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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 192. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. Februar 1952 8249 192. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 13. Februar 1952. Geschäftliche Mitteilungen 8250C Vorlage der Übersicht über die über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben im Rechnungsjahr 1950 (Nr. 3069 der Drucksachen) 8250D Änderungen der Tagesordnung der 192. und 193. Sitzung 8250D Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Aufhebung der Verordnung über Ausnahmen vom Mieterschutz und Vorlage eines Gesetzes zur Regelung von Miet- und Pachtverhältnissen für Geschäftsräume und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke (Nr. 3044 [neu] der Drucksachen) 8250D Beratung abgesetzt 8250D Einspruch des Abgeordneten Dr. Richter (Niedersachsen) gegen den ihm in der 189. Sitzung erteilten Ordnungsruf (Umdruck Nr. 441) 8251A Beschlußfassung 8251A Beratung der Großen Anfrage der Fraktionen der FU (BP-Z), FDP, CDU/CSU betr. Maßnahmen zur Förderung des Kunsthandels (Nrn. 3002, 3099 der Drucksachen) 8251A Dr.-Ing. Decker (FU), Anfragender 8251B Dr. Erhard, Bundesminister für Wirtschaft 8252A Dr. Edert (CDU-Gast) 8252D Dr. Bergstraeßer (SPD) 8253A Renner (KPD) 8253B Dr. Reismann (FU) 8253D Dr. Kleindinst (CSU) 8254A Bausch (CDU) 8254C Ausschußüberweisung des Antrags der Fraktion der SPD (Nr. 3099 der Drucksachen) 8255A Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Gesetz über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) (Nr. 3032 der Drucksachen) 8255A Brandt (SPD), Anfragender . . . 8255A Schäffer, Bundesminister der Finanzen 8256A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen (Nr. 3033 der Drucksachen) 8256D Ausschußüberweisung 8256D Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Umstellung der Reichsmarksparguthaben heimatvertriebener Sparer (Nr. 2015 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (17. Ausschuß) (Nr. 3054 der Drucksachen; Umdruck Nr. 443) 8256D Dr. Atzenroth (FDP), Berichterstatter 8257A Wackerzapp (CDU) . 8258C, 8259C, 8261A Kohl (Stuttgart) (KPD) . . . 8258D, 8261D Ohlig (SPD) 8260A Abstimmungen . . . 8258C, D, 8259D, 8262C Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der KPD betr. Entschädigung des in den Gemeinden Sembach, Neukirchen-Mehlingen für militärische Zwecke beschlagnahmten Landes sowie der entstandenen Ernte- und Hausschäden und über den Antrag der Fraktion der KPD betr. Entschädigung des in der Gemeinde Miesau (Rheinland-Pfalz) für militärische Zwecke beschlagnahmten Eigentums der Gemeinde, einzelner Privatpersonen und des Sportvereins Miesau (Nrn. 3036, 2868, 2869 der Drucksachen) . 8262C Dr. Leuchtgens (DP), Berichterstatter 8262D Niebergall (KPD) 8263C, 8266A Neber (CDU) 8264A Ludwig (SPD) 8265A Neumayer (FDP) 8265C Beschlußfassung 8266B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag der Abgeordneten Dr. Ott u. Gen. betr. Weiterbau der Autobahnteilstrecke Ettlingen—Bruchhausen (Nrn 3037, 2744 der Drucksachen) 8266B Ritzel (SPD), Berichterstatter . . . 8266B Beschlußfassung 8266C Beratung des Antrags der Fraktion der DP betr. Strafanzeige und Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den hessischen Landtagsabgeordneten Furtwängler (Nr 2997 der Drucksachen) 8266C Ewers (DP), Antragsteller 8266C Mellies (SPD) 8267C Schröter (Kiel) (CDU) 8268A Ausschußüberweisung 8268C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für ERP-Fragen (15. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Lenz, Kemmer u. Gen. betr. Ermäßigter Zinssatz für ERP-Wohnungsbaudarlehen (Nrn. 3053, 2285 der Drucksachen) 8268C Brandt (SPD), Berichterstatter . . 8268C Beschlußfassung 8268D Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Vorlage des Geschäftsberichts nebst Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der Überleitungsstelle für das Branntweinmonopol für das Rumpfbetriebsjahr vom 1. April bis 30. September 1950 (Nr. 3025 der Drucksachen; Umdruck Nr. 440) 8268D Dr. Gülich (SPD), Antragsteller 8269A, 8275C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 8271D Morgenthaler (CDU) 8272D Dr. Baade (SPD) 8273C Dr. Wellhausen (FDP) 8275B Beschlußfassung 8276A Beratung des Antrags der Abg. Cramer, Onnen, Schmücker, Walter, von Thadden u. Gen. betr. Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an den bundeseigenen Verkehrsunternehmen in Wilhelmshaven und Regelung des Personenverkehrs zwischen diesen Unternehmen (Nr. 3034 der Drucksachen) 8276A Cramer (SPD), Antragsteller . . . 8276A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 8277B Gundelach (KPD) 8278A Beschlußfassung 8278C Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU betr. Vorlage eines Jugendspargesetzes (Nr. 3035 der Drucksachen) . 8278C Winkelheide (CDU), Antragsteller . 8278C Renner (KPD) 8279B Birkelbach (SPD) 8280A Dr. Hoffmann (Schönau) (FDP) . . 8281B Dr. Bertram (FU) 8281C Frau Rösch (CDU) 8282A Ausschußüberweisung 8282D Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. überregionaler Sender (Nr. 3048 der Drucksachen) 8282D Blachstein (SPD), Antragsteller . . 8282D Ausschußüberweisung 8283C Persönliche Erklärung: Dr. Jaeger (CSU) 8283D Nächste Sitzung 8284C Anlage: Schriftliche Erklärung des Abg. Loritz zur Abstimmung über die Anträge der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP (Nrn. 3079, 3075, 3076, 3077 und 3074 der Drucksachen) in der 191. Sitzung . . 8284 Die Sitzung wird um 13 Uhr 31 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
  • folderAnlagen
    Anlage zum Stenographischen Bericht der 192. Sitzung Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Loritz gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung über die Anträge der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP (Nrn. 3079, 3075, 3076, 3077 und 3074 der Drucksachen) in der 191. Sitzung vom 8. Februar 1952. Ich habe gegen die eben genannten Anträge und Entschließungen gestimmt, weil sie nach meiner Überzeugung nicht ernstlich gemeint sind, sondern nur dazu dienen, um die völlig falsche, auf Remilitarisierung gerichtete Politik der Regierung Adenauer zu verschleiern. A. Loritz
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Fritz Schäffer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die in der Drucksache Nr. 3032 gestellten Fragen darf ich wie folgt beantworten.
    1. Die Alliierte Hohe Kommission hat nach Verabschiedung des Gesetzes durch Bundestag und Bundesrat gegen die Verkündung des Gesetzes keine formellen Bedenken erhoben, wohl aber mündlich einige Bestimmungen beanstandet, ohne den materiellen Inhalt des Gesetzes dabei zu berühren.

    (Präsident D r. Ehlers übernimmt den Vorsitz.)

    2. Das Gesetz ist am 4. Januar 1952 mit Wissen der Alliierten Hohen Kommission verkündet worden,

    (Hört! Hört! links)

    um eine Verzögerung des Wirksamwerdens der materiellen Bestimmungen des Gesetzes zu vermeiden. Die Alliierte Hohe Kommission hatte sich zu diesem Zeitpunkt noch ihre endgültige Stellungnahme darüber vorbehalten, ob sie die bereits mündlich vorgebrachten Bedenken fallen lassen könne oder aufrechterhalten müsse.
    3. Die Bundesregierung ist nach dem Bekanntwerden des Aufhebungsbeschlusses zweimal bei der Alliierten Hohen Kommission vorstellig geworden und hat auf die bedenklichen politischen Folgen des Einspruchs hingewiesen. Die Alliierte Hohe Kommission hat jedoch in ihrer Antwort auf die besonderen Verhältnisse in Berlin verwiesen, die erforderten, daß alles vermieden werde, was geeignet sei, die politische Stellung der Besatzungsmächte in Berlin zu gefährden. Deshalb sei sie gezwungen gewesen, einige Bestimmungen des Gesetzes aufzuheben, die mittelbar oder ausdrücklich erkennen ließen, daß Berlin in den Geltungsbereich des Grundgesetzes einbezogen und Bundesrecht als solches in Berlin anwendbar sein solle.
    4. Nach der von mir veranlaßten Veröffentlichung der aufgehobenen Bestimmungen im Bundesgesetzblatt steht der in § 19 Abs. 1 vorgesehenen Übernahme des Gesetzes durch Berlin kein Hindernis mehr entgegen. Wenngleich die mit dem Gesetz beabsichtigte Einbeziehung Berlins in das Finanzsystem des Bundes infolge der Entscheidung der Alliierten Hohen Kommission nicht mehr voll gewährleistet ist, vertritt die Bundesregierung doch die Auffassung, daß das Gesetz auch in der abgeänderten Form vollziehbar ist. Die Bundesregierung läßt sich dabei von der Überzeugung leiten, daß das Abgeordnetenhaus und der Senat des Landes Berlin den in § 1 des Gesetzes festgelegten, das gesamte Gesetz beherrschenden Grundsatz uneingeschränkt beachten werde. Der Bundesminister der Finanzen hat dem Regierenden Bürgermeister von Berlin mit Schreiben vom 31. Januar 1952 von dieser Auffassung der Bundesregierung Kenntnis gegeben und ihn unter dieser Voraussetzung gebeten, die Übernahme des Gesetzes nach Art. 87 Abs. 2 der Verfassung von Berlin in die Wege zu leiten. Die Bundesregierung glaubt, daß es auf diese Weise trotz der durch die Entscheidung der Alliierten Hohen Kommission abgeschwächten Wirkung des Gesetzes gelingen wird, das mit dem Gesetz verfolgte Ziel zu erreichen. Im übrigen wird auf die Bestimmung des § 19 Abs. 2 des Gesetzes verwiesen. Danach bildet die Durchführung des Gesetzes durch das Land Berlin die Voraussetzung für die finanziellen Leistungen, zu denen der Bund nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegenüber dem Lande Berlin verpflichtet ist.
    Meine Damen und Herren, ich darf dazu noch einige Worte hinzufügen. Als wir seinerzeit das Dritte Überleitungsgesetz, das sogenannte Berlin-Gesetz, gemacht haben, waren alle Parteien in diesem Hause und auch sämtliche Richtungen im Land und in der Stadt Berlin der Überzeugung, daß damit nach außen hin ein Bekenntnis der untrennbaren Verbundenheit zwischen der Bundesrepublik und der Stadt Berlin niedergelegt und dokumentiert werde. Wir haben uns in der Bundesrepublik nicht nur auf die finanzielle und wirtschaftliche Hilfe für die Stadt Berlin beschränkt, sondern wir wollten vor der ganzen Welt immer bezeugen, daß die Hilfe, die wir der Stadt Berlin geben, ein Beitrag dazu ist, die seelische Widerstandskraft der Stadt Berlin aufrechtzuerhalten und damit eine Hilfe für die Erhaltung des Weltfriedens zu gewährleisten.

    (Zuruf des Abg. Renner.)

    Wenn die seelische Widerstandskraft der Stadt Berlin nicht gehalten werden könnte, würde unter Umständen ein Schritt der vierten Besatzungsmacht ausgelöst werden können, der nach dem Versprechen, das die drei westlichen Alliierten der Welt gegeben haben, ein Anlaß sein könnte, diesen Schritt als Angriff auf die drei alliierten Mächte selber zu betrachten.
    Es sollte in der Welt anerkannt werden, daß alles, was die Bundesrepublik Deutschland für die Stadt Berlin tut, getan wird, um den Weltfrieden zu bewahren, und damit der Verteidigung des Friedens genau so dient wie alle Maßnahmen, die etwa von anderen Ländern auf militärischem Gebiete getroffen werden.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren, Sie haben die Beantwortung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD gehört. Darf ich fragen: wird eine Besprechung gewünscht?

(Abg. Dr. Krone: Jawohl! — Weitere zustimmende Zurufe von der Mitte.)

— Meine Damen und Herren, das sind keine 30 Abgeordneten!

(Abg. Kunze: Ach!)

— Herr Abgeordneter Kunze, es tut mir furchtbar leid, aber ich kann Ihre Stimme nicht zehnfach zählen; das geht nicht! — Also, meine Damen und Herren, eine Besprechung wird nicht gewünscht; ich bin schon an die Geschäftsordnung gebunden. Damit ist die Große Anfrage erledigt.
Ich rufe den vierten Punkt der Tagesordnung auf:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen (Nr. 3033 der Drucksachen).
Meine Damen und Herren, die Regierung verweist auf die schriftliche Begründung des Gesetzes. Der Ältestenrat schlägt Ihnen vor, auf eine Aussprache zu verzichten. Ich schlage Ihnen vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik zu überweisen. Ist das Haus damit einverstanden? — Das ist der Fall; die Überweisung ist erfolgt. Damit ist die erste Beratung des Gesetzes beendet.
Ich rufe Punkt 5 der Tagesordnung auf:
Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Ent-


(Präsident Dr. Ehlers)

wurfs eines Gesetzes zur Umstellung der Reichsmarksparguthaben heimatvertriebener Sparer (Nr. 2015 der Drucksachen);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (17. Ausschuß) (Nr. 3054 der Drucksachen; Umdruck Nr. 443).

(Erste Beratung: 130. Sitzung.) Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Dr. Atzenroth.

Der Ältestenrat schlägt Ihnen für die allgemeine Besprechung der dritten Beratung eine Aussprachezeit von 60 Minuten vor. — Das Haus ist damit einverstanden. Bitte, Herr Abgeordneter!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Karl Atzenroth


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Meine Damen und Herren! Die heute zur Beschlußfassung stehende Vorlage Drucksache Nr. 3054 gehört zwar in den Bereich des Lastenausgleichs; sie stellt aber gleichzeitig auch eine Änderung der Währungsreform dar. Die Grundlage bildet der Antrag der Kollegen Wackerzapp und Genossen — Drucksache Nr. 2015 — vom 7. März 1951, der dem Ausschuß für den Lastenausgleich überwiesen und in einem Unterausschuß eingehend bearbeitet worden ist. Nach Überprüfung durch den Hauptausschuß hat dieser Antrag dann die vorliegende Fassung erhalten.
    Über den materiellen Inhalt bestand im Ausschuß Einmütigkeit; doch hat sich eine Minderheit dafür ausgesprochen, dieses Gesetz mit in das große Lastenausgleichsgesetz einzugliedern. Die Mehrheit hingegen hielt es für richtig, das Gesetz gesondert vorweg zu verabschieden, da die Voraussetzungen völlig geklärt seien und das technische Anlaufen möglichst früh beginnen soll. Es handelt sich um folgendes. Das Lastenausgleichsgesetz sieht Entschädigungsleistungen für Vertriebene, für Kriegs-sachgeschädigte und in gewissem Umfang auch für Währungsgeschädigte vor. Aus diesem, dem letzten Kreise hat man nun einen kleinen Teil — die heimatvertriebenen Sparer — herausgenommen. Sie sollen für ihre Guthaben ebenso wie die einheimischen Sparer eine Aufwertung von 6,5 % erhalten. Sie werden dabei dadurch begünstigt, daß ihnen die Kopfquote im Gegensatz zu der einheimischen Bevölkerung nicht angerechnet wird. Nach Ansicht des Ausschusses soll dies jedoch ein Ausgleich dafür sein, daß sie erst jetzt, 3 1/2 Jahre später, in den — noch dazu eingeschränkten —Genuß der Aufwertung kommen.
    Es erhob sich dann sofort der Einwand, warum die Aufwertung auf die Sparguthaben beschränkt bleiben soll, warum insbesondere die Inhaber von Girokonten nicht in gleicher Weise behandelt werden können. Nach eingehender Prülung hat der Ausschuß an der Beschränkung festgehalten, da Girokonten immer nur im Zusammenhang mit dem Gesamtvermögen betrachtet werden können und bei dem beweglichen Charakter solcher Konten der Endstand von zu vielen Zufälligkeiten abhängig ist. Der Ausschuß war aber der Ansicht, daß dadurch keine Schlechterstellung dieser Kreise erfolgen soll und daß die Regelung für sie im Lastenausgleichsgesetz erfolgen muß. Ähnlich verhält es sich mit den vertriebenen Sparern, die ihren Wohnsitz außerhalb des Reichsmark-Währungsgebietes hatten. Auch ihre Ansprüche müssen durch das Hauptgesetz geregelt werden.
    Die schwerste Sorge bereitete dem Ausschuß der Kreis derjenigen Sparer, die ihre Unterlagen — meistens durch brutale Eingriffe der Vertreibungsmächte — verloren haben. Trotz immer wiederholter Überprüfungen hat sich keine Möglichkeit gefunden, ihnen hier zu helfen. An dem urkundlichen Nachweis mußte festgehalten werden. Diesen so schwer getroffenen Menschen muß unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen Lage ebenfalls im Hauptgesetz geholfen werden.
    Schließlich mußte sich der Ausschuß noch mit etwaigen Bedenken des Bundesrats beschäftigen. Eine gewisse Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Sparerschadens ist ja nicht zu vermeiden. Der Ausschuß glaubt aber, seine Formulierungen so gefunden zu haben, daß auch für den Bundesrat keine Bedenken bestehen. Materielle Rechte der Länder werden durch dieses Gesetz ja nicht berührt. Die Tendenz des Gesetzes wird sicherlich auch vom Bundesrat unterstützt werden.
    Ich darf mich nun der Berichterstattung über die einzelnen Paragraphen der Drucksache Nr. 3054 zuwenden. Der Erste Abschnitt behandelt die Voraussetzungen und den Inhalt des Währungsausgleichs. Er legt zunächst den Begriff des Sparguthabens fest und beschränkt den Geltungsbereich auf das Reichsmark-Währungsgebiet östlich der Oder-Neiße-Linie. Es werden nicht etwa Guthaben bei Sparkassen in Mitteldeutschland, also der sowjetischen Zone aufgewertet, wie in der Offentlichkeit mitunter angenommen wurde. Zum Reichsmark-Währungsgebiet gehören dagegen das Sudetenland und das ehemalige Protektorat, wo die tschechische Krone im Verhältnis zehn zu eins der Reichsmark gleichgestellt war. Die Postsparguthaben sind im allgemeinen schon umgestellt. Ein ganz kleiner Rest, der aus den verschiedensten Gründen übriggeblieben ist, ist in dieses Gesetz mitaufgenommen worden. Selbstverständlich bleiben alle Guthaben unberührt, die bereits auf Deutsche Mark umgestellt oder umwandlungsfähig sind.
    Ein weiterer Absatz des § 1 legt dann den Begriff des Vertriebenen in engster Anlehnung an das Vertriebenengesetz fest. Einbezogen wurden noch die sogenannten Evakuierten. Ich möchte diesen Zusatz wörtlich vorlesen:
    Wer, um Kriegseinwirkungen auszuweichen, seinen Wohnsitz in die in Satz 1 genannten Gebiete verlegt und diesen Wohnsitz infolge Vertreibung verloren hat, gilt als Vertriebener, auch wenn er einen Wohnsitz außerhalb dieser Gebiete beibehalten hat.
    In § 2 wird klargestellt, wem ein Entschädigungsanspruch zusteht. Es müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. Der Geschädigte muß Vertriebener sein; das Sparbuch oder die Ersatzurkunde muß auf seinen Namen lauten, und er muß seinen Wohnsitz am 31. Dezember 1949 im Bundesgebiet gehabt haben. Hierzu ist eine Änderung erforderlich. Der entsprechende Änderungsantrag wird noch vorgelegt. Die Änderung geht dahin, daß das Sparbuch auch auf den Namen des Erblassers lauten kann. Dieser Antrag wird nachher besonders begründet. Der Anspruch der Erben ist in § 2 Abs. 2 geregelt. Von dem Gesetz werden nur natürliche Personen betroffen. Steht die Spareinlage aber einer Gemeinschaft zur gesamten Hand zu, so übernehmen die beteiligten natürlichen Personen die Ansprüche.
    Die Entschädigung beträgt, wie ich schon gesagt habe, 6,5 %, berechnet nach dem letzten Kontostand. Guthaben unter 50 Reichsmark bleiben unberücksichtigt, weil dabei an Aufwertung nur ein Betrag von unter 3,25 DM herauskäme und sich damit ein Übermaß an Verwaltungsarbeit ergäbe.


    (Dr. Atzenroth)

    Über das entstehende Guthaben wird eine Ausgleichsgutschrift erteilt, über die der Entschädigungsberechtigte erst nach der Freigabe verfügen kann. Eine vorherige Verfügung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist möglich, das Guthaben kann also verpfändet und beliehen werden. Ab 1. Januar 1952 wird das Guthaben mit 4 % verzinst.
    In dem Zweiten Abschnitt wird das Verfahren geregelt. Ich will nicht auf jeden einzelnen Paragraphen eingehen, sondern den vorgesehenen Verlauf kurz schildern. Der Antragsteller hat das Recht, sich eine ihm genehme Sparkasse oder Bank oder ein anderes Kreditinstitut oder die Postsparkasse zu wählen. Dabei ist er allerdings auf den Bereich des für ihn zuständigen Ausgleichsamts beschränkt, und zwar wegen der erforderlichen Nachprüfung. Es kann ihm aber eine Ausnahme dahin bewilligt werden, daß er die Anmeldung auch im Bereich des Nachbarbezirks, also etwa in der benachbarten Stadt, vornehmen kann. Wenn er dem zuständigen Geldinstitut erstens seinen Personalausweis, zweitens den Flüchtlingsausweis, drittens den Nachweis, daß er am 31. Dezember 1949 im Bundesgebiet gewohnt hat, und viertens das Sparbuch vorlegen kann, so kann das Konto sofort eingerichtet werden. Können die Nachweise nicht so klar geführt werden, soll das Ausgleichsamt entscheiden. Das Verfahren über die Beschwerde hiergegen richtet sich nach den Bestimmungen, die im Gesetz über den allgemeinen Lastenausgleich getroffen werden. Fehlt das Sparbuch, so sind als Ersatz gewisse Urkunden zugelassen, die in § 8 genau bezeichnet werden. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung weitere Urkunden als Beweismittel zulassen.
    Die Mittel für die Durchführung des Währungsausgleichs sollen aus dem Fonds bereitgestellt werden, der im Lastenausgleichsgesetz bestimmt wird, und zwar in einer Höhe von jährlich 50 Millionen DM. Die Bundesregierung regelt dann jährlich durch Rechtsverordnung, welche Konten zuerst freigegeben werden. Konten bis zu 20 DM sollen bevorzugt zur Freigabe kommen.
    Durch Sondervorschriften ist dann noch festgelegt, daß das Land Berlin in vollem Umfange in dieses Gesetz einbezogen wird.
    Meine Damen und Herren, nach der Ansicht der Mehrheit des Ausschusses soll durch dieses Gesetz eine Teilaufgabe des allgemeinen Lastenausgleichs vorab gelöst werden. Die betroffenen Personen sollen jetzt mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche beginnen können. Die Mehrheit des Ausschusses glaubt darüber hinaus, daß diese neuen Ostsparguthaben der Ansatzpunkt für die Bildung von neuem Sparkapital sein können.
    Ich habe daher den Auftrag, Sie um Annahme des Gesetzes zu bitten.

    (Beifall rechts.)