Rede von
Dr.
Thomas
Dehler
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Es ist das gute Recht des Herrn Interpellanten, zu verlangen, daß ich seine Fragen etwas präziser beantworte. Zunächst hat er gefragt, welche vom Bundestag beschlossenen Gesetze noch nicht verkündet seien. Ich nehme an, daß damit nicht die laufenden Gesetze, die vor 8 oder 14 Tagen beschlossen worden sind und jetzt zur Verkündung kommen, gemeint sind.
Ich muß dann noch auf ein Gesetz hinweisen, dessen Verkündung sich verzögert hat. Das ist das Gesetz zur Durchführung des Art. 108 Abs. 2 des Grundgesetzes, also die Durchführung der Auftragsverwaltung auf dem Gebiete der Finanzen. Dieses Gesetz hat der Bundestag am 12. Juli 1951 verabschiedet. Am 13. Juli hat der Bundesrat beschlossen, seine Zustimmung zu verweigern. Er hat es also als ein Zustimmungsgesetz erachtet und hat davon abgesehen, Einspruch einzulegen, sich vielmehr damit begnügt, die Zustimmung nicht zu erteilen. Die Bundesregierung hat sich auf den Standpunkt gestellt, es sei kein Zustimmungsgesetz, und hat das Gesetz dem Herrn Bundespräsidenten zur
Verkündung zugeleitet. Der Herr Bundespräsident hat ein Gutachten des Bundesverfassungsgerichts über diese verfassungsrechtliche Frage beantragt, das Gutachten liegt aber noch nicht vor.
— Nein, das geht nicht zu Lasten der Regierung, sondern das ist ganz regulär behandelt worden.
Verzögert hat sich auch die Verkündung des Gesetzes über die Bundesdienststrafgerichte. Dieses Gesetz ist allerdings erst, ich glaube, am 26. September beschlossen worden.
Inzwischen haben sich redaktionelle Unstimmigkeiten ergeben. Deswegen mußte ich mich noch einmal an das Innenministerium wenden. Das Innenministerium hat sich mit dem Redaktionsbüro des Bundestages in Verbindung gesetzt. Daraus hat sich insgesamt eine Verzögerung von 4 Wochen ergeben. Aber das kann man nicht vermeiden. — Das sind, glaube ich, alle Gesetze, die in Frage kommen; alle anderen sind regulär behandelt worden.
Die Frage 3 möchte ich präzis dahin beantworten: die Bundesregierung ist nach meiner Meinung verpflichtet, jedes beschlossene Gesetz dem Herrn Bundespräsidenten zur Ausfertigung und Verkündung vorzulegen. Dann hat der Herr Bundespräsident zu prüfen, ob er die Ausfertigung und die Promulgation vornehmen will, während die Bundesregierung sich ihrerseits darüber schlüssig werden muß, ob sie durch ihre Gegenzeichnung die politische Verantwortung übernehmen will. Es ist denkbar, daß sie das aus bestimmten Gründen nicht tun will. Ich habe schon darauf hingewiesen, welche Folgen dann eintreten.
Nun zur Frage 4: Wie ist es, wenn durch ein Gesetz erhöhte Ausgaben, entweder eine Erhöhung der im Haushalt vorgesehenen Ausgaben oder zusätzliche Ausgaben entstehen und die Wirksamkeit des Gesetzes von der Zustimmung der Bundesregierung abhängig ist? Auch insoweit erkennt die Bundesregierung ihre Verpflichtung an, sich unverzüglich schlüssig zu machen. Aber es können natürlich dabei Verzögerungen, die auch mehr als Wochen betragen, eintreten. Denn die Regierung muß für die Bereitstellung der Mittel im Haushalt Sorge tragen, die für die Durchführung des Gesetzes erforderlich sind, muß möglicherweise erst ein Gesetz einbringen, durch das die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Wir haben deswegen auch im Parlamentarischen Rat mit guten ründen davon abgesehen, in Art. 82 eine Frist zu setzen, nicht nur im Hinblick auf die Eingriffsmöglichkeit der Besatzungsmächte und die damit verbundene Verzögerung, sondern weil wir davon ausgegangen sind, daß die Bundesregierung grundsätzlich die Pflicht zur sofortigen Vorlage und der Bundespräsident die Pflicht zur sofortigen Ausfertigung und Verkündung hat. Aber wir haben auch erwogen, daß Schwierigkeiten eintreten können; ein Gesetz soll verständig sein und nicht Schranken aufrichten, die nicht erforderlich sind.