Rede von
Dr.
Hermann
Schäfer
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Ich bitte nun um die Begründung zu Punkt 3 der Tagesordnung.
Das Wort hat Herr Abgeordneter Etzel.
Dr. Etzel (FU), Antragsteller: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe mit Genugtuung aus den Ausführungen des Herrn Bundesarbeitsministers entnommen, daß seine Ressortvorlage nunmehr der Bundesregierung zur Beratung und Beschlußfassung darüber zugeleitet werden soll, ob dieser Gesetzentwurf unverändert oder nach einer weiteren Umarbeitung dem Parlament vorgelegt werden soll. Der Herr Bundesarbeitsminister hat also die Frage 1 der Großen Anfrage beantwortet Ich kann mich angesichts der Ausführungen des Herrn Bundesarbeitsministers in der Begründung unseres Antrages vom 14. Februar sehr kurz halten. Der Herr Minister hat aber die Frage 2 der Großen Anfrage nicht beantwortet, nämlich die Frage, ob in der beabsichtigten Gesetzesvorlage eine weitgehende Auflockerung des Versicherungszwanges vorgesehen ist. Er hat nur auf die Problematik der Angelegenheit und die wesentliche geistige Wandlung, die im Handwerk in den letzten zwei Jahren in der Betrachtung und Beurteilung dieses wichtigen Gegenstandes eingetreten ist, hingewiesen. Ich darf aber doch bemerken, daß das Handwerk überwiegend — vielleicht in der letzten Zeit noch mehr denn je — trotz aller sozialen Sicherungsbedürfnisse weiter handwerklicher Kreise nach wie vor eine nicht unwesentliche Auflockerung der Versicherungspflicht wünscht. Ich glaube, daß einem solchen Wunsche des Handwerks von der Legislative nicht entgegengetreten werden sollte.
Wichtig ist für uns vor allem ein Punkt, der in unserem Antrag hervorgekehrt ist und der auch von dem Herrn Kollegen, der die Große Anfrage begründet hat, kurz gestreift worden ist. Das ist die Frage der Aufwertung der Lebensversicherungen, die zur Ablösung — nicht zur Abwendung — des Versicherungszwanges von den Handwerksmeistern eingegangen worden sind. Meine Damen und Herren, diese Frage ist nicht ohne weiteres mit dem Problem der Aufwertung der Altsparguthaben gleichzustellen; denn hier handelt es sich um die ersatzweise Verwirklichung eines Versicherungszwanges. Viele Handwerksmeister haben aus einer gewissen Beurteilung der Sozialversicherung allgemein Bedenken getragen, sich in den Bezirk der Sozialversicherung hineinzubegeben, und haben sich, obwohl sie wußten, daß sie unter Umständen hinsichtlich der Heilbehandlung oder der vorzeitigen Invalidität für sich oder ihre Hinterbliebenen einige Nachteile in Kauf zu nehmen haben, doch für die ihrer Auffassung vom selbständigen Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens besser entsprechende Lösung, nämlich für den Abschluß einer Lebensversicherung entschieden. Es ist undenkbar, daß über diesen Punkt in der Gesetzesvorlage hinweggegangen werden könnte. Aus dem Schweigen des Herrn Bundesarbeitsministers bin ich geneigt zu entnehmen, daß der Punkt in seiner
Vorlage nicht geregelt ist. Ich wünsche dringend, daß die Bundesregierung in diesem Punkte eine Ergänzung der Vorlage vornimmt.
Was die Frage der Auflockerung des Versicherungszwanges angeht, so darf ich darauf hinweisen, daß im Handwerk der Wunsch besteht, sein soziales Sicherungsbedürfnis auch in der Invalidenversicherung decken zu können. Vor allem wird eine Ermäßigung des Mindestbetrags für den Abschluß eines Lebensversicherungsvertrags von 10 000 auf 8 000 DM gewünscht. Die andere Frage, ob die Mindestgrenze für die Versicherungsfähigkeit von 50 auf 55 Jahre hinaufgesetzt werden soll, bedarf wohl noch der Prüfung durch den Bundestag bzw. durch die Bundesregierung.
Wir dürfen jedenfalls der Genugtuung darüber Ausdruck geben, daß die Legislative endlich darangegangen ist, diese Angelegenheit, die schon allzu lange in der Schwebe ist und einen Grund und Gegenstand fortgesetzter Unruhe im Handwerk bildet, nunmehr in Angriff zu nehmen. Wir wünschen im Interesse eines großen Teils unserer deutschen Bevölkerung, daß die Lösung des Problems und die Regelung der Angelegenheit in einer Weise erfolgen, die als angemessen bezeichnet werden darf.