Rede von
Johann
Junglas
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In dem Antrag der SPD auf Drucksache Nr. 2724 wird vorgeschlagen, einem Kreis von Personen eine gewisse Sonderbeihilfe zu gewähren. Es ist zu unterscheiden zwischen der pflichtmäßigen Wirtschaftsbeihilfe, die in jedem Winter gegeben wird, und dieser Beihilfe, die heute zur Debatte steht und die man zweckmäßig als „Weihnachtsbeihilfe" bezeichnen sollte. Die grundsätzlichen Forderungen dieses Antrages sind — mit einigen Ausnahmen — dadurch erledigt, daß gemeinsame Erlasse der Bundesministerien des Innern, der Finanzen und für Arbeit vom 9. und 29. Oktober diese Weihnachtsbeihilfe geregelt haben, und zwar sowohl hinsichtlich des in Frage kommenden Personenkreises, als auch hinsichtlich der Verrechnungsfähigkeit nach den Grundsätzen der Kriegsfolgenhilfe.
Für unseren Ausschuß blieb nur eine Debatte mit dem Ziele übrig, einen Beschluß herbeizuführen einmal über die Höhe der zu gewährenden Beihilfe und zum anderen über den Personenkreis, insbesondere über den Personenkreis der ALU-, d. h. der Arbeitslosenunterstützungsempfänger, und der ALFÜ-, der Arbeitslosenfürsorgeunterstützungsempfänger. Über diese Fragen war noch zu debattieren.
Der Ausschuß für Fragen der öffentlichen Fürsorge, dem dieser Antrag zur Erledigung zugeleitet worden war, kam zu dem Ergebnis, daß die Winterbeihilfe nicht niedriger sein dürfe als die, die eine Gruppe schon im vergangenen Jahre bekommen hat. In der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung sind im vergangenen Jahr als Weihnachtsbeihilfe 25 DM für den Hauptunterstützungsempfänger und 5 DM für jede zuschlagsberechtigte Person bewilligt worden. Die übrigen Unterstützungsberechtigten haben im vergangenen Jahr nur 15 bzw. 5 DM bezogen. Mit den vorgenannten Erlassen vom 9. und 29. Oktober dieses Jahres haben die 3 genannten Ministerien den Betrag von 15 DM auf 20 DM erhöht, den Zuschlag von 5 DM für die Zuschlagsberechtigten jedoch belassen.
Auf der anderen Seite blieb die Frage offen, ob Arbeitslosenunterstützungs- und Arbeitslosenfürsorgeunterstiitzungsempfänger auch in den Kreis der Berechtigten einbezogen werden sollten und ob auch diese Beträge auf die Kriegsfolgenhilfe verrechnet werden könnten, d. h. also daß der Bund 85 % und die pflichtigen Bezirksfürsorgeverbände 15 % tragen sollten. Nach langen Verhandlungen, die auch im Haushaltsausschuß weitergeführt werden mußten, ist dann schließlich ein Beschluß zustande gekommen. Ich bemerke, daß in Antrag Drucksache Nr. 2724 für den Hauptunterstützungsempfänger 30 DM und für jeden zuschlagsberechtigten Angehörigen 12 DM gefordert waren und weiterhin beantragt war, die ALFÜ-Bezieher in den Kreis der Kriegsfolgenhilfeempfänger einzubeziehen.
Der Ausschuß für Fragen der öffentlichen Fürsorge schlägt Ihnen nunmehr vor, folgenden Antrag anzunehmen:
Die Bundesregierung wird ersucht, die in ihren Rundschreiben vom 9. und 29. Oktober 1951 als verrechnungsfähig anerkannte Weihnachtsbeihilfe für Empfänger von Arbeitslosenfürsorgeunterstützung auf 25 DM für den Haushaltungs-
vorstand und für den Alleinstehenden und auf 10 DM für jeden zuschlagsberechtigten Angehörigen zu erhöhen.
das entspricht dem im vorigen Jahre den ALFÜ-
Empfängern gegebenen Betrag, bleibt jedoch um 5 DM unter dem Betrag der übrigen Unterstützungsempfänger, der aber in diesem Jahr im Vergleich zum Vorjahre ebenfalls um 5 DM erhöht worden ist. — Weiter heißt es im Antrag des Ausschusses:
Die hiernach zu gewährenden Mehrbeträge sind jedoch im Falle der Gewährung einer Winterbeihilfe auf diese anzurechnen.
Wenn also die vorgenannten Bezieher bereits die geringere Unterstützung von 20 DM bezogen haben, dann werden ihnen jetzt noch die 5 DM nachgezahlt.
In diesem Beschluß ist irrtümlicherweise zu sagen versäumt worden — obschon der Ausschuß wollte, daß es erwähnt würde —, daß diese Regelung auch für Berlin gilt. Ich bitte, bei der Annahme dieses Beschlusses davon auszugehen, daß dieser Zusatz eigentlich noch dazugehört. Es wäre also zu diesem Beschluß noch hinzuzusetzen: „Diese Regelung gilt auch für Berlin".
Im übrigen bitte ich, den Beschluß des Ausschusses für öffentliche Fürsorge anzunehmen und damit den Antrag Drucksache Nr. 2724 als erledigt zu erklären.