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    Deutscher Bundestag — 177. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. November 1951 7277 177. Sitzung Bonn, Freitag, den 23. November 1951. Geschäftliche Mitteilungen . 7279A, 7293D, 7314A Eintritt der Abg. Frau Ansorge in den Bundestag 7279A Übertritt des Abg. Dr. Glasmeyer von der Zentrumsfraktion zur Fraktion der CDU/ CSU 7279A Änderung der Tagesordnung 7279B Beratung der Interpellation der Fraktion der CDU/CSU betr. Umsiedlung von Heimatvertriebenen (Nr. 2746 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. bundeseigene Mittel- und Unterbehörden für die Umsiedlung von Heimatvertriebenen (Nr. 2853 der Drucksachen) . 7279B zur Sache: Dr. Edert (Gast-CDU), Interpellant . 7279B Dr. Lukaschek, Bundesminister für Vertriebene 7280D Tichi (BHE/DG) 7283B Morgenthaler (CDU) 7285A Stech (SPD) 7286B Wildermuth, Bundesminister für Wohnungsbau 7287D Dr. Besold (BP) 7288D Dr. Spiecker, Minister des Landes Nordrhein-Westfalen 7290B Schellhaus, Minister für Vertriebene des Landes Niedersachsen . . . . 7291A Dr. Zawadil (FDP) . . . . . 7291C, 7297D Goetzendorff (Fraktionslos) 7294A Müller (Frankfurt) (KPD) 7294C Kuntscher (CDU) 7295D Ewers (DP) 7297B zur Geschäftsordnung: Dr. Kopf (CDU) 7298C Dr. Kather (CDU) 7298D Ausschußüberweisung 7298D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Dr. Ott u. Gen. betr. Protest gegen die Zwangsumsiedlung in Rumänien (Nrn. 2837, 2645 der Drucksachen 7298D Dr. Freiherr von Rechenberg (FDP), Berichterstatter 7299A Dr. -Mende (FDP) (zur Geschäftsordnung) 7299B Beschlußfassung 7299C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik isterreich über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll (Nr. 2575 der Drucksachen), Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) (Nr. 2803 der Drucksachen) . . . . 7299C Dr. Preller (SPD), Berichterstatter 7299D Beschlußfassung 7300A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll und drei Zusatzvereinbarungen (Nr. 2683 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Aus- schuß) (Nr. 2804 der Drucksachen) . . . 7300A Dr. Preller (SPD), Berichterstatter 7300B Beschlußfassung 7300D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den vorläufigen Handelsvertrag vom 12. Februar 1951 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Griechenland (Nr. 2792 der Drucksachen) 7300D Ausschußüberweisung 7301A Erste Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft (Nr. 2793 der Drucksachen) 7301A Ausschußüberweisung 7301A Erste Beratung des von der Fraktion des Zentrums eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Emissionsgesetz) vom 20. Juni 1948 (Nr 2776 der Drucksachen) 7301A Dr. Bertram (Z), Antragsteller . . 7301A Seuffert (SPD) 7302A Dr. Bucerius (CDU) 7302B Ausschußüberweisung 7302B Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, DP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Nr. 2830 der Drucksachen) 7302B Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 7302C Seuffert (SPD) 7302D Ausschußüberweisung 7302D Erste und zweite Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP und BP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 30. Juni 1951 (Nr. 2691 der Drucksachen) 7303A Dr. Krone (CDU) 7303B Abstimmung 7303B Dritte Beratung vertagt 7303B Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (Nr. 525 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 2697 [neu] der Drucksachen; Umdruck Nr. 351 [neu], 374, 375) 7303B Degener (CDU), Berichterstatter . 7303C Dr. Kneipp (FDP) 7305D, 7310A Struve (CDU) 7306C Dr. Besold (BP) . . . . 7307A, 7309A, B, C Ludwig (SPD) 7307C Sabel (CDU) 7307D Abstimmungen . . 7308A, 7309A, B, C, 7310A Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Hauptveranlagung 1949 (Nr. 2278 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) (Nr. 2690 der Drucksachen; Umdruck Nr. 349) 7303A, 7310B Dr. Gülich (SPD), Berichterstatter . 7310B Abstimmung 7313D Dritte Beratung vertagt 7303B, 7313D Dritte Beratung des Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tarifvertragsgesetzes (Nr. 2396 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 2779 der Drucksachen; Umdruck Nr. 372) 7314A Sabel (CDU): als Berichterstatter 7314B als Abgeordneter 7315B Richter (Frankfurt) (SPD) . 7314D, 7315C, D Abstimmungen 7315D, 7316A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Inkrafttreten von Vorschriften des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande (Nr. 2489 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) (Nr. 2782 der Drucksachen) . . 7316A Schulze-Pellengahr (CDU), Berichterstatter 7316B Beschlußfassung 7316D Beratung des Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen (27. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Dr, von Brentano und Gen. betr. Bau einer Autobahnauffahrt bei Viernheim (Hessen) (Nrn. 2765, 2528 der Drucksachen) 7316D Knothe (SPD) 7317A Beschlußfassung 7317C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Erweiterung der Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung (Nrn. 2802, 1711 der Drucksachen; Umdruck Nr. 373) 7317D Euler (FDP) (zur Geschäftsordnung) . 7317D Beratung vertagt 7317D Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der BP betr. Anpassung der Bezüge öffentlich Bediensteter an das Preisgefüge, über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Ausgabe von Verbilligungsscheinen, über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Hilfeleistung für die Unwettergeschädigten in Franken, über den Antrag der Abg. Ohlig u. Gen. betr. Ausbesserungsarbeiten an den Deichen der unteren Hunte und über den Antrag der Abg. Striebeck u. Gen. betr. Ausbau und Verlegung der Bundesstraße 1 in Mülheim (Ruhr) (Nrn. 2820, 1794, 2151, 2491, 2357, 2378 der Drucksachen) . . . 7318A Frau Rösch (CDU), Berichterstatterin 7318A Beschlußfassung 7318D Nächste Sitzung 7318D Die Sitzung wird um 9 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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    Rede von Dr. Wilhelm Gülich


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Unterlagen zu dem zur Beratung stehenden Gesetzentwurf bilden die Drucksache Nr. 2690, dazu eine Berichtigung auf „Umdruck Nr. 349 zur Drucksache Nr. 2690", dazu ein Nachtragsbericht des Finanz-
    und Steuerausschusses, der heute morgen hier im Saale verteilt worden ist, — „z u Drucksache Nr. 2690." Eine weitere kleine Nachtragsberichtigung zu § 2 werde ich noch einreichen.
    Ich komme zur Sache. Am 3. Juni 1949 hat der Wirtschaftsrat das „Gesetz über die Vermögensteuerveranlagung für die Zeit ab 1. Januar 1949 und die Vermögensteuer für das zweite Kalenderhalbjahr 1948" beschlossen. Für das zweite Kalenderhalbjahr 1948 war die Vermögensteuer nach § 17 dieses Gesetzes zu entrichten, wie es die Verordnung des Direktors der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 17. Juli 1948 und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen vorschrieben. Für die Zeit ab 1. Januar 1949 waren Vorauszahlungen zu leisten, die naturgemäß hinter dem endgültigen Vermögensteueraufkommen zurückbleiben. In § 18 des Gesetzes vom 3. Juni 1949 wurde bestimmt, daß die Bewertung des Vermögens für die Hauptveranlagung 1949 durch ein besonderes Gesetz zu regeln ist.
    Dieses Gesetz liegt Ihnen heute zur zweiten und dritten Beratung vor. Es hat also die Aufgabe, die Vermögensteuerveranlagung endlich in Gang zu bringen. Ich sagte „endlich", denn es sind seit dem 3. Juni 1949 fast zweieinhalb Jahre vergangen. Dazu muß ich einräumen, daß die Arbeiten zu diesem Gesetz im Bundesfinanzministerium bereits im Sommer 1950 abgeschlossen waren und daß man sehr lange Zeit gebraucht hat, bis man das Gesetz, das eine außerordentlich komplizierte und komplexe Materie behandelt, endlich dem Bundestag am 6. Juni dieses Jahres zur ersten Beratung vorlegen konnte; sie fand ohne Begründung und ohne Aussprache statt. Der Gesetzentwurf wurde dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen überwiesen, der ihn mehrfach von der Tagesordnung absetzen mußte, weil Steuergesetze, die für dringender gehalten wurden, den Vorzug erhielten. Über das Ergebnis der Ausschußberatungen habe ich Ihnen heute zu berichten.
    Der § 1 des Gesetzentwurfs enthält Änderungen des Reichsbewertungsgesetzes. Das Reichsbewertungsgesetz legt überall da, wo bei Bewertungen der Zinssatz eine Rolle spielt, einen Zinssatz von 4% zugrunde. Dieser Zinssatz soll nach der Vorlage auf 5,5% erhöht und damit an die allgemeine Zinssatzsteigerung, die im Hinblick auf den Kapitalisierungsfaktor notwendig ist, angepaßt werden. Übrigens betrug vor 1944 der Zinssatz auch 5,5%. Ich greife hier gleich auf Ziffer 16 des § 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs vor, weil sie systematisch hierher gehört, und weise darauf hin, daß die Streichung des § 78 des Reichsbewertungsgesetzes vorgeschlagen wird, in welchem der Reichsfinanzminister ermächtigt wurde, abweichende Zinssätze im Verordnungswege vorzuschlagen.
    Der erste Paragraph des Reichsbewertungsgesetzes, in dem die Zinssatzänderung eine Rolle spielt, ist der § 14 Abs. 3, der die Bewertung von Kapitalforderungen betrifft.
    Die bisherige Methode der Wertermittlung, die zu einem ungenauen Ergebnis führte, soll im Hinblick auf den Lastenausgleich verlassen werden. Der Gegenwartswert ist bei dem neuen Verfahren stets höher als bei dem bisherigen. Hier hat sich der Ausschuß dem Regierungsentwurf angeschlossen. Der Abs. 4 des § 14 regelt prinzipiell noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapitaloder Rentenversicherungen.
    Ein neu einzufügender Abs. 5 legt nun fest, daß der Abs, 4 für noch nicht fällige Lebens-, Kapitaloder Rentenversicherungen aus der Zeit vor der Währungsreform nicht gilt.
    Die §§ 15 bis 17 behandeln die Bewertung von Nutzungen und Leistungen. In der Neufassung der Absätze 1 und 2 des § 15 betreffend den Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, sowie immerwährende Nutzungen oder Leistungen hat sich der Ausschuß der Regierungsvorlage angeschlossen. Die Neufassung betrifft nur Änderungen, die sich aus der Erhöhung des Zinssatzes von 4 auf 5,5% ergeben.


    (Dr. Mich)

    Auch die Änderungen des § 16 sind lediglich eine Folge der Erhöhung des Zinssatzes. Bei dem Zinssatz von 4 % ergab sich für die Kapitalisierung das 25fache, bei 5,5 % das 18fache. In bezug auf den Steuerertrag kommt dieser Vorschrift keine besondere Bedeutung zu. Sie ist aber notwendig im Interesse steuerrechtlicher Klarheit.
    Im § 16 Abs. 3 haben wir noch die Worte „oder des Verpflichteten" eingefügt. Diese Einfügung bedeutet, daß der Gesetzgeber eine Berichtigung der Veranlagung auch bei dem Tode des Verpflichteten zuläßt. Die wirkliche Dauer der Nutzung ist maßgebend für die Festsetzung. Die Leistung ist nach § 16 Abs. 2 festzustellen und nach Abs. 3 für den Fall des Todes des Verpflichteten zu berichtigen.
    Von Bedeutung ist nun der § 22, der die Wertfortschreibungen bei Veränderung der Grundstückswerte und auch der Werte des Betriebsvermögens behandelt. Die Voraussetzungen für Wertfortschreibungen sollen wieder wie früher einheitlich gestaltet werden.
    Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat sich sehr eingehend mit der Frage befaßt, ob vom Standpunkt der Verwaltungskosten aus die ständige Wertfortschreibung bei den Finanzämtern vorgenommen werden könnte, und hat sich auch die Frage vorgelegt, ob die Finanzämter in der Lage sein werden, so zu arbeiten, daß die Wertfortschreibungen zuverlässig bleiben. Der Ausschuß ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß für den Erwerber von Teilgrundstücken, also bei wesentlichen Veränderungen der Grundstücksfläche, beim Erwerb der Grundstücke doch ein neuer Einheitswert festgesetzt werden muß. Dem alten Eigentümer wäre es nicht zuzumuten, die Grundsteuer weiter für das ganze Grundstück zu zahlen. Infolgedessen wird die Wertfortschreibung hier vorgenommen.
    Dann hat der Ausschuß der Frage der Wertgrenze besondere Beachtung beigemessen. Wir unterscheiden zwischen festen Grenzen — hier ist von 10 000, mal von 100 000 DM die Rede — und Bruchteilgrenzen, etwa einem Zehntel der jeweiligen Summe, um die der Wert, der sich am Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes abweicht. Die 10 000 DM, von denen in der Regierungsvorlage als fester Wertgrenze die Rede war, werden erst bei Einheitswerten über 100 000 DM praktisch; denn bis dahin gilt ja die Bruchteilgrenze von einem Zehntel. Wir sind nun im Ausschuß dazu gekommen, dem Hause vorzuschlagen, an Stelle der niedrigen Festgrenze von- 10 000 DM die höhere Festgrenze von 100 000 DM Einheitswert zu setzen, um die Verwaltungsarbeit bei den Finanzämtern zu vereinfachen.
    In der Regierungsvorlage stand nun, daß die Wertgrenzen (Satz 1) durch Rechtsverordnung anders festgesetzt werden können. Diese Ermächtigung hat der Ausschuß gestrichen, weil ihm für die begrenzte Geltungsdauer dieses Gesetzes eine solche Ermächtigung überflüssig erschien.
    Ich übergehe nun all die kleineren Punkte, die von minderer Bedeutung sind, und komme zum § 67 des Reichsbewertungsgesetzes, der das „sonstige Vermögen" betrifft. Der Umfang der zum „sonstigen Vermögen" rechnenden Werte wird erweitert durch den Fortfall von bisher gewährten Vergünstigungen. Der Kreis der zum „sonstigen Vermögen" gehörenden Wirtschaftsgüter wird ergänzt — das ist eine sehr wichtige Vorschrift — durch das „nichtgewerbliche Vorratsvermögen".
    Nun hatte diese Sache zweifellos vor drei Jahren eine wesentlich größere Bedeutung als heute. Man wird heute über den Umfang des nichtgewerblichen Vorratsvermögens keine klare Vorstellung haben; aber durch die Vermögensteuerveranlagung wird die Klarheit wohl geschaffen werden. Es handelt sich hier also um das sogenannte gehortete Vermögen, oder es handelt sich z. B. darum, daß sich — sagen wir einmal — ein Zigarettenfabrikant 2 000 echte Teppiche hinlegt, die also ein „nichtgewerbliches Vorratsvermögen" darstellen.

    (Abg. Dr. Wellhausen: Sind das nicht zuviel Teppiche?)

    — Ja; ich habe den Fall aus der Praxis gegriffen, Herr Kollege Wellhausen.
    Dann zu den Ziffern 10 und 11. Sie beziehen sich auf Schmuckgegenstände, Gegenstände aus edlem Metall und Luxusgegenstände, Kunstgegenstände und Sammlungen, die zur Veranlagung herangezogen werden, wenn ihr gemeiner Wert 10 000 DM übersteigt.
    Nicht zum „sonstigen Vermögen" zählen Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf ihren Wert, wenn sie von deutschen Künstlern geschaffen sind, die noch leben oder seit nicht mehr als 15 Jahren verstorben sind. Dieser Festlegung liegt also der Wunsch nach Förderung moderner Kunstbestrebungen zugrunde. Der Ausschuß hat dann in § 67 die Ziffern 10 und 11 unverändert aus dem Entwurf übernommen. Er hat lediglich einen sehr ausführlichen § 73 a angefügt, dessen Inhalt früher im wesentlichen in den Durchführungsverordnungen gestanden hat.
    § 73 a Abs. 1 setzt Grundstücke und solche beweglichen Gegenstände, die zum „sonstigen Vermögen" gehören, mit 40 % des Wertes an, wenn ihre Erhaltung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt. Sind aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt, so wird der Steuerpflichtige überhaupt nicht zur Vermögensbesteuerung herangezogen, nämlich dann, wenn die Erhaltung der Gegenstände im öffentlichen Interesse liegt, wenn die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang Zwecken der Forschung und der Volksbildung nutzbar gemacht werden, wenn die Gegenstände gegebenenfalls den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege unterstellt werden und wenn sich die Gegenstände seit mindestens zwanzig Jahren im Besitz der Familie befinden.
    Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten jedoch nur dann, wenn die jährlichen Kosten die Einnahmen übersteigen. Wenn also etwa aus der regelmäßigen Besichtigung eines Schlosses mit wertvollen Sammlungen so hohe Einnahmen erzielt werden, daß sie die Aufwendungen für die Unterhaltung übersteigen wäre die Steuerbefreiung natürlich nicht am Platze.
    Das war der umfangreiche § 1, der eine Änderung des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 zum Gegenstand hat. Der Name des Gesetzes ist von „Reichsbewertungsgesetz" in „Bewertungsgesetz" geändert worden.
    § 2 bezieht sich auf Änderungen des Vermögensteuergesetzes, das ebenfalls vom 16. Oktober 1934 datiert ist. Die Ziffern 1 bis 3 sollen ohne sachliche Änderung eine klarere Fassung erreichen. Zu diesem Zweck haben wir in diesen drei Ziffern auf „Geltungsbereich des Grundgesetzes" oder „Land Berlin" abgestellt.


    (Dr. Gülich)

    Gegenüber der gedruckten Vorlage hat der Ausschuß in der gestrigen Nachmittags-Sitzung eine Reihe von im wesentlichen formellen Änderungen beschlossen, die in dem Nachtrag enthalten sind, der Ihnen heute vormittag auf den Tisch gelegt worden ist, die sich überwiegend auf die Benennung Berlins beziehen und nachher bei der Einzelberatung der Paragraphen zu behandeln sind.
    § 3 regelt die Befreiungen. Hier haben wir gegenüber der Regierungsvorlage eine Erweiterung des Katalogs der Banken vorgenommen, die Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllen. Wir haben durch Ausschußbeschluß die Vertriebenenbank AG, die Deutsche Landesrentenbank, die Landwirtschaftliche Rentenbank und die Deutsche Siedlungsbank hinzugenommen. Von den neu aufgenommenen Banken waren zwar die Deutsche Landesrentenbank und die Deutsche Siedlungsbank durch lex specialis bereits von der Vermögensteuer befreit; aber wir haben auch diese beiden Banken der Vollständigkeit wegen hier mit aufgeführt. In der gestrigen Ausschußsitzung haben wir den Katalog der Banken noch um die Berliner Zentralbank erweitert. Das ist im Nachtrag vermerkt. Es muß also in Ziffer 4 nach der Klammer ein Komma stehen und dann heißen „die Landeszentralbanken und die Berliner Zentralbank".
    § 6 regelt die Mindestbesteuerung und die Besteuerungsgrenze bei Körperschaften. In der Regierungsvorlage ist hier folgender Wortlaut vorgesehen:
    und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die das Stammkapital gemäß § 35 Absatz 1 des D-Markbilanzgesetzes neu festgesetzt haben, ein Betrag von 5 000 Deutsche Mark.
    Im Vermögensteuergesetz vom 16. Oktober 1934 war bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Summe von 20 000 Mark festgelegt. Der Ausschuß hat den Vorschlag des Regierungsentwurfs auf Festsetzung des Mindestvermögens von 5 000 DM angenommen, sich aber der Regierungsvorlage insoweit nicht angeschlossen, als er die Auffassung vertrat, daß es nicht auf die Neufestsetzung des Stammkapitals, sondern auf die Tatsache des Bestehens der Gesellschaft am Währungsstichtag ankomme.
    In der schon zweimal erwähnten Ausschußsitzung am gestrigen Nachmittag haben wir diese Frage erneut behandelt im Hinblick auf die BerlinKlausel, die wir in § 13 neu gefaßt haben. Mit Rücksicht darauf, daß in Berlin verschiedene D-
    Markeröffnungsbilanzstichtage in Frage kommen können, insbesondere wegen der Mischwährung, die bis zum 1. April 1949 bestanden hat, hat der Ausschuß beschlossen, an Stelle der Fassung: „am 21. Juni 1948" die Formulierung zu gebrauchen: „am Stichtag der D-Markeröffnungsbilanz".
    Zu § 13: Die Streichung der Ermächtigung des § 13 des Vermögensteuergesetzes zur Änderung der Wertgrenzen entspricht der entsprechenden Streichung von § 22 des Bewertungsgesetzes.
    Das sind die wichtigsten Änderungen des § 2, die vorgeschlagen werden.
    Ich komme nun zu Abschnitt II des Gesetzentwurfs, der „Sonstige Bestimmungen" enthält und einige sehr wichtige Punkte behandelt.
    § 3 ist vom Ausschuß unverändert angenommen worden. Der Gesetzentwurf sieht die Änderungsvorschrift vor allem im Hinblick auf den Lastenausgleich vor. Da voraussichtlich bei der Vermögensabgabe für den Lastenausgleich der Wert des abgabepflichtigen Vermögens nach dem Stand vom 21. Juni 1948 auf volle 100 DM nach unten abgerundet wird, müssen die Einheitswerte der gewerblichen Betriebe für die Hauptfeststellung auf den 21. Juni 1948 — aber auch nur für diese Hauptfeststellung -- in der gleichen Weise abgerundet werden.
    § 4 ist vom Ausschuß ebenfalls unverändert übernommen worden. Er berücksichtigt den Zeitpunkt der Währungsumstellung bei der Festsetzung des Stichtages für die umlaufenden Betriebsmittel.
    § 5: Die Änderung der Vorschrift wurde nötig, weil im Bewertungsgesetz Wertfortschreibungen festgelegt sind, über die ich vorhin gesprochen habe.
    Nach § 16 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes können unter bestimmten Voraussetzungen für ein Betriebsgrundstück in die Eröffnungsbilanz höhere Werte als die Einheitswerte eingesetzt werden. Man läßt dann Abschreibungen auf diese erhöhten Werte zu, legt aber die erhöhten Werte auch der Besteuerung zugrunde. Das ergibt sich aus der Koppelungsvorschrift des § 75 des D-Markbilanzgesetzes. Nun sagen wir im § 6 Abs. 1, daß dieser höhere Wert auch bei Wertfortschreibungen innerhalb des Hauptfeststellungszeitraums gelten soll.
    Es kann vorkommen, daß in einer D-Mark-Eröffnungsbilanz ein Grundstück aufgeführt ist, das nicht Betriebsgrundstück im Sinne des § 57 des Bewertungsgesetzes ist. Die Vorschriften des § 6 müssen auch für diese Fälle gelten. Das wird durch einen neuen Abs. 3 klargestellt.
    § 7 ist Gegenstand sehr eingehender Beratungen im Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und auch im Ausschuß für den Lastenausgleich gewesen. Er behandelt in der Regierungsvorlage Pensionsrückstellungen und andere Rückstellungen; im Ausschuß haben wir ihm die Überschrift „Rückstellungen" gegeben. Hierzu möchte ich kurz folgendes sagen. § 75 des D-Markbilanzgesetzes stellt den Grundsatz der Koppelung zwischen Einkommen-und Vermögensteuer auf. Es soll niemand einen doppelten Vorteil bei beiden Steuerarten haben. Wer ein hohes Vermögen versteuert, kann Vorteile bei der späteren Einkommensbesteuerung genießen und umgekehrt. Der Grundsatz der Koppelung wird im Abs. 1 des § 7 nochmals ausdrücklich bestätigt.
    Nun komme ich zu dem sehr umstrittenen Abs. 2 des § 7. Dieser Abs. 2 will für die Vermögensbesteuerung eine Ausnahme beschließen, nämlich eine Erweiterung der Abzugsfähigkeit von Pensionsverpflichtungen entsprechend den Vermögenssteuergrundsätzen. Die Regierungsvorlage sieht durch Satz 2 in Abs. 2 vor, daß derjenige, der von der Erweiterung der Abzugsfähigkeit bei der Vermögensbesteuerung Gebrauch macht, die entsprechenden Konsequenzen für die Einkommensbesteuerung ziehen soll. Der Ausschuß hat sich dem Standpunkt des Justizministeriums angeschlossen, der dahin ging, daß der Grundsatz der Koppelung des D-Markbilanzgesetzes nur für die Aktivseite, nicht aber für die Passiven gelte. Nach Auffassung des Justizministeriums sind Abzüge nach den Vorschriften des Vermögensteuerrechts vorzunehmen, so daß Abs. 2 Satz 1 etwas enthält, was sich nach Auffassung des Justizministeriums aus der bisherigen Rechtslage ergibt. Infolgedessen ist das Justizministerium der Meinung, daß dies nicht noch von einer Bedingung abhängig gemacht werden dürfe.


    (Dr. Gülich)

    Die Frage hat den Lastenausgleichsausschuß beschäftigt. Wir konnten in einer Sitzung in der vorigen Woche, die von Mitgliedern beider Ausschüsse beschickt war, nicht zu einem endgültigen Ergebnis kommen. Es handelt sich hierbei um eine sehr schwer übersehbare Materie. Der Lastenausgleichsausschuß hat widersprochen, und es sind nun einzelnen Mitgliedern des Finanzausschusses bei sehr genauem Eindringen in die Materie — ich gehöre auch zu denen -- doch erhebliche Bedenken gekommen, ob die Auffassung des Justizministeriums auch rechtlich haltbar ist, nachdem nämlich in § 5 und anderen Paragraphen des D-Markbilanzgesetzes von Vermögensgegenständen gesprochen wird, die auch die Passiven mitumfassen. Danach ist nicht einzusehen, warum in § 75 des D-Markbilanzgesetzes der Begriff der Vermögensgegenstände ausschließlich für die Aktiven, aber nicht für die Passiven gelten soll.
    Dieser noch nicht geklärten Frage wegen, die wir im Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen am 6. Dezember 1951 — ich darf das, Herr Vorsitzender, wohl schon jetzt hier sagen — nochmals behandeln wollen, beantrage ich namens des Ausschusses bereits an dieser Stelle, die dritte Beratung des Gesetzes erst am 6. Dezember nachmittags vornehmen zu lassen.
    Ich komme zum Abs. 3 des § 7. Da haben wir den letzten Satz gestrichen, der sich auf erlassene oder noch zu erlassende Richtlinien der Bank deutscher Länder und verschiedener anderer Institutionen bezieht. Wir haben ihn deswegen gestrichen, weil es sich um Institutionen handelt, die nicht der Gesetzgebung des Bundestages unterliegen.
    § 8 enthält lediglich eine Anpassung.
    § 9 behandelt wiederum ein etwas schwieriges Kapitel, nämlich die Bewertung von Wertpapieren. Abs. 1 wurde nur um der Klarheit willen vom Ausschuß neu gefaßt. Die Bewertung von Wertpapieren erfolgt nach den vom Bundesfinanzminister festgesetzten Steuerkurswerten. Für die Papiere aber, für die kein Steuerkurswert festgesetzt ist, erfolgte bisher die Bewertung nach dem sogenannten Berliner Verfahren. Nach diesem Berliner Verfahren wird zunächst der Ertragswert des Unternehmens festgestellt, dann der Substanzwert, beide werden hierauf addiert, durch 2 dividiert, und dieses Ergebnis wird nun in Relation zum Aktienkapital gesetzt. Im Jahre 1948 konnte nur für verhältnismäßig wenige Papiere ein Steuerkurswert festgesetzt werden.
    Die Bewertung von Wertpapieren, für die kein Steuerkurswert festgesetzt worden ist, soll nun auf Grund der von der Bank deutscher Länder festgelegten Werte erfolgen. Gegen diese Bewertung gibt es jedoch nicht das gleiche Rechtsmittel wie gegen die Festsetzung der Steuerkurswerte durch den Bundesfinanzminister. Darum erschien es dem Ausschuß nicht angebracht, Kurswerte für maßgebend zu erklären, gegen die es keine Rechtsmittel gibt. Wird Widerspruch erhoben — und er kann erhoben werden vom Unternehmer, um dessen Anteil- oder Genußscheine es sich handelt, vom Schuldner hinsichtlich der von ihm ausgegebenen Schuldverschreibungen und vom Inhaber der Anteil- oder Genußscheine oder Schuldverschreibungen —, so hat das Betriebsfinanzamt den Wert der Wertpapiere festzusetzen, so daß eine einheitliche Bewertung der in Frage kommenden Papiere gewährleistet ist.
    Abs. 1 Ziffer 3 ist hinzugefügt worden. Der Ausschuß halt es nicht für richtig, die Papiere, für die keine Lieferbarkeitsbescheinigungen erteilt werden können — z. B. weil die Papiere verlorengegangen sind und auch nach dem D-Markbilanzgesetz nur mit einem Erinnerungsposten angesetzt werden durften —, mit einem Wert anzusetzen. Dies entgegen der Regierungsvorlage, die einen Satz von 70 % des Steuerkurswertes vorsah, d. h. also Gleichbehandlung mit Wertpapieren im Girosammeldepot.
    Ziffer 4 bringt die Übernahme einer Formalität. Sie wird eingefügt, um für Schuldverschreibungen eine Ausnahmebestimmung aufzunehmen.
    § 10 enthält die üblichen Ermächtigungsvorschriften der beim Einkommensteuergesetz erarbeiteten Standardfassung. Unter II finden Sie zwei Änderungen, die sich aus den bisherigen Beschlüssen ergeben.
    § 11 ermächtigt den Bundesfinanzminister zur Neufassung des Wortlautes des Vermögensteuergesetzes und der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz mit neuem Datum usw. Daß nicht auch die Ermächtigung zur Neufassung des Bewertungsgesetzes in diesem Gesetz vorgesehen ist, liegt daran, daß das Bewertungsgesetz mutmaßlich im nächsten Jahre ganz neu gefaßt werden wird, daß gewisse Bestimmungen des Bewertungsgesetzes jetzt überholt sind und nicht noch einmal in einer amtlichen Neufassung gebracht werden sollen.

    (Präsident Dr. Ehlers übernimmt den Vorsitz.)

    § 12 präzisiert den Anwendungsbereich. Dazu ist nichts weiter auszuführen.
    § 13 behandelt die „Berlin-Klausel", die in dem Nachtrag von gestern anders gefaßt worden ist, nämlich wie folgt:
    Dieses Gesetz und die auf Grund des Gesetzes erlassenen und noch zu erlassenden Rechtsverordnungen gelten mit Ausnahme des Abschnitts II und des § 12 auch in Berlin, sobald das Land Berlin gemäß Artikel 87 Absatz 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes in Berlin beschließt.
    Damit bin ich am Ende meines Berichtes. Ich wiederhole den Antrag, den ich namens des Ausschusses eingebracht habe, nach Abschluß der zweiten Beratung zu beschließen, die dritte Beratung erst in der übernächsten Woche stattfinden zu lassen.

    (Beifall.)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Abänderungsanträge liegen nicht vor. Wir können also in die Einzelbesprechung der zweiten Beratung eintreten.
Ich rufe auf — und bitte, falls Sie sich zum Wort melden wollen, um Wortmeldungen — § 1, — 1 a, —2,-3,-4,-5,-6,-7,-8,-9,-10,-11, — 12, — 13, — 14, — die entsprechenden Abschnittsüberschriften, — Einleitung und Überschrift. Ich sehe keine Wortmeldungen.
Ich komme zur Abstimmung über die aufgerufenen Paragraphen, Einleitung und Überschrift. Daß dabei die Berichtigungen auf „Zu Drucksache Nr. 2690" und auf Umdruck Nr. 349, die inzwischen verteilt worden sind, berücksichtigt werden, ist selbstverständlich und bedarf keines weiteren Hinweises. Ich bitte die Damen und Herren, die diesen aufgerufenen Paragraphen zuzustimmen wünschen,


(Präsident Dr. Ehlers)

eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Bei einer Enthaltung von dem im übrigen „vollbesetzten" Hause einstimmig angenommen.

(Heiterkeit. — Abg. Schoettle: Herr Präsident, wollen Sie das im Protokoll stehenlassen?)

— Warum soll nicht auch einmal von mir eine zweifelhafte Sache im Protokoll stehen, Herr Abgeordneter Schoettle?!

(Erneute Heiterkeit. — Abg. Schütz: Ausgezeichnet!)

Meine Damen und Herren, ich weiß nicht, ob bereits bekanntgegeben ist, daß der Vorsitzende des Ausschusses für gesamtdeutsche Fragen gebeten hat, mitzuteilen, daß die Sitzung des Ausschusses für gesamtdeutsche Fragen um 15 Uhr im Zimmer 12 des Südflügels stattfindet. Ich gebe es hiermit bekannt.
Dann rufe ich auf Punkt 9 der Tagesordnung: Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Tarifvertragsgesetzes (Nr. 2396 der Drucksachen);
Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (20. Ausschuß) (Nr. 2779 der Drucksachen; Umdruck Nr. 372).

(Erste Beratung: 159. Sitzung; zweite Beratung: 162. Sitzung).

Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Karpf.

(Abg. Sabel meldet sich zum Wort.)

In seiner Vertretung übernimmt, wie ich annehme, Herr Abgeordneter Sabel die Berichterstattung.
Der Ältestenrat schlägt Ihnen für die dritte Beratung eine Besprechungszeit von 60 Minuten vor.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Anton Sabel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In Vertretung des verhinderten Kollegen Karpf übernehme ich die Berichterstattung.
    Der Bericht des Ausschusses für Arbeit — Drucksache Nr. 2779 — behandelt praktisch zwei Fragen. Zunächst geht es um eine Änderung des Tarifvertragsgesetzes, die von der Bundesregierung beantragt wurde. § 5 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes vom 9. April 1949 soll einen Zusatz erhalten, der die Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages in Fällen vorsieht, in denen sie zur Behebung eines sozialen Notstandes erforderlich erscheint. Nach der bisherigen Rechtslage war die Allgemeinverbindlicherklärung davon abhängig, daß in den Betrieben der tarifgebundenen Arbeitgeber 50 % der Arbeitnehmer beschäftigt waren, die in den Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrages fallen; weiterhin mußte die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse liegen. Diese Einengung hat zu Unzuträglichkeiten geführt, die nun durch die vorgesehene Gesetzesänderung beseitigt werden sollen. — Kollege Karpf hat diesen Fragenkomplex bereits in der zweiten Lesung behandelt, so daß ich mir hier weitere Bemerkungen darüber ersparen kann.
    Der zweite Teil der Drucksache betrifft eine andere Frage, und zwar die Einfügung eines § 10 a entsprechend einer Anregung, die in dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP — Umdruck Nr. 308 — enthalten ist. Hier geht es darum, daß der im Tarifvertragsgesetz wiederholt vorkommende Begriff der Spitzenorganisation erläutert oder ergänzt wird. In den §§ 5 und 10 des Tarifvertragsgesetzes ist bei bestimmten Funktionen die Mitwirkung der Sozialpartner vorgesehen. So kann nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nur im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber bestehenden Ausschuß ausgesprochen werden, und in § 10 ist vorgesehen, daß die Ausführungsbestimmungen zu dem Tarifvertragsgesetz unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erlassen werden können. Nach der bisherigen Auslegung des Begriffs „Spitzenorganisation" ist es nicht möglich, andere Arbeitnehmerorganisationen einzuschalten, die keiner Spitzenorganisation angehören.
    Ohne nun dem Begriff der Spitzenorganisation eine andere Bedeutung geben zu wollen, will der neue § 10 a bestimmte Organisationen unter ganz bestimmten Voraussetzungen den Spitzenorganisationen gleichstellen. Diese besonderen Voraussetzungen sind notwendig, da die Gremien, die insbesondere nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes in Frage kommen, sehr klein sind und deswegen eben nicht allzuviel Organisationen berücksichtigt werden können. Als Voraussetzung für die Gleichsetzung mit einer Spitzenorganisation soll gelten, daß die Verbände, sei es auf Arbeitnehmer-, sei es auf Unternehmerseite, im Arbeitsleben des Bundesgebietes wesentliche Bedeutung haben. Diese letztere Voraussetzung ist dann natürlich analog auch für die Spitzenorganisationen gefordert worden, damit nicht irgendeine unwesentliche Organisation in der Form der Spitzenorganisation ein größeres Recht hat als andere Verbände.
    Die vorliegenden Änderungen sind vom Ausschuß für Arbeit einstimmig beschlossen worden, nachdem vorher auch Sachverständige aus dem Kreis der Arbeitnehmer- und der Unternehmerorganisationen gehört worden waren, die auch ihr Einverständnis mit einer solchen Regelung kundgetan haben.
    Ich darf Sie namens des Ausschusses bitten, dem Ausschußantrag zuzustimmen.