Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zu dem, was ich vorhin bezüglich des vorliegenden Gesetzentwurfs ausgeführt habe, möchte ich noch folgendes sagen. Wir beabsichtigen, vor allem den Zustand zu beseitigen, daß die Handwerker, gleichgültig wie hoch ihr steuerpflichtiges Einkommen ist, versicherungspflichtig sind; sie sollen es, nur in demselben Umfang sein wie der Angestellte. Die Versicherungsgrenze ist momentan 7200 DM, sie wird nach einer neuen Gesetzesvorlage in der Zukunft 8400 DM im Jahr sein. Derjenige, der dauernd ein höheres Einkommen hat, wäre nach diesem Gesetz also nicht mehr versicherungspflichtig.
Eine zweite Frage, die die Handwerker in diesem Zusammenhang sehr stark interessiert, ist folgende: Was geschieht bei den Leuten, bei denen infolge Verringerung des Wertes der Lebensversicherung wieder die Angestelltenversicherungspflicht eingetreten ist? In der Gesetzesvorlage ist vorgesehen, daß dann eine Stillhaltung bis zum 31. Dezember dieses Jahres eintritt. Das heißt, daß die Sozialversicherungsträger keinerlei Eintreibung vornehmen können. Wir haben diese Bestimmung in das Gesetz gebracht, um den Handwerkern Zeit zu geben, sich völlig klar darüber zu werden, welche Entscheidung sie für die Zukunft treffen wollen. Wir wollen auch — vielleicht kann das sogar in Verbindung mit den Handwerkerorganisationen geschehen — in der Zwischenzeit eine weitgehende Aufklärung der Handwerker vornehmen.
Ich komme zu der Frage, die von meinem Vorredner angeschnitten worden ist, inwieweit beabsichtigt ist, die Lebensversicherungen aus der Zeit von 1939/45 oder, besser gesagt, bis zur Währungsreform aufzuwerten. Diese Frage ist in dem von uns erarbeiteten Gesetzentwurf aus folgenden Gründen nicht geregelt. Er ergeben sich hier Komplikationen, deren Beseitigung vor allen Dingen von den Ministerien für Wirtschaft und für Finanzen übernommen werden muß. Die Probleme sind teilweise sehr schwierig. Wer den Aufbau der Lebensversicherung kennt, weiß, daß in den ersten Jahren der Laufzeit die sogenannten Deckungskapitalien sehr gering sind. Das beruht darauf, daß die Lebensversicherungsgesellschaften die sogenannten Werbungskosten, die bei 1000 DM Versicherungssumme meistens bei 34 bis 35 DM liegen, in den ersten beiden Jahren verrechnen. Außerdem wird auch das abgesetzt, was in der Prämie als Risiko für das vorzeitige Ableben enthalten ist. Das geht also bei der Errechnung des Deckungskapitals ab, so daß nach einer fünfjährigen Beitragszahlung in eine Lebensversicherung meistens nur ein Deckungskapital in Höhe von ungefähr der Hälfte der eingezahlten Beiträge vorhanden ist. Das soll keinerlei Herabsetzung unserer Lebensversicherungsgesellschaften darstellen, sondern diese Dinge ergeben sich nun einmal aus versicherungsmathematischen Überlegungen.
Es kommt ein Weiteres hinzu. Diese Versicherung für das Handwerk ist mit dem 1. Januar 1939 wirksam geworden. Damals hatten wir bereits einen Geldumlauf von 11,28 Milliarden Mark gegenüber einem solchen von 5,36 Milliarden Mark im Jahre 1933. Für jeden, der über den Zusammenhang zwischen Geldumlauf und Geldwert orientiert ist, war damals schon sichtbar, daß wir im Anfang einer Inflation standen. Die Verhältnisse in den Jahren 1944/45 waren folgende. Im Jahre 1944 hatten wir einen Geldumlauf von ungefähr 39 Milliarden, im Jahre 1945 von ungefähr 57 Milliarden Mark, also rund das Zehnfache des Geldumlaufs vom Jahre-1933. Nun kommt die große Frage: Inwieweit kann man Zahlungen, die in der damaligen Zeit geleistet worden sind, umwerten nach dem Wert, den unser Geld heute nach der Währungsreform hat? Wenn sich bei der Behandlung des Gesetzes im Ausschuß herausstellt, daß die gesetzliche Regelung auf die Lösung dieser Frage ausgedehnt werden muß, müssen wir eben prüfen, ob für diesen Teil der Handwerkerversicherung ein besonderes Gesetz gemacht werden soll oder ob wir ,die Regelung in den vorliegenden Gesetzentwurf einbauen können.