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ID0117303900

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 173. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 8. November 1951 7109 173. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 8. November 1951. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 7109C, 7123A, 7129C, 7130D Bericht des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Vorbereitungen zu einem Gesetzentwurf zur Neubildung von Landwirtschaftskammern (Nr. 2766 der Drucksachen) 7109D Bericht des Bundesministers für Arbeit über die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (Nr. 2777 der Drucksachen) 7109D Anfrage Nr. 222 der Fraktion der SPD betr. Privatmobiliar in den von den Besatzungsmächten beschlagnahmten Wohnungen (Nrn. 2720, 2750 der Drucksachen) . . . . 7109D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) über den Entwurf eines Bundesbahngesetzes (Nr. 2730 der Drucksachen, Umdruck Nr. 350) 7109D Renner, Innenminister des Landes Württemberg-Hohenzollern, Berichterstatter 7110A Meyer (Bremen) (SPD) 7111D Dr. Wellhausen (FDP) (zur Geschäftsordnung) 7112D Beschlußfassung 7113B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über eine Aufwandsteuer (Aufwandsteuergesetz) (Nr. 2701 der Drucksachen) 7113C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 7113C Scharnberg (CDU) 7117D Dr. Bertram (Z): zur Sache 7118A zur Geschäftsordnung 7131A Dr. Wellhausen (FDP) 7120A Dr. Koch (SPD) 7122D Leonhard (CDU) 7126C Dr. Besold (BP) 7128B, Dr. Mühlenfeld (DP) 7128D Müller (Frankfurt) (KPD) 7129C Schuster (WAV) 7130D Dr. Horlacher (CSU) (zur Geschäfts- ordnung) 7131C Schoettle (SPD) (zur Abstimmung) 7131D Anteilnahme des Bundestages an dem Eisenbahnunglück bei Walpertskirchen . . . 7128A Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Landrückgabe an die Bauern der Gemeinde Schweigen (Nr. 2696 der Drucksachen) 7132A Niebergall (KPD), Antragsteller 7132A, .7134B Odenthal (SPD) 7132D Becker (Pirmasens) (CDU) 7133C Frau Hütter (FDP) 7134A Ausschußüberweisung '7134D Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 347) 7134D Beschlußfassung 7134D Beratung der Übersicht Nr. 41 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 348) 7134D Beschlußfassung 7134D Nächste Sitzung 7134D Die Sitzung wird um 13 Uhr 30 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
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  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Helmut Bertram


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich hatte zur Geschäftsordnung den Antrag gestellt, den Gesetzentwurf heute abzulehnen. Der Herr Präsident hat mir dazu in seiner liebenswürdigen Art gesagt, ich möchte doch einmal den § 43 Abs. 2 der Geschäftsordnung durchlesen; dann würde ich erkennen, daß eine Ablehnung des Gesetzentwurfes in der ersten Lesung nicht möglich sei. Ich habe inzwischen die Lektüre des § 43 Abs. 2 vorgenommen und möchte Ihnen den Inhalt dieses Absatzes kurz zur Kenntnis bringen.

    (Zurufe von der Mitte: Nicht notwendig!) Dort steht:

    Die Beschlüsse der zweiten Beratung bilden die Grundlage der dritten. Sind in der zweiten Beratung alle Teile einer Vorlage abgelehnt worden, so unterbleibt jede weitere Beratung und Abstimmung.
    Es steht also nichts davon drin, daß das Gesetz nicht bereits in erster Lesung abgelehnt werden könnte. Die Ausführungen des Herrn Präsidenten zu § 43 Abs. 2 scheinen mir daher auf einem Irrtum zu beruhen.
    Ich möchte deshalb den von mir gestellten Antrag wiederholen, ihn aber insofern umformulieren, als ich beantrage, den Gesetzentwurf den Ausschüssen nicht zu überweisen. Der Beschluß der Nichtüberweisung beinhaltet gleichzeitig die Ablehnung in der ersten Lesung. Es kann dann — und das ist mein weiterer Antrag - eine zweite Lesung anberaumt werden bzw. stattfinden, wenn nicht 10 der anwesenden Mitglieder widersprechen.
    Die Überweisung an den Ausschuß mit der von verschiedenen Rednern gegebenen Begründung, der Ausschuß könne aus diesem Entwurf eine echte Luxussteuervorlage machen, scheint mir nicht stichhaltig zu sein. Nach § 38 Abs. 1 letzter Satz ist der Ausschuß dazu weder in der Lage noch berechtigt, denn diese Bestimmung besagt:
    Der Ausschuß hat sich nur mit dem ihm überwiesenen Gegenstande zu beschäftigen.
    Der Ausschuß ist also nicht in der Lage, ein abgelehntes Aufwandsteuergesetz völlig umzubauen zu einem Gesetz über die Besteuerung von Luxus, Aufwand bei den Einkommensbeziehern, entsprechend dem bisherigen Begriff von Aufwand im Einkommensteuergesetz. Aus diesem Grunde ist die Überweisung an den Ausschuß meiner Ansicht nach jedenfalls nicht mit dem Ziel möglich, diesen Gesetzentwurf im Ausschuß zu einem echten Luxussteuergesetzentwurf umzugestalten.
    Ich bitte deshalb, unseren Anträgen zuzustimmen.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Meine Damen und Herren, geschäftsordnungsmäßig scheint mir die Lage doch recht klar zu sein. Man kann nicht gut den Antrag stellen, einen Gesetzentwurf einem Ausschuß nicht zu überweisen.

(Sehr richtig! in der Mitte.)

Wer nicht will, daß ein Entwurf einem Ausschuß überwiesen wird, der muß eben gegen den Antrag auf Überweisung stimmen. Ich glaube, daß darüber kaum ein Zweifel bestehen dürfte.

(Zustimmung. — Zuruf des Abg. Dr. Horlacher.)

— Herr Abgeordneter Horlacher, wollen Sie das Wort zur Geschäftsordnung? Oder wozu wollen Sie das Wort?

(Abg. Dr. Horlacher: Zur Geschäftsordnung!)

— Zur Geschäftsordnung hat das Wort der Abgeordnete Horlacher.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Michael Horlacher


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe das Wort zur Geschäftsordnung erbeten, um für künftige Fälle dieser Art Klarheit zu schaffen. In der ersten Lesung können gemäß der Geschäftsordnung lediglich die Grundsätze einer Vorlage besprochen werden, dann ist die erste Lesung vorbei. Danach kann beantragt werden, den Gesetzentwurf dem Ausschuß zu überweisen. Wird die Ausschußüberweisung abgelehnt, dann ist der Gesetzentwurf fristgemäß zur zweiten Lesung auf die Tagesordnung zu setzen, und in dieser zweiten Lesung kann dann über den Gesetzentwurf entschieden werden. So ist die Lage.

    (Beifall.)