Rede von
Lambert
Schill
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich lenke Ihre Aufmerksamkeit auf die Drucksache Nr. 2526, Entwurf eines Gesetzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung, und auf die Drucksache Nr. 3040, Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Das Gesetz behandelt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung, die seit dem Umsturz ins Stocken gekommen war, die aber in den Ländern der britischen Zone durch eine Verordnung vom 5. Juli 1948 und in -dem Lande Bayern durch ein Gesetz vom 28. November 1949 eine abschließende Regelung erhielt. Diese Regelung fehlt in den Ländern der amerikanischen Zone und der französischen Zone bisher vollständig.
Bei dem vorliegenden Gesetzentwurf handelt es sich um eine sachdienliche Anpassung der bestehenden Gesetze und eine Übertragung auf die Länder, in welchen diese Schuldenregelung noch keine gesetzliche Verankerung erhalten hatte. Um jeden Zweifel zu beheben, werden durch dieses Gesetz nur solche landwirtschaftliche Betriebe betroffen, die bereits in ein Entschuldungsverfahren einbezogen waren, das bis zum Jahre 1945 noch nicht abgewickelt war.
Bei der Behandlung der einzelnen Paragraphen, die eingehend diskutiert wurden, kam nach lebhalter Debatte jeweils eine einheitliche Meinung zustande. Schwierigkeiten ergaben sich lediglich bei der Behandlung des § 11. Mit den Mitteln, die
aus der Abwicklung zusammenkommen und die auf eine Summe von etwa 4 bis 6 Millionen DM geschätzt werden, sollte ein Zweckvermögen gebildet werden. Die Landwirtschaftliche Rentenbank sollte dieses Zweckvermögen, das Vermögen des Bundes ist und bleibt, ihrerseits zur Förderung der Besitzfestigung in der Landwirtschaft einsetzen. Mit anderen Worten: es sollte namentlich in den Realteilungsgebieten eine weitere Zersplitterung des Bodens bei Hofübergaben vermieden werden. Solche Besitzteilungen zu verhindern, ist aber nur möglich, wenn zur Zeit des Erbüberganges Mittel zur Verfügung stehen, die weichenden Erben mit Geld statt mit Grund und Boden auszustatten. In Wirklichkeit hat ja die Flurbereinigung und jede Feldzusammenlegung dann ihren Sinn und Zweck verloren, wenn nach wie vor die Möglichkeit besteht, daß in der nächsten Generation bei Erbauseinandersetzungen die eben zusammengelegten Fluren wieder zersplittert werden. Der Bundestag wird sich vielleicht in Zukunft mit dieser Aufgabe noch ganz eingehend zu beschäftigen haben; denn es kann wirklich nicht das Ziel der Feldbereinigung sein, eine solche mit großen Kosten durchzuführen und nicht zugleich die Gewähr zu haben, daß das, was geschaffen wurde, wirklich auch einen bleibenden Wert besitzt. Es wurde deswegen allgemein begrüßt, wenigstens die bescheidenen Mittel, die aus der Abwicklung dieser Entschuldungsaktion fließen, diesem Zweck zu erhalten.
Bedenken waren bei einem Teile des Ausschusses entstanden, der sich an dem Worte „der Besitzfestigung" gestoßen hat und nun glaubte, es werde hier die Möglichkeit bestehen, auch solchen Betrieben Geld zu verbilligten Zinssätzen zukommen zu lassen, die es nicht verdienten. Dieser Auffassung wurde entgegengehalten, daß die Möglichkeit bestünde, die Ausführungsbestimmungen so zu fassen, daß vorher die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers aufs genaueste zu prüfen sei. Es fand dann ein Antrag Dr. Müller, Dr. Horlacher und Genossen bei Stimmenthaltung der SPD mit Mehrheit Annahme, daß anstatt der Worte „zur Förderung der Besitzfestigung" die Form gewählt werden sollte „darf es nur zur Verhinderung einer unwirtschaftlichen Bodenzersplitterung in der Landwirtschaft verwendet werden".
Der Ausschuß für Geld und Kredit sollte zur Aufnahme des Berlin-Paragraphen Stellung nehmen. Die Stellungnahme liegt nunmehr vor. Es wird vorgeschlagen, den § 15a wie folgt zu fassen:
§ 15a
Dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 10 und 11, und auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen gelten auch im Lande Berlin, sobald das Land Berlin gemäß Art. 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.
Die Fassung des § 15 a stellt keine Diskriminierung Berlins dar, sondern entspricht nur sachlichen Schwierigkeiten, die heute noch bestehen und hoffentlich bald beseitigt sind.
Die übrigen Paragraphen erfuhren keine Beanstandung.
Der Ausschuß schlägt dem Hohen Hause vor, das Gesetz in der vorliegenden Ausschußfassung anzunehmen.