Rede von
Hans
Ewers
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(DP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (DP)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Falle Dr. Nowack hat das Justizministerium von Rheinland-Pfalz auf dem Dienstweg hier beantragt, über die Aufhebung seiner Immunität zu entscheiden, weil es sich um einen außerordentlich weitläufigen und schwierigen wirtschaftspolitischen Tatbestand handelt, über den ich insbesondere deshalb nur ganz kurz berichten soll und möchte, weil Herr Dr. Nowack selbst noch in keinem Falle gehört ist und seine Verteidigung hier im Hause jedermann unbekannt ist, wir also nur den äußeren sachlichen Tatbestand, nicht den persönlichen, werten können. Bei dieser Frage spielt aber der innere Tatbestand, wie die Juristen es nennen, nämlich die Absicht, in allen Dingen eine entscheidende Rolle, und darüber ist nach der Aktenlage bisher nichts bekannt.
Es handelt sich darum, daß Herr Dr. Nowack zusammen mit einem Kaufmann Ringel im Jahre 1947 eine G.m.bH. unter dem Namen „Rheinische Wirtschaftsverlags-GmbH. gegründet hatte, die im Laufe des Jahres 1948 nach der Währungsreform in Zahlungsschwierigkeiten geriet und von irgendeinem Zeitpunkt an jedenfalls zahlungsunfähig wurde. Er hat dann — zweifellos mit geleitet von der Idee, die in dem Verlagsunternehmen vorhandenen Verlagswerte, insbesondere einer Zeitschrift „Die Wirtschaft am Rhein", zu stützen und fortzusetzen — im Jahre 1949 im April und Mai zusammen mit einem Großverleger in Speyer eine neue Verlagsfirma „Wirtschaft am Rhein" G.m.b.H. gegründet und durch einen Vertrag gelegentlich der Gründung wesentliche Verlagsrechte aus der
alten Firma auf die neue übertragen. Die alte Firma ist von einem Liquidator Fuchs abgewickelt, ob zu Ende, wissen wir nicht.
Die neue Firma, bei deren Gründung kaufmännisch sehr auffallende Vereinbarungen getroffen sind hinsichtlich der Einzahlung des Stammkapitals, von dem Dr. Nowack 5000 DM und der andere Herr 15 000 DM übernommen hatte, ist im Laufe des Jahres 1949 ebenfalls in erhebliche Schwierigkeiten geraten. Sie hat durch einen Liquidator im Dezember 1949 das gerichtliche Vergleichsverfahren beantragt. Das Amtsgericht Speyer hat dieses Verfahren, nachdem gewissen Auflagen nicht Folge geleistet war, am 1. Februar 1950 in das Konkursverfahren übergeführt. Durch das Konkursverfahren werden die Voraussetzungen für das Fallissement dieser GmbH. ohnehin von Amts wegen geprüft.
Bei all diesen Manipulationen sind Dinge vorgekommen, die äußerlich mit der Rechtsordnung nicht ganz im Einklang stehen und die unter Umständen den Tatbestand strafbarer Handlungen verwirklichen können, deren Strafbarkeit aber, wie ich sagte, weitgehend vom subjektiven Tatbestand abhängig ist, den wir nicht kennen. Es handelt sich in keinem Fall um politische Dinge. Es handelt sich überall nicht darum, daß sich etwa ein Politiker auf Grund seiner politischen Betätigung mit dem Gesetz auseinandersetzen muß, sondern es handelt sich um rein wirtschaftliche Maßnahmen in dem Privatberuf des Herrn Dr. Nowack, der bekanntlich Pressefachmann ist.
Der Ausschuß beantragt einstimmig — bei, ich glaube, ,einer Stimmenthaltung —, die Genehmigung zur Aufhebung der Immunität zu erteilen, weil es sich um — wenn überhaupt strafbare ) Handlungen in Frage kommen — zum Teil sehr schwerwiegende Delikte handeln könnte, bei denen ein Teil unter Umständen durch die Amnestie, die bekanntlich am 14. September 1949 als Stichtag einsetzte, erledigt sein könnte. Alles dies ist nicht geklärt. Jedenfalls ist es für das Ansehen Dr. Nowacks erforderlich, daß er Gelegenheit bekommt, seine Verteidigung an Ort und Stelle anzubringen. Um ihm diese Gelegenheit zu geben, empfiehlt der Ausschuß, wie gesagt, einstimmig die Aufhebung der Immunität.