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ID0117804900

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 178. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1951 7319 178. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1951. Geschäftliche Mitteilungen 7321A Eintritt des Abg. Faller in den Bundestag 7321B Haushaltsrechnung der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes für die Rechnungsjahre 1947, 1948 und 1949 (1. April bis 20. September) 7321B Ausschußüberweisung 7321B Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1951 7321B Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung 7321B Gesetz zur Änderung des § 410 der Reichsabgabenordnung 7321B Gesetz über den Handelsvertrag vom 2. Februar 1951 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Chile 7321C Gesetz über die Finanzierung eines Sofortprogramms zur Arbeitsbeschaffung im Rechnungsjahr 1951 7321C Gesetz über die Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer und über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer nebst Schlußprotokoll . . 7321C Gesetz über die Stundung von Soforthilfeabgabe und über Teuerungszuschläge zur Unterhaltshilfe 7321C Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts 7321C Anfrage Nr. 225 der Fraktion der FDP über die Beheizung von Behandlungsräumen der Heilberufe mit Kohle (Drucksachen Nrn. 2764, 2884) 7321C Anfrage Nr. 226 der Fraktion der SPD betr. Maßnahmen zur Bekämpfung des Buchenprachtkäfers (Drucksachen Nr. 2774, 2879) 7321C Anfrage Nr. 230 der Abg. Schmücker, Kuhling u. Gen. betr. Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Drucksachen Nm. 2825, 2883) 7321D Anfrage Nr. 231 der Fraktion der SPD betr. Regionale Europäische Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation (Drucksachen Nrn. 2826, 2895) 7321D Anfrage Nr. 207 der Abg. Dr. Jaeger, Strauß u. Gen. über den Abtransport deutschen Kunstbesitzes nach Österreich (Drucksachen Nrn. 2562, 2653, 2894) . . . 7321D Vorlage der Verordnung über die Lieferung und den Bezug von Betonstahl (VO Bau II/51) 7321D Änderung der Tagesordnung 7321D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Erweiterung der Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung (Nrn. 2802, 1711 der Drucksachen; Umdruck Nr. 373) 7322A Dr. Hoffmann (Lübeck) (FDP), Berichterstatter 7322A O Frau Kalinke (DP) 7322D, 7327A Mayerhofer (BP) 7323C Arndgen (CDU) 7323D Dannebom (SPD) 7324B Kohl (Stuttgart) (KPD) 7325A Dr. Hammer (FDP) 7326A Beschlußfassung 7327D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze (Nr. 2841 der Drucksachen) 7328A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 7328B Dr. Wellhausen (FDP) 7328C Ausschußüberweisung 7328C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Verkehrsteuern (Nr. 2842 der Drucksachen) 7328D Ausschußüberweisung 7328D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" (Nr. 2849 der Drucksachen) 7328D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . 7328D Seuffert (SPD) 7329B Frau Kalinke (DP) 7329C Ausschußüberweisung 7329D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Nrn. 2572, 2819 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Patentrecht und gewerblichen Rechtsschutz (16. Ausschuß) (Nr. 2871 der Drucksachen) 7330A, 7370C Dr. Schatz (CSU): zur Geschäftsordnung 7330A als Berichterstatter 7370D Beschlußfassung 7372C Beitrag des Deutschen Bundestages an das Deutsche Rote Kreuz für die Opfer der Hochwasserkatastrophe in Italien . . . . 7330B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Kredite für die Werftindustrie (Nrn. 2787, 2492 der Drucksachen) 7330B Eckstein (CDU), Berichterstatter . 7330C Gundelach (KPD) 7330D Cramer (SPD) 7331B Walter (DP) 7332C Onnen (FDP) 7333B Beschlußfassung 7333C Zweite Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) (Nr. 2288 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) (Nr. 2788 der Drucksachen) 7329D, 7333C Arndgen (CDU), Berichterstatter . . 7333D Beschlußfassung 7334A Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Nr. 2830 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 2885 der Drucksachen) 7328A, 7334B Onnen (FDP), Berichterstatter . . . 7334B Dr. Kleindinst (CSU) 7335D Fürst zu Oettingen-Wallerstein (BP) 7336B Kunze (CDU) 7336D Ohlig (SPD) 7337A Strauß (CSU) 7337C Abstimmung 7337C Weiterberatung vertagt 7337D Zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Dr. Kather u. Gen. sowie der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung kriegsbedingter Vermögensverluste (Nr. 1140 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (17. Ausschuß) (Nrn. 2810, zu 2810 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 380, 381, 382, 383, 384) 7328A, 7338A Wackerzapp (CDU), Berichterstatter 7338A Kriedemann (SPD) . 7342B, 7351A, 7353A, 7354C, 7360C, 7362A, D, 7363B, 7365D, 7366D, 7367B, 7369C Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 7343D, 7349D, 7352B, 7354A, 7355C, 7356B, 7357B, C, 7359B, 7363B, 7370B Seuffert (SPD) 7345A, 7348B, 7349D, 7356B, 7359A, C, 7361D, 7366B, 7367D, 7368A, B Kohl (Stuttgart) (KPD): zur Sache 7345C, 7347C, 7369A zur Abstimmung 7347A Kunze (CDU) : zur Sache 7346B, 7348D, 7351C, 7353D, 7358C, 7360A, 7362C, 7363A, 7366C, 7368D, 7370A zur Abstimmung 7356A Dr. Reismann (Z) . ... . . 7347B, 7352A, 7353C, 7355B Farke (DP) 7348A Dr. Kather (CDU) . . 7349A, 7350D, 7356D, 7358B, 7361A, '7364C, 7366B, 7367C Fisch (KPD) 7349B Ewers (DP) 7354D Abstimmungen 7347A, 7350B, 7351D, 7352A, B, 7355C, 7357A, C, 7359A, 7361B, 7362A, 7363B, 7366A, D, 7367C, D, 7368A, 7369B, 7370B, C Nächste Sitzung 7372D Die Sitzung wird um 13 Uhr 31 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Alfred Onnen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes ist in der vorigen Sitzung des Bundestages ohne Aussprache dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht federführend und gleichzeitig dem Ausschuß für den Lastenausgleich überwiesen worden. Bevor ich zu den Einzelheiten der beantragten Änderung des Grundgesetzes Stellung nehme, möchte ich wegen der Bedeutung der Angelegenheit einige Bemerkungen vorausschicken.
    Der vorliegende Gesetzentwurf bezweckt nicht, Grundsätze des Aufbaus der Verfassung zu ändern, sondern er ist aus der Notwendigkeit geboren, für die Durchführung der Gesetze zum Lastenausgleich in das Grundgesetz eine bisher fehlende Bestimmung aufzunehmen. Wie die Durchführung des Soforthilfegesetzes bisher gezeigt hat, ist die Durchführung einer so schwerwiegenden Gesetzgebung, wie es die kommende Lastenausgleichsgesetzgebung sein wird, nur möglich, wenn die Einheitlichkeit der Durchführung in jeder Beziehung gewährleistet ist.
    Man hat bisher versucht, durch eine Vereinbarung zwischen den Ländern den Mängeln abzuhelfen. Dieses Gesetz will praktisch eigentlich nur einen Zustand mit der Verfassung in Einklang bringen, der seit zwei Jahren schon besteht. Es sind Erörterungen darüber geführt worden, ob nicht auch fürderhin eine Vereinbarung der Länder ausreicht, um die Zwecke sicherzustellen, die der Gesetzentwurf erreichen will. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß der Zweck einer Gesetzgebung, die für Jahrzehnte die Ansprüche großer Teile unseres Volkes regelt und Belastungen für große Teile unseres Volkes mit sich bringt, nicht durch eine Vereinbarung zwischen den Ländern erreicht werden kann. Abgesehen davon bestehen starke verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, durch eine Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern eine Regelung zu schaffen, die mit den Bestimmungen des Grundgesetzes nicht vereinbar ist.
    Durch das vorliegende Gesetz soll Verschiedenes erreicht werden. Zunächst ist festzustellen, daß das Grundgesetz selbst über die Durchführung der Lastenausgleichsgesetzgebung nichts enthält, was dienlich sein könnte. Der Verfassungsgesetzgeber hat, an diesen Komplex und an die Durchführung nicht gedacht. Die Verfassung enthält lediglich in Art. 74 Ziffern 6 und 9 die Bestimmung, daß der Bund die konkurrierende Gesetzgebung in den Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen und auf den Gebieten der Kriegsschäden und der Wiedergutmachung hat. Nicht aber ist im Grundgesetz geregelt, wie die Durchführung einer derartigen Gesetzgebung aussehen soll. Der Weg, dieses Problem durch eine bundeseigene Verwaltung in den mittleren und unteren Behörden zu regeln, ist von allen Seiten als nicht zweckmäßig anerkannt worden. Daher ist es notwendig, hier den Weg der Bundesauftragsverwaltung zu gehen. Nun besagt aber das Grundgesetz, daß eine Auftragsverwaltung des Bundes nur möglich ist, wenn das Grundgesetz selber dies anordnet oder zuläßt. Derartige Möglichkeiten sind im Grundgesetz nicht enthalten.
    Es ist also notwendig, nach einem Ausweg zu suchen. Hier wird lediglich angestrebt, eine Lücke des Grundgesetzes auszufüllen und das Grundgesetz zweckmäßig zu ändern. Die Überlegungen hierfür sind rein praktischer Natur. Grundsätzliche Erwägungen — ich möchte das nochmals betonen, falls hier oder dort Bedenken im Hause aufkommen sollten — spielen hierbei keine Rolle.
    Um Ihnen die Bedeutung dieser Änderung des Grundgesetzes nunmehr im einzelnen verständlich zu machen, muß ich darauf hinweisen, daß die Änderung Verschiedenes bezweckt. Zunächst besagt das beantragte Gesetz, daß die Gesetze, die zur Durchführung des Lastenausgleichs dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen können, daß sie teils durch den Bund und teils im Auftrag des Bundes durch die Länder ausgeführt werden. Das bedeutet also, daß nunmehr die Möglichkeit, die das Grundgesetz nicht kannte, geschaffen werden soll, dort, wo es notwendig ist, eine eigene Bundesverwaltung oder in den übrigen Teilen


    (Onnen)

    eine Auftragsverwaltung des Bundes zu begründen. Das Gesetz besagt weiter, daß nicht nur die Bundesregierung, sondern auch eine obere Bundesbehörde in der Lage sein soll, Weisungen zu erteilen. Art. 85 des Grundgesetzes besagt u. a., daß die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen kann. Die Änderung sieht vor, daß in Zukunft auch eine obere Bundesbehörde derartige Verwaltungsanordnungen erlassen darf. Außerdem ist vorgesehen, daß sie bei Erlaß dieser Verwaltungsvorschriften nicht an die Zustimmung des Bundesrats gebunden sein soll. Dies dürfte aber keine großen Bedenken bei den Ländern auslösen, da die vorgesehene obere Bundesbehörde — das bisherige Hauptamt für Soforthilfe — mit einem Kuratorium versehen werden soll, in dem die Länder vertreten sind. so daß auch die Länder in Zukunft bei dieser Änderung in der Lage sind. über das Kuratorium auf den Erlaß der Verwaltungsvorschriften hinzuwirken. Außerdem ist die Möglichkeit vorgesehen, daß Weisungen erteilt werden können, wie es das Grundgesetz für die Bundesauftragsverwaltung auch bisher vorsieht. In Abweichung von den Bestimmungen des Grundgesetzes ist aber auch hier der praktischen Notwendigkeit insofern Rechnung getragen, als die Weisungen nicht nur von der Bundesregierung selbst, sondern auch von einer oberen Bundesbehörde erteilt werden können.
    Ferner ist insofern eine abweichende Änderung von den bisher geltenden Bestimmungen für die Auftragsverwaltung vorgesehen, als diese Weisungen nicht nur an die oberste Behörde der Länder gegeben werden können, sondern unmittelbar auch an die Mittelbehörden und an die unteren Behörden der Länder. Auch das ist eine Anordnung, die nicht ernstlich die berechtigten Interessen der Länder berührt, sondern praktisch geboten ist, weil sonst eine Sicherung der gleichmäßigen Durchführung dieser Gesetze und eine schnelle Weitergabe der Richtlinien und Weisungen nicht gesichert ist.
    Das Gesetz sieht weiterhin vor, daß auch die Vorlage der Akten und Berichte unmittelbar von der oberen Bundesbehörde angefordert werden kann. Als weitere Änderung der bisher geltenden Bestimmungen ist dort vorgesehen, daß auch eine Mittelbehörde, und zwar sowohl eine Mittelbehörde des Bundes wie auch gegebenenfalls — wenn es notwendig sein sollte — eine Mittelbehörde des Landes derartige Weisungen an die unteren Dienststellen geben kann. Das ist der Inhalt der Ergänzungen zum Grundgesetz, wie sie diese Vorlage vorsieht.
    Damit den berechtigten Interessen der Länder nicht irgendwie Abbruch getan wird, ist im zweiten Absatz noch der Hinweis enthalten, daß Art. 87 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes unberührt bleibt. Das bedeutet: Wenn die dem Bund erwachsenden Aufgaben auf dem Gebiet der Lastenausgleichsgesetzgebung etwa die Einrichtung von bundeseigenen Mittel- und Unterbehörden doch notwendig erscheinen lassen sollten, könnte das nicht auf Grund der jetzt beantragten Änderung des Grundgesetzes mit einfacher Mehrheit des Bundestags und ohne Zustimmung des Bundesrats geschehen, sondern dann greifen nach wie vor die Sicherungen des Grundgesetzes Platz.
    Ich möchte zum Schluß nochmals darauf hinweisen, daß man diese Änderung des Grundgesetzes, die die Praxis dringend erfordert, nicht
    ohne Not durch sonst durchaus berechtigte Bedenken gegen eine unnötige Änderung des Grundgesetzes gefährden sollte. Das ist auch im Ausschuß für den Lastenausgleich und in den Beratungen des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht eingehend erörtert und berücksichtigt worden. Hier handelt es sich darum — und das ist die Auffassung der Mitglieder des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, die dieser Auffassung zugestimmt haben —, der kommenden Lastenausgleichsgesetzgebung wegen der zur Zeit fehlenden Bestimmungen des Grundgesetzes die Möglichkeit zu geben, die notwendig ist, um die Durchführung dieser Gesetze so sicherzustellen, wie es das Interesse der Betroffenen erfordert.
    Ich habe Sie im Auftrag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht zu bitten, dem Gesetzentwurf mit der Änderung zuzustimmen, daß in der siebten Zeile das Wort „Mittelbehörden" ersetzt wird durch das Wort „Bundes- oder Landesbehörden", und zwar aus den Gründen, die ich Ihnen hier vorgetragen habe. Der Ausschuß für den Lastenausgleich hat sich dieser Stellungnahme einstimmig angeschlossen.

    (Beifall bei der FDP.)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. —
Meine Damen und Herren, ich darf zunächst darauf hinweisen, daß wir erstmalig den Vorgang haben, daß das Grundgesetz abgeändert werden soll, daß also nach Art. 79 Abs. 2 des Grundgesetzes die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages erforderlich ist, d. h. die Zustimmung von 268 Abgeordneten des Bundestages. Ich vermag im Augenblick nicht zu erkennen, daß 268 Mitglieder anwesend sind. Ich bitte also, davon freundlichst Notiz nehmen zu wollen und das Entsprechende zu veranlassen.
Ich rufe auf den Art. 1 des Gesetzes und stelle ihn zur Einzelberatung. Es wünscht das Wort zu nehmen Herr Abgeordneter Dr. Kleindinst. Bitte!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Josef Ferdinand Kleindinst


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag hat die Schaffung einer neuen Art von Auftragsverwaltung für das Sondergebiet des Lastenausgleichs zum Ziel. Wir können uns seitens der CSU nicht davon überzeugen, daß diese Änderung des Grundgesetzes eine unbedingte Notwendigkeit darstellt, und müssen diese Grundgesetzänderung oder -ergänzung wie Sie es nennen wollen — ablehnen. Die Änderung soll den Weg frei machen für eine Organisation und für Verwaltungsfunktionen. die in ihrer endgültigen Fassung noch gar nicht feststehen. Wir haben geglaubt, daß die entgegengesetzte Lösung die richtige wäre: zuerst die endgültige Organisation und die endgültigen Funktionen festzustellen und sie dann erst mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen. Die Weisungsrechte des Bundes gegenüber den unteren Behörden zerstören die Einheit der Verwaltung in den Obersten Landesbehörden, und zwar sowohl auf der Seite der Einnahmesicherung wie der Ausgaben, der Leistungen. Ich verweise bezüglich der Einnahmen auf den Zusammenhang zwischen der Vermögenshauptsteuerveranlagung und der Vermögensveranlagung für den Lastenausgleich. Bezüglich der Leistungen wird bei der komplizierten Art des Lastenausgleichs eine Klarstellung und eine Abgrenzung der übrigen Leistungen des Bundes und der Länder unbedingt notwendig werden,


    (Dr. Kleindinst)

    was bei der Ausschaltung der Obersten Landesbehörden zweifellos zu Friktionen und Schwierigkeiten führen wird.
    Ich will zur Entwicklung des Weisungsrechts über die bizonale Verwaltung und zu seiner Einfügung in das Grundgesetz hier nichts ausführen, sondern nur darauf hinweisen, daß die Ausdehnung des Weisungsrechts nach und nach zu einem Befehlsmechanismus in der Verwaltung, zu einer Mechanisierung der Verwaltung führen wird, die man auch in anderen Ländern beobachtet und die man dort als Dirigismus allmählich wieder einzuengen versucht. Auch aus diesen verwaltungspolitischen Grundsätzen und Gedanken möchten wir die beantragte Änderung des Grundgesetzes nicht unterstützen.
    Es ist namentlich zuletzt bei der Beratung über den Flüchtlingsausgleich hervorgehoben worden, daß die bundesstaatliche Struktur ein Hindernis für den Flüchtlingsausgleich und die Erfüllung dieser Aufgaben ist. Man hat aber niemals Möglichkeiten des Grundgesetzes ausgeschöpft, die sowohl bei der bundeseigenen Verwaltung wie bei der Auftragsverwaltung gegeben sind.
    Das sind die Gründe, die die CSU bestimmen, die beantragte Ergänzung oder Änderung des Grundgesetzes abzulehnen und der Hoffnung Ausdruck zu geben, daß die hier geltend gemachten Schwierigkeiten auf eine glücklichere Weise überwunden werden.