Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dem Hohen Hause ist mit Drucksache Nr. 3108 der Entwurf eines Gesetzes über den Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 20. Dezember 1951 vorgelegt worden. Dieser Gesetzentwurf ist in erster Lesung in der Sitzung vom 21. Februar dieses Jahres behandelt worden. Das Plenum hat den Entwurf dem Ausschuß für Außenhandelsfragen überwiesen. Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat die Einzelberatung des Gesetzes der
Unterkommission Zolltarif übertragen, die sich früher schon mit der Schaffung des Zolltarif gesetzes befaßt hatte. Die Unterkommission hat die Einzelberatung des Gesetzes bzw. des Zollvertrags in zwei Sitzungen vorgenommen, und zwar am 29. Februar und 13. März dieses Jahres.
Meine Damen und Herren, die Verhandlungen mit der Schweiz waren erforderlich geworden, weil die Schweiz dem GATT-Abkommen, dem die Bundesrepublik bekanntlich im Herbst des vergangenen Jahres beigetreten ist, nicht angehört. Die Unterkommission hat daher prüfen müssen, ob in Zusammenhang mit den getroffenen Vereinbarungen, insbesondere mit den Vertragszollsätzen, die mit der Schweiz ausgehandelten Konzessionen vertretbar seien. Dabei hatten die Unterkommission und, ihr folgend, der Ausschuß für Außenhandelsfragen davon auszugehen, daß, wenn wir der Schweiz gegenüber Konzessionen machen, dieselben nach dem Prinzip der Meistbegünstigung, das im GATT-Abkommen verankert ist, auch allen anderen GATT-Partnern gegenüber zur Anwendung kommen. Die Konzessionen, die der Schweiz durch den Zollvertrag gewährt worden sind, beziehen sich auf eine größere Anzahl von Zolltarifpositionen, und zwar sowohl auf dem Agrarsektor wie auf dem gewerblichen Sektor und dort auf dem Chemie-, dem Papier- und dem Textilsektor.
Bei den Verhandlungen ist betont worden, daß der Schweiz in verhältnismäßig großer Zahl Konzessionen gemacht worden sind. Trotzdem haben sich die Unterkommission und, ihr folgend, der Ausschuß für Außenhandelsfragen entschlossen, und zwar einstimmig entschlossen, dem Zollvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft zuzustimmen. Der Ausschuß ist dabei von der Überlegung ausgegangen, daß die Schweiz ein bedeutender Handelspartner für Deutschland ist. Es kam noch hinzu, daß nach den Verhandlungen über das Zolltarifgesetz im vergangenen Jahre und den Verhandlungen über die Ratifizierung der Protokolle von Torquay gewisse Margen vorhanden waren, die es gestatteten, der Schweiz Konzessionen auf den von ihr gewünschten Gebieten zu machen. Es kam auch hinzu, daß die deutsche Verhandlungsdelegation den Forderungen der Schweiz nur teilweise entgegengekommen ist. Das alles zusammengenommen hat den Ausschuß bewogen, einstimmig zu beschließen, dem Zollvertrag mit der Schweiz zuzustimmen. Allerdings ist der Verwaltung gegenüber der Wunsch ausgesprochen worden, daß in einigen wenigen Positionen vor Ablauf des Jahres 1952, d. h. vor dem Termin, zu dem erstmals eine Kündigung des Abkommens möglich ist, noch einmal mit der Schweiz verhandelt wird. Es handelt sich um einige wenige Positionen, die im Ausschuß mit der Verwaltung im einzelnen besprochen worden sind und die sich vor allen Dingen auf den Sektor der Textilien beziehen. Die Verwaltung hat während der Ausschußberatungen zugesagt, daß sie dem Wunsch des Ausschusses entsprechend diese Verhandlungen vor dem Ende des Jahres aufnehmen wird.
Meine Damen und Herren, Ihnen liegt die Drucksache Nr. 3191 mit dem Antrag des Ausschusses vor. Ich möchte nur bemerken, daß eine kleine redaktionelle Änderung notwendig ist, da zu Drucksache Nr. 3108, die den Gesetzentwurf enthält, noch ein Umdruck Nr. 451 verteilt worden ist. Ich bitte daher, den Antrag des Ausschusses mit einer kleinen Abänderung folgendermaßen formulieren zu dürfen:
Der Bundestag wolle beschließen,
dem Gesetzentwurf — Nr. 3108 der Drucksachen unter Berücksichtigung der in Umdruck Nr. 451 enthaltenen Berichtigung — unverändert nach der Vorlage zuzustimmen.