Rede von
Josef
Arndgen
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Bundestag hat in seiner 187. Sitzung vom 23. Januar 1952 zum zweiten Mal ein Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung verabschiedet. Der Bundesrat hat in seiner 78. Sitzung beschlossen, zu den §§ 37, 38, 41 und 43 Abs. 2 dieses Gesetzes den Vermittlungsausschuß anzurufen. Der Vermittlungsausschuß hat sich in seiner Sitzung vom 22. Februar 1952 mit den Vorschlägen des Bundesrats zu diesem Gesetz beschäftigt.
Während die §§ 37, 38 und 41 des Gesetzes die Übernahme der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter in die kommende Bundesanstalt regeln, beschäftigt sich der Abs. 2 des § 43 mit den rechtsgeschäftlichen Verfügungen über die Vermögenswerte der Arbeitsverwaltung. Nach den Bestimmungen des Gesetzes, das hier im Hause verabschiedet worden ist, werden die Beamten der Arbeitsämter und Landesarbeitsämter nur bedingt in die Bundesanstalt übernommen. Das heißt, der Vorstand der Bundesanstalt ist berechtigt, innerhalb eines Jahres die Übernahme von Beamten abzulehnen, wenn diesen Beamten die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Bis zur endgültigen Übernahme der Beamten der seitherigen Arbeitsämter und Landesarbeitsämter in die Bundesanstalt sollen diese nur als in den Dienst dieser Anstalt abgeordnet gelten. Für die Versorgung der eventuell von der Bundesanstalt in den Wartestand versetzten Beamten sollen die Länder zuständig sein, allerdings mit der Maßgabe, daß die Hälfte der Versorgungsgebührnisse von der Bundesanstalt getragen werden soll.
Gegenüber diesen Bestimmungen des vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes sieht der Vorschlag des Bundesrates eine neue Fassung des § 37 vor, wonach alle Beamten der Arbeitsämter und Landesarbeitsämter mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamte der Bundesanstalt werden. Dabei soll, der Vorstand der Bundesanstalt erstens be- rechtigt sein,, solche Beamte in den Wartestand zu versetzen, die nach ihren fachlichen Leistungen für den Dienst in der Bundesanstalt nicht geeignet sind. Ein solcher Einwand darf allerdings nicht erhoben werden gegenüber Beamten, die vor dem 1. April 1948 in den Dienst eines Arbeitsamtes oder Landesarbeitsamtes getreten sind. Zweitens soll der Vorstand der Bundesanstalt berechtigt sein, Beamte in den Wartestand zu versetzen, die nach dem 31. März 1949 unter Verletzung der beamtenrechtlichen Vorschriften ernannt oder befördert wurden. Drittens soll der Vorstand solche Beamte in den Wartestand versetzen . können, die aus anderen Verwaltungen in ein Arbeitsamt oder Landesarbeitsamt versetzt wurden. Nach dem Vorschlag des Bundesrats sollen die Kostei für die Versorgung der in den Wartestand versetzten Beamten lediglich von der Bundesanstalt getragen werden.
Der Vermittlungsausschuß ist nach längeren Beratungen dem Vorschlag des Bundesrates beigetreten, allerdings mit der Maßgabe, daß die Länder zu den Kosten für die Versorgung der in den Ruhestand oder Wartestand versetzten Beamten die Hälfte beisteuern sollen. Der neue § 37, der durch die Beratungen des Vermittlungsausschusses entstanden ist, ist in seinen Absätzen 1 und 2 vom Vermittlungsausschuß einstimmig beschlossen worden, während der Abs. 3 dieses § 37, der die Beteiligung der Länder an den Versorgungskosten vorsieht, mit 11 gegen 4 Stimmen angenommen worden ist.
Der § 38 des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes sieht vor, daß Anstellungen, Beförderungen und Festsetzungen des Besoldungsdienstalters unberücksichtigt bleiben, soweit sie den für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen widersprechen. Der Bundesrat hat angesichts seiner Formulierungsvorschläge zu § 37 den § 38 für überflüssig gehalten. Auch der Vermittlungsausschuß ist der Meinung gewesen, daß der § 38, nachdem der § 37 die in der Drucksache Nr. 3144 enthaltene neue Formulierung erhalten hat, beseitigt werden kann und hat in Übereinstimmung mit dem Bundesrat einstimmig die Streichung dieses Paragraphen beschlossen.
In § 41 des vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes ist im großen und ganzen vorgesehen, daß für die Dauerangestellten bei den seitherigen Arbeits- und Landesarbeitsämtern die Bestimmungen des § 37 sinngemäß angewandt werden sollen. Der Bundesrat hat zu § 41 eine neue Fassung vorgeschlagen, und zwar deswegen, weil er der Auffassung ist, daß Dauerangestellte, die ja mindestens 8 oder 10 Jahre in einer Verwaltung tätig sein müssen, bevor sie nach der Dienstordnung zu Dauerangestellten ernannt werden, durch ihre seitherige jahrelange Dienstzeit bewiesen haben, daß sie für dieses Amt und für diese Tätigkeit geeignet sind. Der Vermittlungsausschuß hat sich dieser Auffassung angeschlossen und dem § 41 in der vom Bundesrat vorgeschlagenen. Fassung zugestimmt. In der Drucksache Nr. 3144 ist daher auch die Formulierung des Bundesrats übernommen worden.
In Abs. 2 des § 43 des vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes ist festgelegt, welche rechtsgeschäftlichen Verfügungen über Vermögenswerte wirksam bleiben. Dann ist in diesem Absatz genau festgelegt, welche rechtsgeschäftlichen Verfügungen ausgenommen sind. Die Erlöse, die einem Land im Zusammenhang mit der Ausnahme dieser rechtsgeschäftlichen Verfügungen über Vermögenswerte zugeflossen sind, müssen nach den Bestimmungen dieses § 43 der Bundesanstalt zugeführt werden. Im Vorschlag des Bundesrats zu Abs. 2 des § 43 ist die Einschaltung der Rechnungshöfe, und zwar des Rechnungshofs des Bundes und der Rechnungshöfe der Länder, vorgesehen. Weiter ist vorgesehen, daß bei Überprüfung der Rechtsverfügungen die Feststellungen dieser Rechnungshöfe für beide Teile bindend sind. Der Vermittlungsausschuß hat diesen Vorschlag des Bundesrats als einen echten Kompromißvorschlag angesehen und ihm zugestimmt, allerdings mit der Änderung, daß nicht der Arbeitsminister das Recht bekommt, den Bundesrechnungshof um Überprüfung zu ersuchen, sondern die Bundesanstalt selbst, weil sie eine Bundesbehörde mit eigenem Rechtscharakter ist und nur der Aufsicht des Bundesarbeitsministeriums untersteht.
Endlich hat sich der Vermittlungsausschuß mit diem § 54, dem Inkrafttreten des Gesetzes, zu befassen gehabt. Hier ist es notwendig gewesen, eine Terminänderung vorzunehmen, weil es nach dem verspäteten Inkrafttreten des Gesetzes kaum noch möglich sein wird, die Bundesanstalt bis zum 1. April wirksam werden zu lassen. Der Vermittlungsausschuß schlägt Ihnen daher vor, in den Absätzen 1 und 2 des § 54 das Datum „1. April 1952" durch das Datum „1. Mai 1952" zu ersetzen.
Weiter hat der Vermittlungsausschuß beschlossen, daß im Bundestag über diesen Vermittlungsvorschlag im ganzen abgestimmt werden soll.
Ich habe die Ehre, Sie zu bitten, dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zuzustimmen.