Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Eine Änderung des Jugendgerichtsgesetzes von 1943 war unbedingt notwendig, einmal weil in diesem Gesetz noch ganz stark nationalsozialistisches Gedankengut verankert war, aber auch weil dieses Gesetz den psychologischen und pädagogischen Erkenntnissen unserer Zeit nicht mehr Rechnung trug und auch die Lebensverhältnisse, in denen unsere Jugendlichen herangewachsen sind, viel zu wenig berücksichtigte. Es ist allerdings außerordentlich bedauerlich, daß unsere Regierung uns in erster Linie eigentlich immer nur Gesetze mit Verbotstafeln und mit Strafbestimmungen vorlegt, statt dafür zu sorgen, daß unsere Jugend die normalen Umweltbedingungen und bessere Startmöglichkeiten fürs Leben bekommt.
Seit mehr als zwei Jahren ist im Bundestag von der Sozialdemokratischen Partei die Frage des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes angeschnitten worden; aber bis heute liegt uns noch kein Entwurf des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes vor.
Mit Strafen und Verboten werden wir keine besseren Lebensverhältnisse für unsere Jugend schaffen und werden wir keine Hilfsstellungen leisten. Was wir der Jugend zugute kommen lassen müssen, ist eine Erziehungshilfe und sind Schutzmaßnahmen. Aber sind es denn Schutzmaßnahmen, wenn z. B. der Bundestag in seiner Mehrheit den Kündigungsschutz für die Jugendlichen ablehnt? Sind es Schutzmaßnahmen, wenn im Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit verboten wird, daß die Jugend sich herumtreibt, daß sie Gasthäuser besuchen darf, wenn nicht gleichzeitig dafür gesorgt wird, daß die jungen Menschen ausreichend Wohnraum zur Verfügung haben, daß sie Jugendheime haben, in denen sie sich aufhalten können, daß Bibliotheken und Erholungsstätten für sie geschaffen werden? Was nützt es, wenn wir z. B. ein Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit schaffen, das wohl gute Ansatzmöglichkeiten hat, wenn aber in der Praxis überhaupt
keine Voraussetzungen geschaffen werden, daß dieses Gesetz auch zu einer sinnvollen Auswirkung kommen kann? Kaum etwas Positives ist bisher für die Jugend in dieser Richtung geschaffen worden.
Nun werden Sie sagen: wir haben ja den Bundesjugendplan. Gewiß, dieser Bundesjugendplan ist im Bundestag feierlich verkündet worden; aber er hat kaum wesentlich zur Behebung der Jugendnot beigetragen. Wir stellen in der Praxis fest, daß die Jugendämter in der Einzelfürsorge sehr knauserig sind und daß auf der anderen Seite gerade in den letzten Wochen das Soforthilfeamt den Beschluß gefaßt hat, keine Lehrlingsbeihilfen mehr zu gewähren. Durch die starke Aufsplitterung im Bundesjugendplan konnten die einzelnen Aufgaben, deren Erfüllung zur Behebung der Not der berufs- und der arbeits- und der heimatlosen Jugend geplant war, auch nicht nur annähernd befriedigt werden.
Für die Jugend in unserer Bundesrepublik ist viel zuwenig getan worden, um die körperlichen und geistig-seelischen Schäden zu beheben und ihr einen guten Start ins Leben zu geben.
Nicht nur von der sozialpolitischen und von der fürsorgerischen Seite her ist zu wenig getan worden, sondern mancherorts ist von der schulpolitischen Seite her geradezu verantwortungslos gehandelt worden.
Der Landtag in meiner Heimat Südbaden hat auf Vorschlag der CDU-Regierung in den letzten Wochen ein Gesetz verabschiedet, nach dem die Volksschüler nach 71/2 Schuljahren aus der Volksschule entlassen werden.
Wir haben die Tatsache zu verzeichnen, daß dreizehnjährige Kinder aus der Schule entlassen werden und ins Erwerbsleben eintreten sollen. Diese Jugendlichen können keine Berufsausbildung antreten. Sie werden in den Fabriken nicht aufgenommen, weil die Arbeitgeber sich weigern, Kinder unter vierzehn Jahren einzustellen. Wir müssen gewissermaßen auf Grund dieses Schulgesetzes das Jugendschutzgesetz umgehen.
Wenn man bedenkt, daß diese Kinder teilweise nicht einmal eine geschlossene sechsjährige Schulausbildung haben, dann weiß man, welch ungeheurer Schaden dieser Jugend zugefügt worden ist.
Wenn die Schulärzte uns die Beweise erbringen, daß von den in diesem Jahr zur Schulentlassung gekommenen badischen Jugendlichen nur 29,6 0/0 voll berufsgeeignet sind, und wenn Kinder darunter sind, die ein Körpergewicht von 24 kg haben, dann weiß man nicht, ob die Regierung und die Abgeordneten, die dieses Gesetz beschlossen haben, die Verantwortung dafür tragen können, was in Südbaden geschehen ist.
Meines Erachtens sind diese Kinder auf ein Leben lang durch dieses Verhalten geschädigt worden.
Es ist eine soziale Verpflichtung eines jeden Menschen und im besonderen der politisch Verantwortlichen, die Lebenskraft des einzelnen Jugendlichen und der Jugend in der Gesamtheit zu schützen und sie zur besten Leistungsfähigkeit zu steigern. Auch die gesunde Jugend muß, wenn sie
einen vollen Lebensanspruch geltend machen will,
vor schweren Schäden behütet werden, die darin
bestehen können, daß sie zu früh einer allzu starken körperlichen und seelisch-geistigen Belastung
ausgesetzt wird. Die Jugend braucht, wenn sie
gesund und kräftig heranwachsen soll, einen Lebensraum, in dem sie vor Not, Gefahr und Überbeanspruchung gesichert ist. Diesen Raum zu
schaffen, ist unsere Aufgabe der Jugend gegenüber, die durch den Krieg und die Nachkriegszeit
in besonderem Maße geschädigt worden ist. Nur
wenn sie eine gute Entwicklungsmöglichkeit bekommt, wird sie eines Tages keine Hilfe mehr
brauchen, sondern dann wird sie als tragendes
Glied der Gemeinschaft und dem Staate ihre
eigene Lebenskraft zur Verfügung stellen können.
Wir alle, die wir im öffentlichen Leben stehen, sind an den sozialpädagogischen Auftrag unserer Jugend gegenüber gebunden, und ich glaube, daß dieser sozialpädagogische Auftrag schon 1923 im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz fixiert worden ist; denn dort heißt es:
Jedes deutsche Kind hat ein Recht auf Erziehung zur leiblich-seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit.
Wir können uns nicht deutlich genug die Frage vorlegen, ob wir dieser Verpflichtung nachgekommen sind.
Wir haben für die deutsche Jugend zu wenig getan. Vielerorts ist sogar ein völliges Versagen festzustellen. Es ist eine Verkennung der sozialpädagogischen Aufgabe der Jugend gegenüber, wenn z. B. vor einigen Wochen im Bundesrat der § 4 des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes als Pflichtaufgabe abgelehnt worden ist.
Ich hoffe, daß der Bundestag, wenn wir zu diesem Gesetz Stellung nehmen, eine verständnisvollere Haltung der Jugend gegenüber zeigen wird.
In diesem Hause ist schon sehr oft von der Jugendnot gesprochen worden; aber ich glaube, es ist gerade im Zusammenhang mit dieser Gesetzesvorlage notwendig, daß einige Zahlen und einige Tatsachen erwähnt werden, die sehr wesentlich an der Jugendkriminalität schuld sind. Wir haben 51/2 Millionen Kinder, die 1945 die Heimat verloren haben. Wir haben im Bundesgebiet etwa 250 000 Vollwaisen. Wir haben etwa 1 250 000 Kinder, die den Vater verloren haben. Fast die Hälfte unserer Kinder lebt in unvollständigen Familien. Über die Zahl der arbeits- und berufslosen Jugendlichen ist hier schon sehr viel gesprochen worden, insbesondere auch über die Gefahren, denen die Jugendlichen ausgesetzt sind, die illegal aus der Ostzone kommen und völlig wurzellos hier in unserem Gebiet herumlaufen. Wenn Sie — immer im Hinblick auf das Gesetz, das uns vorliegt — bedenken, daß zahllose Jugendliche noch in Baracken und Flüchtlingslagern leben, und wenn Sie sich vergegenwärtigen, daß wir im Bundesgebiet etwa drei Millionen Wohnungen zuwenig haben, dann brauchen wir uns nicht zu fragen, woher die gesteigerte Jugendkriminalität in den letzten Jahren gekommen ist. Ich brauche nicht zu betonen, welche menschliche und wirtschaftliche Not hinter den eben von mir vorgebrachten Tatsachen steckt. Es kommt noch dazu, daß die Jugend in den vergangenen Jahren keineswegs ein festgefügtes Werturteil
gehabt hat, daß sie in keinen festgefahrenen Geleisen ihren Lebensweg hat antreten können, sondern wir haben durch das Hereinströmen neuer Gedanken und neuer Sitten eine ganz starke Veränderung unserer gesellschaftlichen Struktur. In allen diesen unsicheren, leidvollen Verhältnissen wuchs unsere Jugend in den letzten Jahren heran, und wir als Erwachsene verlangen von ihr, daß sie ein normales Leben führen, daß sie die Gesetze achten soll. Statt dieser Jugend Wachstumsmöglichkeiten zu bieten, beschäftigen wir uns nun mit der Frage, wie wir diese doch zum großen Teil schuldlos schuldig gewordenen Jugendlichen strafen sollen.
Ich möchte noch einmal herausstellen, weshalb diese Jugendlichen in der überwiegenden Zahl kriminell geworden sind: einmal weil ihnen ein sittliches Wertungsvermögen fehlt, zum andern weil das Elternhaus versagt hat, weil die Gemeinschaft, weil der Staat versagt hat, aber auch weil infolge unserer Arbeitsweise die jungen Menschen keine innere Beziehung zur Arbeit gefunden haben. Gewiß, es wird auch in normalen Zeiten Gesetzesübertretungen geben; aber der größte Teil der Straftaten von Jugendlichen in den letzten Jahren ist auf die äußerst ungünstigen Umweltbedingungen zurückzuführen. Bei allen Verhandlungen, die vor Jugendrichtern geführt worden sind, hat sich immer wieder herausgestellt, daß diesen Gestrandeten die Liebe, das Verstandenwerden und die Geborgenheit gefehlt haben.
Da dies eine allgemeine Erkenntnis ist, müssen wir ihr in dem vorliegenden Entwurf Rechnung tragen. Wir haben als Erwachsene nicht das Recht, zu strafen, wenn wir nicht zuerst alle Möglichkeiten zur Erziehung ausgeschöpft haben.
Deshalb muß im Vordergrund des vorliegenden Gesetzes der Wille zur Erziehung stehen. Da weder das Jugendstrafrecht von 1923 noch das von 1943 den heutigen Anforderungen entspricht, ist diese Novelle erforderlich; denn die gesamte Reform wird ja noch geraume Zeit auf sich warten lassen.
Wir begrüßen es, daß in diesem Entwurf einige gute, fortschrittliche Ansätze enthalten sind, die uns allerdings nicht voll befriedigen, die aber gute Möglichkeiten für die Ausschußarbeit bieten.
Als wesentliche Neuregelungen sieht das Gesetz, wie auch der Herr Bundesjustizminister vorhin schon erwähnt hat, folgendes vor: einmal die Reinigung des Gesetzes von nationalsozialistischem Gedankengut, dann die Einbeziehung der Achtzehn- bis Einundzwanzigjährigen unter bestimmten Voraussetzungen, ferner die Neuordnung der Gerichtsverfassung unter Heranziehung des Laienelements, und schließlich — das ist ein ganz wesentlicher Teil des 'Gesetzes — werden die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe eingeführt. Das Gesetz von 1943 ließ z. B. noch die Bestrafung der Zwölf- bis Vierzehnjährigen zu. Glücklicherweise sieht die Novelle diese Bestimmung nicht vor; denn es widerspricht doch einfach unserer Auffassung, daß man schulpflichtige Kinder vor einen Jugendrichter stellt. Wir begrüßen es sehr, daß die Achtzehn- bis Einundzwanzigjährigen in dieses Gesetz einbezogen werden können. Dem § 20 werden wir bei der Beratung ganz besondere Bedeutung beimessen.
Auch die Frage der Erhöhung der Mindeststrafe von drei Monaten auf sechs Monate wird eine entscheidende Debatte im Ausschuß auslösen. Auch hier muß der Gedanke der Erziehung bei allen Diskussionen im Vordergrund stehen.
Im Zusammenhang mit dem § 3 wird die Verantwortlichkeit des Jugendlichen behandelt. Es müssen Sicherungen eingebaut werden, daß der Jugendliche nur von qualifizierten Persönlichkeiten, die soziales Verständnis haben, beurteilt wird. Für die straffällig gewordenen Jugendlichen sieht das Gesetz Erziehungsmaßnahmen, Zuchtmittel — ein scheußliches Wort, das wir unbedingt ändern müssen —
und eine Jugendstrafe vor. Das sind alles bisher
schon bekannte Mittel der Jugendgerichtsbarkeit.
Neu hinzugekommen — und das ist eben ganz wesentlich — ist die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung. Diese Bewährung hat in anderen Ländern, z. B. in England, außerordentliche Erziehungserfolge erzielt, und ich glaube, daß dem auch hei uns sehr große Bedeutung beigemessen werden muß. Gerade in dieser Art der Erziehungsmaßnahmen sind gute pädagogische Ansatzpunkte geschaffen. Die Bewährungshilfe kann den Strafvollzug überflüssig machen und den Strafmakel ersparen, — ein wesentlicher Fortschritt gegenüber dem, was wir bisher in unserer Jugendgerichtsbarkeit kennen.
Die Gesetzesvorlage sieht in dem Zusammenhang vor, daß dem Jugendrichter ein Bewährungshelfer beigegeben wird, der nach einem Erziehungsplan, welcher vom Jugendrichter aufgestellt worden ist, dem Jugendlichen unmittelbare Erziehungshilfe leistet. Ob der Jugendhelfer der Justizbehörde oder dem Jugendamt angehören wird, ist in der Gesetzesvorlage offengelassen. Wir müssen auch hier im Ausschuß die beste Lösung im Interesse des Jugendlichen suchen und vermeiden, daß eine Zersplitterung der sozialpädagogischen Arbeit eintritt. Zwischen dem Jugendrichter und dem Jugendamt muß, wenn dem Jugendlichen wirklich geholfen werden soll, ein gutes Einvernehmen bestehen. Wir können in der Erziehungsarbeit keine Zersplitterung gebrauchen. Auch die Bewährungshilfe muß mehr sein als nur eine Überwachung des Jugendlichen durch den Bewährungshelfer.
In diesem Zusammenhang kann nicht stark genug betont werden, daß wir das lebendige Jugendamt brauchen, von dem auf der Tagung des Städtetages in Köln 1950 sehr eingehend gesprochen worden ist.
Die Frage des Jugendarrestes ist in den Fachkreisen umstritten und problematisch. Die Wirksamkeit dieser Strafe hängt sehr mit der Durchführung zusammen. Wir werden im Ausschuß genau prüfen, inwieweit gerade dies& Maßnahme im Interesse der Jugendlichen liegt und als Erziehungsmittel in Frage kommt.
Wir begrüßen die Einführung des Jugendschöffengerichts, vor allem auch, daß im Gesetz festgelegt wird, daß Männer und Frauen, die erzieherisch befähigt und in der Jugendarbeit erfahren sind, durch den Jugendwohlfahrtsausschuß vorgeschlagen werden sollen. So wie in diesem Falle, sollten wir auch die Zusammenarbeit zwischen Jugendgericht und Jugendamt an anderen Stellen verankern. Wir meinen, daß zum Beispiel die Jugendkammern nur Beschwerdeinstanzen sein sollten, damit der wirklich gute Jugendrichter an der Front bleibt. Aber ihm müssen dann eben Aufstiegsmöglichkeiten geschaffen werden, die er bis-
her nicht hat. Dieses Gesetz mit den Bewährungsmöglichkeiten für den Jugendlichen wird nur dann eine Erziehungshilfe sein, wenn wir den sozialen Jugendrichter bekommen, der mit viel Verständnis und einer guten Spezialausbildung an diese Arbeit geht. Der § 24 nimmt hierauf Bezug. Wir müssen im Ausschuß festlegen, daß die Ausbildung der Jugendrichter aufs beste durchgeführt wird, und müssen auch Stellen verantwortlich machen, die sich dieser Arbeit tatsächlich unterziehen.
Die Verbindung der Tätigkeit des Vormundschafts- und Jugendrichters muß festgelegt werden, denn nur so kann ein sinnvoller Erziehungsplan entworfen und durchgeführt werden.
Auch der Frage des Jugendstrafvollzugs muß bei der Bearbeitung dieses Gesetzes unsere besondere Aufmerksamkeit gelten, denn auf diesem Gebiet liegt noch sehr vieles im argen. Gedanken der Erziehung müssen im Vordergrund stehen und niemals die Gedanken der Vergeltung.
Wenn dieses Gesetz wirklich eine Hilfe für die gestrauchelte Jugend werden soll, dann dürfen wir uns nicht an die Einwände der Finanzminister halten. Den Jugendgerichten und den Jugendwohlfahrtsbehörden muß die Möglichkeit gegeben werden, dieses Gesetz mit den besten Voraussetzungen durchzuführen. Nicht eindringlich genug kann hervorgehoben werden, daß der Bund, die Länder und die Gemeinden neben dem Elternhaus unserer Jugend bessere Lebens- und Entwicklungsmöglichkeiten schaffen müssen, damit die Jugend mit dem vorliegenden Gesetz nicht in Berührung kommt. Wir, die wir im Ausschuß an diese Arbeit herangehen, werden — das darf ich für meine Fraktion sagen, und ich hoffe, daß das auch bei den anderen Fraktionen der Fall sein wird — mit großem Ernst und aller Verantwortung alles tun, damit dieses Gesetz wirklich eine Hilfe für die gestrauchelte Jugend wird.
Ich bitte deshalb, diese Gesetzesvorlage federführend dem Rechtsausschuß und dem Jugendfürsorge-Ausschuß zu überweisen.