Rede von
Anton
Sabel
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In Vertretung des verhinderten Kollegen Karpf übernehme ich die Berichterstattung.
Der Bericht des Ausschusses für Arbeit — Drucksache Nr. 2779 — behandelt praktisch zwei Fragen. Zunächst geht es um eine Änderung des Tarifvertragsgesetzes, die von der Bundesregierung beantragt wurde. § 5 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes vom 9. April 1949 soll einen Zusatz erhalten, der die Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages in Fällen vorsieht, in denen sie zur Behebung eines sozialen Notstandes erforderlich erscheint. Nach der bisherigen Rechtslage war die Allgemeinverbindlicherklärung davon abhängig, daß in den Betrieben der tarifgebundenen Arbeitgeber 50 % der Arbeitnehmer beschäftigt waren, die in den Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrages fallen; weiterhin mußte die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse liegen. Diese Einengung hat zu Unzuträglichkeiten geführt, die nun durch die vorgesehene Gesetzesänderung beseitigt werden sollen. — Kollege Karpf hat diesen Fragenkomplex bereits in der zweiten Lesung behandelt, so daß ich mir hier weitere Bemerkungen darüber ersparen kann.
Der zweite Teil der Drucksache betrifft eine andere Frage, und zwar die Einfügung eines § 10 a entsprechend einer Anregung, die in dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und DP — Umdruck Nr. 308 — enthalten ist. Hier geht es darum, daß der im Tarifvertragsgesetz wiederholt vorkommende Begriff der Spitzenorganisation erläutert oder ergänzt wird. In den §§ 5 und 10 des Tarifvertragsgesetzes ist bei bestimmten Funktionen die Mitwirkung der Sozialpartner vorgesehen. So kann nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nur im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber bestehenden Ausschuß ausgesprochen werden, und in § 10 ist vorgesehen, daß die Ausführungsbestimmungen zu dem Tarifvertragsgesetz unter Mitwirkung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erlassen werden können. Nach der bisherigen Auslegung des Begriffs „Spitzenorganisation" ist es nicht möglich, andere Arbeitnehmerorganisationen einzuschalten, die keiner Spitzenorganisation angehören.
Ohne nun dem Begriff der Spitzenorganisation eine andere Bedeutung geben zu wollen, will der neue § 10 a bestimmte Organisationen unter ganz bestimmten Voraussetzungen den Spitzenorganisationen gleichstellen. Diese besonderen Voraussetzungen sind notwendig, da die Gremien, die insbesondere nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes in Frage kommen, sehr klein sind und deswegen eben nicht allzuviel Organisationen berücksichtigt werden können. Als Voraussetzung für die Gleichsetzung mit einer Spitzenorganisation soll gelten, daß die Verbände, sei es auf Arbeitnehmer-, sei es auf Unternehmerseite, im Arbeitsleben des Bundesgebietes wesentliche Bedeutung haben. Diese letztere Voraussetzung ist dann natürlich analog auch für die Spitzenorganisationen gefordert worden, damit nicht irgendeine unwesentliche Organisation in der Form der Spitzenorganisation ein größeres Recht hat als andere Verbände.
Die vorliegenden Änderungen sind vom Ausschuß für Arbeit einstimmig beschlossen worden, nachdem vorher auch Sachverständige aus dem Kreis der Arbeitnehmer- und der Unternehmerorganisationen gehört worden waren, die auch ihr Einverständnis mit einer solchen Regelung kundgetan haben.
Ich darf Sie namens des Ausschusses bitten, dem Ausschußantrag zuzustimmen.