Rede von
Dr.
Thomas
Dehler
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Meine Damen und Herren! Es ist nicht meine Absicht, die Rechtsfragen zu vertiefen; aber angesichts des Bedenkens, das Herr Kollege Ewers soeben erhoben hat, möchte ich darauf hinweisen, daß § 52 b des Mieterschutzgesetzes dieses Problem klärt, daß auf Grund einer Kündigung, die zwischen der Verkündung einer Verordnung, wie wir sie hier haben, und ihrem Inkrafttreten erfolgt, die Herausgabe des Mietraums frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verlangt werden kann. Also zum Verwundern kein Anlaß!
Leider ist in der Diskussion das, was ich über unser vorbereitetes Gesetz gesagt habe, nicht beachtet worden, auch nicht von dem Herrn Abgeordneten Jacobi. Alles, was die „Kölnische Rundschau" in völliger Verkennung der Dinge gesagt hat, bricht sich ja an diesem Gesetz, das von Anfang an — ich kann es Ihnen nur nochmals sagen — vom Kabinett beschlossen worden war
und das jetzt schon vom Bundesrat verabschiedet worden ist.
Den Wünschen des Bundesrates hat das Bundeskabinett in seiner Sitzung am Dienstag Rechnung getragen. Nun habe ich in der Weiterleitung der Vorschläge des Bundesrats mit unserem Entwurf vorgesehen, daß wir für alle Fälle die Bestimmungen meiner Verordnung in das Gesetz einbauen. Ich gebe Ihnen durchaus zu, Herr Kollege Jacobi, daß in der Frage, ob wirklich eine Ermächtigung des Bundeskabinetts besteht, Zweifel auftreten können, ob die Ermächtigung — —
Das ist keine einfache Frage, aber wir wollen uns darüber nicht ereifern.
— Es war und ist unsere Annahme, daß wir dazu berechtigt sind. Man muß ja eine Rechtsauffassung haben und man muß auch den Mut haben, von den Ermächtigungen, die ein Gesetz gibt, Gebrauch zu machen.
— Aber bitte, wir halten doch die wirtschaftliche Entscheidung, die wir getroffen haben, für richtig; und wenn wir rechtlich gedeckt sind, dann wären wir eine, na, nicht verantwortungsbewußte Regierung, wenn wir von der Ermächtigung, die uns das Gesetz gibt, keinen Gebrauch machen würden.
Noch einmal: das Gesetz, das wir Ihnen vorlegen, gibt die Möglichkeit für den Mieter, den Widerruf der Kündigung zu verlangen, wenn mit dieser Kündigung eine erhebliche wirtschaftliche Benachteiligung verbunden ist. Wir geben dem Gericht die Möglichkeit, unter der Voraussetzung, daß sich der Mieter zu einer angemessenen Erhöhung der Miete für den Geschäftsraum einverstanden erklärt, die Kündigung für unwirksam zu erklären. Als angemessene Miete erachten wir die ortsübliche Miete. Alle die Fälle, die die „Kölnische Rundschau" anführt, können sich in der Praxis also gar nicht ereignen.
Nun geben wir ein weiteres Ventil, indem wir sagen: wenn nach der Ortsübung Zweifel über die Angemessenheit bestehen, kann durch eine Übergangsbestimmung die Kostenmiete als die ange- messen Miete bezeichnet werden.
Darf ich mir einen Vorschlag erlauben: Ich habe Ihnen gesagt, das Ergänzungsgesetz sei bereits auf dem Wege zu Ihnen. In dem Begleitschreiben zu diesem Gesetz wird, um alle rechtlichen und formal-rechtlichen Bedenken aus der Welt zu schaffen, vorsorglich vorgeschlagen, die Verordnung in das Gesetz hineinzuarbeiten. Dadurch werden also sowohl der Rechtsausschuß als auch der Wohnungsausschuß Gelegenheit haben, auch diese Fragen materiell und materiell-rechtlich zu überdenken. Ich glaube, daß es sich aus diesem Grunde erübrigt, die Dinge jetzt zu vertiefen, und daß die Anregung des Herrn Abgeordneten Jacobi, diesen Antrag dem Ausschuß zu überweisen, wohl zweckmäßig ist.