellengahr . . . . Nein Ja Dr. Semler Nein Ja Dr. Serres Nein Ja Siebel Nein Ja Dr. Solleder Nein Ja Spies Nein Ja Graf von Spreti Nein Ja Stauch Nein Ja Frau Dr. Steinbiß . . . Nein Ja Storch — — Strauß Nein Ja Struve Nein Ja Stücklen Nein Ja Dr. Vogel beurlaubt beurlaubt Wacker Nein Ja Wackerzapp Nein Ja Dr. Wahl Nein Ja Frau Dr. Weber (Essen) . beurlaubt beurlaubt Dr.Weber (Koblenz) . . Nein Ja Dr. Weiß Nein Ja Winkelheide Nein Ja Dr. Wuermeling Nein Ja SPD Frau Albertz Ja Nein Frau Albrecht Ja Nein Altmaier Ja Nein Frau Ansorge krank krank Dr. Arndt Ja Nein Arnholz Ja Nein Dr. Baade entschuld. entschuld. Dr. Bärsch Ja Nein Baur (Augsburg) Ja Nein Bazille krank krank Behrisch Ja Nein Bergmann Ja Nein Dr. Bergstraeßer Ja Nein Berlin Ja Nein Bettgenhäuser Ja Nein Bielig Ja Nein Birkelbach Ja Nein Blachstein Ja Nein Dr. Bleiß Ja Nein Böhm beurlaubt beurlaubt Dr. Brill Ja enthalten Bromme Ja Nein Brünen Ja Nein Cramer Ja Nein Dannebom – — Diel Ja Nein Frau Döhring Ja Nein Eichler Ja Nein Ekstrand Ja Nein Erler Ja Nein Faller Ja Nein Franke . Ja Nein Freidhof Ja Nein Freitag Ja Nein Name 1. 2. Abstimmung Geritzmann Ja Nein Gleisner Ja Nein Görlinger Ja Nein Graf Ja Nein Dr. Greve Ja Nein Dr. Gülich — Nein Happe Ja Nein Heiland Ja Nein Hennig Ja Nein Henßler krank krank Herrmann krank krank Hoecker Ja Nein Höhne Ja Nein Frau Dr. Hubert Ja Nein Imig — — Jacobi Ja Nein Jacobs Ja Nein Jahn Ja Nein Kalbfell krank krank Kalbitzer Ja Nein Frau Keilhack Ja Nein Keuning Ja Nein Kinat Ja Nein Frau Kipp-Kaule Ja Nein Dr. Koch Ja Nein Frau Korspeter Ja Nein Frau Krahnstöver . . . . Ja Nein Dr. Kreyssig Ja Nein Kriedemann Ja Nein Kurlbaum Ja Nein Lange entschuld. entschuld. Lausen krank krank Frau Lockmann Ja Nein Ludwig Ja Nein Dr. Luetkens Ja Nein Maier (Freiburg) Ja Nein Marx entschuld. entschuld. Matzner Ja Nein Meitmann Ja Nein Mellies J a Nein Dr. Menzel entschuld. entschuld. Merten Ja Nein Mertins Ja Nein Meyer (Hagen) Ja Nein Meyer (Bremen) Ja Nein Frau Meyer-Laule . . . Ja Nein Mißmahl krank krank Dr. Mommer Ja Nein Dr. Mücke Ja Nein Müller (Hessen) Ja Nein Müller (Worms) Ja Nein Frau Nadig Ja Nein Dr. Nölting — — Nowack (Harburg) . . Ja Nein Odenthal Ja Nein Ohlig Ja Nein Ollenhauer Ja Nein Paul (Württemberg) . . Ja Nein Peters Ja Nein Pohle Ja Nein Dr. Preller entschuld. entschuld. Priebe . . . . . . . . . Ja Nein Reitzner Ja Nein Richter (Frankfurt) . • • entschuld. entschuld. Ritzel Ja Nein Ruhnke Ja Nein Runge Ja Nein Sander Ja entschuld. Name 1. 2. Abstimmung Sassnick Ja Nein Frau Schanzenbach . . . . Ja Nein Dr. Schmid (Tübingen) . . Ja Nein Dr. Schmidt (Niedersachsen) Ja Nein Dr. Schöne Ja Nein Schoettle entschuld. entschuld. entschuld. Dr. Schumacher krank krank Segitz Ja Nein Seuffert Ja Nein Stech Ja Nein Steinhörster Ja Nein Stierle Ja Nein Striebeck entschuld. entschuld. Frau Strobel Ja Nein Temmen Ja Nein Tenhagen Ja Nein Troppenz Ja Nein Dr. Veit beurlaubt beurlaubt Wagner J a Nein Wehner Ja Nein Weinhold Ja Nein Welke Ja Nein Weltner Ja Nein Dr. Wenzel Ja Nein Wönner Ja Nein Zühlke Ja Nein FDP Dr. Atzenroth — — Dr. Becker (Hersfeld) . . . Nein Ja Dr. Blank (Oberhausen) . Nein Ja Blücher — — Dannemann krank krank Dr. Dehler Nein Ja Dirscherl beurlaubt beurlaubt Euler krank krank Fassbender Ja enthalten Freudenberg beurlaubt beurlaubt Dr. Friedrich Nein Ja Frühwald krank krank Funcke Nein Ja Gaul Nein Ja Dr. von Golitschek . . . Nein Ja Grundmann Ja Ja Dr. Hammer Nein Ja Dr. Hasemann Nein Ja Dr. Hoffmann (Lübeck) . . Nein Ja Dr. Hoffmann (Schönau) • enthalten Ja Frau Hütter krank krank Frau Dr. Ilk Nein Ja Juncker beurlaubt beurlaubt Dr. Kneipp Nein Ja Kühn Nein Ja Langer Nein Ja Dr. Leuze Nein Ja Dr. Luchtenberg enthalten enthalten Margulies Nein Ja Mauk Nein Ja Mayer (Stuttgart) Ja Ja Dr. Mende enthalten Ja Dr. Miessner — — Neumayer Nein Ja Dr. Dr. Nöll von der Nahmer . . . . . . . . beurlaubt beurlaubt Dr. Nowack (Rheinland- Pfalz) Nein Ja Onnen krank krank Dr. Pfleiderer enthalten Ja Name 1. 2. Abstimmung Dr. Preiß Nein Ja Dr. Preusker Ja enthalten Rademacher enthalten Ja Rath Nein Ja Dr. Freiherr von Rechen- berg Nein Ja Revenstorff Ja Ja Dr. Schäfer Nein Ja Dr. Schneider Nein Ja Stahl Nein Ja Stegner Nein Ja Dr. Trischler — — Dr. Wellhausen Nein Ja Wirths Nein Ja Dr. Zawadil Ja Ja DP—DPB Ahrens Nein Ja Bahlburg entschuld. entschuld. Frau Bieganowski . . . Ja enthalten Eickhoff Nein Ja Ewers enthalten Ja Farke Nein Ja Dr. Fricke enthalten Ja Frommhold N ein Ja Hellwege — Ja Jaffé Nein Ja Frau Kalinke enthalten Ja Kuhlemann Nein Ja Dr. Leuchtgens Nein Ja Löfflad entschuld. entschuld. Matthes Nein J a Dr. von Merkatz Nein Ja Dr. Mühlenfeld Nein Ja Dr. Ott J a enthalten Reindl Nein Ja Schmidt (Bayern) . . . Ja Ja Schuster Nein Ja Dr. Seebohm Nein Ja Tobaben — Ja Wallner Nein Ja Walter Nein Ja Wittenburg Nein Ja Wittmann Ja Ja FU Freiherr von Aretin . . . enthalten Ja Frau Arnold Ja Nein Dr. Bertram Ja Nein Dr. Besold enthalten Ja Clausen enthalten enthalten Dr.-Ing. Decker enthalten enthalten Determann Ja Nein Eichner Nein Ja Dr. Etzel (Bamberg) . . Ja Nein Hoffmann (Lindlar) • • • Ja Nein Lampl enthalten Ja Mayerhofer Nein Nein Dr. Meitinger Ja Nein Fürst zu Oettingen-Waller- stein beurlaubt beurlaubt Pannenbecker Ja Nein Parzinger Ja Nein Dr. Reismann Ja Nein Ribbeheger entschuld. entschuld. Volkholz – — Wartner enthalten Ja Frau Wessel Ja Nein Willenberg Ja Nein Name 1. 2. Abstimmung KPD Agatz Ja Nein Fisch Ja Nein Gundelach Ja Nein Harig Ja Nein Kohl (Stuttgart) Ja Nein Müller (Frankfurt) . . . . entschuld. entschuld. Niebergall Ja Nein Paul (Düsseldorf) Ja Nein Reimann Ja Nein Renner Ja Nein Rische Ja Nein Frau Strohbach Ja Nein Frau Thiele Ja Nein Vesper entschuld. entschuld. Name 1. 2. Abstimmung Fraktionslos Aumer . — Ja Donhauser — Ja Dr. Dorls — — Fröhlich krank krank Goetzendorff Ja Nein Hedler Ja Nein Frau Jäger (Hannover) . . Nein Nein Loritz Ja Nein Müller (Hannover) . . . . — — von Thadden Ja Ja Tichi. krank krank Zusammenstellung der Abstimmungen 1. Abstimmung 2. Abstimmung Abgegebene Stimmen 329 332 Davon: Ja 143 191 Nein 168 133 Stimmenthaltung 18 8 Zusammen wie oben 329 332 Berliner Abgeordnete Name 1. 2. Abstimmung CDU/CSU Dr. Friedensburg Nein Ja Dr. Krone Nein Ja Lemmer Nein Ja Frau Dr. Maxsein krank krank Dr. Tillmanns Nein Ja SPD Brandt Ja Nein Dr. Koenigswarter Ja Nein Löbe Ja Nein Neubauer .......... Ja Nein Name 1. 2. Abstimmung Neumann entschuld. entschuld. Dr. Schellenberg krank krank Frau Schroeder (Berlin) . . Ja Nein Schroeter (Berlin) Ja Nein Frau Wolff Ja Nein FDP Dr. Henn — Ja Huebner Nein Ja Frau Dr. Mulert Nein Ja Dr. Reif enthalten Ja Dr. Will enthalten Ja
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Viktoria Steinbiß


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben von dem Herrn Minister des Innern gehört, wie es zu dem Gesetzentwurf gekommen ist. Schon damals, als wir die erste Sitzung im Gesundheitsausschuß darüber hatten, hat der Vertreter des Innenministeriums dargelegt, daß die sozialhygienische Fürsorge bei der Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten mehr Erfolg gezeigt hat als das Eingreifen mit Polizeimaßnahmen. Ich schicke diese Bemerkungen meinen Ausführungen mit vollem Bedacht voraus.
    Die Geschlechtskrankheiten gehören zu den ansteckenden Krankheiten. Schon aus diesem Grunde ist ihre Bekämpfung nach dem Grundgesetz eine Bundesangelegenheit. Zu den Ausführungen des Bundesrats ist zu sagen, daß, wenn wir die Drucksache durchlesen, wir nicht darauf stoßen, daß der Bundesrat starke sachliche Einwendungen gegen dieses Gesetz erhebt, sondern die Einwendungen des Bundesrats sind mehr äußerer Natur. Um so mehr hat uns die Stellungnahme des Bundesrats gewundert, dieses Gesetz noch einmal zurückzuweisen.
    Wir begrüßen, daß das Gesetz nun dem Bundestag endlich vorliegt. Es hat lange gedauert, aber wir machen dafür nicht die Abteilung des Bundesinnenministeriums verantwortlich. Das demokratische Zusammenspiel der Kräfte bringt leider eine Verlangsamung der Gesetzgebung mit sich.
    Es ist schon ausgeführt worden, daß nach dem Zusammenbruch die Zahl der Krankheitsfälle bei den Geschlechtskrankheiten rapide angestiegen ist und daß das Gesetz von 1927 nicht ausgereicht hat, um dem Ansturm zu begegnen. Von den Besatzungsmächten sind mehrere Direktiven erlassen worden. Mit der Wiederherstellung der Ordnung und mit dem Sich-Durchsetzen der Länderregierungen kam bald ein anderes Bild auf. Die Geschlechtskrankheiten gingen — auch infolge der guten Therapeutika — sehr stark zurück und haben heute einen solch niedrigen Stand erreicht, wie wir ihn nicht einmal vor dem Kriege hatten. Ja, wir dürfen hoffen, diese Krankheit in absehbarer Zeit überwunden zu haben, besonders wenn alle Kräfte — Arzt, Medizinalbehörde und Patient — vertrauensvoll zusammenarbeiten.
    Nun haben wir das Gesetz vor uns liegen. Ich möchte zwei Fragen von dem Gesetz beantwortet haben. Zuerst: was unterscheidet es von dem Gesetz aus dem Jahre 1927? Das Gesetz von 1927 hat einen beispielhaften Erfolg gehabt. Es gilt als ausgesprochen sozialhygienisches Gesetz, weil in diesem Gesetz zum ersten Mal von der polizeilichen


    (Frau Dr. Steinbiß)

    Registrierung und Zwangsüberwachung der Prostituierten zur gesundheitsfürsorgerischen Erfassung und Betreuung sowie der Förderung der ärztlichen Behandlung übergegangen worden ist. Die zweite Frage, die ich stellen möchte, lautet: Hat das neue Gesetz einen fürsorgerischen Charakter?
    Zur ersten Frage. In nicht offiziellen populär-medizinischen Zeitungsartikeln wird von dem Gesetz als einem solchen gesprochen, das den Arzt als Erfüllungsgehilfen bezeichnet. Es wird zum Ausdruck gebracht, daß der Arzt der Büttel der Polizei sei. Gegen eine derartige Brunnenvergiftung muß hier offen Stellung genommen werden. Zeigt schon die ganze Vergangenheit, daß die Gesetzgeber den sozialhygienischen Maßnahmen einen unbedingten Vorzug vor polizeilichen Maßnahmen geben, so zeigt ein Vergleich mit dem Gesetz von 1927, daß nicht nur keine einzige polizeiliche Maßnahme verschärft, sondern daß mit weniger polizeilichen Maßnahmen gearbeitet wird.

    (Abg. Dr. Hammer: Wie ist es mit § 17?)

    Allerdings ist in diesem Gesetz dem Arzt eine Aufgabe neu zugeteilt. Nach den §§ 12 und 13 soll sich der Arzt um die Ermittlung der Ansteckungsquelle bemühen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist er dann allerdings gezwungen, dem Gesundheitsamt eine namentliche Meldung zu erstatten, nämlich wenn der Patient sich weigert, eine Kur an sich vornehmen zu lassen. Von dieser Pflicht möchte ich den Arzt im Interesse der Volksgesundheit nicht befreit sehen. Gerade wenn wir erkennen, daß einer solchen Krankheit nicht durch Zwang und Polizeimaßnahmen begegnet werden kann, sehen wir es als Pflicht des Arztes an, hier seinem Patienten fürsorgerisch nachzugehen. Es ist eine Aufgabe, die den Arzt — wenn richtig aufgefaßt — nicht erniedrigt, sondern das Vertrauensverhältnis des Patienten zu seinem Arzt nur verstärken kann. Im übrigen ist dieser Wunsch von den Ärzten auf dem Ärztetag 1950 selbst geäußert worden.
    Noch eine Änderung bringt das neue Gesetz, nämlich, daß die Behandlung des Kranken pflichtgemäß fortgesetzt werden muß bis zur Beseitigung der Ansteckungsgefahr. Damit ist eine gewisse Kontrolle verbunden und bei Syphilis die Durchführung von Wiederholungskuren. Ferner ist ein Berufsverbot ausgesprochen worden, an dem das Land Niedersachsen starken Anstoß genommen hat. Doch wenn wir bedenken, daß eine solche Ansteckungsgefahr heute infolge der Penicillinbehandlung in einigen Tagen beseitigt werden kann, braucht uns das Berufsverbot nicht so zu schrecken.
    Ferner wird verlangt, daß eine Frau, die schwanger ist und schon eine Syphilis durchgemacht hat, sich nochmals während der Schwangerschaft einer Vorbeugungskur unterzieht. Auch hierfür bringen wir Verständnis auf, wenn wir wissen, daß noch vier Jahre nach einer behandelten Syphilis eine Ansteckungsmöglichkeit für das zu erwartende Kind vorliegt. Hier sehen wir wieder, daß das Gesetz nicht so sehr an die Einzelperson, an den einzelnen Patienten denkt, sondern das Ganze im Auge hat.
    Wenn wir jetzt die zweite Frage beantworten wollen, ob das Gesetz den von uns allen gewünschten sozialhygienischen Charakter hat, so können wir diese Frage bejahen. Weit stärker als im Gesetz von 1927 wird hier der fürsorgerische Charakter betont. Schon im § 2 spricht das Gesetz von der nachgehenden Fürsorge. Auch der zweite Absatz des § 3, der unter gewissen Umständen die
    Einweisung zur Ansteckungsverhütung für erforderlich hält, scheint mir fürsorgerischen Charakter zu haben.
    In besonderem Maße aber spricht der § 14 von einer weitgehenden Zusammenarbeit zwischen den Gesundheitsämtern und den Fürsorgeverbänden jeder Art. Hier sind den Fürsorge- und Jugendverbänden und der Freien Wohlfahrt große Aufgaben zugewiesen, und den Gemeinden wird es zur Pflicht gemacht, den Verbänden behilflich zu sein, indem Einrichtungen für gefährdete Personen geschaffen werden sollen, erforderlichenfalls aus öffentlichen Landesmitteln. Wer die Erfahrung auf dem Gebiete der Geschlechtskrankenfürsorge aus den 20er Jahren nach Erscheinen des Gesetzes von 1927 und weiterhin kennt, weiß, daß nichts so sehr zur Behebung der Not auf diesem Gebiet beigetragen hat, wie gerade das Vorhandensein von Vorasylen und Frauenheimen.
    Dann möchte ich noch die §§ 6 und 7 erwähnen, um auch hier anzudeuten, daß in dem Gesetz versucht wird, familiengerecht zu denken und zu handeln. Das Gesetz wird j a im Ausschuß für Fragen des Gesundheitswesens beraten werden, und noch manche Wünsche — ich habe auch noch einige — werden dort besprochen und geklärt werden können. Einiges, was heute nicht im Gesetz steht, könnte vielleicht in die Durchführungsverordnung hereingenommen werden. Ich dachte da z. B. an den § 12 Abs. 2 Ziffer 2, wo die Rede von dem Verhältnis zwischen Minderjährigen und Erziehungsberechtigten ist.
    Zum Schluß möchte ich noch einen Punkt erwähnen, und zwar den Wunsch vieler Stellen — ich nenne den Akademikerinnenbund und das Land Berlin —, den § 17 des Gesetzes von 1927 wieder in dieses Gesetz hineinzubringen. Vom Ministerium wird auf die Eingaben, die in großer Zahl an uns alle und auch an das Ministerium gekommen sind, entgegnet, das Grundgesetz von heute mache eine Einführung dieses Paragraphen unnötig. Die Art. 11 und 13 des Grundgesetzes bestimmen die Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet und die Unverletzlichkeit der Wohnung. Im Gegensatz zur Rechtslage von 1927, die uns die Möglichkeit gab, auf dem Wege der polizeilichen Anordnung eine Wohnungsbeschränkung für Prostituierte auf bestimmte Häuser und bestimmte Wohnviertel zu erlassen, haben wir heute eine andere Rechtssituation. Das Grundgesetz verbietet eindeutig die Kasernierung. Außerdem gilt der im Jahre 1927 umgeschaffene § 361 Ziffer 6 a bis 6 c. Trotz dieser an sich klaren Rechtslage verstehen wir den Wunsch der Frauenverbände, einen solchen Paragraphen hier einzuführen, und meine Freunde und ich wünschen, daß dieser Frage im Ausschuß ganz besondere Beachtung geschenkt wird.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Im ganzen möchte ich sagen, daß das Gesetz, das ebensosehr den fürsorgerischen Charakter betont wie es den Ärzten eine große Vertrauensstellung einräumt, als ein gutes Gesetz bezeichnet werden kann.

    (Beifall in der Mitte.)



Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Bärsch.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Siegfried Bärsch


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die nach 1945 in verschiedenen deutschen Ländern auf der Basis des Besatzungsrechts geschaffenen Gesetze zur Bekämpfung der Ge-


    (Dr. Bärsch)

    schlechtskrankheiten haben das Reichsgesetz aus dem Jahre 1927 in diesen Ländern abgelöst. Sie sind charakterisiert durch ihren mehr oder weniger ausgeprägten Polizei- und Zwangscharakter und durch die rigorose Unterordnung individueller Belange unter die Forderungen des Staates und der Besatzungsmacht. Diese Gesetze und Verordnungen stellen heute einen Fremdkörper im Rechtsgebiet und -gefüge des Grundgesetzes dar. Deshalb und im Interesse der Rechtseinheit ist die Ablösung der nach 1945 geschaffenen Ländergesetze durch ein Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten erforderlich, das sich nach dem Willen des Bundestags im Rahmen des alten Reichsgesetzes halten soll.
    Die Vorlage der Regierung hat wesentlich länger auf sich warten lassen, als notwendig erscheint und vom gesundheitspolitischen Standpunkt aus vertretbar ist. Leider wird das Hohe Haus auch nicht dadurch mit der Vorlage ausgesöhnt, daß man für sie das alte Sprichwort geltend machen könnte: „Was lange währt, wird gut". Das alte Reichsgesetz hat sich bewährt, wenn man den Erfolg in der Geschlechtskrankheitenbekämpfung nach 1927 zum Maßstab seiner Beurteilung nimmt. Die Geschlechtskrankheiten sind in den Jahren bis zum Beginn des Krieges so enorm abgesunken, daß z. B. in den Universitätskliniken große Schwierigkeiten bestanden, die Studierenden mit dem klinischen Bild frischer syphilitischer Infektionen des primären und sekundären Stadiums vertraut zu machen, ein ,.Übelstand", der dann allerdings während des Krieges und unmittelbar danach mehr als ausgeglichen wurde. Damit soll selbstverständlich nicht gesagt werden, daß das Gesetz der entscheidende oder gar alleinige Faktor für diesen Erfolg gewesen ist. Ohne die unermüdliche und aufopfernde Tätigkeit aller Diener an der Volksgesundheit müßte jedes, auch das beste Gesetz toter Buchstabe bleiben.
    Der Beschluß des Bundestags, der die Regierung auffordert, ein Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten auf der Grundlage des alten Reichsgesetzes vorzulegen, kann nur so ausgelegt werden, daß der Gesetzgeber eine klare Distan- zierung von den augenblicklich geltenden besatzungsbedingten Rechtsverhältnissen und eine Hinwendung zu den alten bewährten Grundsätzen des früheren Reichsgesetzes wünscht. Daß dieser Wille des Gesetzgebers bei der Regierungsvorlage nur mangelhaft respektiert worden ist, liegt auf der Hand, und es wird Aufgabe der Ausschußberatungen sein müssen, den Regierungsentwurf in dieser Hinsicht einer aufmerksamen und kritischen Betrachtung und Umgestaltung zu unterwerfen. Selbstverständlich hat auch der Bundestag seinerzeit nicht daran gedacht, das alte Gesetz in Bausch und Bogen zu übernehmen ohne die Berücksichtigung entsprechender Fortschritte in der medizinischen Wissenschaft und ohne Verwertung neuer Erfahrungen, nicht zuletzt auch auf den Gebieten der Psychologie und der Gesundheitsfürsorge im Speziellen.
    Worum geht es bei diesem Gesetz? Gestatten Sie mir ein kurzes Wort über die Materie, mit der der Gesetzgeber hier befaßt wird. Geschlechtskrankheiten sind Infektionskrankheiten, die, von verschwindenden Ausnahmefällen abgesehen, durch den Geschlechtsverkehr übertragen werden und die unter besonderen äußeren und inneren Lebensumständen, in Zeiten gesellschaftlicher und sozialer Krisen, seuchenhaften Charakter annehmen können. Geschlechtskrankheiten haben die Volksgesundheit mehr geschädigt als vergleichbare andere Erkrankungen und tun das auch heute noch, wenn auch infolge der modernen Behandlungsmöglichkeiten ihre Spätschäden erheblich reduziert werden konnten. Die Geschlechtskrankheiten- unterscheiden sich von den meisten anderen Infektionskrankheiten vornehmlich durch vier Momente, wenn man die Frage unter dem Gesichtswinkel dieses Gesetzes sieht. Ihr Übertragungsmodus ist einfach und klar, von wenigen Ausnahmefällen abgesehen. Die Übertragung einer Geschlechtskrankheit beruht weit mehr — um nicht zu sagen: fast ausschließlich — auf einem schuldhaften Verhalten des Überträgers, als das bei anderen Infektionskrankheiten wie Tuberkulose, Flecktyphus, Malaria usw. der Fall ist. Geschlechtskrankheiten sind nicht nur persönliches, sondern in vielen Fällen persönlichstes Schicksal, insofern nämlich, als ihr Erwerb sich innerhalb derjenigen Sphäre des menschlichen Lebens vollzieht, von der wir wohl alle der Meinung sind, daß ihr individueller Charakter am ausgeprägtesten ist. Dabei werden wir, wie ich hoffe, auch dahingehend einer Meinung sein, daß dieser Tatbestand bei der endgültigen Fassung des vorliegenden Gesetzes respektiert werden muß.
    Geschlechtskrankheiten werden — ich möchte meinen, in sehr vielen Fällen zu Unrecht — als unmoralisch angesehen und führen deshalb bei ihrem Bekanntwerden häufig zu einer gesellschaftlichen Kompromittierung. Darin liegt eine enorme soziale Gefährdung desjenigen, der nicht in der Lage ist, das Geheimnis seiner Krankheit zu hüten.
    Diese kurze Darstellung der wesentlichsten Gesichtspunkte zur Beurteilung einer gesetzlichen Regelung der Geschlechtskrankheitenbekämpfung, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben will, zeigt, daß eine sorgfältige Abwägung der verschiedenen Rechtsgüter dringend nötig und bei einer vernünftigen Selbstbescheidung des Staates das gesundheitspolitische Ziel erreichbar ist, ohne die berechtigten persönlichen und sozialen Belange der vom Gesetz Betroffenen mehr als notwendig zu tangieren. Der Bundestag will ein Gesetz auf der Grundlage des alten Reichsgesetzes, weil er der Meinung ist, daß in diesem Gesetz die Interessen des einzelnen mit denen der Gesellschaft zu einem gesunden und vertretbaren Ausgleich gebracht worden sind: Worauf es also ankommt, ist die Wiederherstellung des früheren Grundsatzes in der Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten, nicht mehr als nötig in die private Sphäre des einzelnen Staatsbürgers einzugreifen und diese Sphäre nur insoweit einzuengen, als es ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft erforderlich macht. Dabei muß das bedrohte Rechtsgut der Gesellschaft in seiner Größenordnung und Bedeutung die staatliche Intervention in die persönliche Freiheitssphäre rechtfertigen, und der staatliche Eingriff in das private Leben des einzelnen Bürgers muß der Sache angemessen sein.
    Gestatten Sie mir an dieser Stelle ein Wort über das grundsätzliche Problem, das das vorliegende Gesetz vor uns als Gesetzgeber aufwirft und das dieses Gesetz über den Rahmen der Gesundheitspolitik im engeren Sinne hinaushebt. Das wird ohne weiteres klar, wenn man sich den § 2 des Gesetzes näher ansieht, in dem die Grundrechte der Artikel 2 und 12 zum Zwecke der Durchführung des Gesetzes eingeschränkt werden sollen und müssen. Angesichts der Tatsache, daß der Verfassungsgesetzgeber im Grundgesetz die menschlichen Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht


    (Dr. Bärsch)

    verankert und damit ihrer Bedeutung für die demokratische Ordnung Rechnung getragen hat, stellt sich dieser Paragraph und damit das Gesetz überhaupt als ein Gesetzgebungsakt von außerordentlich allgemein-politischer Bedeutung dar. Keine demokratische Gemeinschaft ist auf die Dauer lebensfähig, in der der einzelne einer zügellosen, durch keinerlei geschriebenes oder ungeschriebenes Gesetz eingeschränkten Freiheit, auch auf Kosten der übrigen Mitglieder dieser Gemeinschaft, leben kann. Ebensowenig aber ist die Demokratie möglich in einer Gesellschaft, in der das Staatswohl und das Staatsinteresse oberste oder gar ausschließliche Richtlinie der Politik sind. Die Demokratie macht einen echten und gesunden Ausgleich dieser nicht selten antagonistischen Interessen zwischen Staatsbürger und Staat notwendig und lebt von diesem permanent schöpferischen Konflikt. Die Freiheit des einzelnen muß ihre natürliche Grenze dort finden, wo sie zu Lasten und auf Kosten anderer oder aller geht. Mit anderen Worten: der Staat soll und darf die als Grundrecht verfassungsrechtlich garantierte persönliche Freiheit seiner Bürger einschränken, wo ihre uneingeschränkte Aufrechterhaltung die berechtigten Interessen anderer Staatsbürger oder der Gesellschaft insgesamt schädigen würde oder zu schädigen droht. Ich möchte meinen, daß in der Balance dieses natürlichen Interessengegensatzes ein wesentliches, wenn nicht überhaupt das eigentliche Problem der Demokratie liegt.
    Im totalitären Staat existiert dieses Problem nicht, weil er praktisch nur ein Interesse, das Staatsinteresse kennt und rücksichtslos durchsetzt. Die Demokratie kann auf die Dauer nicht von Untertanen leben, die sich willenlos der Allmacht des Staates unterwerfen oder von der obrigkeitlichen Gewalt dazu gezwungen werden. Sie verlangt Staatsbürger, die bei allem notwendigen und gesunden Gemeinsinn jederzeit bereit sind, ihre Rechts- und Freiheitssphäre gegen jeden sittlich und verfassungsrechtlich unzulässigen oder auch ungerechtfertigten Übergriff des Staates zu verteidigen.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Sie mögen vielleicht der Meinung sein, daß die Ausführlichkeit dieser Ausführungen in keinem rechten Verhältnis zur Sache steht,

    (Abg. Margulies: Sehr richtig!)

    der Frage nämlich, inwieweit wir als Gesetzgeber der Gesundheitsverwaltung das Recht einräumen sollen und wollen, Geschlechtskrankheiten als eine die Ordnung und gesundheitliche Sicherheit der Gesellschaft betreffende Sache anzusehen und insoweit sich in die private Sphäre des einzelnen Staatsbürgers einzumischen. „Wer ist schon geschlechtskrank", können Sie vielleicht sagen, oder: „Dieses Gesetz eignet sich zuallerletzt, um grundsätzliche Rechtsprobleme unserer Gesellschaftsordnung zu erörtern". Ich möchte hingegen solcherlei Einwände in zweierlei Hinsicht zurückweisen. Die Stärke und Gerechtigkeit einer Rechtsordnung zeigt sich nicht gegenüber dem gesellschaftlich Starken und Mächtigen, sondern in erster Linie in der Sicherung der Gleichheit vor dem Gesetz und vor der Verfassung auch des letzten Bettlers in dieser Gesellschaft. Es besteht immer die Gefahr der Ausnahmegesetze für Bevölkerungsgruppen, die sich gegenüber dem Gesetzgeber und der Verwaltung in einer schwachen Position befinden. Ich glaube, daß die Entwicklung und Aufrechterhaltung des Rechts- und Freiheitsbewußtseins der Staatsbürger überall und in jedem Fall vordringlich ist und von der Sache unabhängig sein sollte und nicht relativiert werden darf. Es gibt nur einen einzigen zuverlässigen Damm gegen den totalitären Staat und seine Gesellschaftsauffassung, der in diesem freiheitlichen Selbstbewußtsein rechtlich denkender und dem Recht verpflichteter Staatsbürger besteht. .Man darf dieses freiheitliche Selbstbewußtsein nicht um der Zweckmäßigkeit oder Opportunität willen aushöhlen und im gegebenen Zeitpunkt verlangen wollen, daß dieser Staatsbürger der Belastungsprobe in der Auseinandersetzung mit einer totalitären Weltanschauung standhält.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Die Demokratie hat ihren Preis, und dieser Preis besteht eben darin, daß man häufig unter dem Gesichtswinkel der Zweckmäßigkeit auf das Maximale verzichten muß, um das Existenzminimum demokratischen Lebensgefühls nicht zu unterschreiten.
    Schließlich und endlich sollten wir uns bei diesem Gesetz der Tatsache bewußt sein, daß noch beträchtliche Ruinen einer zusammengebrochenen Staats- und Gesellschaftsordnung und eines undemokratischen Lebensgefühls in Deutschland abgebaut werden müssen, auch im Bewußtsein der Menschen und vor allem im Bewußtsein der staatlichen Bürokratie, wenn der Neubau unseres demokratischen Staates erfolgversprechend sein soll. Damit wir uns hier recht verstehen: es soll nicht einem ohnmächtigen Staat das Wort geredet werden, jenem Zerrbild der Demokratie in der Vorstellungswelt der Antidemokraten, in dem die Gesellschaft schutzlos den asozialen Instinkten gesellschaftsfeindlicher Elemente ausgeliefert ist. Es soll vielmehr das staatspolitische Grundproblem der vorliegenden gesetzgeberischen Aufgabe verdeutlicht und dabei darauf hingewiesen werden, daß die größere Gefahr in der Überbetonung der Staatsraison besteht und daß diese Gefahr um so größer ist, je mehr wir den Interessenkonflikt zwischen Individuum und Staat mit reinem Zweckmäßigkeitsdenken lösen wollen.

    (Zustimmung bei der SPD.)

    Die Grundtendenz des alten Reichsgesetzes bestand darin, jeden Geschlechtskranken, der sich gegenüber seinen Mitmenschen die durch seine Krankheit gebotene Zurückhaltung auferlegt und seiner Behandlungspflicht nachkommt, ungeschoren zu lassen, d. h. von jeder Meldepflicht und Kontrolle seiner Erkrankung, geschweige denn der Zwangshospitalisierung auszunehmen, weil insoweit ein gesellschaftliches Schutzbedürfnis nicht gegeben ist.

    (Präsident Dr. Ehlers übernimmt den Vorsitz.)

    Dieser Grundsatz war gut, demokratisch und erfolgreich. Wir glauben, daß er auch heute die Richtschnur unseres gesetzgeberischen Handelns sein und bleiben muß.
    Wie aber sieht demgegenüber die Regierungsvorlage aus? Sie unterscheidet sich bei näherer Betrachtung in sehr vielen Punkten und sehr wesentlich von dem alten Reichsgesetz und weicht dabei nicht nur im einzelnen und Organisatorisch-Technischen, sondern auch im Allgemein- und Gesundheitspolitischen davon ab. Es ,soll anerkannt werden, daß die Regierungsvorlage in mancher Beziehung in positiver Weise über das alte Gesetz hinaus entwickelt worden ist durch Ergänzung, Er-


    (Dr. Bärsch)

    weiterung und Verbesserung und die Hereinnahme neuer Aufgaben unter Berücksichtigung der Forschungsergebnisse und sonstiger Erfahrungstatsachen der letzten Jahrzehnte. Andererseits muß jedoch eindeutig festgestellt werden, daß der Entwurf in seinem Kern einen freiheitlich-demokratischen Geist vermissen läßt und mehr und schärfer reglementieren, registrieren und subordinieren will, als wir dies für notwendig, nützlich und vertretbar halten, und daß er mit der einen oder andern neuen Aufgabenstellung über das Mögliche hinausgeht.
    Es ist hier keine Gelegenheit zur Einzelberatung des Gesetzes gegeben. Ich muß mir aber trotzdem gestatten, in groben Zügen auf einige der wesentlichsten Veränderungen hinzuweisen, soweit sie die grundsätzliche Problematik der Materie betreffen und den Willen des Gesetzgebers in erheblichem Maße verletzen. Die Schwerpunkte dieses Gesetzes liegen in den §§ 3 und 12, in denen einmal die gesetzliche Behandlungspflicht statuiert wird und Möglichkeiten geschaffen sind, um gegebenenfalls diese Behandlung zu erzwingen, und in denen andererseits das Problem der namentlichen Meldung oder der Anzeigepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt behandelt ist. Nach diesem Gesetz wird die Gesundheitsbehörde ermächtigt, jeden Geschlechtskranken in ein Krankenhaus zur Behandlung einzuweisen, wenn sie der Meinung ist, daß das zur Verhütung der Ansteckung o der zur Behandlung erforderlich erscheint. Das bedeutet gegenüber dem früheren Gesetz eine ungeheure Erweiterung. In dem früheren Gesetz war nämlich diese Möglichkeit durch zwei Dinge ganz entscheidend eingeengt: einmal dadurch, daß es sich um eine mit Ansteckungsgefahr verbundene Geschlechtskrankheit handeln mußte, zum andern dadurch, daß der Patient dringend verdächtig sein mußte, die Geschlechtskrankheit weiterzuverbreiten. Das neue Gesetz ermöglicht dem Gesundheitsamt die Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus. Das alte sprach nur von einem Krankenhaus. Wer Gelegenheit gehabt hat, während des Krieges die Ritterburgen unseligen Angedenkens und nach dem Kriege die geschlossenen Anstalten kennenzulernen, der wird verstehen, welch enorme Tragweite die Ausweitung des alten Gesetzes in dieser zweierlei Hinsicht hat.
    Oder nehmen Sie den § 12 der Vorlage. Da wird die Anzeigepflicht gegenüber dem alten Reichsgesetz auf Jugendliche unter 18 Jahren ausgedehnt, wenn man sie dann auch im folgenden Absatz wieder etwas einschränken will, und auf alle diejenigen, die nicht bereit oder in der Lage sind, ihr Privatleben uneingeschränkt dem Arzt zu offenbaren oder denen es nicht gelingt, dem Arzt die eigenen Angaben ausreichend glaubhaft zu machen. Man muß sich diesen letzten Passus einmal in die Praxis übertragen vorstellen, um zu erkennen, in welch eine ohnmächtige und würdelose Abhängigkeit der Patient gegenüber einem Arzt geraten kann. Praktisch wird damit die an sich unumstritten notwendige und mögliche Forschung nach der Ansteckungsquelle und eventuellen Kontaktinfektionen mit einer Art Erpressungsmöglichkeit gekoppelt. Man braucht sich nur zu vergegenwärtigen, welches Interesse der Patient an der Geheimhaltung seiner Erkrankung hat und verständlicherweise haben muß und daß die Geheimhaltung eben nur dann wirklich gesichert ist, wenn Arzt und Patient als einzige durch dieses Geheimnis verbunden sind. Ich möchte auch die Meinung vertreten, daß die generelle Verpflichtung des Arztes zur Information des Erziehungsberechtigten im Falle einer venerischen Erkrankung eines jungen Menschen von nahezu 18 Jahren nicht in allen Fällen gut und begründet ist. Man muß immer bedenken, daß das Bekanntwerden der Erkrankung für den Betroffenen die erheblichsten sozialen Folgen nach sich ziehen kann, und man sollte die Abdichtungsmöglichkeit eines größeren Personenkreises, dem bei der Meldung an das Gesundheitsamt oder der Einschaltung anderer Behörden ein solches Geheimnis anvertraut wird, ohne daß die Mitwisser sich in jedem Falle über den Wert des ihnen anvertrauten Rechtsgutes in vollem Maße klar sind, nicht allzu hoch einschätzen.