Rede von
Dr.
Helmut
Bertram
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich hatte zur Geschäftsordnung den Antrag gestellt, den Gesetzentwurf heute abzulehnen. Der Herr Präsident hat mir dazu in seiner liebenswürdigen Art gesagt, ich möchte doch einmal den § 43 Abs. 2 der Geschäftsordnung durchlesen; dann würde ich erkennen, daß eine Ablehnung des Gesetzentwurfes in der ersten Lesung nicht möglich sei. Ich habe inzwischen die Lektüre des § 43 Abs. 2 vorgenommen und möchte Ihnen den Inhalt dieses Absatzes kurz zur Kenntnis bringen.
Dort steht:
Die Beschlüsse der zweiten Beratung bilden die Grundlage der dritten. Sind in der zweiten Beratung alle Teile einer Vorlage abgelehnt worden, so unterbleibt jede weitere Beratung und Abstimmung.
Es steht also nichts davon drin, daß das Gesetz nicht bereits in erster Lesung abgelehnt werden könnte. Die Ausführungen des Herrn Präsidenten zu § 43 Abs. 2 scheinen mir daher auf einem Irrtum zu beruhen.
Ich möchte deshalb den von mir gestellten Antrag wiederholen, ihn aber insofern umformulieren, als ich beantrage, den Gesetzentwurf den Ausschüssen nicht zu überweisen. Der Beschluß der Nichtüberweisung beinhaltet gleichzeitig die Ablehnung in der ersten Lesung. Es kann dann — und das ist mein weiterer Antrag - eine zweite Lesung anberaumt werden bzw. stattfinden, wenn nicht 10 der anwesenden Mitglieder widersprechen.
Die Überweisung an den Ausschuß mit der von verschiedenen Rednern gegebenen Begründung, der Ausschuß könne aus diesem Entwurf eine echte Luxussteuervorlage machen, scheint mir nicht stichhaltig zu sein. Nach § 38 Abs. 1 letzter Satz ist der Ausschuß dazu weder in der Lage noch berechtigt, denn diese Bestimmung besagt:
Der Ausschuß hat sich nur mit dem ihm überwiesenen Gegenstande zu beschäftigen.
Der Ausschuß ist also nicht in der Lage, ein abgelehntes Aufwandsteuergesetz völlig umzubauen zu einem Gesetz über die Besteuerung von Luxus, Aufwand bei den Einkommensbeziehern, entsprechend dem bisherigen Begriff von Aufwand im Einkommensteuergesetz. Aus diesem Grunde ist die Überweisung an den Ausschuß meiner Ansicht nach jedenfalls nicht mit dem Ziel möglich, diesen Gesetzentwurf im Ausschuß zu einem echten Luxussteuergesetzentwurf umzugestalten.
Ich bitte deshalb, unseren Anträgen zuzustimmen.