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    Deutscher Bundestag — 178. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1951 7319 178. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1951. Geschäftliche Mitteilungen 7321A Eintritt des Abg. Faller in den Bundestag 7321B Haushaltsrechnung der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes für die Rechnungsjahre 1947, 1948 und 1949 (1. April bis 20. September) 7321B Ausschußüberweisung 7321B Beschlußfassung des Deutschen Bundesrats zum Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1951 7321B Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung 7321B Gesetz zur Änderung des § 410 der Reichsabgabenordnung 7321B Gesetz über den Handelsvertrag vom 2. Februar 1951 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Chile 7321C Gesetz über die Finanzierung eines Sofortprogramms zur Arbeitsbeschaffung im Rechnungsjahr 1951 7321C Gesetz über die Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer und über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer nebst Schlußprotokoll . . 7321C Gesetz über die Stundung von Soforthilfeabgabe und über Teuerungszuschläge zur Unterhaltshilfe 7321C Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts 7321C Anfrage Nr. 225 der Fraktion der FDP über die Beheizung von Behandlungsräumen der Heilberufe mit Kohle (Drucksachen Nrn. 2764, 2884) 7321C Anfrage Nr. 226 der Fraktion der SPD betr. Maßnahmen zur Bekämpfung des Buchenprachtkäfers (Drucksachen Nr. 2774, 2879) 7321C Anfrage Nr. 230 der Abg. Schmücker, Kuhling u. Gen. betr. Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Drucksachen Nm. 2825, 2883) 7321D Anfrage Nr. 231 der Fraktion der SPD betr. Regionale Europäische Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation (Drucksachen Nrn. 2826, 2895) 7321D Anfrage Nr. 207 der Abg. Dr. Jaeger, Strauß u. Gen. über den Abtransport deutschen Kunstbesitzes nach Österreich (Drucksachen Nrn. 2562, 2653, 2894) . . . 7321D Vorlage der Verordnung über die Lieferung und den Bezug von Betonstahl (VO Bau II/51) 7321D Änderung der Tagesordnung 7321D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Erweiterung der Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung (Nrn. 2802, 1711 der Drucksachen; Umdruck Nr. 373) 7322A Dr. Hoffmann (Lübeck) (FDP), Berichterstatter 7322A O Frau Kalinke (DP) 7322D, 7327A Mayerhofer (BP) 7323C Arndgen (CDU) 7323D Dannebom (SPD) 7324B Kohl (Stuttgart) (KPD) 7325A Dr. Hammer (FDP) 7326A Beschlußfassung 7327D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze (Nr. 2841 der Drucksachen) 7328A Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . . 7328B Dr. Wellhausen (FDP) 7328C Ausschußüberweisung 7328C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Verkehrsteuern (Nr. 2842 der Drucksachen) 7328D Ausschußüberweisung 7328D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" (Nr. 2849 der Drucksachen) 7328D Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . . . 7328D Seuffert (SPD) 7329B Frau Kalinke (DP) 7329C Ausschußüberweisung 7329D Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Nrn. 2572, 2819 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Patentrecht und gewerblichen Rechtsschutz (16. Ausschuß) (Nr. 2871 der Drucksachen) 7330A, 7370C Dr. Schatz (CSU): zur Geschäftsordnung 7330A als Berichterstatter 7370D Beschlußfassung 7372C Beitrag des Deutschen Bundestages an das Deutsche Rote Kreuz für die Opfer der Hochwasserkatastrophe in Italien . . . . 7330B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Kredite für die Werftindustrie (Nrn. 2787, 2492 der Drucksachen) 7330B Eckstein (CDU), Berichterstatter . 7330C Gundelach (KPD) 7330D Cramer (SPD) 7331B Walter (DP) 7332C Onnen (FDP) 7333B Beschlußfassung 7333C Zweite Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) (Nr. 2288 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) (Nr. 2788 der Drucksachen) 7329D, 7333C Arndgen (CDU), Berichterstatter . . 7333D Beschlußfassung 7334A Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Nr. 2830 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 2885 der Drucksachen) 7328A, 7334B Onnen (FDP), Berichterstatter . . . 7334B Dr. Kleindinst (CSU) 7335D Fürst zu Oettingen-Wallerstein (BP) 7336B Kunze (CDU) 7336D Ohlig (SPD) 7337A Strauß (CSU) 7337C Abstimmung 7337C Weiterberatung vertagt 7337D Zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Dr. Kather u. Gen. sowie der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung kriegsbedingter Vermögensverluste (Nr. 1140 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (17. Ausschuß) (Nrn. 2810, zu 2810 der Drucksachen; Umdrucke Nrn. 380, 381, 382, 383, 384) 7328A, 7338A Wackerzapp (CDU), Berichterstatter 7338A Kriedemann (SPD) . 7342B, 7351A, 7353A, 7354C, 7360C, 7362A, D, 7363B, 7365D, 7366D, 7367B, 7369C Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 7343D, 7349D, 7352B, 7354A, 7355C, 7356B, 7357B, C, 7359B, 7363B, 7370B Seuffert (SPD) 7345A, 7348B, 7349D, 7356B, 7359A, C, 7361D, 7366B, 7367D, 7368A, B Kohl (Stuttgart) (KPD): zur Sache 7345C, 7347C, 7369A zur Abstimmung 7347A Kunze (CDU) : zur Sache 7346B, 7348D, 7351C, 7353D, 7358C, 7360A, 7362C, 7363A, 7366C, 7368D, 7370A zur Abstimmung 7356A Dr. Reismann (Z) . ... . . 7347B, 7352A, 7353C, 7355B Farke (DP) 7348A Dr. Kather (CDU) . . 7349A, 7350D, 7356D, 7358B, 7361A, '7364C, 7366B, 7367C Fisch (KPD) 7349B Ewers (DP) 7354D Abstimmungen 7347A, 7350B, 7351D, 7352A, B, 7355C, 7357A, C, 7359A, 7361B, 7362A, 7363B, 7366A, D, 7367C, D, 7368A, 7369B, 7370B, C Nächste Sitzung 7372D Die Sitzung wird um 13 Uhr 31 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Josef Arndgen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Als Drucksache Nr. 2288 ist dem Hohen Hause auf Beschluß des Bundesrats vom 9. Februar ein Initiativgesetz zur Änderung des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges zugeleitet worden. In diesem § 86 des Bundesversorgungsgesetzes ist festgelegt, daß die Mehraufwendungen, die die Länder der französischen Zone wie überhaupt die Länder im gesamten Bund auf Grund der Neugestaltung des Versorgungsrechts geleistet haben, für eine gewisse Übergangszeit vom Bund mitgetragen werden sollen. Nun ist die Umberentung nach diesem Gesetz nur verzögert vor sich gegangen. Aus diesem Grunde hat der Bundesrat den Antrag eines Gesetzentwurfes dem Hohen Hause zugeleitet, nach dem den I ändern die bis zum 1. Juli 1951 nach früherem Recht zu zahlenden Mehrbeträge vom Bund erstattet werden sollen.
    Schon kurz nach Verabschiedung des Bundesversorgungsgesetzes ist diese Materie in einem Erlaß vom Februar dieses Jahres an die Länder in bezug auf die Termine so geregelt worden, wie es dieses Gesetz wünscht. Über die Höhe der Erstattungen ist in dem Erlaß vorgesehen, daß nur etwa die Hälfte vom Bund getragen wird. Der Bundesrat


    (Arndgen)

    dagegen fordert vom Bund die volle Erstattung der Mehrbeträge. Darüber hinaus bringt das Gesetz über die Inanspruchnahme eines Teils der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer durch den Bund im Rechnungsjahr 1951 eine Mehrbelastung der Länderhaushalte in Höhe von 30 Millionen DM. Diese 30 Millionen DM stehen den Ländern auch für die Übergangszeit bis zum 1. Juli 1951 zur Verfügung. Im großen und ganzen sind also durch diesen Erlaß die Wünsche, die das Initiativgesetz ausspricht, erledigt.
    Der Haushaltsausschuß schlägt Ihnen daher vor, den vorbezeichneten Gesetzentwurf auf Drucksache Nr. 2288 abzulehnen. Ich bitte, diesem Vorschlag des Haushaltsausschusses beizutreten.


Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Ich rufe in der Einzelberatung den einzigen Paragraphen des Gesetzes auf. Wer wünscht, das Wort zu nehmen? — Offenbar niemand. Ich schließe die Einzelbesprechung.
Ich komme zur Abstimmung über den einzigen Paragraphen des Gesetzes. Ich bitte die Damen und Herren, die diesem Paragraphen zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Diese Frage klang natürlich nach Zustimmung. Der Antrag des Haushaltsausschusses ist also: den Gesetzentwurf a bz u l e h n en; ich stelle das ausdrücklich noch einmal fest. Ich bitte also die Damen und Herren, die dem einzigen Paragraphen des Gesetzentwurfs zuzustimmen wünschen, die Hand zu erheben. — Es ist immer noch nicht ganz sicher; es sind nur vier Stimmen. Wer ist dagegen? — Enthaltungen? — Der einzige Paragraph ist bei einer Enthaltung gegen vier Stimmen abgelehnt worden.
D Um der Form zu genügen, darf ich fragen, wer für Einleitung und Überschrift ist. — Das sind fünf Stimmen für Einleitung und Überschrift. Damit sind auch Einleitung und Überschrift abgelehnt. Sämtliche Teile des Gesetzes sind abgelehnt worden. Damit entfällt gemäß der Geschäftsordnung eine weitere Beratung dieses Gesetzentwurfs.
Wir kommen zu Punkt 2 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des von den
Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Nr. 2830 der Drucksachen);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 2885 der Drucksachen).

(Erste Beratung: 177. Sitzung.) Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Onnen. Darf ich ihn bitten, das Wort zu nehmen.


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Alfred Onnen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes ist in der vorigen Sitzung des Bundestages ohne Aussprache dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht federführend und gleichzeitig dem Ausschuß für den Lastenausgleich überwiesen worden. Bevor ich zu den Einzelheiten der beantragten Änderung des Grundgesetzes Stellung nehme, möchte ich wegen der Bedeutung der Angelegenheit einige Bemerkungen vorausschicken.
    Der vorliegende Gesetzentwurf bezweckt nicht, Grundsätze des Aufbaus der Verfassung zu ändern, sondern er ist aus der Notwendigkeit geboren, für die Durchführung der Gesetze zum Lastenausgleich in das Grundgesetz eine bisher fehlende Bestimmung aufzunehmen. Wie die Durchführung des Soforthilfegesetzes bisher gezeigt hat, ist die Durchführung einer so schwerwiegenden Gesetzgebung, wie es die kommende Lastenausgleichsgesetzgebung sein wird, nur möglich, wenn die Einheitlichkeit der Durchführung in jeder Beziehung gewährleistet ist.
    Man hat bisher versucht, durch eine Vereinbarung zwischen den Ländern den Mängeln abzuhelfen. Dieses Gesetz will praktisch eigentlich nur einen Zustand mit der Verfassung in Einklang bringen, der seit zwei Jahren schon besteht. Es sind Erörterungen darüber geführt worden, ob nicht auch fürderhin eine Vereinbarung der Länder ausreicht, um die Zwecke sicherzustellen, die der Gesetzentwurf erreichen will. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß der Zweck einer Gesetzgebung, die für Jahrzehnte die Ansprüche großer Teile unseres Volkes regelt und Belastungen für große Teile unseres Volkes mit sich bringt, nicht durch eine Vereinbarung zwischen den Ländern erreicht werden kann. Abgesehen davon bestehen starke verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, durch eine Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern eine Regelung zu schaffen, die mit den Bestimmungen des Grundgesetzes nicht vereinbar ist.
    Durch das vorliegende Gesetz soll Verschiedenes erreicht werden. Zunächst ist festzustellen, daß das Grundgesetz selbst über die Durchführung der Lastenausgleichsgesetzgebung nichts enthält, was dienlich sein könnte. Der Verfassungsgesetzgeber hat, an diesen Komplex und an die Durchführung nicht gedacht. Die Verfassung enthält lediglich in Art. 74 Ziffern 6 und 9 die Bestimmung, daß der Bund die konkurrierende Gesetzgebung in den Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen und auf den Gebieten der Kriegsschäden und der Wiedergutmachung hat. Nicht aber ist im Grundgesetz geregelt, wie die Durchführung einer derartigen Gesetzgebung aussehen soll. Der Weg, dieses Problem durch eine bundeseigene Verwaltung in den mittleren und unteren Behörden zu regeln, ist von allen Seiten als nicht zweckmäßig anerkannt worden. Daher ist es notwendig, hier den Weg der Bundesauftragsverwaltung zu gehen. Nun besagt aber das Grundgesetz, daß eine Auftragsverwaltung des Bundes nur möglich ist, wenn das Grundgesetz selber dies anordnet oder zuläßt. Derartige Möglichkeiten sind im Grundgesetz nicht enthalten.
    Es ist also notwendig, nach einem Ausweg zu suchen. Hier wird lediglich angestrebt, eine Lücke des Grundgesetzes auszufüllen und das Grundgesetz zweckmäßig zu ändern. Die Überlegungen hierfür sind rein praktischer Natur. Grundsätzliche Erwägungen — ich möchte das nochmals betonen, falls hier oder dort Bedenken im Hause aufkommen sollten — spielen hierbei keine Rolle.
    Um Ihnen die Bedeutung dieser Änderung des Grundgesetzes nunmehr im einzelnen verständlich zu machen, muß ich darauf hinweisen, daß die Änderung Verschiedenes bezweckt. Zunächst besagt das beantragte Gesetz, daß die Gesetze, die zur Durchführung des Lastenausgleichs dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen können, daß sie teils durch den Bund und teils im Auftrag des Bundes durch die Länder ausgeführt werden. Das bedeutet also, daß nunmehr die Möglichkeit, die das Grundgesetz nicht kannte, geschaffen werden soll, dort, wo es notwendig ist, eine eigene Bundesverwaltung oder in den übrigen Teilen


    (Onnen)

    eine Auftragsverwaltung des Bundes zu begründen. Das Gesetz besagt weiter, daß nicht nur die Bundesregierung, sondern auch eine obere Bundesbehörde in der Lage sein soll, Weisungen zu erteilen. Art. 85 des Grundgesetzes besagt u. a., daß die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen kann. Die Änderung sieht vor, daß in Zukunft auch eine obere Bundesbehörde derartige Verwaltungsanordnungen erlassen darf. Außerdem ist vorgesehen, daß sie bei Erlaß dieser Verwaltungsvorschriften nicht an die Zustimmung des Bundesrats gebunden sein soll. Dies dürfte aber keine großen Bedenken bei den Ländern auslösen, da die vorgesehene obere Bundesbehörde — das bisherige Hauptamt für Soforthilfe — mit einem Kuratorium versehen werden soll, in dem die Länder vertreten sind. so daß auch die Länder in Zukunft bei dieser Änderung in der Lage sind. über das Kuratorium auf den Erlaß der Verwaltungsvorschriften hinzuwirken. Außerdem ist die Möglichkeit vorgesehen, daß Weisungen erteilt werden können, wie es das Grundgesetz für die Bundesauftragsverwaltung auch bisher vorsieht. In Abweichung von den Bestimmungen des Grundgesetzes ist aber auch hier der praktischen Notwendigkeit insofern Rechnung getragen, als die Weisungen nicht nur von der Bundesregierung selbst, sondern auch von einer oberen Bundesbehörde erteilt werden können.
    Ferner ist insofern eine abweichende Änderung von den bisher geltenden Bestimmungen für die Auftragsverwaltung vorgesehen, als diese Weisungen nicht nur an die oberste Behörde der Länder gegeben werden können, sondern unmittelbar auch an die Mittelbehörden und an die unteren Behörden der Länder. Auch das ist eine Anordnung, die nicht ernstlich die berechtigten Interessen der Länder berührt, sondern praktisch geboten ist, weil sonst eine Sicherung der gleichmäßigen Durchführung dieser Gesetze und eine schnelle Weitergabe der Richtlinien und Weisungen nicht gesichert ist.
    Das Gesetz sieht weiterhin vor, daß auch die Vorlage der Akten und Berichte unmittelbar von der oberen Bundesbehörde angefordert werden kann. Als weitere Änderung der bisher geltenden Bestimmungen ist dort vorgesehen, daß auch eine Mittelbehörde, und zwar sowohl eine Mittelbehörde des Bundes wie auch gegebenenfalls — wenn es notwendig sein sollte — eine Mittelbehörde des Landes derartige Weisungen an die unteren Dienststellen geben kann. Das ist der Inhalt der Ergänzungen zum Grundgesetz, wie sie diese Vorlage vorsieht.
    Damit den berechtigten Interessen der Länder nicht irgendwie Abbruch getan wird, ist im zweiten Absatz noch der Hinweis enthalten, daß Art. 87 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes unberührt bleibt. Das bedeutet: Wenn die dem Bund erwachsenden Aufgaben auf dem Gebiet der Lastenausgleichsgesetzgebung etwa die Einrichtung von bundeseigenen Mittel- und Unterbehörden doch notwendig erscheinen lassen sollten, könnte das nicht auf Grund der jetzt beantragten Änderung des Grundgesetzes mit einfacher Mehrheit des Bundestags und ohne Zustimmung des Bundesrats geschehen, sondern dann greifen nach wie vor die Sicherungen des Grundgesetzes Platz.
    Ich möchte zum Schluß nochmals darauf hinweisen, daß man diese Änderung des Grundgesetzes, die die Praxis dringend erfordert, nicht
    ohne Not durch sonst durchaus berechtigte Bedenken gegen eine unnötige Änderung des Grundgesetzes gefährden sollte. Das ist auch im Ausschuß für den Lastenausgleich und in den Beratungen des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht eingehend erörtert und berücksichtigt worden. Hier handelt es sich darum — und das ist die Auffassung der Mitglieder des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, die dieser Auffassung zugestimmt haben —, der kommenden Lastenausgleichsgesetzgebung wegen der zur Zeit fehlenden Bestimmungen des Grundgesetzes die Möglichkeit zu geben, die notwendig ist, um die Durchführung dieser Gesetze so sicherzustellen, wie es das Interesse der Betroffenen erfordert.
    Ich habe Sie im Auftrag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht zu bitten, dem Gesetzentwurf mit der Änderung zuzustimmen, daß in der siebten Zeile das Wort „Mittelbehörden" ersetzt wird durch das Wort „Bundes- oder Landesbehörden", und zwar aus den Gründen, die ich Ihnen hier vorgetragen habe. Der Ausschuß für den Lastenausgleich hat sich dieser Stellungnahme einstimmig angeschlossen.

    (Beifall bei der FDP.)