Rede von
Ernst
Kuntscher
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mir scheint, wenn es um § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen geht, komme ich immer zu Wort, wenn so die richtige Stimmung hier im Hause ist. Ich will Sie heute nicht reizen, muß aber doch einiges sagen.
— Die Stimmung ist schon da! — Wir befinden uns, wenn wir für die Beibehaltung der Fassung dieses Paragraphen eintreten, in einer recht guten Gesellschaft. Denn auch die Regierung hat in ihrer Stellungnahme zu dem Initiativgesetzesantrag des Bundesrates klar und deutlich ausgesprochen, daß sie diesen Antrag ablehnt, weil sie die starke Befürchtung hat, daß bei einer Verlängerung des Termins auf ein Jahr die Dienstherren in der Erfüllung ihrer Pflicht nur noch lauer werden, als es ohnedies der Fall ist.
Weiter sagt die Regierung in ihrer Stellungnahme, daß dieser Initiativantrag des Bundesrates auf Erstreckung der Frist auf ein Jahr nur eine vorläufige Maßnahme bezweckt. Man trägt sich in Bundesratskreisen mit der Absicht, nach einem Jahr durch eine neue gesetzliche Maßnahme diesen Ausgleichsbetrag überhaupt zu Fall zu bringen. Aus diesem Grunde sind unsere Bedenken voll berechtigt. Es geht hier um eine ganz wichtige Angelegenheit, nämlich darum, daß endlich die Menschen zu dem Recht kommen, für das sie seit Jahren gekämpft und gestritten haben, und daß diejenigen, die ihnen heute vielfach dieses Recht noch vorenthalten, durch die Bestimmungen dieses § 14 Abs. 2 dazu angehalten werden, diese ihre Pflicht auch tatsächlich zu erfüllen.
Wenn ich noch etwas dazu zu sagen habe, so ist es das, daß ich die von dem Sprecher des Bundesrats genannten Zahlen über die Höhe des Ausgleichsbetrages anzweifle. Auch wir haben uns bemüht, durch das Innenministerium und durch Fachleute festzustellen, wie hoch die Prozentsätze dieser Ausgleichsabgaben im Verhältnis zu den Personaletats nach den jetzigen gesetzlichen Bestimmungen
sind. Und da wurde festgestellt, daß viele Gemeinden, welche Beträge, die in die Hunderttausende gehen, oder gar Millionenbeträge für diese Ausgleichsabgaben nennen, bei der Berechnung von einem falschen Schlüssel ausgegangen sind, indem sie nämlich den gesamten Besoldungsaufwand, d. h. nicht nur für die aktiv Dienenden, sondern auch für ihre Pensionäre und die Renten der Hinterbliebenen als Berechnungsgrundlage nehmen und dann die errechnete Differenz als den Ausgleichsbetrag betrachten. Dadurch sind diese hohen Summen entstanden. Das muß hier einmal klargestellt werden. Ich könnte durch einen praktischen Fall den Nachweis dafür erbringen, wo in einem Landkreis in Niedersachsen bei den letzten Haushaltsberatungen ein Ausgleichsbeitrag eingestellt wurde, ausgehend vom gesamten Personalaufwand, also für die aktiv Dienenden und für die Versorgungsberechtigten des Kreises, woraus sich ein doppelt so hoher Beitrag ergab, als tatsächlich notwendig war.
Und zum' Schluß kommt es mir, meine Damen und Herren von der Linken, doch so vor, als ob nicht allein die Kommunalinteressen bei Ihnen das Maßgebende sind. In der letzten Sitzung des Beamtenrechtsausschusses, in der über diese Frage beraten wurde, ist mir eine Äußerung des Kollegen Matzner sehr sonderbar aufgefallen. Er stellte die Frage: Wem kommen denn diese Beträge an aufgebrachten Ausgleichsbeiträgen zugute? — Doch nur dem Bund, und der Bund wird damit in seinen Ausgaben für die 131er entlastet. Ich nehme an, daß damit der wahre Grund Ihrer Ablehnung offen ausgesprochen wurde. Das Kommunalinteresse wird vorgeschützt; in Wirklichkeit soll aber dem Bund auch auf diesem Wege eine Einnahme verweigert werden.