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    Deutscher Bundestag — 196. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 28. Februar 1952 8421 1%. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 28. Februar 1952. Nachruf auf den verstorbenen Abg. Schröter (Kiel) 8422D Geschäftliche Mitteilungen . . . . 8423A, 8436D Kleine Anfrage Nr. 192 der Fraktion der SPD betr. Verstöße gegen das Erste Überleitungsgesetz (Nrn. 3155, 2305 der Drucksachen) 8423B Kleine Anfrage Nr. 241 der Fraktion der SPD betr. Einflußnahme des Bundesjustizministeriums auf rechtswissenschaftliche Veröffentlichungen (Nrn. 3082, 3154 der Drucksachen) 8423B Vorlage des Wirtschaftsplans der Deutschen Bundesbahn (Finanz- und Wirtschaftsgemeinschaft der Hauptverwaltung in Offenbach und der Generaldirektion der Südwestdeutschen Eisenbahnen in Speyer) nebst Stellenplänen für das Geschäftsjahr 1951 8423C Bericht des Sprechers der Deutschen Vertreter in der Beratenden Versammlung des Europarates, Abg. Dr. Pünder, über den zweiten Teil der Dritten Ordentlichen Sitzungsperiode der Beratenden Versammlung vom 26. November bis 11. Dezember 1951 (Nr. 3150 der Drucksachen) . 8423C Vorlage der Verordnung zur Ergänzung der Verordnung NEM II/51 über Verwendungsbeschränkungen von Kupfer und Kupferlegierungen (VO NEM I/52) . . 8423C Änderung der Tagesordnung 8423D Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Fall Kemritz (Nr. 2531 der Drucksachen) 8423D Dr. Greve (SPD), Anfragender 8423D, 8431D Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 8425C Dr. Friedensburg (CDU) . . 8426B, 8433A Renner (KPD) 8429D Ewers (DP) 8430D Dr. Schneider (FDP) 8431B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nrn. 3144, 2875, 2949, 3107 der Drucksachen) 8433C Arndgen (CDU), Berichterstatter . 8433D Beschlußfassung 8434D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Steuerberechtigung und die Zerlegung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer (Zerlegungsgesetz) (Nr. 2644 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 3091 der Drucksachen) 8434D Dr. Gülich (SPD), Berichterstatter . 8435A Abstimmungen 8436C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten (Nr. 2908 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) (Nr. 3109 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 463) 8436D Neuburger (CDU): als Berichterstatter 8436D als Abgeordneter 8440C Dr. Bleiß (SPD) 8438C, 8441A Dr. Preusker (FDP) 8439C Abstimmungen 8438C, 8441A, C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über weitere steuerliche Maßnahmen bei festverzinslichen Wertpapieren (Nr. 3143 der Drucksachen) 8423D, 8441C Ausschußüberweisung 8441C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung des Art. 108 Abs. 2 des Grundgesetzes (Nr. 3101 der Drucksachen) 8441D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 8441D Ausschußüberweisung 8442A Erste Beratung ides von der Fraktion der FU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1952 (BGBl. S. 33) (Nr. 3105 der Drucksachen) 8442A Ausschußüberweisung 8442A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung der Vorschriften über die Aufhebung des Mieterschutzes bei Geschäftsräumen und gewerblich genutzten unbebauten Grundstücken (Nr. 3126 der Drucksachen) 8442A Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 8442B Jacobi (SPD) 8444C Huth (CDU) 8448A Ewers (DP) 8449B Wirths (FDP) 8450A Ausschußüberweisung . . . . . . . 8450D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über idas Blutspendewesen (Blutspendegesetz) (Nr. 3102 der Drucksachen) . . 8450D Ausschußüberweisung 8451A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Sorge für die Kriegsgräber (Kriegsgräbergesetz) (Nr. 2667 der Drucksachen); Mündlicher Bericht ides Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen (26. Ausschuß) (Nr. 3118 der Drucksachen) . . . 8451A Massoth (CDU), Berichterstatter . 8451A Abstimmungen 8452C Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung (Nr. 2901 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) (Nr. 3116 der Drucksachen; Umdruck Nr. 461) 8452C Schüttler (CDU), Berichterstatter . 8452D Frau Schroeder (Berlin) (SPD) . . 8453A Arndgen (CDU) 8453D Frau Kalinke (DP) 8454A Abstimmungen 8454B Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Versicherungspflicht in der Knappschaftsversicherung (Nr. 2902 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses. für Sozialpolitik (21. Ausschuß) (Nr. 3117 der Drucksachen; Umdruck Nr. 462) 8454B Dr. Atzenroth (FDP), Berichterstatter 8454C Dannebom (SPD) 8454D, 8456A Arndgen (CDU) 8455D Abstimmungen 8456B Zweite und dritte Beratung der Entwürfe eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und eines Wirtschaftsstrafgesetzes (Nrn. 2100, zu 2100 der Drucksachen); Erster Mündlicher Bericht ides Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 3148 der Drucksachen) 8456C Dr. Arndt (SPD), Berichterstatter . 8456C Beschlußfassung 8458D Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP und DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes (Nr. 3149 der der Drucksachen; Umdruck Nr. 459) . . . 8459A Dr. Arndt (SPD) 8459B Abstimmungen 8459A, D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die richterliche Vertragshilfe (Vertragshilfegesetz) (Nr. 2192 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 3015 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 437, 458) . 8460A Dr. Weber (Koblenz) (CDU), Berichterstatter 8460A Dr. Reismann (FU) 8463A Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 8463D Dr. Greve (SPD) 8463D Abstimmungen 8464B Zur Geschäftsordnung, — Vertagungsantrag: Bausch (CDU) 8464D Nächste Sitzung 8464D Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Keine Anlage extrahiert.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Wilhelm Gülich


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Solange wir eine einheitliche Reichsfinanzverwaltung hatten und solange die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer Reichssteuern waren, gab es Probleme wie die, deren Lösung in diesem Gesetz versucht wird, nicht. Vielmehr entstanden die Probleme dieses Gesetzes durch die Schaffung der deutschen Länder und den Föderalismus, wie er im Grundgesetz niedergelegt ist. Nach Art. 106 Abs. 2 des Grundgesetzes sind die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer Ländersteuern, und die Länder haben die Steuerhoheit; es ist aber unterlassen worden, auch den Steuergläubiger für die einzelnen Steuerpflichtigen zu bestimmen. Diese Lücke in der Steuerberechtigung soll das vorliegende Gesetz schließen.
    Um ganz anschaulich zu sprechen: zum Amtsbezirk der Bundesbahndirektion Hamburg gehören außer Hamburg das gesamte Land Schleswig-Holstein und große Teile von Niedersachsen. Jeder wird Verständnis dafür haben, daß aus Gründen der Rationalisierung eine gemeinsame Lohnbuchführung bei der Zentrale in Hamburg erfolgt; niemand wird aber Verständnis dafür haben, daß die gesamte Lohnsteuer für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Bundesbahn, die in Schleswig-Holstein oder in Niedersachsen beschäftigt werden, an das Land Hamburg abgeführt wird. Dasselbe gilt für die Bundespost, deren Direktionsbezirk Hamburg auch einen großen Teil von Schleswig-Holstein und von Niedersachsen umfaßt. Ebenso haben wir zahlreiche Unternehmungen, deren Betriebsstätten in Schleswig-Holstein oder in Niedersachsen liegen und deren Firmensitz in Hamburg oder in Bremen oder in Nordrhein-Westfalen ist. In allen diesen Fällen werden also die Einkommen- und die Körperschaftsteuer nach dem bisherigen Recht an das Land abgeführt, in welchem die Firma ihren Sitz hat, gleichgültig, wo ihre Betriebsstätte liegt. Dazu kommt, daß etwa 39 000 Arbeiter von Schleswig-Holstein nach Hamburg einpendeln, aber nur 3 800 von Hamburg nach Schleswig-Holstein, sowie daß etwa 10 000 Arbeiter von Niedersachsen nach Hamburg einpendeln, aber nur 800 von Hamburg nach Niedersachsen. An diesen konkreten Beispielen erkennen Sie das gesamte Problem.
    Absurd wird die Geschichte aber nun durch folgendes: Schleswig-Holstein muß durch die Wohnsitz-Finanzämter der Lohnsteuerpflichtigen im Lohnsteuerjahresausgleich die zuviel bezahlte Lohnsteuer, die es also selbst gar nicht empfangen hat, an die Lohnsteuerpflichtigen abführen, hat also beispielsweise im Jahre 1950 808 000 Mark im Lohnsteuerjahresausgleich an Lohnsteuerpflichtige ausgezahlt, obgleich nicht Schleswig-Holstein die Lohnsteuer dafür erhalten hat, sondern Hamburg. Diese wenigen Beispiele dürften genügen, um Ihnen die Problematik des Gesetzes aufzuzeigen. Ich habe diese Beispiele auch deshalb angeführt, weil in der ersten Beratung in der 189. Sitzung vom 17. Oktober 1951 keine Aussprache stattgefunden hat und die Öffentlichkeit wie der Bundestag keine Gelegenheit gehabt haben, sich mit dieser Materie zu beschäftigen.
    Es handelt sich um folgende Hauptprobleme: erstens um die Zerlegung der Einkommen- und Körperschaftsteuer zwischen dem Land des Wohnsitzes und dem Land der Betriebsstätte des Steuerpflichtigen, zweitens um die Zerlegung der Lohnsteuer, wenn Betriebsstätte und Wohnsitz des
    Arbeitnehmers in verschiedenen Ländern liegen, und drittens um die Zerlegung der Steuern, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz von einem Land in das andere verlegt hat. Bisher steht der einzelne Steueranspruch dem Land zu, an dessen Finanzamt die Steuer nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die örtliche Zuständigkeit zur Besteuerung zu entrichten ist. Das sind die Grundtatsachen.
    Es handelt sich, wie ich jetzt ausdrücklich sagen möchte, nicht um Angelegenheiten, welche die Bundesfinanzen berühren, sondern es handelt sich ausschließlich um Angelegenheiten, die das Verhältnis zwischen den Ländern angehen und hier insbesondere zwischen den Ländern Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, wozu dann noch Nordrhein-Westfalen und Hessen kommen. Die empfangsberechtigten Länder sind somit im wesentlichen die finanzschwächsten Länder des Bundes: Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
    Die Gesetzesvorlage ist von sehr wesentlicher Bedeutung für den horizontalen Finanzausgleich. Durch die Zerlegung des Steueraufkommens, wie sie im Entwurf vorgesehen ist, wird das bisher verfälschte Bild der Steuerkraft eines Landes korrigiert. Der bisherige Finanzausgleich beruhte ja auf einer künstlich überhöhten Spannung zwischen der Steuerkraft der einzelnen Länder. Nach Durchführung dieses Gesetzes beginnt der horizontale Finanzausgleich das zu sein, was er seiner ursprünglichen Bestimmung nach sein müßte, nämlich ein Spitzenausgleich.
    Die Gesamtsumme, die bei dieser Zerlegung in Frage kommt, wird auf 150 Millionen geschätzt. Sollte der uns kürzlich zugegangene Gesetzentwurf, der eine Abgabe von 40 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer an den Bund vorsieht, angenommen werden, dann würden 60 %, d. h. 90 Millionen Mark, als tatsächliche Summe verbleiben, die zwischen den beteiligten Ländern bewegt wird. Diese Summe rechtfertigt immerhin den Aufwand, der mit diesem Gesetz gemacht wird.
    Ich darf Sie jetzt kurz mit den Hauptpunkten befassen, die der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen bei der Behandlung dieses Gesetzes beachtet hat. Wir hatten den Einbau in den Finanzausgleich erwogen, haben diesen Einbau aber nach eingehenden Untersuchungen verworfen, weil die Steuerzerlegung kein begrifflicher Bestandteil des Finanzausgleichs sein kann. Aus systematischen wie aus praktischen Gründen muß die Zerlegung dem Finanzausgleich vorangehen. Abgesehen davon wären die ohnehin sehr komplizierten Finanzausgleichsverfahren durch den Einbau der Zerlegung noch komplizierter und noch unübersichtlicher geworden.
    Dann haben wir uns mit den Zerlegungsmaßstäben beschäftigt und in § 3 Abs. 2 bestimmt, daß für die Zerlegung die Maßstäbe des Gewerbesteuerrechts gelten sollen. Was das Zerlegungsverfahren anbetrifft, so sieht der § 5 des Gesetzes vor, daß die Vorschriften der Reichsabgabenordnung in den §§ 382 bis 389 mit den wenigen Änderungen, die sich aus den Absätzen 2 und 3 der Ihnen vorliegenden Vorlage ergeben, angewendet werden.
    Einen besonders breiten Raum nahm in den Ausschußberatungen die Frage ein, wie hoch der Aufwand an Verwaltungsarbeit sein würde und ob die zweifellos entstehende zusätzliche Verwaltungsarbeit ein solches Gesetz rechtfertigen würde. Wir sind nach eingehender Beratung zu dem Ergebnis


    (Dr. Gülich)

    gekommen, daß der Verwaltungsaufwand gar nicht so groß ist, wie er von den Ländern vorgetragen wird, die daran interessiert sind, daß dieser Entwurf nicht Gesetz wird, denn zum großen Teil entfällt die Summe auf die Körperschaftsteuer und damit auf relativ wenige Fälle. Außerdem ist durch die Festlegung einer Grenze von 30 000 Mark die Zahl der Fälle bei der Einkommensteuerveranlagung ganz erheblich herabgesetzt worden. Es werden durchweg weniger als 1 % der Veranlagungsfälle sein, in denen überhaupt eine Steuerzerlegung in Frage kommt. Hinzukommt, daß es sich bei der Zerlegung der Körperschaftsteuer um die analoge Anwendung des Verfahrens bei der Zerlegung der Gewerbesteuer handelt, für die eine gewisse, zusätzliche Arbeit j a ohnehin seit Jahren geleistet und auch nicht beanstandet wird. Es sind bisher keine Zweifel an der Berechtigung des Verfahrens bei der Gewerbesteuerzerlegung aufgetreten; mithin konnten wir uns um so leichter damit abfinden, die Zerlegung bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer durchzuführen. Die Steuerpflichtigen selbst werden von der Zerlegung nicht berührt, sondern sie wird ausschließlich in den Finanzämtern vorgenommen.
    Sehr wichtig sind nun noch die §§ 6 und 7. Der Zerlegung der Lohnsteuer wird ein von der Bundesregierung auf . 300 Mark monatlich geschätzter Arbeitslohn zugrunde gelegt. Die durchschnittliche Lohnsteuer beträgt pro Arbeitnehmer jährlich 186 Mark, was etwa der Steuerklasse II des Einkommensteuergesetzes entspricht.
    Sehr eingehend haben wir nun die Frage geprüft, welche Steuersätze wir bei der Zerlegung zugrunde legen wollen. Gerecht wäre ein Steuersatz gewesen, der etwa 10 % unter der Steuerklasse II nach III hin gelegen hätte. Um aber die Annahme dieses Gesetzes zu sichern, haben wir uns im Finanzausschuß entschlossen, dem Hause vorzuschlagen, das Mittel zwischen Steuerklasse II und Steuerklasse III/1 zugrunde zu legen.
    Das Gesetz sollte ursprünglich bereits für das Kalenderjahr 1951 gelten — von den beteiligten Ländern wird ja schon seit zwei Jahren an diesem Gesetz gearbeitet —, nachdem es aber nun so lange gedauert hatte, bis wir das Gesetz endlich dem Hause zur Beschlußfassung vorlegen konnten, erschien es uns nicht mehr angebracht, das Jahr 1951 zu nehmen, sondern wir schlagen jetzt in § 12 vor, das Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1952 in Kraft zu setzen und erstmalig auf die Steuer für das Kalenderjahr 1952 anzuwenden.
    Noch ein letzter Punkt bedarf vielleicht des Hinweises. Die Darlegungen, die der geschätzte Kollege Leonhard über die Ermächtigungen vor einigen Monaten gemacht hat, haben einen solchen Eindruck auf uns gemacht, daß wir uns seitdem jedesmal überlegt haben, ob die Ermächtigungsparagraphen aufrechtzuerhalten seien. Nach eingehender Beratung sind wir zu dem Entschluß gekommen, den § 11 „Durchführungsbestimmungen" über die Ermächtigungen ganz zu streichen.

    (Bravo! bei der CDU.)

    Meine Damen und Herren! Dieses Gesetz versucht nur in recht grober Weise, die Steuer zu zerlegen und damit dem Prinzip der Steuergerechtigkeit zu dienen. Hätten wir das Verfahren verfeinert, dann wäre die Verwaltungsarbeit zu groß geworden. Deswegen haben wir uns mit diesem Gesetz, das einen Beitrag zur Änderung und Verbesserung unserer Finanzverfassung bedeutet, begnügt. Namens des Ausschusses für Finanz- und
    Steuerfragen, der diesen Beschluß einstimmig gefaßt hat, habe ich Ihnen zu empfehlen, den Entwurf in der Fassung des Ausschusses nach Drucksache Nr. 3091 anzunehmen.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Meine Damen und Herren, ich rufe die einzelnen Paragraphen auf und bitte gegebenenfalls um Wortmeldungen zur Einzelbesprechung in der zweiten Beratung. §§ 1, — 2, — 3, — 4, — 5, — 6, —7, — 7 a, — 8, — 12, — Einleitung und Überschrift. Ich schließe die Einzelbesprechung der zweiten Beratung. Ich bitte die Damen und Herren, die den aufgerufenen Paragraphen, Einleitung und Überschrift zuzustimmen wünschen, die Hand zu erheben. — Das ist die Mehrheit; sie sind angenommen.
Ich schließe die zweite Beratung und eröffne die
dritte Beratung.
Wünscht zur allgemeinen Aussprache jemand das Wort? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die allgemeine Aussprache. Eine Einzelbesprechung findet nicht statt, da Änderungsanträge nicht gestellt worden sind.
Ich komme damit zur Schlußabstimmung über das Gesetz über die Steuerberechtigung und die Zerlegung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer — Zerlegungsgesetz —. Ich bitte die Damen und Herren — entsprechend der Geschäftsordnung —, die dem Gesetz in seiner Gesamtheit zuzustimmen wünschen, sich von ihren Plätzen zu erheben. — Ich stelle fest, daß sich die Damen und Herren aus Berlin offenbar jetzt auch ein Stimmrecht zugelegt haben.

(Heiterkeit.)

Ich bitte die Damen und Herren, die dagegen sind, sich von ihren Plätzen zu erheben. — Enthaltungen? — Das Gesetz ist in der Schlußabstimmung gegen eine Stimme ohne Enthaltungen angenommen.
Meine Damen und Herren, ich darf darauf hinweisen, daß die an sich vorgesehene Konstituierung des Kommunalpolitischen Ausschusses um 16 Uhr noch nicht stattfinden kann.
Falls wir in diesem Tempo weiterarbeiten, besteht die Hoffnung, daß wir die Tagesordnung heute doch noch insgesamt erledigen. Ich bitte Sie um Ihre freundliche Hilfe dabei.
Ich rufe zunächst auf Punkt 4 der Tagesordnung: Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten (Nr. 2908 der Drucksachen);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) (Nr. 3109 der Drucksachen).

(Erste Beratung: 180. Sitzung.)

Ich schlage Ihnen für die allgemeine Besprechung der dritten Beratung eine Aussprachezeit von 90 Minuten vor. — Das Haus ist damit einverstanden.
Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Neuburger. Ich bitte ihn, das Wort zu nehmen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von August Neuburger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Als die Bundesregierung diesem Hohen Hause die Drucksache Nr. 2908, also den Gesetzentwurf über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten,


    (Neuburger)

    vorlegte, konnte sie bereits darauf hinweisen, daß der Bundesrat dieser Gesetzesvorlage einstimmig seine Zustimmung gegeben hat. Die Bundesregierung konnte weiter darauf hinweisen, daß auch die Alliierten ihre Zustimmung zur Behandlung dieser Materie gegeben haben. Der Geld- und Kreditausschuß sowie der Finanz- und Steuerausschuß haben sich in mehreren Sitzungen mit der Vorlage beschäftigt. Auch wir haben sehr wenige Abänderungen vorgenommen und sind mit Ausnahme einer Bestimmung innerhalb des Ausschusses zur einstimmigen Annahme der Drucksache Nr. 3109 gekommen, wie sie Ihnen jetzt vorliegt.
    Der Gesetzentwurf war notwendig, weil die derzeitige Situation auf dem Gebiet des Bankgewerbes nicht mehr haltbar war. Die Tätigkeit der früheren drei Großbanken — Deutsche Bank, Dresdner Bank und Commerzbank — war in ihrem früheren Umfang durch Bestimmungen und Gesetze der Militärregierung aus dem Jahre 1947 in der Weise beschränkt worden, daß die einzelnen Banken ihre Geschäfte nur noch auf Länderbasis tätigen konnten. Wir hatten dadurch de facto eine Entflechtung; de jure bildeten aber diese drei Großbanken nach wie vor noch eine Einheit. Es hat sich ergeben, daß diese zufälligen Gebilde in keiner Weise geeignet sind, den Kreditbedarf und die Kreditnotwendigkeit unserer Wirtschaft ausreichend zu befriedigen.
    Bei der Schaffung des neuen Gesetzes ist man von zwei Grundsätzen ausgegangen, einmal von dem Grundsatz der Herstellung von funktionsfähigen Kreditinstituten und zum zweiten von dem Grundsatz der Vermeidung übermäßiger Machtkonzentration in einer Hand. Der Gesetzentwurf ist nach Auffassung des Ausschusses diesen beiden Grundforderungen gerecht geworden. So ergeben sich im einzelnen folgende Bestimmungen.
    § 1 bestimmt, daß Kreditinstitute, soweit sie in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden und soweit sie sich auf das Depositengeschäft und das kurzfristige Kreditgeschäft als Hauptgeschäftszweig beschränken, Niederlassungen nur innerhalb bestimmter Bezirke haben können. Und zwar ist das Bundesgebiet aufgeteilt in drei Bezirke, den sogenannten Nordbezirk, bestehend aus den Ländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Bremen, den zweiten Bezirk, bestehend aus dem Lande Nordrhein-Westfalen, und den sogenannten Südbezirk, der aus den übrigen sechs Bundesländern besteht. In § 1 Abs. 3 ist dann vorgesehen, daß in gewissen Fällen eine Ausnahme gemacht werden kann. Die Ausnahme kann aber nur örtlich begrenzt sein, und es müssen wichtige wirtschaftliche Gründe vorliegen. Schließlich kann die Ausnahme noch für Kreditinstitute mit besonderen Aufgaben gemacht werden. Zuständig für die Bewilligung solcher Ausnahmegenehmigungen ist entgegen dem Vorschlag der Bundesregierung der Bundeswirtschaftsminister nach Anhörung des Bundesfinanzministers. In bezug auf ausländische Kreditinstitute gilt diese Bezirkseinteilung unabhängig von der Rechtsform der Kreditinstitute; also auch Kreditinstitute, die als Einzelunternehmen oder als Personalgesellschaften betrieben werden, unterliegen dieser Bezirkssperre.
    § 2 bestimmt dann, daß sich die Kreditinstitute spätestens innerhalb von eineinhalb Jahren so neu zu bilden oder so einzuschränken haben, daß sie diesen Erfordernissen des § 1 entsprechen.
    § 3 gibt die Möglichkeit, daß sich bestehende Kreditinstitute diesen Erfordernissen in Form der
    Ausgründung anpassen. Aber es sind nicht nur die Vermögenswerte zu übertragen, sondern das betreffende ausgründende Kreditinstitut hat auch die Gesellschaftsanteile einer solchen Tochterfirma zu veräußern, und' zwar innerhalb derselben Frist.
    § 4 enthält Sonderbestimmungen für die sogenannten Nachfolgeinstitute, also für die Nachfolgeinstitute der drei Großbanken. Nach Abs. 1 müssen die Aktien Namensaktien sein, wenn die Großbanken in Form von Aktiengesellschaften ausgründen. § 4 enthält weiter Bestimmungen darüber, daß die Grundsätze, die in § 1 niedergelegt sind, auch tatsächlich eingehalten werden. Das findet darin seinen Ausdruck, daß Nachfolgeinstitute eine Beteiligung an einem anderen Nachfolgeinstitut nicht erwerben dürfen. Der Vorstand eines Nachfolgeinstituts darf nicht zugleich Vorstand oder Aufsichtsratsmitglied eines anderen Nachfolgeinstituts sein. Für die Aufsichtsratsmitglieder gilt das gleiche. Schließlich ist noch bestimmt, daß ein Aktionär, der mehr als 5 % des Grundkapitals eines Nachfolgeinstituts besitzt, nur bis zu 5 % an einem andern Nachfolgeinstitut beteiligt sein kann.
    § 5 enthält rechtliche Vorschriften. Er bestimmt zunächst die Gesamtrechtsnachfolge und den Eintritt der Rechtswirksamkeit der Vermögensübertragung mit der Eintragung in das Handelsregister. Er bestimmt ferner, daß die Verbindlichkeiten vom Hauptinstitut auf das Nachfolgeinstitut mit befreiender Wirkung übergehen und daß für solche Verbindlichkeiten, die nicht übergehen, eine Gesamthaftung entsteht. Unberührt von diesem Übergang der Verbindlichkeiten bleiben die für die Verbindlichkeiten bestehenden Sicherheiten wie Bürgschaft, Pfandrecht, Hypotheken. Selbstverständlich können diesen Verbindlichkeiten gegenüber auch vom übernehmenden Institut die gleichen Einwendungen geltend gemacht werden.
    Die §§ 6 und 7 betreffen Vorschriften, die dem Schutz der Gläubiger dienen. Es handelt sich bei der Ausgründung im wesentlichen um eine Sachgründung. Daher gelten zugunsten der Gläubiger die gesamten aktienrechtlichen Vorschriften. Für diejenigen Gläubiger, die ihre Forderungen nicht sofort nach der Ausgründung geltend machen können, für die sogenannten Stillhaltegläubiger, ist die Sondervorschrift eingebaut worden, daß sie innerhalb eines Jahres das Wahlrecht haben, bei welchen der Nachfolgeinstitute sie ihre Forderung geltend machen können bzw. geltend machen wollen.
    Die §§ 8 und 9 behandeln dann den Übergang der Gesellschaftsrechte. Die neuen Aktien der Nachfolgeinstitute werden zunächst der Bank deutscher Länder in Treuhand übergeben, ohne daß allerdings die Bank deutscher Länder das Stimmrecht ausüben kann. Sofort nach Abschluß des Wertpapierbereinigungsverfahrens sind dann die Aktien gemäß den Bestimmungen des § 9 zu verteilen, und zwar in der Form, daß jeder Aktionär einer bisherigen Großbank für je eine Aktie je eine Aktie der betreffenden drei Nachfolgebanken erhält. Bis zur Beendigung des Wertpapierbereinigungsverfahrens gelten in bezug auf die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte die gesetzlichen Bestimmungen über die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten, die wir vor einigen Wochen verabschiedet haben.
    § 10 bestimmt, daß mit der Ausgründung die bisherigen drei Großbanken ihre Tätigkeit einzustellen, den Geschäftsbetrieb also aufzugeben haben,


    (Neuburger)

    § 11 enthält steuerliche Bestimmungen. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei diesem Gesetz
    um die Regelung eines Entflechtungsvorgangs, also
    um eine Gesetzesvorlage, die die Entflechtung gewisser Machtkonzentrationen zum Gegenstand hat.
    Bei den anderen in Vorbereitung befindlichen Gesetzen auf diesem Gebiet wurde bereits verfügt,
    daß der Entflechtungsvorgang als solcher steuerliche Wirkungen nicht auslösen soll. In Abs. 1 des
    § 11 ist daher bestimmt, daß aus Anlaß dieser
    Ausgründung und Neugründung Umsatzsteuer und
    Kapitalverkehrssteuer nicht anfallen sollen. Abs. 2
    trifft gewisse steuerliche Vergünstigungen auf dem
    Gebiete der Ertragsteuern. Abs. 2 enthält eine
    Kannvorschrift und soll verhindern, daß die neu
    zu gründenden Nachfolgeinstitute mit einem zu
    geringen Kapital ausgestattet werden. Er bringt
    zunächst die Befreiung von den Vorschriften der
    §§ 14 und 15 des Körperschaftsteuergesetzes, so daß
    die Übernahme zu den Buchwerten erfolgen kann.
    Um aber eine höhere Kapitalausstattung zu ermöglichen, ist noch folgende Bestimmung getroffen: Werden Beteiligungen und Wertpapiere, die am 9. Mai 1945 Anlagevermögen waren, höher bewertet, so wird der dadurch entstehende Gewinn bei der Ermittlung des Einkommens für Zwecke der Körperschaftsteuer und des Notopfers Berlin und bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für Zwecke der Gewerbesteuer , nur mit 30 vom Hundert angesetzt. Im übrigen wird der durch die Bewertung in der Ausgründungsbilanz entstehende Gewinn ebenso wie der sich bis zum Stichtag der Ausgründungsbilanz ergebende Gewinn (Betriebsgebarungsgewinn) nach den allgemeinen Vorschriften in vollem Umfang zu den Steuern vom Einkommen und Gewerbeertrag herangezogen.
    Diese Bestimmungen fanden im Ausschuß nicht
    einhellige Zustimmung, erscheinen aber der Mehrheit des Ausschusses als notwendig und gerechtfertigt.
    § 12 enthält Bestimmungen über Gebührenermäßigungen. Auch das sind keine unbekannten Bestimmungen, wenn durch Gesetz gewisse Umwandlungen vorgeschrieben werden.
    § 13 sieht schließlich Strafbestimmungen vor und setzt Geldbußen zwischen 3 DM und 300 000 DM fest, wenn die Bestimmungen über die Entflechtung, wie sie in § 1 und insbesondere in § 4 festgelegt sind, nicht eingehalten werden.
    § 14 spricht von der gesamtschuldnerischen Haftung für alle diejenigen, die an einem solchen Verstoß beteiligt sind.
    § 15 bestimmt schließlich, daß dieser Gesetzentwurf mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft treten soll.
    Wie bereits eingangs erwähnt, hat der Ausschuß nur verhältnismäßig geringe Änderungen vorgenommen. Er hat mit Ausnahme des § 11 alle übrigen Bestimmungen einheitlich angenommen. Demgemäß kann ich als Berichterstatter hiermit den Antrag des Ausschusses bekanntgeben, der dem Hohen Hause empfiehlt, den vorliegenden Gesetzentwurf anzunehmen.

    (Beifall.)