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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 200. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 20. März 1952 8561 200. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 20. März 1952. Rückblick des Präsidenten auf die Arbeiten des Deutschen Bundestags aus Anlaß der 200. Sitzung 8564B Geschäftliche Mitteilungen . . . . 8564C, 8590D Änderungen der Tagesordnung . . 8564C, 8622D Seuffert (SPD) 8564D Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 8565C Stegner (FDP) 8566A Abstimmungen 8565D, 8566B Fragestunde (Nr. 3190 der Drucksachen) . . 8566B 1. betr. Titelveränderung von Herrn Grandval: Dr. Reismann (FU), Anfragender . 8566B, C Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8566B 2. betr. Errichtung eines Militärflugplatzes in Münster-Handorf: 8566C Für sachlich erledigt erklärt 8566C 3. betr. Auswirkung von Ausgleichsforderungen bei genossenschaftlichen Kreditinstituten und öffentlichen Sparkassen: 8566C, 8575B Dr. Horlacher (CSU), Anfragender . . 8575B Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8575C 4. betr. neues Ortsklassenverzeichnis: Dr. Mommer (SPD), Anfragender 8566C, D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 8566C, D 5. betr. Prozesse des Auswärtigen Amts vor dem Arbeitsgericht: Mellies (SPD), Anfragender 8567A Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8567A 6. betr. Beschäftigung von Personal mit täglicher Kündigungsfrist im Auswärtigen Amt: Mellies (SPD), Anfragender . . . 8567A, B Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8567A, B 7. betr. Zusammenfassung der mit Kriegsgefangenen-, Vermißten- und Heimkehrerfragen betrauten Stellen der Bundesregierung: Dr. Mende (FDP), Anfragender . . 8567B, C Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8567B, C 8. betr. Recht der Überprüfungsmöglichkeit von Verwaltungsentscheidungen durch unabhängige Gerichte im Zusammenhang mit der Neuregelung des Einfuhrwesens: Margulies (FDP), Anfragender . . . 8567D Dr. Dr. h. c. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 8567D 9. betr. Befugnisse der Einfuhr- und Vorratsstellen: Margulies (FDP), Anfragender . . 8568A, B Dr. Dr. h. c. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 8568A, B 10. betr. Aufbau der Ytong-Industrie in Deutschland: Junglas (CDU), Anfragender . 8568B, 8569C Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 8568C, 8569C 11. betr. Stärke des Bundesgrenzschutzes: Goetzendorff (Fraktionslos), Anfragender 8569D Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 3569D 12. betr. Bestellung von Güterwagen bei italienischen Waggonfabriken: Anfrage abgesetzt 8569D 13. betr. Finanzierung der Wiederherstellung und Unterhaltung der Landstraßen in der Umgebung von Kasernen und Truppenübungsplätzen: Sabel (CDU), Anfragender 8570A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 8570A, B 14. betr. Wiederaufbau der Kaiserbrücke bei Mainz: Schmitt (Mainz) (CDU), Anfragender 8570B, C Vertagung auf die nächste Fragestunde 8570C 15. betr. Versorgungsbezüge der Witwen der nach dem 20. Juli 1944 hingerichteten Beamten des auswärtigen Dienstes: Dr. Pfleiderer (FDP), Anfragender . . 8570C Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8570D 16. betr. Kuriere des auswärtigen Dienstes: Dr. Pfleiderer (FDP), Anfragender 8570D, 8571A Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8570D, 8571A 17. betr. Vorlage einer Denkschrift über diplomatische und konsularische Dienstgebäude im Ausland: Dr. Pfleiderer (FDP), Anfragender 8571A, B Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8571A, B 18. betr. Unterbringung der deutschen diplomatischen Vertretung in Belgrad in einem polnischen Gebäude: Dr. Pfleiderer (FDP), Anfragender 8571B Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8571B 19. betr. Unterrichtung der deutschen Auslandsvertretungen über die Verhandlungen des Deutschen Bundestages: Dr. Pfleiderer (FDP), Anfragender 8571C Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8571C 20. betr. GARIOA-Zuwendungen an andere Länder als die Bundesrepublik: Dr. Pfleiderer (FDP), Anfragender 8571C Blücher, Bundesminister für den Marshallplan 8571D 21. betr Umzugskosten für zurückberufene Lehrer deutscher Auslandsschulen: Dr. Pfleiderer (FDP), Anfragender 8571D, 8572A Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 85'71D 22. betr. Zahl der unehelichen Besatzungskinder in Deutschland in Verbindung mit 23. betr. Unterhaltsansprüche unehelicher Besatzungskinder und mit 24. betr. Verfolgung der Ansprüche unehelicher Besatzungskinder: Dr. Pfleiderer (FDP), Anfragender 8572A, B Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 8572A 25. betr. deutsch-französische Kulturvertragsverhandlungen und Frage der Rückgabe der von der französischen Regierung enteigneten deutschen Kirche in Paris: Dr. Pfleiderer (FDP), Anfragender 8572B Blücher, Stellvertreter des Bundeskanzlers 8572B 26. betr. Anschlußverbindung der Autobahn Wiesbaden—Wandersmann an die Autobahn Darmstadt—Karlsruhe: Vertagung auf die nächste Fragestunde 8572C 27. betr. Nebenbahnlinien des hessischen Odenwaldes: Vertagung auf die nächste Fragestunde 8572C 28. betr. Personenkreis der Wiedergutmachungsberechtigten des öffentlichen Dienstes in den Bundesministerien: Ritzel (SPD), Anfragender 8572C Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 8572C 29. betr. Einführung der Sommerzeit: Müller-Hermann (CDU), Anfragender 8572D Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister des Innern 8572D 30. betr. verzögerte Ausschreibungen beim Einkauf von Kakao: Rademacher (FDP), Anfragender 8573A, B, C Dr. Dr. h. c. Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 8573B, C 31. betr. Klage des Abg. Rische gegen die Postdirektion Düsseldorf wegen Diebstahls- und Vernichtung von Postsendungen: Renner (KPD), Anfragender 8573C, 8574B, C Schuberth, Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen 8573D, 8574B, C 32. betr. Verhinderung der Bewilligung von Interzonenpässen an kommunistische Abgeordnete durch das Sicherheitsamt der Stadt Bonn: Renner (KPD), Anfragender 8574D, 8575A, B Dr. Dr. h. c. Lehr, Bundesminister- des Innern 8574D, 8575A Geschäftsordnungsmäßige Behandlung Mündliche Anfragen: Kürze mündliche Antworten bzw. schrift- liche Ergänzungen 8569C Vereinbarung im Ältestenrat betr, Vertagung Mündlicher Anfragen auf die nächste Fragestunde bei Abwesenheit des zuständigen Bundesministers oder Staatssekretärs und Behandlung wegen Ablaufs der Fragestunde nicht erledigter Mündlicher Anfragen: 8570A, 8572C Präsident Dr. Ehlers . . . 8570A, C, 8570A Ritzel (SPD) 8575C Beschränkung der Zulassung, Mündlicher Anfragen eines Abgeordneten auf drei in einer Fragestunde 8570C Mündlicher Bericht des Ausschusses für Petitionen (6. Ausschuß) gemäß § 113 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages 8576C Frau Albertz (SPD), Berichterstatterin 8576D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (Nrn. 3193, 2866, 3071, 3160 der Drucksachen) 8579B Neuenkirch, Senator von Hamburg, Berichterstatter 8579C Beschlußfassung 8579D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz) (Nrn. 3064, 1140, 2810, zu 2810, 2956 der Drucksachen) 8564D, 8580A Wackerzapp (CDU), Berichterstatter (schriftlicher Bericht) 8628 Kunze (CDU), Berichterstatter . . 8580A Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 8580B Seuffert (SPD): zur Tagesordnung 8564D Erklärung 8580D Beschlußfassung 8581A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (Nrn. 3192, 2573, 3043, 3159 der Drucksachen) . . . . 8581A Dr. Schühly, Innenminister des Landes Baden, Berichterstatter . 8581A Beschlußfassung 8581C Beratung der Großen Anfrage der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, FU (BP-Z), DP betr. die von den Besatzungsmächten in der Bundesrepublik beschlagnahmten Filmtheater (Nrn. 3028, 3220 der Drucksachen) 8581C Muckermann (CDU), Anfragender: zur Sache 8581C zur Abstimmung . . . . 8589D, 8590A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 8583D Jacobs (SPD): zur Sache 8585C zur Abstimmung 8589D Dr. Vogel (CDU) 8587A Frau Thiele (KPD) 8587D Wirths (FDP) 8588D Beschlußfassung 8590B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung eines Ersten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1951 einschließlich Ergänzungsvorlage der Bundesregierung (Nrn. 2620, 3200 der Drucksachen) in Verbindung mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1952 (Nr. 3168 der Drucksachen) sowie mit der Ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Finanzausgleich unter den Ländern in den Rechnungsjahren 1951 und 1952 (Nr. 3169 der Drucksachen) 8590C Schäffer, Bundesminister der Finanzen . . . 8590D, 8603B, 8609B Dr.-Ing. Decker (FU) 8600B, 8620C Fisch (KPD) 8601A Schoettle (SPD) 8603D Dr. Wellhausen (FDP) 8609D, 8621C, 8622C Funcke (FDP) 8611A Dr. Wuermeling (CDU) 8612B Ewers (DP) 8615C Dr. Gülich (SPD) 8617C, 8621D Dr. Dresbach (CDU) 8619C Ribbeheger (FU) 8620C Bausch (CDU) 8620D, 8622B Mellies (SPD) 8621B Dr. Mende (FDP) 8622C Ausschußüberweisungen . . . . 8621C, 8622C Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes (Nr. 3167 der Drucksachen) 8623A Dr. Povel (CDU), Antragsteller . . 8623A Ausschußüberweisung 8623C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen auf Zustimmung des Bundestages zum Verkauf des ehemaligen Standortlazaretts in Heilbronn an die Stadt Heilbronn (Nrn. 3194, 3147 der Drucksachen) 8623C Wacker (CDU), Berichterstatter . . 8623C Beschlußfassung 8624A Erste, zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes (Nr. 3158 der Drucksachen) 8624B Beschlußfassung 8624B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Nr. 3068 der Drucksachen); Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr 3189 der Drucksachen) 8624C Dr. Wahl (CDU), Berichterstatter (schriftlicher Bericht) 8636 Beschlußfassung 8624C Beratung des Berichts des Wahlprüfungsausschusses (2. Ausschuß) über die Wahlanfechtung des Arthur Ketzler, Frankfurt/Main, gegen die Gültigkeit der Wahl zum ersten Deutschen Bundestag am 14. August 1949 im Lande Hessen (Nr. 3157 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Berichts des Wahlprüfungsausschusses (2. Ausschuß) über die Wahlanfechtung der Radikal-Sozialen Freiheitspartei, Wittlaer, gegen die Gültigkeit der Wahl zum ersten Deutschen Bundestag am 14. August 1949 im Lande Nordrhein-Westfalen (Nr. 3156 der Drucksachen) 8624D Beschlußfassung 8624D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abg. Franke gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 13. August 1951 und 13. Dezember 1951 (Nr. 3182 der Drucksachen) 8625A Dr. Horlacher (CDU), Berichterstatter 8625A Beschlußfassung 8625B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der BP betr. Nachweisungen der Ausführung von Beschlüssen des Bundestages (Nrn. 3183, 2833 der Drucksachen) 8625C Ritzel (SPD), Berichterstatter . . . . 8625C Beschlußfassung 8625D Beratung des Antrags der Abg. Ritzel u. Gen. betr. Errichtung einer Forschungsstelle für die bäuerliche Arbeitstechnik und Arbeitswirtschaft der Mittelgebirge (Nr. 3166 der Drucksachen) . . . 8625D Ritzel (SPD), Antragsteller . 8625D, 8626D Dr. Hammer (FDP) 8626C Dr. Baur (CDU) 8627B Hoffmann (Lindlar) (FU) . . . ... 8627C Ausschußüberweisung 8627D Nächste Sitzung 8627D Anlage 1: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (17. Ausschuß) über den von den Abi. Dr. Kather u. Gen. sowie der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung kriegsbedingter Vermögensverluste (Nrn. 1140, 2810, zu 2810 der Drucksachen) 8628 Anlage 2: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verf assungsrecht (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Nrn. 3068, 3189 der Drucksachen) 8636 Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Anlage 1 zum Stenographischen Bericht der 200. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (17. Ausschuß) über den von den Abgeordneten Dr. Kather und Genossen sowie der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung kriegsbedingter Vermögensverluste (Nrn. 1140, 2810, zu 2810 der Drucksachen) Berichterstatter : Abgeordneter Wackerzapp Zu § 1, Gegenstand der Feststellung. Das Feststellungsgesetz beschränkt sich auf die Feststellung von Vertreibungsschäden und von Kriegssachschäden. Die Feststellung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag. Es ist nicht Aufgabe des Gesetzes, eine vollständige Inventur aller während oder infolge des Krieges entstandenen Kriegsverluste vorzunehmen. Ein im Ausschuß gestellter, hierauf abzielender Antrag fand nicht die Zustimmung der Mehrheit. Währungsschäden, Demontageschäden, Konfiskation des Auslandsvermögens, Enteignung der Patente und ähnliches sind besonderen Bedingungen, auch hinsichtlich der Feststellungsmethoden, unterworfen, so daß ihre Regelung Spezialgesetzen überlassen bleiben muß. Auch der Regierungsentwurf zum Lastenausgleichsgesetz ist, abgesehen von der Berücksichtigung der Währungsschäden bei der Kriegsschadenrente, im wesentlichen auf die Vertreibungs- und Kriegssachschäden abgestellt. Zu § 2, Bedeutung der Feststellung. Die im Lastenausgleichsgesetz vorgesehenen Abgeltungen für Kriegssachschäden und Vertreibungsschäden sollen, soweit es die bisherigen Verhandlungen erkennen lassen, so gestaltet werden, daß gewisse Grundleistungen nach sozialen Gesichtspunkten zu gewähren sind, zu denen in beschränktem Umfange zusätzliche Leistungen treten sollen, deren Höhe nach dem Maßstab des verlorenen Vermögens zu bemessen ist. Diese quotale Steigerung hat die individuelle Feststellung des erlittenen Vermögensschadens zur Voraussetzung. Die Frage, ob, in welcher Höhe, in welcher Form und unter welchen Modalitäten die festgestellten Schäden jedoch zu einer Entschädigung führen werden, ist erst durch das künftige Lastenausgleichsgesetz zu entscheiden. Die Feststellung ist nicht Voraussetzung für eine Berücksichtigung im Lastenausgleich. Eine Minderheit des Ausschusses wollte, um eine baldige Klärung der Verhältnisse herbeizuführen, dem Feststellungsakt präklusivische Bedeutung für die künftige Entschädigung beilegen. Die Meinung der Mehrheit ging jedoch dahin, die Entscheidung der Frage, inwieweit die Feststellungen für Entschädigungszwecke auszuwerten sind, dem Lastenausgleichsgesetz zu überlassen. Zu § 3, Vertreibungsschäden. Aus der Definition des Vertreibungsschadens ergibt sich im Zusammenhang mit § 8, daß einheimische Bewohner des Bundesgebiets sowie Sowjetzonenflüchtlinge für Schäden, die sie in den Vertreibungsgebieten oder in der Sowjetzone erlitten haben, nicht feststellungsberechtigt sind. Diese Entscheidung ist nach eingehender Erwägung des Für und Wider getroffen worden. Wegen der hierbei behandelten grundsätzlichen Fragen wird auf die mündlichen Ausführungen des Berichterstatters Bezug genommen. Der in Abs. 1 aufgeführte Katalog der feststellbaren Vermögensschäden geht bei den Vertreibungsschäden weiter als bei den in § 4 definierten Kriegssachschäden. Er umfaßt auch Schäden, die an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen entstanden sind, und Schäden an Anteilen an Kapitalgesellschaften und Gesellschaftsguthaben bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn im Zeitpunkt der Vertreibung der Schuldner oder die Gesellschaft ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Vertreibungsgebiet hatten. In diesen Fällen wird ein totaler Vermögensverlust vermutet; sollte die Nachprüfung ergeben, daß noch ein teilweiser Wert verblieben ist, so erfolgt ein entsprechender Abstrich (§ 15 Abs. 1). Die Frage, ob man nicht auch den Kriegssachgeschädigten für ihre im Bundesgebiet infolge des Sachschadens erlittenen Verluste an Forderungsrechten und Anteilen die gleichen Vergünstigungen einräumen müsse, wurde eingehend erörtert. Bezüglich der Forderungsrechte kam man zur Verneinung, weil durch den an einem Objekt eingetretenen Schaden ja die persönliche Verpflichtung des Schuldners nicht berührt wird. Bei Anteilen an einheimischen Kapitalgesellschaften bezog man sich auf die bei der DM-Eröffnungsbilanz gemachten Erfahrungen, die bei den gewerblichen Unternehmungen trotz der erlittenen Kriegssachschäden im allgemeinen eine Werterhaltung erkennen lassen, die erheblich über den Aufwertungssätzen der Geldwertbesitzer liegt. Zu beachten ist, daß die Feststellung von Verlusten Vertriebener an Spareinlagen, die bei Geldinstituten in den Vertreibungsgebieten bestanden haben, nicht im Zuge des Feststellungsgesetzes erfolgt, weil diese Materie durch ein Spezialgesetz in einem auf die Eigenart der Verhältnisse zugeschnittenen vereinfachten Verfahren geregelt werden soll. Der Abs. 2 bestimmt, daß ein Vermögensverlust als Vertreibungsschaden nur dann anerkannt wird, wenn er in dem unter Ziffer 1 näher bezeichneten individuellen Vertreibungsgebiet des Vertriebenen entstanden war. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, daß nach dem Feststellungsgesetz nur solche Fälle erfaßt werden sollen, in denen der Vermögensschaden unmittelbar durch die Vertreibung aus der Heimat verursacht worden ist. Schäden, die ein Vertriebener außerhalb seiner Heimat und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertreibung erlitten hat, fallen daher in den Komplex der Schäden an deutschen Auslandsvermögen und unter die hierfür geltenden Sonderbestimmungen. Da aus geschichtlichen und wirtschaftlichen Gründen der im Osten verlorene Besitz eines Vertriebenen in mehreren Staaten belegen sein konnte, sollen die Gebiete, die zum ehemaligen Deutschen Reich, zur Österreichisch-Ungarischen Monarchie sowie zu den übrigen in § 3 Abs. 2 unter Ziffer 1 aufgeführten Gebieten gehört haben, in diesem Sinne als eine Einheit gelten. Kriegssachschäden, die ein Vertriebener im Vertreibungsgebiet erlitten hat, werden nach Abs. 4 wegen der sonst eintretenden zusätzlichen Beweisschwierigkeiten als Vertreibungsschäden behandelt. Bei Umsiedlern gilt nach Abs. 5 als Vertreibungsschaden der Wert des im Ursprungsland zurückgelassenen Vermögens, worüber nicht selten urkundliche Beweise vorliegen. Der etwa höhere Wert des dem Umsiedler überlassenen Ersatzvermögens wird also nicht berücksichtigt. Dagegen ist der Verlust etwaiger Vermögenswerte, die er außerdem noch besessen oder erworben hat, feststellbar. Die strenge Abgrenzung des Vertriebenenbegriffs ist von weittragender Bedeutung, weil die vorerwähnten, im Vertreibungsgebiet entstandenen Vermögensschäden nicht von jedermann geltend gemacht werden können, sondern nur von solchen Geschädigten, die gleichzeitig die Eigenschaft eines Vertriebenen aufzuweisen haben. Die hiermit verbundene Ausschließung der Einheimischen hat zu grundsätzlichen Erörterungen geführt. Für ihre Einbeziehung wurden gewichtige Gründe aus der geschichtlichen und wirtschaftlichen Entwicklung des Reichs ins Feld geführt und Billigkeitserwägungen geltend gemacht. Trotzdem glaubte die Mehrheit auf dem Ausschluß beharren zu müssen. Sie ließ sich dabei von der Erwägung leiten, daß die in den Vertreibungsgebieten erlittenen Verluste die Einheimischen im Gegensatz zu den Vertriebenen im allgemeinen nicht lebensgefährlich an den Wurzeln ihrer Existenz getroffen haben dürften; dazu käme, daß die Einbeziehung solcher Schäden in das System des Lastenausgleichs bezüglich der finanziellen Auswirkungen nicht übersehen werden könnte. Abs. 7. Im Lastenausgleichgesetz ist in Aussicht genommen worden, daß juristische Personen, gleichgültig, ob sie ihren Sitz im Bundesgebiet oder in den Vertreibungsgebieten hatten, grundsätzlich keine Entschädigung aus den Mitteln des Ausgleichsfonds erhalten sollen. Die begrenzten Möglichkeiten des Fonds müssen ausschließlich verwendet werden, um menschliche Not zu lindern und den individuellen Existenzaufbau zu erleichtern. Entschädigungen können daher an juristische Personen nicht erfolgen. Dagegen sollen bei ihnen die kriegsbedingten Vermögensverluste in gewissem Umfange dann berücksichtigt werden, wenn sie von ihrem verbliebenen Vermögen zur Vermögensabgabe herangezogen werden. Die hierfür erforderlichen Feststellungen sollen im Zuge der Veranlagung zur Vermögensabgabe durch die Finanzämter vorgenommen werden; die näheren Bestimmungen über Voraussetzungen und Verfahren wird das Lastenausgleichsgesetz bringen. Zu § 4, Kriegssachschäden. Die im Abs. 1 festgestellte zeitliche Begrenzung vom 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 für die Entstehung der Kriegssachschäden beruht auf der seitherigen Übung und der mit den Besatzungsmächten eingespielten Praxis. Im übrigen wird auf die Ausführungen zu § 3 verwiesen. Zu § 5, Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden im Falle von Beteiligungsverhältnissen. ist nichts zu bemerken. Zu § 6, nicht feststellbare Vermögensverluste. Die hier getroffenen Bestimmungen hätten sich bei streng juristischer Gesetzesauslegung erübrigt, weil die Ausschließung der aufgeführten Vermögenswerte von der Feststellung sich aus den in den §§ 3 und 4 angezogenen Bestimmungen des Reichsbewertungsgesetzes ohne weiteres ergibt. Der Ausschuß war jedoch der Meinung, daß eine klare und konkrete Aufführung der nicht feststellbaren Vermögensverluste erfolgen solle, um die breiten Schichten der Interessenten ins Bild zu setzen. Der Ausschuß war sich darüber klar, daß die Verweigerung der Feststellung für diese Vermögenswerte im Einzelfall eine schwere Härte bedeuten kann. Die Schwierigkeiten einer einwandfreien tatsächlichen Feststellung des erlittenen Verlustes und die Unmöglichkeit einer sachentsprechenden Bewertung zwangen jedoch zu dieser Regelung. Zu § 7, von der Feststellung ausgenommene Vermögensverluste. Durch Abs. 1 wird die Feststellung von Kriegssachschäden, die in der Sowjetzone und im Raume östlich Oder-Neiße sowie im Ausland entstanden sind, ausgeschlossen. Auf die mündlichen Ausführungen des Berichterstatters wird Bezug genommen. Abs. 2 will in den Ziffern 1 und 4 die sogenannten Bagatellschäden, d. h. Verluste unter 500 RM, von der Feststellung ausschließen. Da die Ostsparguthaben nach § 3 Abs. 1 Ziffer 2 c vom Feststellungsgesetz nicht erfaßt, sondern einem besonderen Verfahren unterworfen werden, kommt dieser Ausschluß für sie nicht in Betracht. Das Lastenausgleichsgesetz wird voraussichtlich in allen denjenigen Fällen keine Entschädigung gewähren, in denen das erhalten gebliebene Vermögen höher ist als der Wert der kriegsbedingten Vermögensverluste. Es war erwogen worden, ob es nicht zur Vermeidung von Leerlauf empfehlenswert sei, im Vorgriff auf diese Regelung schon jetzt eine Bestimmung vorzusehen, daß derjenige, der mehr als die Hälfte seines Vermögens über die Kriegskatastrophe retten konnte, vom Feststellungsverfahren ausgenommen sein solle. Trotz Anerkennung der praktischen Vorzüge einer solchen Regelung glaubte jedoch der Ausschuß von ihr Abstand nehmen zu sollen, um dem Lastenausgleichsgesetz nicht vorzugreifen. Zu Abs. 2 Ziffer 2, Hausrat. Da bei den Heimatvertriebenen in der Regel ein voller Hausratsverlust vorliegt, wird die Frage, ob mehr als die Hälfte des Hausrats verlorengegangen ist. in erster Linie für die einheimischen Kriegssachgeschädigten in Betracht kommen. Die Beantwortung ist nur möglich durch einen Vergleich des Hausratswerts vor der Schädigung mit dem Wert nach der Schädigung. Der Vergleich kann nur auf der Grundlage des an den beiden Stichtagen vorhandenen gemeinen Werts des Hausrats erfolgen. Die Schwierigkeiten der Durchführung liegen auf der Hand; der Ausschuß war jedoch der Meinung, daß sie überwindbar seien, zumal aus der Zeit der Kriegssachschädenverordnung Feststellungen vorliegen, die zwar nicht ohne weiteres als verbindlich anerkannt, aber doch als Material verwendet werden können. Ist auf diese Weise festgestellt worden, daß der Hausratsverlust mehr als 50 % beträgt, so wird ein Totalschaden angenommen. Als Grundlage für eine künftige Entschädigung gilt jedoch nicht die nach dem gemeinen Wert individuell errechnete Höhe des Hausratsverlustes; hierfür sind vielmehr die nach den Pauschalierungsvorschriften des § 14 zu ermittelnden Werte maßgebend. Zu § 8, Antragsberechtigung bei Vertreibungsschäden. Wegen der grundsätzlichen Tragweite und Bedeutung dieses Paragraphen wird auf den mündlichen Bericht verwiesen. Abs. 1 bestimmt, daß bis zum Erlaß des Feststellungsgesetzes der Anspruch auf Feststellung eines Vertreibungschadens von einem Erben des unmittelbar Geschädigten nur dann erhoben werden kann, wenn er zu dem dort eng umschriebenen Personenkreis gehört und überdies selbst Vertriebener ist. Diese Bestimmung ist eingehend erörtert worden. Die Anhänger der Theorie, daß der Feststellungsanspruch ein durch Naturrecht und positives Recht begründeter, bereits vorhandener Vermögenswert sei, vertraten den Standpunkt, daß dann auch für seine Vererblichkeit die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts maßgebend sein müssen, so daß Beschränkungen unstatthaft seien. Die Vertreter der konstitutiven Auffassung waren der Meinung. daß der Feststellungsanspruch erst durch das Feststellungsgesetz geschaffen würde, so daß seine Ausgestaltung der freien Entschließung des Gesetzgebers überlassen bliebe. Der Ausschuß hat zu der theoretischen Streitfrage keine grundsätzliche Stellung genommen, da hierfür die Gerichte zuständig seien. Er ließ sich jedoch von der Erwägung leiten, daß das Vertriebenenschicksal mit seinen über alle gewohnten Maßstäbe hinausgehenden menschlichen Auswirkungen nicht nach den normalen Begriffen des auf ruhige Zeiten zugeschnittenen bürgerlichen Rechts behandelt werden könne. Deswegen müsse vermieden werden, daß die aus einem tragischen Sonderschicksal erwachsenen wirtschaftlichen Ansprüche nicht Personen zugute kommen, die hierzu keinerlei Beziehung haben. Die vorgenannten Beschränkungen sollen jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt gelten, an dem das Feststellungsgesetz in Kraft getreten ist. Ist der Feststellungsberechtigte erst nach diesem Termin verstorben, so würde dann das Antragsrecht nach den allgemeinen Grundsätzen des Erbrechtes auf den Erben übergehen (Abs. 2). Die begrenzten Mittel der Bundesrepublik und staatsrechtliche Erwägungen zwingen dazu, die Berechtigung zur Feststellung von Vertreibungsschäden davon abhängig zu machen, daß der Antragsteller bereits an einem gewissen Stichtag Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt befugt im Bundesgebiet oder in Berlin-West genommen hat. Im Einklang mit dem Regierungsentwurf eines Bundesvertriebenengesetzes ist der 31. Dezember 1949 zum Stichtag bestimmt worden. Hiervon werden Ausnahmen dann gewährt, wenn die Vertreibung erst später erfolgt ist oder wenn es sich um Heimkehrer oder um Fälle der Familienzusammenführung handelt. Ein Antrag, in diese Bestimmung auch Vertriebene einzubeziehen, die zunächst ihren Wohnsitz in der Sowjetzone begründet hatten, später aber wegen anerkannter Bedrohung von Leib und Leben ins Bundesgebiet übersiedeln mußten, wurde abgelehnt, weil hierin eine Bevorzugung der Vertriebenen vor den „reinen" Sowjetzonenflüchtlingen liegen würde. . Dasselbe Schicksal erfuhr ein Antrag, nach dem die in Österreich noch aufhaltsamen vertriebenen staatenlosen Volksdeutschen bei befugter Wohnsitznahme im Bundesgebiet feststellungsberechtigt sein sollten. Die staatsrechtlichen Verhältnisse und die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen, insbesondere im Sinne eines unerwünschten Sogs, liegen nach Ansicht des Ausschusses noch nicht klar genug, um die Tragweite einer solchen Regelung übersehen zu können. Zu § 9, Antragsberechtigung bei Kriegssachschäden. Auch für das Feststellungsrecht der Kriegssachgeschädigten gilt, daß bis zum Inkrafttreten des Feststellungsgesetzes nur der unmittelbar Geschädigte oder sein Erbe im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziffer 1 berechtigt ist. Dagegen ist nicht erforderlich, daß auch der Erbe Kriegssachgeschädigter ist, weil der Begriff des Kriegssachschadens nicht, wie beim Vertreibungsschaden, mit dem spezifischen Schicksal seines Trägers verknüpft ist. Zu § 10, Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen. Abs. 1. Wegen der Problematik des Einheitswerts als Grundlage der Schadensfeststellung wird auf den mündlichen Bericht Bezug genommen. Die Frage, ob der im Zuge der Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer (Hauszinssteuer) entrichtete Abgeltungsbetrag zum Einheitswert hinzuzurechnen sei, wurde nach eingehender Diskussion von der Mehrheit bejaht. Da die Hauszinssteuer während ihres Bestandes als ein den Einheitswert minderndes Element berücksichtigt worden war, erschien es geboten, nach ihrem Wegfall eine entsprechende Korrektur des Einheitswerts nach oben vorzunehmen. Abs. 2. Bei den Auslandsdeutschen gibt es keine Einheitswerte im vorbezeichneten Sinne; in den Vertreibungsgebieten sind sie vielfach verlorengegangen. In all diesen Fällen soll die Wertermittlung unter sinngemäßer Anwendung der für die Feststellung des Einheitswertes maßgebenden Grundsätze erfolgen. Hierbei werden die Heimatauskunftstellen wesentliche Hilfe leisten können, insbesondere wenn es darum geht, für die außerdeutschen Gebiete Richtlinien zu erarbeiten. § 40 eröffnet der Bundesregierung die Möglichkeit, mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Abs. 3. Die Höhe eines erlittenen Vermögensschadens kann endgültig erst festgestellt werden, wenn der Schaden zu dem nach Abzug der Schul- den verbleibenden Reinvermögen in Beziehung gesetzt wird. Ein Hausbesitzer, dessen Haus im Werte von 100 000 mit einer Hypothek von 70 000 belastet ist, besitzt an seinem Hause, wirtschaftlich gesehen, nur einen Vermögenswert von 30 000. Hat z. B. ein Vertriebener ein derart belastetes Haus verloren, so kann für eine künftige Entschädigung nur das nach Abzug der Schulden sich ergebende Reinvermögen von 30 000 zugrunde gelegt werden. In diesem Zusammenhang gewann die Frage, ob die Einheitswerte dem wahren Wert entsprechen oder nicht, eine entscheidende Bedeutung. Sie ist besonders eingehend diskutiert worden. Im Mittelpunkt stand ein Antrag, die Einheitswerte wegen ihres Zurückbleibens hinter den Verkehrswerten beim land- und forstwirtschaftlichen Besitz um 30 % und beim Grundvermögen (Hausbesitz) um 50 % aufzustocken. Der Regierungsentwurf zum Lastenausgleichsgesetz sucht in § 196 dem Problem dadurch gerecht zu werden, daß bei Vertriebenen — nicht bei Kriegssachgeschädigten — die dinglichen Belastungen auf den vorerwähnten Vermögensobjekten nur mit 50 % ihres Nennbetrages abgesetzt werden sollen. Der Ausschuß beschloß mit überwiegender Mehrheit, an den Einheitswerten festzuhalten, dagegen keine Stellung zu der Frage zu nehmen, in welcher Weise die dinglichen Belastungen bei Ermittlung des Reinvermögens zu berücksichtigen sind, weil die Entscheidung hierüber dem Lastenausgleichsgesetz vorbehalten bleiben müsse. Demgemäß erfolgt im Feststellungsverfahren nur eine gesonderte Registrierung der dinglichen Belastungen ohne Auswertung. Zu § 11, Schadensberechnung bei Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen. Die Abs. 1 bis 3 behandeln die Frage, nach welchen Grundsätzen die Kriegssachschäden festzustellen sind, die in aller Regel als Teilschäden entstanden sind. Die Feststellung vollzieht sich bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Grundstücken und Betriebsgrundstücken auf der Basis des Einheitswertes. Auch hier entsteht die zu § 10 Abs. 3 näher geschilderte Problematik. Abs. 4 bringt für gewerbliche Betriebe die Sonderbestimmung, daß bei ihnen ein Kriegssachschaden höchstens mit dem Betrag festgestellt wird, um den der Wert des erhalten gebliebenen Betriebsvermögens am Währungsstichtag unter dem auf den 1. Januar 1940 festgestellten Einheitswert liegt. Hierdurch soll erreicht werden, daß Kriegssachschäden, die durch Kriegsgewinne kompensiert oder überkompensiert worden sind, nicht berücksichtigt werden. Der Einwand, daß entsprechend auch bei den Vertriebenen die Einheitswerte vom 1. Januar 1940 der Berechnung des Vertreibungsschadens zugrunde zu legen seien, ist an sich richtig. Der Ausschuß glaubte jedoch, daß eine zuverlässige Ermittlung dieser Werte kaum durchführbar wäre; überdies dürfte die Frage der Kriegsgewinne in der Regel bei den Heimatvertriebenen angesichts des völligen Verlustes von Vermögen und Existenz und bei der geringen absoluten Höhe der in Betracht kommenden Entschädigungen eine verhältnismäßig untergeordnete Rolle spielen. Im Ausschuß ist weiter darauf hingewiesen worden, daß der Abs. 4 für den Sektor der gewerblichen Betriebe praktisch auf einen Vermögensvergleich der am 1. Januar 1940 und am Tage vor dem Währungsstichtag vorhandenen Werte herauskommt. Damit würde hier für eine bestimmte Vermögensgruppe eine Methode eingeführt, die man als allgemein tragendes Prinzip im Lastenausgleichsgesetzentwurf der Regierung unter eingehender Begründung abgelehnt habe. Es sei aber nicht angängig, einen Wertevergleich nur bei einem solchen Objekt durchzuführen, ohne gleichzeitig festzustellen, wie die Verhältnisse beim Gesamtvermögen liegen. Es sei durchaus möglich, daß bei einem einzelnen, in sich bilanzierenden Vermögensobjekt ein Zuwachs eingetreten sei, während das Gesamtvermögen als Inbegriff eine Minderung erfahren habe. Überdies sei zu bedenken, daß nicht jeder seit 1940 eingetretene Vermögenszuwachs eine Folge der Kriegskonjunktur sei, sondern durchaus als Ergebnis einer organischen Entwicklung entstanden sein könne. Der Ausschuß glaubte jedoch auf seiner Formulierung beharren zu sollen, weil die Praxis, insbesondere auch bei der DM-Umstellung, bewiesen habe, daß weite Kreise der gewerblichen Wirtschaft aus der Kriegskonjunktur erhebliche Gewinne gezogen haben, die nicht zur Grundlage von Entschädigungsansprüchen gemacht werden dürften. Aus dem Grundsatz, daß bei Teilschäden an Grundvermögen und Betriebsgrundstücken vom letzten Einheitswert vor Schadenseintritt ausgegangen wird und dieser Wert mit dem am Währungsstichtag geltenden Einheitswert zu vergleichen ist, ergibt sich, daß ein feststellungsfähiger Schaden nur dann vorliegen kann, wenn der Einheitswert am Währungsstichtag niedriger liegt als am Tage des Schadenseintritts. Dies wird in der Regel der Fall sein. In Ausnahmefällen aber hat der Geschädigte den Schaden wieder beseitigen können, so daß der Einheitswert am Währungsstichtag auf der früheren Höhe, vielleicht sogar über ihr liegt. In diesem Falle würde keine Feststellung des tatsächlich eingetretenen Schadens erfolgen können. Daß hierdurch Härten entstehen können, hat der Ausschuß nicht verkannt. Er war jedoch der Meinung, daß während des Krieges und später bis zur Währungsreform die Beseitigung erlittener Kriegssachschäden nur unter besonders bevorzugten Verhältnissen möglich war, etwa durch Kompensationsgeschäfte und ähnliche, nicht immer mit dem Gesetz im Einklang stehende Manipulationen. Infolgedessen bedeute es in der Regel keine Härte, wenn in diesen Fällen der in seinen Folgen bereits ausgestandene Schaden von der Feststellung ausgeschlossen bleibe. Zu § 12, Schadensberechnung bei Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen vor dem Währungsstichtag. Wie zu § 11 dargelegt, werden Kriegssachschäden an Grundbesitz grundsätzlich durch Vergleich des letzten Einheitswerts vor dem Schadensfall mit dem Einheitswert vom Währungsstichtag ermittelt. Der Einheitswert vom Währungsstichtag ist jedoch dann als Vergleichswert unbrauchbar, wenn der Geschädigte den beschädigten Grundbesitz in der Zeit zwischen dem Schadensfall und dem Währungsstichtag veräußert und der Erwerber die Schäden noch vor dem Währungsstichtag ganz oder teilweise beseitigt hat. In diesen Fällen soll nach § 12 Ziffer 1 a an die Stelle des Einheitswerts vom Währungsstichtag ein nach den Bestandsverhältnissen im Zeitpunkt der Veräußerung zu ermittelnder fiktiver Einheitswert treten. Zu § 13, Schadensberechnung bei Verlusten an Gegenständen der Berufsausübung. Die Vorschrift hat deswegen nur geringe Bedeutung, grundsätzlich das einem freien Beruf gewidmete Vermögen nach § 55 des Reichsbewertungsgesetzes als Betriebsvermögen gilt und demgemäß unter die Regelung der §§ 10 bis 12 des Entwurfs fällt. Nicht unter § 55 fallen lediglich solche freien Berufe, die sich auf eine rein künstlerische oder rein wissenschaftliche Tätigkeit beschränken (vgl. § 47 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz). Zu § 14, Hausratsverluste. Bezüglich der grundsätzlichen Fragen wird auf die mündlichen Ausführungen des Berichterstatters verwiesen. Der Wert des verlorenen Hausrats wird nach der vorgeschlagenen Regelung nicht individuell ermittelt, sondern pauschal in der Weise festgestellt, daß der Geschädigte entweder auf der Grundlage von Einkommen und Vermögen oder nach dem Berufsbild in eine von 4 Gruppen eingereiht wird, für die jeweils ein bestimmter Wert des Hausrats fingiert worden ist. Die Zimmerzahl der Wohnung bildet im Gegensatz zu früheren Formulierungen jetzt keinen Berechnungsfaktor mehr. Zum Hausrat eines verheirateten Antragstellers gehören alle der Wohnungsausstattung dienenden Gegenstände ohne Rücksicht darauf, ob das Eigentum der einzelnen Sachen ihm selbst oder seiner Ehefrau zusteht. Kleidung und Wäsche fallen ebenfalls unter den Begriff des Hausrats. Der Verlust an Kleidung und Wäsche allein genügt jedoch nicht als Grundlage für eine Schadensfeststellung. Voraussetzung ist vielmehr, daß mindestens die Ausstattung eines Zimmers vorhanden war. Der Verlust an Hausrat von über 50 v. H. wird einem Totalschaden gleichgestellt, Bei Junggesellen ohne eigenen Hausstand wird als Pauschalbetrag des verlorenen Hausrats die Hälfte der Normalsätze angesetzt. Voraussetzung ist jedoch auch hier, daß der Geschädigte mindestens die Möbel für einen Wohnraum besessen hat. Im Ausschuß wurde eingehend über die Frage diskutiert, ob nicht im Interesse leichterer Durchführbarkeit noch weitere Vereinfachungen möglich wären. Es wurde vorgeschlagen, die Feststellung lediglich darauf zu beschränken, ob mehr als die Hälfte des Hausrats verloren gegangen und damit im Sinne des Gesetzes ein Totalschaden eingetreten sei; im Lastenausgleichsgesetz sollte dann eine Einheitsentschädigung für verlorenen Hausrat festgelegt werden. Die Mehrheit des Ausschusses glaubte jedoch, einer solchen Regelung nicht folgen zu sollen, weil ihre Durchführung bei der künftigen Entschädigung zwangsläufig zur Vermassung und Nivellierung führen müßte, wogegen schwere grundsätzliche Bedenken bestanden. Es wurde weiter darauf hingewiesen, daß die Einreihung in Berufsgruppen zu willkürlichen und den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Ergebnissen führen müsse. Inbesondere bei den freien Berufen sei es unmöglich, ein Durchschnittseinkommen ermitteln zu wollen. Der Ausschuß glaubte in seiner Mehrheit jedoch, diese unbestreitbaren Unzulänglichkeiten in Kauf nehmen zu sollen, weil in zahlreichen Fällen nur auf diese Weise die wünschenswerte Differenzierung der Hausratsverluste möglich sei. Bei der Bildung der Berufsgruppen könne überdies in großem Umfange auf die Vorarbeiten und wissenschaftlichen Untersuchungen der Statistik zurückgegriffen werden. Die Einzelheiten sollen durch Rechtsverordnung geregelt werden. Zu § 15, Schadensberechnung bei Forderungsverlusten Vertriebener. Die Bewertungsbestimmungen beruhen auf den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes. Die Vorschrift, daß Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebensversicherungen mit zwei Dritteln der im Zeitpunkt der Schädigung eingezahlten Prämien anzusetzen sind, ist nach Anhörung von Sachverständigen als zweckmäßigste Berechnungsmethode anerkannt worden. Die Wertfestsetzung erfolgt in Reichsmark. Inwieweit die festgestellten Reichsmarkbeträge als Grundlage für die Entschädigung dienen können, wird durch das Lastenausgleichsgesetz geregelt werden. Zu § 16, Schadensberechnung bei Verlusten von Anteilsrechten Vertriebener. Es ist geprüft worden, ob bei der Bewertung der Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften nach den für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1945 geltenden Werten für die Vertriebenen nicht gegenüber den Kriegssachgeschädigten (§ 11 Abs. 4) insofern eine Bevorzugung stattfindet, als hierbei auch die etwaigen Kriegsgewinne berücksichtigt würden. Da in diesen Fällen für kurshabende Wertpapiere jedoch der Sonderkurszettel 1940 gilt, dem die Kurse vom 31. August 1939, also eines in der Auswirkung noch vor dem Eintritt des Kriegszustandes liegenden Stichtages zugrunde liegen, dürfte dieses Bedenken im wesentlichen entfallen. Zu § 17, Schadensberechnung bei Vermögenswerten in fremder Währung. Es war zu bedenken, daß die Reichsregierung die Währungen verschiedener Oststaaten während des Krieges aus politischen Gründen und zur Förderung des Bezugs von Nahrungsmitteln und Rohstoffen absichtlich über ihren wahren Wert anerkannt hatte. Dies Anomalien sind jedoch in den für die Feststellung als maßgeblich erklärten Umsatzsteuerumrechnungssätzen vom 15. März 1945 weitgehend ausgeglichen worden. Zu § 18, Schadensberechnung bei Teilverlusten. Hier wird der an sich selbstverständliche Grundsatz ausgesprochen, daß wirtschaftliche Werte, die trotz der Schädigung erhalten geblieben sind, bei der Berechnung des Schadens im Sinne einer Minderung berücksichtigt werden müssen. Zu § 19, Berücksichtigung früherer Vermögenserklärungen. Der Geschädigte muß die in seinen früheren Vermögenserklärungen gemachten Angaben im Feststellungsverfahren gegen sich gelten lassen, auch wenn er nunmehr nachweisen könnte, daß er seine Vermögenswerte damals zu niedrig angegeben hat. Die Steuermoral gebietet, daß derjenige, der falsche Angaben zu seinem Vorteil gemacht hat, diese auch dann gegen sich gelten lassen muß, wenn sie sich bei anderer Gelegenheit zu seinem Nachteil auswirken. Zu § 20, Feststellungsbehörden. Wegen der zu den Absätzen 1 und 2 aufkommenden staatsrechtlichen Fragen wird auf den Mündlichen Bericht verwiesen. Nach Abs. 3 sollen bis zum Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes die Soforthilfebehörden und -ausschüsse auch im Feststellungsverfahren tätig werden. Sie werden nach ihrer personellen Zusammensetzung nicht immer für diese neuen Aufgaben geeignet sein. Andererseits wird der erste Akt der Feststellung in der Durchführung der Schadensanmeldung bestehen. Hierbei wird es sich zunächst mehr um eine registraturähnliche Arbeit handeln, zu deren Bewältigung besondere Fachkenntnisse nicht erforderlich sind. Das gleiche gilt für die Fälle, in denen mangels andere Beweisunterlagen die Anträge zunächst an die Heimatauskunftstellen weiterzuleiten sind. Schließlich wird es eine ganze Reihe unproblematischer Feststellungen geben, weil lückenlose Urkundenbeweise vorliegen oder weil es sich lediglich um die Anwendung der Hausratstabelle handelt. In diesen Fällen werden der gegenwärtige Leiter des Soforthilfeamtes bzw. der Soforthilfeausschuß in seiner derzeitigen Zusamensetzung unbedenklich auch den Feststellungsakt vornehmen können. Erforderlichenfalls kann nach § 51 des Soforthilfegesetzes ein besonderer, nach den spezifischen Erfordernissen der Feststellung zusammengesetzter Ausschuß zusätzlich gebildet werden. Zu § 21, Heimatauskunftstellen. Die Einrichtung von Heimatauskunftstellen ist notwendig, um der großen Masse der Vertriebenen den Beweis ihrer Verlustanmeldungen zu ermöglichen. Hierüber herrschte im Ausschuß Einmütigkeit. Unterschiedliche Meinungen bestanden jedoch über die zweckmäßigste Organisationsform und die Kompetenzen. Der Ausschuß für Heimatvertriebene hält einen lückenlosen Aufbau für jeden Heimatkreis für erforderlich. Diese Auffassung wurde auch von Mitgliedern des Lastenausgleichsausschusses geteilt. Der Ausschuß hatte jedoch in seiner Mehrheit Bedenken gegen den hiermit verbundenen systematischen Aufbau einer neuen Bürokratie. Es erschien ihm zweckmäßiger, zunächst eine lockere und elastische Organisation, etwa für den Bereich der Regierungsbezirke, aufzubauen und es dann der Entwicklung zu überlassen, ob noch eine weitere Untergliederung erforderlich werden würde; desgleichen müsse es den praktischen Erfahrungen vorbehalten bleiben, ob der Ausbau der einzelnen Heimatauskunftstellen zu systematischen Sammelstellen alles einschlägigen Materials und damit zu Evidenzzentralen notwendig oder zweckmäßig werden würde. Der Sachaufsicht des Präsidenten des Hauptamts für Soforthilfe soll es überlassen bleiben, gegebenenfalls die erforderlichen Verwaltungsanweisungen zu erteilen. Die Leiter der Heimatauskunftstellen und ihre Vertreter sollen Vertriebene sein und werden von den Landesfeststellungsbehörden nach Anhörung der Vertriebenenverbände bestellt. Die Forderung des Vertriebenenausschusses nach Einräumung eines Vorschlagsrechts an die Verbände wurde aus staats- und verwaltungsrechtlichen Gründen abgelehnt. Die Leiter und Vertreter unterstehen bezüglich der Dienstaufsicht den Landesfeststellungsbehörden, während die Sachaufsicht dem Präsidenten des Hauptamts für Soforthilfe (später dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts) obliegt. Es ist eingehend erwogen worden, ob es nicht zweckentsprechender sei, die Sachaufsicht dem Bundesminister für Vertriebene zu übertragen. Dafür sprach die enge Verwandtschaft der beiderseitigen Aufgaben sowie der Wunsch nach Konzentration aller die Vertriebenen betreffenden Angelegenheiten im zuständigen Lachministerium. Um eine Doppelseitigkeit zu vermeiden, erschien es jedoch aus verwaltungstechnischen Gründen geboten. die Sachaufsicht über die Heimatauskunftstellen der für die Durchführung des Feststellungsverfahrens verantwortlichen Behörde, d. h. dem Präsidenten des Hauptamts für Soforthilfe, zu übertragen. § 22, Aufgaben der Heimatauskunftstellen. Meinungsverschiedenheiten bestanden darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Feststellungsbehörden zur Einschaltung der Heimatauskunftstellen verpflichtet sein sollen. Der Ausschuß für Heimatvertriebene vertrat den Standpunkt, daß dies stets dann. geschehen müsse, wenn die beigefügten oder angebotenen Beweise nicht ausreichten, um eine Entscheidung über den Antrag treffen zu können. Demgegenüber wurde geltend gemacht, daß die Anrufung der Heimatauskunftstellen z. B. dann entbehrlich wäre, wenn der Vorsitzende oder die Mitglieder des Feststellungsausschusses aus eigener Wissenschaft wesentliche Aussagen machen könnten oder wenn etwa außerhalb der Heimatauskunftstellen Fachkenner von anerkannter Bedeutung für Spezialfragen vorhanden wären. Der Ausschuß für Heimatvertriebene brachte dagegen die Befürchtung zum Ausdruck, daß eine ungebundene Freiheit der Feststellungsbehörde in der Auswahl der Beweismittel zur Willkür uhd auch zu Manipulationen führen könne. Er wünschte daher die obligatorische Einschaltung der Heimatauskunftstellen in all den Fällen, in denen die vom Antragsteller angebotenen Beweise für eine Entscheidung nicht genügen. Der Lastenausgleichsausschuß glaubt in der in Abs. 2 gewählten Fassung eine Kompromißlösung gefunden zu haben. Einmütigkeit bestand darüber, daß die von den Heimatauskunftstellen erteilten Auskünfte und Gutachten für das Feststellungsamt keine bindende Bedeutung haben. Sie stellen nur Beweismaterial dar, über das der Leiter des Feststellungsamts oder der Feststellungsausschuß in freier Beweiswürdigung gemäß § 32 zu befinden hat. Zu § 23, Amts- und Rechtshilfe. Die hier statuierte Pflicht zur Amtshilfe würde die Finanzbehörden nicht ohne weiteres von der Wahrung des Steuergeheimnisses entbinden. Es soll jedoch in den Antragsformularen dem Antragsteller die Erklärung nahegelegt werden, daß er die Finanzbehörden im Rahmen des Feststellungsverfahrens von der Wahrung des Steuergeheimnisses befreit. Versagt der Antragsteller eine solche Erklärung, so könnten daraus bei der Beweiswürdigung gegebenenfalls ihm nachteilige Schlüsse gezogen werden. Zu § 24, Antrag auf Schadensfeststellung. Die Feststellungsanträge müssen auf amtlichen Formblättern gestellt werden. Die Formulierung der erforderlichen Fragen ist eine schwierige und folgenschwere Aufgabe. Obwohl es sich um eine Aufgabe der Verwaltung handelt, will sich das Bundesfinanzministerium wegen der großen Tragweite des Fragebogens bei seiner Ausgestaltung mit dem Lastenausgleichsausschuß des Bundestags in Verbindung halten. Die Ausfüllung des Fragebogens ist Sache des Antragstellers. Bei den sich aus der Materie ergebenden Schwierigkeiten werden zahlreiche Ver- triebene zu einer einwandfreien Ausfüllung nicht in der Lage sein. Es besteht daher die Gefahr, daß die Feststellungsbehörden eine Fülle unzulänglicher Anträge erhalten, die erst durch Schriftwechsel oder persönliche Verhandlung geklärt werden müssen. Damit würden die Feststellungsbehörden ihrer wesentlichen Arbeit weitgehend entzogen werden. Das würde insbesondere für die mit Heimatvertriebenen überfüllten Länder gelten. Der Ausschuß für Heimatvertriebene hat daher vorgeschlagen, die Organisationen der Heimatvertriebenen zur Ausfüllhilfe einzuschalten, um die sonst der Behörde drohende Lahmlegung ihrer sachlichen Arbeit zu vermeiden. Zur Deckung seiner hierzu erforderlichen Unkosten hat er seinen Satz von 1,50 DM für jeden von ihm bearbeiteten Fall vorgeschlagen. Der Lastenausgleichsausschuß glaubte jedoch, aus grundsätzlichen Erwägungen hierauf nicht eingehen zu können. Er vertrat in der Mehrheit den Standpunkt, daß die Beratung der Antragsteller zur Entlastung der Behörden zwar durchaus erwünscht sei, daß es aber nicht anginge, bestimmte Organisationen durch Bewilligung von Bearbeitungsgebühren zu bevorzugen, weil ihr Kreis nicht eindeutig umschrieben werden könnte. Außerdem bestände die Gefahr von Manipulationen, indem auch einfach gelagerte Fälle planmäßig über die Organisation geleitet werden würden, um diese in den Genuß der Gebühren zu bringen. Als unerwünschte Nebenwirkung würde überdies eintreten, daß zahlreiche private Kräfte, die den Vertriebenen bisher ehrenamtlich mit Rat und Tat beigestanden haben, diese nunmehr an die Organisation verweisen würden. Zu § 25, öffentliche Bekanntmachung und Ausschlußfrist. Es bestand Einigkeit, daß eine Ausschlußfrist für die Anmeldungen festgesetzt werden muß, um einen Überblick über Zahl und Ausmaß der erhobenen Ansprüche zu erhalten. Andererseits wurde es für notwendig erachtet, daß diese Ausschlußfrist erst einige Monate nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes endet, weil erst dann volle Klarheit über die entschädigungsfähigen Verluste gegeben ist. Zu § 26, Antragstellung. Die Feststellungsanträge sollen, um die persönliche Verbindung zu erleichtern, im allgemeinen bei derjenigen Gemeindebehörde eingereicht werden, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. Durch diese Bestimmung entsteht gleichzeitig für die Gemeindebehörde die Verpflichtung zu entsprechender Mitwirkung. Zu § 27, Vertretung. Es bestand Einigkeit darüber, daß die von den Antragstellern beauftragten Bevollmächtigten von den Behörden nicht deshalb abgelehnt werden dürfen, weil sie die Vertretung „geschäftsmäßig" betreiben. Als Bevollmächtigte in diesem Sinne werden vor allem die Vertreter von Verbänden und Organisationen in Frage kommen, ohne daß sie jedoch den Anspruch auf ein Vertretungsmonopol erheben können. Der Ausschuß ist der Anregung des Vertriebenenausschusses, die Vertriebenenorganisationen durch besondere Benennung vor anderen Organisationen hervorzuheben, nicht gefolgt. § 28, örtliche Zuständigkeit. § 29, Verfahren vor den Festellungsämtern. Für den Hoheitsakt der Feststellung ist grundsätzlich der Leiter des Feststellungamts allein zuständig. Er kann jedoch nach freier Entschließung den Antrag auch dem Feststellungsausschuß zur Beschlußfassung zuleiten. Er muß dies tun, wenn er glaubt, bei seiner Entscheidung von den Angaben des Antragstellers oder von der Auskunft einer Heimatauskunftstelle abweichen zu müssen, oder wenn er die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich hält. Einer Anregung, die Feststellung in allen Fällen durch den Amtsleiter allein vornehmen zu lassen und den Ausschüssen nur eine beratende Mitwirkung zuzubilligen, hat der Ausschuß nicht entsprochen. Zu § 30, Beweiserhebung. Das Feststellungsverfahren ist ein Offizialverfahren. Zu § 31, eidliche Vernehmung. Die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen und des Parteieides soll vor den Feststellungsbehörden und -ausschössen als Beweismittel nicht zulässig sein. Über die Ausschließung eidesstattlicher Erklärungen bestand im Lastenausgleichsausschuß Einigkeit. Dagegen hielt der Ausschuß für Vertriebene es verfassungsrechtlich nicht für zulässig, den Kriegsgeschädigten die sonst allgemein zugelassenen Beweisinstrumente, wie eidesstattliche Erklärungen und Parteieid, zu versagen. Der Lastenausgleichsausschuß glaubte jedoch, daß es im eigensten Interesse der Kriegssachgeschädigten und Vertriebenen liege, wenn man sie vor der gefährlichen Versuchung bewahrte, Tatbestände, die lange Jahre zurückliegen und daher in der Erinnerung getrübt sein können, in der feierlichen Form des Eides zu bekräftigen; außerdem seien die Feststellungsbehörden und -ausschösse nach ihrer personellen Zusammensetzung kaum geeignet, über die nach prozessualen Gesichtspunkten zu beurteilende Zulässigkeit des Parteieides zu befinden. Im übrigen sei der Parteieid nur im Verfahren vor den Feststellungsbehörden und -ausschüssen, also vor den Verwaltungsinstanzen, ausgeschlossen, dagegen im Rechtsmittelzuge vor den Verwaltungsgerichten nach den allgemeinen Bestimmungen zulässig. § 32, Beweiswürdigung. Abs. 1 setzt den Grundsatz der freien Beweiswürdigung fest. § 33, Feststellungsbescheid. Nach den §§ 10 und 11 wird bei Kriegsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen der entstandene Schaden nicht mit einer exakten Zahl berechnet, weil die Frage, in welcher Weise die darauf lastenden Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, erst im Lastenausgleichsgesetz geregelt werden soll. Infolgedessen kann auch der Feststellungsbescheid insofern keine abschließende zahlenmäßige Entscheidung treffen. Die Höhe der in Betracht kommenden Verbindlichkeiten wird daher nur registriert, ohne mit den Aktivwerten des Vermögens saldiert zu werden. § 34, Teilfeststellungsbescheid. Es wird in vielen Fällen für den Antragsteller und für die Feststellungsbehörde zweckmäßig sein, das Feststellungsverfahren zunächst nur insoweit zu betreiben, als dies für die Gewährung einer be- stimmten Art von Entschädigung erforderlich ist. In solchen Fällen soll der Erlaß eines Teilfeststellungsbescheids zulässig sein. Zu § 35, Rechtsmittel. Das Beschwerdeverfahren und das weitere Rechtsmittelverfahren soll erst im Lastenausgleichsgesetz abschließend geregelt werden. Soweit sich übersehen läßt, wird es gegen den Bescheid des Feststellungsamts die Verwaltungsbeschwerde an den Beschwerdeausschuß und gegen dessen Entscheidung die Klage bei den Verwaltungsgerichten geben. Da die Feststellungsbehörden mit den künftigen Ausgleichsbehörden möglichst kombiniert werden sollen, erschien es zweckmäßig, auch das Beschwerde- und Rechtsmittelverfahren erst zu regeln, wenn über Zuständigkeit und Verfahren der Ausgleichsbehörden Klarheit geschaffen ist. In der Zwischenzeit sollen der Antragsteller und der Vertreter des Ausgleichsfonds berechtigt sein, Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid beim Feststellungsamt einzulegen. Hierbei will man in Kauf daß über eine solche Beschwerde erst entschieden werden kann, wenn der endgültige Beschwerdezug im Lastenausgleichsgesetz festgelegt worden ist. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob es während der Übergangszeit nicht zweckmäßiger wäre, den Lauf der Beschwerdefrist nicht mit der Zustellung des Feststellungsbescheids beginnen zu lassen, sondern erst mit dem Tage des Inkrafttretens des Allgemeinen Lastenausgleichsgesetzes. Der Ausschuß entschied sich für die letztere Alternative. Zu § 36, Gebühren und Kosten des Verfahrens. Es sollen zunächst die einschlägigen Bestimmungen des Soforthilfegesetzes zur Anwendung geZu § 37, Verwaltungskosten. Die Kostenfrage soll endgültig erst durch das Lastenausgleichsgesetz geregelt werden. Bis dahin müssen auch die durch das Feststellungsverfahren entstehenden zusätzlichen Kosten vorschußweise von denjenigen Stellen getragen werden, denen z. Z. die Durchführung des Soforthilfegesetzes obliegt. Hierbei war jedoch zu berücksichtigen, daß das Feststellungsgesetz in erster Linie in den mit Heimatvertriebenen überlasteten, zumeist finanzschwachen Ländern zur Wirkung kommen würde, denen die Übernahme zusätzlicher Ausgaben, für die in ihrem Etat keine Deckung vorgesehen ist, nicht zugemutet werden kann. Es erschien als gangbarer Ausweg, dem Land für jeden von seinen Feststellungsämtern erteilten Feststellungsbescheid einen Betrag von 9 DM zu Lasten des Bundes zu bewilligen, mit der Maßgabe, daß hiervon nicht nur die zusätzlichen Kosten der Soforthilfeämter, sondern auch die Kosten der Heimatauskunftstellen zu bestreiten sind. Diese Regelung soll jedoch nur bis zum Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes gelten. Dieses wird die Kostenfrage endgültig regeln. Zu § 38, Ausschließung von der Feststellung. Es bestand Einigkeit nicht nur im Ausschuß, sondern auch in den Kreisen der Kriegsgeschädigten darüber, daß das Feststellungsverfahren nur dann zu einem befriedigenden Ergebnis führen kann, wenn es von Treu und Glauben und von persönlicher Verantwortung getragen wird. Der Versuchung schwacher oder gewinnsüchtiger Elemente, die vielfach im Dämmerlicht liegenden, exakt nicht mehr feststellbaren Tatbestände zu persönlicher Bereicherung auszunutzen, muß schon im Interesse aller ehrlichen Kreise ein wirksamer Damm entgegengesetzt werden. Es erschien daher richtig, die Verwirkung des Anspruchs auf Feststellung und Entschädigung für bestimmte schwere Verfehlungen zu bestimmen, unabhängig von etwaigen strafrechtlichen oder sonstigen Sühnemaßnahmen. Dagegen bestanden Meinungsverschiedenheiten darüber, an welche Arten von Tatbeständen die schwerwiegende Folge der Verwirkung geknüpft werden solle, ob insbesondere auch falsche Angaben in fremder Sache dazu gehören dürften. Weiter wurden Bedenken geäußert, ob man eine solche weittragende Entscheidung in die Hand des Feststellungsausschusses legen dürfe, der nach seiner Zusammensetzung nicht die Gewähr dafür biete, daß er auch über die zur Würdigung solcher Fragen unentbehrlichen strafrechtlichen Kenntnisse verfüge. Man kam daher zu dem Ergebnis, daß die Entscheidung der übergeordneten Beschwerdeinstanz (Landesfeststellungsamt) anzuvertrauen sei, die wegen ihrer Entfernung von den örtlichen Einflüssen einen zusätzlichen Vorzug aufzuweisen habe. Die Entscheidung kann vom Geschädigten und vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden. Zu § 39, frühere Feststellungen. Die auf einen günstigen Kriegsausgang abgestellte Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 hat aus stimmungsmäßigen Rücksichten nicht nur Entschädigungen vorgesehen, die einen weiteren Kreis von Schadensfällen, z. B. Nutzungsschäden, umfaßten, sondern hat auch die Bewertung der erlittenen Schäden sehr viel freigebiger, z. B. nach den Wiederbeschaffungskosten, vorgenommen, als dies der Bundesrepublik nach den durch den Krieg eingetretenen Verlusten am Volksvermögen möglich ist. Die im Zuge der Kriegssachschädenverordnung angestellten Ermittlungen können daher im Feststellungsverfahren nach dem Feststellungsgesetz wohl als Material verwendet werden, aber keine verbindliche Geltung beanspruchen. Zu § 40, Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen. Der Ausschuß hat Wert auf eine genaue Abgrenzung der durch Rechtsverordnung zu regelnden Gebiete gelegt. Diesem Verlangen entspricht die in Ziffer 2 enthaltene detaillierte Aufführung der in Betracht kommenden Materien. Ziffer 3 trifft Vorsorge für den Fall, daß das Lastenausgleichsgesetz noch weitere Personengruppen oder Schadenstatbestände für eine Entschädigung vorsehen sollte. Es soll dann die Möglichkeit gegeben sein, durch eine Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die erforderliche Schadensfeststellung nach den Grundsätzen dieses Gesetzes zu erfolgen habe. Zu § 41, Sondervorschriften für das Land Berlin. Das Feststellungsgesetz gilt auch für Berlin (West), wenn das Land Berlin dies beschließt. Weil für Berlin jedoch andere Währungsstichtage maßgebend sind, müssen die diesbezüglichen Vorschriften entsprechend geändert werden. Desgleichen ist es erforderlich, die für den Einheitswert und den Abgeltungsbetrag getroffenen Bestimmungen sowie die Behördenorganisation den Berliner Verhältnissen anzupassen. Dagegen konnte sich der Ausschuß nicht entschließen, der Berliner Anregung zu folgen, auch solche Kriegssachschäden zur Feststellung zuzulassen, die vor dem 21. April 1945 im Ostsektor Berlins entstanden sind, wenn der Geschädigte bis zum Eintritt des Kriegssachschadens an der Schadensstelle gewohnt und infolge des Schadenseintritts noch vor dem 21. April 1945 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Berlin (West) genommen hat. Der Ausschuß hielt es bei aller Würdigung der in Berlin obwaltenden besonderen Verhältnisse aus grundsätzlichen Bedenken nicht für vertretbar. eine Ausnahme von dem maßgebenden Grundprinzip zuzulassen, daß nur solche Kriegssachschäden festgestellt werden können, die im Bundesgebiet und im Gebiet von Berlin (West) entstanden sind. § 42, Inkrafttreten. Das Feststellungsgesetz soll am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten. Wackerzapp Berichterstatter. Anlage 2 zum Stenographischen Bericht der 200. Sitzung Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) über den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Nrn. 3068, 3189 der Drucksachen) Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Wahl Ich nehme Bezug auf den mündlichen Bericht, den ich namens des Rechtsausschusses über die Vorlage des früheren (ersten) Gesetzes vom 4. April 1950 über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen dem Plenum in der 44. Sitzung vom 2. März 1950 erstattet habe (Stenographische Berichte S. 1497). Noch immer ist die Rechtslage der Trümmergrundstücke ungeklärt. Durch das erste Gesetz ist es bisher gelungen, eine Flut von Anträgen auf Zwangsversteigerung zu verhindern, mit der man hätte rechnen müssen, wenn die Hypothekare gezwungen worden wären, zur Erhaltung des dinglichen Rangs ihrer Zins- und Tilgungsratenrückstände die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Das Gesetz vom 4. April 1950, das bei der Berechnung der Fristen die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1949 ausklammerte, deckte die Rückstände bis zum 31. Dezember 1951, da auf Grund des Gesetzes über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung die Rückstände der letzten beiden Jahre schon ohne weiteres den ursprünglichen Rang behalten. Der Sinn der jetzigen Vorlage ist die Ausdehnung dieser Regelung auch auf die Rückstände des Jahres 1952, indem es den nicht einzurechnenden Zeitraum vom 31. Dezember 1949 bis zum 31. Dezember 1950 verlängert. Der Rechtsausschuß verkennt nicht , daß das Auflaufenlassen von Rückständen wiederkehrender Leistungen rechtspolitisch nicht unbedenklich ist, wenn die Rückstände von 8 Jahren zu Beträgen anwachsen, die allein bei den Zinsen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 6 % die Hälfte des Kapitals erreichen. Deswegen legt der Rechtsausschuß Wert auf die Klarstellung, daß diese Fristverlängerung die letzte ihrer Art sein muß. In der Tat besteht die begründete Aussicht, daß die Trümmerhypotheken durch das Lastenausgleichsgesetz noch in diesem Jahre eine Rechtsgrundlage erhalten, wie auch das Vertragshilfegesetz, das z. Z. die gesetzgebenden Körperschaften beschäftigt, besondere Vorschriften über die Herabsetzung von Hypothekenzinsschulden vorsieht. Der vorliegende Gesetzentwurf tut diesen gesetzgeberischen Arbeiten, die einen gewissen Schuldnerschutz durchführen werden, natürlich keinen Abbruch. Die Vorlage entspricht sowohl den Interessen der Hypothekare, die angesichts der ungeklärten Rechtslage keinen Rangverlust in Kauf nehmen müssen, wenn sie nicht die Zwangsversteigerung betreiben, wie auch den Interessen der Grundstückseigentümer, denen die Durchführung zahlreicher Versteigerungsverfahren und die dadurch heraufbeschworene Gefahr einer Zerrüttung des Marktes für Trümmergrundstücke schädlich wäre. Die Berlinklausel des § 2 war nach dem Vorschlag des Bundesrats der Tatsache anzupassen, daß das zweite Gesetz über die Behandlung der wiederkehrenden Leistungen in der Immobiliarvollstreckung formell als Abänderungsgesetz des ersten Gesetzes vom 4. April 1950 erscheint, das seinerseits von Berlin noch nicht übernommen worden ist und daher nur mit diesem zusammen in Berlin eingeführt werden kann. Bonn, den 12. März 1952 Dr. Wahl Berichterstatter
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Fritz Schäffer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die drei Gesetzentwürfe Nachtragshaushalt und Ergänzungsvorlage für das Rechnungsjahr 1951/52, Inanspruchnahme eines Anteils der Einkommen- und Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1952 und Finanzausgleichsgesetz sind in der Aussprache miteinander verbunden.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Minister, darf ich einen Augenblick unterbrechen. Ich darf eben noch einmal daran erinnern, daß sich zu einer kurzen Sitzung zur Konstituierung des Ausschusses für Fragen der Kommunalpolitik die Mitglieder des Ausschusses um 17 Uhr im Zimmer 10 des Südflügels für einen Augenblick versammeln. — Ich bitte wegen der Unterbrechung um Entschuldigung, Herr Minister!


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Fritz Schäffer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Ich begrüße diese Zusammenfassung, weil die Gesetzentwürfe in sich selbst einen inneren Zusammenhang haben. Der Nachtragshaushalt und die Ergänzungsvorlage gibt Ihnen das Bild über die Gesamtentwicklung des Bundeshaushalts im Jahre 1951/52.

    (Vizepräsident Dr. Schäfer übernimmt den Vorsitz.)

    Die Gesetzesvorlage für die Inanspruchnahme eines Anteils der Einkommen- und Körperschaftsteuer baut auf der Entwicklung auf, die das Haushaltsjahr 1952/53, also das kommende Haushaltsjahr, voraussichtlich bieten wird, und schafft die gesetzliche Grundlage, einen Haushalt für das Jahr 1952/53 überhaupt aufstellen und durchhalten zu können. Das Finanzausgleichsgesetz sucht die Be- lastung, die den Ländern durch die Inanspruchnahme des Bundesanteils an der Einkommen- und Körperschaftsteuer zuwächst, in sich in der Form auszugleichen, daß die steuerschwachen Länder durch das Finanzausgleichsgesetz in die Lage versetzt werden, auch diesen Bundesanteil von 40 0/o, wie er vorgeschlagen ist, wirklich zu tragen.
    Wenn ich mich zuerst mit dem Nachtragshaushalt und der Ergänzungsvorlage beschäftige, so bitte ich, es mir nicht übelzunehmen, wenn ich hier zunächst einmal einen nüchternen Vortrag halten muß, einen Vortrag, der sich noch dazu mit einer Vorlage beschäftigt, die am Ende des Haushaltsjahres kommt,

    (Abg. Mellies: Leider!)

    für das sie bestimmt ist. Trotzdem kommt diesem Nachtragshaushalt und der Ergänzungsvorlage auch für die Zukunft eine große Bedeutung zu, weil die Bundesregierung ein Haushaltsgesetz 1952/53 vorbereitet hat — dieses Haushaltsgesetz ist bereits durch den Bundesrat gegangen —, wonach der Haushalt 1951/52 in der Form, in der er durch den Hauptplan, Nachtragshaushalt und die Ergänzungsvorlage geschaffen worden ist, die Grundlage als Überrollungshaushalt für das Jahr 1952/53 bilden soll. Die Bundesregierung hat sich nach Fühlungnahme mit den Fraktionen dieses Hauses zu diesem Entschluß deshalb durchgerungen, weil es der einzig mögliche Weg ist, um nach den ersten Aufbaujahren, die ja auch finanzpolitisch Jahre des Aufbaus waren, endlich einmal dazu zu kommen, daß die Haushaltspläne zu dem verfassungsmäßigen Termin, also zum Ende des jeweils vorausgehenden Haushaltsjahrs, vorgelegt werden können.

    (Abg. Mellies: Das haben Sie im vorigen Jahr auch gesagt!)

    Wenn das Haushaltsgesetz 1951/52 die Grundlage für das Haushaltsgesetz 1952/53 bietet, kann gehofft werden — da die Vorarbeiten für das nächste Haushaltsjahr dann sofort einsetzen können —, daß die Bundesregierung in der Lage ist, zum Ende des Haushaltsjahres 1952/53 den Haushaltsplan 1953/54 rechtzeitig vorzulegen.

    (Zuruf von der SPD: Sie werden sicher noch einmal überrollen, Herr Finanzminister!)

    Nun darf ich zu der Vergangenheit sprechen. —
    Herr Kollege Mellies, Sie wissen ebenso gut wie
    ich und alle im Hause, daß der Nachtragshaushalt
    für das Rechnungsjahr 1951/52 schon im August
    und September in Vorlage beim Bundesrat war.
    Aber die gesetzliche Voraussetzung für die Durchführung dieses Nachtragshaushalts hat eine Veränderung erfahren; denn dieser Nachtragshaushalt sah damals einen Bundesanteil an Einkommen-
    und Körperschaftsteuer von 31,3 % vor. Der Widerstand der Länder im Bundesrat und die Verhandlungen im Vermittlungsausschuß hatten das Ergebnis, daß dieser Bundesanteil damals mit 27 % festgesetzt wurde, was nach den damaligen Steuerschätzungen einen Ausfall von 300 Millionen DM bedeutet hat. Da aber der Bundesfinanzminister verfassungsmäßig die Pflicht hat, den Haushalt abgeglichen vorzulegen, mußten neue Grundlagen geschaffen werden.
    Diese neuen Grundlagen haben in nicht leichten Entschlüssen dazu geführt, daß der Ausgleich in erster Linie durch Streichung von Ausgaben in Höhe des ausfallenden Betrages von 300 Millionen DM gefunden wurde. Erst nachdem diese Voraussetzungen für die sachliche Abgleichung des Nachtragshaushalts gegeben waren, konnte der Nachtragshaushalt als abgeglichener Haushalt vorgelegt werden.
    Die Ergänzungsvorlage hat einen ganz anderen Sinn. Die Stellenmehrungen, im besonderen die personellen Änderungen, die in der Verwaltung — ich bemerke, auch die Verwaltung ist im Aufbau und leider, aber notwendigerweise in einem starken Wachstum begriffen — vorgenommen werden mußten und in dem Überrollungshaushalt nicht enthalten waren, sind der besondere Anlaß für die Vorlage des Ergänzungshaushalts gewesen.
    Ich möchte nun einmal ein ganz kurzes zahlenmäßiges Bild über den Gesamthaushalt geben, wie er sich aus der Zusammenstellung — Hauptplan, Nachtragshaushalt und Ergänzungsvorlage — ergibt. Der ordentliche Haushalt des Bundes schließt — in diesen drei Haushaltsplänen zusammengefaßt — in Einnahmen und Ausgaben mit
    17 269 488 700 DM ab. Davon entfallen auf den
    ordentlichen Haushalt an fortdauernden Ausgaben
    15 419 255 350 DM, an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Haushalts 1 850 233 350 DM. Der außerordentliche Haushalt schließt in Einnahmen und Ausgaben — wieder alle drei Haushaltspläne gerechnet — mit 3 809 621 600 DM ab. Wir haben also im ordentlichen und außerordentlichen Haushalt im Rechnungsjahr 1951/52 die Summe von 21 079 110 300 DM, während wir im vorausgehenden Rechnungsjahr 1950/51 die Summe von
    16 270 625 760 DM hatten. Wir haben also in diesem einen Jahr wieder eine Steigerung im Volumen des Haushalts von mehr als 4,8 Milliarden DM. Diese Steigerung ist in erster Linie im Nachtragshaushalt ausgewiesen. Die Steigerung ist in folgenden Posten des Nachtragshaushalts enthalten: Die Steigerung der Besatzungskosten entsprechend den Anforderungen durch die Besatzungsmächte auf Grund des Besatzungsstatuts betragen 3 060 000 000 DM; die sozialen Ausgaben — einschließlich Berlin — haben in diesem Jahr ein Wachstum von 1 550 000 000 DM gezeigt. Dazu kommt die Erhöhung der Ausgaben für Subventionen zur Verbilligung von Lebensmitteln um 225 Millionen DM. Dies ergibt eine Gesamtsumme von 4,8 Milliarden DM.
    Äußerlich verschiebt sich das Bild vielleicht etwas dadurch, daß für Berlin eine andere Haushaltsbehandlung eingetreten ist. In Übereinstimmung mit dem Lande Berlin hat sich die Bundesrepublik entschlossen, Berlin haushaltsmäßig als zwölftes Land zu betrachten. Infolgedessen erscheinen sämtliche Einnahmen und sämtliche Ausgaben, die in Berlin anfallen, bei den Kapiteln des Bundeshaushalts, zu denen sie der Materie nach gehören. Sie sind vorläufig noch mit einer beson-


    (Bundesfinanzminister Schäffer)

    deren Kennziffer versehen insofern, als für diese besonderen Ausgaben im Haushalt der Buchstabe B enthalten ist. Das ist für die Übergangszeit berechnet gewesen. Vom nächsten Jahre an wird eine Scheidung zwischen Bundesausgaben und Bundeseinnahmen in Berlin und außerhalb Berlins im Gebiet der Bundesrepublik überhaupt nicht mehr sichtbar sein. Daneben enthält der Einzelplan XXIII den besonderen Zuschußfonds für Berlin in Höhe von 550 Millionen DM. Die haushaltmäßigen Gesamtaufwendungen der Bundesrepublik für das Land Berlin belaufen sich nach diesem Haushaltsplan auf 995 Millionen DM. Das ist nicht das einzige, was die Bevölkerung der Bundesrepublik ihren Brüdern im Lande Berlin zukommen läßt. Wenn ich die gesamte Berlin-Hilfe im volkswirtschaftlichen Sinne nähme, wenn ich auch das nähme, was auf dem Gebiet der Postverwaltung, auf dem Gebiet der Versicherungsanstalten und dergleichen auch in wirtschaftlichen Maßnahmen für Berlin aus dem Kapital der deutschen Bundesrepublik insgesamt geleistet wird, dann bekäme ich eine Summe von rund 1300 Millionen DM jährlich.

    (Hört! Hört! rechts.)

    Die Steigerung der Ausgaben in diesem Jahr teilt sich in eine Steigerung der Ausgaben im ordentlichen Haushalt und im außerordentlichen Haushalt. Im außerordentlichen Haushalt, in den ja ein großer Teil der gesteigerten Besatzungskosten übernommen worden ist, beträgt die Steigerung rund 2,1 Milliarden. Für den Rest, der in den ordentlichen Haushalt zu übernehmen war, mußten Einnahmen geschaffen werden, um die Abgleichung des Haushalts durchzusetzen. Diese Einnahmen mußten im vergangenen Jahr in der Form von Steuergesetzen gefunden werden, erstens in der Erhöhung des Steuersatzes auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und Umsatzausgleichssteuer von grundsätzlich 3 % auf 4 %, die mit einem Erträgnis von 1025 Millionen DM eingesetzt wurde, dann in der Erhöhung des Anteils des Bundes an der Einkommen- und der Körperschaftsteuer der Länder auf 27 %, die mit 720 Millionen DM angesetzt war. Dazu kommen jetzt aus haushalttechnischen Gründen die Steuereinnahmen in der Stadt Berlin mit 460 Millionen DM, soweit sie Bundessteuern sind, dann die Erhöhung der Zolleinnahmen und verschiedener kleinerer Steuern mit 205 Millionen DM, dann der Nachtragshaushalt, der noch einen Ansatz von 200 Millionen DM für Aufwandsteuer und Benützungsgebühr für Autobahnen enthält, der aber gleichzeitig mit einem Mehrertrag von Steuern in Höhe von 225 Millionen DM rechnete, die als Globalposten eingesetzt worden sind.
    Im Rechnungsjahr 1951/52 kann mit einem Aufkommen an Aufwandsteuer und Autobahnbenutzungsgebühr nicht mehr gerechnet werden. Es ist infolgedessen selbstverständlich, und die Bundesregierung ist einverstanden, wenn dieser Haushaltsansatz gestrichen wird. Es ist möglich, den Haushaltsansatz, den Mehrertrag an Steuern, von 225 Millionen auf 425 Millionen DM zu erhöhen und damit den notwendigen Ausgleich zu schaffen. Ich darf aber bemerken, daß der Gesamtabschluß des Haushalts einen Überschuß der Ausgaben über die Einnahmen ergeben wird, der über 200 Millionen DM, also über das Erträgnis, das für Aufwandsteuer und Autobahnbenützungsgebühr angesetzt war, hinausgehen wird.
    Über die tatsächliche Entwicklung der gesamten Einnahmen des Haushalts gibt Ihnen in den Einzelheiten die Anlage 1 in der Drucksache Nr. 3168
    Aufschluß. Ich brauche deswegen auf Einzelheiten nicht mehr einzugehen.
    Ich möchte hier zu den Gesamtzahlen noch eine Bemerkung machen. Wenn die Bundesregierung die Politik verfolgt, eine inflationäre Entwicklung möglichst zu verhindern, wenn sie infolgedessen ihr ganzes Bemühen dareinsetzt, die Preise und Löhne möglichst stabil zu halten, muß selbstverständlich eine Berechnung von Steuerschätzungen auf der Grundlage aufbauen, daß diese Politik auch Erfolg hat und daß die Preise und Löhne festbleiben.

    (Abg. Dr. Wellhausen: Sehr richtig!)

    Unter dieser Voraussetzung wären die Steuerschätzungen, . die am Anfang des Jahres gemacht worden sind, zweifellos richtig gewesen. Wir haben auch im letzten Jahr eine Steigerung der Löhne und Preise erhalten,

    (Abg. Heiland: Preise und Löhne!)

    die wir nicht gewünscht haben, und das hat selbstverständlich auf der andern Seite zu einer Mehreinnahme an Steuern im Bundeshaushalt geführt. Meine Damen und Herren, ich bemerke offen, daß der Finanzminister viel zu wenig Fiskalist ist, um sich ohne weiteres über eine Steigerung von solchen Steuereinnahmen zu freuen. Es wäre dem Finanzminister um des Ganzen willen und um des großen volkswirtschaftlichen Zieles willen lieber, wenn solche Entwicklungen sich nicht abzeichneten. Er begrüßt deshalb eine Erscheinung, die in den letzten Monaten eingetreten ist und die ihm rein fiskalisch eher Sorgen machen müßte, nämlich die Erscheinung, daß die sogenannten konjunkturempfindlichen oder besser: die der Konjunktur im Erträgnis sofort folgenden Steuern — Umsatzsteuer und gewisse Verbrauchsteuern — in den letzten Monaten keine steigende Kurve mehr aufzeigen, sondern in den letzten Monaten zur Ruhe gekommen sind. Wenn ich dieses Sinnbild der Ruhe als Sinnbild nicht nur der Ruhe in den Steuereinnahmen, sondern auch als Sinnbild der Ruhe im Wirtschaftsleben betrachten darf, dann begrüße ich diese Erscheinung.

    (Sehr gut! rechts.)

    Diese Erscheinung hat im Verhältnis Bund und Länder natürlich eine Begleiterscheinung. Früher haben die Länder immer darüber geklagt, daß sie auf Steuern angewiesen seien, die der Konjunktur um einen gewissen Zeitraum, man kann sagen, um ein Jahr, nachhinken: Einkommen- und Körperschaftsteuer. Diese Erscheinung ist in Zeiten einer gleichbleibenden Konjunktur für die Länder ein Vorteil, weil die Steigerung, die im vorausgegangenen Jahre in der Konjunktur eingetreten war, im nächsten Jahre in den Einnahmen bei den Ländern — Einkommen- und Körperschaftsteuer — sich logischerweise fortsetzen muß. Während also die Erträge der Bundessteuern im allgemeinen im nächsten Jahr voraussichtlich in gleicher Höhe hereinkommen werden, werden die Ländersteuern wahrscheinlich wie in den letzten Monaten so auch in dem nächsten Jahr noch die Tendenz einer Steigerung haben.
    In der Drucksache Nr. 3168 sind die Schätzungen der Steuereinnahmen des Bundes angegeben. Sie belaufen sich auf ungefähr — das war der Stand vom Januar — 15 625 Millionen DM. Dieser Betrag wird erreicht werden. Wenn es allein Bundessteuern wären, würde er nicht erreicht werden; da aber in diesem Betrag der Bundesanteil an der Einkommen- und Körperschaftsteuer mit seiner steigenden Tendenz mit enthalten ist, wird dieser Betrag erreicht werden.


    (Bundesfinanzminister Schäffer)

    Ein kurzes Bild noch, wie es sich ergeben hat. Die Einnahmen aus den Zöllen sind, wie erwartet, hinter den Steuerschätzungen zurückgeblieben. Die Einnahmen aus Umsatzsteuer und Verb rauch-steuern sind gestiegen und gleichen dieses Zurückbleiben weitgehend aus. Das macht es mir möglich, einen Wunsch zu erfüllen, der aus den verschiedensten Parteien, die im Deutschen Bundestag vertreten sind, immer wieder an mich herangetragen worden ist. Wir waren im Vorjahr, wie ich bereits betont habe, gezwungen, wegen des Ausfalls an Einnahmen, der sich durch die Minderung des Bundesanteils an Einkommen- und Körperschaftsteuer mit 300 Millionen DM ergeben hatte, 300 Millionen DM Ausgaben einzusparen. Ein Posten dieser Ausgaben waren 100 Millionen, genauer gesagt 91 Millionen DM, die für den sozialen Wohnungsbau vorgesehen waren und in den außerordentlichen Haushalt übernommen worden sind. Der außerordentliche Haushalt konnte nicht bedient werden, da die Möglichkeit einer langfristigen Anleihe für Bund und Länder heute noch nicht gegeben ist. Die Entwicklung der Steuererträge erlaubt nach meiner Überzeugung, diesen Posten von 91 Millionen DM aus dem außerordentlichen Haushalt in den ordentlichen Haushalt zu übernehmen und damit diese Mittel in Höhe von 91 Millionen DM dem sozialen Wohnungsbau noch auf Rechnung des Jahres 1951/52 in der Auswirkung für das Jahr 1952/53 zur Verfügung zu stellen.

    (Bravo! in der Mitte.)

    Das kann in der Form geschehen, daß die 100 Millionen DM, die im außerordentlichen Haushalt stehen und voraussichtlich nie mehr bedient werden können, gestrichen werden und dafür der entsprechende Posten von 91 Millionen DM — 9 Millionen sind schon ausgegeben, für den Beamtenwohnungsbau usw. — in den ordentlichen Haushalt eingesetzt wird.
    In dem Nachtragshaushalt war mit einer Ausgabeneinsparung von 250 Millionen DM bei den Unterstützungen der Arbeitslosenfürsorge gerechnet worden. Man hat damals damit gerechnet, daß die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung rechtzeitig errichtet werden könnte. Durch die verschiedenen Schwierigkeiten hat sich die Errichtung dieser Bundesanstalt- sehr verzögert. Infolgedessen konnten die Maßnahmen für wertschaffende Arbeitslosenfürsorge, die die Errichtung der Bundesanstalt zur Voraussetzung haben, nicht rechtzeitig eingeleitet werden.

    (Hört! Hört! in der Mitte.)

    Es war deswegen nicht möglich, die Einsparungen an Ausgaben für Arbeitslosenfürsorge — die wir alle doch aus sozialem Herzen begrüßen müßten, weil diese Einsparungen bedeuten, daß ein Heer von bisher Arbeitslosen wieder in Arbeit kommen, in die Wirtschaft eingegliedert werden und ihre Leistung zur Geltung kommt — durchzuführen. Wahrscheinlich wird sich dieser Einsparungsposten von 250 Millionen DM bei diesem Etatkapitel am Schluß des Jahres nicht verwirklichen lassen. Auf der anderen Seite werden an anderer Stelle, z. B. bei Subventionen und, was ich an sich bedauere, durch die Verzögerung, die in der verwaltungsmäßigen Aufarbeitung der neuen Sozialgesetze eingetreten ist, gewisse Einsparungen eintreten, die vermutlich diesen Wegfall der Einsparung von 250 Millionen DM bei der Arbeitslosenfürsorge wieder ausgleichen werden.
    Nun ein Wort zum außerordentlichen Etat, und zwar deswegen, weil im außerordentlichen Etat
    neben einem Investitionskredit für Schleswig-Holstein von 40 Millionen DM auch rund 1,6 Milliarden DM Besatzungskosten enthalten sind. Die Entwicklung der 'Besatzungskosten zum Schlusse des lahres läßt sich nicht mit Sicherheit voraussehen. Wir haben seinerzeit — Drucksache Nr. 3168 — mit Ist-Ausgaben von 6,8 Milliarden DM gerechnet. Wir werden wahrscheinlich, wie die Dinge heute stehen, für das laufende Rechnungsjahr mit IstAusgaben von wenigstens 7000 Millionen DM rechnen müssen. Die Besatzungskosten haben seit dem April 1951 Monat für Monat immer wieder eine Steigerung aufgewiesen. Das hängt auf der einen Seite mit der Vermehrung der Truppen zusammen, es hängt zusammen mit der Vermehrung der Baukosten, die hierbei j a eine ungeheuer große Rolle spielen, und es hängt zusammen mit der Steigerung der Löhne. Ich darf nur darauf verweisen, daß die Besatzungsmächte — wenn ich die Ziffer richtig im Kopf habe — rund 450 000 deutsche Angestellte beschäftigen, das ist etwa das Zehnfache von dem, was der Bund in seiner Bundesverwaltung überhaupt an Beamten und Angestellten hat, und etwa das Doppelte von dem, was die deutsche Bundespostverwaltung an Angestellten beschäftigt. Infolgedessen spielen diese Punkte eine große Rolle. Die Besatzungskosten sind vom monatlichen Beginn mit 350 Millionen DM im Monat März auf einen Betrag gestiegen, der 700 Millionen im Monat wesentlich übersteigen wird. Es bestände unter Umständen die große Gefahr, wenn nicht in der weltpolitischen Entwicklung — ich darf persönlich sagen: Gott sei Dank! — eine Wandlung eintreten würde, daß diese Steigerung der Besatzungskosten sich auch im nächsten Jahre abgezeichnet hätte, weil ja die Ursachen des Vorjahres auch in diesem Jahre fortbestehen.
    Nun ein Wort zum Ergänzungshaushalt im besonderen. Der Ergänzungshaushalt, der eine Summe von rund 781 Millionen DM in Einnahmen und Ausgaben ausweist, hat den Haushalt insofern nicht sehr belastet, als es sich hier meistens um durchlaufende Posten handelt. Im ordentlichen Etat betragen die durchlaufenden Posten 147,4 Millionen DM, im außerordentlichen Etat 432,5 Millionen DM. Im ordentlichen Etat handelt es sich hauptsächlich um Flüchtlingssiedlung aus Soforthilfemitteln, um Ausgaben nach dem Milch- und Fettgesetz, für den Wohnungsbau für Bergarbeiter, Rückflüsse aus dem Wohnungsbau, — sämtlich durchlaufende Posten. Es verbleibt da nur ein Betrag von 70 Millionen DM, der im ordentlichen Haushalt noch zu decken ist und der voraussichtlich aus den Einnahmen des Abschöpfungsbetrages des Zentralbüros für Mineralöl G.m.b.H. gedeckt werden kann.
    Im außerordentlichen Etat sind durchlaufende Mittel gegeben aus ERP-Mitteln mit rund 242 Millionen DM, STEG-Erlöse mit rund 140 Millionen DM, Zuschüsse der HICOG für Bevorratung Berlins 50 Millionen DM. Es verblieb noch ein Rest von 120 Millionen DM, der sich auf 20 Millionen DM ermäßigt, wenn, meinem Vorschlag entsprechend, die 100 Millionen DM für Wohnungsbau aus dem außerordentlichen Etat in den ordentlichen Etat übernommen werden.
    Das Schwergewicht der Ergänzungsvorlage liegt auf den Personalanforderungen. Es handelt sich um insgesamt 9205 Bundesbedienstete, davon 5714 Beamte, von denen ein großer Teil in der Zollverwaltung — 2700 — schon vorwegbewilligt werden mußte, weil das mit der Überwachung der Inter-


    (Bundesfinanzminister Schiffer)

    zonengrenze, mit dem Kampf gegen den Schmuggel usw. zusammenhängt und unaufschiebbar gewesen ist.
    Meine Damen und Herren, der Bundesfinanzminister hat ehrlich das Bestreben, die Zahl der Angestellten auch in der Bundesverwaltung nicht zu hoch steigen zu lassen. Ich muß aber ebenso aus einer Gewissenspflicht heraus folgendes betonen. Sie brauchen nur daran zu denken, daß wir, um eine Haushaltsziffer zu nehmen, im Jahre 1949/50 mit einer Etatsumme von ungefähr 11/2 Milliarden DM begonnen haben und heute bei einer Etatsumme von 21 Milliarden angekommen sind. Sie brauchen nur daran zu denken, dann sehen Sie den Umfang auch der Aufgaben, die dem Bund zugewachsen sind. 21 Milliarden DM Geldbewegung bedeutet auch eine kolossale Arbeitsleistung. Der Beamtenapparat, insbesondere in den leitenden Stellen, wird durch diese stürmische Entwicklung mehr und mehr belastet, ich darf sagen: überlastet. Ich schätze die Arbeit meiner Mitarbeiter hoch, und ich verlange von ihnen, daß sie sich in ihrer Arbeitsleistung um des Volkes willen auch ganz einsetzen. Aber ich muß heute feststellen: die Fälle gesundheitlicher Zusammenbrüche nicht bloß in meinem Hause, sondern in allen Bundesministerien sind so erschreckend, daß wir gegen unser menschliches Gewissen handeln würden, wenn wir uns nicht bemühten — und ich glaube, das Parlament wird das verstehen —, eine Überlastung, die über das gesundheitlich Mögliche hinausgeht, den Mitarbeitern in den Verwaltungen und Ministerien abzunehmen;

    (lebhafter Beifall auf allen Seiten des Hauses)

    es würde sich auch gar nicht lohnen! Ich habe in einer gewissen Zeit von meinen sechs Abteilungsleitern drei. im Krankenhaus liegen gehabt. Ich muß mit meinen entscheidenden Referenten jede Woche wieder eine neue Mitteilung, eine Hiobsbotschaft von einem Nerven- oder Herzzusammenbruch erfahren. Wir sind verpflichtet, nicht nur auf der einen Seite platonisch diese Arbeitsbelastung anzuerkennen, sondern im Rahmen des Möglichen auch Abhilfe zu schaffen. Es würde sonst gar nicht möglich sein, die Arbeit zu bewältigen, die Tag für Tag steigend an die Bundesverwaltungen und an die einzelnen Ministerien herantritt. Ich bitte also, es dem Bundesfinanzminister nicht übelzunehmen, wenn er eine solche Vorlage auf Vermehrung von Personal in der Bundesverwaltung vorlegen muß.
    Ich betone ausdrücklich: ich begrüße gerade deshalb auf der andern Seite die Einrichtung des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung. Es mag bei einem so stürmischen Tempo die Möglichkeit gegeben sein, daß in einzelnen Zweigen auch ein unorganisches Wachstum eintritt. Es kann sein, daß sich die Arbeit auf einem Gebiet neu häuft, während sie auf einem anderen Gebiet zurückgeht und man trotzdem die alte Zahl von Kräften behält, so daß infolgedessen hier eine Minderbelastung vorliegt. Ich würde es als eine Hauptaufgabe dieses Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung ansehen, darüber einen Überblick zu gewinnen und dem Parlament und der Bundesregierung aufzuzeigen, wo organisches und wo unorganisches Wachstum vorhanden ist, damit die Kräfte auf der einen Seite nicht überbelastet werden, während sie auf der andern Seite vielleicht minderbelastet sind. Ich wünsche also von dieser Stelle aus, daß der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung
    seine Tätigkeit möglichst bald beginnt, damit er
    uns die Ergebnisse dieser Prüfung vorlegen kann.
    Nun ein Wort zu dem voraussichtlichen Abschluß des Rechnungsjahres 1951/52. Ich verweise wieder auf die Anlage zur Drucksache Nr. 3168, in der die Entwicklung in Einnahmen und Ausgaben des Jahres 1951/52 dargestellt und eine Vorausschau für das Jahr 1952/53 gegeben ist. Für das Jahr 1951/52 kommt diese Übersicht zu einem voraussichtlichen Ausgabenüberschuß von 588 Millionen DM. Ich glaube voraussagen zu können, daß sich der wirkliche Betrag von dieser Schätzung nicht weit entfernen wird. Ein endgültiges zahlenmäßiges Bild läßt sich ja vor Abschluß des Monats April nicht geben, da im Monat April die Restausgaben des vergangenen Rechnungsjahres erst anlaufen und gebucht werden müssen und auf der andern Seite Einnahmen in diesem Monat nicht mehr zu erwarten sind. Außerdem haben unter Umständen in den letzten Monaten einzelne Ausgaben, wie Besatzungskosten, die Tendenz, noch unerwartet zu steigen. Vom 1. April ab beginnt nicht nur kalendermäßig ein neues Jahr, sondern auch insofern ein neuer Zeitabschnitt, als eine Zusage vorliegt, die Besatzungskosten von diesem Zeitpunkt ab möglichst niedrig zu halten, also die unteren und mittleren Stellen einer besonderen Überwachung zu unterwerfen. Es ist möglich und menschlich, daß diese unteren und mittleren Stellen, bevor diese Überwachung durchgeführt werden kann, ihre Etatstitel, wenn ich so sagen darf, ausschöpfen wollen und daß wir infolgedessen in diesem letzten Zeitabschnitt noch mit einer Steigerung der Besatzungskosten zu rechnen haben.
    Zusammenfassend möchte ich sagen: nach dem Überblick, der bis heute gewonnen werden kann, wird der Überschuß der Ausgaben über die Einnahmen sich ungefähr auf der Höhe bewegen, wie sie in der Drucksache Nr. 3168 geschätzt worden ist.
    Ich möchte bei dieser Gelegenheit wenigstens an einigen Hauptposten einmal die Entwicklung der Ausgaben des Bundeshaushalts darstellen. Die Hauptposten, die den gesamten Bundeshaushalt mit mehr als 80 % in Anspruch nehmen, sind Besatzungskosten und künftig Verteidigungsbeitrag; vorläufig sind es einmal nur Besatzungskosten, die wir unter dem Namen Verteidigungslasten in den Haushalt übernommen haben. Im Jahre 1949/50 waren sie mit 4598 Millionen DM angesetzt. Im Jahre 1951/52 mußten sie mit 7657 Millionen DM eingestellt werden; das bedeutet in diesen zwei Jahren eine Steigerung von 3059 Millionen DM.
    Die Soziallasten haben in dem gleichen Zeitraum eine Steigerung von 5329 Millionen DM auf 7459 Millionen DM im Rechnungsjahr 1951 erfahren; das ist eine Erhöhung um 2130 Millionen DM.
    Vielleicht darf ich, weil die Leistungen, die das deutsche Parlament hier in dem Bewußtsein seiner Verantwortung gegenüber dem ganzen Volk, also auch gegenüber dem Steuerzahler, vollbracht hat, in der Öffentlichkeit oft nicht voll gewürdigt werden, einmal an diese Zahlen erinnern. Als die Länder abgeschlossen und die Aufgaben dem Bund übertragen haben, haben die Ausgaben der Länder im Jahre 1949 für Kriegsfolgenhilfe, Umsiedlung, Gesetz nach Art. 131 und Kriegsopferversorgung im Jahre 2998 Millionen DM betragen. Als die Bundesrepublik — wobei Berlin eingeschlossen ist — diese Aufgaben übernahm, wurden sie im Jahre 1950, im ersten Jahr, in diesen Posten auf


    (Bundesfinanzminister Schiffer)

    3448,2 Millionen DM und im Jahre 1951 auf 4666,5 Millionen DM gesteigert. Zusammen mit den Ausgaben für Arbeitslosenhilfe, betriebliche Altersfürsorge und Sozialversicherung haben sie in der Zeit der Länder 4077 Millionen DM betragen, in der Zeit der Bundesrepublik im ersten Jahr 5269 Millionen DM und im zweiten Jahr 7468 Millionen DM.
    Wenn wir die Dinge prozentual betrachten, ergibt sich, daß gegenüber dem Rechnungsjahr 1949 diese sozialen Ausgaben im Rechnungsjahr 1950 um 29 %, im Jahre 1951 gegenüber dem Jahre 1950 wieder neu um 46 % gesteigert wurden und daß sie im Jahre 1951 um 83 % gegenüber dem Jahre 1949 gesteigert waren.
    Wenn ich zu diesen sozialen Ausgaben noch Leistungen rechne, die ihrem Wesen und ihrer Zweckbestimmung nach auf sozialem Gebiet liegen - sozialer Wohnungsbau und Subventionen zur Verbilligung von Lebensmitteln —, dann ist die Steigerung folgendermaßen: 1949 Sozialhaushalt insgesamt 4077 Millionen DM, sozialer Wohnungsbau und Lebensmittelsubventionen 25 Millionen DM und 44R Millionen DM, Sozialleistungen insgesamt 4550 Millionen DM. Im Jahre 1950, in der Zeit des Bundes, betrugen diese drei Posten zusammen bereits 6194 Millionen DM. Im Jahre 1951 beliefen sich diese drei Posten zusammen auf 8620 Millionen DM!
    Ich glaube, daß das deutsche Volk auf diese Leistungen, die es auf sozialem Gebiet aufbringen kann, stolz sein darf.

    (Sehr richtig! bei den Regierungsparteien.)

    Die Leistungen für Besatzungskosten leisten wir nicht aus freiem Willen; die Leistungen für soziale Ausgaben leisten wir aus freiem Willen;

    (Sehr richtig! bei den Regierungsparteien)

    und wir leisten diese sozialen Ausgaben, obwohl wir die Last aus dem Zusammenbruch des Krieges, die Erbschaft aus der Zeit derer, die den totalen Krieg wollten und die Frage nach ihm mit Ja beantwortet haben, haben übernehmen müssen.

    (Sehr richtig! bei der CDU.)

    Daß trotzdem - trotz dieses Zusammenbruchs,
    trotz dieser außenpolitischen Belastungen, trotz der Wiederaufbauarbeit — das deutsche Volk diese sozialen Leistungen vollbracht hat, muß ein Ehrentitel für das deutsche Volk sein.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Aber es kommt nichts, ohne daß nicht irgend jemand auch zu geben hat; und ich darf deswegen an den denken, der diese Lasten trägt. Das ist der deutsche Steuerzahler.

    (Zuruf von der Mitte: Das kann man sagen!)

    Bei den Verhandlungen mit den „drei Weisen" in Paris und bei den vorausgehenden Verhandlungen war es ja die schwere Aufgabe, die Welt davon zu überzeugen, daß das deutsche Volk von allen Kulturvölkern der Erde, behaupte ich, zur Zeit, gemessen an seinem Volkseinkommen, am BruttoSozialprodukt, die höchste Last für öffentliche Abgaben aller Art — Steuern, Sozialabgaben — trägt. Es ist auch gelungen, diese Herren zu überzeugen, und in den bereits veröffentlichten Empfehlungen der „drei Weisen" ist ausdrücklich erklärt, daß das deutsche Volk wenigstens eine der höchsten — tatsächlich die höchste! — Steuerlasten aller Kulturvölker trägt und daß eine wesentliche Steigerung der Steuerlasten in Deutschland nicht mehr möglich ist. Ich darf zur Begründung noch auf einige Zahlen verweisen.
    Wir haben im Jahre 1950 an Besitz- und Verkehrsteuern 5020 Millionen DM im öffentlichen Haushalt eingenommen. Sie sind nunmehr gesteigert auf 7287 Millionen DM. Die Einnahmen aus Verbrauchsteuern und Zöllen betrugen im Jahre 1950/51 4283 Millionen DM und sind im Jahre 1951/52 auf 5519 Millionen DM gestiegen. Die Gesamteinnahmen des Bundes — ich unterstreiche: des Bundes allein — an Steuern sind von 9698 Millionen DM im Rechnungsjahr 1950/51 auf 15 576 Millionen DM im Rechnungsjahr 1951/52 gestiegen.
    Wenn ich die Steuerbelastung des deutschen Volkes in Bund, Ländern und Gemeinden und durch Soforthilfeabgaben und Umstellungsgrundschulden zusammenrechne, ergibt sich folgendes Bild: im Jahre 1949 war die Steuerlast des deutschen Volkes 19 455 Millionen DM, im Jahre 1951 28 185 Millionen DM, und im Jahre 1952/53 würde nach unseren Schätzungen — wobei wir davon ausgehen, daß eine Steigerung des Volkseinkommens ohne inflationäre Entwicklung, also bei festen Preisen, um 5 % erreicht werden kann die Gesamtsteuerbelastung des deutschen Volkes 32 120 Millionen DM sein.
    Der Bundesfinanzminister weiß, daß es volkswirtschaftlich unmöglich und, ich darf sagen, sittlich nicht mehr zu rechtfertigen wäre, die Steuerlast, die auf dem deutschen Volke und auf der deutschen Wirtschaft liegt, noch irgendwie wesentlich zu steigern. Er muß aber daraus auch seine Schlußfolgerungen ziehen. Der deutsche Steuerzahler muß in den deutschen Parlamenten seinen Schützer und seinen Freund sehen.

    (Zustimmung bei den Regierungsparteien.)

    Ich möchte deshalb an Sie den dringenden Appell richten, nachdem wir soviel notwendige Ausgaben zu leisten haben, nachdem wir mit Stolz darauf verweisen können, daß wir an notwendigen Ausgaben in der Vergangenheit das Möglichste geleistet haben, bei einer Bewilligung von nicht notwendigen Ausgaben, insbesondere von Ausgaben, hinter denen nicht Not und sachliches Recht, sondern nur der Druck einer Organisation steht,

    (Sehr richtig! in der Mitte)

    vorsichtig zu sein und sich der Verpflichtung zu erinnern, Schützer und Wahrer auch des deutschen Steuerzahlers zu sein und zu bleiben.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Mit dieser Betrachtung darf ich meine Ausführungen zu dem Nachtragshaushalt abschließen. Ich möchte noch dringend bitten, daß wir uns, wenn wir der Meinung sind, daß eine Beruhigung in der Wirtschaftsentwicklung und feste Preise, um damit auch den gerechten Lohn halten zu können, unser Ziel sind, auch in der Steuerpolitik und in der Finanz- und Ausgabenpolitik nicht einem uferlosen Optimismus hingeben, sondern uns offen gestehen, daß, wenn der Bundesfinanzminister die Steuerschätzungen für das nächste Jahr auf der Annahme aufgebaut hat, daß das Volkseinkommen gegenüber dem vergangenen Jahr um weitere 5 bis 6 % gesteigert werden kann, diese Schätzung schon eine günstige ist und infolgedessen zu einem darüber hinaus gehenden Optimismus, weitere Steuereinnahmen zu haben, kein Anlaß ist. Auch die unerwartete Steigerung der Steuereinnahmen des letzten halben Jahres hängt mit einer Entwicklung zusammen, die Gott sei Dank zu Ende ist, die aber bei einem weiteren


    (Bundesfinanzminister Schiffer)

    Fortschreiten zu einer gewissen Sorge hätte Anlaß geben können. Sie sind nicht nur der Retter und Wahrer des deutschen Steuerzahlers, Sie sind auch der Schützer und Wahrer des deutschen Sparers. Von diesem Gesichtspunkt aus muß es unser Stolz sein, den Vorsprung — ich wage dieses Wort —, den wir währungspolitisch und finanzpolitisch zur Zeit vor anderen Ländern Europas gewonnen haben, in einer soliden deutschen Finanzpolitik auch künftig zu bewahren.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Ich darf damit zu den beiden anderen Gesetzentwürfen übergehen, die ja nur der Ausfluß all dieser Erkenntnisse sind. Wir haben zunächst das Gesetz über den Finanzausgleich. Ich darf es vorausnehmen, um einiges dabei zu erklären. Für denjenigen, der sich für die finanzpolitische Entwicklung und, ich möchte sagen, für Finanzwissenschaft interessiert, ist die Begründung des Gesetzentwurfs — die natürlich nicht aus meiner Feder, sondern aus den Federn meiner Mitarbeiter stammt — eine wahre Fundgrube. Ich möchte allen Damen und Herren des Hauses, die sich für Finanzen, Finanzpolitik und Finanzentwicklung interessieren, dringend empfehlen, diese Gesetzesbegründung wie auch die Drucksache Nr. 3168 zu studieren. Da ich es als selbstverständlich vorausnehme, daß dieser Appell gehört wird, darf ich mich mit der Feststellung begnügen, daß das Finanzausgleichsgesetz den Bundesrat passiert hat und die einstimmige Zustimmung des Bundesrats gefunden hat. Ich darf damit die Hoffnung aussprechen, daß es auch in diesem Hause kein Gegenstand von streitigen Meinungen mehr sein wird.
    Ich darf auf etwas, was an diesem Finanzausgleichsgesetz neu ist, besonders hinweisen. Neu ist das Kapital II des Gesetzes. Das Kapitel II dieses Gesetzes enthält neben dem schon gewohnten, in diesem Jahr nur abgeänderten Finanzausgleich unter den Ländern noch einen besonderen Ausgleich, den Ausgleich für Jahre, die weit hinter uns liegen, in denen der Bund noch nicht bestanden hat und in denen es — ich stelle nur eine Tatsache fest, ohne irgendeinen Vorwurf zu erheben — unter den Ländern nicht möglich gewesen ist, in einer freien und freiwilligen Zusammenarbeit einen Ausgleich der Härten zu schaffen, die sich aus dem verwirrten Zustand in der Zeit vor der Bundesrepublik ergeben haben.

    (Abg. Mellies: Eine schlechte Zensur für den Föderalismus!)

    - Der Föderalismus besteht darin, daß man keine Gelegenheit versäumt, auf die ethischen Grundlagen des Föderalismus hinzuweisen.

    (Abg. Schoettle: Und dabei bleibt es meistens, Herr Minister!)

    Und die ethischen Grundlagen des Föderalismus bestehen nun einmal in einem freiwilligen Zusammenarbeiten. Insofern ist der Föderalismus eine urgesunde demokratische Idee.

    (Abg. Schoettle: Aber in Deutschland ist er das Gegenteil von dem, was er sein sollte!)

    — Es mag eine Demokratie geben, Herr Kollege Schoettle, die auch nicht alle Ideale der demokratischen Idee verwirklicht; es mag einen Föderalismus geben, der auch nicht alle Ideale der föderalistischen Idee von vornherein verwirklicht. Aber der wahre Demokrat wird seiner Überzeugung treu bleiben und wird an der Verwirklichung
    seiner Ideale arbeiten, und der wahre Föderalist tut das auch.

    (Beifall bei den Regierungsparteien. — Abg. Mellies: Auch wenn er Bundesfinanzminister ist!)

    Jetzt darf ich auf die Bedeutung des Art. 2 dieses Finanzausgleichsgesetzes zurückkommen. In den Jahren 1945, 1946 und 1947 war es fast ein Zufall, wie sich die Finanzquellen innerhalb des jetzigen Bundesgebietes entwickelt haben. Es konnte ein Land, ohne das bös zu meinen, beispielsweise gewissermaßen ein Monopol in der Form haben, daß die gesamte Tabaksteuer in diesem Lande einging, aber von den Rauchern des gesamten jetzigen deutschen Bundesgebietes bezahlt wurde. Das ist die eine Seite. Die andere Seite war, daß das Kriegsgeschehen und die Kriegsfolgen dem einen Lande, und vielleicht gerade dem, das das Glück solcher besonderen Finanzquellen nicht hatte, besondere Lasten aufgebürdet hat. Ich erinnere nur an die Frage der Heimatvertriebenen, die sich in gewissen und gerade agrarischen Ländern zusammengeballt haben. Es ist ein Verdienst der Länder, daß sie die Aufgaben nach bestem Können zu leisten versucht haben und daß sie das auch über die Möglichkeiten ihrer ordentlichen Einnahmen hinaus getan und deswegen das Risiko einer zum Teil starken Verschuldung auf sich genommen haben.
    Ein Ausgleich für diese Verschiedenartigkeit der inneren Verschuldung ist bis heute unter den Ländern nicht erfolgt, war bisher nicht Gegenstand des sogenannten horizontalen Finanzausgleichs. Die Bundesregierung hat sich nun, um einen solchen Ausgleich für diese aus jener Zeit stammende kurzfristige Verschuldung unter den Ländern zu finden, entschlossen, den eigenen Kredit zur Verfügung zu stellen. Das ist der Sinn des Art. 2, in dem der Bund seinen Kredit in Höhe von 100 bzw. 250 Millionen DM zur Verfügung stellt, um langfristige Schatzanweisungen zu ermöglichen. Allerdings ist es so gedacht, daß die Länder im Wege des Art. 106 Abs. 3 insofern abtragen, als die Zinsen und Ausgaben für diese Anleihen als Bundeslast den Ländern bei Anwendung des Art. 106 Abs. 3 angerechnet werden dürfen. Da Art. 106 Abs. 3 ein Zustimmungsgesetz ist, hoffe ich, daß gerade diese Gentleman-Verpflichtung der Länder künftig dazu beitragen wird, den Art. 106 Abs. 3 als innerlich gerechtfertigten Ausgleich zwischen Bund und Ländern begreiflicher zu machen.
    Die Wirkung wird sein, daß diese im Wege des Kredits beschafften Mittel in erster Linie den Ländern Baden, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und WürttembergHohenzollern entsprechend ihrer Schlechterstellung in den Jahren vor 1949/1950 und ihrer aus dieser Zeit stammenden starken Verschuldung zur Tilgung der kurzfristigen Verbindlichkeiten zur Verfügung gestellt werden können.
    Damit setzt die Bundesregierung ein Bemühen fort, das in ihrer inneren Finanzpolitik ihr ständiges Bemühen war und auch durch ein Gesetz, das erst in der letzten Zeit vom Bundestag und Bundesrat genehmigt worden war und das in den nächsten Tagen im Bundesanzeiger veröffentlicht werden wird, durch das Zerlegungsgesetz, dokumentiert ist. Die Bundesregierung hat sich immer bemüht, das Mißverhältnis zwischen reichen Ländern mit Überschüssen in den Kassen und den armen Ländern mit ständigen Fehlbeträgen möglichst auszugleichen. Die kulturpolitische Aufgabe, die die Länder haben, ist eine Aufgabe, die in allen


    (Bundesfinanzminister Schiffer)

    Ländern erfüllt werden muß, in armen genau so wie in reichen.

    (Sehr richtig!)

    Diese Aufgaben, die die Länder haben, sind gemeinsame Aufgaben für das deutsche Volksganze und müssen deswegen allen Ländern ermöglicht werden.

    (Zustimmung in der Mitte.)

    Es darf unter den Ländern nicht der Fall sein, daß die Kasse des einen zu voll ist, die Kasse des andern nicht voll genug ist und daß deswegen der Steuerzahler in dem einen Land überlastet ist und in dem andern Land vielleicht eine Oase findet. Nicht die Nivellierung unter den Ländern ist das Ziel dieser Politik gewesen, aber ein Spitzenausgleich; daß die Extreme verschwinden und alle zu einer gesunden Lösung kommen, das ist das Ziel dieser Politik des horizontalen inneren Finanzausgleichs, verbunden in letzter Zeit mit dem Zerlegungsgesetz. Daß diese Politik bereits Erfolge gezeitigt hat, beweist sich allein darin, daß die sogenannte Ausgleichsumme, die im Vorjahr noch 287 Millionen DM betragen hat, in diesem Jahre nur mehr 181 Millionen DM zu betragen brauchte. Die Sonderfälle sind zahlenmäßig stark zurückgegangen. Eine Sonderbestimmung war nur mehr notwendig für Schleswig-Holstein, und eine zweite Sonderbestimmung bezieht sich auf die besonderen Verhältnisse in der badischen Stadt Kehl, die dem Lande Baden infolgedessen einen Zuschuß von jährlich 2 Millionen DM für den Wiederaufbau Kehls zur Verfügung stellt.
    Nach dem Finanzausgleichsgesetz würden jetzt erhalten: Baden einen Zuschuß von 0,9 Millionen, Bayern von 17 Millionen, Niedersachsen von 30 Millionen, Rheinland-Pfalz von 32 Millionen und Schleswig-Holstein von 109 Millionen DM. Die letzte Ziffer zeigt, daß Schleswig-Holstein eigentlich insofern ein unheilbarer Fall ist, als Schleswig-Holstein mit den normalen Mitteln eines horizontalen Finanzausgleichs nie geholfen werden kann, sondern Schleswig-Holstein immer auf einem außerordentlichen Weg wird mit unterstützt werden müssen. Aber ich würde mich sehr freuen, wenn im Hause, in der deutschen Öffentlichkeit und gerade bei den steuerschwachen Ländern Verständnis dafür gefunden würde, daß durch diesen horizontalen Finanzausgleich, den j a die Bundesregierung immer vermittelt hat, und das Zerlegungsgesetz, das auch die steuerschwachen Länder begünstigt, und vor allem die Abkehr von dem Interessenquotensystem und den Übergang zu Art. 106 Abs. 3, also Bundesanteil, der sich nach der Steuerkraft berechnet und nicht wie bisher bei der Interessenquote nach der Höhe der politischen und sozialen Belastung im einzelnen Land, gerade die steuerschwachen Länder eine Stärkung erfahren haben und die Differenzen, die bisher kraß in der Finanzkraft der Länder zutage getreten sind, doch haben abgemindert werden können.
    Ich möchte dies betonen, weil der weitere Gesetzentwurf über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1952 — Drucksache Nr. 3168 — mit dem Finanzausgleichsgesetz, mit der Umschuldungsaktion nach Art. 2 des Finanzausgleichsgesetzes und natürlich mit der gesamten Haushaltslage in einem wesentlichen inneren Zusammenhang steht. Art. 106 Abs. 3 des Grundgesetzes sieht vor, daß der Bund mit Zustimmung der Länder einen Teil der Einkommen- und Körperschaftsteuer in Anspruch nehmen kann, um
    die durch andere Einkünfte nicht gedeckten Ausgaben des Bundes zu decken.
    Wenn ich das Gesetz nach Art. 106 Abs. 3 zur Anwendung bringe, muß ich also drei Fragen beantworten können. Erstens: in welcher Höhe liegen nicht gedeckte Ausgaben des Bundes vor? Zweitens: können sie durch andere Einkünfte gedeckt werden? Drittens: ist die Inanspruchnahme des entsprechenden Anteils aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Länder auch zumutbar? Die ersten beiden Fragen ergeben sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, die dritte Frage ergibt sich aus einer gerechten, geist- und sinnentsprechenden Auslegung des Gesetzes. Das Zustimmungsrecht ist nicht etwa so zu verstehen — das ist meine Überzeugung —, daß es in der vollen freien Willkür eines einzelnen liege, ob er seine Zustimmung geben wolle oder nicht. Jedes Gesetz und jede Verfassung appelliert an das Gewissen des einzelnen, an seine innere Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit unter Wahrung dessen, was er als sein Recht beanspruchen kann. Es kann und darf die Frage aufgeworfen werden: Ist diese Lösung für mich zumutbar? Aber wenn die Fragen 1 und 2 ergeben, daß es um des Volksganzen willen notwendig ist, dann muß auch das Zustimmungsrecht im Sinne des Ethos gehandhabt werden, also unter ernsthafter, gewissenhafter Überlegung: ist die Grenze des Zumutbaren überschritten oder nicht?
    Ich darf nun einmal auf die einzelnen Fragen antworten. Die Entwicklung des Bundeshaushalts für das nächste Jahr ist in Drucksache Nr. 3188 geschildert, allerdings unter Prämissen, die sich in der Zwischenzeit zahlenmäßig notwendigerweise ändern mußten. Ich bitte das Gesetz Drucksache Nr. 3168 nicht mit der Frage des Verteidigungsbeitrages in einen inneren Zusammenhang zu bringen. Auch der Berichterstatter im Bundesrat, Finanzminister Troeger, hat ausdrücklich hervorgehoben, daß ein solcher innerer Zusammenhang oder etwa gar ein politischer Zusammenhang zwischen Verteidigungsbeitrag und diesem Gesetzentwurf nicht besteht.

    (Abg. Renner: Minister Kubel war aber anderer Ansicht!)

    Er besteht schon aus zwei Gründen nicht. Wir brauchen die Frage, ob Verteidigungsbeitrag oder nicht, deswegen nicht aufzuwerfen, weil wir eine andere Frage ruhig beantworten können. Diese Frage lautet dahin: Wenn der Verteidigungsbeitrag nicht zustande käme, würden die alten Besatzungskosten unter dem alten Besatzungsstatut weiterlaufen? Deswegen würde die Frage des Verteidigungsbeitrages für diesen Gesetzentwurf nur dann eine Rolle spielen, wenn die für das Haushaltsjahr 1952/53 vorgeschlagene Lösung eine höhere Belastung gegenüber der Belastung erbrächte, die unter Geltung des Besatzungsstatuts nach menschlicher Berechnung erwartet werden könnte. Ich habe heute schon darauf hingewiesen, daß die Besatzungsmächte bereits im letzten Haushaltsjahr einen Besatzungshaushalt von 7,6 Milliarden verlangt haben. Ich habe hervorgehoben, daß an sich das formelle Recht besteht, die nicht gedeckten Ausgaben der Vorjahre jederzeit vom deutschen Bundesfinanzminister zu verlangen. Diese Ausgaben, diesen Überhang, habe ich bisher auf 1,3 Milliarden geschätzt. Von der Gegenseite wird mir heute erklärt, diese Schätzung sei zu nieder. Ich mache darauf aufmerksam, daß sich in diesem Überhang, in diesem Betrag nicht gedeckter Ausgaben viele Hunderte, wenigstens 400 Millionen


    (Bundesfinanzminister Schiffer)

    DM Ausgabenbeträge befinden, von denen wir wünschen müssen, daß sie zur Auszahlung gelangen. Das sind die Besatzungsschäden, angefangen von den Flurschäden und Manöverschäden bis zu den Schäden der Altbesatzungsverdrängten etc. etc. Hier ringen wir schon seit Jahren mit den Besatzungsmächten darum, daß diese Frage endlich einmal nach deutschem Rechtsempfinden und deutschem Rechtsgefühl gelöst wird.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Würde diese Frage nicht von den Besatzungsmächten gelöst, dann würde wahrscheinlich einmal der Zeitpunkt kommen, in dem der deutsche Finanzminister und der deutsche Bundeshaushalt diese Frage lösen müßten. Das ist allein ungefähr ein Betrag von 400 Millionen. Dieser Betrag würde allerdings in dem Moment, in dem es keine Besatzungskosten mehr, sondern einen Verteidigungsbeitrag gäbe, seinem Charakter nach zu dem Verteidigungsbeitrag gehören; er wäre infolgedessen aus diesen Mitteln zu bezahlen, denn es liegt im Sinne des Verteidigungsbeitrags, daß alle fremden Mächte auch die Schäden, die sie im Lande anrichten und zu vergüten haben, aus ihren Mitteln vergüten müssen. Schon unter dieser Voraussetzung wäre also auf der einen Seite mit einem Betrag „Fortdauer der Besatzungskosten" von rund — will ich einmal sagen — 9000 Millionen DM zu rechnen. Ich habe diese Zahl ja auch im vertrauten Kreise schon genannt, bevor die Verhandlungen über den Verteidigungsbeitrag begonnen hatten oder abgeschlossen waren.
    Ich darf noch mit einer anderen Rechnung zu genau demselben Ergebnis kommen. Ich habe vorhin erwähnt, daß die monatlichen Besatzungskosten vom März bis zum Ende des Jahres von 350 Millionen auf wenigstens 700 Millionen — ich schätze bedeutend mehr — gestiegen sind wegen Steigerung der Baukosten, wegen Steigerung der Löhne, wegen Verstärkung der Truppen. Diese Tatsachen werden am Ende dieses Jahres nicht aufhören, sondern fortdauern zu wirken. Ich müßte also wohl, wenn mir durch Befehl Besatzungskosten auferlegt würden, damit rechnen, daß sie die Höhe dessen, was wir im letzten Monat gehabt haben, auch in den folgenden zwölf Monaten beibehalten würden. Da 12 X 750 9000 gibt, wäre also mit einer ähnlichen Summe zu rechnen gewesen. Infolgedessen kann diese Frage ausscheiden.
    Außerdem darf ich bemerken: man darf bei einer Haushaltsbetrachtung nur davon ausgehen, ob der Finanzminister und die Regierung nach menschlichem Ermessen berechtigt sind, mit einer solchen Ausgabe zu rechnen. Daß sie veranlaßt sind und Grund haben, mit dieser Ausgabe, die in der Drucksache Nr. 3168 mit 8000 Millionen vorgesehen war und heute mit 8800 Millionen einzusetzen ist, zu rechnen, kann füglich niemand bestreiten. Wenn in der Drucksache Nr. 3168 die Zahl 8000 Millionen eingesetzt ist, so brauche ich das dem Hause nicht weiter zu erklären. Nachdem die Drucksache vor Beginn der Verhandlungen erschienen ist, wäre es töricht gewesen, eine höhere Zahl einzusetzen als die unterste Grenze dessen, was erreichbar erschien.
    Weiter kommt hinzu: Nachdem die Gesamtsumme für Besatzungskosten plus Verteidigungsbeitrag in diesem Haushaltsjahr mit 8800 Millionen anzusetzen war, ergab sich ein gewisser Spielraum, um vielleicht noch Wünschen Rechnung zu tragen, deren innere Berechtigung anerkannt werden kann. Infolgedessen habe ich damit gerechnet, daß im nächsten Jahr für soziale Ausgaben, insbesondere den Sozialen Wohnungsbau, noch eine Steigerung von weiteren 200 Millionen DM zu erwarten ist. Wenn ich dann noch dazurechne, daß Berlin, das wirtschaftlich ständig einem neuen Dumping und einer neuen Störung aus der Ostzone heraus ausgesetzt ist,

    (Zuruf des Abg. Renner)

    im nächsten Jahr wohl einen um etwa 50 Millionen erhöhten Zuschußbedarf haben wird, und wenn ich dann noch mit gewissen kleineren Ausgaben rechne, dann komme ich also zu dem Bild, daß im nächsten Jahr nicht, wie es in der Drucksache Nr. 3168 auf der Grundlage von 8000 Millionen usw. ausgerechnet war, mit einem Überschuß der Ausgaben über die Einnahmen von rund 1400 Millionen zu rechnen ist, sondern mit einem Überschuß von etwa 2900 Millionen.
    Im Laufe von Verhandlungen ist davon gesprochen und geschrieben worden, daß der Bundesfinanzminister dieselbe Sparsamkeitspolitik zu treiben habe, die er von den Länderfinanzministern erwarte. Ich bemerke dazu, um gewisse Irrtümer, die in der Presse aufgetaucht sind, richtigzustellen: Wenn der Bundesfinanzminister infolgedessen nicht in der Lage ist, alle Anforderungen der Ressorts zu erfüllen, die an ihn herangetragen werden, und wenn er davon spricht, daß diese Anforderungen mit all den anderen Ausgaben zusammen einen Überschuß der Ausgaben von 4400 Millionen ergeben würden, er aber dann zur selben Stunde sagt, daß er nicht mit einem Überschuß der Ausgaben von 4400 Millionen, sondern von etwa 2900 Millionen rechne, dann bedeutet das eben, daß er keinen Fehlbetrag von 4400 Millionen DM in Risiko stellen will und — seiner Überzeugung nach — darf, sondern daß er hier betont, er sei gezwungen, eine politische schwere Arbeit zu erfüllen, nämlich an sich wünschenswerte Ausgaben zu streichen, weil sie in der heutigen Situation des Haushalts von Bund und Ländern nicht geleistet werden können.
    Ich möchte an dieser Stelle folgendes sagen. Wenn sich ergibt, daß nichtgedeckte Ausgaben in Höhe von 2900 Millionen DM anfallen werden, dann ist die zweite Frage, ob diese 2900 Millionen DM auf anderem Wege als durch Inanspruchnahme des Bundesanteils an Einkommen- und Körperschaftsteuer gedeckt werden können, klar zu beantworten. Ich kann mit der Begründung, daß ich neue Steuern im Lande nur deshalb ausschreibe, weil die eine Kasse zu viel und die andere Kasse zu wenig hat, nicht vor das deutsche Volk hintreten.

    (Sehr gut! in der Mitte.)

    Eine solche Finanzpolitik wäre das Fiasko jeder Finanzpolitik in Bund und Ländern zusammen,

    (Beifall in der Mitte)

    und beide würden sie die Verantwortung vor der deutschen Öffentlichkeit schmerzlich zu tragen haben.
    Zweitens — ich spreche ganz offen —: Nachdem der Bund ja nur die Umsatz- und Verbrauchsteuern hat, wäre es sozial unverantwortlich, den Bund zu einer Erhöhung von Umsatz- und Verbrauchsteuern zu zwingen,

    (Sehr gut!)



    (Bundesfinanzminister Schiffer)

    während der andere aus seinen direkten Steuern heraus, sagen wir einmal, noch mit gewissen Überschüssen rechnen kann.

    (Sehr gut! in der Mitte. — Abg. Renner: Das ist ja bestritten!)

    Das wäre also auch sozial unmöglich.
    Die weitere Frage ist dann: kann ich durch Anleihen den Fehlbetrag decken? Die langfristige Anleihe steht mir nicht zur Verfügung. Soweit eine Möglichkeit zu langfristigen Anleihen auf dem Kapitalmarkt vielleicht durch neue Gesetzgebung überhaupt geschaffen werden kann, muß die Anleihe meiner Überzeugung nach in erster Linie außerhalb der öffentlichen Haushalte dem deutschen Wohnungsbau zur Verfügung stehen, indem vor allem die erstrangigen niedrigverzinslichen Hypotheken berücksichtigt werden, die der deutsche Wohnungsbau braucht. Solange diese Frage nicht gelöst werden kann, würden nach meiner Überzeugung die Bundeshaushalte auch nicht in der Lage sein, die Anforderungen auf dem Gebiet des sozialen Wohnungsbaus nach den Wünschen aller zu erfüllen, die an sie gerade mangels solcher Hypothekenmöglichkeiten herantreten.
    Des weiteren muß ich ja meinen Kredit für die Umschuldung der Länder zum Teil mit zur Verfügung stellen. Infolgedessen ist es auch unter diesem Gesichtspunkt notwendig, daß die Leistungsfähigkeit und der Kredit des Bundes aufrechterhalten bleiben, damit die Ausgaben des nächsten Jahres auch zugunsten der Länder geleistet werden können. Es ist der Öffentlichkeit vielleicht gar nicht bekannt, daß es manche Länder in Deutschland gibt, bei denen das Erträgnis an allen Bundessteuern und an Soforthilfeabgabe, das im Lande aufkommt, geringer ist als die Leistungen, die aus der Bundeskasse und aus der Soforthilfekasse jährlich in die einzelnen Länder fließen. Wenn ich also dieses Gefüge nicht stören will, muß die Leistungsfähigkeit der Zentrale — erlauben Sie einmal das Wort — aufrechterhalten bleiben.
    Wenn der Bund langfristige Verschuldung nicht im Bereich des Möglichen sieht, bleibt nur die Frage der kurzfristigen Verschuldung, mit der wir ja auch in diesem Jahr den Ausgabenüberschuß überwunden haben. Aber immerhin, kurzfristiger Verschuldung ist eine enge Grenze gesetzt, und wenn ich einmal erklärt habe, daß eine neue Steigerung der kurzfristigen Verschuldung um 1500 Millionen DM — im Bundesgebiet, sage ich ausdrücklich — das Höchstmaß dessen ist, was, glaube ich, ohne monetäre Gefahr noch hingenommen werden kann, so ist diese meine innere Überzeugung inzwischen durch die Auskünfte, die ich mir von den maßgebendsten Persönlichkeiten auf diesem Gebiet geholt habe, wesentlich gestärkt worden. Ich halte eine Erhöhung der kurzfristigen Verschuldung ohne monetäre Gefahr für das nächste Jahr über den Betrag von 1500 Millionen DM hinaus für unverantwortlich.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Infolgedessen bleibt uns gar keine andere Möglichkeit — wenn ich keine neuen Steuern erheben will und wenn ich den Ausgabenüberschuß von 2900 Millionen DM mit höchstens 1500 Millionen DM übernehmen kann —, als diesen Weg, den der Gesetzentwurf vorschlägt, zu gehen und den Bundesanteil an Einkommen- und Körperschaftsteuer von 27 auf 40 %, d. h. ich will eine absolute Zahl nennen, um rund 1300 bis 1400 Millionen DM im Jahre zu erhöhen. Ich nenne diese Zahl jetzt absichtlich, weil ich auf die Frage zu sprechen kommen muß: ist es für die Länder zumutbar?
    Wir haben auf Grund der Entwicklung, die wir für das nächste Jahr, wie ich glaube, mit gutem Gewissen annehmen können, festgestellt, daß die Länder die gesamten Mehreinnahmen, die sie in diesem Jahr an steuerlichem Mehraufkommen gehabt haben, behalten werden, wenn der Bundesanteil 40 % beträgt. Die Länder haben in diesem Jahr aus den Landessteuern nach der Drucksache Nr. 3168 rund 850 Millionen DM Mehreinnahmen; aber ich kann feststellen, daß die Ländersteuern mit ihrer steigenden Tendenz - nach. dem Bild der letzten Monate — weiterhin günstige Ergebnisse gebracht haben, daß ich mit einem Mehrerträgnis der Steuereinnahmen der Länder im Jahre 1951/52 gegenüber dem Jahr 1950/51 nicht von 840, sondern insgesamt von 1010 Millionen DM rechnen darf. Bei den Gemeinden - Gewerbesteuer — ist das Mehrerträgnis im Jahre 1951/52 gegenüber dem Jahre 1950/51 mit 800 Millionen DM anzunehmen. und nach den letzten Zahlen über das Aufkommen der Gewerbesteuer müssen wir heute für dieses Jahr 975 Millionen DM annehmen.

    (Abg. Dr. Wellhausen: Hört! Hört!)

    Die Gemeinden und die Länder haben ein Steuermehraufkommen, das ihnen im vergangenen Jahr eine große Bewegungsfreiheit - ich sage: erfreulicherweise — verschafft hat. Die Tatsache, daß auch die Gemeindefinanzen sich so günstig entwickelt haben, wird den Ländern zumindest die Sorge nehmen, daß sie im nächsten Jahr wie bisher immer mit höheren Finanzzuweisungen an die Gemeinden gegenüber dem Vorjahr zu rechnen haben. Wenn unser Bemühen, Preise und Löhne festzuhalten, Erfolg haben wird, dann werden auch die Ausgaben, die auf personellem Gebiet liegen, für die Länder im Rahmen des Möglichen liegen; denn die Erhöhung des Bundesanteils nimmt den Ländern nicht mehr weg, als sie über das Erträgnis des Jahres 1952 noch hinaus im Jahre 1952/53, also im nächsten Haushaltsjahr, zu erwarten hätten. Die Steuereinnahmen der Länder betragen um etliche gute Millionen schon nach den ersten Schätzungen des Januars in der Drucksache Nr. 3168 mehr, als die Erhöhung des Bundesanteils betragen würde. Die Gesamtsituation der Länder sollte sich nach den Berechnungen vom Januar mit der starken Steigerung der Steuereinnahmen um 200 Millionen auch bei einem Bundesanteil von 40 % gegenüber dem Vorjahr günstiger stellen. Ich kann heute erklären, daß — wir werden das mit den Ländern nachprüfen - die Ländereinnahmen auch bei einem 40%igen Bundesanteil im nächsten Jahr um rund 400 Millionen höher sein werden, als sie im Jahre 1951/52 mit seinen gesteigerten Einnahmen gewesen sind.

    (Hört! Hört! rechts.)

    Da wir gleichzeitig das Bemühen hatten, durch Zerlegungsgesetz, Finanzausgleichsgesetz und so fort zwischen den steuerschwachen und den steuerstarken Ländern ein besseres Gleichgewicht herzustellen, dürfen wir auch die Frage, ob einzelne Länder besonders schwer betroffen werden, als beantwortet betrachten.
    Ich glaube also mit ehrlichem Gewissen vor .der deutschen Öffentlichkeit sagen zu können, daß diese Mehrbelastung von 13 %, die aus einem Einkommen- und Körperschaftsteueraufkommen von rund 10 000 Millionen im nächsten Jahr also mit rund 1300 bis höchstens 1400 Millionen DM zu errechnen ist, den Ländern nicht nur den Stand


    (Bundesfinanzminister Schäffer)

    des Jahres 1951/52, sondern noch darüber hinaus eine gewisse Manövriermöglichkeit läßt. Damit ist diese Lösung für die Länder nach meiner ehrlichen Überzeugung zumutbar.
    Wenn die Länder auf der anderen Seite zugeben müssen, daß der Bund in einer Lage ist, in der es notwendig ist, diese Einnahmen zu schaffen, und sie wohl zugeben müssen, daß die Überwindung der außenpolitischen Schwierigkeiten, die Erhaltung des Friedens in der Welt, die Erhaltung des inneren sozialen Friedens im deutschen Volk — was sich beides in Zahlen des deutschen Bundeshaushalts ausdrückt — dem Volksganzen zugute kommt, dann darf ich auch zum Schluß sagen: wenn ich diesen Gesetzentwurf vertrete, vertrete ich ihn gar nicht, weil ich an irgendeine Organisationsform des deutschen Volkes denke, ich denke nicht in Länderbegriffen, ich denke nicht in Bundesbegriffen — ich denke in Begriffen des deutschen Volkes. Die Frage, ob der äußere Frieden, die Frage, ob der innere soziale Frieden erhalten werden kann, die Frage, ob wir das leisten können in finanzieller Gerechtigkeit und ohne neue Belastung der schon überbelasteten deutschen Wirtschaft durch Steuern, — das ist eine Frage, die jeden einzelnen im deutschen Volk angeht,

    (Abg. Dr. Köhler: Sehr richtig!)

    eine Frage, die das Volksganze berührt. Das Volksganze wohnt in elf Ländern und in einem Bund. Nicht die elf Länder und nicht der Bund sind entscheidend, das Wohl des Volkes ist entscheidend!
    Der Bund hat durch seine Gesetzgebung nach meiner Überzeugung bewiesen, daß er gerade auch hier völlig loyal den Ländern gegenübergetreten ist. Er hat nicht vorgeboten; er hat nicht mehr verlangt, als er unbedingt braucht. Er hat aus freien Stücken auf die Leistungsfähigkeit der Länder hingewiesen, weil das Volk in den Ländern genau so wohnt, wie es im Bund wohnt, und jedes seine Aufgaben zu erfüllen hat. Aber ich möchte den Appell an die deutschen Länder und den Appell an das deutsche Volk richten, diese Fragen in gegenseitiger Loyalität wirklich zu lösen und die gestellten Aufgaben zu erfüllen. Es ist nie leicht, einem anderen begreiflich zu machen, daß er von dem Geld, das er hat, aus der Kasse, auf der er sitzt, etwas abgeben soll an eine andere Kasse oder an einen anderen Geldverwalter, aber wir sollten uns allmählich von diesem Denken freimachen. Wenn wir uns alle als Sachwalter des deutschen Volkes fühlen, dann werden wir alle um des deutschen Volkes willen zu einer Lösung der Gerechtigkeit und einer Lösung der Vernunft in diesem Falle kommen.

    (Langanhaltender lebhafter Beifall bei den Regierungsparteien.)