Rede von
Dr.
Wilhelm
Gülich
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Unterlagen zu dem zur Beratung stehenden Gesetzentwurf bilden die Drucksache Nr. 2690, dazu eine Berichtigung auf „Umdruck Nr. 349 zur Drucksache Nr. 2690", dazu ein Nachtragsbericht des Finanz-
und Steuerausschusses, der heute morgen hier im Saale verteilt worden ist, — „z u Drucksache Nr. 2690." Eine weitere kleine Nachtragsberichtigung zu § 2 werde ich noch einreichen.
Ich komme zur Sache. Am 3. Juni 1949 hat der Wirtschaftsrat das „Gesetz über die Vermögensteuerveranlagung für die Zeit ab 1. Januar 1949 und die Vermögensteuer für das zweite Kalenderhalbjahr 1948" beschlossen. Für das zweite Kalenderhalbjahr 1948 war die Vermögensteuer nach § 17 dieses Gesetzes zu entrichten, wie es die Verordnung des Direktors der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 17. Juli 1948 und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen vorschrieben. Für die Zeit ab 1. Januar 1949 waren Vorauszahlungen zu leisten, die naturgemäß hinter dem endgültigen Vermögensteueraufkommen zurückbleiben. In § 18 des Gesetzes vom 3. Juni 1949 wurde bestimmt, daß die Bewertung des Vermögens für die Hauptveranlagung 1949 durch ein besonderes Gesetz zu regeln ist.
Dieses Gesetz liegt Ihnen heute zur zweiten und dritten Beratung vor. Es hat also die Aufgabe, die Vermögensteuerveranlagung endlich in Gang zu bringen. Ich sagte „endlich", denn es sind seit dem 3. Juni 1949 fast zweieinhalb Jahre vergangen. Dazu muß ich einräumen, daß die Arbeiten zu diesem Gesetz im Bundesfinanzministerium bereits im Sommer 1950 abgeschlossen waren und daß man sehr lange Zeit gebraucht hat, bis man das Gesetz, das eine außerordentlich komplizierte und komplexe Materie behandelt, endlich dem Bundestag am 6. Juni dieses Jahres zur ersten Beratung vorlegen konnte; sie fand ohne Begründung und ohne Aussprache statt. Der Gesetzentwurf wurde dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen überwiesen, der ihn mehrfach von der Tagesordnung absetzen mußte, weil Steuergesetze, die für dringender gehalten wurden, den Vorzug erhielten. Über das Ergebnis der Ausschußberatungen habe ich Ihnen heute zu berichten.
Der § 1 des Gesetzentwurfs enthält Änderungen des Reichsbewertungsgesetzes. Das Reichsbewertungsgesetz legt überall da, wo bei Bewertungen der Zinssatz eine Rolle spielt, einen Zinssatz von 4% zugrunde. Dieser Zinssatz soll nach der Vorlage auf 5,5% erhöht und damit an die allgemeine Zinssatzsteigerung, die im Hinblick auf den Kapitalisierungsfaktor notwendig ist, angepaßt werden. Übrigens betrug vor 1944 der Zinssatz auch 5,5%. Ich greife hier gleich auf Ziffer 16 des § 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs vor, weil sie systematisch hierher gehört, und weise darauf hin, daß die Streichung des § 78 des Reichsbewertungsgesetzes vorgeschlagen wird, in welchem der Reichsfinanzminister ermächtigt wurde, abweichende Zinssätze im Verordnungswege vorzuschlagen.
Der erste Paragraph des Reichsbewertungsgesetzes, in dem die Zinssatzänderung eine Rolle spielt, ist der § 14 Abs. 3, der die Bewertung von Kapitalforderungen betrifft.
Die bisherige Methode der Wertermittlung, die zu einem ungenauen Ergebnis führte, soll im Hinblick auf den Lastenausgleich verlassen werden. Der Gegenwartswert ist bei dem neuen Verfahren stets höher als bei dem bisherigen. Hier hat sich der Ausschuß dem Regierungsentwurf angeschlossen. Der Abs. 4 des § 14 regelt prinzipiell noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapitaloder Rentenversicherungen.
Ein neu einzufügender Abs. 5 legt nun fest, daß der Abs, 4 für noch nicht fällige Lebens-, Kapitaloder Rentenversicherungen aus der Zeit vor der Währungsreform nicht gilt.
Die §§ 15 bis 17 behandeln die Bewertung von Nutzungen und Leistungen. In der Neufassung der Absätze 1 und 2 des § 15 betreffend den Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, sowie immerwährende Nutzungen oder Leistungen hat sich der Ausschuß der Regierungsvorlage angeschlossen. Die Neufassung betrifft nur Änderungen, die sich aus der Erhöhung des Zinssatzes von 4 auf 5,5% ergeben.
Auch die Änderungen des § 16 sind lediglich eine Folge der Erhöhung des Zinssatzes. Bei dem Zinssatz von 4 % ergab sich für die Kapitalisierung das 25fache, bei 5,5 % das 18fache. In bezug auf den Steuerertrag kommt dieser Vorschrift keine besondere Bedeutung zu. Sie ist aber notwendig im Interesse steuerrechtlicher Klarheit.
Im § 16 Abs. 3 haben wir noch die Worte „oder des Verpflichteten" eingefügt. Diese Einfügung bedeutet, daß der Gesetzgeber eine Berichtigung der Veranlagung auch bei dem Tode des Verpflichteten zuläßt. Die wirkliche Dauer der Nutzung ist maßgebend für die Festsetzung. Die Leistung ist nach § 16 Abs. 2 festzustellen und nach Abs. 3 für den Fall des Todes des Verpflichteten zu berichtigen.
Von Bedeutung ist nun der § 22, der die Wertfortschreibungen bei Veränderung der Grundstückswerte und auch der Werte des Betriebsvermögens behandelt. Die Voraussetzungen für Wertfortschreibungen sollen wieder wie früher einheitlich gestaltet werden.
Der Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen hat sich sehr eingehend mit der Frage befaßt, ob vom Standpunkt der Verwaltungskosten aus die ständige Wertfortschreibung bei den Finanzämtern vorgenommen werden könnte, und hat sich auch die Frage vorgelegt, ob die Finanzämter in der Lage sein werden, so zu arbeiten, daß die Wertfortschreibungen zuverlässig bleiben. Der Ausschuß ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß für den Erwerber von Teilgrundstücken, also bei wesentlichen Veränderungen der Grundstücksfläche, beim Erwerb der Grundstücke doch ein neuer Einheitswert festgesetzt werden muß. Dem alten Eigentümer wäre es nicht zuzumuten, die Grundsteuer weiter für das ganze Grundstück zu zahlen. Infolgedessen wird die Wertfortschreibung hier vorgenommen.
Dann hat der Ausschuß der Frage der Wertgrenze besondere Beachtung beigemessen. Wir unterscheiden zwischen festen Grenzen — hier ist von 10 000, mal von 100 000 DM die Rede — und Bruchteilgrenzen, etwa einem Zehntel der jeweiligen Summe, um die der Wert, der sich am Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes abweicht. Die 10 000 DM, von denen in der Regierungsvorlage als fester Wertgrenze die Rede war, werden erst bei Einheitswerten über 100 000 DM praktisch; denn bis dahin gilt ja die Bruchteilgrenze von einem Zehntel. Wir sind nun im Ausschuß dazu gekommen, dem Hause vorzuschlagen, an Stelle der niedrigen Festgrenze von- 10 000 DM die höhere Festgrenze von 100 000 DM Einheitswert zu setzen, um die Verwaltungsarbeit bei den Finanzämtern zu vereinfachen.
In der Regierungsvorlage stand nun, daß die Wertgrenzen durch Rechtsverordnung anders festgesetzt werden können. Diese Ermächtigung hat der Ausschuß gestrichen, weil ihm für die begrenzte Geltungsdauer dieses Gesetzes eine solche Ermächtigung überflüssig erschien.
Ich übergehe nun all die kleineren Punkte, die von minderer Bedeutung sind, und komme zum § 67 des Reichsbewertungsgesetzes, der das „sonstige Vermögen" betrifft. Der Umfang der zum „sonstigen Vermögen" rechnenden Werte wird erweitert durch den Fortfall von bisher gewährten Vergünstigungen. Der Kreis der zum „sonstigen Vermögen" gehörenden Wirtschaftsgüter wird ergänzt — das ist eine sehr wichtige Vorschrift — durch das „nichtgewerbliche Vorratsvermögen".
Nun hatte diese Sache zweifellos vor drei Jahren eine wesentlich größere Bedeutung als heute. Man wird heute über den Umfang des nichtgewerblichen Vorratsvermögens keine klare Vorstellung haben; aber durch die Vermögensteuerveranlagung wird die Klarheit wohl geschaffen werden. Es handelt sich hier also um das sogenannte gehortete Vermögen, oder es handelt sich z. B. darum, daß sich — sagen wir einmal — ein Zigarettenfabrikant 2 000 echte Teppiche hinlegt, die also ein „nichtgewerbliches Vorratsvermögen" darstellen.
— Ja; ich habe den Fall aus der Praxis gegriffen, Herr Kollege Wellhausen.
Dann zu den Ziffern 10 und 11. Sie beziehen sich auf Schmuckgegenstände, Gegenstände aus edlem Metall und Luxusgegenstände, Kunstgegenstände und Sammlungen, die zur Veranlagung herangezogen werden, wenn ihr gemeiner Wert 10 000 DM übersteigt.
Nicht zum „sonstigen Vermögen" zählen Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf ihren Wert, wenn sie von deutschen Künstlern geschaffen sind, die noch leben oder seit nicht mehr als 15 Jahren verstorben sind. Dieser Festlegung liegt also der Wunsch nach Förderung moderner Kunstbestrebungen zugrunde. Der Ausschuß hat dann in § 67 die Ziffern 10 und 11 unverändert aus dem Entwurf übernommen. Er hat lediglich einen sehr ausführlichen § 73 a angefügt, dessen Inhalt früher im wesentlichen in den Durchführungsverordnungen gestanden hat.
§ 73 a Abs. 1 setzt Grundstücke und solche beweglichen Gegenstände, die zum „sonstigen Vermögen" gehören, mit 40 % des Wertes an, wenn ihre Erhaltung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt. Sind aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt, so wird der Steuerpflichtige überhaupt nicht zur Vermögensbesteuerung herangezogen, nämlich dann, wenn die Erhaltung der Gegenstände im öffentlichen Interesse liegt, wenn die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang Zwecken der Forschung und der Volksbildung nutzbar gemacht werden, wenn die Gegenstände gegebenenfalls den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege unterstellt werden und wenn sich die Gegenstände seit mindestens zwanzig Jahren im Besitz der Familie befinden.
Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten jedoch nur dann, wenn die jährlichen Kosten die Einnahmen übersteigen. Wenn also etwa aus der regelmäßigen Besichtigung eines Schlosses mit wertvollen Sammlungen so hohe Einnahmen erzielt werden, daß sie die Aufwendungen für die Unterhaltung übersteigen wäre die Steuerbefreiung natürlich nicht am Platze.
Das war der umfangreiche § 1, der eine Änderung des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 zum Gegenstand hat. Der Name des Gesetzes ist von „Reichsbewertungsgesetz" in „Bewertungsgesetz" geändert worden.
§ 2 bezieht sich auf Änderungen des Vermögensteuergesetzes, das ebenfalls vom 16. Oktober 1934 datiert ist. Die Ziffern 1 bis 3 sollen ohne sachliche Änderung eine klarere Fassung erreichen. Zu diesem Zweck haben wir in diesen drei Ziffern auf „Geltungsbereich des Grundgesetzes" oder „Land Berlin" abgestellt.
Gegenüber der gedruckten Vorlage hat der Ausschuß in der gestrigen Nachmittags-Sitzung eine Reihe von im wesentlichen formellen Änderungen beschlossen, die in dem Nachtrag enthalten sind, der Ihnen heute vormittag auf den Tisch gelegt worden ist, die sich überwiegend auf die Benennung Berlins beziehen und nachher bei der Einzelberatung der Paragraphen zu behandeln sind.
§ 3 regelt die Befreiungen. Hier haben wir gegenüber der Regierungsvorlage eine Erweiterung des Katalogs der Banken vorgenommen, die Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllen. Wir haben durch Ausschußbeschluß die Vertriebenenbank AG, die Deutsche Landesrentenbank, die Landwirtschaftliche Rentenbank und die Deutsche Siedlungsbank hinzugenommen. Von den neu aufgenommenen Banken waren zwar die Deutsche Landesrentenbank und die Deutsche Siedlungsbank durch lex specialis bereits von der Vermögensteuer befreit; aber wir haben auch diese beiden Banken der Vollständigkeit wegen hier mit aufgeführt. In der gestrigen Ausschußsitzung haben wir den Katalog der Banken noch um die Berliner Zentralbank erweitert. Das ist im Nachtrag vermerkt. Es muß also in Ziffer 4 nach der Klammer ein Komma stehen und dann heißen „die Landeszentralbanken und die Berliner Zentralbank".
§ 6 regelt die Mindestbesteuerung und die Besteuerungsgrenze bei Körperschaften. In der Regierungsvorlage ist hier folgender Wortlaut vorgesehen:
und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die das Stammkapital gemäß § 35 Absatz 1 des D-Markbilanzgesetzes neu festgesetzt haben, ein Betrag von 5 000 Deutsche Mark.
Im Vermögensteuergesetz vom 16. Oktober 1934 war bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Summe von 20 000 Mark festgelegt. Der Ausschuß hat den Vorschlag des Regierungsentwurfs auf Festsetzung des Mindestvermögens von 5 000 DM angenommen, sich aber der Regierungsvorlage insoweit nicht angeschlossen, als er die Auffassung vertrat, daß es nicht auf die Neufestsetzung des Stammkapitals, sondern auf die Tatsache des Bestehens der Gesellschaft am Währungsstichtag ankomme.
In der schon zweimal erwähnten Ausschußsitzung am gestrigen Nachmittag haben wir diese Frage erneut behandelt im Hinblick auf die BerlinKlausel, die wir in § 13 neu gefaßt haben. Mit Rücksicht darauf, daß in Berlin verschiedene D-
Markeröffnungsbilanzstichtage in Frage kommen können, insbesondere wegen der Mischwährung, die bis zum 1. April 1949 bestanden hat, hat der Ausschuß beschlossen, an Stelle der Fassung: „am 21. Juni 1948" die Formulierung zu gebrauchen: „am Stichtag der D-Markeröffnungsbilanz".
Zu § 13: Die Streichung der Ermächtigung des § 13 des Vermögensteuergesetzes zur Änderung der Wertgrenzen entspricht der entsprechenden Streichung von § 22 des Bewertungsgesetzes.
Das sind die wichtigsten Änderungen des § 2, die vorgeschlagen werden.
Ich komme nun zu Abschnitt II des Gesetzentwurfs, der „Sonstige Bestimmungen" enthält und einige sehr wichtige Punkte behandelt.
§ 3 ist vom Ausschuß unverändert angenommen worden. Der Gesetzentwurf sieht die Änderungsvorschrift vor allem im Hinblick auf den Lastenausgleich vor. Da voraussichtlich bei der Vermögensabgabe für den Lastenausgleich der Wert des abgabepflichtigen Vermögens nach dem Stand vom 21. Juni 1948 auf volle 100 DM nach unten abgerundet wird, müssen die Einheitswerte der gewerblichen Betriebe für die Hauptfeststellung auf den 21. Juni 1948 — aber auch nur für diese Hauptfeststellung -- in der gleichen Weise abgerundet werden.
§ 4 ist vom Ausschuß ebenfalls unverändert übernommen worden. Er berücksichtigt den Zeitpunkt der Währungsumstellung bei der Festsetzung des Stichtages für die umlaufenden Betriebsmittel.
§ 5: Die Änderung der Vorschrift wurde nötig, weil im Bewertungsgesetz Wertfortschreibungen festgelegt sind, über die ich vorhin gesprochen habe.
Nach § 16 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes können unter bestimmten Voraussetzungen für ein Betriebsgrundstück in die Eröffnungsbilanz höhere Werte als die Einheitswerte eingesetzt werden. Man läßt dann Abschreibungen auf diese erhöhten Werte zu, legt aber die erhöhten Werte auch der Besteuerung zugrunde. Das ergibt sich aus der Koppelungsvorschrift des § 75 des D-Markbilanzgesetzes. Nun sagen wir im § 6 Abs. 1, daß dieser höhere Wert auch bei Wertfortschreibungen innerhalb des Hauptfeststellungszeitraums gelten soll.
Es kann vorkommen, daß in einer D-Mark-Eröffnungsbilanz ein Grundstück aufgeführt ist, das nicht Betriebsgrundstück im Sinne des § 57 des Bewertungsgesetzes ist. Die Vorschriften des § 6 müssen auch für diese Fälle gelten. Das wird durch einen neuen Abs. 3 klargestellt.
§ 7 ist Gegenstand sehr eingehender Beratungen im Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen und auch im Ausschuß für den Lastenausgleich gewesen. Er behandelt in der Regierungsvorlage Pensionsrückstellungen und andere Rückstellungen; im Ausschuß haben wir ihm die Überschrift „Rückstellungen" gegeben. Hierzu möchte ich kurz folgendes sagen. § 75 des D-Markbilanzgesetzes stellt den Grundsatz der Koppelung zwischen Einkommen-und Vermögensteuer auf. Es soll niemand einen doppelten Vorteil bei beiden Steuerarten haben. Wer ein hohes Vermögen versteuert, kann Vorteile bei der späteren Einkommensbesteuerung genießen und umgekehrt. Der Grundsatz der Koppelung wird im Abs. 1 des § 7 nochmals ausdrücklich bestätigt.
Nun komme ich zu dem sehr umstrittenen Abs. 2 des § 7. Dieser Abs. 2 will für die Vermögensbesteuerung eine Ausnahme beschließen, nämlich eine Erweiterung der Abzugsfähigkeit von Pensionsverpflichtungen entsprechend den Vermögenssteuergrundsätzen. Die Regierungsvorlage sieht durch Satz 2 in Abs. 2 vor, daß derjenige, der von der Erweiterung der Abzugsfähigkeit bei der Vermögensbesteuerung Gebrauch macht, die entsprechenden Konsequenzen für die Einkommensbesteuerung ziehen soll. Der Ausschuß hat sich dem Standpunkt des Justizministeriums angeschlossen, der dahin ging, daß der Grundsatz der Koppelung des D-Markbilanzgesetzes nur für die Aktivseite, nicht aber für die Passiven gelte. Nach Auffassung des Justizministeriums sind Abzüge nach den Vorschriften des Vermögensteuerrechts vorzunehmen, so daß Abs. 2 Satz 1 etwas enthält, was sich nach Auffassung des Justizministeriums aus der bisherigen Rechtslage ergibt. Infolgedessen ist das Justizministerium der Meinung, daß dies nicht noch von einer Bedingung abhängig gemacht werden dürfe.
Die Frage hat den Lastenausgleichsausschuß beschäftigt. Wir konnten in einer Sitzung in der vorigen Woche, die von Mitgliedern beider Ausschüsse beschickt war, nicht zu einem endgültigen Ergebnis kommen. Es handelt sich hierbei um eine sehr schwer übersehbare Materie. Der Lastenausgleichsausschuß hat widersprochen, und es sind nun einzelnen Mitgliedern des Finanzausschusses bei sehr genauem Eindringen in die Materie — ich gehöre auch zu denen -- doch erhebliche Bedenken gekommen, ob die Auffassung des Justizministeriums auch rechtlich haltbar ist, nachdem nämlich in § 5 und anderen Paragraphen des D-Markbilanzgesetzes von Vermögensgegenständen gesprochen wird, die auch die Passiven mitumfassen. Danach ist nicht einzusehen, warum in § 75 des D-Markbilanzgesetzes der Begriff der Vermögensgegenstände ausschließlich für die Aktiven, aber nicht für die Passiven gelten soll.
Dieser noch nicht geklärten Frage wegen, die wir im Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen am 6. Dezember 1951 — ich darf das, Herr Vorsitzender, wohl schon jetzt hier sagen — nochmals behandeln wollen, beantrage ich namens des Ausschusses bereits an dieser Stelle, die dritte Beratung des Gesetzes erst am 6. Dezember nachmittags vornehmen zu lassen.
Ich komme zum Abs. 3 des § 7. Da haben wir den letzten Satz gestrichen, der sich auf erlassene oder noch zu erlassende Richtlinien der Bank deutscher Länder und verschiedener anderer Institutionen bezieht. Wir haben ihn deswegen gestrichen, weil es sich um Institutionen handelt, die nicht der Gesetzgebung des Bundestages unterliegen.
§ 8 enthält lediglich eine Anpassung.
§ 9 behandelt wiederum ein etwas schwieriges Kapitel, nämlich die Bewertung von Wertpapieren. Abs. 1 wurde nur um der Klarheit willen vom Ausschuß neu gefaßt. Die Bewertung von Wertpapieren erfolgt nach den vom Bundesfinanzminister festgesetzten Steuerkurswerten. Für die Papiere aber, für die kein Steuerkurswert festgesetzt ist, erfolgte bisher die Bewertung nach dem sogenannten Berliner Verfahren. Nach diesem Berliner Verfahren wird zunächst der Ertragswert des Unternehmens festgestellt, dann der Substanzwert, beide werden hierauf addiert, durch 2 dividiert, und dieses Ergebnis wird nun in Relation zum Aktienkapital gesetzt. Im Jahre 1948 konnte nur für verhältnismäßig wenige Papiere ein Steuerkurswert festgesetzt werden.
Die Bewertung von Wertpapieren, für die kein Steuerkurswert festgesetzt worden ist, soll nun auf Grund der von der Bank deutscher Länder festgelegten Werte erfolgen. Gegen diese Bewertung gibt es jedoch nicht das gleiche Rechtsmittel wie gegen die Festsetzung der Steuerkurswerte durch den Bundesfinanzminister. Darum erschien es dem Ausschuß nicht angebracht, Kurswerte für maßgebend zu erklären, gegen die es keine Rechtsmittel gibt. Wird Widerspruch erhoben — und er kann erhoben werden vom Unternehmer, um dessen Anteil- oder Genußscheine es sich handelt, vom Schuldner hinsichtlich der von ihm ausgegebenen Schuldverschreibungen und vom Inhaber der Anteil- oder Genußscheine oder Schuldverschreibungen —, so hat das Betriebsfinanzamt den Wert der Wertpapiere festzusetzen, so daß eine einheitliche Bewertung der in Frage kommenden Papiere gewährleistet ist.
Abs. 1 Ziffer 3 ist hinzugefügt worden. Der Ausschuß halt es nicht für richtig, die Papiere, für die keine Lieferbarkeitsbescheinigungen erteilt werden können — z. B. weil die Papiere verlorengegangen sind und auch nach dem D-Markbilanzgesetz nur mit einem Erinnerungsposten angesetzt werden durften —, mit einem Wert anzusetzen. Dies entgegen der Regierungsvorlage, die einen Satz von 70 % des Steuerkurswertes vorsah, d. h. also Gleichbehandlung mit Wertpapieren im Girosammeldepot.
Ziffer 4 bringt die Übernahme einer Formalität. Sie wird eingefügt, um für Schuldverschreibungen eine Ausnahmebestimmung aufzunehmen.
§ 10 enthält die üblichen Ermächtigungsvorschriften der beim Einkommensteuergesetz erarbeiteten Standardfassung. Unter II finden Sie zwei Änderungen, die sich aus den bisherigen Beschlüssen ergeben.
§ 11 ermächtigt den Bundesfinanzminister zur Neufassung des Wortlautes des Vermögensteuergesetzes und der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz mit neuem Datum usw. Daß nicht auch die Ermächtigung zur Neufassung des Bewertungsgesetzes in diesem Gesetz vorgesehen ist, liegt daran, daß das Bewertungsgesetz mutmaßlich im nächsten Jahre ganz neu gefaßt werden wird, daß gewisse Bestimmungen des Bewertungsgesetzes jetzt überholt sind und nicht noch einmal in einer amtlichen Neufassung gebracht werden sollen.
§ 12 präzisiert den Anwendungsbereich. Dazu ist nichts weiter auszuführen.
§ 13 behandelt die „Berlin-Klausel", die in dem Nachtrag von gestern anders gefaßt worden ist, nämlich wie folgt:
Dieses Gesetz und die auf Grund des Gesetzes erlassenen und noch zu erlassenden Rechtsverordnungen gelten mit Ausnahme des Abschnitts II und des § 12 auch in Berlin, sobald das Land Berlin gemäß Artikel 87 Absatz 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes in Berlin beschließt.
Damit bin ich am Ende meines Berichtes. Ich wiederhole den Antrag, den ich namens des Ausschusses eingebracht habe, nach Abschluß der zweiten Beratung zu beschließen, die dritte Beratung erst in der übernächsten Woche stattfinden zu lassen.