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ID0119509700

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 195. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 21. Februar 1952 8369 195. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 21. Februar 1951. Geschäftliche Mitteilungen 8370D Autounfall des Abg. Bazille 8370D Mandatsniederlegung des unter dem Namen Dr. Franz Richter gewählten Abgeordneten Fritz Rössler 8370D Änderungen der Tagesordnung 8370D Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Fall Kemritz (Nr. 2531 der Drucksachen): Beratung abgesetzt 8370D Erste Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Behandlung wiederkehrender Leistungen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Nr. 3068 der Drucksachen) 8371A Ausschußüberweisung 8371A Erste Beratung des Entwurf eines Gesetzes über den Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 20. Dezember 1951 (Nr. 3108 der Drucksachen; Umdruck Nr. 451) 8371A Ausschußüberweisung 8371B Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (13. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Sander, Günther, Rademacher u. Gen. betr. Verbilligung von Dieselkraftstoff (Nrn. 3090, 2906 der Drucksachen; Umdruck Nr. 446) 8371B Dr. Bleiß (SPD): als Berichterstatter 8371B als Abgeordneter 8374C Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . 8372C Rademacher (FDP) 8373C Beschlußfassung 8375A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Genehmigung zur Haft zwecks Erzwingung des Offenbarungseides gegen den Abgeordneten Volkholz gemäß Schreiben der Rechtsanwältin Lammers, München, vom 4. Januar 1952 (Nr. 3119 der Drucksachen) . . 8375B Weickert (BHE-DG), Berichterstatter 8375B Beschlußfassung 8375C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Volkholz gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz vom 11. Januar 1952 und 6. Februar 1952 (Nr. 3120 der Drucksachen) 8375C Ritzel (SPD), Berichterstatter . . . 8375D Beschlußfassung 8376B Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Soziale Studienkommission (Nr. 3024 der Drucksachen; Umdruck Nr. 455) 8376C Dr. Preller (SPD), Antragsteller . 8376C, 8392B Horn (CDU) 8380D Renner (KPD) 8383C Richter (Frankfurt) (SPD) 8385B Storch, Bundesminister für Arbeit 8386C Arndgen (CDU) 8388A Frau Kalinke (DP) 8388D Dr. Hammer (FDP) 8390B Dr. Atzenroth (FDP) 8391D Abstimmungen 8392C Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Kohlenförderung im Warndt (Nr. 3023 der Drucksachen) 8392D zur Sache: Dr. Mommer (SPD), Antragsteller . 8392D zur Geschäftsordnung: Dr. Krone (CDU) 8394C Renner (KPD) 8394D Ausschußüberweisung 8395A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über iden Antrag der Fraktion der KPD betr. Freilassung der an Frankreich ausgelieferten deutschen Staatsangehörigen, Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Überprüfung der Begleitumstände dieser Auslieferung und Schließung der Werbebüros für die Fremdenlegion usw. (Nrn. 2836, 2541 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Französische Fremdenlegion (Nr. 2851 der Drucksachen) sowie der Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Einstellung der Werbung von Deutschen für ausländischen Militärdienst (Nr. 2967 der Drucksachen) . . . 8395A Dr. von Merkatz (DP): als Berichterstatter 8395B als Abgeordneter 8405B Fisch (KPD), Antragsteller 8396D Storch, Bundesminister für Arbeit 8399B Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 8400A Müller (Frankfurt) (KPD), Antragsteller 8400C Wehner (SPD) 8401B Höfler (CDU) 8404A Abstimmungen 8405D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Tätigkeit von Deutschen bei den Besatzungsmächten (Nrn. 3056, 2577 der Drucksachen) 8405D Dr. Pfleiderer (FDP), Berichterstatter 8406A Dr. Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts 8407B Erler (SPD) 8407C Müller (Frankfurt) (KPD) 8409D Stegner (FDP) 8411A Höfler (CDU) 8411D Abstimmungen 8411D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der DP betr. Regelung von irregulären Besatzungsschäden (Nrn. 3057, 2709 der Drucksachen; Umdruck Nr. 457) . . . 8412A Erler (SPD): als Berichterstatter 8412A als Abgeordneter 8413D Dr. Etzel (Bamberg) (FU) 8413C Beschlußfassung 8413D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Vertrag über das Kehler Ha-. fenabkommen (Nrn. 3058, 2727 der Drucksachen) 8414A Dr. Kopf (CDU): als Berichterstatter 8414A als Abgeordneter 8417D Maier (Freiburg) (SPD) 8416A Niebergall (KPD) 8417C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß)über den Antrag der Fraktion der DP betr. Durchsuchung deutscher Wohnungen durch Angehörige der in Deutschland stationierten westalliierten Armeen (Nrn. 3059, 2874 der Drucksachen) . . . 8418D Erler (SPD), Berichterstatter . . . 8418D Beschlußfassung 8419C Beratung des Interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 456) . 8371A, 8395A, 8405D, 8419C Beschlußfassung 8419C Nächste Sitzung 8419C Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Hermann Kopf


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bundestag hat den Ausschuß für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten beauftragt, das Kehler Hafenabkommen zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung dem Plenum einen Bericht zu erstatten. Der Ausschuß hat sich dieser Aufgabe unterzogen.
    Stadt und Hafen Kehl sind im Jahre 1945 nach der Besetzung einem Sonderregime unterstellt worden. Im Jahre 1946 sind Stadt und Hafen Kehl verwaltungsmäßig dem Departement Bas-Rhin eingegliedert und der Hafen von Kehl ist einer Sequesterverwaltung in Straßburg unterstellt worden. Das Washingtoner Abkommen vom 6./8. April 1949 hat vorgesehen, daß die Stadt Kehl schrittweise geräumt werden und wieder in deutsche Verwaltung übergehen .soll. Es ist ferner im Washingtoner Abkommen vorgesehen worden, daß für den Hafen Kehl eine gemeinsame Hafenverwaltung eingerichtet werden soll.
    Im Jahre 1949 haben die Verhandlungen der badischen Landesregierung mit dem autonomen Hafen von Straßburg mit dem Ziel begonnen, eine Regelung der Verhältnisse des Kehler Hafens herbeizuführen. Diese Verhandlungen haben am 25. Juni. 1951 zur Paraphierung eines Abkommens geführt. Am 28. Juli 1951 hat das Hohe Kommissariat der französischen Regierung dem Staatspräsidenten von Baden die Mitteilung gemacht, daß, sobald das Kehler Hafenabkommen unterzeichnet ist, der Hohe Kommissar die notwendigen Maßnahmen zur Räumung des Kehler Hafens treffen werde. Am 17. Oktober 1951 hat die Bundesregierung die nach Art. 32 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung zum Abschluß des Kehler Hafenabkommens erteilt. Am 19. Oktober 1951 ist in Straßburg dieses Abkommen, abgeschlossen zwischen der autonomen Hafenverwaltung von Straßburg und dem Lande Baden, unterzeichnet worden. Vor der Unterzeichnung dieses. Abkommens ist ein Notenaustausch erfolgt. In diesem Briefwechsel der beiden Vertragskontrahenten ist vorgesehen worden, daß die ursprünglich in Aussicht genommenen Räumungstermine neu festgesetzt werden. Der Kehler Hafen sollte am 1. Januar dieses Jahres geräumt und einige Unternehmen sollten am 29. Februar dieses Jahres — somit in einigen Tagen — endgültig von der Besatzungsmacht freigegeben werden. Es ist ferner vorgesehen worden — eine sehr wichtige neue Regelung dieses Notenaustauschs —, daß der Stichentscheid des französischen Präsidenten des Verwaltungsrats sich nur auf die Fragen des Transitverkehrs und nicht auf die des Binnenverkehrs beziehen darf.
    Das Vertragswerk selbst besteht aus drei Dokumenten: aus dem eigentlichen Abkommen, aus einer Satzung der nach dem Abkommen gegründeten Hafenverwaltung, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, und einem Pachtvertrag, in dem das Land Baden die ihm gehörigen Grundstücke, die ungefähr ein Viertel des Hafengeländes ausmachen, dieser zu gründenden Hafengesellschaft verpachtet.
    Der Ausschuß für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten hat zunächst die Rechtsfragen geprüft. Er hat sich dabei entschlossen, diejenigen Fragen aus seiner rechtlichen Beurteilung auszuscheiden, die innerbadisches Landesrecht betreffen. Er hat daher nicht die Frage geprüft, welche Voraussetzungen nach dem badischen- Landesrecht erforderlich sind, um einen wirksamen Abschluß dieses Vertrags herbeizuführen, ob insbesondere nach der badischen Verfassung eine Anhörung der Gemeinde Kehl vor dem Abschluß des Abkommens zu erfolgen hatte und ob sie, tatsächlich erfolgt ist — sie ist erfolgt —, und auch nicht, ob eine Genehmigung des Vertrags durch den badischen Landtag erfolgt ist. Eine Unterrichtung des Landtags durch Übersendung des Abkommens durch die badische Regierung ist erfolgt. Diese Fragen waren jedoch durch den Ausschuß nicht der Prüfung zu unterziehen, weil Art. 32 Abs. 3 des Grundgesetzes lediglich davon spricht, daß, insoweit die Länder vertragsberechtigt sind, die Bundesregierung die Zustimmung zu dem abzuschließenden Vertrag, keineswegs aber die Genehmigung des bereits abgeschlossenen Vertrags zu erteilen hat.

    (Präsident Dr. Ehlers übernimmt wieder den Vorsitz.)

    Es konnte daher nicht die Aufgabe der Bundesregierung sein, bei der Erteilung der Zustimmung zu dem erst abzuschließenden Vertrag die innerbadischen landesrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen, sondern die Genehmigung erfolgte naturlich mit der Maßgabe, daß das Land in der nach seiner Verfassung vorgeschriebenen Form diesen Vertrag nun zu einem gültigen Vertrag macht.
    Der Ausschuß hat sich daher auf die andere Rechtsfrage beschränkt, nämlich ob es sich um ein Abkommen im Sinne des Art. 59 des Grundgesetzes handelt, das der Mitwirkung der zur Bundesgesetzgebung berufenen Organe bedarf. Ein solcher Vertrag läge dann vor, wenn er mit einer auswärtigen Macht abgeschlossen wäre und wenn es sich hierbei um Gegenstände der Bundesgesetzgebung oder politische Beziehungen des Bundes handelte. Das Kehler Abkommen ist nicht mit einer auswärtigen Macht, es ist mit dem autonomen Hafen von Straßburg abgeschlossen, der allerdings, wie aus dem Abkommen hervorgeht, als zum Abschluß dieses Abkommens ermächtigt bezeichnet wird. Weil der autonome Hafen von Straßburg als ermächtigt bezeichnet wird, hat der Auswärtige Ausschuß angenommen, daß weder die Anwendung des Art. 32 noch die Anwendung des Art. 59 durch diesen Umstand ausgeschlossen wird.
    In dem Vertrag werden nicht berührt Gegenstände der Bundesgesetzgebung, sondern ausschließlich Gegenstände, die zur Landesgesetzgebung oder wahrscheinlich sogar nur zur Landesverwaltung gehören, nämlich die Errichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Erhebung von Hafenbenutzungsgebühren und die Verwaltung des Hafens selbst. Hafenverwaltung ist Landessache im Gegensatz zur Stromverwaltung, die Bundessache ist. Es steht daher fest, daß der


    (Dr. Kopf)

    Vertrag auf keinen Fall Gegenstände der Bundesgesetzgebung betrifft.
    Die weiter zu prüfende Frage war die, ob der Vertrag politische Beziehungen regelt, und zwar politische Beziehungen des Bundes. Solche politischen Beziehungen des Bundes wären zweifellos dann tangiert, wenn durch das Kehler Hafenabkommen Gebietsteile, die in den letzten Jahren unter französischer Hoheit standen, nunmehr in die Hoheit der Bundesrepublik zurückkehren würden. Das Hafenabkommen selbst enthält jedoch hierüber keine Bestimmungen. Es regelt lediglich die Errichtung einer Hafenverwaltung als Körperschaft des öffentlichen Rechts und die Verpachtung der landeseigenen Grundstücke an diese Körperschaft des öffentlichen Rechts. Lediglich die Note des französischen Hohen Kommissariats vom 28. Juli 1951 an den badischen Staatspräsidenten teilt mit, daß das Gebiet des Hafens von Kehl in deutsche Verwaltung zurückgegeben wird, sobald das Abkommen abgeschlossen ist. Hierbei handelt es sich um einen einseitigen Akt der Besatzungsmacht, der sich, wie . man wohl annehmen kann, im Rahmen des Besatzungsrechts vollzieht.
    Trotzdem war jedoch der Ausschuß in seiner Mehrheit, und zwar mit einer Mehrheit von acht Stimmen, die einer Minderheit von sieben Stimmen gegenüberstand, der ,Auffassung, daß durch das Kehler Hafenabkommen politische Beziehungen des Bundes berührt werden. Die Mehrheit des Ausschusses nahm diese Voraussetzungen deshalb als gegeben an, weil ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Räumung des Hafens von Kehl und der Rückgabe des Gebiets des Hafens in deutsche Hoheit einerseits und der Errichtung einer gemeinschaftlichen Hafenverwaltung andererseits bestand; fernerhin deshalb, weil durch die Errichtung einer derartigen gemischten Hafenverwaltung ein Einfluß französischer Stellen auf die künftige Gestaltung der Hafenverwaltung sichergestellt werden soll. Aus diesem Grund hat der Ausschuß in seiner Mehrheit die ihm gestellte Rechtsfrage, ob der Vertrag nach Art. 59 Abs. 2 des Grundgesetzes der Mitwirkung der zur Bundesgesetzgebung berufenen Organe bedarf, bejaht.
    Die zweite Frage, deren Prüfung dem Ausschuß oblag, war die politische Beurteilung des Kehler Hafenabkommens. Der Ausschuß hat, um sich ein unmittelbares Bild über die Verhältnisse zu verschaffen, eine Reihe von Auskunftspersonen angehört: den Herrn Bürgermeister der Stadt Kehl, eine Reihe von Gemeinderäten dieser Stadt, den langjährigen Hafendirektor der Stadt Kehl, den Landeskommissar für die Wiederbesiedlung der Stadt Kehl und eine maßgebliche Persönlichkeit des Reedereiverbands. Seitens des Herrn Bürgermeisters der Stadt Kehl sind gegen den Abschluß des Vertrags in der Hauptsache zwei Gesichtspunkte geltend gemacht worden: einmal würde durch das Kehler Hafenabkommen die städtische Grundstückspolitik von Kehl beschränkt und ungünstig beeinflußt werden, und zweitens, es würde die künftige Entwicklung der Industrialisierung der Stadt Kehl gleichfalls nachteilig beeinflußt werden. Der Ausschuß konnte sich diesen beiden Bedenken nicht anschließen. Drei Viertel des Geländes des Hafens von Kehl bleiben nach wie vor in privatem Besitz und werden nicht an die Hafengesellschaft verpachtet. Es besteht sehr wohl die Möglichkeit, daß die dort früher vorhandenen Industrieunternehmen wieder ihre Tätigkeit aufnehmen und daß neue Industrieunternehmen dort angesiedelt werden. Auch von französischer Seite sind Bedenken hiergegen nicht zu erwarten. Auf der anderen Seite ist es keineswegs richtig, daß durch den Vertrag ein Monopol der Hafenverwaltung für den künftigen Geländeerwerb begründet worden ist. Das Land Baden soll lediglich das für den Hafenumschlagbetrieb notwendige Gelände und nicht mehr einbringen. Die Hafenverwaltung ist auch keineswegs berechtigt zur Weiterveräußerung staatlichen Grundbesitzes an Private, sondern wenn ein derartiger Verkauf stattfindet, erfolgt er durch den Staat, allerdings mit Zustimmung der Hafenverwaltung.
    Ein anderes wesentliches Bedenken, das gegen den Vertrag geäußert worden ist, ist gleichfalls entkräftet worden, nämlich die Befürchtung, der Stichentscheid des Präsidenten des Verwaltungsrats in Fragen, die die Grundsätze und den Geist des Abkommens berühren, könnte die künftigen deutschen Interessen bei der gemeinsamen Hafenverwaltung gefährden. Dieses Bedenken ist meines Erachtens ausgeräumt worden durch den Notenwechsel, der bei der Unterzeichnung des Abkommens stattgefunden hat und durch den festgelegt worden ist, daß der Stichentscheid des Präsidenten sich nur auf den Transitverkehr bezieht und nicht auf den Binnenverkehr. Von den Schiffahrtssachverständigen ist aber dargelegt worden, daß der Transitverkehr nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen wird, weil er durch die Entwicklung der letzten Jahre und insbesondere durch die. Umleitung der Rheinschiffahrt in andere Kanäle bereits abgelenkt worden ist.
    Auf der andern Seite hat die Mehrheit der befragten Auskunftspersonen erklärt, daß sie gegen die Zustimmung zum Kehler Hafenabkommen keine Bedenken haben und daß ihnen dieses Hafenabkommen zwei sehr wesentliche Vorteile zu bieten scheint: einmal die baldige Wiederinbetriebnahme des Hafens selber. Es ist von sachverständiger Seite darauf hingewiesen worden, daß die Gefahr einer Verrottung der Umschlagseinrichtungen bestehe, wenn das Inkrafttreten des Hafenabkommens und die Inbetriebnahme des Hafens sich verzögern sollten. Es ist darauf hingewiesen worden, daß seitens der deutschen Schiffahrt nicht der Wunsch bestehe, bei einer Fortdauer des jetzigen französischen Verwaltungsregimes den Hafen Kehl zu benutzen.
    Der zweite sehr wesentliche Vorteil, der inzwischen bereits Tatsache geworden ist, besteht darin, daß im Zusammenhang mit dem Abschluß des Kehler Hafenabkommens der Hafen Kehl geräumt und wiederum in deutsche Hoheit übernommen worden ist. Durch eine Verzögerung der Unterzeichnung wäre diese Rückübernahme des Hafens Kehl in die deutsche Hoheit ebenfalls verzögert worden. Dies sind die beiden Gründe, die nach der Auffassung der befragten Personen die Unterzeichnung des Hafenabkommens als politisch erwünscht erscheinen ließen.
    Die Mehrheit des Ausschusses hat sich daher der Auffassung angeschlossen, daß der Abschluß des Kehler Hafenabkommens nach der politischen Seite hin zu Bedenken keinen Anlaß gibt. Der Auftrag, der dem Ausschuß durch den Bundestag zuteil geworden war, erschöpfte sich darin, das Kehler Hafenabkommen zu prüfen und dem Plenum einen Bericht zu erstatten. Durch die Erstattung dieses Berichts an das Plenum ist die dem Ausschuß erteilte Aufgabe erfüllt.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)




Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat der Abgeordnete Maier.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Friedrich Maier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Hohe Haus hat am 24. Oktober vorigen Jahres nach einer lebhaften politischen und staatsrechtlichen Debatte einen Antrag meiner Fraktion Drucksache Nr. 2727 mit großer Mehrheit angenommen. In diesem Antrag war verlangt, daß der Ausschuß für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten das Kehler Hafenabkommen in bezug auf sein verfassungsmäßiges Zustandekommen überprüfen und dem Plenum über das Ergebnis seiner Prüfung alsbald Bericht erstatten sollte. In der Aussprache über den SPD-Antrag hat mein Parteifreund Carlo Schmid die Klage meiner Fraktion beim Bundesverfassungsgericht für den Fall angekündigt, daß der Auswärtige Ausschuß entgegen der Auffassung der Opposition das Verfahren bei Abschluß des Vertrages über das Kehler Hafenabkommen und die dabei von der Bundesregierung eingenommene Haltung gutheißen sollte.
    Nach Auffassung meiner Fraktion hatte der Ausschuß zu folgenden Fragen eine Feststellung zu treffen: erstens, ob die badische Regierung bei dem von ihr getätigten Vertragsabschluß badischem Landesrecht im Sinne von Art. 28 des Grundgesetzes entsprochen habe; zweitens, ob das Auswärtige Amt verpflichtet gewesen sei, vor seiner Zustimmung die Rechtslage im Hinblick auf diese Bestimmung zu prüfen; drittens, ob der Vertrag nach den Bestimmungen des Art. 59 des Grundgesetzes der Beschlußfassung von Bundesrat und Bundestag unterliege, und viertens, ob hinsichtlich des Vertragsinhalts seitens des Ausschusses politische Bedenken gegen die gemäß Art. 32 Abs. 3 des Grundgesetzes erteilte Zustimmung der Bundesregierung zu dem Vertragsabschluß durch das Land Baden geltend gemacht werden müßten.
    Nach dem vom Herrn Berichterstatter vorgetragenen Ergebnis dieser Prüfung, das zum Teil in dem Mündlichen Bericht Drucksache Nr. 3058 seinen Niederschlag findet, hat die Ausschußmehrheit eine Kompetenz hinsichtlich der Entscheidung. der ersten beiden Punkte verneint. Bei der Frage 3 hingegen kommt der Ausschuß zu der Feststellung, daß der Vertrag über das Kehler Hafenabkommen nach den Bestimmungen des Art. 59 des Grundgesetzes der Beschlußfassung von Bundestag und Bundesrat unterliege — demnach also in verfassungsverletzender Weise zustande gekommen ist —, zieht aber daraus keinerlei Konsequenzen für die Gültigkeit des Vertrags. Es wird im Gegenteil zur Frage 4 festgestellt, daß weder gegen den Vertragsinhalt, noch gegen die gemäß Art. 32 Abs. 3 des Grundgesetzes erteilte Zustimmung der Bundesregierung zum Abschluß des Vertrags durch die Regierung des Landes Baden irgendwelche Bedenken bestünden.
    Meine Fraktion ist von dem Ergebnis der Prüfung des Auswärtigen Ausschusses nicht befriedigt und hält an ihrem bei der Besprechung der in der 170. Sitzung des Bundestags behandelten Interpellation vertretenen Rechtsstandpunkt fest. Danach war das Land Baden zum Abschluß des Kehler Hafenvertrags nicht zuständig. Auf eine Anfrage im badischen Landtag leitete die badische Landesregierung in einer Erklärung des Herrn Staatspräsidenten Wohleb ihre Zuständigkeit zum
    Abschluß des Kehler Hafenvertrags aus Art. 77 der badischen Verfassung in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 des Grundgesetzes ab. Nach Art. 77 der badischen Verfassung obliegt der Landesregierung die Leitung der gesamten Staatsverwaltung, der Vollzug der Gesetze und der Landtagsbeschlüsse sowie die Vertretung des Staates. Nach Art. 32 Abs. 3 des Grundgesetzes sind die Länder, soweit sie für die Gesetzgebung zuständig sind, zum Abschluß von Verträgen mit auswärtigen Staaten ermächtigt, bedürfen dabei jedoch der Zustimmung der Bundesregierung.
    Die angezogene Vorschrift der badischen Verfassung betrifft jedoch nicht die Zuständigkeit der badischen Regierung zum Abschluß von Staatsverträgen, da diese Frage in Art. 99 der badischen Verfassung als lex specialis für diese Materie besonders geregelt ist. Nach diesem Art. 99 kann die Landesregierung zwar in Angelegenheiten, deren Regelung der Landesgesetzgebung zusteht, mit anderen deutschen Ländern oder mit auswärtigen Staaten Verträge schließen, diese Verträge bedürfen aber nach der badischen Verfassung der Zustimmung des Landtages. Ganz gleich, ob für die Vertretungsbefugnis der Landesregierung nun der Art. 77 oder der Art. 99 der badischen Verfassung die rechtliche Grundlage bildet, so regeln die Vorschriften doch nur die Vertretungsbefugnis des Organs in Fällen der Zuständigkeit des Landes zum Abschluß völkerrechtlicher Verträge.
    Ob nach der Materie des Vertrages das Land Baden oder aber der Bund allein abschlußberechtigt ist, richtet sich nicht nach Bestimmungen der badischen Verfassung, sondern nur .nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes. Nach Art. 32 Abs. 1 des Grundgesetzes ist die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten Sache des Bundes. Nur in Ausnahmefällen steht nach Art. 32 Abs. 3 den Ländern eine Zuständigkeit zu unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Bundesregierung. Nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ist die Regel extensiv, die Ausnahme restriktiv zu interpretieren. Im Zweifel ist demnach der Bund zuständig. Eine Zuständigkeit eines Landes zum Vertragsabschluß mit einem auswärtigen Staat ist auch nur dann gegeben, wenn es sich um Gegenstände der Landesgesetzgebung handelt. Der Kehler Vertrag greift aber in den dem Bund vorbehaltenen Zuständigkeitsbereich ein. Das ergibt sich auch aus der Präambel, die mit aller Deutlichkeit zeigt, daß der Vertrag die Regelung einer politischen Streitfrage vorsieht, die seit langem in den deutsch-französischen Beziehungen eine Rolle spielt.
    Für wie bedeutsam die Republik Frankreich die Frage hielt, wird schon daraus deutlich, daß sie die Kehler Frage zum Gegenstand mehrerer Konferenzen der Besatzungsmächte auf höchster Ebene gemacht hat. Die Washingtoner Außenministerkonferenz war sich der hochpolitischen Bedeutung der Kehler Hafenangelegenheit bewußt und hat deshalb beschlossen, daß die französischen Behörden die Regierungsgewalt im Hafen von Kehl so lange ausüben sollten, bis eine deutsche Bundesregierung gebildet sei, die die Verhandlungen zwischen deutschen und französischen Behörden über eine gemeinsame Hafenbehörde abschließen könne. Es ist nicht angängig, in dieser Frage enger zu denken als die Besatzungsmächte selbst. Ein Vertrag dieser Art gehört also zur ausschließlichen Kompetenz der Bundesorgane.
    Ich möchte in diesem Zusammenhang auf einen Aufsatz des Leiters der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amtes Professor Mosier über das Thema


    (Maier [Freiburg])

    „Die völkerrechtliche Wirkung bundesstaatlicher Verfassungen" in der Festschrift für Richard Thoma vom Jahre 1950 hinweisen, aus dein ich einen Satz zitieren darf: „Wenn die Kompetenzverteilung klar und das Handeln ultra vires im konkreten Fall eindeutig ist, wird man den Vertrag als ungültig halten müssen".
    Meine Fraktion ist aus diesen und den in dem früher zitierten Gutachten von Professor Forsthoff aufgeführten Gründen der Auffassung, daß durch das Zustandekommen des Vertrages die Rechte des Bundestages verletzt, der Vertrag also verfassungswidrig und daher nichtig ist.
    Lassen Sie mich im Anschluß an diese Ausführungen über die Rechtsfragen noch einige allgemeine Bemerkungen zum gegenwärtigen Status in der Angelegenheit der Übernahme des Kehler Hafens machen. Sie erinnern sich noch der optimistischen Äußerungen, die an die sogenannte Freigabe des Kehler Hafens geknüpft wurden. Wie sich die Lage nach Inkrafttreten des Vertrages gestaltet hat, darüber geben kritische Feststellungen Aufschluß, die in der Kehler Zeitung vom 5. Januar dieses Jahres einer der hervorragendsten Vertreter des Kehler Stadtrats, Herr Friedrich Beinert, der auch dem Auswärtigen Ausschuß Bericht erstattet hatte, getroffen hat, sowie eine Veröffentlichung der Badischen Zeitung vom 24. Januar unter der Überschrift „Kehler Hafenvertrag nur für Zivil". In den beiden Verlautbarungen kommt eine starke Enttäuschung darüber zum Ausdruck, daß sich die französische Militärverwaltung nicht an das Kehler Hafenabkommen gebunden fühle und von den 15 unzerstört gebliebenen oder wenigstens noch betriebsfähigen Anwesen nur 7 zurückgegeben habe, während 8 weitere beschlagnahmt blieben.
    Wie bei der Freimachung der Stadt Kehl blieben auch bei der Übergabe des Hafens die Realitäten weit hinter den Versprechungen vor Abschluß des Vertrages zurück. Was frei wurde, ist meist zerstört, klagt Herr Beinert in seinem Artikel, und stellt resigniert fest: Die Freimachung des Kehler Hafens, von der Uneingeweihte in höchsten Lobes-tönen sprechen, sieht in der Wirklichkeit ein bißchen anders aus. Uns hatte die seinerzeitige Geschäftigkeit der badischen Regierung bei den Vertragsverhandlungen schon skeptisch gemacht, und die Oberflächlichkeit der Behandlung der Frage durch das Auswärtige Amt, die aus den Ausführungen von Herrn Professor Hallstein bei der Beratung unserer Interpellation am 24. Oktober sprach, hatte uns stark beunruhigt.

    (Zuruf von der Mitte: Kurz fassen!)

    Wie schon festgestellt wurde, konnte uns auch das Ergebnis der Prüfung des Abkommens durch den Auswärtigen Ausschuß nicht befriedigen. Meine Fraktion ist deshalb entschlossen, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, um in der Zukunft Schäden, wie sie durch das verfassungswidrige Verhalten der Landesregierung und der verantwortlichen Organe der Bundesregierung den deutschen Interessen zugefügt wurden, zu verhindern.

    (Abg. Hilbert: Gezeichnet Carlo Schmid!) — Unverschämtheit.