Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit Drucksache Nr. 2546 vom 8. September 1951 ist von der Regierung der Entwurf eines Gesetzes über die Behandlung von Zuwendungen an Pensionskassen und Unterstiitzungskassen bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag vorgelegt worden. Diese Vorlage ist in der 165. Sitzung dieses Hohen Hauses dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen zur Bearbeitung und Beratung überwiesen worden. Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat hierfür einen besonderen Unterausschuß eingesetzt, der sich eingehend mit den Bestimmungen der Regierungsvorlage beschäftigt hat. Das Arbeitsergebnis dieses Unterausschusses ist dann im Gesamtausschuß nochmals eingehend beraten und besprochen worden und liegt Ihnen als Drucksache Nr. 3041 nunmehr vor.
Das Gesetz war deshalb notwendig, weil die bisherige Regelung der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen noch in Erlassen des Reichsministers für Finanzen festgelegt und geregelt war. Die letzte Regelung, eine Teilregelung, war in der Verordnung über die Behandlung von Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen bei Steuern vom Einkommen und Ertrag vom 1. Dezember 1950 erfolgt, die im Bundesgesetzblatt 1950 Seite 749 veröffentlicht worden ist. Diese Regelung war, nur soweit Pensionskassen in Frage kamen, für das zweite Halbjahr 1948 und das Jahr 1949 bestimmt. Damit schloß die Frage der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an Pensionskassen ab. Für Unterstützungskassen war die Regelung zeitlich unbegrenzt. Deshalb mußten diese Dinge neu geregelt werden.
Bei der Behandlung dieser Frage waren zwei Haupterfordernisse zu erfüllen und zu beachten. Das war einmal die haushaltsmäßige Frage, und zweitens waren es sozialpolitische Fragen, die hier im Widerstreit standen. Beiden mußte man möglichst weitgehend gerecht werden. Es mußte versucht werden, sie mehr oder minder in Einklang zu bringen. Zweifellos ist es zu begrüßen, wenn seitens wirtschaftlicher Unternehmen durch Pensionskassen — sie kommen j a hauptsächlich für größere Betriebe in Frage — alles getan wird, um das Renteneinkommen arbeitsunfähiger oder alter Arbeitnehmer einigermaßen aufzubessern. Auf der andern Seite müssen wir uns aber darüber klar sein und hat auch der Ausschuß erkannt, daß diese Aufwendungen aus dem Ertrag genommen und damit steuerfrei gestellt werden, daß sie also zu einem steuerlichen Ausfall insbesondere für die Länder führen werden.
Diese Dinge sind eingehend nach jeder Seite hin beraten worden. Es ist auch der Gedanke aufgeworfen und besprochen worden, ob es nicht zweckmäßiger sei, diese so aufgewandten Mittel der allgemeinen Rentenversicherung in Form höherer Beiträge zur Verfügung zu stellen und damit eine allgemeine Erhöhung des Renteneinkommens aus der Rentenversicherung, Invaliden- und Angestelltenversicherung herbeizuführen. Der Plan ist nicht weiter verfolgt worden; er lag j a auch diesem Gesetz nicht zugrunde.
Wir haben bei der Behandlung zu beachten, daß es sich bei den Pensionskassen um Ansprüche handelt, auf die ein Rechtsanspruch gegeben ist, während bei den Unterstützungskassen eine weitere Unterscheidung dahingehend zu treffen ist, daß wir solche mit laufenden Leistungen haben, ohne daß ein Rechtsanspruch gegeben ist, und solche, die nur von Fall zu Fall Leistungen gewähren. Dementsprechend mußten auch die Zuwendungen an solche Kassen verschieden bewertet werden. Auch die steuerliche Behandlung ist unterschiedlich. Die Pensionskassen sind Versicherungsunternehmungen; sie fallen unter das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen, weil sie einen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren. Es war notwendig, zu beachten, daß diese Pensionskassen j a durch die Währungsreform in ihrem Deckungskapital hart getroffen worden sind und dieses Deckungskapital nun wieder einigermaßen aufgewertet bzw. aufgefüllt werden muß.
Nach der Verordnung vom 1. Dezember 1950 waren für die Zeiträume des zweiten Halbjahres 1948 und für 1949 die Zuwendungen an Pensionskassen unbeschränkt als Betriebsausgabe abzugsfähig, erstens wenn sie auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan festgelegten Verpflichtung des Zuwendenden beruhen, zweitens wenn sie auf eine Verfügung der Versicherungsaufsichtsbehörde hin zur Auffüllung des nach versicherungsmäßigen
Grundsätzen erforderlichen Deckungskapitals dienen sollen.
Ab 1950 ist die Neuregelung notwendig, da die freie Absetzungsmöglichkeit zu untragbaren Steuerausfällen für die Länder führen würde. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Begründung, die in der Denkschrift der Regierung enthalten ist. Die Auffüllung des Deckungskapitals mußte daher dahin geregelt daß werden, daß erstens
sowohl die haushaltsmäßigen Belange der Länder als auch zweitens die Interessen der Versicherten, der Mitglieder, der Arbeitnehmer, die den Pensionskassen angehörten, gebührend berücksichtigt wurden. Aber auch die Frage der Fundierung der Unterstützungskassen mußte neu geregelt werden.
Im einzelnen ist zu den Bestimmungen des Gesetzentwurfs zu sagen, daß nach der Ihnen vorliegenden Drucksache Nr. 3041 der § 1 zunächst den Begriff der Pensionskassen umreißt und dann den Zweck der Kassen festlegt. Sie haben der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung eines oder mehrerer Wirtschaftsunternehmen zu dienen und müssen mindestens 90 % der beschäftigten Arbeitnehmer, ihrer Angehörigen oder der Hinterbliebenen umfassen. Die Abweichung vom Regierungsentwurf liegt darin: Der Regierungsentwurf macht einen Unterschied zwischen Pensionskassen, die körperschaftsteuerpflichtig sind, und solchen, die nicht körperschaftsteuerpflichtig sind. Der Ausschuß hat diese Unterscheidung beseitigt. Die einheitliche Behandlung aller Pensionskassen war notwendig im Hinblick auf die Tatsache, daß alle Pensionskassen Versicherungsunternehmungen sind und damit ohne Rücksicht auf die körper-schaftsteuerpflichtige Behandlung nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes ein Deckungskapital ansammeln müssen. Nach dem Regierungsentwurf soll die Bildung des Deckungskapitals für die Anwartschaften auf Rentenleistun-
gen gleichmäßig auf die Zeit bis zu dem versicherungsmathematisch berechneten Eintritt des Versicherungsfalles verteilt werden, d. h. die Zuwendungen dürfen nicht willkürlich in einem Jahre höher und in einem andern Jahre niedriger festgelegt werden, sondern müssen gleichmäßig sein. Dieser Grundsatz der jährlich gleichmäßigen Zuwendungen soll nach dem Entwurf des Finanzausschusses nur bei Bildung des Deckungskapitals angewandt werden: a) für die Wiedererhöhung der durch die Währungsgesetzgebung herabgesetzten Anwartschaften, b) für die Erhöhungen der Leistungen über den satzungsmäßigen Stand eines Stichtages hinaus und c) bei Kassen, die nach dem 31. Dezember 1950 gegründet werden. Nur in diesen Fällen sollen diese Bestimmungen zur Anwendung kommen.
Diese Abschwächung des Grundsatzes der gleichmäßigen Bildung des Deckungskapitals war notwendig, weil bei der Regelung, die der Regierungsentwurf vorsah, die bereits vor dem 31. Dezember 1950 gegründeten Kassen ihr bisheriges Beitragssystem in größtem Umfange durch Satzungsänderungen würden umgestalten müssen. Es soll deshalb bei den alten Kassen das bisherige Zuwendungs- und Beitragssystem weiterhin grundsätzlich zulässig bleiben. Nur aus haushaltmäßigen Gründen soll ein Fehlbetrag an Deckungskapital, der durch die Währungsreform entstanden ist oder durch Satzungsänderungen entsteht, gleichmäßig angeglichen werden. Durch die Währungsreform ist das Deckungskapital für laufende Leistungen erheblich zusammengeschrumpft. Werden die Leistungen der Pensionskasse höher umgestellt, als sich nach dem Gesetz über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsverpflichtungen vom 11. Juni 1951 — Bundesgesetzblatt I Seite 379 — ergibt, so ist nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes das Deckungskapital für diese höheren laufenden Leistungen wieder aufzufüllen. Der Entwurf des Finanzausschusses sieht vor, daß die Auffüllung des Deckungskapitals auf einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt wird. Gegenüber dem Regierungsentwurf ist weiterhin zugelassen, daß gewisse versicherungstechnische Fehlbeträge, die sich aus einer Veränderung der Sterblichkeit ergeben und damit eine höhere Belastung der Pensionskasse herbeiführen oder die durch eine Erhöhung des gesamten Lohn- und Gehaltsniveaus entstehen, auf dem die Pensionsleistungen nachher basieren, im Wege des Einmalbeitrags innerhalb eines Veranlagungszeitraumes der Pensionskasse zugewendet werden können.
§ 2 des Entwurfs befaßt sich mit der steuerlichen Behandlung der Zuwendungen an Unterstützungskassen. Diese Unterstützungskassen gewähren keinen Rechtsanspruch auf Rentenleistungen und unterstehen auch nicht der Versicherungsaufsicht. Die soziale Funktion der Unterstützungskassen ist deshalb geringer als die der Pensionskassen. Da die bei den Unterstützungskassen angesammelten Mittel dem Unternehmen, das diese Unterstützungskasse eingerichtet hat, zum guten Teil auch als Betriebsmittel dienen — sie können im Betrieb mit angelegt werden —, werden diese Kassen auch einmal mehr oder minder zu diesem Zweck gegründet. Wir haben in der letzten Zeit sehr häufig gesehen, daß solche Kassen neu gegründet worden sind. Es ist deshalb aus haushaltmäßigen Gründen erforderlich, die Zuwendungen an diese Kassen zu begrenzen. Auf der andern Seite war sich der Ausschuß darüber klar, daß nicht verkannt werden dürfe, daß diese Kassen auch der sozialen Befriedung dienen und teilweise nach Ansammlung eines entsprechenden Deckungskapitals in Pensionskassen umgewandelt werden.
Gegenüber dem Regierungsentwurf hat der Finanzausschuß die folgenden wesentlichen Änderungen vorgenommen. Der Regierungsentwurf begrenzt die Höhe der Zuwendung auf einen Prozentsatz der Lohn- und Gehaltssumme, ohne daß es darauf ankommt, ob die Unterstützungskasse bereits laufende Leistungen gewährt. Der Entwurf des Finanzausschusses stellt dagegen zunächst auf die Finanzierung der bereits laufenden Leistungen ab. Wenn in einer Unterstützungskasse bereits laufende Leistungen gegeben werden, soll das nach versicherungsmathematischen Grundsätzen für die Finanzierung der laufenden Leistungen erforderliche Deckungskapital steuerlich begünstigt zugewiesen werden können. Bei bereits am 31. Dezember 1951 laufenden Leistungen kann dieses Dekkungskapital in fünf Jahren angesammelt werden. Bei nach diesem Stichtag beginnenden laufenden Leistungen kann das Deckungskapital für den Renten- oder Unterstützungsfall sofort zugewiesen werden. Durch diese Änderung des Regierungsentwurfs wird erreicht, daß die Höhe der Zuwendung in großem Umfange davon abhängig ist, ob die Kasse bereits soziale Leistungen erbringt. Je höher die bereits gewährten Leistungen sind, desto höher sind die zulässigen Zuwendungen.
Neben dieser Zuwendung zur Bildung des Dekkungskapitals für die bereits laufenden Leistungen können für die Bildung eines Kassenvermögens zur Finanzierung der künftigen laufenden Leistungen den quasi Anwartschaftsanwärtern— denn ein Rechtsanspruch besteht bei diesen Unterstützungskassen ja nicht — Zuwendungen in Höhe von jährlich anderthalb Prozent der gesamten Lohn- und Gehaltssumme des Betriebs bis zu insgesamt 30 % der Gesamtlohn- und -Gehaltssumme des Betriebs gemacht werden. Der Prozentsatz für die Finanzierung der künftigen laufenden Leistungen mußte gering gehalten werden, da es bei den Unterstützungskassen im wesentlichen auf die Finanzierung bereits laufender Leistungen ankam, die besonders geregelt waren. Für Unterstützungskassen mit Leistungen von Fall zu Fall konnte die Zuweisung nicht auf 11/2 % der Lohn- und Gehaltssumme festgelegt werden. Daher ist der Ausschuß zu der Überzeugung gekommen. daß hier eine Zuwendung von 1/2 % der Gesamtlohn- und -gehaltssumme ausreichen müßte. Auch ist die Gesamtsumme. die Grenze des anzusammelnden Kapitals, auf 15 % der Gesamtlohn- und -gehaltssumme des Betriebes beschränkt.
Ich mache noch besonders darauf aufmerksam: im Ausschuß wurde, auch von seiten der Sachverständigen, gewünscht, ausdrücklich im Bericht zu betonen, daß mit den Worten „Gesamtlohn- und -gehaltssumme des Betriebes" der gesamte Betrag gemeint sei. der überhaupt an Lohn und Gehalt im Betrieb gezahlt werde, und nicht bloß Lohn und Gehalt der Mitglieder, die der Betreuung durch die Kassen unterliegen. Der Ausschuß selbst war der Meinung, daß das nicht notwendig sei, da das im Wortlaut schon klar genug zum Ausdruck komme. Es wurden aber Bedenken geäußert und damit begründet, daß im Lande bei der Feststellung der Steuerfreiheit usw. manchmal ganz eigenartige Praktiken von unteren Behördenangestellten, von Prüfern usw. angewendet worden seien. Ich stelle also ausdrücklich fest: der Ausschuß war
sich darüber klar, daß die Gesamtlohn- und -gehaltssumme des Betriebes in Frage kommen sollte.
Der Regierungsentwurf sah dann vor, daß ein Teil des angesammelten Deckungskapitals außerhalb des Betriebes in anderen Betrieben, in der Wirtschaft überhaupt angelegt werden sollte. Der Ausschuß hat diese Bestimmung fallen gelassen im Hinblick darauf, daß durch das Gesetz über die Investitionshilfe diese Dinge weitgehend geregelt sind, und hat davon Abstand genommen, diese Vorschrift in das Gesetz zu übernehmen.
Der § 3 des Entwurfs befaßt sich nur mit den Unterstützungskassen und bezieht sich nicht auf die einzelnen Pensionskassen.
Der § 4 des Entwurfs regelt das Inkrafttreten.
Die Regelung des § 1 soll bereits für den Veranlagungszeitraum 1950 und für 1951 in Frage kommen. Ich weiß, daß das Hohe Haus die Praxis ablehnt, Gesetze so weit zurückzudatieren. In diesem Falle ist es aber notwendig, und zwar deshalb, weil ein Anschluß an das alte, abgelaufene Recht gefunden werden muß. Die Pensionskassen können mit ihren Zuwendungen nicht für einen bestimmten Zeitraum ins Leere fallen. Es muß also ein Anschluß gefunden werden. Seitens der Finanzbehörden. ist weiterhin den in Frage kommenden Firmen mit Pensionskassen mitgeteilt worden, daß diese Regelung erfolgt. Die Bilanzabschlüsse für diese Zeit sind auch noch nicht getätigt worden. Es handelt sich um ungefähr 300 Firmen im Gesamtgebiet des Rundes. Es können also für diese Zeit noch Zuwendungen gemacht werden. Bisher war das unsicher, weil man nicht wußte, wie sie steuerlich behandelt wurden.
Ich habe die Aufgabe, das Hohe Haus zu bitten, den Beschlüssen des Finanzausschusses, die Ihnen in der Drucksache Nr. 3041 vorliegen, zuzustimmen. Die Beschlußfassung im Ausschuß war durchweg einstimmig, bzw. es ist nicht einmal abgestimmt worden, weil wir uns alle in sämtlichen Punkten auf den Wortlaut geeinigt haben, wie er Ihnen in der Drucksache vorliegt.