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ID0119602300

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 196. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 28. Februar 1952 8421 1%. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 28. Februar 1952. Nachruf auf den verstorbenen Abg. Schröter (Kiel) 8422D Geschäftliche Mitteilungen . . . . 8423A, 8436D Kleine Anfrage Nr. 192 der Fraktion der SPD betr. Verstöße gegen das Erste Überleitungsgesetz (Nrn. 3155, 2305 der Drucksachen) 8423B Kleine Anfrage Nr. 241 der Fraktion der SPD betr. Einflußnahme des Bundesjustizministeriums auf rechtswissenschaftliche Veröffentlichungen (Nrn. 3082, 3154 der Drucksachen) 8423B Vorlage des Wirtschaftsplans der Deutschen Bundesbahn (Finanz- und Wirtschaftsgemeinschaft der Hauptverwaltung in Offenbach und der Generaldirektion der Südwestdeutschen Eisenbahnen in Speyer) nebst Stellenplänen für das Geschäftsjahr 1951 8423C Bericht des Sprechers der Deutschen Vertreter in der Beratenden Versammlung des Europarates, Abg. Dr. Pünder, über den zweiten Teil der Dritten Ordentlichen Sitzungsperiode der Beratenden Versammlung vom 26. November bis 11. Dezember 1951 (Nr. 3150 der Drucksachen) . 8423C Vorlage der Verordnung zur Ergänzung der Verordnung NEM II/51 über Verwendungsbeschränkungen von Kupfer und Kupferlegierungen (VO NEM I/52) . . 8423C Änderung der Tagesordnung 8423D Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Fall Kemritz (Nr. 2531 der Drucksachen) 8423D Dr. Greve (SPD), Anfragender 8423D, 8431D Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 8425C Dr. Friedensburg (CDU) . . 8426B, 8433A Renner (KPD) 8429D Ewers (DP) 8430D Dr. Schneider (FDP) 8431B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Nrn. 3144, 2875, 2949, 3107 der Drucksachen) 8433C Arndgen (CDU), Berichterstatter . 8433D Beschlußfassung 8434D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Steuerberechtigung und die Zerlegung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer (Zerlegungsgesetz) (Nr. 2644 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 3091 der Drucksachen) 8434D Dr. Gülich (SPD), Berichterstatter . 8435A Abstimmungen 8436C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten (Nr. 2908 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (12. Ausschuß) (Nr. 3109 der Drucksachen; Antrag Umdruck Nr. 463) 8436D Neuburger (CDU): als Berichterstatter 8436D als Abgeordneter 8440C Dr. Bleiß (SPD) 8438C, 8441A Dr. Preusker (FDP) 8439C Abstimmungen 8438C, 8441A, C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über weitere steuerliche Maßnahmen bei festverzinslichen Wertpapieren (Nr. 3143 der Drucksachen) 8423D, 8441C Ausschußüberweisung 8441C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung des Art. 108 Abs. 2 des Grundgesetzes (Nr. 3101 der Drucksachen) 8441D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 8441D Ausschußüberweisung 8442A Erste Beratung ides von der Fraktion der FU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1952 (BGBl. S. 33) (Nr. 3105 der Drucksachen) 8442A Ausschußüberweisung 8442A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung der Vorschriften über die Aufhebung des Mieterschutzes bei Geschäftsräumen und gewerblich genutzten unbebauten Grundstücken (Nr. 3126 der Drucksachen) 8442A Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 8442B Jacobi (SPD) 8444C Huth (CDU) 8448A Ewers (DP) 8449B Wirths (FDP) 8450A Ausschußüberweisung . . . . . . . 8450D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über idas Blutspendewesen (Blutspendegesetz) (Nr. 3102 der Drucksachen) . . 8450D Ausschußüberweisung 8451A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Sorge für die Kriegsgräber (Kriegsgräbergesetz) (Nr. 2667 der Drucksachen); Mündlicher Bericht ides Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen (26. Ausschuß) (Nr. 3118 der Drucksachen) . . . 8451A Massoth (CDU), Berichterstatter . 8451A Abstimmungen 8452C Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung (Nr. 2901 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) (Nr. 3116 der Drucksachen; Umdruck Nr. 461) 8452C Schüttler (CDU), Berichterstatter . 8452D Frau Schroeder (Berlin) (SPD) . . 8453A Arndgen (CDU) 8453D Frau Kalinke (DP) 8454A Abstimmungen 8454B Zweite Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Versicherungspflicht in der Knappschaftsversicherung (Nr. 2902 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses. für Sozialpolitik (21. Ausschuß) (Nr. 3117 der Drucksachen; Umdruck Nr. 462) 8454B Dr. Atzenroth (FDP), Berichterstatter 8454C Dannebom (SPD) 8454D, 8456A Arndgen (CDU) 8455D Abstimmungen 8456B Zweite und dritte Beratung der Entwürfe eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und eines Wirtschaftsstrafgesetzes (Nrn. 2100, zu 2100 der Drucksachen); Erster Mündlicher Bericht ides Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 3148 der Drucksachen) 8456C Dr. Arndt (SPD), Berichterstatter . 8456C Beschlußfassung 8458D Erste, zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP und DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes (Nr. 3149 der der Drucksachen; Umdruck Nr. 459) . . . 8459A Dr. Arndt (SPD) 8459B Abstimmungen 8459A, D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die richterliche Vertragshilfe (Vertragshilfegesetz) (Nr. 2192 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 3015 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 437, 458) . 8460A Dr. Weber (Koblenz) (CDU), Berichterstatter 8460A Dr. Reismann (FU) 8463A Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 8463D Dr. Greve (SPD) 8463D Abstimmungen 8464B Zur Geschäftsordnung, — Vertagungsantrag: Bausch (CDU) 8464D Nächste Sitzung 8464D Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Josef Arndgen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Bundestag hat in seiner 187. Sitzung vom 23. Januar 1952 zum zweiten Mal ein Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung verabschiedet. Der Bundesrat hat in seiner 78. Sitzung beschlossen, zu den §§ 37, 38, 41 und 43 Abs. 2 dieses Gesetzes den Vermittlungsausschuß anzurufen. Der Vermittlungsausschuß hat sich in seiner Sitzung vom 22. Februar 1952 mit den Vorschlägen des Bundesrats zu diesem Gesetz beschäftigt.
    Während die §§ 37, 38 und 41 des Gesetzes die Übernahme der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter in die kommende Bundesanstalt regeln, beschäftigt sich der Abs. 2 des § 43 mit den rechtsgeschäftlichen Verfügungen über die Vermögenswerte der Arbeitsverwaltung. Nach den Bestimmungen des Gesetzes, das hier im Hause verabschiedet worden ist, werden die Beamten der Arbeitsämter und Landesarbeitsämter nur bedingt in die Bundesanstalt übernommen. Das heißt, der Vorstand der Bundesanstalt ist berechtigt, innerhalb eines Jahres die Übernahme von Beamten abzulehnen, wenn diesen Beamten die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Bis zur endgültigen Übernahme der Beamten der seitherigen Arbeitsämter und Landesarbeitsämter in die Bundesanstalt sollen diese nur als in den Dienst dieser Anstalt abgeordnet gelten. Für die Versorgung der eventuell von der Bundesanstalt in den Wartestand versetzten Beamten sollen die Länder zuständig sein, allerdings mit der Maßgabe, daß die Hälfte der Versorgungsgebührnisse von der Bundesanstalt getragen werden soll.


    (Arndgen)

    Gegenüber diesen Bestimmungen des vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes sieht der Vorschlag des Bundesrates eine neue Fassung des § 37 vor, wonach alle Beamten der Arbeitsämter und Landesarbeitsämter mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamte der Bundesanstalt werden. Dabei soll, der Vorstand der Bundesanstalt erstens be- rechtigt sein,, solche Beamte in den Wartestand zu versetzen, die nach ihren fachlichen Leistungen für den Dienst in der Bundesanstalt nicht geeignet sind. Ein solcher Einwand darf allerdings nicht erhoben werden gegenüber Beamten, die vor dem 1. April 1948 in den Dienst eines Arbeitsamtes oder Landesarbeitsamtes getreten sind. Zweitens soll der Vorstand der Bundesanstalt berechtigt sein, Beamte in den Wartestand zu versetzen, die nach dem 31. März 1949 unter Verletzung der beamtenrechtlichen Vorschriften ernannt oder befördert wurden. Drittens soll der Vorstand solche Beamte in den Wartestand versetzen . können, die aus anderen Verwaltungen in ein Arbeitsamt oder Landesarbeitsamt versetzt wurden. Nach dem Vorschlag des Bundesrats sollen die Kostei für die Versorgung der in den Wartestand versetzten Beamten lediglich von der Bundesanstalt getragen werden.
    Der Vermittlungsausschuß ist nach längeren Beratungen dem Vorschlag des Bundesrates beigetreten, allerdings mit der Maßgabe, daß die Länder zu den Kosten für die Versorgung der in den Ruhestand oder Wartestand versetzten Beamten die Hälfte beisteuern sollen. Der neue § 37, der durch die Beratungen des Vermittlungsausschusses entstanden ist, ist in seinen Absätzen 1 und 2 vom Vermittlungsausschuß einstimmig beschlossen worden, während der Abs. 3 dieses § 37, der die Beteiligung der Länder an den Versorgungskosten vorsieht, mit 11 gegen 4 Stimmen angenommen worden ist.
    Der § 38 des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes sieht vor, daß Anstellungen, Beförderungen und Festsetzungen des Besoldungsdienstalters unberücksichtigt bleiben, soweit sie den für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen widersprechen. Der Bundesrat hat angesichts seiner Formulierungsvorschläge zu § 37 den § 38 für überflüssig gehalten. Auch der Vermittlungsausschuß ist der Meinung gewesen, daß der § 38, nachdem der § 37 die in der Drucksache Nr. 3144 enthaltene neue Formulierung erhalten hat, beseitigt werden kann und hat in Übereinstimmung mit dem Bundesrat einstimmig die Streichung dieses Paragraphen beschlossen.
    In § 41 des vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes ist im großen und ganzen vorgesehen, daß für die Dauerangestellten bei den seitherigen Arbeits- und Landesarbeitsämtern die Bestimmungen des § 37 sinngemäß angewandt werden sollen. Der Bundesrat hat zu § 41 eine neue Fassung vorgeschlagen, und zwar deswegen, weil er der Auffassung ist, daß Dauerangestellte, die ja mindestens 8 oder 10 Jahre in einer Verwaltung tätig sein müssen, bevor sie nach der Dienstordnung zu Dauerangestellten ernannt werden, durch ihre seitherige jahrelange Dienstzeit bewiesen haben, daß sie für dieses Amt und für diese Tätigkeit geeignet sind. Der Vermittlungsausschuß hat sich dieser Auffassung angeschlossen und dem § 41 in der vom Bundesrat vorgeschlagenen. Fassung zugestimmt. In der Drucksache Nr. 3144 ist daher auch die Formulierung des Bundesrats übernommen worden.
    In Abs. 2 des § 43 des vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes ist festgelegt, welche rechtsgeschäftlichen Verfügungen über Vermögenswerte wirksam bleiben. Dann ist in diesem Absatz genau festgelegt, welche rechtsgeschäftlichen Verfügungen ausgenommen sind. Die Erlöse, die einem Land im Zusammenhang mit der Ausnahme dieser rechtsgeschäftlichen Verfügungen über Vermögenswerte zugeflossen sind, müssen nach den Bestimmungen dieses § 43 der Bundesanstalt zugeführt werden. Im Vorschlag des Bundesrats zu Abs. 2 des § 43 ist die Einschaltung der Rechnungshöfe, und zwar des Rechnungshofs des Bundes und der Rechnungshöfe der Länder, vorgesehen. Weiter ist vorgesehen, daß bei Überprüfung der Rechtsverfügungen die Feststellungen dieser Rechnungshöfe für beide Teile bindend sind. Der Vermittlungsausschuß hat diesen Vorschlag des Bundesrats als einen echten Kompromißvorschlag angesehen und ihm zugestimmt, allerdings mit der Änderung, daß nicht der Arbeitsminister das Recht bekommt, den Bundesrechnungshof um Überprüfung zu ersuchen, sondern die Bundesanstalt selbst, weil sie eine Bundesbehörde mit eigenem Rechtscharakter ist und nur der Aufsicht des Bundesarbeitsministeriums untersteht.
    Endlich hat sich der Vermittlungsausschuß mit diem § 54, dem Inkrafttreten des Gesetzes, zu befassen gehabt. Hier ist es notwendig gewesen, eine Terminänderung vorzunehmen, weil es nach dem verspäteten Inkrafttreten des Gesetzes kaum noch möglich sein wird, die Bundesanstalt bis zum 1. April wirksam werden zu lassen. Der Vermittlungsausschuß schlägt Ihnen daher vor, in den Absätzen 1 und 2 des § 54 das Datum „1. April 1952" durch das Datum „1. Mai 1952" zu ersetzen.
    Weiter hat der Vermittlungsausschuß beschlossen, daß im Bundestag über diesen Vermittlungsvorschlag im ganzen abgestimmt werden soll.
    Ich habe die Ehre, Sie zu bitten, dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zuzustimmen.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Wird gewünscht, daß Erklärungen abgegeben werden? — Das ist nicht der Fall.
Ich komme entsprechend dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zur Abstimmung über den Antrag auf Drucksache Nr. 3144 im ganzen, also über die Ziffern 1 bis 5. Ich bitte die Damen und Herren, die dem Antrag des Vermittlungsausschusses zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Das ist ohne Frage die Mehrheit; der Antrag des Vermittlungsausschusses ist angenommen.
Ich rufe auf den Punkt 3 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Steuerberechtigung und die Zerlegung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer (Zerlegungsgesetz) (Nr. 2644 der Drucksachen);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 3091 der Drucksachen).

(Erste Beratung: 169. Sitzung).

Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Dr. Gülich. Für die allgemeine Besprechung der dritten Beratung schlägt der Ältestenrat Ihnen eine Aussprachezeit von 60 Minuten vor. — Das Haus ist damit einverstanden. Bitte schön, Herr Abgeordneter!


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Wilhelm Gülich


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Solange wir eine einheitliche Reichsfinanzverwaltung hatten und solange die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer Reichssteuern waren, gab es Probleme wie die, deren Lösung in diesem Gesetz versucht wird, nicht. Vielmehr entstanden die Probleme dieses Gesetzes durch die Schaffung der deutschen Länder und den Föderalismus, wie er im Grundgesetz niedergelegt ist. Nach Art. 106 Abs. 2 des Grundgesetzes sind die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer Ländersteuern, und die Länder haben die Steuerhoheit; es ist aber unterlassen worden, auch den Steuergläubiger für die einzelnen Steuerpflichtigen zu bestimmen. Diese Lücke in der Steuerberechtigung soll das vorliegende Gesetz schließen.
    Um ganz anschaulich zu sprechen: zum Amtsbezirk der Bundesbahndirektion Hamburg gehören außer Hamburg das gesamte Land Schleswig-Holstein und große Teile von Niedersachsen. Jeder wird Verständnis dafür haben, daß aus Gründen der Rationalisierung eine gemeinsame Lohnbuchführung bei der Zentrale in Hamburg erfolgt; niemand wird aber Verständnis dafür haben, daß die gesamte Lohnsteuer für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Bundesbahn, die in Schleswig-Holstein oder in Niedersachsen beschäftigt werden, an das Land Hamburg abgeführt wird. Dasselbe gilt für die Bundespost, deren Direktionsbezirk Hamburg auch einen großen Teil von Schleswig-Holstein und von Niedersachsen umfaßt. Ebenso haben wir zahlreiche Unternehmungen, deren Betriebsstätten in Schleswig-Holstein oder in Niedersachsen liegen und deren Firmensitz in Hamburg oder in Bremen oder in Nordrhein-Westfalen ist. In allen diesen Fällen werden also die Einkommen- und die Körperschaftsteuer nach dem bisherigen Recht an das Land abgeführt, in welchem die Firma ihren Sitz hat, gleichgültig, wo ihre Betriebsstätte liegt. Dazu kommt, daß etwa 39 000 Arbeiter von Schleswig-Holstein nach Hamburg einpendeln, aber nur 3 800 von Hamburg nach Schleswig-Holstein, sowie daß etwa 10 000 Arbeiter von Niedersachsen nach Hamburg einpendeln, aber nur 800 von Hamburg nach Niedersachsen. An diesen konkreten Beispielen erkennen Sie das gesamte Problem.
    Absurd wird die Geschichte aber nun durch folgendes: Schleswig-Holstein muß durch die Wohnsitz-Finanzämter der Lohnsteuerpflichtigen im Lohnsteuerjahresausgleich die zuviel bezahlte Lohnsteuer, die es also selbst gar nicht empfangen hat, an die Lohnsteuerpflichtigen abführen, hat also beispielsweise im Jahre 1950 808 000 Mark im Lohnsteuerjahresausgleich an Lohnsteuerpflichtige ausgezahlt, obgleich nicht Schleswig-Holstein die Lohnsteuer dafür erhalten hat, sondern Hamburg. Diese wenigen Beispiele dürften genügen, um Ihnen die Problematik des Gesetzes aufzuzeigen. Ich habe diese Beispiele auch deshalb angeführt, weil in der ersten Beratung in der 189. Sitzung vom 17. Oktober 1951 keine Aussprache stattgefunden hat und die Öffentlichkeit wie der Bundestag keine Gelegenheit gehabt haben, sich mit dieser Materie zu beschäftigen.
    Es handelt sich um folgende Hauptprobleme: erstens um die Zerlegung der Einkommen- und Körperschaftsteuer zwischen dem Land des Wohnsitzes und dem Land der Betriebsstätte des Steuerpflichtigen, zweitens um die Zerlegung der Lohnsteuer, wenn Betriebsstätte und Wohnsitz des
    Arbeitnehmers in verschiedenen Ländern liegen, und drittens um die Zerlegung der Steuern, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz von einem Land in das andere verlegt hat. Bisher steht der einzelne Steueranspruch dem Land zu, an dessen Finanzamt die Steuer nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die örtliche Zuständigkeit zur Besteuerung zu entrichten ist. Das sind die Grundtatsachen.
    Es handelt sich, wie ich jetzt ausdrücklich sagen möchte, nicht um Angelegenheiten, welche die Bundesfinanzen berühren, sondern es handelt sich ausschließlich um Angelegenheiten, die das Verhältnis zwischen den Ländern angehen und hier insbesondere zwischen den Ländern Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, wozu dann noch Nordrhein-Westfalen und Hessen kommen. Die empfangsberechtigten Länder sind somit im wesentlichen die finanzschwächsten Länder des Bundes: Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
    Die Gesetzesvorlage ist von sehr wesentlicher Bedeutung für den horizontalen Finanzausgleich. Durch die Zerlegung des Steueraufkommens, wie sie im Entwurf vorgesehen ist, wird das bisher verfälschte Bild der Steuerkraft eines Landes korrigiert. Der bisherige Finanzausgleich beruhte ja auf einer künstlich überhöhten Spannung zwischen der Steuerkraft der einzelnen Länder. Nach Durchführung dieses Gesetzes beginnt der horizontale Finanzausgleich das zu sein, was er seiner ursprünglichen Bestimmung nach sein müßte, nämlich ein Spitzenausgleich.
    Die Gesamtsumme, die bei dieser Zerlegung in Frage kommt, wird auf 150 Millionen geschätzt. Sollte der uns kürzlich zugegangene Gesetzentwurf, der eine Abgabe von 40 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer an den Bund vorsieht, angenommen werden, dann würden 60 %, d. h. 90 Millionen Mark, als tatsächliche Summe verbleiben, die zwischen den beteiligten Ländern bewegt wird. Diese Summe rechtfertigt immerhin den Aufwand, der mit diesem Gesetz gemacht wird.
    Ich darf Sie jetzt kurz mit den Hauptpunkten befassen, die der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen bei der Behandlung dieses Gesetzes beachtet hat. Wir hatten den Einbau in den Finanzausgleich erwogen, haben diesen Einbau aber nach eingehenden Untersuchungen verworfen, weil die Steuerzerlegung kein begrifflicher Bestandteil des Finanzausgleichs sein kann. Aus systematischen wie aus praktischen Gründen muß die Zerlegung dem Finanzausgleich vorangehen. Abgesehen davon wären die ohnehin sehr komplizierten Finanzausgleichsverfahren durch den Einbau der Zerlegung noch komplizierter und noch unübersichtlicher geworden.
    Dann haben wir uns mit den Zerlegungsmaßstäben beschäftigt und in § 3 Abs. 2 bestimmt, daß für die Zerlegung die Maßstäbe des Gewerbesteuerrechts gelten sollen. Was das Zerlegungsverfahren anbetrifft, so sieht der § 5 des Gesetzes vor, daß die Vorschriften der Reichsabgabenordnung in den §§ 382 bis 389 mit den wenigen Änderungen, die sich aus den Absätzen 2 und 3 der Ihnen vorliegenden Vorlage ergeben, angewendet werden.
    Einen besonders breiten Raum nahm in den Ausschußberatungen die Frage ein, wie hoch der Aufwand an Verwaltungsarbeit sein würde und ob die zweifellos entstehende zusätzliche Verwaltungsarbeit ein solches Gesetz rechtfertigen würde. Wir sind nach eingehender Beratung zu dem Ergebnis


    (Dr. Gülich)

    gekommen, daß der Verwaltungsaufwand gar nicht so groß ist, wie er von den Ländern vorgetragen wird, die daran interessiert sind, daß dieser Entwurf nicht Gesetz wird, denn zum großen Teil entfällt die Summe auf die Körperschaftsteuer und damit auf relativ wenige Fälle. Außerdem ist durch die Festlegung einer Grenze von 30 000 Mark die Zahl der Fälle bei der Einkommensteuerveranlagung ganz erheblich herabgesetzt worden. Es werden durchweg weniger als 1 % der Veranlagungsfälle sein, in denen überhaupt eine Steuerzerlegung in Frage kommt. Hinzukommt, daß es sich bei der Zerlegung der Körperschaftsteuer um die analoge Anwendung des Verfahrens bei der Zerlegung der Gewerbesteuer handelt, für die eine gewisse, zusätzliche Arbeit j a ohnehin seit Jahren geleistet und auch nicht beanstandet wird. Es sind bisher keine Zweifel an der Berechtigung des Verfahrens bei der Gewerbesteuerzerlegung aufgetreten; mithin konnten wir uns um so leichter damit abfinden, die Zerlegung bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer durchzuführen. Die Steuerpflichtigen selbst werden von der Zerlegung nicht berührt, sondern sie wird ausschließlich in den Finanzämtern vorgenommen.
    Sehr wichtig sind nun noch die §§ 6 und 7. Der Zerlegung der Lohnsteuer wird ein von der Bundesregierung auf . 300 Mark monatlich geschätzter Arbeitslohn zugrunde gelegt. Die durchschnittliche Lohnsteuer beträgt pro Arbeitnehmer jährlich 186 Mark, was etwa der Steuerklasse II des Einkommensteuergesetzes entspricht.
    Sehr eingehend haben wir nun die Frage geprüft, welche Steuersätze wir bei der Zerlegung zugrunde legen wollen. Gerecht wäre ein Steuersatz gewesen, der etwa 10 % unter der Steuerklasse II nach III hin gelegen hätte. Um aber die Annahme dieses Gesetzes zu sichern, haben wir uns im Finanzausschuß entschlossen, dem Hause vorzuschlagen, das Mittel zwischen Steuerklasse II und Steuerklasse III/1 zugrunde zu legen.
    Das Gesetz sollte ursprünglich bereits für das Kalenderjahr 1951 gelten — von den beteiligten Ländern wird ja schon seit zwei Jahren an diesem Gesetz gearbeitet —, nachdem es aber nun so lange gedauert hatte, bis wir das Gesetz endlich dem Hause zur Beschlußfassung vorlegen konnten, erschien es uns nicht mehr angebracht, das Jahr 1951 zu nehmen, sondern wir schlagen jetzt in § 12 vor, das Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1952 in Kraft zu setzen und erstmalig auf die Steuer für das Kalenderjahr 1952 anzuwenden.
    Noch ein letzter Punkt bedarf vielleicht des Hinweises. Die Darlegungen, die der geschätzte Kollege Leonhard über die Ermächtigungen vor einigen Monaten gemacht hat, haben einen solchen Eindruck auf uns gemacht, daß wir uns seitdem jedesmal überlegt haben, ob die Ermächtigungsparagraphen aufrechtzuerhalten seien. Nach eingehender Beratung sind wir zu dem Entschluß gekommen, den § 11 „Durchführungsbestimmungen" über die Ermächtigungen ganz zu streichen.

    (Bravo! bei der CDU.)

    Meine Damen und Herren! Dieses Gesetz versucht nur in recht grober Weise, die Steuer zu zerlegen und damit dem Prinzip der Steuergerechtigkeit zu dienen. Hätten wir das Verfahren verfeinert, dann wäre die Verwaltungsarbeit zu groß geworden. Deswegen haben wir uns mit diesem Gesetz, das einen Beitrag zur Änderung und Verbesserung unserer Finanzverfassung bedeutet, begnügt. Namens des Ausschusses für Finanz- und
    Steuerfragen, der diesen Beschluß einstimmig gefaßt hat, habe ich Ihnen zu empfehlen, den Entwurf in der Fassung des Ausschusses nach Drucksache Nr. 3091 anzunehmen.