Rede von
Anton
Hoppe
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In der 164. Sitzung des Deutschen Bundestages hat der Herr Bundesminister des Innern einen Gesetzentwurf zur Regelung des Paßwesens eingebracht mit der Begründung, daß ein solches Gesetz notwendig sei, weil die Besatzungsmächte Paßausstellung und Paßkontrolle in die Hände des deutschen Volkes übergeben hätten, zum anderen aber auch, weil das veränderte
staatsrechtliche Verhältnis zwischen Bund und Ländern einige maßgebliche Vorschriften über die Versagung oder Entziehung eines Passes und andere Bestimmungen notwendig mache. Ferner sollten Strafbestimmungen und Gebühren übernommen werden. Dieser vom Bundesminister des Innern eingebrachte Gesetzentwurf wurde durch Beschluß des Deutschen Bundestages dem Ausschuß für innere Verwaltung zur Beratung überwiesen. Der Ausschuß hat in seinen Sitzungen vom 18. und 26. Oktober dieses Jahres zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen und in eingehenden Beratungen eine Reihe von Veränderungen an dem Entwurf vorgenommen.
In der Grundsatzdebatte wurde von allen Mitgliedern des Ausschusses dem Befremden darüber Ausdruck gegeben, daß in dem Gesetzentwurf der Sichtvermerkszwang eingeführt war, zum anderen aber auch darüber, daß die Besatzungsmächte sich in § 7 Abs. 2 b) das Vorbehaltsrecht eingeräumt hatten, daß auf ihren Einspruch hin eine Paßausstellung versagt werden kann. Die Mitglieder des Ausschusses erblickten darin eine Bevormundung des deutschen Volkes, insbesondere im Hinblick auf die von den Alliierten geführten sogenannten Schwarzen Listen. Sie waren der Auffassung, daß ein solches Recht der Alliierten eine Einschränkung unserer Souveränität bedeute, die sich mit einer gleichberechtigten Partnerschaft nicht vereinbaren lasse. Es wurde einmütig die Forderung erhoben, die Regierung erneut zu ersuchen, bei den alliierten Besatzungsmächten vorstellig zu werden und sie zu veranlassen, von der Führung dieser Schwarzen Listen Abstand zu nehmen.
Bezüglich der Einführung des Sichtvermerkzwanges für Deutsche, die auch vom Bundesrat abgelehnt worden war, hatte der Industrie- und Handelstag in einer Eingabe vom 17. Oktober dieses Jahres gebeten, diesen Sichtvermerkzwang abzulehnen. Auch der Ausschuß war einmütig für Streichung des Sichtvermerkzwanges aus dem Gesetz.
In der weiteren Debatte wurde von den Vertretern des Landes Berlin vorgeschlagen, in das Gesetz die Bestimmung einzubauen, daß das Gesetz auch für das Land Berlin Geltung hat, und überall dort, wo in dem Gesetz die Umgrenzung des Gebiets vorgenommen wird, zu bestimmen, daß die Bestimmungen auch für das Land Berlin gelten.
In Verfolg dieser Aussprache hat der Ausschuß in der Einzelberatung beschlossen, dem Bundestag die Annahme des Gesetzes mit folgenden Änderungen zu empfehlen.
In der Überschrift soll es bei dem einfachen Wort „Gesetz" — anstatt des Wortes „Bundesgesetz" — sein Bewenden haben.
Hinsichtlich der Präambel war der Ausschuß der Auffassung, daß die Formulierung „mit Zustimmung des Bundesrates" überflüssig ist. Er empfiehlt Ihnen die einfache Formulierung: „Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:".
Den § 1 empfiehlt der Ausschuß in folgender Fassung anzunehmen:
Ausländer, die in das Gebiet des Geltungsbereiches des Grundgesetzes
— nicht, wie im Gesetzentwurf vorgesehen war, in das Bundesgebiet —
einreisen oder dieses Gebiet verlassen, und
Deutsche, die dieses Gebiet über eine Auslandsgrenze verlassen oder betreten, sind verpflichtet, sich durch einen Paß über ihre Person auszuweisen.
Der Abs. 2, der den Sichtvermerk regelt, soll gestrichen werden, desgleichen Abs. 3.
In § 2 soll genau wie in § 1 an Stelle der Worte
Bundesgebiet" eingesetzt werden: „im Gebiet des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ".
Zu § 3 empfiehlt Ihnen der Ausschuß, einen Abs. 1 a einzufügen, nach dem der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung anordnen kann, daß Ausländer zum Betreten oder Verlassen des Gebietes des Geltungsbereiches des Grundgesetzes eines Sichtvermerkes der zuständigen Behörde bedürfen.
In § 4 schlägt der Ausschuß vor, die Worte „verfassungsmäßige demokratische Ordnung" durch die Worte „freiheitliche demokratische Grundordnung" zu ersetzen.
In § 5 soll hinter den Worten „Ausweisen als Pässen gestatten und" das Wort „gegebenenfalls" eingefügt werden.
Zu § 7 empfiehlt der Ausschuß, Abs. 2 b) des Regierungsentwurfs zu streichen und unter diesem Buchstaben folgende Bestimmung einzufügen:
bei unverheirateten Minderjährigen nicht die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur
Ausstellung des Passes beigebracht wird;
Am Anfang von Abs. 2 c) soll es „bei Auswanderung von Mädchen" heißen.
In Abs. 3 von § '7 sollen die Worte „des Geltungsbereiches des Grundgesetzes " eingefügt werden. Der Abs. 3 soll jetzt lauten:
Ein Paß zur Rückkehr in das Gebiet des Geltungsbereiches des Grundgesetzes darf außer in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a) nicht versagt werden.
Zu § 8 empfiehlt der Ausschuß, an Stelle der Worte „gerechtfertigt hätten" die Worte „rechtfertigen würden" zu setzen.
In § 9 Abs. 2 a) soll wieder die Formulierung „aus dem Gebiet des Geltungsbereiches des Grundgesetzes " eingesetzt werden.
Der Abs. 2 d) soll jetzt lauten:
wenn der Sichtvermerksbewerber für seinen Aufenthalt im Gebiet des Geltungsbereiches des Grundgesetzes oder einem deutschen Lande einer besonderen Aufenthaltserlaubnis bedarf, nicht im Besitz dieser Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde ist;
In Abs. 2 e) aa) und bb) ist wiederum die Formulierung „Gebiet des Geltungsbereiches des Grundgesetzes " einzusetzen.
Der § 11 Abs. 1 Ziffer 1 soll jetzt lauten:
den Vorschriften der §§ 1 oder 2 oder den auf Grund des § 3 Absatz 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnungen zuwiderhandelt;
In § 12 soll Abs. 1 Ziffer 1 jetzt lauten:
als Deutscher eine Auslandsgrenze des Gebietes des Geltungsbereiches des Grundgesetzes oder als Ausländer die Grenze dieses Gebietes
an anderen Stellen als den zugelassenen Grenzübergängen oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden überschreitet;
Hinter § 13 soll entsprechend den Wünschen des Beauftragten des Landes Berlin ein § 13 a eingefügt werden, der lauten soll:
Dieses Gesetz sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und zu erlassenden Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften gelten auch im Land Berlin, wenn es gemäß Artikel 87 Absatz 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.
In § 14 soll es heißen:
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
In Abs. 2 von § 14 sollen die Buchstaben von a) bis g) fortlaufend gezählt werden und ein weiterer Buchstabe h) mit folgendem Wortlaut eingefügt werden:
der Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über den Paß- und Sichtvermerkszwang sowie über den Ausweiszwang vom 20. Juli 1940
Ich habe von dem Ausschuß den Auftrag, Ihnen die Annahme der veränderten Fassung des Gesetzes, so wie sie Ihnen in Drucksache Nr. 2797 vorliegt, zu empfehlen.