Rede von
Herbert
Wehner
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Anläßlich der Beratung dieses Gesetzentwurfs ist es wohl nicht am Platz, eine Debatte über das Für und Wider zu der Kommission der Vereinten Nationen zu entfesseln. Es handelt sich bei diesem Gesetzentwurf, den die Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, FU eingebracht haben, lediglich um die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufgaben dieser Kommission.
Die Kommission hat der Bundesregierung in einem Memorandum, das der Drucksache Nr. 3223 als Anlage beigegeben ist, die Wünsche unter-
breitet, die sie bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit, ihres Schutzes, ihrer diplomatischen Immunität und des Schutzes der Personen, die ihr Auskünfte erteilen, hat. Die Bundesregierung hat auf dieses Memorandum ihrerseits mit einem Memorandum geantwortet, das Sie in Anlage 2 der angeführten Drucksache finden. Es hat sich aber bei genauer Prüfung der Forderungen der Kommission und der einschlägigen deutschen Gesetze als notwendig herausgestellt, in einigen sehr konkreten gesetzlichen Bestimmungen auch die letzten Zweifel an einer völlig ungehinderten Tätigkeit dieser Kommission zu beseitigen. Das ist mit diesem von den genannten Fraktionen vorgelegten Entwurf geschehen.
Die Kommission hatte in ihrem Memorandum betont, daß ihr daran liege, sobald wie möglich dem Generalsekretariat der Vereinten Nationen mitteilen zu können, wie es um das Ergebnis ihrer Bemühungen stehe, in den verschiedenen Teilen Deutschlands die Voraussetzungen für freie Wahlen zu prüfen. Die Bundesrepublik hat mit diesem Gesetz die Möglichkeit, vor aller Welt zu zeigen, daß sie von sich aus nicht nur bereit ist, sondern daß sie auch die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen hat — und zwar, wie wir möchten, in vorbildlich kurzer Zeit geschaffen hat —, daß diese Kommission den ihr vom Plenum der Vereinten Nationen gegebenen Auftrag durchführen kann. Es ist eine völlig andere Sache und hat mit diesem Tagesordnungspunkt nichts zu tun, ob die Kommission und wie sie eventuell in den anderen Teilen Deutschlands mit diesen ihren Aufgaben fertig werden kann bzw. welche Voraussetzungen man ihr dort dafür gibt.
Lassen Sie mich nur noch einige Sätze zu den einzelnen Artikeln des Gesetzes sagen. Der Gesetzentwurf ist sehr kurz; er umfaßt vier Artikel. In Art. 1 wird also klargemacht, worum es sich handelt, nämlich um die Erfüllung einer Zusage auf Erteilung aller diplomatischen Vorrechte, die den Mitgliedern der Kommission hier gegeben worden ist.
In Art. 2 finden Sie einige Paragraphen des Strafgesetzbuches angezogen. Es handelt sich um die im Strafrechtsänderungsgesetz mit den Ziffern 85 und 86 bezeichneten Paragraphen. Sie finden also in diesem Artikel die Bestimmungen für den Schutz dieser Kommission, die dem Schutz entsprechen, den Regierungsmitglieder und Mitglieder diplomatischer Vertretungen, die sich im Auftrag im Ausland befinden, zu genießen pflegen.
Nun will ich nur noch auf den Art. 3 aufmerksam machen. Dort wird in der auch Ihnen vorliegenden schriftlichen Begründung darauf hingewiesen, daß die Fassung des Abs. 1 des Art. 3 sich zum Teil an Art. 46 des Grundgesetzes anlehnt. Nach diesem Artikel wird also jeder erforderliche und auch erbetene Schutz für jene Personen gewährt, die der Kommission Aussagen gemacht haben oder zu machen bereit sind. Es wird auch mit aller Deutlichkeit gesagt, daß niemand gezwungen ist, der Kommission Aussagen zu machen.
Das sind also Natur und Inhalt dieses Ihnen hiermit in Drucksache Nr. 3223 von den schon genannten Fraktionen vorgelegten Entwurfs, und es wird um Annahme — und zwar in dieser beschleunigten Prozedur — gebeten.